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13. Verfassungsgesetz: Verbotsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 13. Verfassungsgesetz: Verbotsgesetz.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I: Verbot der NSDAP.

§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbande (SS, SA,

NSKK, NSFK). ihre Gliederungen und angeschlossenen

Verbände sowie alle nationalsozialistischen

Organisationen und Einrichtungen überhaupt

sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.

Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.

§ 2. Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften

oder Berufsvertretungen, die unmittelbar

oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen

der NSDAP, der in § 1 genannten Organisationen

und Einrichtungen oder ihrer Mitglieder

erlangt worden sind, sind erloschen.

§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es

auch außerhalb dieser Organisationen, für die

NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

Wer weiterhin dieser Partei angehört oder sich

für sie oder ihre Ziele betätigt, macht sich eines

Verbrechens schuldig und wird hiefür mit dem

Tode und dem Verfalle des gesamten Vermögens

bestraft. In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann statt auf die Todesstrafe auf

schweren Kerker in der. Dauer von zehn bis

zwanzig Jahren erkannt werden.

Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten.

§ 4. Alle Personen mit dem ordentlichen

Wohnsitz oder dem dauernden Aufenthalt im

Gebiet der Republik Österreich, die zwischen

dem 1. Juli 1933 und dem 27. April 1945 der

NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände (SS, SA,

NSKK, NSFK) angehört haben, wenngleich diese

Angehörigkeit nur eine zeitweise war, ferner alle

Parteianwärter und Personen, die sich um die

Aufnahme in die SS (Schutzstaffel) beworben

haben, werden in besonderen Listen verzeichnet.

Die Dauer der Parteizugehörigkeit, Parteiauszeichnungen,

Zugehörigkeit zu einem Wehr verband

und Funktionen sind hiebei besonders zu

vermerken.

§ 5. Jeder nach § 4 zu Verzeichnende hat die

Anmeldung selbst zu erstarten. Jedermann, jede

Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen

Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 6. Die Listen werden nach Ortsgemeinden,

in Wien und anderen großen Städten nach Bezirken,

Gassen bzw. nach Hausnummern angelegt.

Sie sind öffentlich aufzulegen. Jedermann

kann davon Abschriften herstellen.

§ 7. Wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtregistrierpflichtiger

oder der Nichtaufnahme vermeintlich

Registrierpflichtiger kann jedermann

mündlich oder schriftlich Einspruch und Beschwerde

erheben. Dies gilt auch hinsichtlich der

Vermerke im Sinne des Schlußsatzes des § 4.

Ober Einsprüche und Beschwerden entscheiden

die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz eine

Kommission beim Staatsamt für Inneres, die aus

einem Richter als Vorsitzenden und sechs anderen

Mitgliedern besteht, von denen mindestens zwei

die Eignung zum Richteramt haben müssen.

§ 8. Wer die Anmeldung unterläßt oder über

wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige

Angaben macht oder etwas unternimmt,

um die Aufnahme eines Registrierpflichtigen in

die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu

vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierpflichtigen

oder eines unrichtigen Vermerkes zu

erwirken, macht sich des Verbrechens des Betruges

schuldig und ist hiefür mit Kerker von

einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 9. Die näheren Vorschriften über die Anlegung

und Auflegung der Listen, das hiebei einzuhaltende

Verfahren sowie über das Rechtsmittelverfahren

werden durch Verordnung getroffen.

Artikel OS: Bestimmungen gegen „Illegale",

schwerer belastete Nationalsozialisten und Förderer.

§ 10. Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli

1933 und dem 13. März 1938, wenn er innerhalb

dieser Zeit das 18. Lebensjahr erreicht hat, jemals

der NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände (SS,

SA, NSKK, NSFK) angehört hat („Illegaler"),

hat sich des Verbrechens des Hochverrates im

Sinne des § 58 österr. Strafgesetz schuldig gemacht

und ist wegen dieses Verbrechens mit

schwerem Kerker in der Dauer von fünf bis zehn

Jahren zu bestrafen.

Die Verfolgung wegen dieses Tatbestandes

findet jedenfalls statt, wenn sie die Provisorische

Staatsregierung im Falle des Überhandnehmens

hochverräterischer Umtriebe allgemein anordnet.

Die Verfolgung hat ferner stattzufinden, wenn

sich der Täter neuerlich für die NSDAP, eine

ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände

irgendwie betätigt, sich eines Verbrechens, eines

Vergehens oder einer Übertretung gegen die

öffentliche Ruhe und Ordnung oder einer auf

Gewinnsucht beruhenden Übertretung schuldig

gemacht oder sonst eine auf verwerflichen Beweggründen

beruhende Handlung begangen hat.

§ 11, Ist jedoch ein „Illegaler" als politischer

Leiter vom Ortsgruppenleiter und Gleichgestellten

aufwärts oder in einem der Wehrverbände

als Führer vom Untersturmführer und Gleichgestellten

aufwärts tätig gewesen oder ist er Blutordensträger

oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung

gewesen oder hat ein „Illegaler"

in Verbindung mit seiner Betätigung für die

NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände Handlungen

aus besonders verwerflicher Gesinnung,

besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen,

die den Gesetzen der Menschlichkeit

gröblich widersprechen, begangen, so wird er mit

schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren

und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft,

wenn die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung strenger strafbar ist.

