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139_1997 AT

139. Verordnung: Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 139. Verordnung: Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993

Auf Grund der §§ 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin

für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet

Die Fertigpackungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 32/1995, wird wie folgt geändert

1. In Anhang 3 Z 1.C werden die Ziffernfolgen „0,2 – 0,33“ in der Spalte der zusätzlichen österreichischen

Werte eingefügt.

2. In Anhang 3 Z 1.D werden die Ziffernfolgen „0,25 – 0,33“ in der Spalte der zusätzlichen österreichischen

Werte eingefügt.

3. In Anhang 3 Z 2.B werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch

die Ziffernfolgen „0,25 – 0,33 – 0,5“ ersetzt.

4. In Anhang 3 Z 6 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die

Wortfolge „0,35 – 0,7 bis 31. Dezember 1999“ ersetzt.

5. In Anhang 3 Z 9 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die

Wortfolge „0,175 für die Versorgung von Luftfahrzeugen; 0,35“ ersetzt.

6. In Anhang 4 Z 5.1 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die

Ziffernfolge „125“ ersetzt.

7. In Anhang 4 Z 5.4 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die

Wortfolge „8000 – 9000; 350 bis 31. Dezember 1999“ ersetzt.

BGBlPdf 139. Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika samt Anlagen und Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung, dessen Artikel 31

verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2. Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlagen und Erklärung ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2

B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Übereinkommen in arabischer, chinesischer, französischer,

russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

IN BESTÄTIGUNG dessen, daß die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im

Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen

stehen,

UNTER BEKUNDUNG der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschließlich der Staaten und

internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen

beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenzgrundlage

für einen Großteil ihrer Bevölkerung bilden,

IN DER ERKENNTNIS, daß Wüstenbildung und Dürre Probleme weltweiten Ausmaßes darstellen,

da sie alle Regionen der Welt betreffen, und daß zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur

Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist,

IN ANBETRACHT des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten

entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der

besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika

SOWIE IN ANBETRACHT dessen, daß die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwirkungen

zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen

Faktoren verursacht wird,

IM HINBLICK AUF die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen

Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu

bekämpfen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die

Beseitigung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika,

darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind,

EINGEDENK dessen, daß Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch

beeinträchtigen, daß zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten

Gesundheits- und Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie denjenigen

Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölkerungsdynamik

ergeben, eine Wechselbeziehung besteht,

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und

internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von

Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung,

der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde,

IN DER ERKENNTNIS, daß trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung

der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und daß im

Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise

erforderlich ist,

IN ANERKENNUNG der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten

Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und

ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten,

IN entsprechender BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in

Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind,

EINGEDENK der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten

Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der

Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer

Länder und von Ländern anderer Regionen,

IN BEKRÄFTIGUNG der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2

festgestellt wird, daß die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des

Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umwelt- und

Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb

ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in

Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der

Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und daß

diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen

Gebieten abhängig sind,

sowie IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit

und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in

Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschließlich neuer, zusätzlicher

Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zu Technologie zu gewähren, ohne den es für sie

schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen,

IN BEKUNDUNG ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene

Länder in Zentralasien und Transkaukasien,

UNTER HINWEIS auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/oder Dürre

betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern, sowie

UNTER HINWEIS darauf, daß es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der

Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von

Dürrefolgen sicherzustellen,

UNTER HERVORHEBUNG der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer

größerer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von

Dürrefolgen,

EINGEDENK des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen

weltweiten Ausmaßes, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften

gegenübersehen,

SOWIE EINGEDENK des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirklichung

der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens

über die biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte

leisten kann,

ÜBERZEUGT, daß Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von

Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und

fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen

Zusammenarbeit zur Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend verbessert

werden müssen,

ENTSCHLOSSEN, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Maßnahmen zur

Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen –

SIND wie folgt übereingekommen

TEIL I

Einleitung

Artikel 11

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Wüstenbildung“ die Landverödung in ariden, semiariden und trockenen subhumiden

Gebieten infolge verschiedener Faktoren, einschließlich Klimaschwankungen und

menschlicher Tätigkeiten;

b) umfaßt die „Bekämpfung der Wüstenbildung“ Tätigkeiten, die zur integrierten Erschließung

des Landes in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten im Hinblick auf eine

nachhaltige Entwicklung gehören und folgende Ziele haben

i) Verhütung und/oder Verringerung der Landverödung,

ii) Sanierung teilweise verödeten Landes,

iii) Wiedernutzbarmachung des durch Wüstenbildung geschädigten Landes;

c) bedeutet „Dürre“ die natürlich vorkommende Erscheinung, die gegeben ist, wenn der

Niederschlag erheblich unter den üblichen verzeichneten Mengen gelegen hat, wodurch ernste

hydrologische Ungleichgewichte entstanden sind, die sich nachteilig auf Produktionssysteme

auswirken, die sich auf die Ressourcen des Landes gründen;

d) bedeutet „Milderung von Dürrefolgen“ mit der Vorhersage von Dürren zusammenhängende

Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Anfälligkeit der Gesellschaft und der natürlichen

Systeme für Dürren im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung zu verringern;

e) bedeutet „Land“ das biologisch produktive terrestrische System, das den Boden, den

Pflanzenbestand, andere Teile der belebten Umwelt sowie die ökologischen und hydrologischen

Vorgänge umfaßt, die innerhalb des Systems ablaufen;

f)bedeutet „Landverödung“ die Verringerung oder den Verlust der biologischen oder

wirtschaftlichen Produktivität und der Vielseitigkeit von natürlich oder künstlich bewässerten

Anbauflächen oder von Wiesen und Weideland, forstwirtschaftlich genutzten Flächen und

Wäldern in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge der Nutzung des

Landes oder infolge eines einzelnen oder mehrerer miteinander verknüpfter Prozesse

einschließlich solcher, die sich aus menschlichen Tätigkeiten und Siedlungsmustern ergeben,

wie

i) durch Wind und/oder Wasser verursachte Bodenerosion,

ii) die Verschlechterung der physikalischen, chemischen und biologischen oder wirtschaftlichen

Eigenschaften des Bodens,

iii) das Verschwinden des natürlichen Pflanzenbestands auf lange Sicht;

g) bedeutet „aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete“ Gebiete außer polaren und

subpolaren Regionen, in denen das Verhältnis der jährlichen Niederschlagsmenge zur

möglichen Evapotranspiration im Bereich von 0,05 bis 0,65 liegt;

h) bedeutet „betroffene Gebiete“ aride, semiaride und/oder trockene subhumide Gebiete, die von

Wüstenbildung betroffen oder bedroht sind;

i) bedeutet „betroffene Länder“ Länder, deren Land ganz oder teilweise aus betroffenen

Gebieten besteht;

j) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten

einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen

erfaßten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren

ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren,

anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;

k) bedeutet „Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,“ Vertragsparteien, die entwickelte

Länder sind, und von solchen Ländern gebildete Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 2

Ziel

(1) Ziel dieses Übereinkommens ist es, in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen

Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Maßnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale

Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im Rahmen einer mit der

Agenda 21 im Einklang stehenden integrierten Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und

die Dürrefolgen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten

beizutragen.

(2) Die Verwirklichung dieses Zieles setzt langfristige integrierte Strategien voraus, die sich in den

betroffenen Gebieten gleichzeitig auf eine Verbesserung der Produktivität des Landes und die

Wiedernutzbarmachung, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Land- und Wasserressourcen

konzentrieren sowie insbesondere auf der Ebene der Gemeinschaften zu besseren Lebensbedingungen

führen.

Artikel 3

Grundsätze

Zur Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen

lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten

a) die Vertragsparteien sollen sicherstellen, daß Beschlüsse über die Planung und Durchführung

von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von

Dürrefolgen unter Beteiligung von Bevölkerungsgruppen und örtlichen Gemeinschaften

gefaßt werden und daß auf höheren Ebenen ein günstiges Umfeld geschaffen wird, um

Maßnahmen auf nationaler und örtlicher Ebene zu erleichtern;

b)die Vertragsparteien sollen im Geist internationaler Solidarität und Partnerschaft die

Zusammenarbeit und Koordinierung auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene

verbessern und die finanziellen, personellen, organisatorischen und technischen Ressourcen

gezielter dort einsetzen, wo sie benötigt werden;

c) die Vertragsparteien sollen im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit auf allen

staatlichen Ebenen sowie zwischen Gemeinschaften, nichtstaatlichen Organisationen und

Landbesitzern entwickeln, um das Verständnis für Wesen und Wert von Land und knappen

Wasserressourcen in betroffenen Gebieten zu verbessern und auf ihre nachhaltige Nutzung

hinzuarbeiten;

d) die Vertragsparteien sollen die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten von Vertragsparteien,

die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten

unter ihnen, in vollem Umfang berücksichtigen.

TEIL II

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzeln oder

gemeinsam entweder durch bestehende oder künftige zwei- und mehrseitige Vereinbarungen oder

gegebenenfalls durch eine Kombination solcher Vereinbarungen, wobei sie die Notwendigkeit hervorheben,

die Bemühungen zu koordinieren und auf allen Ebenen eine geschlossene langfristige Strategie zu

entwickeln.

(2) Bei der Verfolgung des Zieles dieses Übereinkommens werden die Vertragsparteien wie folgt

tätig

a)sie beschließen eine integrierte Vorgehensweise zur Bewältigung der physikalischen,

biologischen und sozioökonomischen Aspekte der mit Wüstenbildung und Dürre verbundenen

Vorgänge;

b) sie widmen im Rahmen der einschlägigen internationalen und regionalen Gremien der Lage

von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, im Hinblick auf den Welthandel,

Vertriebsregelungen und Schulden gebührende Aufmerksamkeit, um ein günstiges

weltwirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das der Förderung der nachhaltigen Entwicklung

dienlich ist;

c) sie binden Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der

Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen ein;

d) sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, in den

Bereichen Umweltschutz sowie Erhaltung von Land- und Wasserressourcen, soweit sie mit

Wüstenbildung und Dürre im Zusammenhang stehen;

e) sie stärken die subregionale, regionale und internationale Zusammenarbeit;

f) sie arbeiten in einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen;

g) sie bestimmen gegebenenfalls institutionelle Mechanismen, wobei sie der Notwendigkeit

Rechnung tragen, Doppelarbeit zu vermeiden;

h) sie fördern die Nutzung bestehender zwei- und mehrseitiger Finanzierungsmechanismen und

-regelungen, die im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von

Dürrefolgen erhebliche finanzielle Mittel für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer

sind, aufbringen und diesen zuleiten.

(3) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, können Unterstützung bei der Durchführung

des Übereinkommens in Anspruch nehmen.

Artikel 5

Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind

Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die

betroffene Länder sind,

a) der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen gebührenden

Vorrang einzuräumen und entsprechend ihren Gegebenheiten und Möglichkeiten angemessene

Mittel bereitzustellen;

b) im Rahmen der Pläne und/oder Politiken für eine nachhaltige Entwicklung Strategien und

Schwerpunkte festzulegen, um die Wüstenbildung zu bekämpfen und Dürrefolgen zu mildern;

c) sich mit den Ursachen der Wüstenbildung zu befassen und den sozioökonomischen Faktoren,

die zur Wüstenbildung beitragen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

d) mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen das Bewußtsein örtlicher Bevölkerungsgruppen,

insbesondere der Frauen und der Jugend, zu fördern und deren Beteiligung an

Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu

erleichtern;

e) ein günstiges Umfeld zu schaffen, indem sie bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

stärken oder, falls keine solchen vorhanden sind, neue Gesetze erlassen sowie langfristige

Politiken und Aktionsprogramme festlegen.

