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139_1998 AT

139. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt

„Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis

nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt,

daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden

Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6)

übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises

im nachhinein festzustellen.“

2. Im § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt der letzte Satz.

3. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.“

4. § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 lauten

„5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache

des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1

Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich

diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung

beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz

abgegeben haben;

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren

Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2

lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten

nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß,

Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I

Nr. 47/1997, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben

haben;“

5. Dem § 4 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt

„7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die

Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre

Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b

nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie

glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung

im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die

innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem

Bundesgesetz pflichtversichert waren.“

6. Im § 5 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ durch den

Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

7. Im § 6 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Berechtigung

erlangt wird“ durch den Ausdruck „mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung“ ersetzt.

8. Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „Ende des Kalendermonates,“ durch den Ausdruck „Letzten des

Kalendermonates,“ ersetzt.

9. Im § 7 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird

angefügt

„3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2

Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6)

nicht übersteigen werden.“

10. Nach § 14 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt

„5. Unterabschnitt

Selbstversicherung

§ 14a. (1) Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert wären, die jedoch auf Grund eines

Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung von der Pflichtversicherung gemäß § 5 ausgenommen

sind, können in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung

auf Antrag der Selbstversicherung beitreten.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Selbstversicherte

jene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, auf Grund derer er Kammermitglied ist, beendet.

(4) Beitragsgrundlage für Selbstversicherte ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).

(5) Die Versicherten haben für die Dauer der Selbstversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung

8,6% und in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage sowie einen Zusatzbeitrag

in der Krankenversicherung gemäß § 27a zu leisten.

(6) Ist der Selbstversicherte bereits nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert,

so sind die jeweiligen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung im jeweiligen Zweig der Selbstversicherung

auf die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 anzurechnen.

(7) Auf diese Selbstversicherung sind alle für die Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften

anzuwenden.“

11. Im § 18 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 365 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,“ durch

den Ausdruck „§ 365c der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,“ ersetzt.

12. Im § 18 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

13. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet

„Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen

Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren

Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des

Einkommensteuergesetzes 1988.“

14. Im § 25 Abs. 2 Z 1 wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „Beträge“ durch den Ausdruck „Beträge im

Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

15. Im § 25 Abs. 2 Z 2 wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „im Beitragsjahr“ durch den Ausdruck „im

Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

16. § 25 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden

Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann

ein, wenn der Versicherte es beantragt und nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende

Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist;

diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4

Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab

dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen

Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt

wird, zu stellen.“

17. § 25 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 mindestens 13761 S. Im Jahr

2002 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen;“

18. Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, folgender Satz wird angefügt

„Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3

oder § 3 Abs. 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages

von 13761 S der in Z 2 lit. a genannte Betrag;“

19. § 25 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 7400 S;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6

lit. b beziehen, mindestens 3830 S;“

20. Im § 25 Abs. 4 wird folgende Z 3 angefügt

„3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 7400 S.“

21. Im § 25 Abs. 4 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3

und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3

bzw. § 3 Abs. 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,

erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47)

vervielfachten Beträge.“

22. Die Abs. 7 und 8 des § 25 werden aufgehoben.

23. § 25 Abs. 7 (neu) lautet

„(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2)

noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.“

24. § 25a Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr

nicht bestanden hat,

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 Pflichtversicherten die monatliche

Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;

bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3

Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr

festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47)

des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen

der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu

runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr

noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommen-

steuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des

Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei

der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder

überschreiten.

(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu

erhöhen und auf volle Schilling zu runden. Dies gilt insoweit nicht, als dadurch die vorläufige

Beitragsgrundlage den in § 25 Abs. 5 genannten Betrag überschreiten würde.“

25. Dem § 25a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.“

26. Dem § 25a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf

Sachleistungen gemäß § 85 Abs. 3 erster Satz haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines

erhöhten Beitrages Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c und § 96 Abs. 2 in Anspruch zu nehmen. Für

Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß eine Erklärung im

Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung

folgenden Kalenderjahres und im übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben

werden kann. Die Beitragserhöhung beträgt S 919 monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der

jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1 Z 1) mit der

Maßgabe, daß von jener Beitragsgrundlage auszugehen ist, die sich unter Berücksichtigung der Pension

ergäbe.“

27. § 26 Abs. 3 letzter Halbsatz lautet

„so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4

bzw. § 236 lit. a nicht anzuwenden.“

28. § 26 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für

Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 127 Abs. 3 in

der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt,

und aus der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 nicht den Betrag gemäß § 25 Abs. 4 bzw. gemäß § 236

lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teil der

Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und dem Betrag gemäß § 25

Abs. 4 bzw. gemäß § 236 lit. a.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach diesem

Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz

und aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung

entfällt, nicht den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach

diesem Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz

verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen

versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen

den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der

Betrag gemäß § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen

anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen

Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“

29. Im § 27 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 25)“.

30. Im § 27 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt

„Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3

und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden.“

31. Im § 27 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.

32. § 27 Abs. 4 lautet

„(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat

er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5)

bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag

auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.“

33. Die Abs. 5, 6 und 7 des § 27 werden aufgehoben.

34. § 27 Abs. 8 lautet

„(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn nach

Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 bei mehr als 90% all dieser Versicherten für

ein Kalenderjahr die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen

Beitragsgrundlage (§ 25a) höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbeitrag

ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für diesen Personenkreis der

Versicherten die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage

gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dabei ist für die

Berechnung der Beitragssumme von einer vorläufigen Beitragsgrundlage auszugehen, bei der der gemäß

§ 25a Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag um 9,3% zu erhöhen ist, es sei denn, es ist § 25a Abs. 1 letzter Satz

anzuwenden. Die so berechnete vorläufige Beitragsgrundlage ist immer mindestens in der Höhe des

Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz beim einzelnen Versicherten zu berücksichtigen, wobei dieser

Betrag für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 jeweils um 500 S zu erhöhen ist. Dieser Ausgleichsbeitrag

ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.“

35. In den §§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, 33 Abs. 5 sowie 172 Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck „§ 25

Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 5“ ersetzt.

36. In den §§ 30 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 5 sowie 236 wird jeweils der Ausdruck „§ 25 Abs. 5“ durch den

Ausdruck „§ 25 Abs. 4“ ersetzt.

37. Im § 31 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt

„Er darf höchstens 100% des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen

Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen.“

38. Im § 33 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 127

Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

vorangegangenen letzten Kalenderjahres, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden

konnte. Liegt eine solche nicht vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) heranzuziehen.“

39. Im § 35 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der

Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt.“

40. Im § 35 Abs. 4 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der

Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.“

41. Im § 35 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus dem jeweiligen Nominalzinssatz“ durch den

Ausdruck „aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite“

ersetzt.

42. Dem § 35 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides

oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr

rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen

Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag

nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung

geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7) Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen

gerechtfertigt erscheint und er glaubhaft macht, daß seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr

wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden, die Beitragsschuld auf Grund

der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) gestundet werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis

zum Ablauf von zwei Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage zulässig.“

43. § 35a lautet

„§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft,

daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende

Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in

der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem

Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

(2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage

zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die

Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(3) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage,

daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind

diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die

Vorschreibung erfolgt.“

44. § 36 Abs. 3 lautet

„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr

drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch

für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.“

45. § 83 Abs. 6 lit. a bis d lauten

„a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 von der Pflichtversicherung ausgenommen

ist, oder

b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 genannten Personen gehört oder

c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig

Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt

ist oder

d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder“

46. Die bisherige lit. d des § 83 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „e“.

47. § 85 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen

bare Leistungen gewährt werden, wenn

1. ihre vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der

Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder

2. ihre Pension oder die Summe aus Pension und dem in lit. a bezeichneten Betrag den in der

Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.“

48. Dem § 85 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Durch die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 bleibt der Anspruch auf Sach- bzw. Geldleistungen

unberührt.“

49. § 85 Abs. 5 lautet

„(5) Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne des Abs. 3 erster Satz steht jedenfalls den Versicherten

zu,

1. deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich

auf der Ausübung einer diese Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit

beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 festgestellt wird;

2. die auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs. 4 erster Satz monatlich einen von der

Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten haben;

3. deren Beitragsschuld gemäß § 35 Abs. 7 gestundet ist.“

50. Im § 96 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 7 und 8“ durch den Ausdruck „§ 25a Abs. 4 und 5“

ersetzt.

51. Im § 96 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 105 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 105 Abs. 2 erster und dritter

Satz“ ersetzt.

52. Im § 99 Abs. 2 wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger

(§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen

Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,

BGBl. I Nr. 108/1997)“ ersetzt.

53. Im § 99 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des

diplomierten Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für

Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt.

54. Im § 105 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1 infolge eines

Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt.“

55. Im § 106 Abs. 7 wird der Ausdruck „Beitragsgrundlage (§ 25 bzw. § 27 Abs. 6)“ durch den Ausdruck

„vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a)“ ersetzt.

56. Die Überschrift zu § 113 lautet

„Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag“

57. § 113 Abs. 2 lautet

„(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei

Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen

Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine

Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der

dem Todestag folgende Monatserste.“

58. § 116 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung

bezog;“

59. Nach § 116b wird folgender § 116c samt Überschrift eingefügt

„Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

§ 116c. Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet

wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.“

60. Im § 117 drittletzter Satz wird der Ausdruck „§ 127 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 127 Abs. 8“

ersetzt.

61. Im § 117a erster Satz wird dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden“ vorangestellt.

62. Im § 119 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von“ der

Ausdruck „Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet

wurde, sowie mit Ausnahme von“ eingefügt.

63. § 119 Z 2 und 3 lauten

„2. Für Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10

entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger

leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

3. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 116a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste

volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b und

die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der

Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b wegfallen.“

64. Dem § 119 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Sind für ein und denselben Kalendermonat

a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als

auch gemäß Z 3 zu zählen;

b) die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als

auch gemäß Z 3 zu zählen.“

65. § 119a Abs. 1 lautet

„(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120), die Bildung der Bemessungsgrundlagen

(§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des

Steigerungsbetrages (§ 125), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

(§ 127), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung

des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu

zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den §§ 116a und 116b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat gemäß den §§ 116a und 116b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“

66. § 120 Abs. 2 lit. b wird aufgehoben.

67. Im § 120 Abs. 3 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. d

wird angefügt

„d) für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall

des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres

des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs

Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen,

erworben sind.“

68. Im § 122 Abs. 1 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in

der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck „(§ 127 bzw. § 127a)“ durch

den Klammerausdruck „(§ 127)“ ersetzt.

69. § 127 samt Überschrift lautet

„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

§ 127. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 heranzuziehenden monatlichen

Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 6 und 8 zu berechnen.

