13. Bundesgesetz: Außerordentliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Apothekenwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, auf Antrag die Mindestdauer
der im § 3, Abs. (6), des Apothekengesetzes
vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 5/
1907, für die Erlangung der Berechtigung zum
selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke
geforderten fachlichen Tätigkeit in einer inländischen
Apotheke auf sechs Monate zu verkürzen,
wenn der in Betracht kommende Apotheker
seinen Beruf in Österreich wegen der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft und wegen seiner
Kriegsgefangenschaft nicht ausüben konnte.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1950 in Kraft. Es verliert am 31. Juli 1950
seine Wirksamkeit.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.