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139. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3, 4 Allgemeine Anforderungen

§ 5 Kennzeichnung

§ 6 Verpackung

§ 7 Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen

§ 8 Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen

§ 9 Versuche mit Wirbeltieren

§ 10 Wissenschaftliche Versuche

§ 11 Einfuhr aus Drittländern

2. Teil: Betriebe

§ 12 Allgemeine Anforderungen an Betriebe

§ 13 Zulassung

§ 14 Registrierung

§ 15 Amtliches Verzeichnis

3. Teil: Futtermittelkontrolle

§ 16 Vollziehung

§ 17 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 18 Pflichten der Betriebsinhaber

§ 19 Gebühren

§ 20 Datenverkehr

§ 21 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 22 Verfall

4. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 23 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 24 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 25 Vollzugsklausel

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland

bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,

2. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar

gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische

Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen

(Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

2.„Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“): Futtermittel, die unmittelbar als

solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder

zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind;

3. „Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als

Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

4. „Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet

sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der

Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen

oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;

5. „Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“: Zusatzstoffe, deren Zulassung an

eine bestimmte, für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person geknüpft ist;

6. „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“: Mischfuttermittel und sonstige Ernährungszusätze,

die dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;

7.„Bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische

Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 4)

zugelassene Erzeugnisse;

8. „Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die

zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

9. „Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit

Vormischungen beigemengt werden;

10. „Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;

11. „Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes

sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr – einschließlich

der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder –

sowie die Einfuhr aus Drittländern;

12. „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind;

13. „Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten

sind;

14. „Kommission“: Kommission der Europäischen Gemeinschaft;

15. „Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt

werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

16. „Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner,

Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse

gefüttert oder gehalten werden;

17. „Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht

verzehrt werden;

18. „Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die

tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;

19. „Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in

Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;

20. „Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr

bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung

und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht

und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf

beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (§ 23)

entsprechen.

(2) Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu

bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die

1. dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im

Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen

oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,

2. mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,

3. verbotene Stoffe enthalten,

4. verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.

(3) Es ist weiters verboten,

1. nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,

2. Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten,

herzustellen oder in Verkehr zu bringen;

3. Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder

verpackt sind,

4. geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu

erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,

in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von

Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der

Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen

Gemeinschaft, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler durch Verordnung

1. Anforderungen an Futtermittel, insbesondere hinsichtlich deren Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen,

Energiewert, Zusammensetzung und hygienische Beschaffenheit, festzusetzen,

2. Einzelfuttermittel und bestimmte Erzeugnisse allgemein, für bestimmte Verwendungszwecke

oder bestimmte Tierarten zuzulassen,

3. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel, Tierarten oder Verwendungszwecke,

insbesondere unter Festlegung ihrer Gehalte in Futtermitteln, Wartezeiten oder sonstiger erforderlicher

Anwendungsbedingungen zuzulassen,

4. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die

Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit,

Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zusammensetzung, technologischen Beschaffenheit und der

Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Rückständen in tierischen Lebensmitteln

für den Menschen festzusetzen,

5. verbotene Stoffe festzusetzen,

6. Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festzusetzen,

7. besondere Ernährungszwecke zuzulassen sowie Anforderungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung,

ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, der Verwendung oder der Tierart bei

Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festzusetzen,

8. die Voraussetzungen für die Abgabe und Verwendung von Vormischungen oder Zusatzstoffen

festzusetzen.

Kennzeichnung

§ 5. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu

kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich

lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend

sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen

und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung

von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend dem Stand der Wissenschaft und

Technik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung

von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den

Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben

werden

1. Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,

2. Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),

3. Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

4. Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer

Ernährungszweck,

5. Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,

6. Mindesthaltbarkeitsdauer,

7. Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich

Sicherheitsratschläge und Warnhinweise.

Verpackung

§ 6. (1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen

in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß

die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden

kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und

Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft

oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen

§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist beim

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen. Der Antragsteller muß in einem Vertragsstaat

einen Wohnsitz oder Sitz haben. Hat er seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Drittland, muß er einen

Verantwortlichen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat benennen.

