13. Verordnung: 8. Novelle der Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des
§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet
Artikel I.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 164/1948, werden im Teil A Abschnitt
II folgende Änderungen vorgenommen
1. Bei Dienstzweig Nr. 10 hat die Rubrik
„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Die Vollendung
der Studien an einer Technischen Hochschule
oder der kulturtechnischen Studien an der
Hochschule für Bodenkultur, für die Definitivstellung
überdies die erfolgreiche Ablegung der
Prüfung für den Bundesbaudienst nach einjähriger
zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig."
2. Bei Dienstzweig Nr. 25 hat in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" der letzte Satz der lit. a
wie folgt zu lauten: „Die Fachprüfung entfällt,
wenn der Beamte die Eignung zum Richteramt
oder zum Rechtsanwaltsberuf besitzt oder die
praktische Prüfung für die politische Geschäftsführung
erfolgreich abgelegt hat;".
3. Bei Dienstzweig Nr. 38 hat die Rubrik
„Anstellungserfordernis" wie folgt zu lauten
„a) Für den höheren technischen Finanzdienst
mit Ausnahme des höheren Bodenschätzungsdienstes
Die Vollendung der Studien
der technischen Chemie an einer Technischen
Hochschule oder des Studiums der
Chemie an der philosophischen Fakultät
einer Universität, für die Definitivstellung
überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
für den höheren technischen Finanzdienst
nach einjähriger zufriedenstellender
Verwendung im Dienstzweig;
b) für den höheren Bodenschätzungsdienst
Die Vollendung der landwirtschaftlichen,
der forstwirtschaftlichen oder der kulturtechnischen
Studien an der Hochschule für
Bodenkultur oder der Studien der Botanik
oder Geologie an der philosophischen
Fakultät einer Universität, für die Definitivstellung
überdies die erfolgreiche Ablegung
der Prüfung für den höheren
Bodenschätzungsdienst nach einjähriger zufriedenstellender
Verwendung im Dienstzweig,
bei Absolventen der forstwirtschaftlichen
Studien außerdem die erfolgreiche
Ablegung der Staatsprüfung für den
höheren Forstverwaltungsdienst."
4. Bei Dienstzweig Nr. 45 hat es bei der
Dienstpostengruppe II in der Rubrik „Amtstitel"
zu lauten: „Direktor d. 1)". Ferner ist folgende
Fußnote einzufügen: „1) Der Leiter der
Österreichischen Staatsdruckerei führt für die
Dauer dieser Funktion den Amtstitel Generaldirektor d.' ".
5. Bei Dienstzweig Nr. 47 ist in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" die Bezeichnung
„Dienstpostengruppe V" zu ersetzen durch
„Dienstpostengruppe IV".
Artikel II.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden in Teil C Abschnitt II folgende Änderungen
vorgenommen
Bei Dienstzweig Nr. 99 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
wie folgt zu lauten: „An
Stelle der im Abschnitt I bestimmten Verwendung
eine mehrjährige, mindestens aber acht
Jahre dauernde Verwendung im Zollwachdienst,
davon mindestens zwei Jahre in probeweiser
Verwendung im Steueraufsichtsdienst. Als Fachprüfung
ist die Prüfung für die Steueraufsicht
abzulegen."
Artikel III.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden im Teil D Abschnitt II folgende Änderungen
vorgenommen
Bei Dienstzweig Nr. 121 werden in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" der zweite und
dritte Absatz durch folgende Bestimmungen ersetzt
„An Stelle der Allgemeinen Kanzleiprüfung ist
im Bereich der Justizverwaltung die ,erste
Kanzleiprüfung', Verordnung vom 18. Juli 1897,
RGBl. Nr. 170, im Bereich der Finanzverwaltung
die Prüfung für den Verwaltungshilfsdienst
in der Finanzverwaltung abzulegen.
Im Falle der Überstellung eines öffentlich-
rechtlichen Bediensteten aus dem Bereich der
Justizverwaltung oder der Finanzverwaltung in
den Bereich einer anderen Verwaltung ersetzen
die im zweiten Absatz genannten Prüfungen die
Allgemeine Kanzleiprüfung; bei einer Überstellung
in den Bereich der Justizverwaltung ersetzt
die Allgemeine Kanzleiprüfung (die Prüfung für
den Verwaltungshilfsdienst in der Finanzverwaltung)
die ,erste Kanzleiprüfung'; bei einer Überstellung
in den Bereich der Finanzverwaltung
ersetzt die Allgemeine Kanzleiprüfung (die ,erste
Kanzleiprüfung') die Prüfung für den Verwaltungshilfsdienst
in der Finanzverwaltung."