§ 12. In gleicher Weise ist strafbar, wer in der

Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März

1938 durch beträchtliche finanzielle Zuwendungen

die NSDAP einen ihrer Wehrverbände (SS,

SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen

Verbände oder eine nationalsozialistische

Organisation oder Einrichtung

überhaupt gefördert hat oder wer durch Schädigung

des österreichischen Wirtschaftslebens für

Zwecke einer der angeführten Organisationen

den Bestand des selbständigen Staates Österreich

zu untergraben unternommen hat.

§ 13. Amnestiebestimmungen und Gnadenerlässe

stehen der Verurteilung wegen eines nach

diesem Artikel strafbaren Verhaltens nicht entgegen.

§ 14. Beamte, Angestellte, Bedienstete und Arbeiter

des Staates, der Länder (Stadt Wien), der

Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

Stiftungen, Fonds und Anstalten, oder deren Betriebe

und Unternehmungen, die unter $ 10

fallen, sind entlassen. Sind sie bereits im Ruhestand,

so wird der Ruhebezug eingestellt. Sind

sie gestorben, so besteht für die Hinterbliebenen

kein Anspruch auf Versorgungsgenüsse.

§ 15. Die in den §§ 10 bis 12 genannten Personen

können auch nicht Mitglieder eines Geschäftsführungs-

oder Aufsichtsorganes einer juristischen

Person (Vorstand, Verwaltungs- oder

Aufsichtsrat u. dgl.) sein. Sie können auch im

wirtschaftlichen Leben nicht in führender Stellung

tätig sein und kein Gewerbe betreiben, das

Verläßlichkeit und Unbescholtenheit voraussetzt.

Es treffen sie im übrigen, insofern ihre Tat vorläufig

nicht verfolgt wird, für die Dauer von

fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an

die gesetzlichen Wirkungen einer Verurteilung

zu einer Strafe von fünf Jahren schweren Kerkers

wegen Verbrechens des Hochverrates.

§ 16. Die Verjährung der in diesem Gesetz

unter Strafe gestellten Handlungen beginnt frühestens

mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Artikel IV: Sonstige Bestimmungen über Nationalsozialisten.

§ 17. Für „Illegale", die in $ 12 genannten

Personen und Angehörigen der SS (Schutzstaffel),

ferner, wenn sie als Funktionäre tätig

gewesen sind, für Parteimitglieder, Mitglieder

eines ihrer Wehrverbände (SA, NSKK, NSFK)

und Parteianwärter gelten noch folgende Bestimmungen

§ 18. Sie können von der Verwaltungsbehörde

erster Instanz unter Polizeiaufsicht gestellt, zu

Zwangsarbeiten herangezogen oder in Zwangsarbeitsanstalten

angehalten werden.

§ 19. Sie dürfen bis zu einem durch Verordnung

zu bestimmenden Zeitpunkte durch rechtsgeschäftliche

Verfügungen ihr unbewegliches

Vermögen weder veräußern noch belasten. Das

gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen

ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme

von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen

über den Rahmen der laufenden Verwaltung

oder der Fortführung des Haushaltes

hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende

Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind

Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach

dem 31. März 1945 getroffen worden sind.

§ 2C. Die Anstellungen der in § 17 genannten

Personen beim Staat, bei den Ländern (Stadt

Wien), Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie

bei deren Betrieben und Unternehmungen, die

zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April

1945 erfolgt sind, sind widerrufen, soweit nicht

§ 14 Anwendung findet. Das gleiche gilt für Vor-

rückungen und Beförderungen über das normale

Maß hinaus.

§ 21. Die in den §§ 4 und 12 angefahrten Personen,

die Beamte, Angestelke, Bedienstete und

Arbeiter des Staates, der Länder (Stadt Wien),

der Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

Stiftungen, Fonds und Anstalten oder

deren Betriebe und Unternehmungen sind, werden,

wenn sie nach ihrer bisherigen Betätigung

keine Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit

rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich

eintreten werden, binnen sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem

Dienste entlassen oder mit Kürzung der Ruhebezüge

bis auf ein Drittel in den Ruhestand versetzt,

insofern nicht in § 14 oder § 20 strengere

Bestimmungen getroffen sind. Diese Bestimmungen

gelten sinngemäß für Personen, die Ruhe-

oder Versorgungsgenüsse beziehen.

§ 22. Gegen die in § 17 genannten Personen

können bis zu einem durch Verordnung zu bestimmenden

Zeitpunkt insbesondere auch auf

dem Gebiete der staatsbürgerlichen Grundrechte

sowie des Steuer- und Abgabewesens Sonderbestimmungen

erlassen werden. Miet-, Pacht-

und Dienstverhältnisse mit solchen Personen

können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist

aufgelöst werden. An Stelle des

anderen Vertragsteiles kann die Ortsgemeinde

oder die Verwaltungsbehörde enter Instanz das

Kündigungsrecht ausüben.

§ 23. Bezüge welcher Art immer, die aus

Mitteln des Staates, der Länder (Stadt Wien), der

Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften

wegen einer Betätigung für die NSDAP

oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK,

NSPK) gewährt worden sind, beispielsweise die

Bezüge der sogenannten Opfer der Bewegung

und ihrer Hinterbliebenen, oder die sogenannten

Wiedergutmachungsbeträge, werden sofort eingestellt;

die erhaltenen Beträge sind von den

Empfängern oder deren Rechtsnachfolgern sofort

zu erstatten.

Der Nachlaß von Verbindlichkeiten, insbesondere

von Steuer- und Abgabeschulden an den

Staat, die Länder (Stadt Wien), die Gemeinden,

öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten,

der mit Rücksicht auf eine Tätigkeit für

die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS,

SA, NSKK, NSFK) oder mit Rücksicht auf die

Zugehörigkeit zu ihnen gewährt worden ist, ist

unwirksam. Auch diese Beträge sind sofort zu

erstatten.

Artikel V: Volksgerichte.

§ 24. Mit der Aburteilung wegen der nach

diesem Gesetze für strafbar erklärten Handlungen

und mit der Entscheidung über weitere

Fragen, die im Zuge des Strafverfahrens den Gerichten

obliegt, werden Volksgerichte betraut.

Diese üben ihre Tätigkeit in Versammlungen

von zwei Berufsrichtern, von denen einer den

Vorsitz führt, und drei Schöffen mit Beiziehung

eines Protokollführers aus. Die Senate der Volksgerichte

werden bei den Landesgerichten am

Sitze der Oberlandesgerichte gebildet.

Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung

mit der Einschränkung anzuwenden,

daß die Rechtsmittel des Einspruches gegen

die Anklageschrift, der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde

sowie der Beschwerde gegen

Beschlüsse des Volksgerichtes ausgeschlossen sind.

Die Strafen sind ohne Aufschub tu vollstrecken.

§ 25. Die Bestimmungen des Strafgesetzes, der

Strafprozeßordnung und der Strafprozeßnovelle

1918 über das außerordentliche Milderungsrecht

und über die Veränderung der Strafe finden im

Verfahren nach diesem Gesetze keine Anwendung.

Ist die strafbare Handlung von einem Jugendlichen

begingen worden, so darf die Dauer der

Strafe nicht unter die Hälfte des gesetzlichen

Mindestmaßes und, wenn im Gesetze die Todesstrafe

oder lebenslange Freiheitsstrafe angedroht

ist, nicht unter sieben Jahre herabgesetzt werden.

Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des österreichischen

Jugendgerichtsgesetzes oder der an

ihre Stelle tretenden und der §§ 1 bis 11 des

Artikels I des Gesetzes vom 23. Juli 1920,

St G. Bl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung

finden keine Anwendung. In jedem Falle

ist auch der Jugendliche vor das Volksgericht

zu stellen.

§ 26. Die Bestimmungen der §§ 412 bis 424

des XXIV. Hauptstückes der Strafprozeßordnung

sind in dem Verfahren wider Abwesende und

Flüchtige sinngemäß anzuwenden. Das Rechtsmittel

des Einspruches gegen die Anklageschrift

ist in diesem Falle ausnahmsweise zulässig. Stellt

sich der Angeklagte während der in der Vorladung

festgesetzten Frist nicht, so kann in seiner

Abwesenheit die Hauptvorhandlung vorgenommen

und du Urteil gefallt werden.

Ist die Verfolgung einer bestimmten Person

nicht durchführbar oder ihre Verurteilung wegen

Vorhandenseins von Gründen, die eine Bestrafung

ausschließen nicht möglich, so ist, wenn die Tat

sich ab Verbrechen nach § 3, Abs. (2), § 11 oder

§ 12 dieses Gesetzes darstellt, auf Antrag des

Anklägers vom Volksgericht auf Verfall des

gesamten Vermögens des Täters in einem selbständigen

Verfahren zu erkennen.

Artikel VI: Ausnahmebestimmungen.

§ 27. Ausnahmen von der Behandlung nach

den Bestimmungen der Artikel II, III und IV

sind im Einzelfall e zulässig, wenn der Betreffende

seine Zugehörigkeit zur NSDAP oder einem

ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK)

niemals mißbraucht hat und aus seinem Verhalten

noch vor der Befreiung Österreichs auf

eine positive Einstellung zur unabhängigen Republik

Österreich mit Sicherheit geschlossen

werden kann; darüber entscheidet die Provisorische

Staatsregierung.

Artikel VII: Schlußbestimmungen.

§ 28. Dieses Verfassungsgesetz tritt mit dem

Tage seiner Kundmachung in Kraft.

§ 29. Der Vollzug dieses Verfassungsgesetzes

obliegt der Staatskanzlei, die auch sinngemäße

Sonderbestimmungen für Wehrmachtsangehörige

erläßt einvernehmlich mit den Staatsämtern für

Inneres, für Volksaufklärung, für Unterricht und

Erziehung und für Kultusangelegenheiten, für

Justiz, für Finanzen, für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr und für soziale Verwaltung.

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