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139. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Z 5 wird der Ausdruck „bezieht“ durch den Ausdruck „bezieht oder darauf Anspruch hat“

ersetzt.

2. Nach § 2 Z 15 wird folgende Z 16 angefügt

„16. Kanzleiablöse: die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung

der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –,

der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt

„Meldungen einer Kanzleiablöse

§ 5a. Versicherte, ehemalige Notare und Zahlungsempfänger (§ 6) haben Leistungsverpflichtungen

und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der

Versicherungsanstalt zu melden.“

4. Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, vom Versicherten die Vorlage derjenigen Unterlagen zu verlangen,

die zur Ermittlung der Veranlagungsdaten im Rahmen der Einkommensteuer herangezogen wurden,

sowie Auskünfte einzuholen und Ergänzungen abzuverlangen. Über Verlangen der Versicherungsanstalt

sind vom Versicherten die Umsätze aus seiner Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bekannt zu geben. Die

Versicherungsanstalt ist berechtigt, bei Abgabenbehörden des Bundes und vom Versicherten entsprechende

Auskünfte einzuholen.“

5. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „1000 S“ durch den Ausdruck „3000 S“ und der Ausdruck „100 S“

durch den Ausdruck „300 S“ ersetzt.

6. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer

versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit

zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masseverwaltungen,

Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetschertätigkeiten und Empfänge bzw. Erlöse

aus einer steuerlich erfassten Kanzleiablöse.“

7. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt

„Solidaritätsbeitrag

§ 10a. (1) Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension ist ein von der

Hauptversammlung (§ 72 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden

Leistung nicht überschreiten darf.

(2) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der

Berufsunfähigkeitspension (§ 48 Abs. 8 und 9) nicht unterschritten wird.“

8. Im § 14 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgender Ausdruck

angefügt

„mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf

der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles sowie die Empfänge und Erlöse

aus einer Kanzleiablöse.“

9. Im § 48 Abs. 1 Z 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „32“ ersetzt.

10. § 48 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt

1. Als Zusatzpension gebühren monatlich 16% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den

Beitragsmonaten während der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Sind die ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles

nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das

durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre

vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen.

2. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und

Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung

gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten

nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5,

heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zum

Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55%, über dem

Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag

monatlich 45% und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag

monatlich 30% der Zusatzpension zusätzlich.“

11. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt

„Pensionsabschläge von Berufsunfähigkeits- oder Alterspensionen

§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder Alterspension vor dem

im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. vor dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten

Zeitpunkt, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem im § 19

Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt

liegenden Kalendermonat um je 0,5% zu kürzen.

(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so

gilt als Höchstausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der

Eintritt des Versicherungsfalles des Alters (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 bzw. 2 darf 30% der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen;

§ 48 Abs. 8 bleibt unberührt.“

12. § 55 Abs. 4 erster Satz lautet

„(4) Die Witwen-(Witwer-)Pensionen nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als

80% der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und

zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 2; andernfalls sind sie

innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.“

13. Im § 63 Abs. 3 entfällt in den Z 1 und 2 jeweils der Ausdruck „und der Beitragserstattung“.

14. Im § 72 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Ausdruck „§ 9 Abs. 3“ der Ausdruck „ , die Festsetzung des

Beitrages gemäß § 10a“ eingefügt.

15. Im § 72 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Festsetzung“ der Ausdruck „des Beitrages gemäß

§10a und“ eingefügt.

16. Im § 72 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Der Anpassungsfaktor der ersten Stufe darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.“

17. § 105 wird § 106; nach § 106 wird folgender § 107 samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2000 (9. Novelle)

§ 107. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Z 5 und 16, 5a samt Überschrift, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 Z 2, 14

Abs. 2, 48 Abs. 2, 52a samt Überschrift, 55 Abs. 4, 63 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 72 Abs. 5 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000.

2. mit 1. Jänner 2003 § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000.

(2) Die §§ 10a samt Überschrift, 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 139/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer

Kraft.

(3) Die im § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 genannten festen

Beträge sind erstmalig am 1. Jänner 2002 und der in § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 139/2000 genannte feste Betrag ist erstmalig am 1. Jänner 2004 mit dem Anpassungsfaktor

(§ 20) zu vervielfachen.

(4) Der Beitrag gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 darf

– in den Kalenderjahren 2002 bis 2004 1,3% und

– in den Kalenderjahren 2005 bis 2007 1,8% nicht überschreiten.

(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000

sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt,

und zwar mit der Maßgabe, wenn

1. der Stichtag im Kalenderjahr 2001 liegt, als Zusatzpension monatlich 18% des durchschnittlichen

Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 22 der letzten 24 Kalenderjahre

vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

2. der Stichtag im Kalenderjahr 2002 liegt, als Zusatzpension monatlich 17% des durchschnittlichen

Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 26 der letzten 28 Kalenderjahre

vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren.

(6) Die Bestimmungen des § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 gelten

mit der Maßgabe, dass der Kürzungsfaktor

– für Versicherte der Jahrgänge 1930 bis 1936 pro Kalendermonat 0,0625%,

– für Versicherte des Jahrganges 1937 pro Kalendermonat 0,1250%,

– für Versicherte des Jahrganges 1938 pro Kalendermonat 0,1875%,

– für Versicherte des Jahrganges 1939 pro Kalendermonat 0,2500%,

– für Versicherte des Jahrganges 1940 pro Kalendermonat 0,3125%,

– für Versicherte des Jahrganges 1941 pro Kalendermonat 0,3750%,

– für Versicherte des Jahrganges 1942 pro Kalendermonat 0,4375%

beträgt.

(7) Abs. 6 ist für Bezieher von Berufsunfähigkeitspensionen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2001 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,0625%,

– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2002 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,1250%,

– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2003 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,1875%,

– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2004 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,2500%,

– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2005 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,3125%,

– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2006 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,3750%,

– bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2007 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,4375%

beträgt.“

BGBlPdf 139. Kundmachung: Aufhebung der Ferienreiseverordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2000, Zln. V 75/99-7, V 94/99-8, dem

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 31. März 2000, ausgesprochen,

daß die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der zur Erleichterung des

Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung),

BGBl. Nr. 259/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 277/1999, als gesetzwidrig aufgehoben

wird.

BGBlPdf 139. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien am 19. Mai 2000 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie

Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 105/2000) hinterlegt.

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