(2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c in einem Kalenderjahr sind

zusammenzuzählen. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach

den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und/oder gemäß § 118c BSVG vor, sind der Summe der

Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Abs. 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in

Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus § 54 Abs. 1 ASVG ergebenden Höchstbetrag

und/oder die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c BSVG zuzuschlagen. Hiebei sind

Beitragsgrundlagen gemäß § 118c BSVG für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu

vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 45 BSVG)

durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der

Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden

Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 119 in Verbindung mit § 119a Abs. 1 und

§ 129 Abs. 7) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller

Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen

Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

(4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung

in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden

Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener

Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie

nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Abs. 3

letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr

geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45

Abs. 1 ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten

der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach § 138 Abs. 1

ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als

Versicherungstage.

(5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung

der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der

Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der

Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung

der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen.

Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem

Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 3 die

Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen.

(6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche

Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden

Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den

Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

(§ 48) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

(7) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter

entsprechender Anwendung der Abs. 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw.

Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.

(8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 6 bzw. Abs. 7) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung

entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden

Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor

(§ 47) zu vervielfachen.

(9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2 ASVG), in den der 1. Jänner eines

Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.

(10) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn

als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die

jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.“

70. § 127a wird aufgehoben.

71. § 127b Abs. 2 lautet

„(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr

drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten

Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1)

entfallenden Beitrag oder den gemäß § 33 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu

erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.“

72. Nach § 127b wird folgender § 127c samt Überschrift eingefügt

„Beitragsgrundlage

§ 127c. (1) Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten

1. nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder

gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

2. vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des

§ 25 ergeben würde;

3. der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes

oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

4. gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;

5. nach § 115 Abs. 1 Z 5 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw.

die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes

zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag

geleistet worden ist.

(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und,

soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 handelt, den Betrag von 3600 S nicht

überschreiten.“

73. Die Überschrift zu § 129 lautet

„Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei

Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen

(Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)“

74. § 129 Abs. 7 lautet

„(7) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als

neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 132 BSVG gelten als Beiträge

zur Höherversicherung im Sinne des § 141 Abs. 1.

3. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 143 sind die Alterspensionen gemäß § 253 Abs. 2

ASVG bzw. § 121 Abs. 2 BSVG der Alterspension gemäß § 130 Abs. 2 gleichzuhalten.“

75. Im § 131 Abs. 5 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

76. Dem § 131a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„§ 131 Abs. 3 ist anzuwenden.“

77. Im § 131a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

78. Im § 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der

Antragstellung“ durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt.

79. Im § 131b wird der Punkt am Ende des Abs. 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz

wird angefügt

„das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“

80. Im § 131b Abs. 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension

als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag

(§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des

Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“

81. Im § 131b Abs. 8 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension

als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag

(§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme

auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“

82. Im § 131b Abs. 12 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

83. Dem § 131c wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn

bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“

84. Im § 136 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „innerhalb eines Monats“ durch den Ausdruck

„innerhalb von drei Monaten“ ersetzt.

85. Im § 143 Abs. 3 Z 1 lit. a entfällt der Ausdruck „bis 80%“.

86. Im § 145 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „nach deren Anfall“ durch den Ausdruck „nach

dem Stichtag“ ersetzt.

87. Im § 145 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „im Zeitpunkt des Todes“ durch den Ausdruck „zum Zeitpunkt

des Todes“ ersetzt.

88. Im § 145 Abs. 1 entfällt der drittletzte Satz.

89. Im § 148a Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 127 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 127c)“ ersetzt.

90. Im § 158 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und 4“.

90a. Im § 164 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „bzw.“ der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach

dem AlVG oder“ eingefügt.

91. Im § 194 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4

angefügt

„4. daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG in Verbindung mit

§ 410 Abs. 2 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs

Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist.“

92. Nach § 194 wird folgender § 194a samt Überschrift eingefügt

„Feststellungsbescheid

§ 194a. Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob

die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der

Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger

hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu

beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren

auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab

Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger

über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als

Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungträger solange bindend, als er nicht selbst

einen Bescheid erläßt (§ 10 Abs. 1a ASVG).“

93. § 219 samt Überschrift lautet

„Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 219. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,

insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung

von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu

ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden,

wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder

2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in

keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat

nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“

94. Im § 239 Abs. 13 Einleitung wird der Ausdruck „des § 127 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 127

Abs. 1 bzw. 127c“ ersetzt.

95. § 256 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 (18. Novelle)“

96. § 257 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“

97. § 258 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993“

98. § 259 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 (19. Novelle)“

99. § 260 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994 (20. Novelle)“

100. § 261 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 2 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“

101. § 262 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995“

102. § 263 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. XXX des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“

103. § 264 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“

104. § 265 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 5 des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153“

105. § 266 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 35 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“

106. § 267 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996 (21. Novelle)“

107. § 268 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“

108. § 269 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“

109. § 270 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997“

110. § 271 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 21 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997“

111. Dem § 271 wird folgender Satz angefügt

„Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes

über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen

Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des § 49h Abs. 3 des

Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gleichzuhalten.“

112. § 272 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. XXIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997“

113. § 273 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt I des Arbeits- und Sozialrechts-

Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt I der 22. Novelle)“

114. Im § 273 Abs. 3a wird der Ausdruck „für Kunstschaffende“ durch den Ausdruck „für Personen

hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende“ ersetzt.

115. Dem § 273 Abs. 8 ist folgender Satz anzufügen

„Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 ASVG in der

am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert waren.“

116. § 273 Abs. 12 lautet

„(12) Abweichend von § 25a Abs. 1 Z 2 gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den

Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach § 25 bzw. nach § 27 Abs. 4 zweiter Satz in den am 31. Dezember

1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage.“

117. Im § 273 Abs. 17 zweiter Satz wird der Ausdruck „139 Abs. 1“ durch den Ausdruck „139“ ersetzt.

118. § 274 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes

1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)“

119. Dem § 274 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter

anzuwenden.“

120. § 275 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 9 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer,

BGBl. I Nr. 30/1998“

121. Nach § 275 wird folgender § 276 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1998 (23. Novelle)

§ 276. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. August 1998 die §§ 18 Abs. 4, 35 Abs. 5 zweiter Satz, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 51,

99 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 2, 116c samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Z 1 bis 4, 120 Abs. 3

Z 2 lit. c und d, 131a Abs. 3, 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5, 136 Abs. 2, 145

Abs. 1 Z 3 und 4, 158 Abs. 2, 164 Abs. 4, 194 Abs. 1 Z 3 und 4, 194a samt Überschrift, 219 samt

Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 139/1998;

2. mit 1. Jänner 1999 § 4 Abs. 1 Z 7, § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18, § 25a

Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Halbsatz und Abs. 2, § 27 Abs. 8 sowie § 116 Abs. 1 Z 6 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

3. mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz in der Fassung der Z 2, 14a samt Überschrift,

33 Abs. 1, 117 drittletzter Satz, 119a Abs. 1, 122 Abs. 1, 127 samt Überschrift, 127c samt Überschrift,

129 Überschrift und Abs. 7, 148a Abs. 2 erster Satz sowie 239 Abs. 13 Einleitung in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

4. mit 1. Jänner 2001 § 145 Abs. 1 drittletzter Satz in der Fassung der Z 88 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

5. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter und dritter Satz in der Fassung der

Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 4

Z 3 sowie die §§ 25 Abs. 1 erster Satz, 25 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 erster Halbsatz, Z 3

erster Halbsatz, 25 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz, 25 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Z 17, 25 Abs. 4

Z 2, Z 3 und vorletzter Satz, 25 Abs. 7 (neu) in der Fassung der Z 23, 25a Abs. 1 mit Ausnahme

des letzten Satzes der Z 1 lit. a, 25a Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 letzter Halbsatz, 26 Abs. 4 und 5, 27

Abs. 1 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, 30 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 lit. b, 31 Abs. 2

zweiter Satz, 33 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, 35 Abs. 6 und 7,

35a, 36 Abs. 3, 83 Abs. 6 lit. a bis e, 85 Abs. 3 zweiter und letzter Satz, 85 Abs. 5, 96 Abs. 2 in

der Fassung der Z 50, 106 Abs. 7, 127b Abs. 2, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 5 letzter

Halbsatz, Abs. 7, 8 und 12, 131c Abs. 4, 143 Abs. 3 Z 1 lit. a, 145 Abs. 1 Z 5, 172 Abs. 6 sowie

236 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

6. rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 273 Abs. 3a, 8, 12 und 17 sowie § 274 Abs. 3 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

7. rückwirkend mit 1. August 1997 § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

8.rückwirkend mit 1. September 1996 § 113 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998.

(2) Es treten außer Kraft

1. mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 120 Abs. 2 lit. b;

2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 127a;

3. rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die §§ 25 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Z 22

sowie 27 Abs. 5, 6 und 7.

(3) Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen, auf Grund

der Änderung des § 4 Abs. 2 ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des

maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für

Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.

(5) Für Personen, die durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 in die Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz einbezogen werden, ist § 273 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an

die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2000 tritt.

(6) Personen, die bis zum 1. Juli 1998 auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer

Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen

Grenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998

entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten

nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen

Einkommensnachweise zu stellen.

(7) Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997

resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage

gemäß § 25. Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.

(8) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der

Antragsteller den Ausnahmetatbestand des § 273 Abs. 3a erfüllt.

(9) Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 4 erfüllen, und die einer

gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im

§ 273 Abs. 3 genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen

beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum

31. Dezember 1999 auszunehmen.

(10) § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 139/1998 gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1998 erstmalig der Pflichtversicherung

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 unterliegen.

(11) § 36 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den

Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf

Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten

ist.

(12) Die §§ 36 Abs. 3 und 127b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998

sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.

(13) § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß

§ 130 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem

1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von

Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge

erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger

zu stellen.

(14) Die §§ 119a Abs. 1, 127, 127a und 129 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 139/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember

1999 liegt.

(15) Abweichend von den §§ 130 Abs. 3 und 131 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999

ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im

Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 131 oder § 131a gestanden ist und die bezogenen

Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger

zurückgezahlt hat.

(16) Die §§ 131b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen

mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin

anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension

gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(17) § 145 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung

von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.

