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139_2003 AT

139. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße – TGSt)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Tiertransportgesetz-Straße-TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Transportfähigkeit

§ 3a Transportbescheinigung

§ 4 Transportplan

§ 4a Transportunternehmer

§ 5 Durchführung des Transports

§ 6 Transportmittel

§ 7 Betreuung während des Transports

§ 8 Haltung während des Transports

§ 9 Erkrankte, verletzte und verendete Tiere

§ 10 Reinigung

§ 11 Kaltblütige Tiere

§ 12 Sondervorschriften für den Transport von bestimmten Tieren oder Tierarten

2. Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit

§ 13 Überwachung

§ 14 Behörden

§ 15 Mitwirkung

3. Abschnitt

§ 16 Strafbestimmungen

§ 17 Widmung von Strafgeldern

§ 19 Verweisungen

§ 20 In-Kraft-Treten

§ 21 Vollzugsklausel

§ 22 Bezugnahme auf Richtlinien“

2. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Hausgeflügel (insbesondere Hühner, Gänse, Enten, Puten) sowie Hauskaninchen;“

3. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ durch die Wortfolge „Wehrgesetzes

2001-WG 2001, BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.

4. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die

1. abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des

§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;

2. Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten;

3. zwar lebende Tiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne kommerziellen Zweck erfolgen;

4. einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen Person begleitet werden;

5. eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort

nicht übersteigen;

6. im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen.“

5. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck

der Fleischgewinnung;

2. Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte

oder Arbeitskraft gehalten wird;

3. Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes

zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs;

4. Aufenthaltsort: ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere

unterbrochen wird;

5. Umladeort: ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf

ein anderes unterbrochen wird;

6. Versandort: der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle

Orte, an denen die Tiere entladen und mindestens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert

und gegebenenfalls behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort; als

Versandort gelten auch die nach den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Märkte und Sammelplätze,

wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, weniger als 50 km von diesen

Märkten und Sammelplätzen entfernt ist oder wenn diese Entfernung zwar mehr als 50 km

beträgt, die Tiere jedoch vor der erneuten Verladung eine Ruhezeit hatten und gefüttert und getränkt

wurden;

7. Bestimmungsort: der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird,

ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;

8. Verbringung: der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort;

9. Ruhezeiten: ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in

einem Transportmittel befördert werden;

10. Tiertransportunternehmer: wer Tiertransporte entweder für eigene Rechnung, für Rechnung eines

Dritten oder indem er einem Dritten ein Transportmittel zum Tiertransport zur Verfügung stellt,

durchführt, wobei es sich um gewerbsmäßige Transporte zu Erwerbszwecken handeln muss.“

6. § 3 lautet

„§ 3. (1) Tiere dürfen nur befördert werden, wenn sie transportfähig sind und für die Betreuung während

des Transports und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden

sind.

(2) Transportfähig sind gesunde Tiere, sowie auch

1. leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen

würde,

2. Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden,

3. erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer aus veterinärmedizinischen Gründen notwendigen,

unverzüglichen Tötung befördert werden sowie

4. innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich

sind.

(3) Transportunfähig sind

1. kranke und verletzte Tiere,

2. trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transports gebären werden oder die in einem

Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren haben,

3. neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.“

7. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„Transportbescheinigung

§ 3a. (1) Der Tiertransportunternehmer hat für Transporte, die nicht in § 4 Abs. 1 genannt sind, eine

Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen

1. Gattung der Tiere,

2. deren Herkunft,

3. Name und Anschrift des Transportunternehmers,

4. der Zweck des Transports,

5. die Bestätigung der Transportfähigkeit,

6. der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie

7. gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei

Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.

(2) In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen

1. der Ver- und Entladeort sowie

2. das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges.

(3) Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen

auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen.“

8. § 4 samt Überschrift lautet

„Transportplan

§ 4. (1) Bei Transporten von in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, die in Mitgliedstaaten

der Europäischen Union oder in Drittländer erfolgen, und voraussichtlich länger als acht Stunden dauern,

ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter und von der Behörde genehmigter Transportplan gemäß Anhang II,

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates mitzuführen und den zuständigen Organen auf

Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Transportplan hat die gesamte Transportstrecke zu umfassen und ist der Behörde des Versandortes

vom Tiertransportunternehmer vor Transportbeginn zur Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung

vorzulegen; die Gesundheitsbescheinigung ist dem Transportplan beizufügen. Zugleich ist nachzuweisen,

dass bei Transporten gemäß § 5 Abs. 3 alle Vorkehrungen getroffen worden sind, entsprechend

den beförderten Tierarten das Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung unter Einrechnung

etwaiger Verzögerungen sicherzustellen. Der Transportplan ist mit den Nummern der Gesundheitsbescheinigung

zu versehen und anschließend dem Amtstierarzt zur Bestätigung der Transportfähigkeit der

Tiere vorzulegen. Der Transportplan ist von der Behörde zu genehmigen; die Genehmigung hat bei Unvollständigkeit

oder offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben auf dem Transportplan zu unterbleiben.

Der Amtstierarzt hat das Vorliegen des Transportplans über ANIMO im Sinne des Art. 20 der Richtlinie

90/425/EWG zu melden und bei Einfuhren aus Drittländern in das SHIFT-Vorhaben gemäß Art. 12

Abs. 4 der Richtlinie 91/496/EWG einzubeziehen.

(3) Der Fahrer hat den Transportplan während der gesamten Fahrt mitzuführen und am Transportplan

1. Orte und Zeitpunkte der Fütterung und Tränkung während der Fahrt einzutragen und

2. einen Sichtvermerk mit Stempel und Unterschrift von einer behördlich genehmigten Grenzkontrollstelle

anbringen zu lassen – nach veterinärrechtlicher Untersuchung der Behörde auf Tauglichkeit

zur weiteren Verbringung – sofern die Ausfuhr der Tiere in Drittländer erfolgt und die

Transportzeit bereits im Gebiet der Europäischen Union acht Stunden überschritten hat.“

9. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt

„Tiertransportunternehmer

§ 4a. (1) Transportunternehmer dürfen Tiertransporte nur mit einer behördlichen Genehmigung

durchführen. Die Behörde hat jedem Transportunternehmer, der die vorgesehene Verpflichtungserklärung

gemäß Abs. 3 abgibt, eine Bewilligung für die Durchführung von Tiertransporten zu erteilen. Die Bewilligung

hat die in Abs. 2 angeführten Daten zu beinhalten. Eine Abschrift der Bewilligung ist bei allen

Tiertransporten mitzuführen.

(2) Die Tiertransportunternehmer sind von der Behörde in einem Verzeichnis zu führen, das jedenfalls

folgende Daten beinhaltet

1. Familienname und Vorname;

2. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen;

3. Geburtsdatum und Geburtsort;

4. Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten

integrierter Betriebe sowie

5. Gewerberegisternummer gemäß § 365 ff GewO.

(3) Der Tiertransportunternehmer hat sich schriftlich zu verpflichten

1. die veterinärrechtlichen Vorschriften einzuhalten,

2. alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

während des gesamten Transportverlaufes eingehalten werden können und

3. dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht,

die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).

(4) Der Tiertransportunternehmer hat

1. dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht,

die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer),

2. dafür Sorge zu tragen, dass dem Fahrer ein gemäß § 4 Abs. 2 ausgefüllter und genehmigter

Transportplan vor Fahrtantritt übergeben wird und der Fahrer seinen Aufgaben im Sinne des § 4

Abs. 3 nachkommt,

3. den Transportplan bei der Rückkehr der Behörde am Ursprungsort vorzulegen,

4. während eines von der Behörde festgelegten Zeitraumes eine Zweitausfertigung des Transportplanes

aufzubewahren, der auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist,

5. für die unverzügliche Beförderung an den Bestimmungsort zu sorgen sowie

6. Tiere, die unter § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannt werden, während des Transports in angemessener

Weise und in angemessenen Zeitabständen zu tränken und zu füttern bzw. tränken und füttern zu

lassen.

