13_1946
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13. Gesetz: Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiete des Handels- und Steuerrechtes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 13. Gesetz: Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiete des Handels- und Steuerrechtes.
1946_13_0 13. Gesetz: Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiete des Handels- und Steuerrechtes.
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Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die Verordnung über die Abkürzung
handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen
Tom 28. Dezember 1942,
Deutsches R. G. Bl. 1943 I S. 4, wird aufgehoben.
§ 2. In der Verordnung zur Vereinfachung der
Verwaltung von Personenvereinigungen vom
8. Januar 1945, Deutsches R. G. Bl. I S. 5, entfallen
der § 2, der zweite Satz im § 9 und die
§§ 33 und 34.
§ 3. In der Verordnung zur Vereinfachung der
Bekanntmachungen über Wertpapiere vom
22. Januar 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 42, entfällt
der § 8.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind
die Staatsämter für Justiz und für Finanzen irr.
Einvernehmen mit den sonst beteiligten Staatsämtern
betraut.