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13. Verordnung: 8. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: 8. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des

§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet

Artikel I.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1948, werden im Teil A Abschnitt

II folgende Änderungen vorgenommen

1. Bei Dienstzweig Nr. 10 hat die Rubrik

„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Die Vollendung

der Studien an einer Technischen Hochschule

oder der kulturtechnischen Studien an der

Hochschule für Bodenkultur, für die Definitivstellung

überdies die erfolgreiche Ablegung der

Prüfung für den Bundesbaudienst nach einjähriger

zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig."

2. Bei Dienstzweig Nr. 25 hat in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" der letzte Satz der lit. a

wie folgt zu lauten: „Die Fachprüfung entfällt,

wenn der Beamte die Eignung zum Richteramt

oder zum Rechtsanwaltsberuf besitzt oder die

praktische Prüfung für die politische Geschäftsführung

erfolgreich abgelegt hat;".

3. Bei Dienstzweig Nr. 38 hat die Rubrik

„Anstellungserfordernis" wie folgt zu lauten

„a) Für den höheren technischen Finanzdienst

mit Ausnahme des höheren Bodenschätzungsdienstes

Die Vollendung der Studien

der technischen Chemie an einer Technischen

Hochschule oder des Studiums der

Chemie an der philosophischen Fakultät

einer Universität, für die Definitivstellung

überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

für den höheren technischen Finanzdienst

nach einjähriger zufriedenstellender

Verwendung im Dienstzweig;

b) für den höheren Bodenschätzungsdienst

Die Vollendung der landwirtschaftlichen,

der forstwirtschaftlichen oder der kulturtechnischen

Studien an der Hochschule für

Bodenkultur oder der Studien der Botanik

oder Geologie an der philosophischen

Fakultät einer Universität, für die Definitivstellung

überdies die erfolgreiche Ablegung

der Prüfung für den höheren

Bodenschätzungsdienst nach einjähriger zufriedenstellender

Verwendung im Dienstzweig,

bei Absolventen der forstwirtschaftlichen

Studien außerdem die erfolgreiche

Ablegung der Staatsprüfung für den

höheren Forstverwaltungsdienst."

4. Bei Dienstzweig Nr. 45 hat es bei der

Dienstpostengruppe II in der Rubrik „Amtstitel"

zu lauten: „Direktor d. 1)". Ferner ist folgende

Fußnote einzufügen: „1) Der Leiter der

Österreichischen Staatsdruckerei führt für die

Dauer dieser Funktion den Amtstitel Generaldirektor d.' ".

5. Bei Dienstzweig Nr. 47 ist in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" die Bezeichnung

„Dienstpostengruppe V" zu ersetzen durch

„Dienstpostengruppe IV".

Artikel II.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden in Teil C Abschnitt II folgende Änderungen

vorgenommen

Bei Dienstzweig Nr. 99 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

wie folgt zu lauten: „An

Stelle der im Abschnitt I bestimmten Verwendung

eine mehrjährige, mindestens aber acht

Jahre dauernde Verwendung im Zollwachdienst,

davon mindestens zwei Jahre in probeweiser

Verwendung im Steueraufsichtsdienst. Als Fachprüfung

ist die Prüfung für die Steueraufsicht

abzulegen."

Artikel III.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden im Teil D Abschnitt II folgende Änderungen

vorgenommen

Bei Dienstzweig Nr. 121 werden in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" der zweite und

dritte Absatz durch folgende Bestimmungen ersetzt

„An Stelle der Allgemeinen Kanzleiprüfung ist

im Bereich der Justizverwaltung die ,erste

Kanzleiprüfung', Verordnung vom 18. Juli 1897,

RGBl. Nr. 170, im Bereich der Finanzverwaltung

die Prüfung für den Verwaltungshilfsdienst

in der Finanzverwaltung abzulegen.

Im Falle der Überstellung eines öffentlich-

rechtlichen Bediensteten aus dem Bereich der

Justizverwaltung oder der Finanzverwaltung in

den Bereich einer anderen Verwaltung ersetzen

die im zweiten Absatz genannten Prüfungen die

Allgemeine Kanzleiprüfung; bei einer Überstellung

in den Bereich der Justizverwaltung ersetzt

die Allgemeine Kanzleiprüfung (die Prüfung für

den Verwaltungshilfsdienst in der Finanzverwaltung)

die ,erste Kanzleiprüfung'; bei einer Überstellung

in den Bereich der Finanzverwaltung

ersetzt die Allgemeine Kanzleiprüfung (die ,erste

Kanzleiprüfung') die Prüfung für den Verwaltungshilfsdienst

in der Finanzverwaltung."

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