(18) Abweichend von § 29 Abs. 2 betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001

bis 2003 jeweils 220.“

BGBlPdf 139. Verordnung: Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

Gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters

wiederzugeben, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist

und ob die Fläche auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Maßzahlen) berechnet wurde.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

BGBlPdf 139. Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt

und

2. dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

INHALT

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

Artikel 2: Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit

Artikel 3: Geltungsbereich

Artikel 4: Formen der Zusammenarbeit

Teil II

Multilaterale Zusammenarbeit

Artikel 5: Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen

Artikel 6: Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen

Artikel 7: Emissionsbegrenzungen; Gewässergüteziele und -kriterien

Artikel 8: Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte

Artikel 9: Untersuchungs- und Überwachungsprogramme

Artikel 10: Berichtspflichten

Artikel 11: Konsultationen

Artikel 12: Informationsaustausch

Artikel 13: Schutz übermittelter Informationen

Artikel 14: Information der Öffentlichkeit

Artikel 15: Forschung und Entwicklung

Artikel 16: Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme; Notfalleinsatzpläne

Artikel 17: Gegenseitige Hilfeleistung

Teil III

Internationale Kommission

Artikel 18: Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit

Artikel 19: Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration

Teil IV

Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Artikel 20: Gültigkeit der Anlagen

Artikel 21: Bestehende und ergänzende Übereinkommen

Artikel 22: Konferenz der Vertragsparteien

Artikel 23: Änderungen des Übereinkommens

Artikel 24: Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 25: Unterzeichnung

Artikel 26: Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Artikel 27: Inkrafttreten

Artikel 28: Beitritt, Mitwirkung

Artikel 29: Rücktritt

Artikel 30: Funktionen des Depositars

Artikel 31: Authentische Texte, Depositar

Anlage I

Teil 1: Stand der Technik

Teil 2: Beste Umweltpraxis

Anlage II: Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe

Teil 1: Liste von industriellen Branchen und Betrieben

Teil 2: Leitliste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen

Anlage III: Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien

Anlage IV: Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau

Anlage V: Schiedsverfahren

Präambel

Die Vertragsparteien –

geleitet von der festen Absicht, ihre wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Gewässerschutzes und der Wassernutzung zu verstärken;

besorgt über das Auftreten von und über die Bedrohung durch nachteilige Auswirkungen auf die

Umwelt, die Wirtschaft und das Wohlergehen der Donaustaaten, kurz- oder langfristig, bedingt durch

Änderungen im Zustand von Gewässern im Donaubecken;

mit nachdrücklichem Hinweis auf die dringende Notwendigkeit verstärkter innerstaatlicher und internationaler

Maßnahmen zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender

Auswirkungen durch die Einbringung von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen in

die aquatische Umwelt des Einzugsgebietes der Donau, wobei auch dem Schwarzen Meer gebührende

Aufmerksamkeit geschenkt wird;

in Würdigung der auf innerstaatliche Initiative von Donaustaaten und auf der bilateralen und multilateralen

Ebene ihrer Zusammenarbeit bereits ergriffenen Maßnahmen sowie der bislang unternommenen

Anstrengungen im KSZE-Prozeß, durch die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen

und durch die Europäische Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit, auf bi- und multilateraler

Ebene, für die Vermeidung und Überwachung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zur verträglichen

Wasserwirtschaft, zur rationellen Nutzung und zur Erhaltung der Wasserressourcen;

bezugnehmend insbesondere auf das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur

Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996 sowie auf die bestehende bi- und

multilaterale Zusammenarbeit zwischen Donaustaaten, die fortgesetzt wird und die bei der Zusammenarbeit

aller Donaustaaten gebührende Beachtung finden wird, sowie mit Hinweis auf das Übereinkommen

vom 21. April 1992 zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung;

im Bestreben, eine dauerhafte Verbesserung und einen anhaltenden Schutz des Donaustromes und

der Gewässer in seinem Einzugsgebiet, insbesondere im grenzüberschreitenden Zusammenhang, sowie

eine verträgliche Wasserwirtschaft zu erreichen, wobei die Interessen der Donaustaaten im Bereich der

Wassernutzung angemessen berücksichtigt und zugleich Beiträge zum Schutz der Meeresumwelt des

Schwarzen Meeres geleistet werden –

sind wie folgt übereingekommen

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet

a) ,,Donaustaaten“ souveräne Staaten, die an einem beträchtlichen Teil des hydrologischen Einzugsgebietes

der Donau Anteil haben. Als beträchtlicher Teil wird ein Anteil angenommen, der

2000 km² des ganzen hydrologischen Einzugsgebietes übersteigt;

b) ,,Einzugsgebiet“ der Donau das ganze hydrologische Flußgebiet, soweit die Vertragsparteien

daran Anteil haben;

c) ,,Grenzüberschreitende Auswirkung“ jede erhebliche nachteilige Auswirkung auf die

Gewässerumwelt, die von einer Veränderung in den Bedingungen eines Gewässers infolge einer

menschlichen Aktivität herrührt und über ein Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei

hinausreicht. Solche Veränderungen können Auswirkungen auf das Leben und Eigentum, die

Sicherheit von Anlagen sowie die betroffenen Wasser-Ökosysteme haben;

d) ,,Gefährliche Stoffe“ Substanzen, die toxisch, kanzerogen, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ

wirken, insbesondere wenn sie persistent und ihre Auswirkungen auf lebende Organismen

erheblich nachteilig sind;

e) ,,Wassergefährdende Stoffe“ Substanzen, die ein außerordentlich hohes Gefährdungspotential

gegenüber Wasserressourcen aufweisen, so daß der Umgang mit ihnen besondere Vorbeugungs-

und Schutzmaßnahmen erfordert;

f) ,,Punktquellen und diffuse Quellen der Gewässerverunreinigung“ die Quellen von Schadstoffen

und Nährstoffen, deren Eintrag in Gewässer entweder durch örtlich festgelegte Einleitungen

(Punktquellen) oder durch diffuse über das Einzugsgebiet weit gestreute Effekte (diffuse

Quellen) verursacht wird;

g) ,,Wasserbilanz“ die Beziehungsstruktur, die den natürlichen Wasserhaushalt eines gesamten

Flußbeckens nach seinen Komponenten (Niederschlag, Verdunstung, Oberflächenabfluß und

unterirdischer Abfluß) kennzeichnet. Zusätzlich ist eine Komponente von ständigen anthropogenen

Wirkungen enthalten, die von der Wassernutzung herrühren und die Wassermenge beeinflussen;

h) ,,Anschlußdaten“ zusammengefaßte Daten, die von flußaufwärtigen Wasserbilanzen abgeleitet

werden, soweit sie als Eingabedaten maßgeblich sind, die zur Ausarbeitung von flußabwärtigen

Wasserbilanzen und einer generellen Wasserbilanz der Donau erforderlich sind. In diesem Ausmaß

decken die Anschlußdaten die Komponenten der Wasserbilanz für alle maßgeblichen grenzüberschreitenden

Gewässer im Einzugsgebiet der Donau ab. Anschlußdaten beziehen sich auf

Querschnitte von grenzüberschreitenden Gewässern, wo diese die Grenzen zwischen Vertragsparteien

kennzeichnen, überqueren oder sich an diesen befinden;

i) ,,Internationale Kommission“ die mit Artikel 18 dieses Übereinkommens eingerichtete

Organisation.

Artikel 2

Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ziele einer verträglichen und gerechten Wasserwirtschaft

zu erreichen, einschließlich der Erhaltung, Verbesserung und rationellen Nutzung der Oberflächengewässer

und des Grundwassers im Einzugsgebiet, soweit dies möglich ist. Darüber hinaus unternehmen

die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um die Gefahren zu bekämpfen, die aus Störfällen mit wassergefährdenden

Stoffen, Hochwässern und Eisgefahren der Donau entstehen. Überdies bemühen sie sich,

zur Vermeidung der Belastung des Schwarzen Meeres beizutragen, die aus dem Einzugsgebiet stammt.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens in grundsätzlichen

Fragen der Wasserwirtschaft zusammen und ergreifen alle geeigneten rechtlichen, administrativen

und technischen Maßnahmen, um den gegenwärtigen Zustand der Donau und der Gewässer in ihrem

Einzugsgebiet hinsichtlich Umwelt und Gewässergüte zumindest zu erhalten und zu verbessern sowie um

nachteilige Auswirkungen und Veränderungen, die auftreten oder verursacht werden können, soweit wie

möglich zu vermeiden und zu verringern.

(3) In diesem Sinne setzen die Vertragsparteien mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Maßnahmen

zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung und der rationellen, verträglichen Wassernutzung angemessene

Prioritäten und verstärken, harmonisieren und koordinieren die laufenden und geplanten

Maßnahmen auf der innerstaatlichen und internationalen Ebene im gesamten Donaueinzugsgebiet mit dem

Ziel einer verträglichen Entwicklung und des Umweltschutzes an der Donau. Dieses Ziel ist insbesondere

darauf gerichtet, die verträgliche Nutzung der Wasserressourcen für kommunale, industrielle und landwirtschaftliche

Zwecke sowie die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen und

auch andere Anforderungen zu erfüllen, die sich hinsichtlich der Volksgesundheit ergeben.

(4) Das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip stellen die Grundlage für alle Maßnahmen dar,

die auf den Schutz der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet abzielen.

(5) Die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit orientiert sich an der verträglichen Wasserwirtschaft,

das heißt an den Kriterien einer beständigen und umweltgerechten Entwicklung, die zugleich gerichtet

sind auf

– die Erhaltung der allgemeinen Lebensqualität;

– die Bewahrung des Zugangs zu den natürlichen Ressourcen;

– die Verhütung bleibender Umweltschäden, den Schutz der Ökosysteme;

– die Anwendung des Vermeidungsansatzes.

(6) Die Anwendung dieses Übereinkommens darf keinesfalls eine erhebliche direkte oder indirekte

Zunahme von Auswirkungen auf die flußbezogene Umwelt hervorrufen.

(7) Jede Vertragspartei hat das Recht, strengere Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, als

jene, die sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergeben.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen kommt für das Einzugsgebiet der Donau, wie es in Artikel 1 Buchstabe b

definiert ist, zur Anwendung.

(2) Gegenstand dieses Übereinkommens sind insbesondere die folgenden Vorhaben und laufenden

Maßnahmen, soweit sie grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können

a) die Einleitung von Abwässern, der Eintrag von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen sowohl aus

Punktquellen als auch aus diffusen Quellen sowie die Wärmeeinleitung;

b) Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet wasserbaulicher Arbeiten, insbesondere Regulierung

sowie Abfluß- und Stauregelung von Gewässern, des Hochwasserschutzes und der Abwehr von

Eisgefahren, sowie der Beeinflussung des Abflußregimes durch Anlagen im und am Gewässer;

c) andere Vorhaben und Maßnahmen zur Gewässernutzung, wie Wasserkraftnutzung, Wasserableitungen

und Wasserentnahmen;

d) der Betrieb von bestehenden wasserbautechnischen Anlagen, z. B. Reservoire, Wasserkraftanlagen,

Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen einschließlich: Verschlechterung

der hydrologischen Bedingungen, Erosion, Abtragung, Überschwemmung und Sedimentfracht;

Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme;

e) der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Vorsorge zur Vermeidung von Störfällen.

(3) Dieses Übereinkommen ist auf Fragen der Fischereiwirtschaft und der Binnenschiffahrt anwendbar,

soweit Fragen der Gewässerverschmutzung infolge dieser Tätigkeit betroffen sind.