(2) Die Prüfung des Antrags hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

und, was die Anwendungssicherheit eines Zusatzstoffs oder allfällige biologische Folgen der Verwendung

eines bestimmten Erzeugnisses in der Tierernährung betrifft, durch den Bundeskanzler zu erfolgen. Die

Behörde hat innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der

Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen (§ 23 Abs. 1 Z 11) oder der

Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (§ 23 Abs. 1

Z 12) entspricht.

(3) Entspricht der Antrag diesen Anforderungen, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des

Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im

Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern.

Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Ständigen Futtermittelausschusses

(§ 23 Abs. 1 Z 1 und 4).

Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen

§ 8. (1) Unterlagen für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden

sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes

zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn

der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Legt ein Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vor,

so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren Vorlage zulässig, sofern sich nicht

aus Abs. 1 ein längerer Zeitraum ergibt.

Versuche mit Wirbeltieren

§ 9. (1) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Zusatzstoffes zu beantragen, der an einen

Zulassungsinhaber gebunden ist, haben vor der Durchführung von toxikologischen Versuchen mit

Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anzufragen, ob der Zusatzstoff, für den

der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen ist.

(2) Ist der Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen, hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Zulassungsinhaber über die beabsichtigte Antragstellung

und den Zulassungswerber unter Angabe von Namen und Anschrift des Zulassungsinhabers zu

verständigen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungsinhaber mit Bescheid

vorzuschreiben, dem Zulassungswerber die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der

Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2

nicht über die gemeinsame Verwertung der Informationen einigen können.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung,

die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn

innerhalb von einem Jahr nach dem Einlangen des Antrages keine Einigung zwischen dem Zulassungsinhaber

und dem Zulassungswerber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der für die

Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.

(5) Der Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber können über die Höhe der Entschädigung

binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die

Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit Anrufung des Gerichts tritt der

Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann

ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren

gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.

Wissenschaftliche Versuche

§ 10. (1) Die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen

und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer,

Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und

Auflagen gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe

sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht

werden.

(2) Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur

Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zulässigen

Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung,

räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung

zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.

(3) Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben unberührt.

Einfuhr aus Drittländern

§ 11. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz

erst ab dem Zeitpunkt, in dem

1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks

Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex

abzugeben ist,

3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich

nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht

wirklich ausgewirkt – oder

4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des

Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

(2) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle

zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und – im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs – dem

Bundeskanzler jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Zollabfertigung geeignet sind.

(3) Die Zollbehörden haben bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen

oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle

und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfaßt die

Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch

Beschau. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die

Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen.

Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§19).

(4) Bei der Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen aus Drittländern gemäß

Artikel 9 der Richtlinie 95/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) ist ein Dokument auszustellen, welches die Sendung

zu begleiten hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Musterdokument

für die Einfuhr festzulegen und die näheren Bestimmungen für die Ausstellung des

Dokumentes zu erlassen.

(5) Besteht der begründete Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingeführt werden, oder ist die Durchführung einer Warenuntersuchung

erforderlich, sind die in § 16 Abs. 1 bezeichneten Behörden zu verständigen.

(6) Die Behörden haben gegenüber dem Verantwortlichen auf seine Kosten je nach Erforderlichkeit

folgende Verfügungen zu treffen

1. Auftrag zur Behebung der Vorschriftswidrigkeit, gegebenenfalls unter Setzung einer Frist, oder

2. Dekontaminierung, Beseitigung oder sonstige geeignete Verwendung oder Verwertung.

2. Teil

Betriebe

Allgemeine Anforderungen an Betriebe

§ 12. (1) Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, daß eine einwandfreie

Herstellung, Lagerung und sachgerechte Überprüfung der Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe

möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen – soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik

möglich und zumutbar ist – in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand und so

beschaffen sein, daß während der Herstellung und Lagerung eine Verunreinigung vermieden wird,

insbesondere daß Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht durch äußere Einwirkung

hygienisch nachteilig beeinflußt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen

und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die näheren

Bestimmungen für die Anforderungen an die Betriebe unter Berücksichtigung der Art der Betriebe und

der hergestellten Erzeugnisse im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen.

