139. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt
„Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis
nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt,
daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden
Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6)
übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises
im nachhinein festzustellen.“
2. Im § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt der letzte Satz.
3. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.“
4. § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 lauten
„5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache
des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1
Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich
diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung
beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz
abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren
Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2
lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten
nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß,
Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I
Nr. 47/1997, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben
haben;“
5. Dem § 4 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt
„7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die
Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre
Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b
nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie
glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung
im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die
innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem
Bundesgesetz pflichtversichert waren.“
6. Im § 5 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ durch den
Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
7. Im § 6 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Berechtigung
erlangt wird“ durch den Ausdruck „mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung“ ersetzt.
8. Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „Ende des Kalendermonates,“ durch den Ausdruck „Letzten des
Kalendermonates,“ ersetzt.
9. Im § 7 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
angefügt
„3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2
Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6)
nicht übersteigen werden.“
10. Nach § 14 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt
„5. Unterabschnitt
Selbstversicherung
§ 14a. (1) Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert wären, die jedoch auf Grund eines
Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung von der Pflichtversicherung gemäß § 5 ausgenommen
sind, können in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung
auf Antrag der Selbstversicherung beitreten.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Selbstversicherte
jene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, auf Grund derer er Kammermitglied ist, beendet.
(4) Beitragsgrundlage für Selbstversicherte ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).
(5) Die Versicherten haben für die Dauer der Selbstversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung
8,6% und in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage sowie einen Zusatzbeitrag
in der Krankenversicherung gemäß § 27a zu leisten.
(6) Ist der Selbstversicherte bereits nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert,
so sind die jeweiligen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung im jeweiligen Zweig der Selbstversicherung
auf die Beitragsgrundlage nach Abs. 4 anzurechnen.
(7) Auf diese Selbstversicherung sind alle für die Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften
anzuwenden.“
11. Im § 18 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 365 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,“ durch
den Ausdruck „§ 365c der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,“ ersetzt.
12. Im § 18 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
13. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet
„Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen
Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren
Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des
Einkommensteuergesetzes 1988.“
14. Im § 25 Abs. 2 Z 1 wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „Beträge“ durch den Ausdruck „Beträge im
Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit“ ersetzt.
15. Im § 25 Abs. 2 Z 2 wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „im Beitragsjahr“ durch den Ausdruck „im
Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit“ ersetzt.
16. § 25 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden
Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann
ein, wenn der Versicherte es beantragt und nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende
Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist;
diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4
Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab
dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen
Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt
wird, zu stellen.“
17. § 25 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 mindestens 13761 S. Im Jahr
2002 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen;“
18. Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, folgender Satz wird angefügt
„Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3
oder § 3 Abs. 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages
von 13761 S der in Z 2 lit. a genannte Betrag;“
19. § 25 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 7400 S;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6
lit. b beziehen, mindestens 3830 S;“
20. Im § 25 Abs. 4 wird folgende Z 3 angefügt
„3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 7400 S.“
21. Im § 25 Abs. 4 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3
und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3
bzw. § 3 Abs. 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47)
vervielfachten Beträge.“
22. Die Abs. 7 und 8 des § 25 werden aufgehoben.
23. § 25 Abs. 7 (neu) lautet
„(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2)
noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.“
24. § 25a Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr
nicht bestanden hat,
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 Pflichtversicherten die monatliche
Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;
bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3
Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr
festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47)
des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen
der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu
runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr
noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommen-
steuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des
Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei
der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder
überschreiten.
(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu
erhöhen und auf volle Schilling zu runden. Dies gilt insoweit nicht, als dadurch die vorläufige
Beitragsgrundlage den in § 25 Abs. 5 genannten Betrag überschreiten würde.“
25. Dem § 25a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.“
26. Dem § 25a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf
Sachleistungen gemäß § 85 Abs. 3 erster Satz haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines
erhöhten Beitrages Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c und § 96 Abs. 2 in Anspruch zu nehmen. Für
Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß eine Erklärung im
Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung
folgenden Kalenderjahres und im übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben
werden kann. Die Beitragserhöhung beträgt S 919 monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der
jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1 Z 1) mit der
Maßgabe, daß von jener Beitragsgrundlage auszugehen ist, die sich unter Berücksichtigung der Pension
ergäbe.“
27. § 26 Abs. 3 letzter Halbsatz lautet
„so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4
bzw. § 236 lit. a nicht anzuwenden.“
28. § 26 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für
Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 127 Abs. 3 in
der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt,
und aus der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 nicht den Betrag gemäß § 25 Abs. 4 bzw. gemäß § 236
lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teil der
Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und dem Betrag gemäß § 25
Abs. 4 bzw. gemäß § 236 lit. a.
(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach diesem
Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz
und aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung
entfällt, nicht den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach
diesem Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz
verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen
versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen
den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der
Betrag gemäß § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen
anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen
Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“
29. Im § 27 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 25)“.
30. Im § 27 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3
und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden.“
31. Im § 27 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.
32. § 27 Abs. 4 lautet
„(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat
er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5)
bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag
auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.“
33. Die Abs. 5, 6 und 7 des § 27 werden aufgehoben.
34. § 27 Abs. 8 lautet
„(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn nach
Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 bei mehr als 90% all dieser Versicherten für
ein Kalenderjahr die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen
Beitragsgrundlage (§ 25a) höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbeitrag
ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für diesen Personenkreis der
Versicherten die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage
gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dabei ist für die
Berechnung der Beitragssumme von einer vorläufigen Beitragsgrundlage auszugehen, bei der der gemäß
§ 25a Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag um 9,3% zu erhöhen ist, es sei denn, es ist § 25a Abs. 1 letzter Satz
anzuwenden. Die so berechnete vorläufige Beitragsgrundlage ist immer mindestens in der Höhe des
Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz beim einzelnen Versicherten zu berücksichtigen, wobei dieser
Betrag für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 jeweils um 500 S zu erhöhen ist. Dieser Ausgleichsbeitrag
ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.“
35. In den §§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, 33 Abs. 5 sowie 172 Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck „§ 25
Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 5“ ersetzt.
36. In den §§ 30 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 5 sowie 236 wird jeweils der Ausdruck „§ 25 Abs. 5“ durch den
Ausdruck „§ 25 Abs. 4“ ersetzt.
37. Im § 31 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Er darf höchstens 100% des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen
Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen.“
38. Im § 33 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 127
Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
vorangegangenen letzten Kalenderjahres, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden
konnte. Liegt eine solche nicht vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) heranzuziehen.“
39. Im § 35 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der
Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt.“
40. Im § 35 Abs. 4 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der
Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.“
41. Im § 35 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus dem jeweiligen Nominalzinssatz“ durch den
Ausdruck „aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite“
ersetzt.
42. Dem § 35 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides
oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr
rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen
Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag
nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung
geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
gerechtfertigt erscheint und er glaubhaft macht, daß seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr
wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden, die Beitragsschuld auf Grund
der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) gestundet werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis
zum Ablauf von zwei Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage zulässig.“
43. § 35a lautet
„§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft,
daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende
Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in
der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem
Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
(2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage
zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die
Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(3) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage,
daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind
diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die
Vorschreibung erfolgt.“
44. § 36 Abs. 3 lautet
„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr
drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch
für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.“
45. § 83 Abs. 6 lit. a bis d lauten
„a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 von der Pflichtversicherung ausgenommen
ist, oder
b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 genannten Personen gehört oder
c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt
ist oder
d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder“
46. Die bisherige lit. d des § 83 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „e“.
47. § 85 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen
bare Leistungen gewährt werden, wenn
1. ihre vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der
Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder
2. ihre Pension oder die Summe aus Pension und dem in lit. a bezeichneten Betrag den in der
Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.“
48. Dem § 85 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Durch die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 bleibt der Anspruch auf Sach- bzw. Geldleistungen
unberührt.“
49. § 85 Abs. 5 lautet
„(5) Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne des Abs. 3 erster Satz steht jedenfalls den Versicherten
zu,
1. deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich
auf der Ausübung einer diese Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit
beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 festgestellt wird;
2. die auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs. 4 erster Satz monatlich einen von der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten haben;
3. deren Beitragsschuld gemäß § 35 Abs. 7 gestundet ist.“
50. Im § 96 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 7 und 8“ durch den Ausdruck „§ 25a Abs. 4 und 5“
ersetzt.
51. Im § 96 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 105 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 105 Abs. 2 erster und dritter
Satz“ ersetzt.
52. Im § 99 Abs. 2 wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger
(§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,
BGBl. I Nr. 108/1997)“ ersetzt.
53. Im § 99 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des
diplomierten Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt.
54. Im § 105 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1 infolge eines
Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt.“
55. Im § 106 Abs. 7 wird der Ausdruck „Beitragsgrundlage (§ 25 bzw. § 27 Abs. 6)“ durch den Ausdruck
„vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a)“ ersetzt.
56. Die Überschrift zu § 113 lautet
„Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag“
57. § 113 Abs. 2 lautet
„(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei
Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen
Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine
Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der
dem Todestag folgende Monatserste.“
58. § 116 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung
bezog;“
59. Nach § 116b wird folgender § 116c samt Überschrift eingefügt
„Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
§ 116c. Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet
wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.“
60. Im § 117 drittletzter Satz wird der Ausdruck „§ 127 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 127 Abs. 8“
ersetzt.
61. Im § 117a erster Satz wird dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden“ vorangestellt.
62. Im § 119 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von“ der
Ausdruck „Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet
wurde, sowie mit Ausnahme von“ eingefügt.
63. § 119 Z 2 und 3 lauten
„2. Für Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10
entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger
leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.
3. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 116a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste
volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b und
die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b wegfallen.“
64. Dem § 119 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Sind für ein und denselben Kalendermonat
a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als
auch gemäß Z 3 zu zählen;
b) die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als
auch gemäß Z 3 zu zählen.“
65. § 119a Abs. 1 lautet
„(1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120), die Bildung der Bemessungsgrundlagen
(§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des
Steigerungsbetrages (§ 125), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
(§ 127), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung
des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu
zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den §§ 116a und 116b,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß den §§ 116a und 116b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“
66. § 120 Abs. 2 lit. b wird aufgehoben.
67. Im § 120 Abs. 3 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. d
wird angefügt
„d) für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall
des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres
des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs
Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen,
erworben sind.“
68. Im § 122 Abs. 1 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in
der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck „(§ 127 bzw. § 127a)“ durch
den Klammerausdruck „(§ 127)“ ersetzt.
69. § 127 samt Überschrift lautet
„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
§ 127. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 heranzuziehenden monatlichen
Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 6 und 8 zu berechnen.