(5) Die Bewilligung zur Durchführung von Tiertransporten ist jedenfalls dann zu entziehen, wenn

eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 222 StGB oder wenn wiederholt Bestrafungen

gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 vorliegen.

(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Tiertransportunternehmer eines anderen Mitgliedstaates der

Europäischen Union die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat sie sich mit dem Mitgliedstaat

in Verbindung zu setzen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Bei Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten

über Verstöße von österreichischen Tiertransportunternehmern hat die zuständige Behörde

die Maßnahmen gemäß Abs. 5 zu ergreifen, wenn der Tiertransportunternehmer im anderen Mitgliedstaat

rechtskräftig wegen eines Verstoßes bestraft wurde, der den in Abs. 5 genannten gleichzuhalten ist. Die

Behörde hat diese Maßnahmen dem anderen Mitgliedstaat und der Kommission im Wege des Bundesministers

für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(7) Werden wiederholte, schwerwiegende Verstöße eines Tiertransportunternehmers aus einem anderen

Mitgliedstaat festgestellt, kann von der Behörde dem betreffenden Transportunternehmer nach vorheriger

Verbindungsaufnahme mit der Kommission der Transport von Tieren in Österreich untersagt werden.

(8) Die Bewilligung, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen

des Art. 5 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz

von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG

Nr. L340 S 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/1997 des Rates vom 25. Juni 1997

(ABl. EG Nr. L174 S 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen

Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, ist einer Bewilligung des Absatzes 1 gleichzuhalten.“

10. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge, Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege

verwendet werden, die dem § 6 sowie den auf Grund des § 6 ergangenen Verordnungen entsprechen.“

11. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Die Transportdauer beim Transport von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 darf eine Dauer von acht

Stunden nicht überschreiten. Diese Höchsttransportdauer darf nur überschritten werden, wenn das Transportfahrzeug

neben den Anforderungen des Abs. 2 auch die Anforderungen der Verordnung (EG)

Nr. 411/98 des Rates (ABl. Nr. L 052 vom 21. Februar 1998, S 0008 bis 0011) erfüllt.“

12. § 6 Abs. 4 entfällt.

13. § 7 Abs. 1 entfällt.

14. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Der Tiertransportunternehmer hat den Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten

Tiere schriftlich zu unterrichten.“

15. § 7 Abs. 4 entfällt.

16. § 7 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Abs. 3 gilt nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung

befassten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (§ 2

Abs. 3 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere

durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der

Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen.

(6) Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in den für ihre

Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls

gemolken werden; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

diese Abstände für bestimmte Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch

vorgesehen werden, dass die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies

unter Berücksichtigung der beförderten Tierarten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des

Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht. Weiters kann in dieser Verordnung auch vorgesehen werden,

welche zusätzliche Betreuung für die beförderten Tiere erforderlich ist, wenn die Höchsttransportdauer

gemäß § 5 Abs. 3 bei gleichzeitiger Verwendung des vorgeschriebenen Fahrzeuges überschritten wird.“

17. § 13 lautet

„§ 13. (1) Die Behörde und die in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und

Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(2) Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind berechtigt, soweit dies

für die einheitliche Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, stichprobenartige

Kontrollen an Ort und Stelle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durchzuführen.

(3) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere haben die Behörde

oder die in § 15 Abs. 2 genannten Organe die Anordnungen – insbesondere der Unterbrechung des Transports

– zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender

Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der in § 15 Abs. 2 genannten Organe

sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des

Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen

hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre

Anwendung weggefallen ist.

(4) Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener

Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß

§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu untersagen. In dem

Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.

(5) Die bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 anfallenden Kosten sind vom Tiertransportunternehmer

zu tragen.

(6) Die Maßnahmen sind von der Behörde über das ANIMO-Netz bekannt zu geben.“

18. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Transportbescheinigung“ durch die Wortfolge „Der Transportplan“

ersetzt.

19. § 15 lautet

„§ 15. (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse

dieser Organe erlassen.

