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13. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, in der Fassung des Steueränderungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 98, wird in nachstehender

Weise geändert

a) § 32 Absatz 6 hat zu lauten

„(6) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II

beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens

(Absatz 5),

b) § 32 Absatz 7 hat zu lauten

„(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I

beträgt bis zu einem Einkommen von 39.400 S

das Eineinhalbfache der Einkommensteuer der

Steuergruppe II, für höhere Einkommen ist sie

gleich der um 7 v. H. des Einkommens (Absatz

5) vermehrten Einkommensteuer der

Steuergruppe II, darf aber nicht 52 v. H. des

Einkommens (Absatz 5) übersteigen."

c) § 32 Absatz 9 hat zu lauten

„(9) Die Kinderermäßigung beträgt für jede

nach Absatz 4 anrechenbare Person in Prozenten

der Steuersätze des Absatzes 6

Übersteigt das Einkommen 100.000 S, so vermindert

sich die Kinderermäßigung um 2 v. H.

des Mehrbetrages über 100.000 S; bis zu einem

Einkommen von 12.500 S beträgt die Kinderermäßigung

für jede anrechenbare Person mindestens

200 S."

d) Dem § 32 wird als Absatz 11 angefügt

„(11) Die sich gemäß den Absätzen 5 bis 10

ergebende Einkommensteuer wird nicht erhoben,

wenn sie den Betrag von 31'20 S nicht übersteigt."

e) § 51 Absatz 1 hat zu lauten

„(1) Für Werbungskosten (§ 9) sind beim

Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren

Nachweis die folgenden Pauschbeträge abzusetzen

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

zur Einkommensteuer veranlagt, so ist für

Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein

Pauschbetrag von 2652 S abzusetzen. Hat die

Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres

bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag

auf 221 S für jeden vollen Kalendermonat, in

dem die Steuerpflicht bestanden hat."

f) In den §§ 52, 53 und 66 Absatz 3 tritt an

die Stelle des Betrages von 182 S jeweils der Betrag

von 221 S.

g) Im § 58 Absatz 2 treten an die Stelle der

Beträge „811'16 S monatlich (187'18 S wöchentlich,

31'19 S täglich)" die Beträge „933'50 S monatlich

(215'42 S wöchentlich, 35'90 S täglich)".

§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 lit. a bis d

sind, anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1955,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch. Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1954 enden.

(2) Die Bestimmungen des § 1 lit. e sind anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1955,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1954 und vor

dem 1. Jänner 1956 enden.

(3) Die Bestimmungen des § 1 lit. f und g sind

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1956

enden, anzuwenden.

(4) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1956 und bei der Einhebung der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) durch Abzug oder ihrer

Feststellung durch Jahresausgleich für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1955 und vor dem 1. Jänner 1957 enden, treten

an die Stelle der im § 1 lit. e genannten Beträge

von 8'50 S, 51 S, 221 S und 2652 S die Beträge

von 9'50 S, 57 S, 247 S und 2964 S.

(5) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1955 und vor Hern 1. Jänner 1957

enden, treten an die Stelle des im § 1 lit. f genannten

Betrages von 221 S der Betrag von 247 S

und an die Stelle der im § 1 lit. g genannten

Beträge von 933'50 S monatlich (215'42 S

wöchentlich, 35'90 S täglich) die Beträge von

959'50 S monatlich (221'42 S wöchentlich, 36'90 S

täglich).

(6) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1957 und die folgenden Kalenderjahre und bei

der Einhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug oder ihrer Feststellung

durch Jahresausgleich für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1956 enden,

treten an die Stelle der im § 1 lit. e genannten

Beträge von 8'50 S, 51 S, 221 S und 2652 S die

Beträge von 10'50 S, 63 S, 273 S und 3276 S.

(7) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1956 enden, treten an die Stelle

des im § 1 lit. f genannten Betrages von 221 S der

Betrag von 273 S und an die Stelle der im § 1

lit. g genannten Beträge von 933'50 S monatlich

(215'42 S wöchentlich, 35'90 S täglich) die Beträge

von 985'50 S monatlich (227'42 S wöchentlich,

37'90 S täglich).

§ 3. Die Bestimmungen des Artikels V Steueränderungsgesetz

1954, BGBl. Nr. 98, sind nicht

mehr anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1955,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für die nach dem 31. Dezember

1954 endenden Lohnzahlungszeiträume.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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