(2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c in einem Kalenderjahr sind
zusammenzuzählen. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach
den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und/oder gemäß § 118c BSVG vor, sind der Summe der
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Abs. 3 und 4 und Sonderzahlungen nach den jeweils in
Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus § 54 Abs. 1 ASVG ergebenden Höchstbetrag
und/oder die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c BSVG zuzuschlagen. Hiebei sind
Beitragsgrundlagen gemäß § 118c BSVG für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu
vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (§ 45 BSVG)
durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der
Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung
Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden
Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 119 in Verbindung mit § 119a Abs. 1 und
§ 129 Abs. 7) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller
Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen
Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.
(4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung
in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung
Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden
Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener
Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie
nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Abs. 3
letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr
geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45
Abs. 1 ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten
der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach § 138 Abs. 1
ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als
Versicherungstage.
(5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung
der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der
Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der
Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung
der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen.
Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem
Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 3 die
Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen.
(6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche
Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden
Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den
Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
(§ 48) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
(7) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter
entsprechender Anwendung der Abs. 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw.
Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.
(8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 6 bzw. Abs. 7) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung
entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden
Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor
(§ 47) zu vervielfachen.
(9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2 ASVG), in den der 1. Jänner eines
Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.
(10) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn
als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die
jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.“
70. § 127a wird aufgehoben.
71. § 127b Abs. 2 lautet
„(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr
drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten
Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1)
entfallenden Beitrag oder den gemäß § 33 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu
erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.“
72. Nach § 127b wird folgender § 127c samt Überschrift eingefügt
„Beitragsgrundlage
§ 127c. (1) Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten
1. nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder
gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
2. vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des
§ 25 ergeben würde;
3. der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes
oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
4. gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;
5. nach § 115 Abs. 1 Z 5 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw.
die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes
zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag
geleistet worden ist.
(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und,
soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 handelt, den Betrag von 3600 S nicht
überschreiten.“
73. Die Überschrift zu § 129 lautet
„Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei
Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen
(Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)“
74. § 129 Abs. 7 lautet
„(7) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als
neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 132 BSVG gelten als Beiträge
zur Höherversicherung im Sinne des § 141 Abs. 1.
3. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 143 sind die Alterspensionen gemäß § 253 Abs. 2
ASVG bzw. § 121 Abs. 2 BSVG der Alterspension gemäß § 130 Abs. 2 gleichzuhalten.“
75. Im § 131 Abs. 5 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.
76. Dem § 131a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„§ 131 Abs. 3 ist anzuwenden.“
77. Im § 131a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.
78. Im § 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der
Antragstellung“ durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt.
79. Im § 131b wird der Punkt am Ende des Abs. 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz
wird angefügt
„das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“
80. Im § 131b Abs. 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension
als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag
(§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des
Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden
Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“
81. Im § 131b Abs. 8 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension
als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag
(§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme
auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“
82. Im § 131b Abs. 12 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.
83. Dem § 131c wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn
bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“
84. Im § 136 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „innerhalb eines Monats“ durch den Ausdruck
„innerhalb von drei Monaten“ ersetzt.
85. Im § 143 Abs. 3 Z 1 lit. a entfällt der Ausdruck „bis 80%“.
86. Im § 145 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „nach deren Anfall“ durch den Ausdruck „nach
dem Stichtag“ ersetzt.
87. Im § 145 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „im Zeitpunkt des Todes“ durch den Ausdruck „zum Zeitpunkt
des Todes“ ersetzt.
88. Im § 145 Abs. 1 entfällt der drittletzte Satz.
89. Im § 148a Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 127 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 127c)“ ersetzt.
90. Im § 158 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und 4“.
90a. Im § 164 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „bzw.“ der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach
dem AlVG oder“ eingefügt.
91. Im § 194 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4
angefügt
„4. daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte
gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG in Verbindung mit
§ 410 Abs. 2 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs
Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist.“
92. Nach § 194 wird folgender § 194a samt Überschrift eingefügt
„Feststellungsbescheid
§ 194a. Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob
die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der
Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger
hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu
beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren
auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab
Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger
über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als
Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungträger solange bindend, als er nicht selbst
einen Bescheid erläßt (§ 10 Abs. 1a ASVG).“
93. § 219 samt Überschrift lautet
„Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 219. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,
insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung
von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden,
wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,
1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder
2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in
keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat
nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“
94. Im § 239 Abs. 13 Einleitung wird der Ausdruck „des § 127 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 127
Abs. 1 bzw. 127c“ ersetzt.
95. § 256 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 (18. Novelle)“
96. § 257 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“
97. § 258 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993“
98. § 259 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 (19. Novelle)“
99. § 260 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994 (20. Novelle)“
100. § 261 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. 2 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“
101. § 262 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995“
102. § 263 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. XXX des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“
103. § 264 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“
104. § 265 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. 5 des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153“
105. § 266 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. 35 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“
106. § 267 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996 (21. Novelle)“
107. § 268 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“
108. § 269 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“
109. § 270 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997“
110. § 271 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. 21 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997“
111. Dem § 271 wird folgender Satz angefügt
„Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen
Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des § 49h Abs. 3 des
Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gleichzuhalten.“
112. § 272 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. XXIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997“
113. § 273 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt I des Arbeits- und Sozialrechts-
Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt I der 22. Novelle)“
114. Im § 273 Abs. 3a wird der Ausdruck „für Kunstschaffende“ durch den Ausdruck „für Personen
hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende“ ersetzt.
115. Dem § 273 Abs. 8 ist folgender Satz anzufügen
„Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 ASVG in der
am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert waren.“
116. § 273 Abs. 12 lautet
„(12) Abweichend von § 25a Abs. 1 Z 2 gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den
Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach § 25 bzw. nach § 27 Abs. 4 zweiter Satz in den am 31. Dezember
1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage.“
117. Im § 273 Abs. 17 zweiter Satz wird der Ausdruck „139 Abs. 1“ durch den Ausdruck „139“ ersetzt.
118. § 274 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)“
119. Dem § 274 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
120. § 275 erhält folgende Überschrift
„Schlußbestimmung zu Art. 9 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer,
BGBl. I Nr. 30/1998“
121. Nach § 275 wird folgender § 276 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1998 (23. Novelle)
§ 276. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. August 1998 die §§ 18 Abs. 4, 35 Abs. 5 zweiter Satz, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 51,
99 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 2, 116c samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Z 1 bis 4, 120 Abs. 3
Z 2 lit. c und d, 131a Abs. 3, 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5, 136 Abs. 2, 145
Abs. 1 Z 3 und 4, 158 Abs. 2, 164 Abs. 4, 194 Abs. 1 Z 3 und 4, 194a samt Überschrift, 219 samt
Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 139/1998;
2. mit 1. Jänner 1999 § 4 Abs. 1 Z 7, § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18, § 25a
Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Halbsatz und Abs. 2, § 27 Abs. 8 sowie § 116 Abs. 1 Z 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
3. mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz in der Fassung der Z 2, 14a samt Überschrift,
33 Abs. 1, 117 drittletzter Satz, 119a Abs. 1, 122 Abs. 1, 127 samt Überschrift, 127c samt Überschrift,
129 Überschrift und Abs. 7, 148a Abs. 2 erster Satz sowie 239 Abs. 13 Einleitung in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
4. mit 1. Jänner 2001 § 145 Abs. 1 drittletzter Satz in der Fassung der Z 88 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
5. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter und dritter Satz in der Fassung der
Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 4
Z 3 sowie die §§ 25 Abs. 1 erster Satz, 25 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 erster Halbsatz, Z 3
erster Halbsatz, 25 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz, 25 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Z 17, 25 Abs. 4
Z 2, Z 3 und vorletzter Satz, 25 Abs. 7 (neu) in der Fassung der Z 23, 25a Abs. 1 mit Ausnahme
des letzten Satzes der Z 1 lit. a, 25a Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 letzter Halbsatz, 26 Abs. 4 und 5, 27
Abs. 1 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, 30 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 lit. b, 31 Abs. 2
zweiter Satz, 33 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, 35 Abs. 6 und 7,
35a, 36 Abs. 3, 83 Abs. 6 lit. a bis e, 85 Abs. 3 zweiter und letzter Satz, 85 Abs. 5, 96 Abs. 2 in
der Fassung der Z 50, 106 Abs. 7, 127b Abs. 2, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 5 letzter
Halbsatz, Abs. 7, 8 und 12, 131c Abs. 4, 143 Abs. 3 Z 1 lit. a, 145 Abs. 1 Z 5, 172 Abs. 6 sowie
236 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
6. rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 273 Abs. 3a, 8, 12 und 17 sowie § 274 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
7. rückwirkend mit 1. August 1997 § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
8.rückwirkend mit 1. September 1996 § 113 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998.
(2) Es treten außer Kraft
1. mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 120 Abs. 2 lit. b;
2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 127a;
3. rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die §§ 25 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Z 22
sowie 27 Abs. 5, 6 und 7.
(3) Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen, auf Grund
der Änderung des § 4 Abs. 2 ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des
maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.
(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für
Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.
(5) Für Personen, die durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 in die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz einbezogen werden, ist § 273 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an
die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2000 tritt.
(6) Personen, die bis zum 1. Juli 1998 auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer
Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen
Grenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998
entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten
nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen
Einkommensnachweise zu stellen.
(7) Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997
resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage
gemäß § 25. Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.
(8) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der
Antragsteller den Ausnahmetatbestand des § 273 Abs. 3a erfüllt.
(9) Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 4 erfüllen, und die einer
gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im
§ 273 Abs. 3 genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen
beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum
31. Dezember 1999 auszunehmen.
(10) § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 139/1998 gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1998 erstmalig der Pflichtversicherung
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 unterliegen.
(11) § 36 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den
Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf
Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten
ist.
(12) Die §§ 36 Abs. 3 und 127b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998
sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(13) § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß
§ 130 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem
1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von
Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge
erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger
zu stellen.
(14) Die §§ 119a Abs. 1, 127, 127a und 129 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 139/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember
1999 liegt.
(15) Abweichend von den §§ 130 Abs. 3 und 131 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999
ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im
Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 131 oder § 131a gestanden ist und die bezogenen
Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger
zurückgezahlt hat.
(16) Die §§ 131b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen
mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin
anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension
gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(17) § 145 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung
von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.