Artikel 6

Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind

Zusätzlich zu ihren allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien,

die entwickelte Länder sind,

a) je nach Vereinbarung einzeln oder gemeinsam die Bemühungen der Vertragsparteien, die

betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, sowie die Bemühungen der am

wenigsten entwickelten Länder zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von

Dürrefolgen aktiv zu unterstützen;

b) erhebliche finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung bereitzustellen, um den

Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, dabei

behilflich zu sein, ihre langfristigen Pläne und Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung

und zur Milderung von Dürrefolgen gezielt zu entwickeln und wirksam durchzuführen;

c) die Aufbringung neuer, zusätzlicher Finanzierungsmittel nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe

b zu fördern;

d) die Aufbringung von Finanzierungsmitteln aus dem privaten Sektor und anderen nichtstaatlichen

Quellen zu fördern;

e) den Zugang der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere derjenigen, die

betroffene Entwicklungsländer sind, zu geeigneten Technologien, Kenntnissen und Know-

how zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 7

Vorrang für Afrika

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens räumen die Vertragsparteien den Vertragsparteien,

die betroffene afrikanische Länder sind, unter Berücksichtigung der in dieser Region vorherrschenden

besonderen Lage Vorrang ein, ohne Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen

Regionen zu vernachlässigen.

Artikel 8

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Die Vertragsparteien fördern die Koordinierung der auf Grund dieses Übereinkommens und –

wenn sie deren Vertragsparteien sind – auf Grund anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte,

insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des

Übereinkommens über die biologische Vielfalt, durchgeführten Tätigkeiten, um aus den auf Grund der

jeweiligen Übereinkunft durchgeführten Tätigkeiten größtmöglichen Nutzen zu ziehen und gleichzeitig

Doppelarbeit zu vermeiden. Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsamer Programme,

insbesondere in den Bereichen Forschung, Ausbildung, systematische Beobachtung sowie Sammlung und

Austausch von Informationen, soweit solche Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele der betreffenden

Übereinkünfte beitragen können.

(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus

zweiseitigen, regionalen oder internationalen Übereinkünften, die sie geschlossen haben, bevor dieses

Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.

TEIL III

Aktionsprogramme, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie unterstützende

Maßnahmen

Abschnitt 1

Aktionsprogramme

Artikel 9

Grundlegende Vorgehensweise

(1) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, und sonstige Vertragsparteien, die

betroffene Länder sind und im Rahmen der entsprechenden Anlage über die regionale Durchführung

handeln oder andernfalls dem Ständigen Sekretariat schriftlich ihre Absicht notifiziert haben, ein

nationales Aktionsprogramm aufzustellen, werden in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 als

wesentlichen Teil der Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen

gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme ausarbeiten, veröffentlichen und durchführen, wobei sie

soweit wie möglich einschlägige erfolgreiche Pläne und Programme sowie subregionale und regionale

Aktionsprogramme nutzen und darauf aufbauen. Diese Programme werden unter fortwährender

Einbeziehung der Betroffenen auf der Grundlage der Lehren aus vor Ort durchgeführten Maßnahmen

sowie auf der Grundlage von Forschungsergebnissen aktualisiert. Die Aufstellung nationaler Aktionsprogramme

wird eng mit anderen Bemühungen zur Erarbeitung einer nationalen Politik für eine nachhaltige

Entwicklung verknüpft.

(2) Bei der Bereitstellung verschiedener Formen der Unterstützung im Sinne des Artikels 6 durch

Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, werden je nach Vereinbarung nationale, subregionale und

regionale Aktionsprogramme von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere

in Afrika, entweder unmittelbar oder über einschlägige mehrseitige Organisationen oder auf

beiderlei Weise vorrangig unterstützt.

(3) Die Vertragsparteien fördern Organe, Fonds und Programme des Systems der Vereinten

Nationen sowie andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, den

Wissenschaftsbereich und nichtstaatliche Organisationen, die in der Lage sind, entsprechend ihrem

Auftrag und ihren Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um die Aufstellung und Durchführung von

Aktionsprogrammen sowie Folgemaßnahmen zu unterstützen.

Artikel 10

Nationale Aktionsprogramme

(1) Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen,

sowie praktische Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von

Dürrefolgen notwendig sind, zu bestimmen.

(2) Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen

Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie

müssen unter anderem

a)langfristige Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von

Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale

Politik für eine nachhaltige Entwicklung eingebunden sein;

b) sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher

Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozioökonomischen, biologischen und

geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen;

c) der Durchführung vorbeugender Maßnahmen für Land, das noch nicht oder nur geringfügig

verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken;

d) die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Einrichtungen stärken

und die Mittel für Dürrefrühwarnmaßnahmen aufstocken;

e) Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist der Partnerschaft

die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Gemeinschaft der Geber, staatlichen

Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevölkerungsgruppen und kommunalen Gruppen

entwickeln, und den Zugang örtlicher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und

Technologien erleichtern;

f) auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlicher

Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von

Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzern, einschließlich Landwirten und

Weidetierhaltern und deren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entscheidungsprozeß

sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionsprogramme

sorgen;

g) eine regelmäßige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Berichterstattung über die

dabei erzielten Fortschritte vorschreiben.

(3) Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Gesamtheit der

folgenden Maßnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen

a) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, einschließlich örtlicher

und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Systeme auf subregionaler und regionaler

Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbedingungen

vertrieben werden;

b) Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmaßnahmen, einschließlich Dürrekatastrophenplänen

auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Klimavorhersagen

für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen;

c) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung,

einschließlich Lager- und Vertriebseinrichtungen, insbesondere in ländlichen

Gebieten;

d) Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung,

die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten;

e) Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Landbau als auch für die

Viehwirtschaft.

(4) Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei,

die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktionsprogramme gegebenenfalls unter anderem

Maßnahmen in einigen oder der Gesamtheit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf

die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf

deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und

Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen

zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik,

nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden,

Erschließung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche

Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung,

einschließlich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung

und öffentliches Bewußtsein.

Artikel 11

Subregionale und regionale Aktionsprogramme

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, konsultieren einander und arbeiten zusammen, um

gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anlagen über die regionale Durchführung

subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme auszuarbeiten, durch welche die nationalen

Programme aufeinander abgestimmt, ergänzt und wirksamer gemacht werden. Artikel 10 gilt für

subregionale und regionale Programme entsprechend. Eine solche Zusammenarbeit kann vereinbarte

gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher

Ressourcen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie die Stärkung einschlägiger

Institutionen umfassen.

Artikel 12

Internationale Zusammenarbeit

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sollen im Verbund mit anderen Vertragsparteien und

der Völkergemeinschaft zusammenarbeiten, um die Förderung eines günstigen internationalen Umfelds

für die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit soll auch die

Bereiche Weitergabe von Technologie, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Sammlung und

Verbreitung von Informationen sowie finanzielle Mittel umfassen.

Artikel 13

Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen

(1) Maßnahmen zur Unterstützung von Aktionsprogrammen nach Artikel 9 umfassen unter anderem

a) finanzielle Zusammenarbeit, um die Aktionsprogramme berechenbar zu machen, wodurch die

notwendige langfristige Planung möglich wird;

b)Ausarbeitung und Nutzung von Mechanismen der Zusammenarbeit, die eine bessere

Unterstützung auf örtlicher Ebene ermöglichen, einschließlich der über nichtstaatliche

Organisationen durchgeführten Maßnahmen, um die Möglichkeit zu fördern, in Betracht

kommende erfolgreiche Pilotprogrammtätigkeiten nachzuahmen;

c) größere Flexibilität bei der Planung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben in

Übereinstimmung mit der experimentellen, iterativen Methode, die für beteiligungsorientierte

Maßnahmen auf der Ebene der örtlichen Gemeinschaften angezeigt ist;

d) gegebenenfalls Verwaltungs- und Haushaltsverfahren, welche die Wirksamkeit der Zusammenarbeit

und der Unterstützungsprogramme erhöhen.

(2) Bei der Unterstützung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, ist Vertragsparteien,

die afrikanische Länder sind, und Vertragsparteien, die zu den am wenigsten entwickelten

Ländern zählen, Vorrang einzuräumen.

Artikel 14

Koordinierung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen

unmittelbar und über einschlägige zwischenstaatliche Organisationen eng zusammen.

(2) Die Vertragsparteien entwickeln insbesondere auf nationaler Ebene und vor Ort operationelle

Mechanismen mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen Vertragsparteien, die

entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie einschlägigen zwischenstaatlichen

und nichtstaatlichen Organisationen zu gewährleisten, um Doppelarbeit zu vermeiden, ihre

Schritte und Vorgehensweisen aufeinander abzustimmen und die Hilfe so wirkungsvoll wie möglich zu

gestalten. In Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, wird der Koordinierung von

Tätigkeiten im Zusammenhang mit internationaler Zusammenarbeit Vorrang eingeräumt, um die Mittel

so wirksam wie möglich zu nutzen, eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten und die

Durchführung nationaler Aktionsprogramme und Prioritäten im Rahmen dieses Übereinkommens zu

erleichtern.

Artikel 15

Anlagen über die regionale Durchführung

Die in Aktionsprogramme einzubeziehenden Elemente werden entsprechend den sozioökonomischen,

geographischen und klimatischen Faktoren, die für Vertragsparteien, die betroffene Länder

sind, oder für betroffene Regionen sowie für deren Entwicklungsstand kennzeichnend sind, ausgewählt

und angepaßt. Leitlinien für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen, in denen Zielrichtung und Inhalt

für einzelne Subregionen und Regionen genau angegeben werden, sind in den Anlagen über die regionale

Durchführung enthalten.

Abschnitt 2

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Artikel 16

Sammlung, Auswertung und Austausch von Informationen

Die Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die Sammlung, die

Auswertung und den Austausch einschlägiger kurz- und langfristiger Daten und Informationen

zusammenzufassen und zu koordinieren, um eine systematische Beobachtung der Landverödung in

betroffenen Gebieten zu gewährleisten sowie die Abläufe und Auswirkungen von Dürre und

Wüstenbildung besser verstehen und bewerten zu können. Dies würde unter anderem dazu beitragen, die

Frühwarnung und Vorausplanung für Zeiten ungünstiger Klimaschwankungen in einer Form zu

verwirklichen, die sich für eine praktische Anwendung durch Nutzer auf allen Ebenen, darunter

insbesondere örtliche Bevölkerungsgruppen, eignet. Zu diesem Zweck werden sie gegebenenfalls wie

folgt tätig

a) sie erleichtern und stärken die Arbeit des weltweiten Netzes von Institutionen und Einrichtungen

für die Sammlung, die Auswertung und den Austausch von Informationen sowie für

die systematische Beobachtung auf allen Ebenen, das unter anderem

i) kompatible Normen und Systeme benutzen soll,

ii) einschlägige Daten und Stationen, auch in entlegenen Gebieten, umfaßt,

iii) moderne Technologie für die Sammlung, Übermittlung und Bewertung von Daten über

die Landverödung verwendet und verbreitet,

iv)nationale, subregionale und regionale Daten- und Informationszentren enger mit

weltweiten Informationsquellen verbindet;

b) sie stellen sicher, daß bei der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch von

Informationen den Bedürfnissen von örtlichen Gemeinschaften und Entscheidungsträgem

Rechnung getragen wird, damit konkrete Probleme gelöst werden können, und daß die

örtlichen Gemeinschaften in diese Tätigkeiten einbezogen werden;

c) sie unterstützen und entwickeln zwei- und mehrseitige Programme und Vorhaben zur

Festlegung, Durchführung, Bewertung und Finanzierung der Sammlung, der Auswertung und

des Austausches von Daten und Informationen einschließlich integrierter Sätze physikalischer,

biologischer, sozialer und wirtschaftlicher Indikatoren;

d) sie nutzen die Fachkenntnisse zuständiger zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen

in vollem Umfang, insbesondere um einschlägige Informationen und Erfahrungen

unter Zielgruppen in verschiedenen Regionen zu verbreiten;

e) sie messen der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch sozioökonomischer Daten

und ihrer Zusammenführung mit physikalischen und biologischen Daten gebührende Bedeutung

bei;

f) sie tauschen Informationen aus allen öffentlich verfügbaren Quellen, die für die Bekämpfung

der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Belang sind, aus und stellen sie

vollständig, uneingeschränkt und umgehend zur Verfügung;

g)sie tauschen vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken

Informationen über örtliches und traditionelles Wissen aus, wobei sie dafür sorgen, daß dieses

Wissen ausreichend geschützt wird und daß die betreffenden örtlichen Bevölkerungsgruppen

auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die

sich daraus ergebenden Vorteile eine angemessene Vergütung erhalten.

