139. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002 und
BGBl. I Nr. 92/2002, wird geändert wie folgt
1. §§ 1 und 2 lauten
„§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf
den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel
auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet
werden und welche deshalb nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes,
Tierarztes, Dentisten oder persönlich an eine Hebamme abgegeben werden dürfen. Dabei ist vor allem
auch zu beachten, dass vor dem Hintergrund des Informationsgehalts von Kennzeichnung und Gebrauchsinformation
sowie der Beratungsfunktion von Arzt und Apotheker der Gebrauch von nicht verschreibungspflichtigen
Arzneispezialitäten im Falle geringfügiger Beschwerden angezeigt sein kann, dies jedoch
unter Berücksichtigung vor allem der notwendigen Behandlungsdauer sowie der besonderen Anforderungen
im Hinblick auf bestimmte Verbrauchergruppen.
(2) An Dentisten dürfen Arzneimittel über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden,
als sie gemäß § 2 lit. c des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, zur Verschreibung solcher Arzneimittel
berechtigt sind. An Hebammen dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Bezug sie auf
Grund einer Anforderung gemäß § 5 Abs. 5 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in einer Verordnung gemäß
Abs. 1 auch festzulegen, in welchem Umfang die Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen.
(4) Arzneimittel dürfen nur entsprechend ihrer gemäß § 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 1
festgelegten Einstufung in Verkehr gebracht werden.
(5) Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe
durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes)
handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.
§ 2. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ferner bei der Zulassung einer
Arzneispezialität eine Abgabebeschränkung im Sinne einer Verschreibungspflicht festzusetzen, wenn
dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder
einer bestimmten Indikation der Arzneispezialität notwendig ist. Eine solche Festsetzung tritt sechs Monate,
nachdem in der Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 eine Einstufung getroffen worden ist, aus der sich die
Rezeptfreiheit dieser Arzneispezialität ergibt, außer Kraft, es sei denn, der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen setzt wegen des besonderen Gefährdungspotentials einer Anwendung ohne
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung mit Bescheid neuerlich eine Abgabebeschränkung
fest.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ungeachtet der Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 bei der Zulassung einer Arzneispezialität festzustellen, dass diese nicht einer Abgabebeschränkung
im Sinne einer Verschreibungspflicht unterliegt, wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der Arzneispezialität
diese das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren bei bestimmungsmäßigem Gebrauch
nicht gefährden kann.“
2. § 3 Abs. 1 lit. e lautet
„e) die Gebrauchsanweisung – bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende
eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;“
3. § 3 Abs. 1 lit. h lautet
„h) die Unterschrift oder sichere elektronische Signatur des Verschreibenden.“
4. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist, darf die Abgabe fünfmal
wiederholt werden. Die wiederholte Abgabe ist verboten, wenn das Arzneimittel auf Grund der
gemäß § 1 erlassenen Verordnungen einer solchen Abgabebeschränkung (Wiederholungsverbot) unterworfen
ist und der Verschreibende auf dem Rezept nicht ausdrücklich die wiederholte Abgabe angeordnet
hat.“
5. § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten
„(1) Wer
1. ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in einer Apotheke entgegen § 1 Abs. 1 und 2 abgibt
oder
2. ein Arzneimittel entgegen § 1 Abs. 5 zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt oder“
6. Nach § 8 Abs. 4 wird nachstehender Abs. 5 angefügt
„(5) Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 lit. e und lit. h, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2002, treten mit dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.“
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
1. Naturhistorisches Museum in Wien,
2. Pathologisch-anatomisches Bundesmuseum in Wien
werden der Buchhaltung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Wien übertragen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit der Verlautbarung im BGBl. II folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend
die Übertragung von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 728/1995, tritt
hiemit außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle
anzuwendende Recht Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 28/2002 die Annahme des Beitritts der Republik Lettland zu diesem
Übereinkommen.
Die Erklärung wurde am 23. April 2002 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande
hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 letzter Absatz im Verhältnis zu Lettland
mit 22. Juni 2002 in Kraft.