Artikel 4

Formen der Zusammenarbeit

Die Formen der Zusammenarbeit gemäß diesem Übereinkommen sind in der Regel die folgenden

a) Beratungen und gemeinsame Aktivitäten im Rahmen der Internationalen Kommission gemäß den

Bestimmungen dieses Übereinkommens;

b) Informationsaustausch über bi- und multilaterale Übereinkommen, gesetzliche Regelungen und

Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft; Austausch von Gesetzesdokumenten und

Richtlinien sowie von anderen Publikationen; andere Formen des Informations- und Erfahrungsaustausches.

Teil II

Multilaterale Zusammenarbeit

Artikel 5

Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen

(1) Die Vertragsparteien werden rechtliche, administrative und technische Maßnahmen entwickeln,

verabschieden und durchführen sowie die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Grundlagen

schaffen, um einen wirksamen Gewässerschutz und eine verträgliche Wassernutzung zu gewährleisten

und um dadurch auch grenzüberschreitende Auswirkungen zu vermeiden, zu überwachen und zu

verringern.

(2) Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien jede für sich oder gemeinsam insbesondere die

im folgenden genannten Maßnahmen

a) Erfassung des Zustandes der natürlichen Wasserressourcen im Donaueinzugsgebiet mittels vereinbarter

quantitativer und qualitativer Parameter einschließlich der diesbezüglichen Methodik;

b) Erlassen von Rechtsvorschriften, die die für Abwassereinleitungen einzuhaltenden Anforderungen

einschließlich der Fristen vorsehen;

c) Erlassen von Rechtsvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;

d) Erlassen von Rechtsvorschriften zur Verringerung des Eintrages von Nährstoffen und gefährlichen

Stoffen aus diffusen Quellen, insbesondere für die Anwendung von Nährstoffen sowie von

Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Landwirtschaft;

e) mit dem Ziel einer Harmonisierung dieser Regelungen auf hohem Schutzniveau sowie zur abgestimmten

Durchführung von entsprechenden Maßnahmen werden die Vertragsparteien die von

der Internationalen Kommission vorgelegten Ergebnisse und Vorschläge berücksichtigen;

f) die Vertragsparteien arbeiten zusammen und ergreifen angemessene Maßnahmen, um die grenzüberschreitenden

Auswirkungen von Abfällen und gefährlichen Stoffen zu vermeiden, insbesondere

solche, die vom Transport herrühren.

Artikel 6

Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen

Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung oder Verminderung

von grenzüberschreitenden Auswirkungen und einer verträglichen und gerechten Nutzung der

Wasserressourcen sowie der Erhaltung ökologischer Ressourcen, insbesondere

a) Ausweisung von Grundwasserressourcen, die langfristig zu schützen sind, sowie von Schutzzonen,

die zum Zwecke der bestehenden oder künftigen Trinkwasserversorgung wertvoll sind;

b) Vermeidung der Verschmutzung von Grundwasserressourcen, insbesondere von solchen, die

langfristig der Trinkwasserversorgung vorbehalten sind, insbesondere durch Nitrat, Pflanzenschutz-

und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie sonstige gefährliche Stoffe;

c) Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Minimierung der Gefahr einer störfallbedingten

Verschmutzung;

d) Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf die Gewässergüte infolge von Vorhaben und laufenden

Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;

e) Abschätzung der Bedeutung verschiedener Biotopelemente für die Fließgewässerökologie und

Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der aquatischen und litoralen ökologischen Bedingungen.

Artikel 7

Emissionsbegrenzung; Gewässergüteziele und -kriterien

(1) Die Vertragsparteien setzen unter Berücksichtigung der Vorschläge der Internationalen Kommission

Emissionsbegrenzungen fest, die auf individuelle industrielle Branchen oder Betriebe anwendbar und

auf Schmutzfrachten und Konzentrationen ausgerichtet sind, wobei möglichst abfallarme und abfallfreie

Technologien an der Anfallstelle zugrunde gelegt werden. Wo gefährliche Stoffe eingeleitet werden,

beruhen die Emissionsbegrenzungen auf dem Stand der Technik für die Bekämpfung an der Anfallstelle

und/oder für die Abwasserreinigung. Für kommunales Abwasser beruhen die Emissionsbegrenzungen auf

der Anwendung zumindest der biologischen oder einer gleichwertigen Behandlung.

(2) Ergänzende Bestimmungen zur Vermeidung oder Verringerung des Eintrages von gefährlichen

Stoffen und von Nährstoffen werden von den Vertragsparteien für diffuse Quellen unter Berücksichtigung

der besten Umweltpraxis entwickelt, insbesondere wenn die Hauptquellen aus der Landwirtschaft

kommen.

(3) Zum Zwecke der Absätze 1 und 2 enthält Anlage II zu diesem Übereinkommen eine Liste von

industriellen Branchen und Betrieben sowie eine ergänzende Liste von gefährlichen Stoffen und

Stoffgruppen, deren Einleitung aus Punktquellen und aus diffusen Quellen zu vermeiden oder beträchtlich

zu vermindern ist. Die Aktualisierung der Anlage II obliegt der Internationalen Kommission.

(4) Zusätzlich legen die Vertragsparteien – soweit dies angebracht ist – Gewässergüteziele gemeinsam

fest und wenden Gewässergütekriterien an, um grenzüberschreitende Belastungen zu verhüten, zu

überwachen oder zu vermindern. Als allgemeine Leitlinie hierfür dient Anlage III, die von den Vertragsparteien

sowohl innerstaatlich, als auch gegebenenfalls gemeinsam angewendet und spezifiziert wird.

(5) Mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbegrenzung in den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

Gebieten stellen die Vertragsparteien die erforderlichen Vorbedingungen und die Umsetzung sicher.

Sie stellen sicher, daß

a) die innerstaatlichen Regelungen zur Emissionsbegrenzung und ihre Anforderungsniveaus mit der

Emissionsbegrenzung gemäß diesem Übereinkommen schrittweise harmonisiert werden;

b) Abwassereinleitungen ausnahmslos auf einer von den zuständigen Behörden zuvor erteilten und

befristeten Genehmigung beruhen;

c) die Regelungen und Genehmigungen für Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen im Falle

neuer oder modernisierter Industrieanlagen, insbesondere wenn gefährliche Stoffe involviert sind,

sich am Stand der Technik orientieren und mit hoher Priorität durchgeführt werden;

d) strengere, über die Vorschriften hinausgehende Auflagen – im konkreten Einzelfall sogar Verbote

– auferlegt werden, wenn es der Charakter des aufnehmenden Gewässers und seines Ökosystems

in Verbindung mit Absatz 4 erfordert;

e) die zuständigen Behörden überwachen, daß Aktivitäten, die grenzüberschreitende Auswirkungen

verursachen können, in Übereinstimmung mit den erteilten Genehmigungen und Vorschriften

erfolgen;

f) die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß supranationalen und internationalen Regelungen oder

andere Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Umweltauswirkungen angewendet werden;

g) bei der Planung, Bewilligung und Durchführung von Aktivitäten und Maßnahmen gemäß

Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 die zuständigen Behörden die Gefahren von Störfällen

mit wassergefährdenden Stoffen berücksichtigen, indem sie vorbeugende Maßnahmen

auferlegen und Verhaltensregeln für die Schadensbekämpfung nach Störfällen fordern.

Artikel 8

Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte

(1) Die Vertragsparteien erstellen periodische Inventare über die maßgeblichen Punktquellen und

diffusen Quellen der Verschmutzung im Einzugsgebiet der Donau einschließlich der Vermeidungs- und

Bekämpfungsmaßnahmen, die für die betreffenden Einleitungen bereits ergriffen worden sind, sowie über

die aktuelle Wirksamkeit dieser Maßnahmen, wobei Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigt

wird.

(2) Auf dieser Grundlage stellen die Vertragsparteien stufenweise eine Liste von weiteren Vermeidungs-

und Bekämpfungsmaßnahmen zusammen, die schrittweise durchzuführen sind, soweit dies zur

Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.

(3) Die Erhebung der Emissionen und die Liste der zu ergreifenden Maßnahmen bilden die

Grundlage für die Entwicklung gemeinsamer Aktionsprogramme der Vertragsparteien, die nach Kriterien

der Dringlichkeit und der Wirksamkeit gesetzte Prioritäten berücksichtigen. Diese Aktionsprogramme

zielen insbesondere auf die Verringerung der Schmutzfrachten und -konzentrationen sowohl aus industriellen

und kommunalen Punktquellen, als auch aus diffusen Quellen ab. Sie enthalten unter anderem die

Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich von Zeitplänen und Kostenschätzungen.

(4) Ferner erfassen die Vertragsparteien die bei der Durchführung der gemeinsamen Aktionsprogramme

erzielten Fortschritte durch Erstellung periodischer Erfolgsberichte. Diese Berichte enthalten

sowohl die durchgeführten Schutzmaßnahmen, als auch den Fortschritt beim Gewässerzustand im Licht

der aktuellen Bewertung.

Artikel 9

Untersuchungs- und Überwachungsprogramme

Auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Aktivitäten arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet

der Untersuchung, Überwachung und Bewertung zusammen.

(1) Zu diesem Zweck werden sie

– ihre auf der innerstaatlichen Ebene angewendeten Methoden zur Untersuchung und Bewertung

harmonisieren oder vergleichbar machen, besonders auf dem Gebiet der Fließgewässergüte, der

Emissionsüberwachung, der Hochwasserprognose und der Wasserbilanz, damit vergleichbare

Ergebnisse erzielt und in die gemeinsamen Untersuchungs- und Bewertungsaktivitäten eingebracht

werden;

– abgestimmte oder gemeinsame Untersuchungssysteme entwickeln, in denen stationäre oder mobile

Meß-, Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen Anwendung finden;

– gemeinsame Programme zur Untersuchung des Zustandes der Fließgewässer im Donaueinzugsgebiet,

betreffend sowohl die Qualität als auch die Quantität des Wassers, die Sedimente und die

Flußökosysteme, erarbeiten und umsetzen, als Grundlage für die Bewertung von grenzüberschreitenden

Auswirkungen, wie grenzüberschreitende Verschmutzung und Veränderungen im Flußregime,

sowie von Wasserbilanzen, Hochwässern und Eisgefahren;

– gemeinsame oder abgestimmte Methoden für die Überwachung und Bewertung von Abwassereinleitungen

entwickeln einschließlich der Verarbeitung, Auswertung und Dokumentation der

Daten unter Berücksichtigung des branchenspezifischen Ansatzes zur Emissionsbegrenzung (Anlage

II Teil 1);

– Erhebungen über maßgebliche Punktquellen einschließlich der eingeleiteten Schadstoffe (Emissionserhebung)

ausarbeiten und die Gewässerverschmutzung aus diffusen Quellen abschätzen, unter

Berücksichtigung der Anlage II Teil 2; diese Unterlagen nach dem aktuellen Stand überarbeiten.

