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13_1949 AT

13. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung in einer versicherungsaufsichtsbehördlichen Anordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung in einer versicherungsaufsichtsbehördlichen Anordnung.

Gemäß Artikel 139, Abs. (2), des Bundes-

Verfassungsgesetzes 1929 und des § 60, Abs. (2)

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, wird

nachstehend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

vom 7. Oktober 1948 — Geschäftszahl

V-4/48 — kundgemacht

„In der Anordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 28. August 1947, Z. 37.808-

19/47, verlautbart im „Amtsblatt der Wiener

Zeitung" vom 2. September 1947, Nr. 203, über

die Einhebung eines Teuerungszuschlage6 in der

Sach-, Vermögensschaden- sowie in der Unfallversicherung,

war die Stelle im Abs. (2), Zeile 1

der Verordnung, umfassend die Worte „bestehenden

oder" gesetzwidrig. Dem darüber hinausgehenden

Anfechtungsantrag des Bezirksgerichtes

Innere Stadt Wien, die angefochtene Anordnung

ihrem ganzen Umfange nach als gesetzwidrig zu

erklären, wird keine Folge gegeben.

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