Insbesondere können folgende Anforderungen festgelegt werden

1. Anforderungen an die Ausstattung der Anlagen, Räume und Ausrüstung für die Herstellung und

Lagerung zur Vermeidung von Fehlerquellen, Verunreinigungen und Kreuzkontaminationen

sowie zur Gewährleistung einer einwandfreien (hygienischen) Beschaffenheit von Futtermitteln,

2. Erstellung eines Personalplanes unter Angabe des jeweiligen Verantwortungsbereiches sowie

Nennung der für die Erzeugung und Qualitätskontrolle verantwortlichen Personen,

3. Erstellung von Aufzeichnungen über das Herstellungsverfahren einschließlich der Qualitätskontrollen

sowie Aufzeichnungen über die Art und Menge der hergestellten Futtermittel, Vormischungen

und Zusatzstoffe, über Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln, Vormischungen

und Zusatzstoffen sowie über die Abnehmer von Zusatzstoffen und Vormischungen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit

bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der

Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt

besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem

Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete

Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der

Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.

Zulassung

§ 13. (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in

Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde

1. technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe

sowie bestimmte Erzeugnisse;

2. Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen

hergestellte Vormischungen enthalten;

3. Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen

und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und

Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des

Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter

Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen

Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer

zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen

des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Registrierung

§ 14. (1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel

herstellen oder in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behörde zu

melden.

(2) Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die

Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12

entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.

(3) Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht,

zuzuteilen.

(4) Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen

des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.

Amtliches Verzeichnis

§ 15. Die Behörden haben ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder

Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist

vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einmal jährlich zu veröffentlichen.

3. Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist

1. für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark

das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

2. für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg

das Bundesamt für Agrarbiologie.

(2) Den Behörden obliegt, soweit Abs. 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Untersuchung und Begutachtung der

Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge

auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der

Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundeskanzlers im Sinne des § 7

Abs. 2. Die Behörden haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem

Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen

Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder

Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf

ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Behörden haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als

Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Behörden haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick

auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane

der Behörden beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und

Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17).

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die

Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick

auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem

Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden

Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 17. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die

Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen

anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unent-

geltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu

entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine

und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit

sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese

dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten

eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe – auf Verlangen eine

weitere – auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem

letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der

Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch

Verordnung die für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen erlassen. Die entnommene Probe ist

der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Stelle zur Untersuchung und Begutachtung zuzuführen.

(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren

Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen

Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Betrifft die Kontrolle Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe, die der zollamtlichen Überwachung

unterliegen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer Zollamtshandlung

vorgenommen werden. In Zollagern oder Zollfreizonen ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen

geöffnet sind – jederzeit zulässig.

(5) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz bei der

Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Besteht jedoch der Verdacht, daß Futtermittel,

Vormischungen oder Zusatzstoffe lediglich geringfügige Mängel aufweisen, so hat das Aufsichtsorgan

von einer Anzeige abzusehen, dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm

Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist den gesetzmäßigen

Zustand herzustellen; der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die allfälligen Kosten der Probenahme

und der Untersuchung zu tragen.

(6) Die Aufsichtsorgane haben Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe vorläufig zu

beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder zum Schutz

der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder wenn einer angeordneten Maßnahme (Abs. 5) nicht

innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich

der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die

Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(8) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht den Behörden zu,

die erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder

Kennzeichnung zu treffen haben.

Pflichten der Betriebsinhaber

§ 18. (1) Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen

oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung

1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehrbringen

dienen, sowie den Zutritt zu diesen und die kostenlose Probenahme zu gestatten,

2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten

Stoffe und deren Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen,

3. alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere

Geschäftsaufzeichnungen, Herstellungsrezepturen und Lieferscheine zur Einsichtnahme vorzulegen

sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen

angemessener Frist nachzureichen,

4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind,

sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen,

(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 sind für eine

Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

(3) Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit

zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.

Gebühren

§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine

Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung

fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

festgestellt werden.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und

des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die

Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten

der Bundesämter sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers

betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.

Datenverkehr

§ 20. Soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von Daten,

insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Richtlinie 95/53/EG (§ 23

Abs. 1 Z 8) erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder

Drittstaaten vorsehen, hat dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erfolgen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 21. (1) Wer

1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in

Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,

2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in

Verkehr bringt,

3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt

oder an Nutztiere verfüttert,

4. den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

5. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,

6. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,

7. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,

8. entgegen § 14 keine Meldung erstattet,

9. den Pflichten gemäß § 18 nicht nachkommt,

10. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz

beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu

bestrafen.