(2) Die Tiertransportinspektoren, die Grenztierärzte, die Amtstierärzte, die Organe der Straßenaufsicht,

soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung

der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere

durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3,

4. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,

5. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,

6. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts-

und Umladeorten sowie

7. Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten

mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben

bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben

1. im Umfang des Abs. 2 Z 1, 2 und 7 an der Vollziehung des § 16 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken

und

2. Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung

durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen

Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors

zu gewährleisten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis

zum 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem die Anzahl der während des vorhergehenden

Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen (Abs. 2 Z 4 bis 7), die festgestellten Zuwiderhandlungen

und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

einen Gesamtbericht vor.“

20. § 16 lautet

„§ 16. (1) Wer

1. als Tiertransportunternehmer dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,

2. als Betreuer dem § 9 zweiter Satz zuwiderhandelt,

3. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,

4. als Transportunternehmer Tiertransporte durchführen lässt und dabei dem § 6 Abs. 3 oder dem

§ 12 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

5. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs. 2 und 3 zu bestrafen ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen. § 50 VStG ist

mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.

(2) Wer

1. als Tiertransportunternehmer Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert oder

befördern lässt, die nicht dem § 6 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entsprechen, oder dem § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder

2. bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden lässt, die

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 1500 Euro zu bestrafen.

(3) Wer

1. als Tiertransportunternehmer dem § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

2. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem § 8, dem § 9

erster Satz, dem § 10, dem § 11 oder dem § 12 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

3. als Betreuer im Sinne des § 7 Abs. 1 dem § 7 Abs. 6 zuwiderhandelt oder

4. einen Tiertransport durchführen lässt oder durchführt, der dem § 5 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 5000 Euro zu bestrafen.

(4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 und 3 sind die §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG nicht

anzuwenden.

(5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach

Abs. 3 ein Betrag von 1000 Euro festgesetzt werden.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 2 oder 3 bezeichnete Tat auch

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“

21. § 18 entfällt.

22. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 139/2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Bewilligungen

gemäß § 4a Abs. 1 können bereits ab dem 1. Dezember 2003 erteilt werden.“

23. Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift eingefügt

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

Richtlinie 91/628 EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 0017 bis 0027, in der Fassung der

Richtlinie 95/29 EG, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 0052 bis 0063 und der Verordnung 1255/97

des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S 0001 bis 0006.“

24. In § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch

die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ sowie in § 8 Abs. 3 die Wortfolge „Land- und

Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

BGBlPdf 139. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren,

als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene,

mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer

zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, sofern

für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit

als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, sofern für die betreffende Tätigkeit eine

vorherige erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen

wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt

ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung

nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende: Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/

Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im

gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene,

mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte

Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

(4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.

Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren

§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das

Piercen und Tätowieren und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.

Ausbildungsberechtigte Personen für das Piercen und Tätowieren

§ 3. Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des

Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen

1. hinsichtlich der Punkte 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.5, 2.6 und 2.10 der theoretischen

Ausbildung durch einen Arzt, der über erforderliche Kenntnisse verfügt,

2. hinsichtlich des Punktes 2.3. der theoretischen Ausbildung durch eine einschlägig tätige Person

mit entsprechenden Kenntnissen,

3. hinsichtlich des Punktes 2.4 der theoretischen Ausbildung durch einen Facharzt für Haut- und

Geschlechtskrankheiten,

4. hinsichtlich des Punktes 2.7 der theoretischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung

der gewerblichen Tätigkeit des Piercen und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei

Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen

Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt,

5. hinsichtlich des Punktes 2.8 der theoretischen Ausbildung durch einen klinischen Psychologen

oder einen Facharzt für Psychiatrie,

6. hinsichtlich des Punktes 2.9 der theoretischen Ausbildung durch einen Juristen sowie

7. hinsichtlich der praktischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen

Tätigkeit des Piercens und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit

des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen

im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt, unter Anleitung und

Aufsicht eines Arztes, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.

Ergänzungsprüfung für das Piercen und Tätowieren

§ 4. Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik

(Schönheitspflege) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das

Piercen und Tätowieren gemäß § 2 Z 2.

Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 629/

1990 und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 29/1996

erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

dieser Verordnung.

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