13. Bundesgesetz: Abänderung des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz
1953, BGBl. Nr. 99, wird abgeändert wie folgt
1. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner
1953 bestellten Verwaltungskörper währt spätestens
bis zum 31. Dezember 1953; die Amtsdauer
der an deren Stelle neu bestellten und noch
zu bestellenden Verwaltungskörper währt bis
zum 31. Dezember 1958. Weiterhin währt die
Amtsdauer der Verwaltungskörper jeweils fünf
Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der
alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange
weiter, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt."
2. § 67 a wird aufgehoben.
3. § 80 a hat zu lauten
„§ 80 a. Der Beitrag zur Invalidenversicherung
bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
wird mit 12 v. H. der Beitragsgrundlage
festgesetzt. Hievon trägt der Versicherte
5 v. H., der Dienstgeber 7 v. H. der Beitragsgrundlage.
Für die bei dieser Anstalt versicherungszuständigen
Arbeiter, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, ist zur Invalidenversicherung
ein Mindestbeitrag von täglich
2'60S (wöchentlich 18'20S, monatlich 78 S) zu
entrichten. Erreicht der nach dem Grundlohn
errechnete Beitrag nicht die Höhe des Mindestbeitrages,
so ist der Unterschiedsbetrag vom
Dienstgeber allein zu tragen. Für die bezeichneten
im Zollausschlußgebiet der Gemeinden
Jungholz und Mittelberg beschäftigten Arbeiter
ist ein Mindestbeitrag nicht zu entrichten."
4. § 85 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) in der Invalidenversicherung, der Angestellten
(Pensions)versicherung und der
knappschaftlichen Rentenversicherung für
das Jahr 1953 einen Beitrag von 30 v. H.,
ab 1. Jänner 1954 von 25 v. H. des Rentenaufwandes.
In diesen sind die Abfertigungen
der Witwenrenten bei Wiederverehelichung
der Berechtigten, die Beihilfen zu
den Renten aus der Altersfürsorge und der
Invalidenversicherung sowie die Ernährungszulagen
und die Wohnungsbeihilfen
der Rentenempfänger einzubeziehen.
Außerdem hat der Bund
1. für das Jahr 1953 zur Invalidenversicherung
bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt
einen weiteren Beitrag von 15 Millionen
Schilling zu leisten;
2. ab 1. Jänner 1954 eine Ausfallhaftung
bis zur Höhe des Betrages, um den
110 v.H. des Rentenaufwandes für das jeweilige
Geschäftsjahr die gesamten Einnahmen
für dieses Geschäftsjahr einschließlich
des Bundesbeitrages übersteigen, zu
tragen.
Der Bundesbeitrag ist monatlich mit einem
Zwölftel des im Bundesvoranschlag vorgesehenen
Betrages, die Ausfallhaftung
monatlich im erforderlichen Ausmaß zu
bevorschussen."
5. Nach § 85 Abs. 3 ist ein Abs. 4 folgenden
Wortlautes einzufügen
„(4) Der durch die Einnahmen einschließlich
der Beiträge des Bundes nicht gedeckte Teil der
Ausgaben der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt in der Invalidenversicherung
im Jahre 1953 wird nach einer vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger zu
treffenden Regelung aus den Bundesbeiträgen
der übrigen Rentenversicherungsträger gedeckt."
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
a) mit dem 28. September 1953 bei Lohnabrechnung
nach Kalenderwochen, mit dem
Beginn der Beitragsperiode Oktober 1953
bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen
hinsichtlich des Art. I Z. 3;
b) mit dem der Kundmachung folgenden Tage
hinsichtlich des Art. I Z. 1, 4 und 5;
c) mit dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten hinsichtlich des Art. I Z. 2.
In der Zeit ab 1. April 1952 zuerkannte
Renten, die nach § 67 a gekürzt wurden,
sind auf Antrag neu zu bemessen, und
zwar, wenn der Antrag innerhalb von sechs
Monaten nach dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten
gestellt wird, mit Wirkung von
diesem Zeitpunkt, sonst mit Wirkung von
dem der Antragstellung folgenden Monatsersten
an.
Artikel III.
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.