13. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Altersgrenze der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes,
auf die wegen einer im richterlichen
oder Verwaltungsdienst erlittenen Maßregelung
§ 4, Abs. (1), des Gesetzes vom
22. August 1945, St. G.Bl. Nr. 134, über die
Wiederherstellung des österreichischen Berufsbeamtentums
(Beamten-Überleitungsgesetz) anzuwenden
ist und die gemäß § 6, Abs. (2), lit. a,
dieses Gesetzes auf einen Dienstposten eines neugebildeten
Personalstandes übernommen worden
sind, erhöht sich die Altersgrenze für jedes, infolge
dieser Maßregelung vor Zurücklegung des
65. Lebensjahres außer Dienst verbrachte volle
Jahr um den gleichen Zeitraum; jedoch treten
sie spätestens mit dem 31. Dezember des Jahres,
in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,
in den dauernden Ruhestand.
§ 2. Auf alle anderen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
sind die Bestimmungen des
Artikels 134, Abs. (6), des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 bis zum
31. Dezember 1949 nicht anzuwenden; jedoch
treten auch solche Richter spätestens mit dem
31. Dezember des Jahres, in dem sie das
70. Lebensjahr vollendet haben, in den dauernden
Ruhestand.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1947 in Kraft (Verfassungsbestimmung). Mit
seiner Vollziehung ist das Bundeskanzleramt
betraut.