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13_1946 AT

13. Gesetz: Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiete des Handels- und Steuerrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Gesetz: Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiete des Handels- und Steuerrechtes.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die Verordnung über die Abkürzung

handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen

Tom 28. Dezember 1942,

Deutsches R. G. Bl. 1943 I S. 4, wird aufgehoben.

§ 2. In der Verordnung zur Vereinfachung der

Verwaltung von Personenvereinigungen vom

8. Januar 1945, Deutsches R. G. Bl. I S. 5, entfallen

der § 2, der zweite Satz im § 9 und die

§§ 33 und 34.

§ 3. In der Verordnung zur Vereinfachung der

Bekanntmachungen über Wertpapiere vom

22. Januar 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 42, entfällt

der § 8.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind

die Staatsämter für Justiz und für Finanzen irr.

Einvernehmen mit den sonst beteiligten Staatsämtern

betraut.

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