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

Verfall

§ 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Futtermittel, Vormischungen oder

Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären,

wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die

Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.

4. Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 23. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft

umgesetzt

1. Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der

Richtlinie der Kommission 98/92/EG (ABl. Nr. L 270 vom 14. Dezember 1970, S 1 idF ABl.

Nr. L 346 vom 22. Dezember 1998, S 49);

2. Richtlinie 74/63/EWG des Rates über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten

Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln in der Fassung der Richtlinie der Kommission

98/60/EG (ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974, S 31 idF ABl. Nr. L 209 vom 25. Juli 1998,

S 50);

3. Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Fassung der

Richtlinie der Kommission 98/87/EG (ABl. Nr. L 086 vom 6. April 1979, S 30 idF ABl.

Nr. L 318 vom 27. November 1998, S 43);

4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der

Fassung der Richtlinie 96/25/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8 idF ABl. Nr. L 125 vom

23. Mai 1996, S 35);

5. Entscheidung 91/516/EWG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,

deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist in der Fassung der Entscheidung

97/582/EG (ABl. Nr. L 281 vom 9. Oktober 1991, S 23 idF ABl. Nr. L 237 vom

28. August 1997, S 39);

6. Richtlinie 93/74/EWG des Rates über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in der

Fassung der Richtlinie der Kommission 96/25/EG (ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993,

S 23 idF ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35);

7. Richtlinie 93/113/EG des Rates über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen

und Zubereitungen in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 97/40/EG

(ABl. Nr. L 334 vom 31. Dezember 1993, S 17 idF ABl. Nr. L 180 vom 9. Juli 1997, S 21);

8. Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

(ABl. Nr. L 265 vom 8. November 1995, S 17);

9. Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die

Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors

sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und

82/471/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/92/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. Dezember 1995,

S 15 idF ABl. Nr. L 346 vom 22. Dezember 1998, S 49);

10. Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur

Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur

Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG in der Fassung der Richtlinie der Kommission 98/67/EG

(ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S 35 idF ABl. Nr. L 261 vom 24. September 1998, S 10);

11. Richtlinie 83/228/EWG des Rates über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die

Tierernährung (ABl. Nr. L 126 vom 13. Mai 1983, S 23);

12. Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen

in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie der Kommission 95/11/EG (ABl.

Nr. L 064 vom 7. März 1987, S 19 idF ABl. Nr. L 106 vom 11. Mai 1995, S 1).

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl.

Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.

(2) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl.

Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 erlassen wurden, bleiben im

angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten

1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Bestimmungen zur

Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung

1994), BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/1998,

2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und

Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz

1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung), BGBl. Nr. 274/1994, geändert

durch BGBl. Nr. 402/1996,

3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz

(Futtermittelgebührentarif), BGBl. II Nr. 36/1999.

Vollzugsklausel

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut, und zwar hinsichtlich

1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter

Satz und Abs. 5 sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

2. § 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

3. § 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

BGBlPdf 139. Verordnung: Schiffsausrüstungsverordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird

verordnet

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Einrichtungen, die Konformitätsbewertungsverfahren

für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen.

(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Ausrüstung

1. österreichischer Seeschiffe, sofern das Seeschiff vor Inkrafttreten dieser Verordnung

a) eine derartige Ausrüstung noch nicht an Bord hatte oder

b) Ausrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den in § 1 SSEG angeführten Übereinkommen ist

etwas anderes zulässig, und

2. von Seeschiffen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Österreich zur Seeschiffahrt

zugelassen werden, sofern

a) der Kiel des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung

gelegt wurde oder

b) die Arbeiten am Bau des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser

Verordnung erkennbar in Angriff genommen wurden und die Montage von mindestens 50 t

oder 1 vH der geschätzten Baumasse – je nachdem, welche Masse geringer ist – begonnen hat.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Ausrüstung von Jachten mit einer Länge von weniger als

24 m.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. „Ausrüstung“: Die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom

20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 396 L 0098, ABl. Nr. L 46 vom

17. Februar 1997, Seite 25 ff) in der Fassung der Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom

11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung

(CELEX-Nr. 398 L 0085, ABl. Nr. L 315 vom 25. November 1998, Seite 14 ff) – im folgenden

