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13_1948 AT

13. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Altersgrenze der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Altersgrenze der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes,

auf die wegen einer im richterlichen

oder Verwaltungsdienst erlittenen Maßregelung

§ 4, Abs. (1), des Gesetzes vom

22. August 1945, St. G.Bl. Nr. 134, über die

Wiederherstellung des österreichischen Berufsbeamtentums

(Beamten-Überleitungsgesetz) anzuwenden

ist und die gemäß § 6, Abs. (2), lit. a,

dieses Gesetzes auf einen Dienstposten eines neugebildeten

Personalstandes übernommen worden

sind, erhöht sich die Altersgrenze für jedes, infolge

dieser Maßregelung vor Zurücklegung des

65. Lebensjahres außer Dienst verbrachte volle

Jahr um den gleichen Zeitraum; jedoch treten

sie spätestens mit dem 31. Dezember des Jahres,

in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,

in den dauernden Ruhestand.

§ 2. Auf alle anderen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

sind die Bestimmungen des

Artikels 134, Abs. (6), des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 bis zum

31. Dezember 1949 nicht anzuwenden; jedoch

treten auch solche Richter spätestens mit dem

31. Dezember des Jahres, in dem sie das

70. Lebensjahr vollendet haben, in den dauernden

Ruhestand.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1947 in Kraft (Verfassungsbestimmung). Mit

seiner Vollziehung ist das Bundeskanzleramt

betraut.

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