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13_1954 AT

13. Bundesgesetz: Abänderung des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Abänderung des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz

1953, BGBl. Nr. 99, wird abgeändert wie folgt

1. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner

1953 bestellten Verwaltungskörper währt spätestens

bis zum 31. Dezember 1953; die Amtsdauer

der an deren Stelle neu bestellten und noch

zu bestellenden Verwaltungskörper währt bis

zum 31. Dezember 1958. Weiterhin währt die

Amtsdauer der Verwaltungskörper jeweils fünf

Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der

alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange

weiter, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt."

2. § 67 a wird aufgehoben.

3. § 80 a hat zu lauten

„§ 80 a. Der Beitrag zur Invalidenversicherung

bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

wird mit 12 v. H. der Beitragsgrundlage

festgesetzt. Hievon trägt der Versicherte

5 v. H., der Dienstgeber 7 v. H. der Beitragsgrundlage.

Für die bei dieser Anstalt versicherungszuständigen

Arbeiter, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, ist zur Invalidenversicherung

ein Mindestbeitrag von täglich

2'60S (wöchentlich 18'20S, monatlich 78 S) zu

entrichten. Erreicht der nach dem Grundlohn

errechnete Beitrag nicht die Höhe des Mindestbeitrages,

so ist der Unterschiedsbetrag vom

Dienstgeber allein zu tragen. Für die bezeichneten

im Zollausschlußgebiet der Gemeinden

Jungholz und Mittelberg beschäftigten Arbeiter

ist ein Mindestbeitrag nicht zu entrichten."

4. § 85 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) in der Invalidenversicherung, der Angestellten

(Pensions)versicherung und der

knappschaftlichen Rentenversicherung für

das Jahr 1953 einen Beitrag von 30 v. H.,

ab 1. Jänner 1954 von 25 v. H. des Rentenaufwandes.

In diesen sind die Abfertigungen

der Witwenrenten bei Wiederverehelichung

der Berechtigten, die Beihilfen zu

den Renten aus der Altersfürsorge und der

Invalidenversicherung sowie die Ernährungszulagen

und die Wohnungsbeihilfen

der Rentenempfänger einzubeziehen.

Außerdem hat der Bund

1. für das Jahr 1953 zur Invalidenversicherung

bei der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt

einen weiteren Beitrag von 15 Millionen

Schilling zu leisten;

2. ab 1. Jänner 1954 eine Ausfallhaftung

bis zur Höhe des Betrages, um den

110 v.H. des Rentenaufwandes für das jeweilige

Geschäftsjahr die gesamten Einnahmen

für dieses Geschäftsjahr einschließlich

des Bundesbeitrages übersteigen, zu

tragen.

Der Bundesbeitrag ist monatlich mit einem

Zwölftel des im Bundesvoranschlag vorgesehenen

Betrages, die Ausfallhaftung

monatlich im erforderlichen Ausmaß zu

bevorschussen."

5. Nach § 85 Abs. 3 ist ein Abs. 4 folgenden

Wortlautes einzufügen

„(4) Der durch die Einnahmen einschließlich

der Beiträge des Bundes nicht gedeckte Teil der

Ausgaben der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt in der Invalidenversicherung

im Jahre 1953 wird nach einer vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger zu

treffenden Regelung aus den Bundesbeiträgen

der übrigen Rentenversicherungsträger gedeckt."

Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

a) mit dem 28. September 1953 bei Lohnabrechnung

nach Kalenderwochen, mit dem

Beginn der Beitragsperiode Oktober 1953

bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen

hinsichtlich des Art. I Z. 3;

b) mit dem der Kundmachung folgenden Tage

hinsichtlich des Art. I Z. 1, 4 und 5;

c) mit dem der Kundmachung folgenden

Monatsersten hinsichtlich des Art. I Z. 2.

In der Zeit ab 1. April 1952 zuerkannte

Renten, die nach § 67 a gekürzt wurden,

sind auf Antrag neu zu bemessen, und

zwar, wenn der Antrag innerhalb von sechs

Monaten nach dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten

gestellt wird, mit Wirkung von

diesem Zeitpunkt, sonst mit Wirkung von

dem der Antragstellung folgenden Monatsersten

an.

Artikel III.

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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