139. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der Anlage
I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 138/2001, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen
VA-Ansatz betreffend Millionen
Schilling
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für
Finanzen betraut.
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 491/1999, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Die AMA hat auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebes durch Verfügungsrechtsänderung
über eine Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen zu genehmigen, dass
keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der
Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis
zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Wirksamwerden der Verfügungsrechtsänderung folgt,
zu stellen. In gleicher Weise kann die Agrarmarkt Austria auf Antrag eines Betriebsinhabers genehmigen,
dass im Falle einer späteren Wiederaufteilung des Betriebs keine Wiederaufteilung der Referenzmenge
erfolgt. Diese Anträge bedürfen der Zustimmung aller Betriebseigentümer. Wird ein Eigentümer
übergangen, ist die Genehmigung zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Änderung
des Verfügungsrechts über den Betrieb bzw., nachdem der übergangene Eigentümer vom Antrag auf
Nichtwiederaufteilung Kenntnis erlangt hat, eine Einigung der Betriebseigentümer über eine Nichtaufteilung
bzw. Nichtwiederaufteilung erfolgt.“
2. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölfmonatszeitraums
wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn
genannt ist. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß
übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.“
3. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Referenzmengen, die gemäß § 9 oder § 11 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht
gemäß Abs. 1 übertragen werden. Für die Übertragung einer gemäß § 7 vorübergehend übertragenen
Referenzmenge ist die Zustimmung des Verpächters im Sinne des Abs. 1 Z 2 erforderlich.“
4. § 9 Abs. 1 Z 2 entfällt.
5. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche
Vereinbarung über das Ausmaß der durch den Übernehmer nicht genutzten Referenzmenge abzuschließen.
Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht
genutzte Referenzmenge auf Basis der eigenen Referenzmenge des Übernehmers, der übertragenen
Referenzmenge und des Zeitraums der Übertragung durch die AMA festgesetzt.“
6. § 21c Abs. 1 Z 1 lautet
„1. bei einer Übertragung gemäß § 8 – ausgenommen Übertragungen an eine gemäß der Verordnung
BGBl. II Nr. 18/1999 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe – die im
Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der
einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge
nicht von der Übertragung erfasst ist.“
7. § 24 Abs. 2 Z 2 lautet
„2.bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des
gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,“
8. § 30 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes
eine Mitteilung über
1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
2. bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
3. die der Abrechnung zugrunde gelegte Referenzmenge,
4. den der Abrechnung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
5. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
6. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
7. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
8. die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen
Mengenanteilen,
a) die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
b) die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
c) die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
9. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
10. die Summe aller beim Abnehmer im Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden Referenzmengen,
getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen,
11. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder
Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
a) von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und
b) auf Referenzmengen I und Referenzmengen für Almen hin erfolgt sind,
12. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
13. den durchschnittlichen repräsentativen Fettgehalt der Referenzmengen,
14. die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,
15. die Überlieferungen,
16. die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 übertragenen Referenzmengen,
17. die Summe der gemäß § 13 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 16 befristet zugeteilten
Referenzmengen,
18. die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-
Referenzmengen,
19. die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-
Referenzmengen,
20. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-
Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-
Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,
21. die den einzelnen Milcherzeugern für den Bezug habenden Zwölfmonatszeitraum zustehenden
Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie
22. die im Wege von Nutzungserklärungen übertragenen Referenzmengen.
Die Angaben gemäß Z 1 bis 9 sind für jeden Milcherzeuger getrennt anzuführen, die Angaben gemäß
Z 10 bis 22 beziehen sich auf alle Milcherzeuger. Sind die Angaben gemäß den Z 1 bis 22 trotz
Verbesserungsauftrag durch die AMA in wesentlichen Bereichen unrichtig und in sich widersprüchlich,
gilt die Mitteilung als nicht gelegt.
