139. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3, 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Kennzeichnung
§ 6 Verpackung
§ 7 Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen
§ 8 Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen
§ 9 Versuche mit Wirbeltieren
§ 10 Wissenschaftliche Versuche
§ 11 Einfuhr aus Drittländern
2. Teil: Betriebe
§ 12 Allgemeine Anforderungen an Betriebe
§ 13 Zulassung
§ 14 Registrierung
§ 15 Amtliches Verzeichnis
3. Teil: Futtermittelkontrolle
§ 16 Vollziehung
§ 17 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 18 Pflichten der Betriebsinhaber
§ 19 Gebühren
§ 20 Datenverkehr
§ 21 Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 22 Verfall
4. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 23 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 25 Vollzugsklausel
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland
bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,
2. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar
gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische
Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen
(Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
2.„Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“): Futtermittel, die unmittelbar als
solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder
zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind;
3. „Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als
Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
4. „Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet
sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der
Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen
oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;
5. „Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“: Zusatzstoffe, deren Zulassung an
eine bestimmte, für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person geknüpft ist;
6. „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“: Mischfuttermittel und sonstige Ernährungszusätze,
die dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;
7.„Bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische
Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 4)
zugelassene Erzeugnisse;
8. „Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die
zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;
9. „Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit
Vormischungen beigemengt werden;
10. „Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;
11. „Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes
sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr – einschließlich
der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder –
sowie die Einfuhr aus Drittländern;
12. „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind;
13. „Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten
sind;
14. „Kommission“: Kommission der Europäischen Gemeinschaft;
15. „Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt
werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;
16. „Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner,
Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse
gefüttert oder gehalten werden;
17. „Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht
verzehrt werden;
18. „Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die
tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;
19. „Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in
Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;
20. „Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr
bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung
und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.
Allgemeine Anforderungen
§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht
und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf
beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (§ 23)
entsprechen.
(2) Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu
bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
1. dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im
Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen
oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
2. mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
3. verbotene Stoffe enthalten,
4. verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.
(3) Es ist weiters verboten,
1. nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
2. Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten,
herzustellen oder in Verkehr zu bringen;
3. Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder
verpackt sind,
4. geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu
erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,
in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.
§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von
Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der
Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler durch Verordnung
1. Anforderungen an Futtermittel, insbesondere hinsichtlich deren Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen,
Energiewert, Zusammensetzung und hygienische Beschaffenheit, festzusetzen,
2. Einzelfuttermittel und bestimmte Erzeugnisse allgemein, für bestimmte Verwendungszwecke
oder bestimmte Tierarten zuzulassen,
3. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel, Tierarten oder Verwendungszwecke,
insbesondere unter Festlegung ihrer Gehalte in Futtermitteln, Wartezeiten oder sonstiger erforderlicher
Anwendungsbedingungen zuzulassen,
4. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die
Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit,
Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zusammensetzung, technologischen Beschaffenheit und der
Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Rückständen in tierischen Lebensmitteln
für den Menschen festzusetzen,
5. verbotene Stoffe festzusetzen,
6. Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festzusetzen,
7. besondere Ernährungszwecke zuzulassen sowie Anforderungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung,
ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, der Verwendung oder der Tierart bei
Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festzusetzen,
8. die Voraussetzungen für die Abgabe und Verwendung von Vormischungen oder Zusatzstoffen
festzusetzen.
Kennzeichnung
§ 5. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu
kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich
lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend
sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen
und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung
von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend dem Stand der Wissenschaft und
Technik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung
von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den
Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben
werden
1. Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,
2. Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),
3. Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
4. Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer
Ernährungszweck,
5. Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,
6. Mindesthaltbarkeitsdauer,
7. Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich
Sicherheitsratschläge und Warnhinweise.
Verpackung
§ 6. (1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen
in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß
die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden
kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und
Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.
Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen
§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen. Der Antragsteller muß in einem Vertragsstaat
einen Wohnsitz oder Sitz haben. Hat er seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Drittland, muß er einen
Verantwortlichen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat benennen.