Artikel 17

Forschung und Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die

technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der

Milderung von Dürrefolgen durch geeignete nationale, subregionale, regionale und internationale

Institutionen zu fördern. Zu diesem Zweck unterstützen sie Forschungstätigkeiten, die

a) zu einem besseren Verständnis der Prozesse, die zu Wüstenbildung und Dürre führen, der

Auswirkungen sowie der jeweiligen Bedeutung der ihnen zugrundeliegenden natürlichen und

menschlichen Faktoren beitragen mit dem Ziel, die Wüstenbildung zu bekämpfen,

Dürrefolgen zu mildern und eine höhere Produktivität sowie eine nachhaltige Nutzung und

Bewirtschaftung der Ressourcen zu erreichen;

b) auf klar umrissene Ziele ausgerichtet sind, sich mit den besonderen Bedürfnissen örtlicher

Bevölkerungsgruppen befassen und dazu führen, daß Lösungen aufgezeigt und umgesetzt

werden, die den Lebensstandard der Menschen in betroffenen Gebieten verbessern;

c) traditionelle und örtliche Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen schützen, miteinander

verknüpfen, verstärken und deren Gültigkeit bestätigen, wobei die Vertragsparteien

vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken gewährleisten, daß

die Besitzer dieser Kenntnisse auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich

festgelegten Bedingungen aus einer kommerziellen Nutzung dieser Kenntnisse oder einer aus

ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;

d) nationale, subregionale und regionale Forschungsmöglichkeiten in Vertragsparteien, die

betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entwickeln und stärken,

einschließlich der Entwicklung örtlicher Fertigkeiten und der Stärkung geeigneter

Kapazitäten, insbesondere in Ländern mit einer schwachen Forschungsinfrastruktur, und

zugleich der fachübergreifenden, beteiligungsorientierten sozioökonomischen Forschung

besondere Aufmerksamkeit widmen;

e) gegebenenfalls das Verhältnis zwischen Armut, durch Umweltfaktoren verursachte Wanderungsbewegungen

und Wüstenbildung berücksichtigen;

f) die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme zwischen nationalen, subregionalen,

regionalen und internationalen Forschungsorganisationen sowohl im öffentlichen als auch im

privaten Sektor zur Entwicklung besserer, erschwinglicher und zugänglicher Technologien für

die nachhaltige Entwicklung durch eine wirksame Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen

und Gemeinschaften fördern;

g) die Verfügbarkeit von Wasserressourcen in betroffenen Gebieten erhöhen, unter anderem

durch künstliche Regenerzeugung.

(2) Forschungsschwerpunkte für bestimmte Regionen und Subregionen, welche die unterschiedlichen

örtlichen Bedingungen widerspiegeln, sollen in Aktionsprogramme einbezogen werden. Die

Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Forschungsschwerpunkte auf Empfehlung des Ausschusses

für Wissenschaft und Technologie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 18

Weitergabe, Erwerb, Anpassung und Entwicklung von Technologien

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, je nach Vereinbarung und in Übereinstimmung mit ihren

innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und

die Entwicklung umweltverträglicher, wirtschaftlich durchführbarer und sozialverträglicher Technologien,

die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen von

Bedeutung sind, zu fördern, zu finanzieren und/oder ihre Finanzierung zu erleichtern, um zur

Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen. Eine solche

Zusammenarbeit erfolgt auf zwei- beziehungsweise mehrseitiger Grundlage, wobei die Fachkenntnisse

zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in vollem Umfang genutzt werden. Die

Vertragsparteien werden insbesondere wie folgt tätig

a) sie nutzen in vollem Umfang bestehende einschlägige nationale, subregionale, regionale und

internationale Informationssysteme und -börsen für die Verbreitung von Informationen über

verfügbare Technologien, ihre Herkunft, die Gefahren, die sie für die Umwelt darstellen, und

die Rahmenbedingungen, zu denen sie erworben werden können;

b) sie erleichtern zu günstigen Bedingungen, einschließlich Konzessions- und Vorzugsbedingungen,

in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit,

Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, den Zugang insbesondere von Vertragsparteien,

die betroffene Entwicklungsländer sind, zu Technologien, die sich für eine praktische

Anwendung im Hinblick auf besondere Bedürfnisse örtlicher Bevölkerungsgruppen am besten

eignen, wobei sie den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen

dieser Technologien besondere Aufmerksamkeit widmen;

c) sie erleichtern die Zusammenarbeit im Technologiebereich zwischen Vertragsparteien, die

betroffene Länder sind, durch finanzielle Unterstützung oder andere geeignete Mittel;

d) sie weiten die Zusammenarbeit im Technologiebereich mit Vertragsparteien, die betroffene

Entwicklungsländer sind, insbesondere auf Sektoren aus, die alternative Möglichkeiten der

Existenzsicherung fördern, gegebenenfalls auch in Form von Gemeinschaftsunternehmen;

e) sie treffen geeignete Maßnahmen, um binnenwirtschaftliche Bedingungen und Anreize

steuerpolitischer oder sonstiger Art zu schaffen, die der Entwicklung, der Weitergabe, dem

Erwerb und der Anpassung geeigneter Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen

förderlich sind, darunter Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und

wirksamen Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums.

(2) Die Vertragsparteien schützen, fördern und nutzen entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten

und vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken insbesondere einschlägige

traditionelle und örtliche Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen und verpflichten

sich zu diesem Zweck,

a) Verzeichnisse von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen und ihrer

Anwendungsmöglichkeiten unter Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen aufzustellen und

solche Informationen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen

und nichtstaatlichen Organisationen zu verbreiten;

b) sicherzustellen, daß Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen angemessen

geschätzt werden und daß örtliche Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der

Gerechtigkeit und im gegenseitigem Einvernehmen aus ihrer kommerziellen Nutzung oder

einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;

c)die Verbesserung und Verbreitung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und

Verfahrensweisen oder die Entwicklung auf ihnen beruhender neuer Technologien zu fördern

und aktiv zu unterstützen;

d) gegebenenfalls die Anpassung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen

im Hinblick auf eine umfassende Nutzung zu erleichtern und sie gegebenenfalls mit

moderner Technologie zu verknüpfen.

Abschnitt 3

Unterstützende Maßnahmen

Artikel 19

Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein

(1) Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung des Aufbaus von Kapazitäten – das heißt

Schaffung von Institutionen, Ausbildung und Erschließung in Betracht kommender örtlicher und

nationaler Kapazitäten – bei den Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung

von Dürrefolgen. Den Aufbau von Kapazitäten fördern sie gegebenenfalls

a) durch die volle Beteiligung der Ortsbevölkerung auf allen Ebenen, insbesondere auf örtlicher

Ebene, vor allem der Frauen und der Jugend, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen und

örtlichen Organisationen;

b) durch die Stärkung der Ausbildungs- und Forschungskapazitäten auf nationaler Ebene auf

dem Gebiet der Wüstenbildung und Dürre;

c) durch die Einrichtung und/oder Verstärkung von Unterstützungs- und Beratungsdiensten zur

wirksameren Verbreitung einschlägiger Technologien, Methoden und technischer Verfahren

sowie durch die Ausbildung von Beratern vor Ort und von Mitgliedern ländlicher

Organisationen auf dem Gebiet beteiligungsorientierter Vorgehensweisen zur Erhaltung und

nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen;

d) durch die Förderung der Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen, Know-how und

Verfahrensweisen der örtlichen Bevölkerung im Rahmen von Programmen der technischen

Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist;

e) erforderlichenfalls durch die Anpassung einschlägiger umweltverträglicher Technologien und

traditioneller Methoden des Landbaus und der Weidetierhaltung an moderne sozioökonomische

Bedingungen;

f) durch die Bereitstellung geeigneter Ausbildungsmöglichkeiten und Technologien bei der

Nutzung alternativen Energiequellen, insbesondere erneuerbarer Energieträger, um vor allem

die Abhängigkeit von Holz als Brennstoff zu verringern;

g) durch in gegenseitigem Einvernehmen bestimmte Zusammenarbeit zur Stärkung der Fähigkeit

von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, Programme im Bereich der

Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Informationen nach Artikel 16 zu

entwickeln und durchzufahren;

h) durch innovative Wege zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung,

einschließlich der Ausbildung in neuen Fertigkeiten;

i) durch die Ausbildung von Entscheidungsträgern, Führungskräften und Personal, die für die

Sammlung und Auswertung von Daten, für die Verbreitung und Nutzung von Frühwarninformationen

über Dürrebedingungen und für die Nahrungsmittelerzeugung verantwortlich

sind;

j) durch die Steigerung der Wirksamkeit bestehender nationaler Institutionen und rechtlicher

Rahmenstrukturen sowie erforderlichenfalls durch die Schaffung neuer Einrichtungen bei

gleichzeitiger Stärkung der strategischen Planung und Verwaltung;

k)durch Besucheraustauschprogramme mit dem Ziel, den Aufbau von Kapazitäten in

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, mittels eines langfristigen interaktiven Lern-

und Studienprozesses zu verstärken.

(2) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nehmen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit

mit anderen Vertragsparteien sowie zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen

Organisationen – eine fachübergreifende Überprüfung der auf örtlicher und nationaler Ebene

vorhandenen Kapazitäten und Einrichtungen sowie der Möglichkeiten zu ihrer Stärkung vor.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und über zuständige zwischenstaatliche Organisationen

sowie mit nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Programme zur Förderung des

öffentlichen Bewußtseins und Bildungsprogramme in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie

gegebenenfalls in solchen, die nicht betroffene Länder sind, einzuleiten und zu unterstützen mit dem Ziel,

das Verständnis für die Ursachen und Wirkungen von Wüstenbildung und Dürre sowie für die Bedeutung

der Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie wie

folgt tätig

a) sie veranstalten Kampagnen zur Förderung des Bewußtseins in der breiten Öffentlichkeit;

b) sie fördern auf Dauer den Zugang der Öffentlichkeit zu einschlägigen Informationen sowie

eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit an Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur

Förderung des Bewußtseins;

c) sie unterstützen die Gründung von Vereinigungen, die einen Beitrag zur Förderung des

öffentlichen Bewußtseins leisten;

d) sie entwickeln Bildungsmaterial und Unterlagen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins,

nach Möglichkeit in den örtlich üblichen Sprachen, und tauschen sie aus, sie entsenden

Sachverständige zur Ausbildung von Personal der Vertragsparteien, die betroffene

Entwicklungsländer sind, auf dem Gebiet der Durchführung einschlägiger Bildungsprogramme

und Programme zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und tauschen sie aus,

und sie nutzen in vollem Umfang das bei den zuständigen internationalen Stellen vorhandene

einschlägige Bildungsmaterial;

e) sie bewerten den Bildungsbedarf in betroffenen Gebieten, arbeiten geeignete Schullehrpläne

aus und entwickeln nach Bedarf Bildungs- und Alphabetisierungsprogramme für Erwachsene

sowie Möglichkeiten für alle, insbesondere für Mädchen und Frauen, hinsichtlich der

Bestimmung und Erhaltung sowie der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der

natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete;

f) sie entwickeln fachübergreifende beteiligungsorientierte Programme, die Maßnahmen zur

Förderung des Bewußtseins für Wüstenbildung und Dürre in Bildungssysteme sowie in

Bildungsprogramme einbinden, die für den außerschulischen Bereich, die Erwachsenenbildung,

den Fernunterricht und die praktische Ausbildung bestimmt sind.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien errichtet und/oder stärkt Netze regionaler Bildungs- und

Ausbildungszentren zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Diese

Netze werden durch eine zu diesem Zweck geschaffene oder benannte Institution koordiniert, um

gegebenenfalls wissenschaftliches, technisches und leitendes Personal auszubilden und bestehende

Institutionen, die für Bildung und Ausbildung in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, zuständig

sind, zu stärken mit dem Ziel, Programme aufeinander abzustimmen und einen Erfahrungsaustausch

zwischen ihnen herbeizuführen. Diese Netze arbeiten eng mit einschlägigen zwischenstaatlichen und

nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Artikel 20

Finanzielle Mittel

(1) Angesichts der entscheidenden Bedeutung, die Finanzierungsfragen im Hinblick auf die

Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens zukommt, bemühen sich die Vertragsparteien im

Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften, zu gewährleisten, daß angemessene finanzielle Mittel

für Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung

stehen.

(2) In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,

unter vorrangiger Berücksichtigung der Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, nach

Artikel 7, ohne jedoch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu

vernachlässigen,

a) erhebliche finanzielle Mittel, auch in Form von unentgeltlichen Zuschüssen oder von

Darlehen zu Vorzugsbedingungen, aufzubringen, um die Durchführung von Programmen zur

Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu unterstützen;

b) in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft zur Errichtung

der Globalen Umweltfazilität die Aufbringung angemessener, rechtzeitig eingehender und

vorhersehbarer finanzieller Mittel zu fördern, einschließlich neuer, zusätzlicher Mittel aus der

Globalen Umweltfazilität zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten, die durch Tätigkeiten

betreffend Wüstenbildung entstehen, welche sich auf ihre vier Schwerpunktbereiche

beziehen;

c) durch internationale Zusammenarbeit die Weitergabe von Technologien, Kenntnissen und

Know-how zu erleichtern;

d) in Zusammenarbeit mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, innovative

Methoden und Anreize im Hinblick auf die Aufbringung und Verteilung von Mitteln zu

prüfen, einschließlich der Mittel von Stiftungen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen

Einrichtungen des privaten Sektors, insbesondere Schuldenumwandlungs- und andere

innovative Maßnahmen, welche die finanziellen Mittel durch Senkung der Auslandsverschuldung

von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in

Afrika, erhöhen.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, verpflichten sich, im Rahmen

ihrer Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel für die Durchführung ihrer nationalen Aktionsprogramme

aufzubringen.

(4) Bei der Aufbringung finanzieller Mittel bemühen sich die Vertragsparteien um die volle Nutzung

und stetige qualitative Verbesserung aller nationalen, zweiseitigen und mehrseitigen Finanzierungsquellen

und -mechanismen unter Nutzung von Konsortien, gemeinsamen Programmen und Parallelfinanzierung

und sind bestrebt, Finanzierungsquellen und -mechanismen des privaten Sektors,

einschließlich derjenigen nichtstaatlicher Organisationen, einzubeziehen. Zu diesem Zweck nutzen die

Vertragsparteien in vollem Umfang die nach Artikel 14 entwickelten operationellen Mechanismen.

(5) Um die finanziellen Mittel aufzubringen, welche die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer

sind, zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen

benötigen, werden die Vertragsparteien wie folgt tätig

a) sie straffen und stärken die Verwaltung der für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die

Milderung von Dürrefolgen bereits zugeteilten Mittel, indem sie diese wirksamer und

gezielter einsetzen, ihre Vorzüge und Mängel bewerten, die ihrer wirksamen Verwendung

entgegenstehenden Hindernisse beseitigen und erforderlichenfalls Programme entsprechend

der nach diesem Übereinkommen beschlossenen integrierten langfristigen Vorgehensweise

neu ausrichten;

b) sie räumen in den Verwaltungsorganen mehrseitiger Finanzierungsinstitutionen, -fazilitäten

und -fonds, einschließlich regionaler Entwicklungsbanken und -fonds, der Unterstützung für

Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, bei

Tätigkeiten, die der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, vor allem in bezug

auf die von ihnen im Rahmen der Anlagen über die regionale Durchführung umgesetzten

Aktionsprogramme, gebührenden Vorrang ein und schenken ihr angemessene Aufmerksamkeit;

c) sie prüfen Wege, wie die regionale und subregionale Zusammenarbeit zur Unterstützung der

auf nationaler Ebene unternommenen Bemühungen verstärkt werden kann.

(6) Andere Vertragsparteien werden ermutigt, den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer

sind, freiwillig Kenntnisse, Know-how und technische Verfahren im Zusammenhang mit der

Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Die uneingeschränkte Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch

Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, wird erheblich dadurch

unterstützt, daß die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem

Übereinkommen erfüllen, darunter insbesondere diejenigen betreffend finanzielle Mittel und die

Weitergabe von Technologie. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen sollen die Vertragsparteien, die

entwickelte Länder sind, voll berücksichtigen, daß wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die

Beseitigung der Armut die dringlichsten Anliegen der Vertragsparteien darstellen, die betroffene

Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika.

Artikel 21

Finanzierungsmechanismen

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen

und unterstützt solche Mechanismen bei deren Bemühungen, dafür zu sorgen, daß den Vertragsparteien,

die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, möglichst umfangreiche Mittel zur

Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck prüft die Konferenz der

Vertragsparteien im Hinblick auf eine Beschlußfassung unter anderem Vorgehensweisen und Politiken,

welche

a)die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel auf nationaler, subregionaler,

regionaler und weltweiter Ebene für Tätigkeiten erleichtern, die im Einklang mit den

einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens durchgeführt werden;

b) in Übereinstimmung mit Artikel 20 Vorgehensweisen, Mechanismen und Regelungen zur

Finanzierung aus mehreren Quellen sowie ihre Bewertung fördern;

c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen

Organisationen regelmäßig Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über

Finanzierungsarten zur Verfügung stellen, um die Koordinierung zwischen ihnen zu

erleichtern;

d) gegebenenfalls die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der

Wüstenbildung, auch von Mechanismen, welche die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen

einschließen, erleichtern, um finanzielle Mittel in Vertragsparteien, die betroffene

Entwicklungsländer sind, rasch und wirksam der örtlichen Ebene zuzuleiten;

e) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene,

insbesondere in Afrika, stärken, um die Durchführung des Übereinkommens wirksamer zu

unterstützen.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt sich ferner dafür ein, daß durch verschiedene

Mechanismen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und durch mehrseitige Finanzierungsinstitutionen

Unterstützung auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene für Tätigkeiten gewährt

wird, die es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus

dem Übereinkommen zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nutzen und – soweit erforderlich –

schaffen und/oder stärken in nationale Entwicklungsprogramme eingebundene nationale Koordinierungsmechanismen,

welche die wirksame Verwendung aller verfügbaren finanziellen Mittel gewährleisten

sollen. Sie nutzen auch beteiligungsorientierte Verfahren unter Einbeziehung nichtstaatlicher

Organisationen, örtlicher Gruppen und des privaten Sektors, um Mittel aufzubringen, Programme

auszuarbeiten sowie durchzuführen und für Gruppen auf örtlicher Ebene den Zugang zu finanziellen

Mitteln sicherzustellen. Diese Maßnahmen können durch eine bessere Koordinierung und eine flexible

Programmgestaltung seitens derjenigen, die Hilfe zur Verfügung stellen, gefördert werden.

(4) Zur Erhöhung der Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit bestehender Finanzierungsmechanismen

wird hiermit ein Globaler Mechanismus zur Förderung von Maßnahmen eingerichtet, die dazu führen,

daß erhebliche finanzielle Mittel, auch für die Weitergabe von Technologie, in Form unentgeltlicher

Zuschüsse und/oder zu Vorzugs- oder anderen Bedingungen aufgebracht und den Vertragsparteien, die

betroffene Entwicklungsländer sind, zugeleitet werden. Dieser Globale Mechanismus arbeitet unter

Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten ordentlichen Tagung eine

Organisation als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus. Die Konferenz der Vertragsparteien

und die von ihr bestimmte Organisation vereinbaren Modalitäten für diesen Globalen Mechanismus, um

unter anderem sicherzustellen, daß dieser

a) einschlägige zwei- und mehrseitige Programme der Zusammenarbeit, die zur Durchführung

des Übereinkommens zur Verfügung stehen, bestimmt und ein Verzeichnis dieser Programme

aufstellt;

b) die Vertragsparteien auf Ersuchen hinsichtlich innovativer Finanzierungsinethoden und

Quellen finanzieller Unterstützung sowie hinsichtlich einer besseren Koordinierung der

Maßnahmen der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene berät;

c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen

Organisationen Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten

zur Verfügung stellt, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern;

d) der Konferenz der Vertragsparteien ab ihrer zweiten ordentlichen Tagung über seine

Tätigkeiten berichtet.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung mit der Organisation, die sie

als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus bestimmt hat, geeignete Absprachen für die

Verwaltungstätigkeiten dieses Mechanismus, wobei sie nach Möglichkeit vorhandene Haushaltsmittel

und personelle Ressourcen nutzt.

(7) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer dritten ordentlichen Tagung unter

Berücksichtigung des Artikels 7 die Politiken, operationellen Modalitäten und Tätigkeiten des Globalen

Mechanismus, der nach Absatz 4 ihr gegenüber verantwortlich ist. Auf der Grundlage dieser

Überprüfung prüft und trifft sie geeignete Maßnahmen.

TEIL IV

Institutionen

Artikel 22

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium des Übereinkommens. Im Rahmen

ihres Auftrags faßt sie die Beschlüsse, die notwendig sind, um die wirksame Durchführung des

Übereinkommens zu fördern. Insbesondere wird sie wie folgt tätig

a) sie überprüft anhand der auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene

gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen

Kenntnisse regelmäßig die Durchführung des Übereinkommens und die Wirksamkeit

der institutionellen Regelungen;

b) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien

beschlossenen Maßnahmen und legt Form und Zeitplan für die Weiterleitung der

nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest, überprüft die Berichte und gibt

Empfehlungen dazu ab;

c) sie setzt die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane

ein;

d) sie überprüft die ihr von ihren Nebenorganen vorgelegten Berichte und gibt ihnen Richtlinien

vor;

e) sie vereinbart und beschließt durch Konsens für sich selbst und ihre Nebenorgane eine

Geschäfts- und eine Finanzordnung;

f) sie beschließt Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 30 und 31;

g) sie genehmigt ein Programm und einen Haushalt für ihre Tätigkeiten, einschließlich

derjenigen ihrer Nebenorgane, und trifft die für ihre Finanzierung notwendigen Vorkehrungen;

h) sie bemüht sich gegebenenfalls um die Mitarbeit zuständiger nationaler oder internationaler,

zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Stellen und nutzt deren Dienste sowie die von ihnen

zur Verfügung gestellten Informationen;

i) sie fördert und stärkt das Verhältnis zu anderen einschlägigen Übereinkünften unter

Vermeidung von Doppelarbeit;

j) sie erfüllt die zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens notwendigen sonstigen

Aufgaben.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre

Geschäftsordnung, die das Beschlußverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im

Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die

Mehrheiten für bestimmte Beschlußfassungen festlegen.

(4) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem in Artikel 35 vorgesehenen

vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens

statt. Sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschließt, finden die zweite, dritte

und vierte ordentliche Tagung jährlich und die ordentlichen Tagungen danach alle zwei Jahre statt.

(5) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die

Konferenz der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschließt oder eine Vertragspartei

schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch

das Ständige Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(6) Auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien ein Präsidium. Struktur

und Aufgaben des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Bei der Ernennung des

Präsidiums ist gebührend darauf zu achten, daß eine gerechte geographische Verteilung und eine

angemessene Vertretung der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere in Afrika,

sichergestellt sind.

(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen

Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des

Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter

vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in vom

Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Ständigen Sekretariat ihren

Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu

sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden

Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von

der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

(8) Die Konferenz der Vertragsparteien kann zuständige nationale und internationale Organisationen,

die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, ersuchen, ihr Informationen im Sinne des

Artikels 16 Buchstabe g, des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b

zur Verfügung zu stellen.

Artikel 23

Ständiges Sekretariat

(1) Hiemit wird ein Ständiges Sekretariat eingesetzt.

(2) Das Ständige Sekretariat hat folgende Aufgaben

a) es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer auf Grund des

Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;

b) es stellt die ihm vorgelegten Berichte zusammen und leitet sie weiter;

c) es unterstützt Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in

Afrika, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem

Übereinkommen erforderlichen Informationen;

d) es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler

Stellen und Übereinkünfte;

e) es trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung

seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen;

f)es erarbeitet Berichte über die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses

Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;

g) es nimmt sonstige Sekretariatsaufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien

zugewiesen werden.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung ein Ständiges Sekretariat

und sorgt dafür, daß es ordnungsgemäß arbeiten kann.

