Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
13_1951 AT

13. Bundesgesetz: Änderung des Weinsteuergesetzes und Einführung einer Weinverbrauchsabgabe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Änderung des Weinsteuergesetzes und Einführung einer Weinverbrauchsabgabe.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Im Gesetz über die Weinsteuer vom

6. Februar 1919, StGBl. Nr. 125, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl.

Nr. 165, über die Wiedereinführung der Weinsteuer,

des Bundesgesetzes vom 18. Dezember

1948, BGBl. Nr. 28/1949, über Änderungen des

Weinsteuergesetzes (Weinsteuernovelle 1948) und

des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1949, BGBl.

Nr. 14/1950, über Änderungen des Weinsteuergesetzes

(Weinsteuernovelle 1949), des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 12/

1951, über Änderungen des Weihsteuergesetzes

(Weinsteuernovelle 1950) hat § 2 zu lauten

„Die Weinsteuer beträgt 25 S für 1 Hektoliter;

ferner wird bis 31. Dezember 1951 ein

Aufbauzuschlag von 25 S für 1 Hektoliter erhoben."

Artikel IL

§ 2. (1) Die weinsteuerpflichtigen Getränke

unterliegen einer Weinverbrauchsabgabe, wenn

sie von einem Unternehmer im Inland gegen

Entgelt im Rahmen seines Unternehmens im

Einzelhandel geliefert werden.

(2) Für weinsteuerpflichtige Getränke, die als

übliche Naturalleistungen von einem Unternehmer

an die Angestellten und Arbeiter seines

Unternehmens als Vergütung für die geleisteten

Dienste abgegeben werden, ist die

Weinverbrauchsabgabe nicht zu entrichten. Zu

den Angestellten und Arbeitern gehören auch

die im Unternehmen vollbeschäftigten und der

Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen,

wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten

haben.

§ 3. Die Weinverbrauchsabgabe beträgt

2 v. H. des Entgeltes. Bei Ermittlung des Entgeltes

bleiben Getränkeabgaben im Sinne des

§ 10 Abs. 3 lit b des Finanzausgleichsgesetzes

und die Weinverbrauchsabgabe selbst außer Betracht

§ 4. Abgabenschuldner ist der Unternehmer.

§ 5. Die Weinverbrauchsabgabe ist gleichzeitig

mit der Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 6. Die Weinverbrauchsabgabe sowie die Getränkeabgaben

im Sinne des § 10 Abs. 3 lit. b

des Finanzausgleichsgesetzes bilden kein Entgelt

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Im übrigen

finden die für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften,

insbesondere die Vorschriften über

die Aufzeichnungspflicht, die Veranlagung, Einhebung

und über das Rechtsmittelverfahren auf

die Weinverbrauchsabgabe sinngemäß Anwendung.

§ 7. Die Weinverbrauchsabgabe ist eine gemeinschaftliche

Bundesabgabe im Sinne des § 6

Z. 2 lit. a des Bundesverfassungsgesetzes vom

21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 45 (Finanzverfassungsgesetz

1948). Der Ertrag der Weinverbrauchsabgabe

wird zwischen Bund, Ländern

und Gemeinden im Verhältnis 51 :30 :19 geteilt.

Die Teile der Erträge, die auf die Länder

und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder

zu einem Sechstel nach dem örtlichen Aufkommen

und zu fünf Sechstel nach der Volkszahl,

auf die Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel, aufgeteilt.

§ 8. Die Bestimmungen des Artikels II dieses

Bundesgesetzes finden auf alle steuerpflichtigen

Vorgänge Anwendung, die nach dem 31. Jänner

1951 eintreten.

Artikel III.

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Februar

1951 in Kraft.

§ 10. (1) Für die am Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bei Gewerbetreibenden

vorhandenen versteuerten Vorräte an Traubenmost

und Wein wird, soweit diese Vorräte im

einzelnen Fall zwei Hektoliter überschreiten

und von den Inhabern am bezeichneten Tage

beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden,

der Betrag von 50 S für das Hektoliter

gutgeschrieben. Übersteigt die versteuerte

Menge zwei Hektoliter, so wird die Weinsteuer

nur für jene Menge gutgeschrieben, die sich nach

Abzug von zwei Hektolitern ergibt. Die gutgeschriebenen

Beträge sind, soweit sie nicht

gemäß § 7 des Abgabeneinhebungsgesetzes,

BGBl. Nr. 103/1949, zur Deckung fälliger Abgabenschuldigkeiten

heranzuziehen sind, auf

künftige Schuldigkeiten an Weinverbrauchsabgabe

oder Umsatzsteuer zu verrechnen.

(2) Die Vergütungswerber sind verpflichtet,

den Finanzämtern hinsichtlich aller zur Vergütung

angemeldeten Vorräte (Abs. 1) über

Verlangen die Versteuerung nach den bisherigen

Steuersätzen nachzuweisen.

(3) Die Gemeinden, weichen die Führung der

Weinsteuergeschäfte übertragen ist, sind verpflichtet,

über Verlangen der Finanzorgane bei

der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldung

(Abs. 1) mitzuwirken.

§ 11. Die Anmeldung eines höheren als des

tatsächlich vorhandenen versteuerten Vorrates

wird nach den Bestimmungen der §§ 391 bis 477

der Abgabenordnung bestraft.

§ 12. (l) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

(8) Die Durchführungsverordnung kann von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden, sie tritt

jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →