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139_2002 AT

139. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002 und

BGBl. I Nr. 92/2002, wird geändert wie folgt

1. §§ 1 und 2 lauten

„§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf

den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel

auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder

Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet

werden und welche deshalb nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes,

Tierarztes, Dentisten oder persönlich an eine Hebamme abgegeben werden dürfen. Dabei ist vor allem

auch zu beachten, dass vor dem Hintergrund des Informationsgehalts von Kennzeichnung und Gebrauchsinformation

sowie der Beratungsfunktion von Arzt und Apotheker der Gebrauch von nicht verschreibungspflichtigen

Arzneispezialitäten im Falle geringfügiger Beschwerden angezeigt sein kann, dies jedoch

unter Berücksichtigung vor allem der notwendigen Behandlungsdauer sowie der besonderen Anforderungen

im Hinblick auf bestimmte Verbrauchergruppen.

(2) An Dentisten dürfen Arzneimittel über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden,

als sie gemäß § 2 lit. c des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, zur Verschreibung solcher Arzneimittel

berechtigt sind. An Hebammen dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Bezug sie auf

Grund einer Anforderung gemäß § 5 Abs. 5 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in einer Verordnung gemäß

Abs. 1 auch festzulegen, in welchem Umfang die Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen.

(4) Arzneimittel dürfen nur entsprechend ihrer gemäß § 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 1

festgelegten Einstufung in Verkehr gebracht werden.

(5) Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe

durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes)

handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.

§ 2. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ferner bei der Zulassung einer

Arzneispezialität eine Abgabebeschränkung im Sinne einer Verschreibungspflicht festzusetzen, wenn

dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder

einer bestimmten Indikation der Arzneispezialität notwendig ist. Eine solche Festsetzung tritt sechs Monate,

nachdem in der Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 eine Einstufung getroffen worden ist, aus der sich die

Rezeptfreiheit dieser Arzneispezialität ergibt, außer Kraft, es sei denn, der Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen setzt wegen des besonderen Gefährdungspotentials einer Anwendung ohne

ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung mit Bescheid neuerlich eine Abgabebeschränkung

fest.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ungeachtet der Bestimmung des

§ 1 Abs. 1 bei der Zulassung einer Arzneispezialität festzustellen, dass diese nicht einer Abgabebeschränkung

im Sinne einer Verschreibungspflicht unterliegt, wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft

auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der Arzneispezialität

diese das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren bei bestimmungsmäßigem Gebrauch

nicht gefährden kann.“

2. § 3 Abs. 1 lit. e lautet

„e) die Gebrauchsanweisung – bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende

eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;“

3. § 3 Abs. 1 lit. h lautet

„h) die Unterschrift oder sichere elektronische Signatur des Verschreibenden.“

4. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist, darf die Abgabe fünfmal

wiederholt werden. Die wiederholte Abgabe ist verboten, wenn das Arzneimittel auf Grund der

gemäß § 1 erlassenen Verordnungen einer solchen Abgabebeschränkung (Wiederholungsverbot) unterworfen

ist und der Verschreibende auf dem Rezept nicht ausdrücklich die wiederholte Abgabe angeordnet

hat.“

5. § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten

„(1) Wer

1. ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in einer Apotheke entgegen § 1 Abs. 1 und 2 abgibt

oder

2. ein Arzneimittel entgegen § 1 Abs. 5 zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt oder“

6. Nach § 8 Abs. 4 wird nachstehender Abs. 5 angefügt

„(5) Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 lit. e und lit. h, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2002, treten mit dem der Kundmachung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.“

BGBlPdf 139. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe

1. Naturhistorisches Museum in Wien,

2. Pathologisch-anatomisches Bundesmuseum in Wien

werden der Buchhaltung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Wien übertragen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit der Verlautbarung im BGBl. II folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend

die Übertragung von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 728/1995, tritt

hiemit außer Kraft.

BGBlPdf 139. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik Lettland zum Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle

anzuwendende Recht Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 28/2002 die Annahme des Beitritts der Republik Lettland zu diesem

Übereinkommen.

Die Erklärung wurde am 23. April 2002 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande

hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 letzter Absatz im Verhältnis zu Lettland

mit 22. Juni 2002 in Kraft.

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