(18) Abweichend von § 29 Abs. 2 betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001
bis 2003 jeweils 220.“
Gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters
wiederzugeben, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist
und ob die Fläche auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Maßzahlen) berechnet wurde.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt
und
2. dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
INHALT
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
Artikel 2: Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 3: Geltungsbereich
Artikel 4: Formen der Zusammenarbeit
Teil II
Multilaterale Zusammenarbeit
Artikel 5: Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen
Artikel 6: Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen
Artikel 7: Emissionsbegrenzungen; Gewässergüteziele und -kriterien
Artikel 8: Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte
Artikel 9: Untersuchungs- und Überwachungsprogramme
Artikel 10: Berichtspflichten
Artikel 11: Konsultationen
Artikel 12: Informationsaustausch
Artikel 13: Schutz übermittelter Informationen
Artikel 14: Information der Öffentlichkeit
Artikel 15: Forschung und Entwicklung
Artikel 16: Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme; Notfalleinsatzpläne
Artikel 17: Gegenseitige Hilfeleistung
Teil III
Internationale Kommission
Artikel 18: Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit
Artikel 19: Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration
Teil IV
Verfahrens- und Schlußbestimmungen
Artikel 20: Gültigkeit der Anlagen
Artikel 21: Bestehende und ergänzende Übereinkommen
Artikel 22: Konferenz der Vertragsparteien
Artikel 23: Änderungen des Übereinkommens
Artikel 24: Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 25: Unterzeichnung
Artikel 26: Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Artikel 27: Inkrafttreten
Artikel 28: Beitritt, Mitwirkung
Artikel 29: Rücktritt
Artikel 30: Funktionen des Depositars
Artikel 31: Authentische Texte, Depositar
Anlage I
Teil 1: Stand der Technik
Teil 2: Beste Umweltpraxis
Anlage II: Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe
Teil 1: Liste von industriellen Branchen und Betrieben
Teil 2: Leitliste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen
Anlage III: Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien
Anlage IV: Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau
Anlage V: Schiedsverfahren
Präambel
Die Vertragsparteien –
geleitet von der festen Absicht, ihre wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Gewässerschutzes und der Wassernutzung zu verstärken;
besorgt über das Auftreten von und über die Bedrohung durch nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt, die Wirtschaft und das Wohlergehen der Donaustaaten, kurz- oder langfristig, bedingt durch
Änderungen im Zustand von Gewässern im Donaubecken;
mit nachdrücklichem Hinweis auf die dringende Notwendigkeit verstärkter innerstaatlicher und internationaler
Maßnahmen zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender
Auswirkungen durch die Einbringung von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen in
die aquatische Umwelt des Einzugsgebietes der Donau, wobei auch dem Schwarzen Meer gebührende
Aufmerksamkeit geschenkt wird;
in Würdigung der auf innerstaatliche Initiative von Donaustaaten und auf der bilateralen und multilateralen
Ebene ihrer Zusammenarbeit bereits ergriffenen Maßnahmen sowie der bislang unternommenen
Anstrengungen im KSZE-Prozeß, durch die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
und durch die Europäische Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit, auf bi- und multilateraler
Ebene, für die Vermeidung und Überwachung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zur verträglichen
Wasserwirtschaft, zur rationellen Nutzung und zur Erhaltung der Wasserressourcen;
bezugnehmend insbesondere auf das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur
Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996 sowie auf die bestehende bi- und
multilaterale Zusammenarbeit zwischen Donaustaaten, die fortgesetzt wird und die bei der Zusammenarbeit
aller Donaustaaten gebührende Beachtung finden wird, sowie mit Hinweis auf das Übereinkommen
vom 21. April 1992 zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung;
im Bestreben, eine dauerhafte Verbesserung und einen anhaltenden Schutz des Donaustromes und
der Gewässer in seinem Einzugsgebiet, insbesondere im grenzüberschreitenden Zusammenhang, sowie
eine verträgliche Wasserwirtschaft zu erreichen, wobei die Interessen der Donaustaaten im Bereich der
Wassernutzung angemessen berücksichtigt und zugleich Beiträge zum Schutz der Meeresumwelt des
Schwarzen Meeres geleistet werden –
sind wie folgt übereingekommen
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
a) ,,Donaustaaten“ souveräne Staaten, die an einem beträchtlichen Teil des hydrologischen Einzugsgebietes
der Donau Anteil haben. Als beträchtlicher Teil wird ein Anteil angenommen, der
2000 km² des ganzen hydrologischen Einzugsgebietes übersteigt;
b) ,,Einzugsgebiet“ der Donau das ganze hydrologische Flußgebiet, soweit die Vertragsparteien
daran Anteil haben;
c) ,,Grenzüberschreitende Auswirkung“ jede erhebliche nachteilige Auswirkung auf die
Gewässerumwelt, die von einer Veränderung in den Bedingungen eines Gewässers infolge einer
menschlichen Aktivität herrührt und über ein Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei
hinausreicht. Solche Veränderungen können Auswirkungen auf das Leben und Eigentum, die
Sicherheit von Anlagen sowie die betroffenen Wasser-Ökosysteme haben;
d) ,,Gefährliche Stoffe“ Substanzen, die toxisch, kanzerogen, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ
wirken, insbesondere wenn sie persistent und ihre Auswirkungen auf lebende Organismen
erheblich nachteilig sind;
e) ,,Wassergefährdende Stoffe“ Substanzen, die ein außerordentlich hohes Gefährdungspotential
gegenüber Wasserressourcen aufweisen, so daß der Umgang mit ihnen besondere Vorbeugungs-
und Schutzmaßnahmen erfordert;
f) ,,Punktquellen und diffuse Quellen der Gewässerverunreinigung“ die Quellen von Schadstoffen
und Nährstoffen, deren Eintrag in Gewässer entweder durch örtlich festgelegte Einleitungen
(Punktquellen) oder durch diffuse über das Einzugsgebiet weit gestreute Effekte (diffuse
Quellen) verursacht wird;
g) ,,Wasserbilanz“ die Beziehungsstruktur, die den natürlichen Wasserhaushalt eines gesamten
Flußbeckens nach seinen Komponenten (Niederschlag, Verdunstung, Oberflächenabfluß und
unterirdischer Abfluß) kennzeichnet. Zusätzlich ist eine Komponente von ständigen anthropogenen
Wirkungen enthalten, die von der Wassernutzung herrühren und die Wassermenge beeinflussen;
h) ,,Anschlußdaten“ zusammengefaßte Daten, die von flußaufwärtigen Wasserbilanzen abgeleitet
werden, soweit sie als Eingabedaten maßgeblich sind, die zur Ausarbeitung von flußabwärtigen
Wasserbilanzen und einer generellen Wasserbilanz der Donau erforderlich sind. In diesem Ausmaß
decken die Anschlußdaten die Komponenten der Wasserbilanz für alle maßgeblichen grenzüberschreitenden
Gewässer im Einzugsgebiet der Donau ab. Anschlußdaten beziehen sich auf
Querschnitte von grenzüberschreitenden Gewässern, wo diese die Grenzen zwischen Vertragsparteien
kennzeichnen, überqueren oder sich an diesen befinden;
i) ,,Internationale Kommission“ die mit Artikel 18 dieses Übereinkommens eingerichtete
Organisation.
Artikel 2
Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ziele einer verträglichen und gerechten Wasserwirtschaft
zu erreichen, einschließlich der Erhaltung, Verbesserung und rationellen Nutzung der Oberflächengewässer
und des Grundwassers im Einzugsgebiet, soweit dies möglich ist. Darüber hinaus unternehmen
die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um die Gefahren zu bekämpfen, die aus Störfällen mit wassergefährdenden
Stoffen, Hochwässern und Eisgefahren der Donau entstehen. Überdies bemühen sie sich,
zur Vermeidung der Belastung des Schwarzen Meeres beizutragen, die aus dem Einzugsgebiet stammt.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens in grundsätzlichen
Fragen der Wasserwirtschaft zusammen und ergreifen alle geeigneten rechtlichen, administrativen
und technischen Maßnahmen, um den gegenwärtigen Zustand der Donau und der Gewässer in ihrem
Einzugsgebiet hinsichtlich Umwelt und Gewässergüte zumindest zu erhalten und zu verbessern sowie um
nachteilige Auswirkungen und Veränderungen, die auftreten oder verursacht werden können, soweit wie
möglich zu vermeiden und zu verringern.
(3) In diesem Sinne setzen die Vertragsparteien mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Maßnahmen
zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung und der rationellen, verträglichen Wassernutzung angemessene
Prioritäten und verstärken, harmonisieren und koordinieren die laufenden und geplanten
Maßnahmen auf der innerstaatlichen und internationalen Ebene im gesamten Donaueinzugsgebiet mit dem
Ziel einer verträglichen Entwicklung und des Umweltschutzes an der Donau. Dieses Ziel ist insbesondere
darauf gerichtet, die verträgliche Nutzung der Wasserressourcen für kommunale, industrielle und landwirtschaftliche
Zwecke sowie die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen und
auch andere Anforderungen zu erfüllen, die sich hinsichtlich der Volksgesundheit ergeben.
(4) Das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip stellen die Grundlage für alle Maßnahmen dar,
die auf den Schutz der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet abzielen.
(5) Die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit orientiert sich an der verträglichen Wasserwirtschaft,
das heißt an den Kriterien einer beständigen und umweltgerechten Entwicklung, die zugleich gerichtet
sind auf
– die Erhaltung der allgemeinen Lebensqualität;
– die Bewahrung des Zugangs zu den natürlichen Ressourcen;
– die Verhütung bleibender Umweltschäden, den Schutz der Ökosysteme;
– die Anwendung des Vermeidungsansatzes.
(6) Die Anwendung dieses Übereinkommens darf keinesfalls eine erhebliche direkte oder indirekte
Zunahme von Auswirkungen auf die flußbezogene Umwelt hervorrufen.
(7) Jede Vertragspartei hat das Recht, strengere Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, als
jene, die sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergeben.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen kommt für das Einzugsgebiet der Donau, wie es in Artikel 1 Buchstabe b
definiert ist, zur Anwendung.
(2) Gegenstand dieses Übereinkommens sind insbesondere die folgenden Vorhaben und laufenden
Maßnahmen, soweit sie grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können
a) die Einleitung von Abwässern, der Eintrag von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen sowohl aus
Punktquellen als auch aus diffusen Quellen sowie die Wärmeeinleitung;
b) Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet wasserbaulicher Arbeiten, insbesondere Regulierung
sowie Abfluß- und Stauregelung von Gewässern, des Hochwasserschutzes und der Abwehr von
Eisgefahren, sowie der Beeinflussung des Abflußregimes durch Anlagen im und am Gewässer;
c) andere Vorhaben und Maßnahmen zur Gewässernutzung, wie Wasserkraftnutzung, Wasserableitungen
und Wasserentnahmen;
d) der Betrieb von bestehenden wasserbautechnischen Anlagen, z. B. Reservoire, Wasserkraftanlagen,
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen einschließlich: Verschlechterung
der hydrologischen Bedingungen, Erosion, Abtragung, Überschwemmung und Sedimentfracht;
Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme;
e) der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Vorsorge zur Vermeidung von Störfällen.
(3) Dieses Übereinkommen ist auf Fragen der Fischereiwirtschaft und der Binnenschiffahrt anwendbar,
soweit Fragen der Gewässerverschmutzung infolge dieser Tätigkeit betroffen sind.