Artikel 24

Ausschuß für Wissenschaft und Technologie

(1) Hiermit wird als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien ein Ausschuß für Wissenschaft

und Technologie eingesetzt, der ihr Informationen und Gutachten zu wissenschaftlichen und

technologischen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung

von Dürrefolgen zur Verfügung stellt. Der Ausschuß tritt in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen

der Konferenz der Vertragsparteien zusammen, ist fachübergreifend und steht allen Vertragsparteien zur

Teilnahme offen. Er setzt sich aus Regierungsvertretern zusammen, die auf ihrem jeweiligen

Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten

Tagung den Aufgabenbereich des Ausschusses fest.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und führt eine Liste unabhängiger Sachverständiger

mit Fachkenntnissen und Erfahrungen in den einschlägigen Bereichen. Die Liste beruht auf schriftlich

von den Vertragsparteien eingereichten Benennungen, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden

Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls Ad-hoc-Gruppen ernennen, die ihr

über den Ausschuß Informationen und Gutachten zu konkreten Fragen in bezug auf den Stand der

Technik in Bereichen der Wissenschaft und Technologie zur Verfügung stellen, weiche für die

Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind. Diese

Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, deren Namen der Liste entnommen werden, wobei

der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen

Vertretung Rechnung zu tragen ist. Diese Sachverständigen müssen eine wissenschaftliche Ausbildung

haben und über praktische Erfahrungen verfügen; sie werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf

Empfehlung des Ausschusses ernannt. Die Konferenz der Vertragsparteien legt den Aufgabenbereich und

die Modalitäten der Arbeit dieser Gruppen fest.

Artikel 25

Vernetzung von Institutionen und Stellen

(1) Der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie trifft unter Aufsicht der Konferenz der

Vertragsparteien Vorkehrungen für die Erfassung und Bewertung der einschlägigen bestehenden Netze,

Institutionen und Stellen, die bereit sind, Einheiten eines Netzes zu werden. Ein solches Netz unterstützt

die Durchführung des Übereinkommens.

(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erfassung und Bewertung

unterbreitet der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie der Konferenz der Vertragsparteien

Empfehlungen betreffend Mittel und Wege, mit denen die Vernetzung der Einheiten auf örtlicher und

nationaler sowie auf sonstigen Ebenen erleichtert und gestärkt werden kann, um sicherzustellen, daß den

in den Artikeln 16 bis 19 aufgeführten sachbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird.

(3) Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird die Konferenz der Vertragsparteien wie folgt

tätig

a) sie bestimmt diejenigen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Einheiten,

die sich am besten für eine Vernetzung eignen, und empfiehlt für sie Arbeitsverfahren sowie

einen Zeitplan;

b) sie bestimmt diejenigen Einheiten, die am besten in der Lage sind, eine derartige Vernetzung

auf allen Ebenen zu erleichtern und zu stärken.

TEIL V

Verfahren

Artikel 26

Weiterleitung von Informationen

(1) Jede Vertragspartei übermitteit der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung auf ihren

ordentlichen Tagungen über das Ständige Sekretariat Berichte über die Maßnahmen, die sie zur

Durchführung des Übereinkommens getroffen hat. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt den

Zeitplan für die Vorlage dieser Berichte sowie deren Form.

(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, übermitteln eine Beschreibung der nach

Artikel 5 festgelegten Strategien sowie alle einschlägigen Informationen in bezug auf ihre Durchführung.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 bis

15 durchführen, übermitteln eine genaue Beschreibung der Programme und ihrer Durchführung.

(4) Jede Gruppe von Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, kann eine gemeinsame Mitteilung

über Maßnahmen übermitteln, die auf subregionaler und/oder regionaler Ebene im Rahmen von

Aktionsprogrammen getroffen worden sind.

(5) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, berichten über Maßnahmen, die zur Unterstützung

der Vorbereitung und Durchführung von Aktionsprogrammen getroffen worden sind, was

Informationen über finanzielle Mittel einschließt, die sie nach dem Übereinkommen bereitgestellt haben

oder bereitstellen.

(6) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Informationen werden vom Ständigen Sekretariat so bald

wie möglich an die Konferenz der Vertragsparteien und jedes einschlägige Nebenorgan weitergeleitet.

(7) Die Konferenz der Vertragsparteien erleichtert auf Ersuchen die technische und finanzielle

Unterstützung betroffener Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, bei der Zusammenstellung und

Weiterleitung von Informationen nach diesem Artikel sowie bei der Bestimmung des mit Aktionsprogrammen

verbundenen technischen und finanziellen Bedarfs.

Artikel 27

Maßnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens

Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und beschließt Verfahren sowie institutionelle Mechanismen

zur Lösung von Fragen, die sich in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens ergeben.

Artikel 28

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsparteien legen zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung des Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim

Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der

regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde

erklären, daß sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens

eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei,

welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt

a) ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so

bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird;

b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in

bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine

Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen

Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen

Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt

nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, sofern

die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(6) Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 2 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt

und konnten sie ihre Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer

anderen notifiziert hat, daß eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird die Streitigkeit auf

Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren nach einem Verfahren unterworfen, das von

der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird.

Artikel 29

Status der Anlagen

(1) Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes

vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf seine

Anlagen dar.

(2) Die Vertragsparteien legen die Anlagen in einer Weise aus, die mit ihren Rechten und Pflichten

aus diesem Übereinkommen im Einklang steht.

Artikel 30

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.

(2) Änderungen des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der

Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien

mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen

wird, vom Ständigen Sekretariat übermittelt. Das Ständige Sekretariat übermittelt vorgeschlagene

Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine

vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und

wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der

Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird

vom Ständigen Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung oder zum Beitritt weiterleitet.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in bezug auf eine

Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die

Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens zwei Dritteln der

Vertragsparteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung

Vertragsparteien waren, beim Verwahrer eingegangen sind.

(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

in bezug auf die betreffende Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

(6) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 31 bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“

die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.

Artikel 31

Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

(1) Weitere Anlagen des Übereinkommens und Änderungen von Anlagen werden nach dem in

Artikel 30 festgelegten Verfahren zur Änderung des Übereinkommens unter der Bedingung vorgeschlagen

und beschlossen, daß bei der Beschlußfassung über eine weitere Anlage über die regionale

Durchführung oder über eine Änderung einer solchen Anlage die in dem genannten Artikel vorgesehene

Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betroffenen

Region einschließt. Die Beschlußfassung über eine Anlage oder über die Änderung einer Anlage wird

allen Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt.

(2) Anlagen – mit Ausnahme weiterer Anlagen über die regionale Durchführung – oder Änderungen

von Anlagen – mit Ausnahme von Änderungen einer Anlage über die regionale Durchführung –, die nach

Absatz 1 beschlossen worden sind, treten für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate

nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß eine

solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem

Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, daß sie eine solche Anlage oder

Änderung nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme

zurücknehmen, tritt eine solche Anlage oder Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft,

zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht.

(3) Eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder eine Änderung einer solchen Anlage,

die nach Absatz 1 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs

Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß

eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist, außer in bezug auf

a) jede Vertragspartei, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten

schriftlich notifiziert hat, daß sie diese weitere Anlage über die regionale Durchführung oder

diese Änderung einer solchen Anlage nicht annimmt; in diesem Fall tritt eine solche Anlage

oder Änderung für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme

zurücknehmen, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht;

b) jede Vertragspartei, die nach Artikel 34 Absatz 4 eine Erklärung zu weiteren Anlagen über die

regionale Durchführung oder zu Änderungen solcher Anlagen abgegeben hat; in diesem Fall

tritt eine solche Anlage oder Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde in bezug auf eine solche Anlage oder Änderung beim Verwahrer hinterlegt

hat.

(4) Hat die Beschlußfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des

Übereinkommens zur Folge, so tritt diese Anlage oder diese Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn

die Änderung des Übereinkommens selbst in Kraft tritt.

Artikel 32

Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas

anderes bestimmt ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit

ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht,

die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus,

wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 33

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird am 14./15. Oktober 1994 in Paris für die Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen

Gerichtshofs sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt.

Danach liegt es am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 13. Oktober 1995 weiterhin

zur Unterzeichnung auf.

Artikel 34

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts

durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem

Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens

wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens ist, ist durch alle

Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer

solchen Organisation auch Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre

Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen

aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht

berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3) Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die

durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Sie teilen auch umgehend jede wesentliche

Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien

unterrichtet.

(4) Jede Vertragspartei kann in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

erklären, daß für sie weitere Anlagen über die regionale Durchführung oder Änderungen solcher

Anlagen erst mit Hinterlegung ihrer diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde in Kraft treten.

Artikel 35

Vorläufige Regelungen

Bis zum Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien werden die in Artikel 23

genannten Sekretariatsaufgaben vorläufig durch das von der Generalversammlung der Vereinten

Nationen in ihrer Resolution 47/188 vom 22. Dezember 1992 eingesetzte Sekretariat übernommen.

Artikel 36

Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der

fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach

Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das

Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am

neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in

Kraft.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen

Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten

der Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 37

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 38

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das

Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche

Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim

Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt

wirksam.

Artikel 39

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer des Übereinkommens.

Artikel 40

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 17. Juni 1994.

Anlage I

Anlage über die regionale Durchführung in Afrika

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Anlage gilt für Afrika, und zwar in bezug auf jede Vertragspartei, im Einklang mit dem

Übereinkommen, insbesondere dessen Artikel 7, und dient dem Zweck, in den ariden, semiariden und

trockenen subhumiden Gebieten Afrikas die Wüstenbildung zu bekämpfen und/oder Dürrefolgen zu

mildern.

Artikel 2

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, in Afrika auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene unter

Berücksichtigung seiner besonderen Bedingungen

a) Maßnahmen und Regelungen, einschließlich der Art und des Ablaufs der Unterstützung durch

Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen

des Übereinkommens festzulegen;

b) für die wirksame praktische Durchführung des Übereinkommens zu sorgen, um den

Besonderheiten Afrikas Rechnung zu tragen;

c) Prozesse und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung

und/oder der Milderung von Dürrefolgen in den ariden, semiariden und trockenen

subhumiden Gebieten Afrikas zu fördern.

Artikel 3

Besondere Bedingungen der Region Afrika

In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beschließen die Vertragsparteien für

die Durchführung dieser Anlage eine grundlegende Vorgehensweise, die folgende besondere Bedingungen

Afrikas berücksichtigt

a) den hohen Anteil arider, semiarider und trockener subhumider Gebiete;

b) die beträchtliche Zahl von Ländern und Bevölkerungsgruppen, auf die sich Wüstenbildung

und häufige schwere Dürren nachteilig auswirken;

c) die große Zahl betroffener Länder, die Binnenländer sind;

d) die in den meisten betroffenen Ländern vorherrschende weitverbreitete Armut, die große Zahl

von am wenigsten entwickelten Ländern unter ihnen und den Bedarf dieser Länder an

erheblicher Unterstützung von außen in Form von unentgeltlichen Zuschüssen und von

Darlehen zu Vorzugsbedingungen, damit sie ihre Entwicklungsziele verfolgen können;

e) die schwierigen sozioökonomischen Bedingungen, die durch sich verschlechternde und

schwankende Austauschverhältnisse, Auslandsverschuldung und politische Instabilität verschärft

werden und innerstaatliche, regionale und internationale Wanderungsbewegungen

hervorrufen;

f) die weitgehende Abhängigkeit der Bevölkerungsgruppen von natürlichen Ressourcen bei der

Sicherung ihres Lebensunterhalts, die durch die Auswirkungen demographischer Trends und

Faktoren, eine schwache technologische Grundlage sowie nicht nachhaltige Herstellungsverfahren

verschärft wird und zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ressourcen

beiträgt;

g)die unzureichenden institutionellen und rechtlichen Rahmenstrukturen, die schwache

Infrastrukturgrundlage sowie die unzureichenden Kapazitäten auf den Gebieten Wissenschaft,

Technik und Bildung, die zu einem erheblichen Bedarf im Bereich des Aufbaus von

Kapazitäten führen;

h) die entscheidende Bedeutung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder

zur Milderung von Dürrefolgen im Rahmen der nationalen Entwicklungsschwerpunkte

betroffener afrikanischer Länder.