(2) Die Prüfung des Antrags hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
und, was die Anwendungssicherheit eines Zusatzstoffs oder allfällige biologische Folgen der Verwendung
eines bestimmten Erzeugnisses in der Tierernährung betrifft, durch den Bundeskanzler zu erfolgen. Die
Behörde hat innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der
Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen (§ 23 Abs. 1 Z 11) oder der
Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (§ 23 Abs. 1
Z 12) entspricht.
(3) Entspricht der Antrag diesen Anforderungen, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des
Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im
Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Ständigen Futtermittelausschusses
(§ 23 Abs. 1 Z 1 und 4).
Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen
§ 8. (1) Unterlagen für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden
sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes
zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn
der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hat.
(2) Legt ein Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vor,
so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren Vorlage zulässig, sofern sich nicht
aus Abs. 1 ein längerer Zeitraum ergibt.
Versuche mit Wirbeltieren
§ 9. (1) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Zusatzstoffes zu beantragen, der an einen
Zulassungsinhaber gebunden ist, haben vor der Durchführung von toxikologischen Versuchen mit
Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anzufragen, ob der Zusatzstoff, für den
der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen ist.
(2) Ist der Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen, hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Zulassungsinhaber über die beabsichtigte Antragstellung
und den Zulassungswerber unter Angabe von Namen und Anschrift des Zulassungsinhabers zu
verständigen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungsinhaber mit Bescheid
vorzuschreiben, dem Zulassungswerber die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der
Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2
nicht über die gemeinsame Verwertung der Informationen einigen können.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung,
die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn
innerhalb von einem Jahr nach dem Einlangen des Antrages keine Einigung zwischen dem Zulassungsinhaber
und dem Zulassungswerber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der für die
Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.
(5) Der Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber können über die Höhe der Entschädigung
binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die
Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit Anrufung des Gerichts tritt der
Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann
ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren
gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
Wissenschaftliche Versuche
§ 10. (1) Die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen
und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer,
Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und
Auflagen gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe
sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht
werden.
(2) Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur
Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zulässigen
Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung,
räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung
zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.
(3) Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben unberührt.
Einfuhr aus Drittländern
§ 11. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz
erst ab dem Zeitpunkt, in dem
1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks
Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex
abzugeben ist,
3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich
nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt – oder
4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des
Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
(2) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle
zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und – im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs – dem
Bundeskanzler jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Zollabfertigung geeignet sind.
(3) Die Zollbehörden haben bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen
oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle
und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfaßt die
Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch
Beschau. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die
Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen.
Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§19).
(4) Bei der Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen aus Drittländern gemäß
Artikel 9 der Richtlinie 95/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) ist ein Dokument auszustellen, welches die Sendung
zu begleiten hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Musterdokument
für die Einfuhr festzulegen und die näheren Bestimmungen für die Ausstellung des
Dokumentes zu erlassen.
(5) Besteht der begründete Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingeführt werden, oder ist die Durchführung einer Warenuntersuchung
erforderlich, sind die in § 16 Abs. 1 bezeichneten Behörden zu verständigen.
(6) Die Behörden haben gegenüber dem Verantwortlichen auf seine Kosten je nach Erforderlichkeit
folgende Verfügungen zu treffen
1. Auftrag zur Behebung der Vorschriftswidrigkeit, gegebenenfalls unter Setzung einer Frist, oder
2. Dekontaminierung, Beseitigung oder sonstige geeignete Verwendung oder Verwertung.
2. Teil
Betriebe
Allgemeine Anforderungen an Betriebe
§ 12. (1) Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, daß eine einwandfreie
Herstellung, Lagerung und sachgerechte Überprüfung der Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe
möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen – soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik
möglich und zumutbar ist – in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand und so
beschaffen sein, daß während der Herstellung und Lagerung eine Verunreinigung vermieden wird,
insbesondere daß Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht durch äußere Einwirkung
hygienisch nachteilig beeinflußt werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen
und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die näheren
Bestimmungen für die Anforderungen an die Betriebe unter Berücksichtigung der Art der Betriebe und
der hergestellten Erzeugnisse im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen.
