13. Bundesgesetz: Änderung des Weinsteuergesetzes und Einführung einer Weinverbrauchsabgabe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Im Gesetz über die Weinsteuer vom
6. Februar 1919, StGBl. Nr. 125, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl.
Nr. 165, über die Wiedereinführung der Weinsteuer,
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1948, BGBl. Nr. 28/1949, über Änderungen des
Weinsteuergesetzes (Weinsteuernovelle 1948) und
des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1949, BGBl.
Nr. 14/1950, über Änderungen des Weinsteuergesetzes
(Weinsteuernovelle 1949), des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 12/
1951, über Änderungen des Weihsteuergesetzes
(Weinsteuernovelle 1950) hat § 2 zu lauten
„Die Weinsteuer beträgt 25 S für 1 Hektoliter;
ferner wird bis 31. Dezember 1951 ein
Aufbauzuschlag von 25 S für 1 Hektoliter erhoben."
Artikel IL
§ 2. (1) Die weinsteuerpflichtigen Getränke
unterliegen einer Weinverbrauchsabgabe, wenn
sie von einem Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens im
Einzelhandel geliefert werden.
(2) Für weinsteuerpflichtige Getränke, die als
übliche Naturalleistungen von einem Unternehmer
an die Angestellten und Arbeiter seines
Unternehmens als Vergütung für die geleisteten
Dienste abgegeben werden, ist die
Weinverbrauchsabgabe nicht zu entrichten. Zu
den Angestellten und Arbeitern gehören auch
die im Unternehmen vollbeschäftigten und der
Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen,
wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten
haben.
§ 3. Die Weinverbrauchsabgabe beträgt
2 v. H. des Entgeltes. Bei Ermittlung des Entgeltes
bleiben Getränkeabgaben im Sinne des
§ 10 Abs. 3 lit b des Finanzausgleichsgesetzes
und die Weinverbrauchsabgabe selbst außer Betracht
§ 4. Abgabenschuldner ist der Unternehmer.
§ 5. Die Weinverbrauchsabgabe ist gleichzeitig
mit der Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 6. Die Weinverbrauchsabgabe sowie die Getränkeabgaben
im Sinne des § 10 Abs. 3 lit. b
des Finanzausgleichsgesetzes bilden kein Entgelt
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Im übrigen
finden die für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften,
insbesondere die Vorschriften über
die Aufzeichnungspflicht, die Veranlagung, Einhebung
und über das Rechtsmittelverfahren auf
die Weinverbrauchsabgabe sinngemäß Anwendung.
§ 7. Die Weinverbrauchsabgabe ist eine gemeinschaftliche
Bundesabgabe im Sinne des § 6
Z. 2 lit. a des Bundesverfassungsgesetzes vom
21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 45 (Finanzverfassungsgesetz
1948). Der Ertrag der Weinverbrauchsabgabe
wird zwischen Bund, Ländern
und Gemeinden im Verhältnis 51 :30 :19 geteilt.
Die Teile der Erträge, die auf die Länder
und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder
zu einem Sechstel nach dem örtlichen Aufkommen
und zu fünf Sechstel nach der Volkszahl,
auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel, aufgeteilt.
§ 8. Die Bestimmungen des Artikels II dieses
Bundesgesetzes finden auf alle steuerpflichtigen
Vorgänge Anwendung, die nach dem 31. Jänner
1951 eintreten.
Artikel III.
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Februar
1951 in Kraft.
§ 10. (1) Für die am Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bei Gewerbetreibenden
vorhandenen versteuerten Vorräte an Traubenmost
und Wein wird, soweit diese Vorräte im
einzelnen Fall zwei Hektoliter überschreiten
und von den Inhabern am bezeichneten Tage
beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden,
der Betrag von 50 S für das Hektoliter
gutgeschrieben. Übersteigt die versteuerte
Menge zwei Hektoliter, so wird die Weinsteuer
nur für jene Menge gutgeschrieben, die sich nach
Abzug von zwei Hektolitern ergibt. Die gutgeschriebenen
Beträge sind, soweit sie nicht
gemäß § 7 des Abgabeneinhebungsgesetzes,
BGBl. Nr. 103/1949, zur Deckung fälliger Abgabenschuldigkeiten
heranzuziehen sind, auf
künftige Schuldigkeiten an Weinverbrauchsabgabe
oder Umsatzsteuer zu verrechnen.
(2) Die Vergütungswerber sind verpflichtet,
den Finanzämtern hinsichtlich aller zur Vergütung
angemeldeten Vorräte (Abs. 1) über
Verlangen die Versteuerung nach den bisherigen
Steuersätzen nachzuweisen.
(3) Die Gemeinden, weichen die Führung der
Weinsteuergeschäfte übertragen ist, sind verpflichtet,
über Verlangen der Finanzorgane bei
der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldung
(Abs. 1) mitzuwirken.
§ 11. Die Anmeldung eines höheren als des
tatsächlich vorhandenen versteuerten Vorrates
wird nach den Bestimmungen der §§ 391 bis 477
der Abgabenordnung bestraft.
§ 12. (l) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.
(8) Die Durchführungsverordnung kann von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden, sie tritt
jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.