Artikel 4

Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind

(1) Im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, die

afrikanische Länder sind,

a) die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen zur entscheidenden

Strategie bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu machen;

b) im Geist der Solidarität und Partnerschaft auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses die

regionale Zusammenarbeit und Integration im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten zur

Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu fördern;

c) bestehende mit Wüstenbildung und Dürre befaßte Institutionen zu straffen und zu stärken

sowie gegebenenfalls andere bestehende Institutionen einzubeziehen, um ihre Leistungsfähigkeit

zu erhöhen und eine wirksamere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen;

d) untereinander den Austausch von Informationen über geeignete Technologien, Kenntnisse,

Know-how und Verfahrensweisen zu fördern;

e) Katastrophenpläne zur Milderung von Dürrefolgen in Gebieten zu entwickeln, die durch

Wüstenbildung und/oder Dürre geschädigt sind.

(2) Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens genannten allgemeinen und

besonderen Verpflichtungen bemühen sich die Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind,

a) im Einklang mit ihren nationalen Bedingungen und Möglichkeiten angemessene finanzielle

Mittel aus ihren Staatshaushalten bereitzustellen und dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß

Afrika dem Thema Wüstenbildung und/oder Dürre neuerdings hohen Vorrang einräumt;

b)die derzeitigen Reformen in Richtung auf eine stärkere Dezentralisierung und eine

Erweiterung des Kreises der Besitzer von Ressourcen fortzuführen und zu stärken sowie die

Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften auszubauen;

c) neue, zusätzliche nationale finanzielle Mittel zu bestimmen und aufzubringen sowie bestehende

nationale Möglichkeiten und Einrichtungen zur Aufbringung finanzieller Mittel in dem

betreffenden Land vordringlich zu erweitern.

Artikel 5

Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind

(1) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 6 und 7 des Übereinkommens räumen

die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische

Länder sind, Vorrang ein und werden in diesem Zusammenhang wie folgt tätig

a) sie unterstützen sie bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von

Dürrefolgen, indem sie in gegenseitigem Einvernehmen und im Einklang mit ihrer nationalen

Politik sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie die Beseitigung der Armut zu

einer entscheidenden Strategie gemacht haben, unter anderem den Zugang zu finanziellen

und/oder anderen Mitteln gewähren und/oder erleichtern sowie die Weitergabe und

Anpassung von geeigneter Technologie und Know-how im Bereich der Umwelt sowie den

Zugang dazu fördern, finanzieren und/oder ihre Finanzierung erleichtern;

b) sie stellen für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen

weiterhin erhebliche Mittel bereit und/oder stocken solche Mittel auf;

c) sie unterstützen sie bei der Stärkung ihrer Fähigkeiten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre

institutionellen Rahmenstrukturen sowie ihre wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten,

die Sammlung und Auswertung von Informationen sowie die Forschung und Entwicklung

zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu

verbessern.

(2) Andere Vertragsparteien können den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind,

auf freiwilliger Grundlage Technologien, Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit der

Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Weitergabe von Kenntnissen,

Know-how und technischen Verfahren dieser Art wird durch internationale Zusammenarbeit erleichtert.

Artikel 6

Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung

(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil eines umfassenderen Prozesses

der Erarbeitung nationaler Politiken für die nachhaltige Entwicklung von Vertragsparteien, die betroffene

afrikanische Länder sind.

(2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozeß wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen,

örtlicher Bevölkerungsgruppen, von Gemeinschaften und nichtstaatlichen Organisationen

eingeleitet mit dem Ziel, Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible

Planung gekennzeichnet ist, um die größtmögliche Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und

Gemeinschaften zu erreichen. Gegebenenfalls können zwei- und mehrseitige Hilfsorganisationen auf

Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, in diesen Prozeß einbezogen

werden.

Artikel 7

Zeitplan für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen

Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien, die afrikanische Länder

sind, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern der Völkergemeinschaft gegebenenfalls soweit wie

möglich diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vorläufig an, die sich auf die Ausarbeitung

nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme beziehen.

Artikel 8

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

(1) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens liegt die Betonung bei der allgemeinen

Strategie nationaler Aktionsprogramme auf integrierten Programmen der örtlichen Entwicklung für

betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen sowie der Einbindung von

Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur

Milderung von Dürrefolgen. Die Programme zielen darauf ab, die Fähigkeiten örtlicher Behörden zu

stärken und die aktive Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen, Gemeinschaften und Gruppen

sicherzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den Bereichen Bildung und Ausbildung, Mobilisierung

nichtstaatlicher Organisationen mit erwiesener Sachkenntnis und Stärkung dezentralisierter staatlicher

Strukturen liegt.

(2) Die nationalen Aktionsprogramme weisen gegebenenfalls unter anderem folgende allgemeine

Merkmale auf

a) Nutzung früherer Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der

Milderung von Dürrefolgen unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer

Bedingungen bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme;

b) Bestimmung der Faktoren, die zu Wüstenbildung und/oder Dürre beitragen, sowie der

verfügbaren und benötigten Ressourcen und Kapazitäten und Festlegung geeigneter Politiken

sowie institutioneller und sonstiger Reaktionen und Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser

Erscheinungen und/oder zur Milderung ihrer Folgen erforderlich sind;

c) Erhöhung der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, einschließlich

Frauen, Landwirte und Weidetierhalter, und Übertragung von mehr Verantwortung im

Verwaltungsbereich auf diese.

(3) Die nationalen Aktionsprogramme umfassen gegebenenfalls auch folgendes

a) Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds mit dem Ziel, die Armut zu

beseitigen, wie

i) Erhöhung der Einkommen und Ausbau der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere

für die ärmsten Mitglieder der Gemeinschaft, durch

– Erschließung der Märkte für die Erzeugnisse von Landbau und Viehwirtschaft,

– Schaffung von den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Finanzierungsinstrumenten,

– Förderung der Diversifizierung der Landwirtschaft und der Gründung landwirtschaftlicher

Betriebe,

– Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten in landwirtschaftsähnlichen oder nichtlandwirtschaftlichen

Bereichen;

ii) Verbesserung der langfristigen Aussichten der ländlichen Wirtschaft durch

– Schaffung von Anreizen für produktive Investitionen und Sicherung des Zugangs zu

den Produktionsmitteln,

– Einführung einer Preis- und Steuerpolitik sowie von gewerblichen Verfahrensweisen,

die das Wachstum fördern;

iii)Festlegung und Anwendung einer Bevölkerungs- und Migrationspolitik, um den

Bevölkerungsdruck auf das Land zu verringern;

iv) Förderung der Nutzung dürreresistenter Kulturpflanzen und Anwendung integrierter

Systeme des Trockenfeldbaus zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung;

b) Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen, wie

i)Gewährleistung einer integrierten, nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen

Ressourcen, einschließlich

– des für Landbau und Weidewirtschaft genutzten Landes,

– der pflanzlichen Bodendecke und der wildlebenden Tiere und Pflanzen,

– der Wälder,

– der Wasserressourcen,

– der biologischen Vielfalt;

ii) Ausbildung im Hinblick auf Kampagnen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und

der Aufklärung in Umweltfragen sowie Verbreitung von Kenntnissen über technische

Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen

Ressourcen;

iii) Gewährleistung der Erschließung und wirksamen Nutzung verschiedener Energiequellen,

Förderung alternativer Energiequellen, insbesondere der Sonnenenergie, der Windenergie

und des Biogases, sowie gezielte Vorkehrungen für die Weitergabe, den Erwerb und die

Anpassung einschlägiger Technologie mit dem Ziel, den Druck auf gefährdete natürliche

Ressourcen zu verringern;

c) Maßnahmen zur Verbesserung des institutionellen Aufbaus, wie

i) Festlegung der Rolle und der Verantwortlichkeiten der Zentralverwaltung und der

örtlichen Behörden im Rahmen einer Raumordnungspolitik;

ii) Förderung einer Politik der aktiven Dezentralisierung, Übertragung der Verantwortung

für die Verwaltung und den Entscheidungsprozeß auf die örtlichen Behörden und Förderung

der Initiativen örtlicher Gemeinschaften und der Übernahme von Verantwortung

durch diese sowie der Schaffung örtlicher Strukturen;

iii) gegebenenfalls Anpassung der institutionellen Rahmenstrukturen und der Vorschriften im

Bereich der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen mit dem Ziel, den Landbesitz

örtlicher Bevölkerungsgruppen zu sichern;

d) Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Wüstenbildung, wie

i) Förderung der Forschung sowie der Sammlung, der Verarbeitung und des Austausches

von Informationen über die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen

Aspekte der Wüstenbildung;

ii) Verbesserung nationaler Möglichkeiten in der Forschung sowie in den Bereichen

Sammlung, Verarbeitung, Austausch und Auswertung von Informationen, um das Verständnis

zu erhöhen und die Ergebnisse der Auswertung in die Praxis umzusetzen;

iii) Förderung der mittel- und langfristigen Untersuchung

– sozioökonomischer und kultureller Trends in betroffenen Gebieten,

– qualitativer und quantitativer Trends bei den natürlichen Ressourcen,

– der Wechselwirkung zwischen dem Klima und der Wüstenbildung;

e) Maßnahmen zur Überwachung und Beurteilung von Dürrefolgen, wie

i) Entwicklung von Strategien zur Beurteilung der Auswirkungen natürlicher Klimaschwankungen

auf Dürren und die Wüstenbildung in der Region und/oder zur Nutzung der

Vorhersagen von Klimaschwankungen während einer bestimmten Jahreszeit oder von

Jahr zu Jahr bei Bemühungen zur Milderung von Dürrefolgen;

ii) Verbesserung der Einrichtungen in den Bereichen Frühwarnung und Gegenmaßnahmen,

wirksame Verwaltung von Soforthilfe und Nahrungsmittelhilfe sowie Verbesserung der

Lagerungs- und Verteilungssysteme für Nahrungsmittel, der Schutzsysteme für Nutztiere

und der öffentlichen Infrastruktur sowie Förderung alternativen Möglichkeiten der

Existenzsicherung in von Dürre bedrohten Gebieten;

iii)Überwachung und Beurteilung der Umweltzerstörung mit dem Ziel, rechtzeitig

verläßliche Informationen über Ablauf und Fortgang der Zerstörung von Ressourcen zur

Verfügung stellen zu können, um so die Erarbeitung besserer Politiken und Gegenmaßnahmen

zu erleichtern.

Artikel 9

Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme sowie Festlegung von Durchführungs- und

Bewertungsmaßstäben

Jede Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, benennt eine geeignete nationale

Koordinierungsstelle, die als Katalysator bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung der

nationalen Aktionsprogramme des betreffenden Landes dient. Diese Koordinierungsstelle wird unter

Berücksichtigung des Artikels 3 gegebenenfalls wie folgt tätig

a) sie bestimmt und überprüft Maßnahmen, beginnend mit Beratungen auf örtlicher Ebene unter

Einbeziehung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften sowie in Zusammenarbeit

mit örtlichen Verwaltungsbehörden, Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie

zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, nachdem zunächst die auf nationaler

Ebene Betroffenen konsultiert worden sind;

b)sie bestimmt und untersucht die Sachzwänge, Bedürfnisse und Mängel, welche die

Entwicklung und eine nachhaltige Landnutzung beeinträchtigen, empfiehlt praktische

Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit durch die uneingeschränkte Nutzung bereits

eingeleiteter einschlägiger Bemühungen und fördert die Umsetzung der Ergebnisse;

c) sie erleichtert, plant und erarbeitet Tätigkeiten für Vorhaben auf der Grundlage interaktiver,

flexibler Vorgehensweisen, um die aktive Beteiligung der Bevölkerung in betroffenen

Gebieten sicherzustellen, die negativen Auswirkungen solcher Tätigkeiten auf ein

Mindestmaß zu beschränken sowie den Bedarf an finanzieller Unterstützung und technischer

Zusammenarbeit zu bestimmen und dafür Schwerpunkte festzulegen;

d) sie legt sachdienliche, in Zahlen ausdrückbare und leicht nachprüfbare Maßstäbe fest, um die

Beurteilung und Auswertung nationaler Aktionsprogramme, die kurz-, mittel- und langfristige

Maßnahmen umfassen, sowie der Durchführung dieser Programme zu gewährleisten;

e) sie verfaßt Berichte über die bei der Durchführung der nationalen Aktionsprogramme

erzielten Fortschritte.