Artikel 4
Formen der Zusammenarbeit
Die Formen der Zusammenarbeit gemäß diesem Übereinkommen sind in der Regel die folgenden
a) Beratungen und gemeinsame Aktivitäten im Rahmen der Internationalen Kommission gemäß den
Bestimmungen dieses Übereinkommens;
b) Informationsaustausch über bi- und multilaterale Übereinkommen, gesetzliche Regelungen und
Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft; Austausch von Gesetzesdokumenten und
Richtlinien sowie von anderen Publikationen; andere Formen des Informations- und Erfahrungsaustausches.
Teil II
Multilaterale Zusammenarbeit
Artikel 5
Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen
(1) Die Vertragsparteien werden rechtliche, administrative und technische Maßnahmen entwickeln,
verabschieden und durchführen sowie die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Grundlagen
schaffen, um einen wirksamen Gewässerschutz und eine verträgliche Wassernutzung zu gewährleisten
und um dadurch auch grenzüberschreitende Auswirkungen zu vermeiden, zu überwachen und zu
verringern.
(2) Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien jede für sich oder gemeinsam insbesondere die
im folgenden genannten Maßnahmen
a) Erfassung des Zustandes der natürlichen Wasserressourcen im Donaueinzugsgebiet mittels vereinbarter
quantitativer und qualitativer Parameter einschließlich der diesbezüglichen Methodik;
b) Erlassen von Rechtsvorschriften, die die für Abwassereinleitungen einzuhaltenden Anforderungen
einschließlich der Fristen vorsehen;
c) Erlassen von Rechtsvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
d) Erlassen von Rechtsvorschriften zur Verringerung des Eintrages von Nährstoffen und gefährlichen
Stoffen aus diffusen Quellen, insbesondere für die Anwendung von Nährstoffen sowie von
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Landwirtschaft;
e) mit dem Ziel einer Harmonisierung dieser Regelungen auf hohem Schutzniveau sowie zur abgestimmten
Durchführung von entsprechenden Maßnahmen werden die Vertragsparteien die von
der Internationalen Kommission vorgelegten Ergebnisse und Vorschläge berücksichtigen;
f) die Vertragsparteien arbeiten zusammen und ergreifen angemessene Maßnahmen, um die grenzüberschreitenden
Auswirkungen von Abfällen und gefährlichen Stoffen zu vermeiden, insbesondere
solche, die vom Transport herrühren.
Artikel 6
Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung oder Verminderung
von grenzüberschreitenden Auswirkungen und einer verträglichen und gerechten Nutzung der
Wasserressourcen sowie der Erhaltung ökologischer Ressourcen, insbesondere
a) Ausweisung von Grundwasserressourcen, die langfristig zu schützen sind, sowie von Schutzzonen,
die zum Zwecke der bestehenden oder künftigen Trinkwasserversorgung wertvoll sind;
b) Vermeidung der Verschmutzung von Grundwasserressourcen, insbesondere von solchen, die
langfristig der Trinkwasserversorgung vorbehalten sind, insbesondere durch Nitrat, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie sonstige gefährliche Stoffe;
c) Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Minimierung der Gefahr einer störfallbedingten
Verschmutzung;
d) Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf die Gewässergüte infolge von Vorhaben und laufenden
Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;
e) Abschätzung der Bedeutung verschiedener Biotopelemente für die Fließgewässerökologie und
Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der aquatischen und litoralen ökologischen Bedingungen.
Artikel 7
Emissionsbegrenzung; Gewässergüteziele und -kriterien
(1) Die Vertragsparteien setzen unter Berücksichtigung der Vorschläge der Internationalen Kommission
Emissionsbegrenzungen fest, die auf individuelle industrielle Branchen oder Betriebe anwendbar und
auf Schmutzfrachten und Konzentrationen ausgerichtet sind, wobei möglichst abfallarme und abfallfreie
Technologien an der Anfallstelle zugrunde gelegt werden. Wo gefährliche Stoffe eingeleitet werden,
beruhen die Emissionsbegrenzungen auf dem Stand der Technik für die Bekämpfung an der Anfallstelle
und/oder für die Abwasserreinigung. Für kommunales Abwasser beruhen die Emissionsbegrenzungen auf
der Anwendung zumindest der biologischen oder einer gleichwertigen Behandlung.
(2) Ergänzende Bestimmungen zur Vermeidung oder Verringerung des Eintrages von gefährlichen
Stoffen und von Nährstoffen werden von den Vertragsparteien für diffuse Quellen unter Berücksichtigung
der besten Umweltpraxis entwickelt, insbesondere wenn die Hauptquellen aus der Landwirtschaft
kommen.
(3) Zum Zwecke der Absätze 1 und 2 enthält Anlage II zu diesem Übereinkommen eine Liste von
industriellen Branchen und Betrieben sowie eine ergänzende Liste von gefährlichen Stoffen und
Stoffgruppen, deren Einleitung aus Punktquellen und aus diffusen Quellen zu vermeiden oder beträchtlich
zu vermindern ist. Die Aktualisierung der Anlage II obliegt der Internationalen Kommission.
(4) Zusätzlich legen die Vertragsparteien – soweit dies angebracht ist – Gewässergüteziele gemeinsam
fest und wenden Gewässergütekriterien an, um grenzüberschreitende Belastungen zu verhüten, zu
überwachen oder zu vermindern. Als allgemeine Leitlinie hierfür dient Anlage III, die von den Vertragsparteien
sowohl innerstaatlich, als auch gegebenenfalls gemeinsam angewendet und spezifiziert wird.
(5) Mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbegrenzung in den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Gebieten stellen die Vertragsparteien die erforderlichen Vorbedingungen und die Umsetzung sicher.
Sie stellen sicher, daß
a) die innerstaatlichen Regelungen zur Emissionsbegrenzung und ihre Anforderungsniveaus mit der
Emissionsbegrenzung gemäß diesem Übereinkommen schrittweise harmonisiert werden;
b) Abwassereinleitungen ausnahmslos auf einer von den zuständigen Behörden zuvor erteilten und
befristeten Genehmigung beruhen;
c) die Regelungen und Genehmigungen für Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen im Falle
neuer oder modernisierter Industrieanlagen, insbesondere wenn gefährliche Stoffe involviert sind,
sich am Stand der Technik orientieren und mit hoher Priorität durchgeführt werden;
d) strengere, über die Vorschriften hinausgehende Auflagen – im konkreten Einzelfall sogar Verbote
– auferlegt werden, wenn es der Charakter des aufnehmenden Gewässers und seines Ökosystems
in Verbindung mit Absatz 4 erfordert;
e) die zuständigen Behörden überwachen, daß Aktivitäten, die grenzüberschreitende Auswirkungen
verursachen können, in Übereinstimmung mit den erteilten Genehmigungen und Vorschriften
erfolgen;
f) die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß supranationalen und internationalen Regelungen oder
andere Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Umweltauswirkungen angewendet werden;
g) bei der Planung, Bewilligung und Durchführung von Aktivitäten und Maßnahmen gemäß
Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 die zuständigen Behörden die Gefahren von Störfällen
mit wassergefährdenden Stoffen berücksichtigen, indem sie vorbeugende Maßnahmen
auferlegen und Verhaltensregeln für die Schadensbekämpfung nach Störfällen fordern.
Artikel 8
Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte
(1) Die Vertragsparteien erstellen periodische Inventare über die maßgeblichen Punktquellen und
diffusen Quellen der Verschmutzung im Einzugsgebiet der Donau einschließlich der Vermeidungs- und
Bekämpfungsmaßnahmen, die für die betreffenden Einleitungen bereits ergriffen worden sind, sowie über
die aktuelle Wirksamkeit dieser Maßnahmen, wobei Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigt
wird.
(2) Auf dieser Grundlage stellen die Vertragsparteien stufenweise eine Liste von weiteren Vermeidungs-
und Bekämpfungsmaßnahmen zusammen, die schrittweise durchzuführen sind, soweit dies zur
Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.
(3) Die Erhebung der Emissionen und die Liste der zu ergreifenden Maßnahmen bilden die
Grundlage für die Entwicklung gemeinsamer Aktionsprogramme der Vertragsparteien, die nach Kriterien
der Dringlichkeit und der Wirksamkeit gesetzte Prioritäten berücksichtigen. Diese Aktionsprogramme
zielen insbesondere auf die Verringerung der Schmutzfrachten und -konzentrationen sowohl aus industriellen
und kommunalen Punktquellen, als auch aus diffusen Quellen ab. Sie enthalten unter anderem die
Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich von Zeitplänen und Kostenschätzungen.
(4) Ferner erfassen die Vertragsparteien die bei der Durchführung der gemeinsamen Aktionsprogramme
erzielten Fortschritte durch Erstellung periodischer Erfolgsberichte. Diese Berichte enthalten
sowohl die durchgeführten Schutzmaßnahmen, als auch den Fortschritt beim Gewässerzustand im Licht
der aktuellen Bewertung.
Artikel 9
Untersuchungs- und Überwachungsprogramme
Auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Aktivitäten arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet
der Untersuchung, Überwachung und Bewertung zusammen.
(1) Zu diesem Zweck werden sie
– ihre auf der innerstaatlichen Ebene angewendeten Methoden zur Untersuchung und Bewertung
harmonisieren oder vergleichbar machen, besonders auf dem Gebiet der Fließgewässergüte, der
Emissionsüberwachung, der Hochwasserprognose und der Wasserbilanz, damit vergleichbare
Ergebnisse erzielt und in die gemeinsamen Untersuchungs- und Bewertungsaktivitäten eingebracht
werden;
– abgestimmte oder gemeinsame Untersuchungssysteme entwickeln, in denen stationäre oder mobile
Meß-, Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen Anwendung finden;
– gemeinsame Programme zur Untersuchung des Zustandes der Fließgewässer im Donaueinzugsgebiet,
betreffend sowohl die Qualität als auch die Quantität des Wassers, die Sedimente und die
Flußökosysteme, erarbeiten und umsetzen, als Grundlage für die Bewertung von grenzüberschreitenden
Auswirkungen, wie grenzüberschreitende Verschmutzung und Veränderungen im Flußregime,
sowie von Wasserbilanzen, Hochwässern und Eisgefahren;
– gemeinsame oder abgestimmte Methoden für die Überwachung und Bewertung von Abwassereinleitungen
entwickeln einschließlich der Verarbeitung, Auswertung und Dokumentation der
Daten unter Berücksichtigung des branchenspezifischen Ansatzes zur Emissionsbegrenzung (Anlage
II Teil 1);
– Erhebungen über maßgebliche Punktquellen einschließlich der eingeleiteten Schadstoffe (Emissionserhebung)
ausarbeiten und die Gewässerverschmutzung aus diffusen Quellen abschätzen, unter
Berücksichtigung der Anlage II Teil 2; diese Unterlagen nach dem aktuellen Stand überarbeiten.
(2) Insbesondere einigen sie sich auf Meßstellen, die Kennzeichnung der Fließgewässer und
Verschmutzungsparameter, die an der Donau mit einer ausreichenden Frequenz regelmäßig erfaßt werden
sollen, wobei der ökologische und hydrologische Charakter des betreffenden Wasserlaufes sowie typische
Emissionen von Schadstoffen, die im betreffenden Einzugsgebiet eingeleitet werden, Berücksichtigung
finden.
(3) Die Vertragsparteien erstellen, auf Grund einer abgestimmten Methodik, innerstaatliche Wasserbilanzen
sowie die generelle Wasserbilanz für das Donaubecken. Als Eingabedaten zu diesem Zweck
stellen die Vertragsparteien im erforderlichen Ausmaß Anschlußdaten bereit, die durch Anwendung der
abgestimmten Methodik ausreichend vergleichbar sind. Auf derselben Datenbasis können auch
Wasserbilanzen für die Hauptzubringer der Donau erstellt werden.
(4) Sie bewerten periodisch die Gütezustände der Donau sowie den Fortschritt, den sie mit den zur
Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen ergriffenen
Maßnahmen erzielt haben. Die Ergebnisse werden mit Hilfe geeigneter Publikationen der Öffentlichkeit
vorgestellt.
Artikel 10
Berichtspflichten
Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission über die Grundlagen, die für die
Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind
a) Berichte und Unterlagen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder von der
Kommission eingeholt werden;
b) die Unterrichtung über den Bestand, den Abschluß, die Änderung oder Kündigung von bilateralen
und multilateralen Übereinkommen und Verträgen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft
der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche
Fragen von Bedeutung sind;
c) Informationen über ihre jeweiligen Gesetze, Verordnungen und andere generelle Regelungen,
welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes
regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;
d) die Mitteilung, spätestens innerhalb einer vereinbarten Frist nach der Beschlußfassung in der
Internationalen Kommission, in welcher Weise, in welchem zeitlichen Rahmen und mit welchem
Finanzaufwand aktionsorientiert Beschlüsse, wie Empfehlungen, Programme und Maßnahmen,
auf der innerstaatlichen Ebene durchgeführt werden;
e) die Benennung der zuständigen Stellen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens
von der Internationalen Kommission oder von anderen Vertragsparteien angesprochen
werden können;
f) die Mitteilung über Vorhaben, die auf Grund ihres Charakters weitreichende grenzüberschreitende
Auswirkungen haben können.
Artikel 11
Konsultationen
(1) Nach vorangegangenem Informationsaustausch nehmen die betroffenen Vertragsparteien auf
Wunsch einer oder mehrerer betroffener Vertragsparteien Konsultationen über Vorhaben gemäß Artikel 3
Absatz 2 auf, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sofern dieser Informationsaustausch
und diese Konsultationen nicht schon durch bilaterale oder andere internationale Kooperationen erfolgen.
Die Konsultationen werden in der Regel im Rahmen der Internationalen Kommission mit dem Ziel
durchgeführt, eine Lösung zu finden.
(2) Vor einer Entscheidung über das Vorhaben warten die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr
in Verzug – das Ergebnis dieser Konsultationen ab, es sei denn, daß diese nicht spätestens ein Jahr nach
ihrem Beginn abgeschlossen sind.
Artikel 12
Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien tauschen je nach Festlegung durch die Internationale Kommission Daten
aus, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind und die sich unter anderem auf folgendes beziehen
a) den allgemeinen Zustand der Fließgewässerumwelt im Einzugsgebiet der Donau;
b) bei der Anwendung und dem Einsatz von Verfahren nach dem Stand der Technik gewonnene
Erfahrungen sowie Ergebnisse von Forschung und Entwicklung;
c) Emissions- und Überwachungsdaten;
d) zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen ergriffene
und geplante Maßnahmen;
e) Vorschriften für die Abwassereinleitung;
f) Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen.
(2) Zur Harmonisierung ihrer Emissionsgrenzwerte nehmen die Vertragsparteien den Austausch von
Informationen über ihre Vorschriften vor.
(3) Wird eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei darum ersucht, nicht zur Verfügung
stehende Daten oder Informationen zu übermitteln, bemüht sich die erstgenannte, diesem Ersuchen
nachzukommen; sie kann dies aber mit der Bedingung verbinden, daß von der um die Informationen
ersuchenden Partei ein angemessenes Entgelt für die Sammlung und gegebenenfalls die Verarbeitung
solcher Daten und Informationen gezahlt wird.
(4) Zur Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern die Vertragsparteien den Austausch von
Informationen über den Stand der Technik, insbesondere durch die Förderung des kommerziellen
Austausches verfügbarer Technologie, direkter industrieller Kontakte und Zusammenarbeit einschließlich
Gemeinschaftsunternehmen/Joint-Ventures, durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen
sowie Bereitstellung technischer Hilfe. Die Vertragsparteien führen außerdem gemeinsame Ausbildungsprogramme
und die Organisation diesbezüglicher Seminare und Treffen durch.
(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die Rechte oder Pflichten der
Vertragsparteien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen, administrativen Vorschriften
oder mit der geltenden Rechtspraxis sowie mit anwendbaren internationalen Regelungen
Informationen zu schützen, die sich auf personenbezogene Daten, auf geistiges Eigentum einschließlich
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, oder auf die nationale Sicherheit beziehen.
(6) Wenn sich eine Partei dennoch dazu entschließt, derart geschützte Informationen für eine andere
Partei zur Verfügung zu stellen, so wahrt die derart geschützte Informationen entgegennehmende Partei
die Geheimhaltung der erhaltenen Informationen und beachtet die Bedingungen, unter denen sie bereitgestellt
werden, und verwendet diese Informationen ausschließlich für Zwecke, für die sie bereitgestellt
wurden.
Artikel 13
Schutz übermittelter Informationen
Soweit auf Grund dieses Übereinkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen übermittelt werden, beachten die empfangenden
Vertragsparteien die Geheimhaltung dieser Information, indem sie diese nicht zu anderen als zu
den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwenden, veröffentlichen oder sonst Dritten
zugänglich machen. Sieht sich eine Vertragspartei außerstande, diese Verpflichtung in bezug auf eine ihr
übermittelte vertrauliche Information einzuhalten, unterrichtet sie unverzüglich die übermittelnde Vertragspartei
hierüber und sendet die übermittelte Information zurück. Personenbezogene Daten werden an
Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei übermittelt.
Der Empfänger verwendet personenbezogene Daten nur zu den durch die übermittelnde Stelle
angegebenen Zwecken und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen.
Artikel 14
Information der Öffentlichkeit
(1) Die Vertragsparteien vergewissern sich, daß ihre zuständigen Behörden dazu veranlaßt werden,
Informationen betreffend den Zustand oder die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken jeder
natürlichen oder juristischen Person, gegen Bezahlung eines angemessenen Entgeltes, in Beantwortung
eines jeden angemessenen Antrages, ohne daß diese Personen ihr Interesse begründen müßten, sobald wie
möglich verfügbar zu machen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, die bei Behörden verfügbar sind,
können in Schrift-, Bild- und Tonform oder auf Datenträgern gegeben werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht von Vertragsparteien, im Einklang
mit ihren innerstaatlichen Rechtssystemen und mit anwendbaren internationalen Regelungen vorzusehen,
daß ein Antrag auf Zugang zu solchen Informationen abzulehnen ist, wenn er folgendes berührt
a) die Vertraulichkeit behördlicher Verfahren, internationaler Beziehungen und der Landesverteidigung;
b) die öffentliche Sicherheit;
c) Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungen sind oder waren, einschließlich
Disziplinarverfahren, oder die den Gegenstand von Vorverfahren bilden;
d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum;
e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Unterlagen;
f) von einem Dritten bereitgestelltes Material, ohne daß dieser dazu gesetzlich verpflichtet war;
g) Material, dessen Freigabe es eher erwarten läßt, daß die Umwelt, auf die sich ein solches Material
bezieht, geschädigt wird.
(4) Eine Behörde erteilt dem Antragsteller, der Informationen anfordert, sobald wie möglich eine
Antwort. Die Ablehnung eines Antrages auf Bereitstellung der Information ist schriftlich zu begründen.
Artikel 15
Forschung und Entwicklung
(1) Um die Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, richten die Vertragsparteien ergänzende
oder gemeinsame Programme für wissenschaftliche oder technische Forschung ein und übermitteln,
gemäß einer von der internationalen Kommission zu regelnden Vorgangsweise, der Kommission
a) die Behörden zugänglichen Ergebnisse einer solchen ergänzenden, gemeinsamen oder anderswie
relevanten Forschung;
b) relevante Teile anderer Programme für wissenschaftliche und technische Forschung.
(2) Dabei ziehen die Vertragsparteien die Arbeit in Betracht, die auf diesen Gebieten von einschlägigen
internationalen Organisationen und Agenturen durchgeführt oder unterstützt wird.
Artikel 16
Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme, Notfalleinsatzpläne
(1) Die Vertragsparteien treffen für koordinierte oder gemeinsame Meldeeinrichtungen, Warn- und
Alarmsysteme im Gesamtzusammenhang des Donaueinzugsgebietes in dem Ausmaß Vorsorge, wie dies
ergänzend zu den auf bilateraler Ebene eingerichteten und betriebenen Systemen erforderlich ist. Sie
beraten über Mittel und Wege, die innerstaatlichen Melde-, Warn- und Alarmsysteme sowie Notfalleinsatzpläne
zu harmonisieren.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander im Rahmen der Internationalen Kommission über
zuständige Behörden oder Kontaktstellen, die für diesen Zweck im Falle von Notfallereignissen, wie
störfallbedingte Verschmutzung, andere kritische Gewässerzustände, Hochwässer und Eisgefahren,
bestimmt sind. Sinngemäß arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um gemeinsame Notfalleinsatzpläne,
wo erforderlich, ergänzend zu den auf bilateraler Ebene bestehenden Plänen, einzurichten.
(3) Stellt eine zuständige Behörde im Wasser der Donau oder eines Gewässers in ihrem Einzugsgebiet
ein plötzliches Ansteigen gefährlicher Stoffe fest oder erhält sie von einem Unfall oder Störfall
Kenntnis, der geeignet ist, ernste Auswirkungen auf die Gewässergüte der Donau zu verursachen und
unterliegende Donaustaaten zu beeinträchtigen, so informiert diese Behörde unverzüglich die hierfür
bestimmten Kontaktstellen und die Internationale Kommission, im Einklang mit der von der Kommission
eingeführten Verfahrensweise.
