Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
13_1953 AT

13. Verordnung: Amtstitel der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Amtstitelverordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verordnung: Amtstitel der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Amtstitelverordnung).

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom

12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, über

das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse

der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz),

wird verordnet

§ 1. Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes

führen folgende Amtstitel

§ 3. Die Bundeslehrer im provisorischen

Dienstverhältnis, die auf einen Dienstposten

„Lehrer" oder „Kindergärtnerin an Übungskindergärten"

ernannt sind, führen den ihnen

zukommenden Amtstitel unter Voranstellung

des Wortes „provisorischer" („provisorische").

§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung des

Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der

Ernennung, bei Bundeslehrern der Verwendungsgruppen

L 2 und L 3 auch mit der Erreichung

der im § 2 jeweils genannten Gehaltsstufe.

(2) Kommt einem Bundeslehrer der Verwendungsgruppe

L 2 oder L 3 ein Amtstitel mit

der Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe

zu, so ist er hierüber vom zuständigen Bundesministerium

oder von der von diesem Bundesministerium

hiezu ermächtigten Behörde schriftlich

zu verständigen.

§ 5. Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes

und die Bundeslehrer führen im Ruhestande den

ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung

in den Ruhestand zukommenden Amtstitel mit

dem Zusatz „im Ruhestande" („i. R.").

§ 6. (1) Die nach dieser Verordnung den Beamten

des Schulaufsichtsdienstes und den Bundeslehrern

zukommenden Amtstitel stehen den

Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den

Bundeslehrern des Dienst- und Ruhestandes mit

dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

zu.

(2) Das zuständige Bundesministerium oder die

von diesem Bundesministerium hiezu ermächtigte

Behörde hat jeden Beamten des Schulaufsichtsdienstes

und jeden Bundeslehrer des

Dienst- und Ruhestandes über den ihm nach

dieser Verordnung zukommenden Amtstitel

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieser Verordnung schriftlich zu verständigen,

soweit sich durch diese Verordnung eine Änderung

für ihn ergibt.

§ 7. Die Berechtigung zur Führung von auszeichnungsweise

verliehenen Titeln, insbesondere

Berufstiteln, sowie die Amtstitel der Hochschullehrer

werden durch diese Verordnung nicht

berührt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →