13. Verfassungsgesetz: Verbotsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I: Verbot der NSDAP.
§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbande (SS, SA,
NSKK, NSFK). ihre Gliederungen und angeschlossenen
Verbände sowie alle nationalsozialistischen
Organisationen und Einrichtungen überhaupt
sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.
Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.
§ 2. Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften
oder Berufsvertretungen, die unmittelbar
oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen
der NSDAP, der in § 1 genannten Organisationen
und Einrichtungen oder ihrer Mitglieder
erlangt worden sind, sind erloschen.
§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es
auch außerhalb dieser Organisationen, für die
NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
Wer weiterhin dieser Partei angehört oder sich
für sie oder ihre Ziele betätigt, macht sich eines
Verbrechens schuldig und wird hiefür mit dem
Tode und dem Verfalle des gesamten Vermögens
bestraft. In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann statt auf die Todesstrafe auf
schweren Kerker in der. Dauer von zehn bis
zwanzig Jahren erkannt werden.
Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten.
§ 4. Alle Personen mit dem ordentlichen
Wohnsitz oder dem dauernden Aufenthalt im
Gebiet der Republik Österreich, die zwischen
dem 1. Juli 1933 und dem 27. April 1945 der
NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände (SS, SA,
NSKK, NSFK) angehört haben, wenngleich diese
Angehörigkeit nur eine zeitweise war, ferner alle
Parteianwärter und Personen, die sich um die
Aufnahme in die SS (Schutzstaffel) beworben
haben, werden in besonderen Listen verzeichnet.
Die Dauer der Parteizugehörigkeit, Parteiauszeichnungen,
Zugehörigkeit zu einem Wehr verband
und Funktionen sind hiebei besonders zu
vermerken.
§ 5. Jeder nach § 4 zu Verzeichnende hat die
Anmeldung selbst zu erstarten. Jedermann, jede
Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen
Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
§ 6. Die Listen werden nach Ortsgemeinden,
in Wien und anderen großen Städten nach Bezirken,
Gassen bzw. nach Hausnummern angelegt.
Sie sind öffentlich aufzulegen. Jedermann
kann davon Abschriften herstellen.
§ 7. Wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtregistrierpflichtiger
oder der Nichtaufnahme vermeintlich
Registrierpflichtiger kann jedermann
mündlich oder schriftlich Einspruch und Beschwerde
erheben. Dies gilt auch hinsichtlich der
Vermerke im Sinne des Schlußsatzes des § 4.
Ober Einsprüche und Beschwerden entscheiden
die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz eine
Kommission beim Staatsamt für Inneres, die aus
einem Richter als Vorsitzenden und sechs anderen
Mitgliedern besteht, von denen mindestens zwei
die Eignung zum Richteramt haben müssen.
§ 8. Wer die Anmeldung unterläßt oder über
wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige
Angaben macht oder etwas unternimmt,
um die Aufnahme eines Registrierpflichtigen in
die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu
vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierpflichtigen
oder eines unrichtigen Vermerkes zu
erwirken, macht sich des Verbrechens des Betruges
schuldig und ist hiefür mit Kerker von
einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 9. Die näheren Vorschriften über die Anlegung
und Auflegung der Listen, das hiebei einzuhaltende
Verfahren sowie über das Rechtsmittelverfahren
werden durch Verordnung getroffen.
Artikel OS: Bestimmungen gegen „Illegale",
schwerer belastete Nationalsozialisten und Förderer.
§ 10. Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli
1933 und dem 13. März 1938, wenn er innerhalb
dieser Zeit das 18. Lebensjahr erreicht hat, jemals
der NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände (SS,
SA, NSKK, NSFK) angehört hat („Illegaler"),
hat sich des Verbrechens des Hochverrates im
Sinne des § 58 österr. Strafgesetz schuldig gemacht
und ist wegen dieses Verbrechens mit
schwerem Kerker in der Dauer von fünf bis zehn
Jahren zu bestrafen.
Die Verfolgung wegen dieses Tatbestandes
findet jedenfalls statt, wenn sie die Provisorische
Staatsregierung im Falle des Überhandnehmens
hochverräterischer Umtriebe allgemein anordnet.
Die Verfolgung hat ferner stattzufinden, wenn
sich der Täter neuerlich für die NSDAP, eine
ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände
irgendwie betätigt, sich eines Verbrechens, eines
Vergehens oder einer Übertretung gegen die
öffentliche Ruhe und Ordnung oder einer auf
Gewinnsucht beruhenden Übertretung schuldig
gemacht oder sonst eine auf verwerflichen Beweggründen
beruhende Handlung begangen hat.
§ 11, Ist jedoch ein „Illegaler" als politischer
Leiter vom Ortsgruppenleiter und Gleichgestellten
aufwärts oder in einem der Wehrverbände
als Führer vom Untersturmführer und Gleichgestellten
aufwärts tätig gewesen oder ist er Blutordensträger
oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung
gewesen oder hat ein „Illegaler"
in Verbindung mit seiner Betätigung für die
NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände Handlungen
aus besonders verwerflicher Gesinnung,
besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen,
die den Gesetzen der Menschlichkeit
gröblich widersprechen, begangen, so wird er mit
schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren
und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft,
wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung strenger strafbar ist.
§ 12. In gleicher Weise ist strafbar, wer in der
Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März
1938 durch beträchtliche finanzielle Zuwendungen
die NSDAP einen ihrer Wehrverbände (SS,
SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen
Verbände oder eine nationalsozialistische
Organisation oder Einrichtung
überhaupt gefördert hat oder wer durch Schädigung
des österreichischen Wirtschaftslebens für
Zwecke einer der angeführten Organisationen
den Bestand des selbständigen Staates Österreich
zu untergraben unternommen hat.
§ 13. Amnestiebestimmungen und Gnadenerlässe
stehen der Verurteilung wegen eines nach
diesem Artikel strafbaren Verhaltens nicht entgegen.
§ 14. Beamte, Angestellte, Bedienstete und Arbeiter
des Staates, der Länder (Stadt Wien), der
Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
Stiftungen, Fonds und Anstalten, oder deren Betriebe
und Unternehmungen, die unter $ 10
fallen, sind entlassen. Sind sie bereits im Ruhestand,
so wird der Ruhebezug eingestellt. Sind
sie gestorben, so besteht für die Hinterbliebenen
kein Anspruch auf Versorgungsgenüsse.
§ 15. Die in den §§ 10 bis 12 genannten Personen
können auch nicht Mitglieder eines Geschäftsführungs-
oder Aufsichtsorganes einer juristischen
Person (Vorstand, Verwaltungs- oder
Aufsichtsrat u. dgl.) sein. Sie können auch im
wirtschaftlichen Leben nicht in führender Stellung
tätig sein und kein Gewerbe betreiben, das
Verläßlichkeit und Unbescholtenheit voraussetzt.
Es treffen sie im übrigen, insofern ihre Tat vorläufig
nicht verfolgt wird, für die Dauer von
fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
die gesetzlichen Wirkungen einer Verurteilung
zu einer Strafe von fünf Jahren schweren Kerkers
wegen Verbrechens des Hochverrates.
§ 16. Die Verjährung der in diesem Gesetz
unter Strafe gestellten Handlungen beginnt frühestens
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Artikel IV: Sonstige Bestimmungen über Nationalsozialisten.
§ 17. Für „Illegale", die in $ 12 genannten
Personen und Angehörigen der SS (Schutzstaffel),
ferner, wenn sie als Funktionäre tätig
gewesen sind, für Parteimitglieder, Mitglieder
eines ihrer Wehrverbände (SA, NSKK, NSFK)
und Parteianwärter gelten noch folgende Bestimmungen
§ 18. Sie können von der Verwaltungsbehörde
erster Instanz unter Polizeiaufsicht gestellt, zu
Zwangsarbeiten herangezogen oder in Zwangsarbeitsanstalten
angehalten werden.
§ 19. Sie dürfen bis zu einem durch Verordnung
zu bestimmenden Zeitpunkte durch rechtsgeschäftliche
Verfügungen ihr unbewegliches
Vermögen weder veräußern noch belasten. Das
gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen
ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme
von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen
über den Rahmen der laufenden Verwaltung
oder der Fortführung des Haushaltes
hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende
Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind
Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach
dem 31. März 1945 getroffen worden sind.
§ 2C. Die Anstellungen der in § 17 genannten
Personen beim Staat, bei den Ländern (Stadt
Wien), Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
bei deren Betrieben und Unternehmungen, die
zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April
1945 erfolgt sind, sind widerrufen, soweit nicht
§ 14 Anwendung findet. Das gleiche gilt für Vor-
rückungen und Beförderungen über das normale
Maß hinaus.
§ 21. Die in den §§ 4 und 12 angefahrten Personen,
die Beamte, Angestelke, Bedienstete und
Arbeiter des Staates, der Länder (Stadt Wien),
der Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
Stiftungen, Fonds und Anstalten oder
deren Betriebe und Unternehmungen sind, werden,
wenn sie nach ihrer bisherigen Betätigung
keine Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit
rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich
eintreten werden, binnen sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem
Dienste entlassen oder mit Kürzung der Ruhebezüge
bis auf ein Drittel in den Ruhestand versetzt,
insofern nicht in § 14 oder § 20 strengere
Bestimmungen getroffen sind. Diese Bestimmungen
gelten sinngemäß für Personen, die Ruhe-
oder Versorgungsgenüsse beziehen.
§ 22. Gegen die in § 17 genannten Personen
können bis zu einem durch Verordnung zu bestimmenden
Zeitpunkt insbesondere auch auf
dem Gebiete der staatsbürgerlichen Grundrechte
sowie des Steuer- und Abgabewesens Sonderbestimmungen
erlassen werden. Miet-, Pacht-
und Dienstverhältnisse mit solchen Personen
können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
aufgelöst werden. An Stelle des
anderen Vertragsteiles kann die Ortsgemeinde
oder die Verwaltungsbehörde enter Instanz das
Kündigungsrecht ausüben.