Artikel 10

Organisatorischer Rahmen nationaler Aktionsprogramme

(1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, arbeiten nach Artikel 4 des Übereinkommens bei

der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler Aktionsprogramme für das mittlere, östliche,

nördliche und westliche Afrika zusammen und können in diesem Zusammenhang einschlägigen

subregionalen zwischenstaatlichen Organisationen folgende Verantwortlichkeiten übertragen

a) als Zentren für vorbereitende Tätigkeiten sowie die Koordinierung der Durchführung der

subregionalen Aktionsprogramme tätig zu sein;

b) bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme mitzuhelfen;

c) den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Know-how sowie die Beratung in bezug

auf die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erleichtern;

d) sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung subregionaler Aktionsprogramme

wahrzunehmen.

(2) Subregionale Fachinstitutionen können auf Ersuchen Unterstützung leisten und/oder mit der

Aufgabe betraut werden, Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren.

Artikel 11

Inhalt und Ausarbeitung subregionaler Aktionsprogramme

Subregionale Aktionsprogramme konzentrieren sich auf Fragen, die auf subregionaler Ebene besser

behandelt werden können. Sie setzen, falls erforderlich, Mechanismen für die Bewirtschaftung

gemeinsamer natürlicher Ressourcen ein. Solche Mechanismen regeln wirksam grenzüberschreitende

Probleme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder Dürren und unterstützen die abgestimmte

Durchführung der nationalen Aktionsprogramme. Die Schwerpunktbereiche subregionaler Aktionsprogramme

konzentrieren sich gegebenenfalls auf

a) gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher

Ressourcen, gegebenenfalls durch zwei- und mehrseitige Mechanismen;

b) die Koordinierung von Programmen zur Entwicklung alternativer Energiequellen;

c) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen sowie von Tier- und Pflanzenkrankheiten;

d) Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein,

die auf subregionaler Ebene besser durchgeführt oder unterstützt werden können;

e) die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen

Klimatologie, Meteorologie und Hydrologie, einschließlich der Schaffung von Netzen für die

Sammlung und Auswertung von Daten, der Weitergabe von Informationen und der

Überwachung von Vorhaben sowie der Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

und der Bestimmung ihrer Rangfolge;

f) Frühwarnsysteme und die gemeinsame Planung zur Milderung von Dürrefolgen, einschließlich

Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme, die sich aus umweltbedingten

Wanderungsbewegungen ergeben;

g) die Erkundung von Möglichkeiten der Weitergabe von Erfahrungen, insbesondere bezüglich

der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, sowie die Schaffung

eines günstigen Umfelds für eine bessere Landbewirtschaftung und den Einsatz geeigneter

Technologien;

h) die Stärkung der Fähigkeit subregionaler Organisationen, technische Dienste zu koordinieren

und zur Verfügung zu stellen, sowie die Schaffung, Neuausrichtung und Stärkung subregionaler

Zentren und Institutionen;

i) die Entwicklung von Politiken in Bereichen wie dem Handel, die sich auf betroffene Gebiete

und Bevölkerungsgruppen auswirken, einschließlich Politiken zur Koordinierung regionaler

Vertriebssysteme sowie zur Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur.

Artikel 12

Organisatorischer Rahmen des regionalen Aktionsprogramms

(1) Nach Artikel 11 des Übereinkommens bestimmen Vertragsparteien, die afrikanische Länder

sind, gemeinsam die Verfahren zur Ausarbeitung und Durchführung des regionalen Aktionsprogramms.

(2) Die Vertragsparteien können einschlägigen afrikanischen regionalen Institutionen und Organisationen

geeignete Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, denjenigen Vertragsparteien,

die afrikanische Länder sind, dabei behilflich zu sein, ihren Verantwortlichkeiten aus dem Übereinkommen

gerecht zu werden.

Artikel 13

Inhalt des regionalen Aktionsprogramms

Das regionale Aktionsprogramm umfaßt Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der

Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, je nach Lage des Falles in folgenden

Schwerpunktbereichen

a) Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung subregionaler Aktionsprogramme

mit dem Ziel, einen regionalen Konsens über politische Schlüsselbereiche

herbeizuführen, unter anderem durch regelmäßige Konsultationen mit subregionalen

Organisationen;

b) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen von Tätigkeiten, die auf regionaler

Ebene besser durchgeführt werden können;

c) gemeinsam mit der Völkergemeinschaft unternommene Bemühungen um Lösungen für

weltweite wirtschaftliche und soziale Fragen, die sich auf betroffene Gebiete auswirken,

wobei Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zu berücksichtigen ist;

d) Förderung des Austausches von Informationen und geeigneten technischen Verfahren und

technischem Know-how sowie einschlägigen Erfahrungen zwischen Vertragsparteien in

Afrika und seinen Subregionen, die betroffene Länder sind, sowie mit anderen betroffenen

Regionen;

e) Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit, insbesondere in den

Bereichen Klimatologie, Meteorologie, Hydrologie, Erschließung von Wasserressourcen

sowie alternative Energiequellen;

f)Koordinierung subregionaler und regionaler Forschungstätigkeiten und Bestimmung

regionaler Schwerpunkte für Forschung und Entwicklung;

g) Koordinierung von Netzen für systematische Beobachtung und Beurteilung sowie für den

Informationsaustausch und ihre Einbindung in weltweite Netze;

h) Koordinierung und Ausbau subregionaler und regionaler Frühwarnsysteme und Dürrekatastrophenpläne.

Artikel 14

Finanzielle Mittel

(1) Im Einklang mit Artikel 20 des Übereinkommens sowie Artikel 4 Absatz 2 bemühen sich

Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, einen der Aufbringung finanzieller Mittel

förderlichen gesamtwirtschaftlichen Rahmen zu schaffen; sie entwickeln Politiken und legen Verfahren

fest, mit denen örtlichen Entwicklungsprogrammen Mittel wirksamer zugeleitet werden können,

gegebenenfalls auch über nichtstaatliche Organisationen.

(2) Im Einklang mit Artikel 21 Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vereinbaren die

Vertragsparteien, ein Verzeichnis der Quellen von Finanzierungsmitteln auf nationaler, subregionaler,

regionaler und internationaler Ebene aufzustellen, um die rationelle Nutzung vorhandener Mittel

sicherzustellen und Mängel bei der Mittelzuteilung festzustellen, damit die Durchführung der

Aktionsprogramme erleichtert werden kann. Das Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und aktualisiert.

(3) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens lassen Vertragsparteien, die entwickelte Länder

sind, Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf der Grundlage der in Artikel 18

genannten Partnerschaftsübereinkünfte und -regelungen bedeutende Mittel und/oder erhöht Mittel sowie

andere Formen der Unterstützung zukommen, wobei sie nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des

Übereinkommens unter anderem Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schulden, dem Welthandel

und Vertriebsregelungen gebührende Aufmerksamkeit widmen.

Artikel 15

Finanzierungsmechanismen

(1) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens und angesichts der in Afrika vorherrschenden

besonderen Lage schenken die Vertragsparteien der Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben d

und e des Übereinkommens in dieser Region besondere Aufmerksamkeit, indem sie vor allem

a) die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung

erleichtern, um der örtlichen Ebene finanzielle Mittel zuzuleiten;

b) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene

stärken.

(2) Im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens fördern diejenigen

Vertragsparteien, die auch Mitglieder der Verwaltungsorgane einschlägiger regionaler und subregionaler

Finanzierungsinstitutionen einschließlich der Afrikanischen Entwicklungsbank und des Afrikanischen

Entwicklungsfonds sind, Bemühungen mit dem Ziel, den Tätigkeiten derjenigen Institutionen, welche die

Durchführung dieser Anlage voranbringen, den ihnen zustehenden Vorrang einzuräumen und ihnen

gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.

(3) Die Vertragsparteien straffen soweit wie möglich die Verfahren, mit denen Vertragsparteien, die

betroffene afrikanische Länder sind, finanzielle Mittel zugeleitet werden.

Artikel 16

Technische Unterstützung und Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten die

technische Unterstützung für Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, sowie die Zusammenarbeit

mit diesen Ländern zu straffen, um die Wirksamkeit von Vorhaben und Programmen zu erhöhen, indem

sie unter anderem

a) die Kosten von Unterstützungsmaßnahmen sowie von personeller und fachlicher Steuerung,

insbesondere die Gemeinkosten, so begrenzen, daß sie auf jeden Fall nur einen geringen

Anteil der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen, damit dieses so wirksam wie möglich

durchgeführt werden kann;

b) vorzugsweise fachkundige nationale Sachverständige oder, falls erforderlich, fachkundige

Sachverständige aus der Subregion und/oder der Region bei der Planung, Vorbereitung und

Durchführung von Vorhaben sowie dem Aufbau örtlicher Fachkenntnisse, wo diese noch

nicht vorhanden sind, hinzuziehen;

c) die zu leistende technische Unterstützung wirksam verwalten und koordinieren sowie gezielt

einsetzen.

Artikel 17

Weitergabe, Erwerb und Anpassung umweltverträglicher Technologie sowie Zugang zu solchen

Technologien

Bei der Durchführung des Artikels 18 des Übereinkommens betreffend die Weitergabe, den Erwerb,

die Anpassung und die Entwicklung von Technologien verpflichten sich die Vertragsparteien, denjenigen

Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, Vorrang einzuräumen und, falls erforderlich, mit ihnen

neue Formen der Partnerschaft und Zusammenarbeit zu entwickeln, um den Aufbau von Kapazitäten in

den Bereichen wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie Sammlung und Verbreitung von

Informationen zu stärken mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen, ihre Strategien zur Bekämpfung der

Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen durchzuführen.

Artikel 18

Koordinierung und Partnerschaftsübereinkünfte

(1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, koordinieren die Ausarbeitung, Aushandlung und

Durchführung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme. Sie können gegebenenfalls

andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen

einbeziehen.

(2) Diese Koordinierung zielt darauf ab, sicherzustellen, daß die finanzielle und technische Zusammenarbeit

mit dem Übereinkommen vereinbar ist, sowie die erforderliche Stetigkeit bei der Nutzung und

Verwaltung von Mitteln zu gewährleisten.

(3) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, leiten auf nationaler, subregionaler und regionaler

Ebene Beratungsprozesse ein. Diese können

a) als Rahmen für die Aushandlung und den Abschluß von Partnerschaftsübereinkünften auf der

Grundlage nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme dienen;

b) dazu dienen, den Beitrag von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und von anderen

Mitgliedern der Beratungsgruppen zu den Programmen festzulegen, Schwerpunkte aufzuzeigen

und Übereinkünfte über die Durchführung und Bewertungsmaßstäbe sowie Finanzierungsregelungen

für die Durchführung zu bestimmen.

(4) Das Ständige Sekretariat kann nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Ersuchen von

Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, die Einleitung solcher Beratungsprozesse erleichtern,

indem es

a) in Fragen der Festlegung wirksamer Beratungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen

mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;

b)einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Beratungssitzungen

und/oder -prozesse zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;

c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Festlegung oder Verbesserung von

Beratungsregelungen von Bedeutung sind.

(5) Die subregionalen und regionalen Koordinierungsstellen werden unter anderem wie folgt tätig

a) sie empfehlen geeignete Anpassungen von Partnerschaftsübereinkünften;

b) sie überwachen und beurteilen die Durchführung der vereinbarten subregionalen und

regionalen Programme und erstatten darüber Bericht;

c) sie bemühen sich, zwischen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, eine wirksame

Kommunikation und Zusammenarbeit sicherzustellen.

(6) Die Teilnahme an den Beratungsgruppen steht gegebenenfalls Regierungen, interessierten

Gruppen und Gebern, einschlägigen Organen, Fonds und Programmen des Systems der Vereinten

Nationen, einschlägigen subregionalen und regionalen Organisationen sowie Vertretern einschlägiger

nichtstaatlicher Organisationen offen. Die Teilnehmer einer Beratungsgruppe bestimmen die Modalitäten

der Verwaltung und der Arbeit ihrer Gruppe.

