13. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zu den nachstehend angeführten
Leistungen aus der Sozialversicherung wird Personen
mit dem Wohnsitz im Inland, deren Anspruch
sich gegen einen österreichischen Sozialversicherungsträger
richtet, ein Zuschlag in der
Höhe des halben Betrages der Leistung gewährt
a) zu den Renten aus der Invalidenversicherung
(Altersfürsorge), der Angestelltenversicherung
und der knappschaftlich an
Rentenversicherung;
b) zu den Renten und den sonstigen Geldleistungen
aus der Unfallversicherung,
wenn der Versicherungsfall vor dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes eingetreten
und die Leistung nicht schon nach
§ 2 zu erhöhen ist;
c) zu den nach dem Bundesgesetz vom 3. Juli
1946, B.G.B1. Nr. 159, gebührenden Beihilfen;
d) zum Knappschaftssold und Bergmannstreuegeld
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die Invalidenrente (Altersfürsorgerente)
aus der Invalidenversicherung samt Beihilfe und
Zuschlag und das Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung
samt Zuschlag beträgt mindestens
75 S monatlich. Diese Mindestgrenze gilt nicht
für die Empfänger von Renten, die nach zwischenstaatlichen
Sozialversicherungsverträgen anteilmäßig
gewährt werden, ferner für die Empfänger
einer Invalidenrente (Altersfürsorgerente),
die einen Anspruch auf die Beihilfe nicht
besitzen oder deren Anspruch auf Bleihilfe ruht;
sie vermindert sich für die Empfänger einer gekürzten
Beihilfe um den einundeinhalbfachen
Betrag der Kürzung. Leistungen aus der Wanderversicherung
gelten bei Anwendung der Mindestgrenze
als einheitlicher Bezug.
§ 2. (1) In der Krankenversicherung ist die Erhöhung
der wiederkehrenden baren Leistungen,
die sich aus der Hinaufsetzung des Höchstsbetrages
des Grundlohnes (§ 5) ergibt, auch in
Versicherungsfällen vorzunehmen, die vor dem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten
sind, wenn die Leistungspflicht über
diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert.
(2) Der Träger der Krankenversicherung kann
zu den wiederkehrenden baren Leistungen in
den im Abs. (1) angeführten Versicherungsfällen
Zuschläge bis zum Höchstausmaß von 50 v. H.
der Leistung gewähren, wenn in der Beschäftigtengruppe,
der der Versicherte angehört, seit
dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Lohnerhöhung
stattgefunden hat, die bei der Bemessung
der Leistung noch nicht berücksichtigt
wurde.
§ 3. (1) Bei der Berechnung des Zuschlages
zu den Renten aus der Invalidenversicherung,
Angestelltenversicherung und knappschaftlichen
Rentenversicherung ist vom Steigerungsbetrag
nur der vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes erworbene Teil zu berücksichtigen.
(2) In den nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes eintretenden Versicherungsfällen
sind Höchst- oder Mindestgrenzen für die Bemessung
der Versicherungsleistungen erst nach
Hinzurechnung des Zuschlages nach § 1 anzuwenden.
§ 4. (1) Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes
als Bemessungsgrundlage für die
Renten und sonstigen Geldleistungen aus der
Unfallversicherung ist in den Versicherungsfällen
nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
ein Arbeitsverdienst vor diesem Zeitpunkt
nicht zu berücksichtigen.
(2) Das gleiche gilt bei der Bestimmung der
Leistungsgrenze für die Knappschafts(voll)rente
nach § 7 der Verordnung über die Neuregelung
der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 569.
§ 5. (1) Die in den geltenden gesetzlichen Vorschriften
für die Begründung der Versicherungspflicht
und der Versicherungsberechtigung, die
Bemessung der Versicherungsbeiträge und Versicherungsleistungen
vorgesehenen Höchstbeträge
des Entgeltes (Jahresarbeitsverdienstes) oder Jahreseinkommens
werden auf das Einundeinhalbfache
hinaufgesetzt.
(2) Das gleiche gilt für alle festen Beträge, die,
ohne einen Zuschlag nach § 1 zu erfahren, in
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sonst
für die Ermittlung von Leistungen, auch als
Höchst- oder Mindestbeträge für Leistungen der
Versicherungsträger, der Versicherten oder deren
Arbeitgeber festgesetzt sind.
§ 6. (1) Personen, die wegen der Hinaufsetzung
der Verdienstgrenze nach § 5, Abs. (1), in der
Angestelltenversicherung versicherungspflichtig
werden und vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes das 50. Lebensjahr vollendet
halben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht
in der Angestelltenversicherung befreit.
Die Befreiung wirkt vom Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag
längstens innerhalb sechs Monaten von diesem
Tage an gerechnet, bei der für den Antragsteller
zuständigen Versicherungsanstalt eingelangt ist,
sonst vom Beginn des Kalendenmonates an, in
dem der Antrag bei der Versicherungsanstalt
eingetroffen ist.
(2) Personen, die wegen der Hinaufsetzung der
Verdienstgrenze nach § 5, Abs. (1), in der Krankenversicherung
versicherungspflichtig werden,
und am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bei einem privaten Versicherungsträger
vertragsmäßig krankenversichert sind, können
den Versicherungsvertrag zum Ende des dem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes nachfolgenden
Kalendermonates kündigen.
§ 7. § 4, Abs. (1), lit. b, des Bundesgesetzes
vom 3. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 159, womit Beihilfen
zu den Renten aus der Altersfürsorge und
der Invalidenversicherung gewährt werden, hat
zu lauten
„b) neben der beihilfefähigen Rente einen
weiteren Bezug aus öffentlichen Mitteln
mit Ausnahme von Leistungen aus der
Sozialversicherung oder öffentlichen Fürsorge
hat, bis zur Höhe dieses weiteren
Bezuges,".
§ 8. (1) Der aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes
erwachsende Aufwand wird aus den
Mitteln der Sozialversicherung getragen. Zur
vorläufigen Bestreitung des durch die eigenen
Mittel nicht gedeckten Teiles des Aufwandes der
Invalidenversicherung, Angestelltenversicherung
und knappschaftlichen Rentenversicherung leistet
der Bund Vorschüsse auf die im Zuge der Neugestaltung
des österreichischen Sozialversicherungsrechtes
festzusetzende Beitragsleistung des
Bundes.
(2) Der sich aus der Gewährung des Zuschlages
nach § 1, lit. c, ergebende Aufwand gehört nicht
zu den gemäß § 6 des dort angeführten Bundesgesetzes
vom Bund zu tragenden Kosten.
§ 9. Die Werte der Sachbezüge, die Ortslöhne
und die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
sind mit Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes den geänderten Preis- und Lohnverhältnissen
anzupassen.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1947, hinsichtlich der Änderungen in der nach
Kalenderwochen zu berechnenden Beitragsleistung
mit dem 30. Dezember 1946 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.