§ 23. Bezüge welcher Art immer, die aus
Mitteln des Staates, der Länder (Stadt Wien), der
Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften
wegen einer Betätigung für die NSDAP
oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK,
NSPK) gewährt worden sind, beispielsweise die
Bezüge der sogenannten Opfer der Bewegung
und ihrer Hinterbliebenen, oder die sogenannten
Wiedergutmachungsbeträge, werden sofort eingestellt;
die erhaltenen Beträge sind von den
Empfängern oder deren Rechtsnachfolgern sofort
zu erstatten.
Der Nachlaß von Verbindlichkeiten, insbesondere
von Steuer- und Abgabeschulden an den
Staat, die Länder (Stadt Wien), die Gemeinden,
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten,
der mit Rücksicht auf eine Tätigkeit für
die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS,
SA, NSKK, NSFK) oder mit Rücksicht auf die
Zugehörigkeit zu ihnen gewährt worden ist, ist
unwirksam. Auch diese Beträge sind sofort zu
erstatten.
Artikel V: Volksgerichte.
§ 24. Mit der Aburteilung wegen der nach
diesem Gesetze für strafbar erklärten Handlungen
und mit der Entscheidung über weitere
Fragen, die im Zuge des Strafverfahrens den Gerichten
obliegt, werden Volksgerichte betraut.
Diese üben ihre Tätigkeit in Versammlungen
von zwei Berufsrichtern, von denen einer den
Vorsitz führt, und drei Schöffen mit Beiziehung
eines Protokollführers aus. Die Senate der Volksgerichte
werden bei den Landesgerichten am
Sitze der Oberlandesgerichte gebildet.
Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung
mit der Einschränkung anzuwenden,
daß die Rechtsmittel des Einspruches gegen
die Anklageschrift, der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde
sowie der Beschwerde gegen
Beschlüsse des Volksgerichtes ausgeschlossen sind.
Die Strafen sind ohne Aufschub tu vollstrecken.
§ 25. Die Bestimmungen des Strafgesetzes, der
Strafprozeßordnung und der Strafprozeßnovelle
1918 über das außerordentliche Milderungsrecht
und über die Veränderung der Strafe finden im
Verfahren nach diesem Gesetze keine Anwendung.
Ist die strafbare Handlung von einem Jugendlichen
begingen worden, so darf die Dauer der
Strafe nicht unter die Hälfte des gesetzlichen
Mindestmaßes und, wenn im Gesetze die Todesstrafe
oder lebenslange Freiheitsstrafe angedroht
ist, nicht unter sieben Jahre herabgesetzt werden.
Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des österreichischen
Jugendgerichtsgesetzes oder der an
ihre Stelle tretenden und der §§ 1 bis 11 des
Artikels I des Gesetzes vom 23. Juli 1920,
St G. Bl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung
finden keine Anwendung. In jedem Falle
ist auch der Jugendliche vor das Volksgericht
zu stellen.
§ 26. Die Bestimmungen der §§ 412 bis 424
des XXIV. Hauptstückes der Strafprozeßordnung
sind in dem Verfahren wider Abwesende und
Flüchtige sinngemäß anzuwenden. Das Rechtsmittel
des Einspruches gegen die Anklageschrift
ist in diesem Falle ausnahmsweise zulässig. Stellt
sich der Angeklagte während der in der Vorladung
festgesetzten Frist nicht, so kann in seiner
Abwesenheit die Hauptvorhandlung vorgenommen
und du Urteil gefallt werden.
Ist die Verfolgung einer bestimmten Person
nicht durchführbar oder ihre Verurteilung wegen
Vorhandenseins von Gründen, die eine Bestrafung
ausschließen nicht möglich, so ist, wenn die Tat
sich ab Verbrechen nach § 3, Abs. (2), § 11 oder
§ 12 dieses Gesetzes darstellt, auf Antrag des
Anklägers vom Volksgericht auf Verfall des
gesamten Vermögens des Täters in einem selbständigen
Verfahren zu erkennen.
Artikel VI: Ausnahmebestimmungen.
§ 27. Ausnahmen von der Behandlung nach
den Bestimmungen der Artikel II, III und IV
sind im Einzelfall e zulässig, wenn der Betreffende
seine Zugehörigkeit zur NSDAP oder einem
ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK)
niemals mißbraucht hat und aus seinem Verhalten
noch vor der Befreiung Österreichs auf
eine positive Einstellung zur unabhängigen Republik
Österreich mit Sicherheit geschlossen
werden kann; darüber entscheidet die Provisorische
Staatsregierung.
Artikel VII: Schlußbestimmungen.
§ 28. Dieses Verfassungsgesetz tritt mit dem
Tage seiner Kundmachung in Kraft.
§ 29. Der Vollzug dieses Verfassungsgesetzes
obliegt der Staatskanzlei, die auch sinngemäße
Sonderbestimmungen für Wehrmachtsangehörige
erläßt einvernehmlich mit den Staatsämtern für
Inneres, für Volksaufklärung, für Unterricht und
Erziehung und für Kultusangelegenheiten, für
Justiz, für Finanzen, für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr und für soziale Verwaltung.