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13_1950 AT

13. Bundesgesetz: Außerordentliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Apothekenwesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Außerordentliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Apothekenwesens.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, auf Antrag die Mindestdauer

der im § 3, Abs. (6), des Apothekengesetzes

vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 5/

1907, für die Erlangung der Berechtigung zum

selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke

geforderten fachlichen Tätigkeit in einer inländischen

Apotheke auf sechs Monate zu verkürzen,

wenn der in Betracht kommende Apotheker

seinen Beruf in Österreich wegen der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft und wegen seiner

Kriegsgefangenschaft nicht ausüben konnte.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1950 in Kraft. Es verliert am 31. Juli 1950

seine Wirksamkeit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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