(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums
eine Abgabeanmeldung. Diese besteht aus einem Deckblatt mit Angaben über die Zahl
der Erzeuger sowie der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen und der
Erzeuger, denen nach § 22 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese
Weise zugewiesenen Referenzmengen, die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen, die Summe der
abzuführenden Zusatzabgabe und die aus den einzelbetrieblichen Angaben gemäß Z 3, 5 und 7 bis 10
ermittelten Summen bzw. gemäß Z 4 und 6 ermittelten Durchschnittswerte. Weiters sind für jeden
Milcherzeuger folgende Daten enthalten
1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
2. bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,
3. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,
4. den der Abgabeanmeldung zugrunde gelegten repräsentativen Fettgehalt der Referenzmenge,
5. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
6. den durchschnittlichen tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,
7. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
8. die Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur, getrennt aufgeführt nach jenen
Mengenanteilen,
a) die vom Abnehmer selbst verrechnet wurden,
b) die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurden und
c) die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurden,
9. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,
10. die nach § 13 wieder zugeteilten Referenzmengen,
11. die zu entrichtende Zusatzabgabe,
12. die Summe der befristeten Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-
Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-
Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie
13. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-
Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-
Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen.
(3) Der Abnehmer hat Änderungen zu den Meldungen gemäß Abs. 2 jeweils bis zum 1. November,
1. Februar, 1. Juni und 1. August der AMA zu übersenden.“
9. § 33 Abs. 3 entfällt.
10. § 35 samt Überschrift lautet
„Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 35. Der Direktverkäufer hat
1. Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen
vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und
a) direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebene Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und
b) an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher und Letztverbraucher, die
mindestens 10 l/Tag beziehen, sowie an andere Landwirte zum Zwecke der Verfütterung
abgegebene Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der
Firma) und der Adresse aufzugliedern sind, und
2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum
Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Zwölfmonatszeitraumes sicher
und geordnet aufzubewahren.“
11. Dem § 37 wird folgende Wortfolge angefügt
„Kakaomilch, Vanillemilch, Schokoladenmilch oder Milch mit anderen Zusätzen mit
einem Gehalt von mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch (aromatisierte Milch).......... 0,9 kg Milch“
12. § 39 Abs. 4 lautet
„(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Wenn bereits zugeteilte Anlieferungs-
Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, ist gleichzeitig der
Abnehmer zu informieren.“
13. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt
„Gesonderte Feststellung
§ 39a. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder
Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen – wie insbesondere das Vorliegen
einer Anlieferung oder eines Direktverkaufs – Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.“
14. Nach § 44 Abs. 1b wird folgender 1c eingefügt
„(1c) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21c Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2 Z 2, § 30 Abs. 1
bis 3, § 35, § 37 und § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2001 treten mit 1. April
2001 in Kraft.“
15. In Abschnitt II Z 1 lit. f der Anlage zu § 25 wird die Wortfolge „nach der Kryoskopiemethode zu
untersuchen“ durch die Wortfolge „nach einer von der AMA zugelassenen Methode zu untersuchen“
ersetzt.
16. Abschnitt III Z 9 der Anlage zu § 25 lautet
„9. Konservierung der Proben
(1) Die Rohmilchproben sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol,
welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau
wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro
40 ml Milchprobe. Eine Unterfüllung der Milchprobe um höchstens 5 ml kann in Einzelfällen toleriert
werden.
(2) Die Proben für den Hemmstofftest sind vorzugsweise aus unkonservierter Rohmilch anzusetzen. Für
die Durchführung von Hemmstoffproben aus konservierter Milch ist das Merkblatt der AMA betreffend
Hemmstoffnachweis zu beachten.
(3) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad Celsius sechs Stunden und bei
cirka 4 Grad Celsius weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.
(4) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von
der AMA beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung
garantieren kann.“
Die Multilaterale Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der
Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen
für Feuerzeuge (BGBl. III Nr. 49/2001) wurde von der Tschechischen Republik am 7. März 2001
unterzeichnet.