(2) Insbesondere einigen sie sich auf Meßstellen, die Kennzeichnung der Fließgewässer und

Verschmutzungsparameter, die an der Donau mit einer ausreichenden Frequenz regelmäßig erfaßt werden

sollen, wobei der ökologische und hydrologische Charakter des betreffenden Wasserlaufes sowie typische

Emissionen von Schadstoffen, die im betreffenden Einzugsgebiet eingeleitet werden, Berücksichtigung

finden.

(3) Die Vertragsparteien erstellen, auf Grund einer abgestimmten Methodik, innerstaatliche Wasserbilanzen

sowie die generelle Wasserbilanz für das Donaubecken. Als Eingabedaten zu diesem Zweck

stellen die Vertragsparteien im erforderlichen Ausmaß Anschlußdaten bereit, die durch Anwendung der

abgestimmten Methodik ausreichend vergleichbar sind. Auf derselben Datenbasis können auch

Wasserbilanzen für die Hauptzubringer der Donau erstellt werden.

(4) Sie bewerten periodisch die Gütezustände der Donau sowie den Fortschritt, den sie mit den zur

Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen ergriffenen

Maßnahmen erzielt haben. Die Ergebnisse werden mit Hilfe geeigneter Publikationen der Öffentlichkeit

vorgestellt.

Artikel 10

Berichtspflichten

Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission über die Grundlagen, die für die

Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind

a) Berichte und Unterlagen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder von der

Kommission eingeholt werden;

b) die Unterrichtung über den Bestand, den Abschluß, die Änderung oder Kündigung von bilateralen

und multilateralen Übereinkommen und Verträgen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft

der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche

Fragen von Bedeutung sind;

c) Informationen über ihre jeweiligen Gesetze, Verordnungen und andere generelle Regelungen,

welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes

regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;

d) die Mitteilung, spätestens innerhalb einer vereinbarten Frist nach der Beschlußfassung in der

Internationalen Kommission, in welcher Weise, in welchem zeitlichen Rahmen und mit welchem

Finanzaufwand aktionsorientiert Beschlüsse, wie Empfehlungen, Programme und Maßnahmen,

auf der innerstaatlichen Ebene durchgeführt werden;

e) die Benennung der zuständigen Stellen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens

von der Internationalen Kommission oder von anderen Vertragsparteien angesprochen

werden können;

f) die Mitteilung über Vorhaben, die auf Grund ihres Charakters weitreichende grenzüberschreitende

Auswirkungen haben können.

Artikel 11

Konsultationen

(1) Nach vorangegangenem Informationsaustausch nehmen die betroffenen Vertragsparteien auf

Wunsch einer oder mehrerer betroffener Vertragsparteien Konsultationen über Vorhaben gemäß Artikel 3

Absatz 2 auf, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sofern dieser Informationsaustausch

und diese Konsultationen nicht schon durch bilaterale oder andere internationale Kooperationen erfolgen.

Die Konsultationen werden in der Regel im Rahmen der Internationalen Kommission mit dem Ziel

durchgeführt, eine Lösung zu finden.

(2) Vor einer Entscheidung über das Vorhaben warten die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr

in Verzug – das Ergebnis dieser Konsultationen ab, es sei denn, daß diese nicht spätestens ein Jahr nach

ihrem Beginn abgeschlossen sind.

Artikel 12

Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien tauschen je nach Festlegung durch die Internationale Kommission Daten

aus, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind und die sich unter anderem auf folgendes beziehen

a) den allgemeinen Zustand der Fließgewässerumwelt im Einzugsgebiet der Donau;

b) bei der Anwendung und dem Einsatz von Verfahren nach dem Stand der Technik gewonnene

Erfahrungen sowie Ergebnisse von Forschung und Entwicklung;

c) Emissions- und Überwachungsdaten;

d) zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen ergriffene

und geplante Maßnahmen;

e) Vorschriften für die Abwassereinleitung;

f) Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen.

(2) Zur Harmonisierung ihrer Emissionsgrenzwerte nehmen die Vertragsparteien den Austausch von

Informationen über ihre Vorschriften vor.

(3) Wird eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei darum ersucht, nicht zur Verfügung

stehende Daten oder Informationen zu übermitteln, bemüht sich die erstgenannte, diesem Ersuchen

nachzukommen; sie kann dies aber mit der Bedingung verbinden, daß von der um die Informationen

ersuchenden Partei ein angemessenes Entgelt für die Sammlung und gegebenenfalls die Verarbeitung

solcher Daten und Informationen gezahlt wird.

(4) Zur Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern die Vertragsparteien den Austausch von

Informationen über den Stand der Technik, insbesondere durch die Förderung des kommerziellen

Austausches verfügbarer Technologie, direkter industrieller Kontakte und Zusammenarbeit einschließlich

Gemeinschaftsunternehmen/Joint-Ventures, durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen

sowie Bereitstellung technischer Hilfe. Die Vertragsparteien führen außerdem gemeinsame Ausbildungsprogramme

und die Organisation diesbezüglicher Seminare und Treffen durch.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die Rechte oder Pflichten der

Vertragsparteien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen, administrativen Vorschriften

oder mit der geltenden Rechtspraxis sowie mit anwendbaren internationalen Regelungen

Informationen zu schützen, die sich auf personenbezogene Daten, auf geistiges Eigentum einschließlich

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, oder auf die nationale Sicherheit beziehen.

(6) Wenn sich eine Partei dennoch dazu entschließt, derart geschützte Informationen für eine andere

Partei zur Verfügung zu stellen, so wahrt die derart geschützte Informationen entgegennehmende Partei

die Geheimhaltung der erhaltenen Informationen und beachtet die Bedingungen, unter denen sie bereitgestellt

werden, und verwendet diese Informationen ausschließlich für Zwecke, für die sie bereitgestellt

wurden.

Artikel 13

Schutz übermittelter Informationen

Soweit auf Grund dieses Übereinkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen übermittelt werden, beachten die empfangenden

Vertragsparteien die Geheimhaltung dieser Information, indem sie diese nicht zu anderen als zu

den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwenden, veröffentlichen oder sonst Dritten

zugänglich machen. Sieht sich eine Vertragspartei außerstande, diese Verpflichtung in bezug auf eine ihr

übermittelte vertrauliche Information einzuhalten, unterrichtet sie unverzüglich die übermittelnde Vertragspartei

hierüber und sendet die übermittelte Information zurück. Personenbezogene Daten werden an

Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei übermittelt.

Der Empfänger verwendet personenbezogene Daten nur zu den durch die übermittelnde Stelle

angegebenen Zwecken und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen.

Artikel 14

Information der Öffentlichkeit

(1) Die Vertragsparteien vergewissern sich, daß ihre zuständigen Behörden dazu veranlaßt werden,

Informationen betreffend den Zustand oder die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken jeder

natürlichen oder juristischen Person, gegen Bezahlung eines angemessenen Entgeltes, in Beantwortung

eines jeden angemessenen Antrages, ohne daß diese Personen ihr Interesse begründen müßten, sobald wie

möglich verfügbar zu machen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, die bei Behörden verfügbar sind,

können in Schrift-, Bild- und Tonform oder auf Datenträgern gegeben werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht von Vertragsparteien, im Einklang

mit ihren innerstaatlichen Rechtssystemen und mit anwendbaren internationalen Regelungen vorzusehen,

daß ein Antrag auf Zugang zu solchen Informationen abzulehnen ist, wenn er folgendes berührt

a) die Vertraulichkeit behördlicher Verfahren, internationaler Beziehungen und der Landesverteidigung;

b) die öffentliche Sicherheit;

c) Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungen sind oder waren, einschließlich

Disziplinarverfahren, oder die den Gegenstand von Vorverfahren bilden;

d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum;

e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Unterlagen;

f) von einem Dritten bereitgestelltes Material, ohne daß dieser dazu gesetzlich verpflichtet war;

g) Material, dessen Freigabe es eher erwarten läßt, daß die Umwelt, auf die sich ein solches Material

bezieht, geschädigt wird.

(4) Eine Behörde erteilt dem Antragsteller, der Informationen anfordert, sobald wie möglich eine

Antwort. Die Ablehnung eines Antrages auf Bereitstellung der Information ist schriftlich zu begründen.

Artikel 15

Forschung und Entwicklung

(1) Um die Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, richten die Vertragsparteien ergänzende

oder gemeinsame Programme für wissenschaftliche oder technische Forschung ein und übermitteln,

gemäß einer von der internationalen Kommission zu regelnden Vorgangsweise, der Kommission

a) die Behörden zugänglichen Ergebnisse einer solchen ergänzenden, gemeinsamen oder anderswie

relevanten Forschung;

b) relevante Teile anderer Programme für wissenschaftliche und technische Forschung.

(2) Dabei ziehen die Vertragsparteien die Arbeit in Betracht, die auf diesen Gebieten von einschlägigen

internationalen Organisationen und Agenturen durchgeführt oder unterstützt wird.

Artikel 16

Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme, Notfalleinsatzpläne

(1) Die Vertragsparteien treffen für koordinierte oder gemeinsame Meldeeinrichtungen, Warn- und

Alarmsysteme im Gesamtzusammenhang des Donaueinzugsgebietes in dem Ausmaß Vorsorge, wie dies

ergänzend zu den auf bilateraler Ebene eingerichteten und betriebenen Systemen erforderlich ist. Sie

beraten über Mittel und Wege, die innerstaatlichen Melde-, Warn- und Alarmsysteme sowie Notfalleinsatzpläne

zu harmonisieren.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander im Rahmen der Internationalen Kommission über

zuständige Behörden oder Kontaktstellen, die für diesen Zweck im Falle von Notfallereignissen, wie

störfallbedingte Verschmutzung, andere kritische Gewässerzustände, Hochwässer und Eisgefahren,

bestimmt sind. Sinngemäß arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um gemeinsame Notfalleinsatzpläne,

wo erforderlich, ergänzend zu den auf bilateraler Ebene bestehenden Plänen, einzurichten.

(3) Stellt eine zuständige Behörde im Wasser der Donau oder eines Gewässers in ihrem Einzugsgebiet

ein plötzliches Ansteigen gefährlicher Stoffe fest oder erhält sie von einem Unfall oder Störfall

Kenntnis, der geeignet ist, ernste Auswirkungen auf die Gewässergüte der Donau zu verursachen und

unterliegende Donaustaaten zu beeinträchtigen, so informiert diese Behörde unverzüglich die hierfür

bestimmten Kontaktstellen und die Internationale Kommission, im Einklang mit der von der Kommission

eingeführten Verfahrensweise.