(4) Zur Bekämpfung und Verringerung der Gefährdung, die von Hochwässern und Eisgefahren
ausgeht, übermitteln die zuständigen Behörden an die unterliegenden Donaustaaten, die betroffen sein
können, sowie an die Internationale Kommission unverzüglich Informationen über die Bildung und den
Abfluß der Hochwässer sowie Prognosen über Eisgefahren.
Artikel 17
Gegenseitige Hilfeleistung
(1) Im Interesse einer verstärkten Zusammenarbeit und um die Erfüllung der Verpflichtungen dieses
Übereinkommens zu erleichtern, insbesondere wenn im Gewässerzustand eine kritische Situation eintreten
sollte, gewähren Vertragsparteien auf Wunsch anderer Vertragsparteien einander gegenseitige Hilfeleistung.
(2) Die Internationale Kommission erarbeitet Verfahren zur gegenseitigen Hilfeleistung, die sich
unter anderem auf folgende Themen beziehen
a) Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;
b) örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung
zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;
c) Vereinbarungen zur Entschädigung der hilfeleistenden Vertragspartei und/oder ihres Personals
sowie erforderlichenfalls zur Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;
d) Methode der Rückerstattung von erbrachten Hilfeleistungen.
Teil III
Internationale Kommission
Artikel 18
Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit
(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens wird die Internationale
Kommission zum Schutz der Donau, in diesem Übereinkommen als Internationale Kommission
bezeichnet, eingerichtet. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Internationalen Kommission
zusammen. Zur Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den Artikeln 1 bis 18 erarbeitet
die Internationale Kommission an die Vertragsparteien gerichtete Vorschläge und Empfehlungen.
(2) Die Struktur und die Verfahren der Internationalen Kommission sowie ihre Zuständigkeit werden
im einzelnen im Statut der Kommission geregelt, welches in Anlage IV zu diesem Übereinkommen festgelegt
ist.
(3) In Ergänzung zu den Angelegenheiten, mit denen sie ausdrücklich betraut ist, ist die Internationale
Kommission dafür zuständig, alle anderen Angelegenheiten zu behandeln, mit denen die
Kommission durch ein Mandat von den Vertragsparteien im Rahmen des Artikels 3 dieses Übereinkommens
betraut wird.
(4) Die Umsetzung von Beschlüssen der Internationalen Kommission wird durch die Berichtspflichten
der Vertragsparteien an die Kommission gemäß Artikel 10 sowie durch die Bestimmungen
dieses Übereinkommens betreffend die innerstaatliche Grundlage und Durchführung der multilateralen
Zusammenarbeit unterstützt.
(5) Die Internationale Kommission prüft die aus der Durchführung dieses Übereinkommens
gewonnenen Erfahrungen und unterbreitet, soweit zweckmäßig, den Vertragsparteien Vorschläge, die
Änderungen oder Ergänzungen dieses Übereinkommens betreffen, oder erarbeitet die Grundlage für die
Schaffung weiterer Regelungen zum Schutz und zur Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres
Einzugsgebietes.
(6) Die Internationale Kommission beschließt über die Zusammenarbeit mit internationalen und
nationalen Organisationen oder mit anderen juristischen Personen, die sich mit dem Schutz und der
Wasserwirtschaft der Donau und von Gewässern ihres Einzugsgebietes oder mit allgemeinen Fragen des
Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft befassen oder sich hierfür interessieren. Diese Zusammenarbeit
ist darauf gerichtet, die Koordinierung zu verstärken und Doppelarbeit zu vermeiden.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration
Die auf Grund der Deklaration über die Zusammenarbeit der Donaustaaten betreffend die Donauwasserwirtschaft,
insbesondere zum Schutz der Donau gegen Verschmutzung, unterzeichnet am 13. Dezember
1985 (Bukarester Deklaration), von den Vertragsparteien in den Expertengruppen für Wasserqualität,
Hochwassermeldung und -vorhersage und Wasserbilanz geleisteten Arbeiten werden in den
Rahmen dieses Übereinkommens übertragen.
Teil IV
Verfahrens- und Schlußbestimmungen
Artikel 20
Gültigkeit der Anlagen
Die Anlagen I bis V bilden integrierende Bestandteile dieses Übereinkommens, sie unterliegen
insbesondere dem Artikel 23.
Artikel 21
Bestehende und ergänzende Übereinkommen
Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende
zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig
ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und
schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.
Artikel 22
Konferenz der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien treten auf Empfehlung der Internationalen Kommission zusammen.
(2) Bei solchen Treffen prüfen die Vertragsparteien insbesondere politische Grundsatzfragen betreffend
die Umsetzung dieses Übereinkommens auf Grund des Berichtes der Internationalen Kommission
und nehmen geeignete Empfehlungen oder Beschlüsse an.
(3) Die Vertragspartei, deren Delegationsleiter als Präsident der Internationalen Kommission tätig
wird, übernimmt auch den Vorsitz bei solchen Treffen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien ist dafür zuständig, Empfehlungen oder Beschlüsse unter der
Voraussetzung zu verabschieden, daß nach ordnungsgemäßer Einladung die Delegationen von mindestens
drei Viertel aller Vertragsparteien anwesend sind. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes
bestimmt wird, bemüht sich die Konferenz der Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch
Konsens. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Vorsitz, daß alle Bemühungen um eine
Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Nach einer derartigen Bekanntmachung kann eine
Empfehlung oder ein Beschluß nur mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien angenommen werden.
(5) Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt,
für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser
Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß
anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden; die Zurücknahme
wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede
andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß
sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag
des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.
(6) Falls jedoch die Empfehlung oder der Beschluß finanzielle Folgewirkungen haben sollte, so kann
die Empfehlung oder der Beschluß nur mit Konsens angenommen werden.
Artikel 23
Änderungen des Übereinkommens
Das Übereinkommen wird auf folgende Weise geändert
(1) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut der
vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien gemeinsam mit dem Vorschlag, eine Konferenz der
Vertragsparteien einzuberufen, vom Depositar schriftlich übermittelt.
(2) Wenn mindestens drei Viertel der Vertragsparteien den Vorschlag zur Abhaltung einer Konferenz
der Vertragsparteien unterstützen, beruft der Depositar binnen sechs Monaten die Konferenz der
Vertragsparteien am Sitz der Internationalen Kommission ein.
(3) Die Annahme einer Änderung auf der Konferenz der Vertragsparteien erfordert Konsens.
(4) Die angenommene Änderung wird von der Depositarregierung den Vertragsparteien zur
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung wird
der Depositarregierung schriftlich notifziert.
(5) Die Änderung tritt für jene Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt
haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Depositarregierung die Notifikation
ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens vier Fünftel der Vertragsparteien
empfangen hat. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am dreißigsten Tag nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.
(6) Die Anlagen I, II und III können von der Internationalen Kommission gemäß Artikel 5 ihres
Statuts geändert werden.
Artikel 24
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Wenn zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Streitigkeiten über die Auslegung oder die
Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, suchen diese Parteien im Verhandlungswege oder durch
irgendein anderes, für die Streitparteien annehmbares Mittel der Streitbeilegung eine Lösung, gegebenenfalls
mit Unterstützung der Internationalen Kommission.
(2)
a) Wenn die Streitparteien die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes beilegen können, der jedoch nicht mehr als zwölf Monate betragen
darf, nachdem die Internationale Kommission von einer Streitpartei über die Meinungsverschiedenheit
in Kenntnis gesetzt worden ist, soll die Streitigkeit einem der folgenden Mittel der
friedlichen Beilegung zu bindender Entscheidung vorgelegt werden
– Internationaler Gerichtshof;
– Schiedsgericht gemäß Anlage V dieses Übereinkommens.
b) Bei der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder
jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, daß sie im Hinblick
auf eine nicht nach Absatz 1 dieses Artikels beigelegte Streitigkeit eines oder beide der in
Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt.
c) Wenn die Streitparteien beide in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung
anerkannt haben, so wird die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt,
sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
d) Wenn die Streitparteien nicht dasselbe der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der
Streitbeilegung anerkannt haben, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt.
e) Von einer Vertragspartei, die keine Erklärung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes abgegeben hat
oder deren Erklärung nicht mehr wirksam ist, wird angenommen, daß sie das Schiedsgericht
anerkannt hat.
Artikel 25
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für Donaustaaten, die vollen Anspruch auf die Rechte und Privilegien
von Mitgliedern der Vereinten Nationen gemäß der UN-Charta haben, sowie für die Europäische
Gemeinschaft und jede andere Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der solche Mitgliedstaaten
die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen bestimmten Angelegenheiten übertragen
haben, in Sofia am 29. Juni 1994 zur Unterzeichnung auf.
Artikel 26
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die als
Depositar für dieses Übereinkommen tätig wird.
Artikel 27
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der neunten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für alle Staaten oder Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der
neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen
oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden
Staat oder die betreffende Organisation in Kraft.
Artikel 28
Beitritt, Mitwirkung
(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wie in Artikel 25 dieses
Übereinkommens genannt, der/die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem Übereinkommen
beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
(2) Die Vertragsparteien können einvernehmlich jeden anderen Staat oder jede Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration einladen, diesem Übereinkommen beizutreten oder in diesem mit
konsultativem Status mitzuwirken.
Artikel 29
Rücktritt
Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Vertragspartei
in Kraft getreten ist, kann diese Partei jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche
Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Depositar eingegangen ist.
Artikel 30
Funktionen des Depositars
Die Depositarregierung übt die Funktion des Depositars dieses Übereinkommens aus, insbesondere
informiert der Depositar die Vertragsparteien
a) über die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts oder Rücktrittsurkunden
oder über sonstige Mitteilungen, Erklärungen und Urkunden, soweit solche in diesem
Übereinkommen vorgesehen sind;
b) über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
Artikel 31
Authentische Texte, Depositar
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher und englischer Text gleichermaßen verbindlich
ist, wird bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften
derselben übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren betreffenden Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten
das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der
Donau (Donauschutzübereinkommen) unterschrieben.
Geschehen zu Sofia am 29. Tag des Juni 1994.
Anlage I
Teil 1
Stand der Technik
1. Die Anwendung des Standes der Technik betont die Anwendung der abfallfreien Technologie,
falls eine solche verfügbar ist.
2. Unter dem Begriff ,,Stand der Technik“ ist der neueste Stand in der Entwicklung (Kenntnisstand)
von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden zu verstehen, welche die praktische Eignung einer
bestimmten Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, Emissionen und Abfall zum Ausdruck bringen.
Bei der Prüfung der Frage, ob miteinander in Zusammenhang stehende Verfahren, Einrichtungen und
Betriebsmethoden den Stand der Technik im allgemeinen oder in speziellen Fällen darstellen, finden
folgende Punkte besondere Beachtung
a) vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich
getestet wurden;
b) technische Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im
wissenschaftlichen Verständnis;
c) die wirtschaftliche Durchführbarkeit solcher Techniken;
d) Zeitbeschränkungen für die Installierung sowohl in neuen als auch in bestehenden Anlagen;
e) Art und Umfang der betreffenden Einleitung und Emissionen.