Insbesondere können folgende Anforderungen festgelegt werden
1. Anforderungen an die Ausstattung der Anlagen, Räume und Ausrüstung für die Herstellung und
Lagerung zur Vermeidung von Fehlerquellen, Verunreinigungen und Kreuzkontaminationen
sowie zur Gewährleistung einer einwandfreien (hygienischen) Beschaffenheit von Futtermitteln,
2. Erstellung eines Personalplanes unter Angabe des jeweiligen Verantwortungsbereiches sowie
Nennung der für die Erzeugung und Qualitätskontrolle verantwortlichen Personen,
3. Erstellung von Aufzeichnungen über das Herstellungsverfahren einschließlich der Qualitätskontrollen
sowie Aufzeichnungen über die Art und Menge der hergestellten Futtermittel, Vormischungen
und Zusatzstoffe, über Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln, Vormischungen
und Zusatzstoffen sowie über die Abnehmer von Zusatzstoffen und Vormischungen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit
bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der
Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt
besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem
Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete
Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der
Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.
Zulassung
§ 13. (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in
Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde
1. technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe
sowie bestimmte Erzeugnisse;
2. Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen
hergestellte Vormischungen enthalten;
3. Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen
und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und
Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des
Abs. 1 gebunden ist.
(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter
Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen
Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer
zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.
(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen
des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.
Registrierung
§ 14. (1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel
herstellen oder in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behörde zu
melden.
(2) Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die
Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12
entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
(3) Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht,
zuzuteilen.
(4) Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen
des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.
Amtliches Verzeichnis
§ 15. Die Behörden haben ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder
Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist
vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einmal jährlich zu veröffentlichen.
3. Teil
Futtermittelkontrolle
Vollziehung
§ 16. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist
1. für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark
das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
2. für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg
das Bundesamt für Agrarbiologie.
(2) Den Behörden obliegt, soweit Abs. 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Untersuchung und Begutachtung der
Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge
auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der
Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundeskanzlers im Sinne des § 7
Abs. 2. Die Behörden haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem
Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder
Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf
ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die Behörden haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als
Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
(4) Die Behörden haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick
auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane
der Behörden beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und
Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17).
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die
Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick
auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem
Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden
Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 17. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen
anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unent-
geltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu
entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine
und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit
sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese
dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten
eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe – auf Verlangen eine
weitere – auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem
letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch
Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist
der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.
(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren
Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(4) Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Überwachung
unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung
vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen
geöffnet sind – jederzeit zulässig.
(5) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der
Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Futtermittel,
Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan
von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm
Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist den gesetzmäßigen
Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme
und der Untersuchung zu tragen.
(6) Die Aufsichtsorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu
beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz
der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder wenn einer angeordneten Maßnahme (Abs. 5) nicht
innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die
Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(8) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht den Behörden zu,
die erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder
Kennzeichnung zu treffen haben.
Pflichten der Betriebsinhaber
§ 18. (1) Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen
oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehrbringen
dienen, sowie den Zutritt zu diesen und die kostenlose Probenahme zu gestatten,
2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten
Stoffe und deren Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen,
3. alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere
Geschäftsaufzeichnungen, Herstellungsrezepturen und Lieferscheine zur Einsichtnahme vorzulegen
sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen
angemessener Frist nachzureichen,
4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind,
sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen,
(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 sind für eine
Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(3) Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit
zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.
Gebühren
§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine
Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung
fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
festgestellt werden.
(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und
des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die
Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten
der Bundesämter sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers
betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.
(3) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.
Datenverkehr
§ 20. Soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von Daten,
insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Richtlinie 95/53/EG (§ 23
Abs. 1 Z 8) erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder
Drittstaaten vorsehen, hat dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erfolgen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in
Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in
Verkehr bringt,
3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt
oder an Nutztiere verfüttert,
4. den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
5. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
6. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
7. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
8. entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
9. den Pflichten gemäß § 18 nicht nachkommt,
10. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz
beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu
bestrafen.
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Verfall
§ 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Futtermittel, Vormischungen oder
Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären,
wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die
Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.
4. Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt
1. Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der
Richtlinie der Kommission 98/92/EG (ABl. Nr. L 270 vom 14. Dezember 1970, S 1 idF ABl.