(4) Zur Bekämpfung und Verringerung der Gefährdung, die von Hochwässern und Eisgefahren

ausgeht, übermitteln die zuständigen Behörden an die unterliegenden Donaustaaten, die betroffen sein

können, sowie an die Internationale Kommission unverzüglich Informationen über die Bildung und den

Abfluß der Hochwässer sowie Prognosen über Eisgefahren.

Artikel 17

Gegenseitige Hilfeleistung

(1) Im Interesse einer verstärkten Zusammenarbeit und um die Erfüllung der Verpflichtungen dieses

Übereinkommens zu erleichtern, insbesondere wenn im Gewässerzustand eine kritische Situation eintreten

sollte, gewähren Vertragsparteien auf Wunsch anderer Vertragsparteien einander gegenseitige Hilfeleistung.

(2) Die Internationale Kommission erarbeitet Verfahren zur gegenseitigen Hilfeleistung, die sich

unter anderem auf folgende Themen beziehen

a) Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;

b) örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung

zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;

c) Vereinbarungen zur Entschädigung der hilfeleistenden Vertragspartei und/oder ihres Personals

sowie erforderlichenfalls zur Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;

d) Methode der Rückerstattung von erbrachten Hilfeleistungen.

Teil III

Internationale Kommission

Artikel 18

Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit

(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens wird die Internationale

Kommission zum Schutz der Donau, in diesem Übereinkommen als Internationale Kommission

bezeichnet, eingerichtet. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Internationalen Kommission

zusammen. Zur Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den Artikeln 1 bis 18 erarbeitet

die Internationale Kommission an die Vertragsparteien gerichtete Vorschläge und Empfehlungen.

(2) Die Struktur und die Verfahren der Internationalen Kommission sowie ihre Zuständigkeit werden

im einzelnen im Statut der Kommission geregelt, welches in Anlage IV zu diesem Übereinkommen festgelegt

ist.

(3) In Ergänzung zu den Angelegenheiten, mit denen sie ausdrücklich betraut ist, ist die Internationale

Kommission dafür zuständig, alle anderen Angelegenheiten zu behandeln, mit denen die

Kommission durch ein Mandat von den Vertragsparteien im Rahmen des Artikels 3 dieses Übereinkommens

betraut wird.

(4) Die Umsetzung von Beschlüssen der Internationalen Kommission wird durch die Berichtspflichten

der Vertragsparteien an die Kommission gemäß Artikel 10 sowie durch die Bestimmungen

dieses Übereinkommens betreffend die innerstaatliche Grundlage und Durchführung der multilateralen

Zusammenarbeit unterstützt.

(5) Die Internationale Kommission prüft die aus der Durchführung dieses Übereinkommens

gewonnenen Erfahrungen und unterbreitet, soweit zweckmäßig, den Vertragsparteien Vorschläge, die

Änderungen oder Ergänzungen dieses Übereinkommens betreffen, oder erarbeitet die Grundlage für die

Schaffung weiterer Regelungen zum Schutz und zur Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres

Einzugsgebietes.

(6) Die Internationale Kommission beschließt über die Zusammenarbeit mit internationalen und

nationalen Organisationen oder mit anderen juristischen Personen, die sich mit dem Schutz und der

Wasserwirtschaft der Donau und von Gewässern ihres Einzugsgebietes oder mit allgemeinen Fragen des

Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft befassen oder sich hierfür interessieren. Diese Zusammenarbeit

ist darauf gerichtet, die Koordinierung zu verstärken und Doppelarbeit zu vermeiden.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration

Die auf Grund der Deklaration über die Zusammenarbeit der Donaustaaten betreffend die Donauwasserwirtschaft,

insbesondere zum Schutz der Donau gegen Verschmutzung, unterzeichnet am 13. Dezember

1985 (Bukarester Deklaration), von den Vertragsparteien in den Expertengruppen für Wasserqualität,

Hochwassermeldung und -vorhersage und Wasserbilanz geleisteten Arbeiten werden in den

Rahmen dieses Übereinkommens übertragen.

Teil IV

Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Artikel 20

Gültigkeit der Anlagen

Die Anlagen I bis V bilden integrierende Bestandteile dieses Übereinkommens, sie unterliegen

insbesondere dem Artikel 23.

Artikel 21

Bestehende und ergänzende Übereinkommen

Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende

zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig

ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und

schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.

Artikel 22

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien treten auf Empfehlung der Internationalen Kommission zusammen.

(2) Bei solchen Treffen prüfen die Vertragsparteien insbesondere politische Grundsatzfragen betreffend

die Umsetzung dieses Übereinkommens auf Grund des Berichtes der Internationalen Kommission

und nehmen geeignete Empfehlungen oder Beschlüsse an.

(3) Die Vertragspartei, deren Delegationsleiter als Präsident der Internationalen Kommission tätig

wird, übernimmt auch den Vorsitz bei solchen Treffen.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien ist dafür zuständig, Empfehlungen oder Beschlüsse unter der

Voraussetzung zu verabschieden, daß nach ordnungsgemäßer Einladung die Delegationen von mindestens

drei Viertel aller Vertragsparteien anwesend sind. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes

bestimmt wird, bemüht sich die Konferenz der Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch

Konsens. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Vorsitz, daß alle Bemühungen um eine

Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Nach einer derartigen Bekanntmachung kann eine

Empfehlung oder ein Beschluß nur mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden

Vertragsparteien angenommen werden.

(5) Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt,

für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser

Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß

anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden; die Zurücknahme

wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede

andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß

sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag

des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.

(6) Falls jedoch die Empfehlung oder der Beschluß finanzielle Folgewirkungen haben sollte, so kann

die Empfehlung oder der Beschluß nur mit Konsens angenommen werden.

Artikel 23

Änderungen des Übereinkommens

Das Übereinkommen wird auf folgende Weise geändert

(1) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut der

vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien gemeinsam mit dem Vorschlag, eine Konferenz der

Vertragsparteien einzuberufen, vom Depositar schriftlich übermittelt.

(2) Wenn mindestens drei Viertel der Vertragsparteien den Vorschlag zur Abhaltung einer Konferenz

der Vertragsparteien unterstützen, beruft der Depositar binnen sechs Monaten die Konferenz der

Vertragsparteien am Sitz der Internationalen Kommission ein.

(3) Die Annahme einer Änderung auf der Konferenz der Vertragsparteien erfordert Konsens.

(4) Die angenommene Änderung wird von der Depositarregierung den Vertragsparteien zur

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung wird

der Depositarregierung schriftlich notifziert.

(5) Die Änderung tritt für jene Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt

haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Depositarregierung die Notifikation

ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens vier Fünftel der Vertragsparteien

empfangen hat. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am dreißigsten Tag nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.

(6) Die Anlagen I, II und III können von der Internationalen Kommission gemäß Artikel 5 ihres

Statuts geändert werden.

Artikel 24

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Wenn zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Streitigkeiten über die Auslegung oder die

Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, suchen diese Parteien im Verhandlungswege oder durch

irgendein anderes, für die Streitparteien annehmbares Mittel der Streitbeilegung eine Lösung, gegebenenfalls

mit Unterstützung der Internationalen Kommission.

(2)

a) Wenn die Streitparteien die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb eines

angemessenen Zeitraumes beilegen können, der jedoch nicht mehr als zwölf Monate betragen

darf, nachdem die Internationale Kommission von einer Streitpartei über die Meinungsverschiedenheit

in Kenntnis gesetzt worden ist, soll die Streitigkeit einem der folgenden Mittel der

friedlichen Beilegung zu bindender Entscheidung vorgelegt werden

– Internationaler Gerichtshof;

– Schiedsgericht gemäß Anlage V dieses Übereinkommens.

b) Bei der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder

jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, daß sie im Hinblick

auf eine nicht nach Absatz 1 dieses Artikels beigelegte Streitigkeit eines oder beide der in

Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt.

c) Wenn die Streitparteien beide in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung

anerkannt haben, so wird die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt,

sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

d) Wenn die Streitparteien nicht dasselbe der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der

Streitbeilegung anerkannt haben, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt.

e) Von einer Vertragspartei, die keine Erklärung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes abgegeben hat

oder deren Erklärung nicht mehr wirksam ist, wird angenommen, daß sie das Schiedsgericht

anerkannt hat.

Artikel 25

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für Donaustaaten, die vollen Anspruch auf die Rechte und Privilegien

von Mitgliedern der Vereinten Nationen gemäß der UN-Charta haben, sowie für die Europäische

Gemeinschaft und jede andere Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der solche Mitgliedstaaten

die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen bestimmten Angelegenheiten übertragen

haben, in Sofia am 29. Juni 1994 zur Unterzeichnung auf.

Artikel 26

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die als

Depositar für dieses Übereinkommen tätig wird.

Artikel 27

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der neunten

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für alle Staaten oder Organisationen

der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der

neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen

oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der

Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden

Staat oder die betreffende Organisation in Kraft.

Artikel 28

Beitritt, Mitwirkung

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wie in Artikel 25 dieses

Übereinkommens genannt, der/die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem Übereinkommen

beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

(2) Die Vertragsparteien können einvernehmlich jeden anderen Staat oder jede Organisation der

regionalen Wirtschaftsintegration einladen, diesem Übereinkommen beizutreten oder in diesem mit

konsultativem Status mitzuwirken.

Artikel 29

Rücktritt

Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Vertragspartei

in Kraft getreten ist, kann diese Partei jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche

Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach dem

Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Depositar eingegangen ist.

Artikel 30

Funktionen des Depositars

Die Depositarregierung übt die Funktion des Depositars dieses Übereinkommens aus, insbesondere

informiert der Depositar die Vertragsparteien

a) über die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts oder Rücktrittsurkunden

oder über sonstige Mitteilungen, Erklärungen und Urkunden, soweit solche in diesem

Übereinkommen vorgesehen sind;

b) über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Artikel 31

Authentische Texte, Depositar

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher und englischer Text gleichermaßen verbindlich

ist, wird bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften

derselben übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren betreffenden Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten

das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der

Donau (Donauschutzübereinkommen) unterschrieben.

Geschehen zu Sofia am 29. Tag des Juni 1994.

Anlage I

Teil 1

Stand der Technik

1. Die Anwendung des Standes der Technik betont die Anwendung der abfallfreien Technologie,

falls eine solche verfügbar ist.

2. Unter dem Begriff ,,Stand der Technik“ ist der neueste Stand in der Entwicklung (Kenntnisstand)

von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden zu verstehen, welche die praktische Eignung einer

bestimmten Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, Emissionen und Abfall zum Ausdruck bringen.

Bei der Prüfung der Frage, ob miteinander in Zusammenhang stehende Verfahren, Einrichtungen und

Betriebsmethoden den Stand der Technik im allgemeinen oder in speziellen Fällen darstellen, finden

folgende Punkte besondere Beachtung

a) vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich

getestet wurden;

b) technische Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im

wissenschaftlichen Verständnis;

c) die wirtschaftliche Durchführbarkeit solcher Techniken;

d) Zeitbeschränkungen für die Installierung sowohl in neuen als auch in bestehenden Anlagen;

e) Art und Umfang der betreffenden Einleitung und Emissionen.