3. Hieraus folgt, daß sich das, was den ,,Stand der Technik“ für ein bestimmtes Verfahren ausmacht,
im Laufe der Zeit im Lichte technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie im
Lichte von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis
ändert.
4. Falls die Begrenzung der Einleitungen und Emissionen, die durch Anwendung des Standes der
Technik erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche
Maßnahmen zu ergreifen.
5. Der Begriff ,,Techniken“ schließt sowohl die angewendete Technologie, als auch die Art und
Weise ein, in der die Anlage geplant, errichtet, instandgehalten, betrieben und abgebaut wird.
Teil 2
Beste Umweltpraxis
1. ,,Beste Umweltpraxis“ bedeutet die Anwendung der geeignetsten Kombination von sektoralen
Umweltschutzkontrollstrategien und -maßnahmen.
2. Bei der Entscheidung darüber, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder in
Einzelfällen die beste Umweltpraxis darstellt, sollte folgendes besondere Beachtung finden
– das Vorsorgeprinzip;
– die Umweltgefahren durch das Produkt sowie durch dessen Herstellung, Verwendung und
schließliche Entsorgung (Verantwortungsprinzip);
– der Ersatz durch weniger verunreinigende Verfahren oder Stoffe und die Einsparung von
Ressourcen einschließlich Energie (Minimierungsprinzip);
– der Umfang der Verwendung;
– der mögliche Nutzen oder mögliche Nachteile durch Ersatzstoffe oder -aktivitäten;
– Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen
Verständnis;
– Fristen für die Umsetzung;
– soziale und wirtschaftliche Faktoren.
3. Hieraus folgt, daß sich die beste Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle von Auswirkungen im
Laufe der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie angesichts
von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.
4. Falls die Verringerung von Auswirkungen, die aus der Anwendung der besten Umweltpraxis
erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche Maßnahmen
zu ergreifen und ist die beste Umweltpraxis neu zu formulieren.
Anlage II
Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe
Teil 1
Liste von industriellen Branchen und Betrieben
1. Im Bereich Wärmeerzeugung, Energie und Bergbau
a) Behandlung von Rauchgasen und Abluft, Schlacken, Kondensaten aus Feuerungsanlagen;
b) Kühlsysteme;
c) Kohle- und Erzaufbereitung;
d) Kohleveredlung und -wertstoffgewinnung, Brikettierung;
e) Herstellung von Hartbrandkohle, Aktivkohle, Ruß.
2. Im Bereich Steine und Erden, Baustoffe, Glas und Keramik
a) Herstellung von Faserzement und Faserzementerzeugnissen;
b) Herstellung und Verarbeitung von Glas, Glasfasern, Mineralfasern;
c) Herstellung keramischer Erzeugnisse.
3. Im Bereich Metall
a) Metallbearbeitung und Metallverarbeitung;
Galvaniken, Beizereien, Anodisierbetriebe, Brünierereien, Feuerverzinkereien, Härtereien,
Leiterplattenherstellung, Batterieherstellung, Emaillierbetriebe, Mechanische Werkstätten,
Gleitschleifereien;
b) Herstellung von Eisen und Stahl einschließlich Gießereien;
c) Herstellung von Nichteisenmetallen einschließlich Gießereien;
d) Herstellung von Ferrolegierungen.
4. Im Bereich anorganische Chemie
a) Herstellung von Grundchemikalien;
b) Herstellung von Mineralsäuren, Basen, Salzen;
c) Herstellung von Alkalien, Alkalilaugen und Chlor durch Alkalichloridelektrolyse;
d) Herstellung von mineralischen Düngemitteln (außer Kali), phosphorsauren Salzen, Futterphosphaten;
e) Herstellung von Soda;
f) Herstellung von Korund;
g) Herstellung von anorganischen Pigmenten, Mineralfarben;
h) Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern, Fotozellen;
i) Herstellung von Sprengmitteln einschließlich Pyrotechnik;
j) Herstellung hochdisperser Oxide;
k) Herstellung von Bariumverbindungen.
5. Im Bereich organische Chemie
a) Herstellung von Grundchemikalien;
b) Herstellung von Farbstoffen, Farben, Anstrichstoffen;
c) Herstellung und Verarbeitung von Chemiefasern;
d) Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi, Kautschuk;
e) Herstellung von halogenorganischen Verbindungen;
f) Herstellung von organischen Sprengmitteln, Festbrennstoffen;
g) Herstellung von Leder-, Papier-, Textilhilfsmitteln;
h) Herstellung von Arzneimitteln;
i) Herstellung von Bioziden;
j) Herstellung von Rohstoffen für Wasch- und Reinigungsmittel;
k) Herstellung von Körperpflegemitteln;
l) Herstellung von Gelatine, Hautleim, Klebestoffen.
6. Im Bereich Mineralöl und synthetische Öle
a) Mineralölverarbeitung, Herstellung und Veredlung von Mineralölprodukten, Herstellung von
Kohlenwasserstoffen;
b) Rückgewinnung von Öl aus Öl-Wassergemischen, Emulsionsspaltanlagen, Altölaufbereitung;
c) Herstellung von synthetischen Ölen.
7. Im Bereich Druckereien, Reproduktionsanstalten, Oberflächenbehandlung und Herstellung von
bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen sowie sonstige Formen der Verarbeitung von
Harzen und Kunststoffen
a) Herstellung von Druck- und grafischen Erzeugnissen, Reproduktionsanstalten;
b) Kopier- und Entwicklungsanstalten;
c) Herstellung von Folien, Bild- und Tonträgern;
d) Herstellung beschichteter und getränkter Materialien.
8. Im Bereich Holz, Zellstoff und Papier
a) Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe;
b) Herstellung und Beschichtung von Holzfaserplatten.
9. Im Bereich Textil, Leder und Pelze
a) Textilherstellung, Textilveredlung;
b) Lederherstellung, Lederveredlung, Lederfaserstoffherstellung, Pelzveredlung;
c) Chemischreinigungen, Wäschereien, Putztuchwäschereien, Wollwäschereien.
10. Sonstige Bereiche
a) Verwertung, Behandlung, Lagerung, Umschlag und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen;
Lagerung, Umschlag und Abfüllen von Chemikalien;
b) Medizinische und naturwissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Krankenhäuser, Arztpraxen,
Röntgeninstitute, Laboratorien, technische Prüfstände;
c) Technische Reinigungsbetriebe, Behälterreinigung;
d) Fahrzeugwerkstätten, Fahrzeugwaschanlagen;
e) Wasseraufbereitung;
f) Maler- und Lackiererbetriebe;
g) Herstellung und Veredlung von pflanzlichen und tierischen Extrakten;
h) Herstellung und Vewendung von Mikroorganismen und Viren mit in-vitro neukombinierten
Nukleinsäuren;
i) Industrielle Bereiche, die radioaktive Substanzen einsetzen (Nuklearindustrie).
Teil 2
Leitliste von gefährlichen Stoffen und von Stoffgruppen
A. Prioritäre Stoffgruppen
a) Schwermetalle und ihre Verbindungen;
b) Organohalogene;
c) organische Verbindungen von Phosphor und Zinn;
d) Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Fungizide, Herbizide, Insektizide, Algizide)
und Chemikalien für die Konservierung von Holz, Zellstoff, Papier, Häuten und Textilien;
e) Öle und Kohlenwasserstoffe auf Erdölbasis;
f) andere organische Verbindungen mit spezieller Schadwirkung auf die aquatische Umwelt;
g) anorganische Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
h) radioaktive Substanzen einschließlich Abfälle.
B. Einzelne gefährliche Stoffe
Da es beträchtliche Unterschiede in der Gefährlichkeit der in bestimmten Stoffgruppen enthaltenen
Substanzen gibt, ist es notwendig, auch auf einzelne Stoffe speziell hinzuweisen, welche in der Praxis
eine vorrangige Rolle einnehmen können.
Anlage III
Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien Gewässergüteziele und -kriterien werden in der Regel individuell entwickelt und im einzelnen an die vorherrschenden Bedingungen hinsichtlich Ökosysteme, Wasserressourcen und ihre Nutzung angepaßt. Deshalb werden
im Rahmen dieses Übereinkommens nur generelle Leitlinien den Vertragsparteien an die Hand gegeben.
Für spezielle Abschnitte des Donaustromes und für Oberflächengewässer seines Einzugsgebietes
entwickelte Gewässergüteziele und -kriterien sollen
a) die Option auf Erhaltung und, wo erforderlich, Verbesserung der bestehenden Gewässergüte
berücksichtigen;
b) auf die Verringerung der durchschnittlichen Schmutzfrachten und Konzentrationen (besonders
von gefährlichen Stoffen) zu einem bestimmten Grad innerhalb einer bestimmten Zeitspanne
abzielen;
c) spezielle Wassergüteanforderungen berücksichtigen (Rohwasser für Trinkwasserzwecke, Bewässerung
etc.);
d) besondere Anforderungen im Hinblick auf empfindliche und speziell geschützte Gewässer und
deren Umwelt berücksichtigen, zB Seen, Schutzgebiete für uferfiltriertes Wasser und Feuchtgebiete;
e) auf der Anwendung biologischer Klassifizierungsmethoden und chemischer Indizes für eine
mittel- und langfristige Überprüfung der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte beruhen;
f) den Grad berücksichtigen, zu dem die Ziele erreicht worden sind und zusätzliche Schutzmaßnahmen
in Einzelfällen erforderlich werden können.
Anlage IV
Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau
Strukturen und Verfahren der Internationalen Kommission werden in Ergänzung zu Artikel 18 wie
folgt geregelt
Artikel 1
Zusammensetzung
(1) Die Internationale Kommission setzt sich aus Delegationen der Vertragsparteien zusammen. Jede
Vertragspartei ernennt höchstens fünf Delegierte einschließlich des Delegationsleiters und seines Stellvertreters.
(2) Außerdem kann jede Delegation die für die Behandlung bestimmter Fragen erforderliche Anzahl
von Sachverständigen hinzuziehen, deren Namen dem Sekretariat der Internationalen Kommission
mitgeteilt werden.
Artikel 2
Präsidentschaft
(1) Der Vorsitz der Internationalen Kommission wird durch die Vertragsparteien abwechselnd in
alphabetischer Reihenfolge (Englisch) für ein Jahr wahrgenommen. Die Delegation, welche den Vorsitz
innehat, benennt eines ihrer Mitglieder als Präsidenten der Internationalen Kommission.
(2) Der Präsident spricht in der Regel in den Sitzungen der Internationalen Kommission nicht für
seine Delegation.
