13. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 98, wird in nachstehender
Weise geändert
a) § 32 Absatz 6 hat zu lauten
„(6) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II
beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens
(Absatz 5),
b) § 32 Absatz 7 hat zu lauten
„(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I
beträgt bis zu einem Einkommen von 39.400 S
das Eineinhalbfache der Einkommensteuer der
Steuergruppe II, für höhere Einkommen ist sie
gleich der um 7 v. H. des Einkommens (Absatz
5) vermehrten Einkommensteuer der
Steuergruppe II, darf aber nicht 52 v. H. des
Einkommens (Absatz 5) übersteigen."
c) § 32 Absatz 9 hat zu lauten
„(9) Die Kinderermäßigung beträgt für jede
nach Absatz 4 anrechenbare Person in Prozenten
der Steuersätze des Absatzes 6
Übersteigt das Einkommen 100.000 S, so vermindert
sich die Kinderermäßigung um 2 v. H.
des Mehrbetrages über 100.000 S; bis zu einem
Einkommen von 12.500 S beträgt die Kinderermäßigung
für jede anrechenbare Person mindestens
200 S."
d) Dem § 32 wird als Absatz 11 angefügt
„(11) Die sich gemäß den Absätzen 5 bis 10
ergebende Einkommensteuer wird nicht erhoben,
wenn sie den Betrag von 31'20 S nicht übersteigt."
e) § 51 Absatz 1 hat zu lauten
„(1) Für Werbungskosten (§ 9) sind beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren
Nachweis die folgenden Pauschbeträge abzusetzen
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
zur Einkommensteuer veranlagt, so ist für
Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein
Pauschbetrag von 2652 S abzusetzen. Hat die
Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres
bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag
auf 221 S für jeden vollen Kalendermonat, in
dem die Steuerpflicht bestanden hat."
f) In den §§ 52, 53 und 66 Absatz 3 tritt an
die Stelle des Betrages von 182 S jeweils der Betrag
von 221 S.
g) Im § 58 Absatz 2 treten an die Stelle der
Beträge „811'16 S monatlich (187'18 S wöchentlich,
31'19 S täglich)" die Beträge „933'50 S monatlich
(215'42 S wöchentlich, 35'90 S täglich)".
§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 lit. a bis d
sind, anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1955,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch. Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1954 enden.
(2) Die Bestimmungen des § 1 lit. e sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1955,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1954 und vor
dem 1. Jänner 1956 enden.
(3) Die Bestimmungen des § 1 lit. f und g sind
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1956
enden, anzuwenden.
(4) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1956 und bei der Einhebung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) durch Abzug oder ihrer
Feststellung durch Jahresausgleich für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1955 und vor dem 1. Jänner 1957 enden, treten
an die Stelle der im § 1 lit. e genannten Beträge
von 8'50 S, 51 S, 221 S und 2652 S die Beträge
von 9'50 S, 57 S, 247 S und 2964 S.
(5) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1955 und vor Hern 1. Jänner 1957
enden, treten an die Stelle des im § 1 lit. f genannten
Betrages von 221 S der Betrag von 247 S
und an die Stelle der im § 1 lit. g genannten
Beträge von 933'50 S monatlich (215'42 S
wöchentlich, 35'90 S täglich) die Beträge von
959'50 S monatlich (221'42 S wöchentlich, 36'90 S
täglich).
(6) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1957 und die folgenden Kalenderjahre und bei
der Einhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug oder ihrer Feststellung
durch Jahresausgleich für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1956 enden,
treten an die Stelle der im § 1 lit. e genannten
Beträge von 8'50 S, 51 S, 221 S und 2652 S die
Beträge von 10'50 S, 63 S, 273 S und 3276 S.
(7) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1956 enden, treten an die Stelle
des im § 1 lit. f genannten Betrages von 221 S der
Betrag von 273 S und an die Stelle der im § 1
lit. g genannten Beträge von 933'50 S monatlich
(215'42 S wöchentlich, 35'90 S täglich) die Beträge
von 985'50 S monatlich (227'42 S wöchentlich,
37'90 S täglich).
§ 3. Die Bestimmungen des Artikels V Steueränderungsgesetz
1954, BGBl. Nr. 98, sind nicht
mehr anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1955,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für die nach dem 31. Dezember
1954 endenden Lohnzahlungszeiträume.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.