13. Verordnung: Amtstitel der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Amtstitelverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom
12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, über
das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz),
wird verordnet
§ 1. Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes
führen folgende Amtstitel
§ 3. Die Bundeslehrer im provisorischen
Dienstverhältnis, die auf einen Dienstposten
„Lehrer" oder „Kindergärtnerin an Übungskindergärten"
ernannt sind, führen den ihnen
zukommenden Amtstitel unter Voranstellung
des Wortes „provisorischer" („provisorische").
§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung des
Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der
Ernennung, bei Bundeslehrern der Verwendungsgruppen
L 2 und L 3 auch mit der Erreichung
der im § 2 jeweils genannten Gehaltsstufe.
(2) Kommt einem Bundeslehrer der Verwendungsgruppe
L 2 oder L 3 ein Amtstitel mit
der Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe
zu, so ist er hierüber vom zuständigen Bundesministerium
oder von der von diesem Bundesministerium
hiezu ermächtigten Behörde schriftlich
zu verständigen.
§ 5. Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes
und die Bundeslehrer führen im Ruhestande den
ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung
in den Ruhestand zukommenden Amtstitel mit
dem Zusatz „im Ruhestande" („i. R.").
§ 6. (1) Die nach dieser Verordnung den Beamten
des Schulaufsichtsdienstes und den Bundeslehrern
zukommenden Amtstitel stehen den
Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den
Bundeslehrern des Dienst- und Ruhestandes mit
dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
zu.
(2) Das zuständige Bundesministerium oder die
von diesem Bundesministerium hiezu ermächtigte
Behörde hat jeden Beamten des Schulaufsichtsdienstes
und jeden Bundeslehrer des
Dienst- und Ruhestandes über den ihm nach
dieser Verordnung zukommenden Amtstitel
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung schriftlich zu verständigen,
soweit sich durch diese Verordnung eine Änderung
für ihn ergibt.
§ 7. Die Berechtigung zur Führung von auszeichnungsweise
verliehenen Titeln, insbesondere
Berufstiteln, sowie die Amtstitel der Hochschullehrer
werden durch diese Verordnung nicht
berührt.