(3) Weitere Einzelheiten betreffend die Präsidentschaft werden von der Internationalen Kommission
bestimmt und in ihre Geschäftsordnung aufgenommen.
Artikel 3
Tagungen
(1) Die Internationale Kommission tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten an
einem von ihm festzulegenden Ort zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
(2) Außerordentliche Tagungen sind durch den Präsidenten auf Verlangen von mindestens drei
Delegationen einzuberufen.
(3) Zwischen den Tagungen der Kommission können Beratungen der Delegationsleiter stattfinden.
(4) Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Diese schließt Berichte der Ständigen Arbeitsgruppe
und ihrer Expertengruppen mit ein. Jede Delegation hat das Recht, jene Punkte für die Tagesordnung
vorzuschlagen, die sie behandelt zu sehen wünscht. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wird durch
Mehrheitsbeschluß der Internationalen Kommission festgesetzt.
Artikel 4
Beschlußfassung
(1) Jede Delegation hat eine Stimme.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels hat die Europäische Gemeinschaft
in den Bereichen ihrer Zuständigkeit Anspruch auf eine Stimmenzahl, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten
entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisation übt ihr Stimmrecht
nicht in Fällen aus, in denen ihre Mitgliedstaaten das ihre ausüben, und umgekehrt.
(3) Die Internationale Kommission ist beschlußfähig, wenn die Delegationen von mindestens zwei
Dritteln der Vertragsparteien anwesend sind.
(4) Schriftliche Verfahren können unter von der Geschäftsordnung der Internationalen Kommission
festzulegenden Bedingungen stattfinden.
Artikel 5
Beschlußfassung
(1) Beschlüsse und Empfehlungen werden mit Konsens der Delegationen zur Internationalen Kommission
angenommen. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Präsident der Kommission,
daß alle Bemühungen zur Erzielung einer Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Sofern im Übereinkommen
nicht anders geregelt, nimmt die Kommission in diesem Fall Beschlüsse oder Empfehlungen
mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen an.
(2) Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt,
für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser
Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß
anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden: Die Zurücknahme
wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede
andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß
sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag
des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.
Artikel 6
Expertengremien
(1) Die Internationale Kommission richtet eine Ständige Arbeitsgruppe ein. Für einzelne
Arbeitsgebiete und für spezielle Fragen werden ständige oder ad hoc Expertengruppen eingesetzt.
(2) Die Ständige Arbeitsgruppe und die Expertengruppen setzen sich aus den von den Delegationen
der Kommission bezeichneten Delegierten und Sachverständigen zusammen.
(3) In der Ständigen Arbeitsgruppe wirken Delegierte aller Vertragsparteien mit. Die Internationale
Kommission nominiert ihren Vorsitz und bestimmt die Höchstzahl ihrer Delegierten. Die Kommission
bestimmt auch die Anzahl von Experten, die an den Expertengruppen teilnehmen.
Artikel 7
Sekretariat
(1) Hiermit wird ein Ständiges Sekretariat eingerichtet.
(2) Das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Wien.
(3) Die Internationale Kommission bestellt einen Exekutivsekretär und trifft Vorkehrungen für die
Bestellung von weiterem Personal nach Maßgabe der Erfordernisse. Die Kommission legt die mit dem
Amt des Exekutivsekretärs verbundenen Pflichten fest sowie die Amtsperiode und die Bedingungen, unter
denen es geführt wird.
(4) Der Exekutivsekretär übt die Funktionen aus, die zur administrativen Durchführung dieses
Übereinkommens und für die Tätigkeit der Internationalen Kommission sowie für andere Aufgaben
erforderlich sind, mit denen der Exekutivsekretär von der Kommission gemäß ihrer Geschäftsordnung und
ihren finanziellen Vorschriften betraut wird.
Artikel 8
Beauftragung von speziellen Sachverständigen
Im Rahmen ihrer Untersuchungen, der Auswertung der erzielten Ergebnisse und zur Überprüfung
von Sonderfragen kann die Internationale Kommission besonders geeignete Persönlichkeiten, wissenschaftliche
Institutionen oder andere Einrichtungen beauftragen.
Artikel 9
Berichte
Die Internationale Kommission erstattet den Vertragsparteien einen jährlichen Tätigkeitsbericht
sowie nach Bedarf weitere Berichte, die insbesondere auch die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und
Bewertungen enthalten.
Artikel 10
Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie Vertretung
(1) Die Internationale Kommission hat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die erforderlich sein
kann, um im Einklang mit dem am Sitz ihres Sekretariates geltenden Recht ihre Funktionen auszuüben
und ihre Ziele zu verwirklichen.
(2) Die Internationale Kommission wird von ihrem Präsidenten vertreten. Diese Vertretung wird
durch die Geschäftsordnung näher geregelt.
Artikel 11
Kosten
(1) Die Internationale Kommission verabschiedet ihre Finanzordnung.
(2) Die Kommission beschließt ein einjährliches oder zweijährliches Budget von beabsichtigten
Ausgaben und prüft einen Budgetvoranschlag für die nächstfolgende Haushaltsperiode.
(3) Der Gesamtbetrag des Budgets, einschließlich jeglicher von der Kommission angenommenen
Zusatzbudgets, wird von den Vertragsparteien, ausgenommen die Europäische Gemeinschaft, zu gleichen
Teilen getragen, sofern die Kommission nicht einvernehmlich etwas anderes beschließt.
(4) Die Europäische Gemeinschaft trägt nicht mehr als 2,5% der Verwaltungskosten zum Budget bei.
(5) Jede Vertragspartei bezahlt die mit der Teilnahme ihrer Vertreter, Experten und Berater in der
Kommission verbundenen Ausgaben.
(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der laufenden Untersuchungen, Überwachungen und
Bestandsaufnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen werden.
Artikel 12
Geschäftsordnung
Die Internationale Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Arbeitssprachen
Die offiziellen Sprachen der Internationalen Kommission sind Deutsch und Englisch.
Anlage V
Schiedsverfahren
(1) Das in Artikel 24 dieses Übereinkommens angesprochene Schiedsverfahren gestaltet sich nach
den Absätzen 2 bis 10 wie folgt
(2) a) Wird eine Streitigkeit einem schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 dieses
Übereinkommens unterworfen, erfolgt die Errichtung eines Schiedsgerichtes auf Grund eines
von einer Streitpartei an die andere gerichteten Antrages. In dem Antrag auf Durchführung
eines Schiedsverfahrens ist der Streitgegenstand zu nennen sowie im besonderen die Artikel
dieses Übereinkommens, deren Auslegung und Anwendung strittig sind;
b) Die antragstellende Partei unterrichtet die Internationale Kommission unter Angabe des
Namens der anderen Streitpartei und der Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung
oder Anwendung sie für strittig hält, daß sie die Einsetzung eines Schiedsgerichtes beantragt
hat. Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei können aus einer Mehrzahl von
Vertragsparteien bestehen. Die Internationale Kommission leitet diese Informationen allen
Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: beide, sowohl die klagende bzw. die klagenden
als auch die andere bzw. die anderen Streitpartei bzw. Streitparteien bestellen binnen zwei Monaten einen
Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich binnen zwei Monaten den
dritten Schiedsrichter, dem der Vorsitz des Schiedsgerichtes zukommt. Dieser darf nicht Staatsangehöriger
einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser
Parteien haben, in deren Dienst stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.
(4) a) Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Entgegennahme des
Antrages einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes davon in Kenntnis setzen, der den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes binnen
einer Frist von weiteren zwei Monaten ernennt. Nach einer Ernennung fordert der Vorsitzende
des Schiedsgerichtes die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese
Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Wenn der Schiedsrichter nach Ablauf dieser
Frist nicht bestellt worden ist, unterrichtet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, der diese Bestellung binnen einer Frist von
weiteren zwei Monaten vornimmt.
b) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichtes nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des
zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes
den Vorsitzenden auf Antrag einer der Streitparteien binnen einer Frist von weiteren
zwei Monaten.
(5) a) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach den Regeln des Völkerrechtes und insbesondere
in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
b) Jedes nach diesem Anhang gebildete Schiedsgericht legt seine eigene Verfahrensordnung fest.
c) Ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestritten, so entscheidet das Schiedsgericht über
diese Frage.
(6) a) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über Verfahrens- und materielle Fragen werden mit
der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.
b) Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Mittel einsetzen. Es
kann auf Antrag einer der Parteien unerläßliche einstweilige Schutzmaßnahmen treffen.
c) Wenn bei zwei oder mehreren nach den Bestimmungen dieses Anhanges gebildeten Schiedsgerichten
Klagen mit demselben oder einem ähnlichen Streitgegenstand anhängig sind, können
die Schiedsgerichte einander über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung informieren und
diese soweit wie möglich berücksichtigen.
d) Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des
Verfahrens zur Verfügung.
e) Die Abwesenheit einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.
(7) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles etwas anderes
beschließt, werden die Kosten des Gerichtes, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den
Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den
Parteien eine Schlußabrechnung vor.
(8) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt seiner
Einsetzung, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig hält, die jedoch fünf Monate
nicht überschreiten sollte.
(9) Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an einem Gegenstand eines strittigen Verfahrens,
das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichtes
dem Verfahren beitreten. Der Spruch des Schiedsgerichtes wird für die beigetretene Partei auf die gleiche
Weise wie für die Streitparteien verbindlich.
(10) a) Der Spruch des Schiedsgerichtes wird mit einer Begründung versehen. Er ist endgültig und für
alle Streitparteien bindend. Der Spruch wird durch das Schiedsgericht den Streitparteien und
der Internationalen Kommission übermittelt. Die Kommission leitet die erhaltene Information
an alle Vertragsparteien weiter.
b)Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des
Schiedsspruches können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder,
falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das
zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.
ERKLÄRUNG
gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in
diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung
hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 13. September 1996 bei der Regierung von Rumänien hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 27 mit 22. Oktober 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung von Rumänien haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation
das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt
Deutschland, Europäische Union, Kroatien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik,
Ungarn.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen
abgegeben
Kroatien
Bei einer Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 24 Abs. 1 beigelegt wird, erkennt Kroatien beide der in
Abs. 2 Buchstabe a dieses Artikels angeführten Mittel zur Streitbeilegung an.
Ungarn
Während gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären
kann, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Abs. 1 dieses Artikels beigelegte Streitigkeit ein oder beide
der in Buchstabe a Abs. 2 dieses Artikels genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt, erachtet sich
Ungarn an jedes der beiden Mittel der Streitbeilegungen (Internationaler Gerichtshof, Schiedsgericht)
gebunden, behält sich jedoch das Recht vor – von Fall zu Fall – das zuständige Rechtssprechungsorgan
gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe c anzuerkennen.