3. Hieraus folgt, daß sich das, was den ,,Stand der Technik“ für ein bestimmtes Verfahren ausmacht,

im Laufe der Zeit im Lichte technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie im

Lichte von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis

ändert.

4. Falls die Begrenzung der Einleitungen und Emissionen, die durch Anwendung des Standes der

Technik erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche

Maßnahmen zu ergreifen.

5. Der Begriff ,,Techniken“ schließt sowohl die angewendete Technologie, als auch die Art und

Weise ein, in der die Anlage geplant, errichtet, instandgehalten, betrieben und abgebaut wird.

Teil 2

Beste Umweltpraxis

1. ,,Beste Umweltpraxis“ bedeutet die Anwendung der geeignetsten Kombination von sektoralen

Umweltschutzkontrollstrategien und -maßnahmen.

2. Bei der Entscheidung darüber, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder in

Einzelfällen die beste Umweltpraxis darstellt, sollte folgendes besondere Beachtung finden

– das Vorsorgeprinzip;

– die Umweltgefahren durch das Produkt sowie durch dessen Herstellung, Verwendung und

schließliche Entsorgung (Verantwortungsprinzip);

– der Ersatz durch weniger verunreinigende Verfahren oder Stoffe und die Einsparung von

Ressourcen einschließlich Energie (Minimierungsprinzip);

– der Umfang der Verwendung;

– der mögliche Nutzen oder mögliche Nachteile durch Ersatzstoffe oder -aktivitäten;

– Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen

Verständnis;

– Fristen für die Umsetzung;

– soziale und wirtschaftliche Faktoren.

3. Hieraus folgt, daß sich die beste Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle von Auswirkungen im

Laufe der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie angesichts

von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.

4. Falls die Verringerung von Auswirkungen, die aus der Anwendung der besten Umweltpraxis

erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche Maßnahmen

zu ergreifen und ist die beste Umweltpraxis neu zu formulieren.

Anlage II

Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe

Teil 1

Liste von industriellen Branchen und Betrieben

1. Im Bereich Wärmeerzeugung, Energie und Bergbau

a) Behandlung von Rauchgasen und Abluft, Schlacken, Kondensaten aus Feuerungsanlagen;

b) Kühlsysteme;

c) Kohle- und Erzaufbereitung;

d) Kohleveredlung und -wertstoffgewinnung, Brikettierung;

e) Herstellung von Hartbrandkohle, Aktivkohle, Ruß.

2. Im Bereich Steine und Erden, Baustoffe, Glas und Keramik

a) Herstellung von Faserzement und Faserzementerzeugnissen;

b) Herstellung und Verarbeitung von Glas, Glasfasern, Mineralfasern;

c) Herstellung keramischer Erzeugnisse.

3. Im Bereich Metall

a) Metallbearbeitung und Metallverarbeitung;

Galvaniken, Beizereien, Anodisierbetriebe, Brünierereien, Feuerverzinkereien, Härtereien,

Leiterplattenherstellung, Batterieherstellung, Emaillierbetriebe, Mechanische Werkstätten,

Gleitschleifereien;

b) Herstellung von Eisen und Stahl einschließlich Gießereien;

c) Herstellung von Nichteisenmetallen einschließlich Gießereien;

d) Herstellung von Ferrolegierungen.

4. Im Bereich anorganische Chemie

a) Herstellung von Grundchemikalien;

b) Herstellung von Mineralsäuren, Basen, Salzen;

c) Herstellung von Alkalien, Alkalilaugen und Chlor durch Alkalichloridelektrolyse;

d) Herstellung von mineralischen Düngemitteln (außer Kali), phosphorsauren Salzen, Futterphosphaten;

e) Herstellung von Soda;

f) Herstellung von Korund;

g) Herstellung von anorganischen Pigmenten, Mineralfarben;

h) Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern, Fotozellen;

i) Herstellung von Sprengmitteln einschließlich Pyrotechnik;

j) Herstellung hochdisperser Oxide;

k) Herstellung von Bariumverbindungen.

5. Im Bereich organische Chemie

a) Herstellung von Grundchemikalien;

b) Herstellung von Farbstoffen, Farben, Anstrichstoffen;

c) Herstellung und Verarbeitung von Chemiefasern;

d) Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi, Kautschuk;

e) Herstellung von halogenorganischen Verbindungen;

f) Herstellung von organischen Sprengmitteln, Festbrennstoffen;

g) Herstellung von Leder-, Papier-, Textilhilfsmitteln;

h) Herstellung von Arzneimitteln;

i) Herstellung von Bioziden;

j) Herstellung von Rohstoffen für Wasch- und Reinigungsmittel;

k) Herstellung von Körperpflegemitteln;

l) Herstellung von Gelatine, Hautleim, Klebestoffen.

6. Im Bereich Mineralöl und synthetische Öle

a) Mineralölverarbeitung, Herstellung und Veredlung von Mineralölprodukten, Herstellung von

Kohlenwasserstoffen;

b) Rückgewinnung von Öl aus Öl-Wassergemischen, Emulsionsspaltanlagen, Altölaufbereitung;

c) Herstellung von synthetischen Ölen.

7. Im Bereich Druckereien, Reproduktionsanstalten, Oberflächenbehandlung und Herstellung von

bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen sowie sonstige Formen der Verarbeitung von

Harzen und Kunststoffen

a) Herstellung von Druck- und grafischen Erzeugnissen, Reproduktionsanstalten;

b) Kopier- und Entwicklungsanstalten;

c) Herstellung von Folien, Bild- und Tonträgern;

d) Herstellung beschichteter und getränkter Materialien.

8. Im Bereich Holz, Zellstoff und Papier

a) Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe;

b) Herstellung und Beschichtung von Holzfaserplatten.

9. Im Bereich Textil, Leder und Pelze

a) Textilherstellung, Textilveredlung;

b) Lederherstellung, Lederveredlung, Lederfaserstoffherstellung, Pelzveredlung;

c) Chemischreinigungen, Wäschereien, Putztuchwäschereien, Wollwäschereien.

10. Sonstige Bereiche

a) Verwertung, Behandlung, Lagerung, Umschlag und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen;

Lagerung, Umschlag und Abfüllen von Chemikalien;

b) Medizinische und naturwissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Krankenhäuser, Arztpraxen,

Röntgeninstitute, Laboratorien, technische Prüfstände;

c) Technische Reinigungsbetriebe, Behälterreinigung;

d) Fahrzeugwerkstätten, Fahrzeugwaschanlagen;

e) Wasseraufbereitung;

f) Maler- und Lackiererbetriebe;

g) Herstellung und Veredlung von pflanzlichen und tierischen Extrakten;

h) Herstellung und Vewendung von Mikroorganismen und Viren mit in-vitro neukombinierten

Nukleinsäuren;

i) Industrielle Bereiche, die radioaktive Substanzen einsetzen (Nuklearindustrie).

Teil 2

Leitliste von gefährlichen Stoffen und von Stoffgruppen

A. Prioritäre Stoffgruppen

a) Schwermetalle und ihre Verbindungen;

b) Organohalogene;

c) organische Verbindungen von Phosphor und Zinn;

d) Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Fungizide, Herbizide, Insektizide, Algizide)

und Chemikalien für die Konservierung von Holz, Zellstoff, Papier, Häuten und Textilien;

e) Öle und Kohlenwasserstoffe auf Erdölbasis;

f) andere organische Verbindungen mit spezieller Schadwirkung auf die aquatische Umwelt;

g) anorganische Stickstoff- und Phosphorverbindungen;

h) radioaktive Substanzen einschließlich Abfälle.

B. Einzelne gefährliche Stoffe

Da es beträchtliche Unterschiede in der Gefährlichkeit der in bestimmten Stoffgruppen enthaltenen

Substanzen gibt, ist es notwendig, auch auf einzelne Stoffe speziell hinzuweisen, welche in der Praxis

eine vorrangige Rolle einnehmen können.

Anlage III

Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien Gewässergüteziele und -kriterien werden in der Regel individuell entwickelt und im einzelnen an die vorherrschenden Bedingungen hinsichtlich Ökosysteme, Wasserressourcen und ihre Nutzung angepaßt. Deshalb werden

im Rahmen dieses Übereinkommens nur generelle Leitlinien den Vertragsparteien an die Hand gegeben.

Für spezielle Abschnitte des Donaustromes und für Oberflächengewässer seines Einzugsgebietes

entwickelte Gewässergüteziele und -kriterien sollen

a) die Option auf Erhaltung und, wo erforderlich, Verbesserung der bestehenden Gewässergüte

berücksichtigen;

b) auf die Verringerung der durchschnittlichen Schmutzfrachten und Konzentrationen (besonders

von gefährlichen Stoffen) zu einem bestimmten Grad innerhalb einer bestimmten Zeitspanne

abzielen;

c) spezielle Wassergüteanforderungen berücksichtigen (Rohwasser für Trinkwasserzwecke, Bewässerung

etc.);

d) besondere Anforderungen im Hinblick auf empfindliche und speziell geschützte Gewässer und

deren Umwelt berücksichtigen, zB Seen, Schutzgebiete für uferfiltriertes Wasser und Feuchtgebiete;

e) auf der Anwendung biologischer Klassifizierungsmethoden und chemischer Indizes für eine

mittel- und langfristige Überprüfung der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte beruhen;

f) den Grad berücksichtigen, zu dem die Ziele erreicht worden sind und zusätzliche Schutzmaßnahmen

in Einzelfällen erforderlich werden können.

Anlage IV

Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau

Strukturen und Verfahren der Internationalen Kommission werden in Ergänzung zu Artikel 18 wie

folgt geregelt

Artikel 1

Zusammensetzung

(1) Die Internationale Kommission setzt sich aus Delegationen der Vertragsparteien zusammen. Jede

Vertragspartei ernennt höchstens fünf Delegierte einschließlich des Delegationsleiters und seines Stellvertreters.

(2) Außerdem kann jede Delegation die für die Behandlung bestimmter Fragen erforderliche Anzahl

von Sachverständigen hinzuziehen, deren Namen dem Sekretariat der Internationalen Kommission

mitgeteilt werden.

Artikel 2

Präsidentschaft

(1) Der Vorsitz der Internationalen Kommission wird durch die Vertragsparteien abwechselnd in

alphabetischer Reihenfolge (Englisch) für ein Jahr wahrgenommen. Die Delegation, welche den Vorsitz

innehat, benennt eines ihrer Mitglieder als Präsidenten der Internationalen Kommission.

(2) Der Präsident spricht in der Regel in den Sitzungen der Internationalen Kommission nicht für

seine Delegation.