„Ausrüstungs-Richtlinie“ genannt – angeführten Ausrüstungsgegenstände und -teile, soweit diese

nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind;

2. „Konformitätsbewertungsverfahren“: Die in Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten

Verfahren;

3. „internationale Instrumente“: Die in § 1 SSEG angeführten internationalen Übereinkommen

sowie die in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Regeln,

Entschließungen und Zirkulare der International Maritime Organisation (IMO) und Prüfnormen;

4. „Prüfnormen“: Die zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen der

IMO, der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen

Kommission (IEC), des Europäischen Komitees für Normung (CEN), des Europäischen

Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und des Europäischen Institutes für

Telekommunikationsnormen (ETSI) in der in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-

Richtlinie genannten Fassung;

5. „Baumusterzulassung“: Verfahren zur Bewertung hergestellter Ausrüstung nach den in Anhang

A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Prüfnormen inklusive der Ausstellung der

entsprechenden Bescheinigung (Baumusterprüfbescheinigung).

2. Teil

Anforderungen an die Ausrüstung

Anforderungen an die Ausrüstung

§ 3. (1) Die in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführte Ausrüstung hat den Anforderungen

der in diesem Anhang angeführten internationalen Instrumente zu entsprechen und mit einer

Kennzeichnung gemäß der Anlage versehen zu sein. Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit diesen

Anforderungen ist anhand der Prüfnormen und Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang A.1 der

Ausrüstungs-Richtlinie nachzuweisen.

(2) Für Ausrüstungsteile, für die sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen existieren, steht es dem

Hersteller frei, zu bestimmen, welche Prüfnormen angewendet werden sollen.

Prüfstellen

§ 4. (1) Die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt durch von der Behörde

zugelassene Prüfstellen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, hat die Behörde vor Zulassung der Einrichtung

bei der Europäischen Kommission die Zuteilung einer Kennummer zu beantragen und diese der

Einrichtung anläßlich der Zulassung zuzuweisen.

(3) Nach erfolgter Zulassung sind der Europäischen Kommission und den Behörden der übrigen

Mitgliedstaaten der EU Name und Anschrift, Aufgabenumfang und Kennummer der Prüfstelle mitzuteilen.

(4) Die Prüfstellen sind hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen alle zwei Jahre

einer Überprüfung zu unterziehen. Die Überprüfung erfolgt entweder durch die Behörde oder eine von

dieser bestellte unabhängige externe Einrichtung.

(5) Ist eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Zulassung zu

widerrufen und hievon die Europäische Kommission und die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der

EU zu unterrichten.

Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfstellen

§ 5. (1) Prüfstellen müssen

1. die Anforderungen der EN-Reihe 45000 erfüllen,

2. unabhängig sein und dürfen weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden,

3. in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sein und

4. auf Grund ihrer Qualifikationen, technischen Erfahrung und ihres Personals in der Lage sein,

Baumusterzulassungen zu erteilen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Prüfstellen, die nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils

geltenden Fassung, zugelassen sind und deren Akkreditierungsumfang auch die Konformitätsbewertung

von Schiffsausrüstung gemäß den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie umfaßt, gelten als

zugelassene Prüfstellen gemäß § 4 Abs. 1.

Konformitätsbewertung

§ 6. (1) Die Konformitätsbewertung ist entweder nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung

(Anhang B, Modul B, der Ausrüstungs-Richtlinie) durch eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder nach

dem Verfahren der Umfassenden Qualitätssicherung (Anhang B, Modul H, der Ausrüstungs-Richtlinie)

vorzunehmen.

(2) Wird die Konformitätsbewertung nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung vorgenommen,

so ist vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung zusätzlich zur EG-Baumusterprüfbescheinigung das

Vorliegen einer Konformitätserklärung nach Anhang B, Modul C, D, E oder F, der Ausrüstungs-Richtlinie

nach Maßgabe der in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie unter Rubrik „Module für die Konformitätsbewertung“

gekennzeichneten Spalten 1 bis 4 erforderlich. Sind für einen Ausrüstungsgegenstand

mehrere Spalten gekennzeichnet, so steht es dem Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der EU

ansässigen Bevollmächtigten frei, welche Möglichkeit er in Anspruch nimmt.

