13. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung in einer versicherungsaufsichtsbehördlichen Anordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139, Abs. (2), des Bundes-
Verfassungsgesetzes 1929 und des § 60, Abs. (2)
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, wird
nachstehend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 7. Oktober 1948 — Geschäftszahl
V-4/48 — kundgemacht
„In der Anordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. August 1947, Z. 37.808-
19/47, verlautbart im „Amtsblatt der Wiener
Zeitung" vom 2. September 1947, Nr. 203, über
die Einhebung eines Teuerungszuschlage6 in der
Sach-, Vermögensschaden- sowie in der Unfallversicherung,
war die Stelle im Abs. (2), Zeile 1
der Verordnung, umfassend die Worte „bestehenden
oder" gesetzwidrig. Dem darüber hinausgehenden
Anfechtungsantrag des Bezirksgerichtes
Innere Stadt Wien, die angefochtene Anordnung
ihrem ganzen Umfange nach als gesetzwidrig zu
erklären, wird keine Folge gegeben.