(3) Weitere Einzelheiten betreffend die Präsidentschaft werden von der Internationalen Kommission

bestimmt und in ihre Geschäftsordnung aufgenommen.

Artikel 3

Tagungen

(1) Die Internationale Kommission tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten an

einem von ihm festzulegenden Ort zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

(2) Außerordentliche Tagungen sind durch den Präsidenten auf Verlangen von mindestens drei

Delegationen einzuberufen.

(3) Zwischen den Tagungen der Kommission können Beratungen der Delegationsleiter stattfinden.

(4) Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Diese schließt Berichte der Ständigen Arbeitsgruppe

und ihrer Expertengruppen mit ein. Jede Delegation hat das Recht, jene Punkte für die Tagesordnung

vorzuschlagen, die sie behandelt zu sehen wünscht. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wird durch

Mehrheitsbeschluß der Internationalen Kommission festgesetzt.

Artikel 4

Beschlußfassung

(1) Jede Delegation hat eine Stimme.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels hat die Europäische Gemeinschaft

in den Bereichen ihrer Zuständigkeit Anspruch auf eine Stimmenzahl, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten

entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisation übt ihr Stimmrecht

nicht in Fällen aus, in denen ihre Mitgliedstaaten das ihre ausüben, und umgekehrt.

(3) Die Internationale Kommission ist beschlußfähig, wenn die Delegationen von mindestens zwei

Dritteln der Vertragsparteien anwesend sind.

(4) Schriftliche Verfahren können unter von der Geschäftsordnung der Internationalen Kommission

festzulegenden Bedingungen stattfinden.

Artikel 5

Beschlußfassung

(1) Beschlüsse und Empfehlungen werden mit Konsens der Delegationen zur Internationalen Kommission

angenommen. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Präsident der Kommission,

daß alle Bemühungen zur Erzielung einer Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Sofern im Übereinkommen

nicht anders geregelt, nimmt die Kommission in diesem Fall Beschlüsse oder Empfehlungen

mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen an.

(2) Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt,

für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser

Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß

anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden: Die Zurücknahme

wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede

andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß

sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag

des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.

Artikel 6

Expertengremien

(1) Die Internationale Kommission richtet eine Ständige Arbeitsgruppe ein. Für einzelne

Arbeitsgebiete und für spezielle Fragen werden ständige oder ad hoc Expertengruppen eingesetzt.

(2) Die Ständige Arbeitsgruppe und die Expertengruppen setzen sich aus den von den Delegationen

der Kommission bezeichneten Delegierten und Sachverständigen zusammen.

(3) In der Ständigen Arbeitsgruppe wirken Delegierte aller Vertragsparteien mit. Die Internationale

Kommission nominiert ihren Vorsitz und bestimmt die Höchstzahl ihrer Delegierten. Die Kommission

bestimmt auch die Anzahl von Experten, die an den Expertengruppen teilnehmen.

Artikel 7

Sekretariat

(1) Hiermit wird ein Ständiges Sekretariat eingerichtet.

(2) Das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Wien.

(3) Die Internationale Kommission bestellt einen Exekutivsekretär und trifft Vorkehrungen für die

Bestellung von weiterem Personal nach Maßgabe der Erfordernisse. Die Kommission legt die mit dem

Amt des Exekutivsekretärs verbundenen Pflichten fest sowie die Amtsperiode und die Bedingungen, unter

denen es geführt wird.

(4) Der Exekutivsekretär übt die Funktionen aus, die zur administrativen Durchführung dieses

Übereinkommens und für die Tätigkeit der Internationalen Kommission sowie für andere Aufgaben

erforderlich sind, mit denen der Exekutivsekretär von der Kommission gemäß ihrer Geschäftsordnung und

ihren finanziellen Vorschriften betraut wird.

Artikel 8

Beauftragung von speziellen Sachverständigen

Im Rahmen ihrer Untersuchungen, der Auswertung der erzielten Ergebnisse und zur Überprüfung

von Sonderfragen kann die Internationale Kommission besonders geeignete Persönlichkeiten, wissenschaftliche

Institutionen oder andere Einrichtungen beauftragen.

Artikel 9

Berichte

Die Internationale Kommission erstattet den Vertragsparteien einen jährlichen Tätigkeitsbericht

sowie nach Bedarf weitere Berichte, die insbesondere auch die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und

Bewertungen enthalten.

Artikel 10

Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie Vertretung

(1) Die Internationale Kommission hat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die erforderlich sein

kann, um im Einklang mit dem am Sitz ihres Sekretariates geltenden Recht ihre Funktionen auszuüben

und ihre Ziele zu verwirklichen.

(2) Die Internationale Kommission wird von ihrem Präsidenten vertreten. Diese Vertretung wird

durch die Geschäftsordnung näher geregelt.

Artikel 11

Kosten

(1) Die Internationale Kommission verabschiedet ihre Finanzordnung.

(2) Die Kommission beschließt ein einjährliches oder zweijährliches Budget von beabsichtigten

Ausgaben und prüft einen Budgetvoranschlag für die nächstfolgende Haushaltsperiode.

(3) Der Gesamtbetrag des Budgets, einschließlich jeglicher von der Kommission angenommenen

Zusatzbudgets, wird von den Vertragsparteien, ausgenommen die Europäische Gemeinschaft, zu gleichen

Teilen getragen, sofern die Kommission nicht einvernehmlich etwas anderes beschließt.

(4) Die Europäische Gemeinschaft trägt nicht mehr als 2,5% der Verwaltungskosten zum Budget bei.

(5) Jede Vertragspartei bezahlt die mit der Teilnahme ihrer Vertreter, Experten und Berater in der

Kommission verbundenen Ausgaben.

(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der laufenden Untersuchungen, Überwachungen und

Bestandsaufnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen werden.

Artikel 12

Geschäftsordnung

Die Internationale Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Arbeitssprachen

Die offiziellen Sprachen der Internationalen Kommission sind Deutsch und Englisch.

Anlage V

Schiedsverfahren

(1) Das in Artikel 24 dieses Übereinkommens angesprochene Schiedsverfahren gestaltet sich nach

den Absätzen 2 bis 10 wie folgt

(2) a) Wird eine Streitigkeit einem schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 dieses

Übereinkommens unterworfen, erfolgt die Errichtung eines Schiedsgerichtes auf Grund eines

von einer Streitpartei an die andere gerichteten Antrages. In dem Antrag auf Durchführung

eines Schiedsverfahrens ist der Streitgegenstand zu nennen sowie im besonderen die Artikel

dieses Übereinkommens, deren Auslegung und Anwendung strittig sind;

b) Die antragstellende Partei unterrichtet die Internationale Kommission unter Angabe des

Namens der anderen Streitpartei und der Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung

oder Anwendung sie für strittig hält, daß sie die Einsetzung eines Schiedsgerichtes beantragt

hat. Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei können aus einer Mehrzahl von

Vertragsparteien bestehen. Die Internationale Kommission leitet diese Informationen allen

Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: beide, sowohl die klagende bzw. die klagenden

als auch die andere bzw. die anderen Streitpartei bzw. Streitparteien bestellen binnen zwei Monaten einen

Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich binnen zwei Monaten den

dritten Schiedsrichter, dem der Vorsitz des Schiedsgerichtes zukommt. Dieser darf nicht Staatsangehöriger

einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser

Parteien haben, in deren Dienst stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.

(4) a) Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Entgegennahme des

Antrages einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes davon in Kenntnis setzen, der den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes binnen

einer Frist von weiteren zwei Monaten ernennt. Nach einer Ernennung fordert der Vorsitzende

des Schiedsgerichtes die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese

Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Wenn der Schiedsrichter nach Ablauf dieser

Frist nicht bestellt worden ist, unterrichtet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, der diese Bestellung binnen einer Frist von

weiteren zwei Monaten vornimmt.

b) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichtes nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des

zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes

den Vorsitzenden auf Antrag einer der Streitparteien binnen einer Frist von weiteren

zwei Monaten.

(5) a) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach den Regeln des Völkerrechtes und insbesondere

in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

b) Jedes nach diesem Anhang gebildete Schiedsgericht legt seine eigene Verfahrensordnung fest.

c) Ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestritten, so entscheidet das Schiedsgericht über

diese Frage.

(6) a) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über Verfahrens- und materielle Fragen werden mit

der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.

b) Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Mittel einsetzen. Es

kann auf Antrag einer der Parteien unerläßliche einstweilige Schutzmaßnahmen treffen.

c) Wenn bei zwei oder mehreren nach den Bestimmungen dieses Anhanges gebildeten Schiedsgerichten

Klagen mit demselben oder einem ähnlichen Streitgegenstand anhängig sind, können

die Schiedsgerichte einander über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung informieren und

diese soweit wie möglich berücksichtigen.

d) Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des

Verfahrens zur Verfügung.

e) Die Abwesenheit einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.

(7) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles etwas anderes

beschließt, werden die Kosten des Gerichtes, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den

Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den

Parteien eine Schlußabrechnung vor.

(8) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt seiner

Einsetzung, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig hält, die jedoch fünf Monate

nicht überschreiten sollte.

(9) Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an einem Gegenstand eines strittigen Verfahrens,

das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichtes

dem Verfahren beitreten. Der Spruch des Schiedsgerichtes wird für die beigetretene Partei auf die gleiche

Weise wie für die Streitparteien verbindlich.

(10) a) Der Spruch des Schiedsgerichtes wird mit einer Begründung versehen. Er ist endgültig und für

alle Streitparteien bindend. Der Spruch wird durch das Schiedsgericht den Streitparteien und

der Internationalen Kommission übermittelt. Die Kommission leitet die erhaltene Information

an alle Vertragsparteien weiter.

b)Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des

Schiedsspruches können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder,

falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das

zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.

ERKLÄRUNG

gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in

diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung

hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 13. September 1996 bei der Regierung von Rumänien hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 27 mit 22. Oktober 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierung von Rumänien haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation

das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt

Deutschland, Europäische Union, Kroatien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik,

Ungarn.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen

abgegeben

Kroatien

Bei einer Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 24 Abs. 1 beigelegt wird, erkennt Kroatien beide der in

Abs. 2 Buchstabe a dieses Artikels angeführten Mittel zur Streitbeilegung an.

Ungarn

Während gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären

kann, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Abs. 1 dieses Artikels beigelegte Streitigkeit ein oder beide

der in Buchstabe a Abs. 2 dieses Artikels genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt, erachtet sich

Ungarn an jedes der beiden Mittel der Streitbeilegungen (Internationaler Gerichtshof, Schiedsgericht)

gebunden, behält sich jedoch das Recht vor – von Fall zu Fall – das zuständige Rechtssprechungsorgan

gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe c anzuerkennen.

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