Nr. L 346 vom 22. Dezember 1998, S 49);
2. Richtlinie 74/63/EWG des Rates über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten
Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln in der Fassung der Richtlinie der Kommission
98/60/EG (ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974, S 31 idF ABl. Nr. L 209 vom 25. Juli 1998,
S 50);
3. Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Fassung der
Richtlinie der Kommission 98/87/EG (ABl. Nr. L 086 vom 6. April 1979, S 30 idF ABl.
Nr. L 318 vom 27. November 1998, S 43);
4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der
Fassung der Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8 idF ABl. Nr. L 125 vom
23. Mai 1996, S 35);
5. Entscheidung 91/516/EWG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,
deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist in der Fassung der Entscheidung
97/582/EG (ABl. Nr. L 281 vom 9. Oktober 1991, S 23 idF ABl. Nr. L 237 vom
28. August 1997, S 39);
6. Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in der
Fassung der Richtlinie der Kommission 96/25/EG (ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993,
S 23 idF ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35);
7. Richtlinie 93/113/EG des Rates über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen
und Zubereitungen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 97/40/EG
(ABl. Nr. L 334 vom 31. Dezember 1993, S 17 idF ABl. Nr. L 180 vom 9. Juli 1997, S 21);
8. Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
(ABl. Nr. L 265 vom 8. November 1995, S 17);
9. Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die
Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors
sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und
82/471/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/92/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. Dezember 1995,
S 15 idF ABl. Nr. L 346 vom 22. Dezember 1998, S 49);
10. Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur
Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/67/EG
(ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35 idF ABl. Nr. L 261 vom 24. September 1998, S 10);
11. Richtlinie 83/228/EWG des Rates über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die
Tierernährung (ABl. Nr. L 126 vom 13. Mai 1983, S 23);
12. Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen
in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 95/11/EG (ABl.
Nr. L 064 vom 7. März 1987, S 19 idF ABl. Nr. L 106 vom 11. Mai 1995, S 1).
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl.
Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.
(2) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl.
Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 erlassen wurden, bleiben im
angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten
1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bestimmungen zur
Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung
1994), BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/1998,
2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und
Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz
1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung), BGBl. Nr. 274/1994, geändert
durch BGBl. Nr. 402/1996,
3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz
(Futtermittelgebührentarif), BGBl. II Nr. 36/1999.
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut, und zwar hinsichtlich
1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter
Satz und Abs. 5 sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. § 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
3. § 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird
verordnet
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Einrichtungen, die Konformitätsbewertungsverfahren
für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen.
(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Ausrüstung
1. österreichischer Seeschiffe, sofern das Seeschiff vor Inkrafttreten dieser Verordnung
a) eine derartige Ausrüstung noch nicht an Bord hatte oder
b) Ausrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den in § 1 SSEG angeführten Übereinkommen ist
etwas anderes zulässig, und
2. von Seeschiffen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Österreich zur Seeschiffahrt
zugelassen werden, sofern
a) der Kiel des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
gelegt wurde oder
b) die Arbeiten am Bau des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung erkennbar in Angriff genommen wurden und die Montage von mindestens 50 t
oder 1 vH der geschätzten Baumasse – je nachdem, welche Masse geringer ist – begonnen hat.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Ausrüstung von Jachten mit einer Länge von weniger als
24 m.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. „Ausrüstung“: Die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom
20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 396 L 0098, ABl. Nr. L 46 vom
17. Februar 1997, Seite 25 ff) in der Fassung der Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom
11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung
(CELEX-Nr. 398 L 0085, ABl. Nr. L 315 vom 25. November 1998, Seite 14 ff) – im folgenden
„Ausrüstungs-Richtlinie“ genannt – angeführten Ausrüstungsgegenstände und -teile, soweit diese
nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind;
2. „Konformitätsbewertungsverfahren“: Die in Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten
Verfahren;
3. „internationale Instrumente“: Die in § 1 SSEG angeführten internationalen Übereinkommen
sowie die in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Regeln,
Entschließungen und Zirkulare der International Maritime Organisation (IMO) und Prüfnormen;
4. „Prüfnormen“: Die zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen der
IMO, der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen
Kommission (IEC), des Europäischen Komitees für Normung (CEN), des Europäischen
Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und des Europäischen Institutes für
Telekommunikationsnormen (ETSI) in der in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-
Richtlinie genannten Fassung;
5. „Baumusterzulassung“: Verfahren zur Bewertung hergestellter Ausrüstung nach den in Anhang
A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Prüfnormen inklusive der Ausstellung der
entsprechenden Bescheinigung (Baumusterprüfbescheinigung).
2. Teil
Anforderungen an die Ausrüstung
Anforderungen an die Ausrüstung
§ 3. (1) Die in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführte Ausrüstung hat den Anforderungen
der in diesem Anhang angeführten internationalen Instrumente zu entsprechen und mit einer
Kennzeichnung gemäß der Anlage versehen zu sein. Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit diesen
Anforderungen ist anhand der Prüfnormen und Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang A.1 der
Ausrüstungs-Richtlinie nachzuweisen.
(2) Für Ausrüstungsteile, für die sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen existieren, steht es dem
Hersteller frei, zu bestimmen, welche Prüfnormen angewendet werden sollen.
Prüfstellen
§ 4. (1) Die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt durch von der Behörde
zugelassene Prüfstellen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, hat die Behörde vor Zulassung der Einrichtung
bei der Europäischen Kommission die Zuteilung einer Kennummer zu beantragen und diese der
Einrichtung anläßlich der Zulassung zuzuweisen.
(3) Nach erfolgter Zulassung sind der Europäischen Kommission und den Behörden der übrigen
Mitgliedstaaten der EU Name und Anschrift, Aufgabenumfang und Kennummer der Prüfstelle mitzuteilen.
(4) Die Prüfstellen sind hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen alle zwei Jahre
einer Überprüfung zu unterziehen. Die Überprüfung erfolgt entweder durch die Behörde oder eine von
dieser bestellte unabhängige externe Einrichtung.
(5) Ist eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Zulassung zu
widerrufen und hievon die Europäische Kommission und die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der
EU zu unterrichten.
Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfstellen
§ 5. (1) Prüfstellen müssen
1. die Anforderungen der EN-Reihe 45000 erfüllen,
2. unabhängig sein und dürfen weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden,
3. in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sein und
4. auf Grund ihrer Qualifikationen, technischen Erfahrung und ihres Personals in der Lage sein,
Baumusterzulassungen zu erteilen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Prüfstellen, die nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils
geltenden Fassung, zugelassen sind und deren Akkreditierungsumfang auch die Konformitätsbewertung
von Schiffsausrüstung gemäß den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie umfaßt, gelten als
zugelassene Prüfstellen gemäß § 4 Abs. 1.
Konformitätsbewertung
§ 6. (1) Die Konformitätsbewertung ist entweder nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung
(Anhang B, Modul B, der Ausrüstungs-Richtlinie) durch eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder nach
dem Verfahren der Umfassenden Qualitätssicherung (Anhang B, Modul H, der Ausrüstungs-Richtlinie)
vorzunehmen.
(2) Wird die Konformitätsbewertung nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung vorgenommen,
so ist vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung zusätzlich zur EG-Baumusterprüfbescheinigung das
Vorliegen einer Konformitätserklärung nach Anhang B, Modul C, D, E oder F, der Ausrüstungs-Richtlinie
nach Maßgabe der in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie unter Rubrik „Module für die Konformitätsbewertung“
gekennzeichneten Spalten 1 bis 4 erforderlich. Sind für einen Ausrüstungsgegenstand
mehrere Spalten gekennzeichnet, so steht es dem Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der EU
ansässigen Bevollmächtigten frei, welche Möglichkeit er in Anspruch nimmt.
(3) Die Konformitätserklärung gemäß Abs. 2 ist schriftlich vorzulegen und hat die in Anhang B der
Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Angaben zu enthalten. Führt eine Zweigstelle der Prüfstelle
Konformitätsbewertungsverfahren durch, so sind alle Unterlagen zu den Verfahren durch die Prüfstelle
und in deren Namen und nicht im Namen der Zweigstelle auszustellen.
(4) Wird die Ausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Stückzahlen und nicht in Serie oder in
Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren abweichend von Abs. 1 auch
in einer Einzelprüfung (Anhang B, Modul G, der Ausrüstungs-Richtlinie) bestehen, sofern in Anhang A.1
der Ausrüstungs-Richtlinie unter der Rubrik „Module für die Konformitätsbewertung“ die Spalte 5
gekennzeichnet ist.
(5) Konformitätsbewertungsverfahren können auch für Hersteller von Ausrüstung, die nicht im
Inland ansässig sind, durch eine Zweigstelle einer Prüfstelle oder im Ausland durchgeführt werden.
Verpflichtungen des Herstellers
§ 7. (1) Im Rahmen der nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie durchzuführenden Verfahren hat
der Hersteller der Prüfstelle alle erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die alle
einschlägigen Daten enthalten oder auf andere Weise darüber Aufschluß geben, auf welche Weise der
Hersteller gewährleistet, daß die Ausrüstung den Anforderungen entspricht.
(2) Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produktes
verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen
Instrumente ermöglichen. Sie sollten insbesondere umfassen
1. eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps,
2. Entwürfe, Angaben zur Fertigungsqualität, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen,
Baugruppen, Schaltkreisen usw.,
3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise des Produktes erforderlich sind,
4. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,
5. Prüfberichte,
6. Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen,
7. Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut wurden,
8. Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung, Inspektion und Kontrolle des
Gerätes.
Kennzeichnung der Ausrüstung
§ 8. (1) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat dem Muster der Anlage zu entsprechen. Der Kennzeichnung
haben die Kennummer der das Konformitätsbewertungsverfahren durchführenden Prüfstelle,
sofern diese bei der Produktionskontrolle mitgewirkt hat, sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres zu
folgen, in welchem die Kennzeichnung angebracht wurde.
(2) Die Anbringung der Kennzeichnung erfolgt am Ende der Produktionsphase durch den Hersteller
oder seinen in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten, die Anbringung der Kennummer
unter der Verantwortung der Prüfstelle entweder durch diese selbst oder durch den Hersteller oder seinen
in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten.
(3) Die Kennzeichnung ist an der Ausrüstung oder ihrer Datenplakette so anzubringen, daß sie
während der voraussichtlichen Lebensdauer der Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten
bleibt. Ist die Anbringung auf der Ausrüstung selbst oder einer Datenplakette auf Grund der Art der
Ausrüstung oder aus Zumutbarkeitsgründen nicht möglich, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung
des Produktes, einem Etikett oder einem Beiblatt anzubringen.
Überprüfung von Ausrüstung
§ 9. (1) Die Behörde ist berechtigt, in Form von Stichproben jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß
der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, die sich im Inland auf dem Markt befindet, mit den Vorschriften
dieser Verordnung übereinstimmt. Die Kosten derartiger Stichproben sind von der Behörde zu tragen,
sofern in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie nicht
Stichproben vorgesehen sind.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete
Ausrüstung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so werden hievon die Europäische
Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU verständigt.
3. Teil
Ausrüstung an Bord von Seeschiffen
Ausrüstung an Bord von Seeschiffen
§ 10. (1) Seeschiffe gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur mit einer gemäß der Anlage gekennzeichneten
Ausrüstung ausgestattet werden.
(2) Die Kennzeichnung ist in einem gut sichtbaren und leserlichen Zustand zu halten; Veränderungen
an der Kennzeichnung, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der
Kennzeichnung irrezuführen, sind unzulässig. Ist die Kennzeichnung auf der Verpackung, einem Etikett
oder einem Beiblatt angebracht, so ist diese bzw. dieses an Bord mitzuführen.
