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139. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 2001 – BÜG 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der Anlage

I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 138/2001, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen

VA-Ansatz betreffend Millionen

Schilling

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für

Finanzen betraut.

BGBlPdf 139. Verordnung: 3. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 491/1999, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Die AMA hat auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch Verfügungsrechtsänderung

über eine Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen zu genehmigen, dass

keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der

Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis

zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Wirksamwerden der Verfügungsrechtsänderung folgt,

zu stellen. In gleicher Weise kann die Agrarmarkt Austria auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen,

dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge

erfolgt. Diese Anträge bedürfen der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer

übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Änderung

des Verfügungsrechts über den Betrieb bzw., nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf

Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, eine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtaufteilung

bzw. Nichtwiederaufteilung erfolgt.“

2. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums

wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn

genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß

übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.“

3. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Referenzmengen, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht

gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen

Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.“

4. § 9 Abs. 1 Z 2 entfällt.

5. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche

Vereinbarung über das Ausmaß der durch den Übernehmer nicht genutzten Referenzmenge abzuschließen.

Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht

genutzte Referenzmenge auf Basis der eigenen Referenzmenge des Übernehmers, der übertragenen

Referenzmenge und des Zeitraums der Übertragung durch die AMA festgesetzt.“

6. § 21c Abs. 1 Z 1 lautet

„1. bei einer Übertragung gemäß § 8 – ausgenommen Übertragungen an eine gemäß der Verordnung

BGBl. II Nr. 18/1999 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe – die im

Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der

einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge

nicht von der Übertragung erfasst ist.“

7. § 24 Abs. 2 Z 2 lautet

„2.bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des

gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,“

8. § 30 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes

eine Mitteilung über

1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2. bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3. die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,

4. den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,

5. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

6. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

7. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

8. die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen

Mengenanteilen,

a) die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,

b) die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und

c) die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,

9. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

10. die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen,

getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,

11. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder

Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a) von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b) auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,

12. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

13. den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,

14. die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

15. die Überlieferungen,

16. die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 übertragenen Referenzmengen,

17. die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten

Referenzmengen,

18. die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-

Referenzmengen,

19. die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-

Referenzmengen,

20. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-

Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-

Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

21. die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden

Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie

22. die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.

Die Angaben gemäß Z 1 bis 9 sind für jeden Milcherzeuger getrennt anzuführen, die Angaben gemäß

Z 10 bis 22 beziehen sich auf alle Milcherzeuger. Sind die Angaben gemäß den Z 1 bis 22 trotz

Verbesserungsauftrag durch die AMA in wesentlichen Bereichen unrichtig und in sich widersprüchlich,

gilt die Mitteilung als nicht gelegt.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums

eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl

der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der

Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese

Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der

abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 3, 5 und 7 bis 10

ermittelten Summen bzw. gemäß Z 4 und 6 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden

Milcherzeuger folgende Daten enthalten

1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2. bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,

4. den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,

5. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

6. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

7. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

8. die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen

Mengenanteilen,

a) die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,

b) die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und

c) die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,

9. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

10. die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,

11. die zu entrichtende Zusatzabgabe,

12. die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-

Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-

Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie

13. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-

Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-

Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.

(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November,

1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.“

9. § 33 Abs. 3 entfällt.

10. § 35 samt Überschrift lautet

„Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 35. Der Direktverkäufer hat

1. Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen

vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und

a) direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebene Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und

b) an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher und Letztverbraucher, die

mindestens 10 l/Tag beziehen, sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung

abgegebene Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der

Firma) und der Adresse aufzugliedern sind, und

2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum

Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Zwölfmonatszeitraumes sicher

und geordnet aufzubewahren.“

11. Dem § 37 wird folgende Wortfolge angefügt

„Kakaomilch, Vanillemilch, Schokoladenmilch oder Milch mit anderen Zusätzen mit

einem Gehalt von mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch (aromatisierte Milch).......... 0,9 kg Milch“

12. § 39 Abs. 4 lautet

„(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-

Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der

Abnehmer zu informieren.“

13. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt

„Gesonderte Feststellung

§ 39a. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder

Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen – wie insbesondere das Vorliegen

einer Anlieferung oder eines Direktverkaufs – Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.“

14. Nach § 44 Abs. 1b wird folgender 1c eingefügt

„(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1

bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April

2001 in Kraft.“

15. In Abschnitt II Z 1 lit. f der Anlage zu § 25 wird die Wortfolge „nach der Kryoskopiemethode zu

untersuchen“ durch die Wortfolge „nach einer von der AMA zugelassenen Methode zu untersuchen“

ersetzt.

16. Abschnitt III Z 9 der Anlage zu § 25 lautet

„9. Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol,

welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau

wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro

40 ml Milchprobe. Eine Unterfüllung der Milchprobe um höchstens 5 ml kann in Einzelfällen toleriert

werden.

(2) Die Proben für den Hemmstofftest sind vorzugsweise aus unkonservierter Rohmilch anzusetzen. Für

die Durchführung von Hemmstoffproben aus konservierter Milch ist das Merkblatt der AMA betreffend

Hemmstoffnachweis zu beachten.

(3) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad Celsius sechs Stunden und bei

cirka 4 Grad Celsius weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(4) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von

der AMA beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung

garantieren kann.“

BGBlPdf 139. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

Die Multilaterale Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der

Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen

für Feuerzeuge (BGBl. III Nr. 49/2001) wurde von der Tschechischen Republik am 7. März 2001

unterzeichnet.

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