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13_1947 AT

13. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zu den nachstehend angeführten

Leistungen aus der Sozialversicherung wird Personen

mit dem Wohnsitz im Inland, deren Anspruch

sich gegen einen österreichischen Sozialversicherungsträger

richtet, ein Zuschlag in der

Höhe des halben Betrages der Leistung gewährt

a) zu den Renten aus der Invalidenversicherung

(Altersfürsorge), der Angestelltenversicherung

und der knappschaftlich an

Rentenversicherung;

b) zu den Renten und den sonstigen Geldleistungen

aus der Unfallversicherung,

wenn der Versicherungsfall vor dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes eingetreten

und die Leistung nicht schon nach

§ 2 zu erhöhen ist;

c) zu den nach dem Bundesgesetz vom 3. Juli

1946, B.G.B1. Nr. 159, gebührenden Beihilfen;

d) zum Knappschaftssold und Bergmannstreuegeld

aus der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) Die Invalidenrente (Altersfürsorgerente)

aus der Invalidenversicherung samt Beihilfe und

Zuschlag und das Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung

samt Zuschlag beträgt mindestens

75 S monatlich. Diese Mindestgrenze gilt nicht

für die Empfänger von Renten, die nach zwischenstaatlichen

Sozialversicherungsverträgen anteilmäßig

gewährt werden, ferner für die Empfänger

einer Invalidenrente (Altersfürsorgerente),

die einen Anspruch auf die Beihilfe nicht

besitzen oder deren Anspruch auf Bleihilfe ruht;

sie vermindert sich für die Empfänger einer gekürzten

Beihilfe um den einundeinhalbfachen

Betrag der Kürzung. Leistungen aus der Wanderversicherung

gelten bei Anwendung der Mindestgrenze

als einheitlicher Bezug.

§ 2. (1) In der Krankenversicherung ist die Erhöhung

der wiederkehrenden baren Leistungen,

die sich aus der Hinaufsetzung des Höchstsbetrages

des Grundlohnes (§ 5) ergibt, auch in

Versicherungsfällen vorzunehmen, die vor dem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten

sind, wenn die Leistungspflicht über

diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert.

(2) Der Träger der Krankenversicherung kann

zu den wiederkehrenden baren Leistungen in

den im Abs. (1) angeführten Versicherungsfällen

Zuschläge bis zum Höchstausmaß von 50 v. H.

der Leistung gewähren, wenn in der Beschäftigtengruppe,

der der Versicherte angehört, seit

dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Lohnerhöhung

stattgefunden hat, die bei der Bemessung

der Leistung noch nicht berücksichtigt

wurde.

§ 3. (1) Bei der Berechnung des Zuschlages

zu den Renten aus der Invalidenversicherung,

Angestelltenversicherung und knappschaftlichen

Rentenversicherung ist vom Steigerungsbetrag

nur der vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes erworbene Teil zu berücksichtigen.

(2) In den nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes eintretenden Versicherungsfällen

sind Höchst- oder Mindestgrenzen für die Bemessung

der Versicherungsleistungen erst nach

Hinzurechnung des Zuschlages nach § 1 anzuwenden.

§ 4. (1) Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

als Bemessungsgrundlage für die

Renten und sonstigen Geldleistungen aus der

Unfallversicherung ist in den Versicherungsfällen

nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

ein Arbeitsverdienst vor diesem Zeitpunkt

nicht zu berücksichtigen.

(2) Das gleiche gilt bei der Bestimmung der

Leistungsgrenze für die Knappschafts(voll)rente

nach § 7 der Verordnung über die Neuregelung

der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 569.

§ 5. (1) Die in den geltenden gesetzlichen Vorschriften

für die Begründung der Versicherungspflicht

und der Versicherungsberechtigung, die

Bemessung der Versicherungsbeiträge und Versicherungsleistungen

vorgesehenen Höchstbeträge

des Entgeltes (Jahresarbeitsverdienstes) oder Jahreseinkommens

werden auf das Einundeinhalbfache

hinaufgesetzt.

(2) Das gleiche gilt für alle festen Beträge, die,

ohne einen Zuschlag nach § 1 zu erfahren, in

den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sonst

für die Ermittlung von Leistungen, auch als

Höchst- oder Mindestbeträge für Leistungen der

Versicherungsträger, der Versicherten oder deren

Arbeitgeber festgesetzt sind.

§ 6. (1) Personen, die wegen der Hinaufsetzung

der Verdienstgrenze nach § 5, Abs. (1), in der

Angestelltenversicherung versicherungspflichtig

werden und vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes das 50. Lebensjahr vollendet

halben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht

in der Angestelltenversicherung befreit.

Die Befreiung wirkt vom Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag

längstens innerhalb sechs Monaten von diesem

Tage an gerechnet, bei der für den Antragsteller

zuständigen Versicherungsanstalt eingelangt ist,

sonst vom Beginn des Kalendenmonates an, in

dem der Antrag bei der Versicherungsanstalt

eingetroffen ist.

(2) Personen, die wegen der Hinaufsetzung der

Verdienstgrenze nach § 5, Abs. (1), in der Krankenversicherung

versicherungspflichtig werden,

und am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bei einem privaten Versicherungsträger

vertragsmäßig krankenversichert sind, können

den Versicherungsvertrag zum Ende des dem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes nachfolgenden

Kalendermonates kündigen.

§ 7. § 4, Abs. (1), lit. b, des Bundesgesetzes

vom 3. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 159, womit Beihilfen

zu den Renten aus der Altersfürsorge und

der Invalidenversicherung gewährt werden, hat

zu lauten

„b) neben der beihilfefähigen Rente einen

weiteren Bezug aus öffentlichen Mitteln

mit Ausnahme von Leistungen aus der

Sozialversicherung oder öffentlichen Fürsorge

hat, bis zur Höhe dieses weiteren

Bezuges,".

§ 8. (1) Der aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes

erwachsende Aufwand wird aus den

Mitteln der Sozialversicherung getragen. Zur

vorläufigen Bestreitung des durch die eigenen

Mittel nicht gedeckten Teiles des Aufwandes der

Invalidenversicherung, Angestelltenversicherung

und knappschaftlichen Rentenversicherung leistet

der Bund Vorschüsse auf die im Zuge der Neugestaltung

des österreichischen Sozialversicherungsrechtes

festzusetzende Beitragsleistung des

Bundes.

(2) Der sich aus der Gewährung des Zuschlages

nach § 1, lit. c, ergebende Aufwand gehört nicht

zu den gemäß § 6 des dort angeführten Bundesgesetzes

vom Bund zu tragenden Kosten.

§ 9. Die Werte der Sachbezüge, die Ortslöhne

und die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste

in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

sind mit Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes den geänderten Preis- und Lohnverhältnissen

anzupassen.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1947, hinsichtlich der Änderungen in der nach

Kalenderwochen zu berechnenden Beitragsleistung

mit dem 30. Dezember 1946 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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