(3) Die Konformitätserklärung gemäß Abs. 2 ist schriftlich vorzulegen und hat die in Anhang B der

Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Angaben zu enthalten. Führt eine Zweigstelle der Prüfstelle

Konformitätsbewertungsverfahren durch, so sind alle Unterlagen zu den Verfahren durch die Prüfstelle

und in deren Namen und nicht im Namen der Zweigstelle auszustellen.

(4) Wird die Ausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Stückzahlen und nicht in Serie oder in

Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren abweichend von Abs. 1 auch

in einer Einzelprüfung (Anhang B, Modul G, der Ausrüstungs-Richtlinie) bestehen, sofern in Anhang A.1

der Ausrüstungs-Richtlinie unter der Rubrik „Module für die Konformitätsbewertung“ die Spalte 5

gekennzeichnet ist.

(5) Konformitätsbewertungsverfahren können auch für Hersteller von Ausrüstung, die nicht im

Inland ansässig sind, durch eine Zweigstelle einer Prüfstelle oder im Ausland durchgeführt werden.

Verpflichtungen des Herstellers

§ 7. (1) Im Rahmen der nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie durchzuführenden Verfahren hat

der Hersteller der Prüfstelle alle erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die alle

einschlägigen Daten enthalten oder auf andere Weise darüber Aufschluß geben, auf welche Weise der

Hersteller gewährleistet, daß die Ausrüstung den Anforderungen entspricht.

(2) Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produktes

verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen

Instrumente ermöglichen. Sie sollten insbesondere umfassen

1. eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps,

2. Entwürfe, Angaben zur Fertigungsqualität, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen,

Baugruppen, Schaltkreisen usw.,

3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne sowie der

Funktionsweise des Produktes erforderlich sind,

4. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,

5. Prüfberichte,

6. Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen,

7. Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut wurden,

8. Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung, Inspektion und Kontrolle des

Gerätes.

Kennzeichnung der Ausrüstung

§ 8. (1) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat dem Muster der Anlage zu entsprechen. Der Kennzeichnung

haben die Kennummer der das Konformitätsbewertungsverfahren durchführenden Prüfstelle,

sofern diese bei der Produktionskontrolle mitgewirkt hat, sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres zu

folgen, in welchem die Kennzeichnung angebracht wurde.

(2) Die Anbringung der Kennzeichnung erfolgt am Ende der Produktionsphase durch den Hersteller

oder seinen in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten, die Anbringung der Kennummer

unter der Verantwortung der Prüfstelle entweder durch diese selbst oder durch den Hersteller oder seinen

in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten.

(3) Die Kennzeichnung ist an der Ausrüstung oder ihrer Datenplakette so anzubringen, daß sie

während der voraussichtlichen Lebensdauer der Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten

bleibt. Ist die Anbringung auf der Ausrüstung selbst oder einer Datenplakette auf Grund der Art der

Ausrüstung oder aus Zumutbarkeitsgründen nicht möglich, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung

des Produktes, einem Etikett oder einem Beiblatt anzubringen.

Überprüfung von Ausrüstung

§ 9. (1) Die Behörde ist berechtigt, in Form von Stichproben jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß

der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, die sich im Inland auf dem Markt befindet, mit den Vorschriften

dieser Verordnung übereinstimmt. Die Kosten derartiger Stichproben sind von der Behörde zu tragen,

sofern in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie nicht

Stichproben vorgesehen sind.

(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete

Ausrüstung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so werden hievon die Europäische

Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU verständigt.

3. Teil

Ausrüstung an Bord von Seeschiffen

Ausrüstung an Bord von Seeschiffen

§ 10. (1) Seeschiffe gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur mit einer gemäß der Anlage gekennzeichneten

Ausrüstung ausgestattet werden.

(2) Die Kennzeichnung ist in einem gut sichtbaren und leserlichen Zustand zu halten; Veränderungen

an der Kennzeichnung, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der

Kennzeichnung irrezuführen, sind unzulässig. Ist die Kennzeichnung auf der Verpackung, einem Etikett

oder einem Beiblatt angebracht, so ist diese bzw. dieses an Bord mitzuführen.