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 11. (1) Hat sich die Behörde durch Versuche, praktische Vorführungen oder auf andere Art und
Weise davon überzeugt, daß eine nicht gekennzeichnete Ausrüstung einer nach dieser Verordnung
gekennzeichneten Ausrüstung gleichwertig ist, so ist die Ausrüstung eines Seeschiffes mit nicht
gekennzeichneter Ausrüstung in folgenden Fällen zulässig
1. Bei der Zulassung von Seeschiffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,
2. bei technischen Neuerungen.
(2) Über die Zulässigkeit der nicht gekennzeichneten Ausrüstung ist von der Behörde über Antrag
eine Bescheinigung auszustellen, die mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist. Aus Gründen der
Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen für die
Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.
(3) In Fällen des Abs. 1 Z 2 hat die Behörde die Europäische Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden
der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter Vorlage der Bescheinigung sowie der zugrundeliegenden
Unterlagen über Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren von der
Zulassung der Ausrüstung zu benachrichtigen.
(4) Wird bei der Zulassung eines Seeschiffes in Fällen des Abs. 1 Z 2 eine Bescheinigung über die
Gleichwertigkeit einer nicht gekennzeichneten Ausrüstung eines anderen Mitgliedstaates der EU
vorgelegt, so steht es der Behörde frei, die Gleichwertigkeit dieser Ausrüstung auf Kosten des Zulassungswerbers
zu überprüfen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die die Gleichwertigkeit zweifelhaft
erscheinen lassen.
Versuch und Erprobung von Ausrüstung
§ 12. (1) Zu Versuchs- oder Erprobungszwecken zusätzlich mitgeführte Ausrüstung ist von der
Behörde über Antrag zuzulassen.
(2) Über die Zulässigkeit dieser Ausrüstung ist von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen,
deren Gültigkeit mit höchstens sechs Monaten zu befristen ist und die mit der Ausrüstung an Bord
mitzuführen ist. Aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen
oder Auflagen für die Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.
(3) Die Ausrüstung, die durch die gemäß Abs. 1 zugelassene Ausrüstung substituiert wird, hat sich in
funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand an Bord zu befinden.
Überprüfung der Ausrüstung österreichischer Seeschiffe
§ 13. (1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete
Ausrüstung, mit der ein österreichisches Seeschiff ausgestattet ist, mit den Vorschriften dieser
Verordnung übereinstimmt, sofern dies die internationalen Instrumente aus Gründen der Sicherheit der
Schiffahrt oder von Personen oder der Verhütung der Meeresverschmutzung vorsehen und die Überprüfung
nicht in Form der bereits durchgeführten Konformitätsbewertungen vorgenommen wird.
(2) Im Rahmen von Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, vom Hersteller der
Ausrüstung, seinem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten oder der Person,
die in der EU für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Vorlage der Inspektions-
und Prüfberichte zu verlangen.
(3) Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung gemäß der Anlage oder wird diese von der
Behörde nicht als gleichwertig im Sinne des § 11 erachtet, so ist die Ausrüstung zu ersetzen.
Untersagung der Verwendung von Ausrüstung
§ 14. Stellt die Behörde durch eine Überprüfung gemäß § 13 oder auf andere Art und Weise fest, daß
eine gemäß der Anlage gekennzeichnete, auf einem österreichischen Seeschiff sachgemäß eingebaute,
instandgehaltene und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendete Ausrüstung die Sicherheit der
Schiffahrt oder von Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, so hat die Behörde unbeschadet
der allfälligen Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Zulassung des Seeschiffes die
Verwendung dieser Ausrüstung mit Bescheid zu untersagen und die Europäische Kommission und die
Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter genauer Begründung hievon unverzüglich
zu benachrichtigen.
Funkausrüstung
§ 15. Die Funkausrüstung darf sich auf das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirken.
4. Teil
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 16. Nicht gekennzeichnete Ausrüstung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt
wurde, darf bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht oder auf österreichischen Seeschiffen
verwendet werden, sofern sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Baumusterzulassungen
hergestellt wurde.
Die Multilaterale Vereinbarung M66 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von
Gußasphalt (BGBl. III Nr. 20/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/1998)
wurde von Portugal am 24. Mai 1999 unterzeichnet.