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

§ 11. (1) Hat sich die Behörde durch Versuche, praktische Vorführungen oder auf andere Art und

Weise davon überzeugt, daß eine nicht gekennzeichnete Ausrüstung einer nach dieser Verordnung

gekennzeichneten Ausrüstung gleichwertig ist, so ist die Ausrüstung eines Seeschiffes mit nicht

gekennzeichneter Ausrüstung in folgenden Fällen zulässig

1. Bei der Zulassung von Seeschiffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,

2. bei technischen Neuerungen.

(2) Über die Zulässigkeit der nicht gekennzeichneten Ausrüstung ist von der Behörde über Antrag

eine Bescheinigung auszustellen, die mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist. Aus Gründen der

Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen für die

Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.

(3) In Fällen des Abs. 1 Z 2 hat die Behörde die Europäische Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden

der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter Vorlage der Bescheinigung sowie der zugrundeliegenden

Unterlagen über Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren von der

Zulassung der Ausrüstung zu benachrichtigen.

(4) Wird bei der Zulassung eines Seeschiffes in Fällen des Abs. 1 Z 2 eine Bescheinigung über die

Gleichwertigkeit einer nicht gekennzeichneten Ausrüstung eines anderen Mitgliedstaates der EU

vorgelegt, so steht es der Behörde frei, die Gleichwertigkeit dieser Ausrüstung auf Kosten des Zulassungswerbers

zu überprüfen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die die Gleichwertigkeit zweifelhaft

erscheinen lassen.

Versuch und Erprobung von Ausrüstung

§ 12. (1) Zu Versuchs- oder Erprobungszwecken zusätzlich mitgeführte Ausrüstung ist von der

Behörde über Antrag zuzulassen.

(2) Über die Zulässigkeit dieser Ausrüstung ist von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen,

deren Gültigkeit mit höchstens sechs Monaten zu befristen ist und die mit der Ausrüstung an Bord

mitzuführen ist. Aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen

oder Auflagen für die Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.

(3) Die Ausrüstung, die durch die gemäß Abs. 1 zugelassene Ausrüstung substituiert wird, hat sich in

funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand an Bord zu befinden.

Überprüfung der Ausrüstung österreichischer Seeschiffe

§ 13. (1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete

Ausrüstung, mit der ein österreichisches Seeschiff ausgestattet ist, mit den Vorschriften dieser

Verordnung übereinstimmt, sofern dies die internationalen Instrumente aus Gründen der Sicherheit der

Schiffahrt oder von Personen oder der Verhütung der Meeresverschmutzung vorsehen und die Überprüfung

nicht in Form der bereits durchgeführten Konformitätsbewertungen vorgenommen wird.

(2) Im Rahmen von Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, vom Hersteller der

Ausrüstung, seinem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten oder der Person,

die in der EU für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Vorlage der Inspektions-

und Prüfberichte zu verlangen.

(3) Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung gemäß der Anlage oder wird diese von der

Behörde nicht als gleichwertig im Sinne des § 11 erachtet, so ist die Ausrüstung zu ersetzen.

Untersagung der Verwendung von Ausrüstung

§ 14. Stellt die Behörde durch eine Überprüfung gemäß § 13 oder auf andere Art und Weise fest, daß

eine gemäß der Anlage gekennzeichnete, auf einem österreichischen Seeschiff sachgemäß eingebaute,

instandgehaltene und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendete Ausrüstung die Sicherheit der

Schiffahrt oder von Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, so hat die Behörde unbeschadet

der allfälligen Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Zulassung des Seeschiffes die

Verwendung dieser Ausrüstung mit Bescheid zu untersagen und die Europäische Kommission und die

Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter genauer Begründung hievon unverzüglich

zu benachrichtigen.

Funkausrüstung

§ 15. Die Funkausrüstung darf sich auf das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirken.

4. Teil

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 16. Nicht gekennzeichnete Ausrüstung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt

wurde, darf bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht oder auf österreichischen Seeschiffen

verwendet werden, sofern sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Baumusterzulassungen

hergestellt wurde.

BGBlPdf 139. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M66 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Gußasphalt

Die Multilaterale Vereinbarung M66 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von

Gußasphalt (BGBl. III Nr. 20/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/1998)

wurde von Portugal am 24. Mai 1999 unterzeichnet.

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