(7) Im Einklang mit Artikel 14 des Übereinkommens werden Vertragsparteien, die entwickelte

Länder sind, ermutigt, aus eigenem Antrieb untereinander einen informellen Konsultations- und

Koordinierungsprozeß auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu entwickeln sowie auf

Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, oder einer geeigneten

subregionalen oder regionalen Organisation an einem nationalen, subregionalen oder regionalen

Beratungsprozeß teilzunehmen, der zum Ziel hat, den Unterstützungsbedarf zu bewerten und darauf

einzugehen, um die Durchführung des Aktionsprogramms zu erleichtern.

Artikel 19

Folgeregelungen

Die Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Anlage werden von Vertragsparteien, die

afrikanische Länder sind, im Einklang mit dem Übereinkommen wie folgt durchgeführt

a) auf nationaler Ebene durch einen Mechanismus, dessen Zusammensetzung von jeder

Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, festgelegt werden soll und der

Vertreter örtlicher Gemeinschaften umfaßt sowie unter Aufsicht der in Artikel 9 genannten

nationalen Koordinierungsstelle arbeitet;

b) auf subregionaler Ebene durch einen fachübergreifenden wissenschaftlichen und technischen

Beratungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten von den Vertragsparteien

der betreffenden Subregion, die afrikanische Länder sind, festgelegt werden;

c) auf regionaler Ebene durch Mechanismen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen

des Vertrags zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt

werden, sowie durch einen afrikanischen wissenschaftlichen und technischen beratenden

Ausschuß.

Anlage II

Anlage über die regionale Durchführung in Asien

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des

Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Asien, die betroffene Länder sind, unter

Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2

Besondere Bedingungen der Region Asien

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien

gegebenenfalls folgende besondere Bedingungen, die in unterschiedlichem Maß für die Vertragsparteien

der Region, die betroffene Länder sind, gelten

a) den hohen Anteil von Gebieten in ihren Hoheitsgebieten, die von Wüstenbildung und Dürre

betroffen oder dafür anfällig sind, sowie die große Vielfalt dieser Gebiete in bezug auf Klima,

Topographie, Landnutzung und sozioökonomische Systeme;

b) die starke Beanspruchung der natürlichen Ressourcen als Mittel der Existenzsicherung;

c) das Vorhandensein von Produktionssystemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der

weitverbreiteten Armut stehen und zu Landzerstörung sowie zur Beanspruchung knapper

Wasserressourcen führen;

d) die bedeutenden Auswirkungen der Lage der Weltwirtschaft und sozialer Probleme, wie

Armut, schlechter Gesundheits- und Ernährungszustand, ungesicherte Nahrungsmittelversorgung,

Wanderungsbewegungen, Vertreibung und Bevölkerungsdynamik;

e)ihre zunehmenden, aber immer noch unzureichenden Fähigkeiten und institutionellen

Rahmenstrukturen zur Bewältigung nationaler Probleme der Wüstenbildung und Dürre;

f)die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Ziele einer nachhaltigen

Entwicklung verfolgen zu können, die mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der

Milderung von Dürrefolgen zusammenhängen.

Artikel 3

Rahmen für nationale Aktionsprogramme

(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenderen nationalen

Politik der Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, für eine nachhaltige Entwicklung.

(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, entwickeln gegebenenfalls nationale

Aktionsprogramme im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 des Übereinkommens, wobei sie Artikel 10

Absatz 2 Buchstabe f besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei,

die ein betroffenes Land ist, können gegebenenfalls zwei- und mehrseitige Kooperationsstellen in

diesen Prozeß einbezogen werden.

Artikel 4

Nationale Aktionsprogramme

(1) Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme können die Vertragsparteien

der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten

und ihrer jeweiligen Politik unter anderem

a) geeignete Stellen benennen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer

Aktionsprogramme verantwortlich sind;

b) betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung,

Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme durch Beratungen auf

örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nationaler und

nichtstaatlicher Organisationen einbeziehen;

c) den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten untersuchen, um die Ursachen und Folgen

der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;

d) mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme zur

Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen bewerten, um eine

Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für ihr Aktionsprogramm zu bestimmen;

e) technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen ausarbeiten, die

aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;

f)Verfahren und Eckwerte zur Bewertung der Durchführung ihrer Aktionsprogramme

entwickeln und anwenden;

g) die integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die Erhaltung von Bodenressourcen

sowie die Verbesserung und wirksame Nutzung der Wasserressourcen fördern;

h) in Regionen, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung

klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer und sonstiger einschlägiger

Faktoren Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsysteme sowie Systeme für Folgemaßnahmen

stärken und/oder einrichten;

i) in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller und technischer

Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete Regelungen zur Unterstützung

ihrer Aktionsprogramme ausarbeiten.

(2) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens legt die Gesamtstrategie für nationale Aktionsprogramme

Nachdruck auf integrierte Programme der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf

der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen und der Einbeziehung von Strategien zur

Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von

Dürrefolgen. Maßnahmen für einzelne Sektoren in den Aktionsprogrammen werden in Schwerpunktbereiche

untergliedert, welche die große Vielfalt der in Artikel 2 Buchstabe a genannten betroffenen

Gebiete der Region berücksichtigen.

Artikel 5

Subregionale und gemeinsame Aktionsprogramme

(1) Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens können Vertragsparteien in Asien, die

betroffene Länder sind, vereinbaren, gegebenenfalls andere Vertragsparteien zu konsultieren und mit

ihnen zusammenzuarbeiten, um subregionale beziehungsweise gemeinsame Aktionsprogramme zur

Ergänzung der nationalen Aktionsprogramme und zu ihrer wirksameren Durchführung auszuarbeiten und

durchzuführen. In jedem Fall können die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren, subregionale,

einschließlich zweiseitiger oder nationaler Organisationen, oder Fachinstitutionen mit Aufgaben zu

betrauen, die mit der Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Programmen zusammenhängen.

Solche Organisationen oder Institutionen können auch als Zentren für die Förderung und

Koordinierung von Maßnahmen nach den Artikeln 16 bis 18 des Übereinkommens dienen.

(2) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme

werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls unter anderem wie

folgt tätig

a) sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen Schwerpunkte im Zusammenhang

mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, denen

durch solche Programme besser Rechnung getragen werden kann, sowie einschlägige

Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;

b)sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler,

subregionaler und nationaler Institutionen;

c) sie beurteilen zwischen allen oder einigen Vertragsparteien der Region oder Subregion

vereinbarte Programme im Zusammenhang mit Wüstenbildung und Dürre sowie ihr

Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen;

d) sie arbeiten in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller und

technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete zwei- und/oder

mehrseitige Regelungen zur Unterstützung der Programme aus.

(3) Subregionale oder gemeinsame Aktionsprogramme können vereinbarte gemeinsame Programme

für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen bezüglich der

Wüstenbildung Schwerpunkte betreffend die Koordinierung sowie andere Tätigkeiten in den Bereichen

Aufbau von Kapazitäten, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere Dürrefrühwarnsysteme

und Weitergabe von Informationen, sowie Mittel zur Stärkung der einschlägigen

subregionalen und sonstigen Organisationen oder Institutionen umfassen.

Artikel 6

Regionale Tätigkeiten

Regionale Tätigkeiten zur Förderung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme können

unter anderem Maßnahmen zur Stärkung von Institutionen und Mechanismen der Koordinierung und

Zusammenarbeit auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene sowie zur Förderung der

Durchführung der Artikel 16 bis 19 des Übereinkommens umfassen. Diese Tätigkeiten können auch

folgendes einschließen

a) Förderung und Stärkung der Netze der technischen Zusammenarbeit;

b)Aufstellung von Verzeichnissen von Technologien, Kenntnissen, Know-how und

Verfahrensweisen sowie von traditionellen und örtlichen Technologien und Know-how sowie

Förderung ihrer Verbreitung und Nutzung;

c) Bewertung des Bedarfs auf dem Gebiet der Weitergabe von Technologien sowie Förderung

der Anpassung und Nutzung solcher Technologien;

d) Unterstützung von Programmen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins sowie Förderung

des Aufbaus von Kapazitäten auf allen Ebenen, Stärkung von Ausbildung sowie von

Forschung und Entwicklung und Aufbau von Systemen zur Erschließung personeller

Ressourcen.

Artikel 7

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen

(1) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von

Dürrefolgen in der Region Asien fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Artikeln 20 und 21

des Übereinkommens die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel und die Verfügbarkeit von

Finanzierungsmechanismen.

(2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem

Übereinkommen auf der Grundlage des in Artikel 8 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im

Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig

a) sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch

öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit

dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen

konkrete Ergebnisse zu erzielen;

b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung

nationaler Bemühungen erforderlich ist, insbesondere in finanzieller, technischer und

technologischer Hinsicht;

c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen

Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.

(3) Die Vertragsparteien straffen im Rahmen des Möglichen Verfahren, mit denen Vertragsparteien

der Region, die betroffene Länder sind, Finanzierungsmittel zugeleitet werden.

Artikel 8

Kooperations- und Koordinierungsmechanismen

(1) Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien,

die betroffene Länder sind, sowie andere Vertragsparteien der Region gegebenenfalls einen

Mechanismus einrichten, der unter anderem folgenden Zwecken dient

a) dem Austausch von Informationen, Erfahrungen, Kenntnissen und Know-how;

b) der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Maßnahmen, einschließlich zwei- und

mehrseitiger Übereinkünfte, auf subregionaler und regionaler Ebene;

c) der Förderung der wissenschaftlichen, technischen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit

nach den Artikeln 5 bis 7;

d) der Bestimmung des Bedarfs an außerregionaler Mitarbeit;

e) Folgemaßnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.

(2) Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, und andere Vertragsparteien der Region einander auch

gegebenenfalls in bezug auf die nationalen, subregionalen und gemeinsamen Aktionsprogramme

konsultieren und diese koordinieren. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie

einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen in diesen Prozeß einbeziehen. Diese

Koordinierung ist unter anderem darauf ausgerichtet, über Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit

in Übereinstimmung mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens Einvernehmen zu erzielen,

die technische Zusammenarbeit zu verstärken und Mittel so zu verteilen, daß sie wirksam genutzt

werden.

(3) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmäßigen Abständen

Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des

Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es

a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der

Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;

b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen

zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;

c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von

Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

Anlage III

Anlage über die regionale Durchführung in Lateinamerika und der Karibik

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Übereinkommens in der

Region Lateinamerika und Karibik unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2

Besondere Bedingungen der Region Lateinamerika und Karibik

Im Einklang mit dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien folgende besondere

Bedingungen der Region

a) das Vorhandensein ausgedehnter Flächen, die anfällig und von Wüstenbildung und/oder

Dürre schwer betroffen sind und die je nach dem Gebiet, in dem diese Erscheinungen

auftreten, unterschiedliche Merkmale aufweisen; dieser kumulative, sich verstärkende Prozeß

hat negative soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen, die um so

schwerwiegender sind, als die Ressourcen der Region im Hinblick auf die biologische Vielfalt

zu den bedeutendsten der Welt gehören;

b) den häufigen Einsatz von mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbarenden

Verfahrensweisen in betroffenen Gebieten infolge vielschichtiger Wechselwirkungen

zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen

Faktoren, einschließlich weltwirtschaftlicher Faktoren wie Auslandsverschuldung, sich

verschlechternde Austauschverhältnisse und Handelspraktiken, die sich auf die Märkte für

land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Fischereierzeugnisse auswirken;

c) einen drastische Rückgang der Produktivität der Ökosysteme als hauptsächliche Folge von

Wüstenbildung und Dürre, der sich in geringeren Erträgen von Landbau, Vieh- und

Forstwirtschaft sowie in einer Verringerung der biologischen Vielfalt äußert; unter sozialen

Gesichtspunkten fährt dies zu Verarmung, Wanderungsbewegungen, Bevölkerungsbewegungen

innerhalb eines Landes sowie Verschlechterung der Lebensqualität; die Region muß

daher eine integrierte Vorgehensweise für Probleme der Wüstenbildung und Dürre beschließen,

indem sie Formen einer nachhaltigen Entwicklung fördert, die mit der

ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage jedes einzelnen Landes im Einklang stehen.

Artikel 3

Aktionsprogramme

(1) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, arbeiten in Übereinstimmung mit dem

Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 9 bis 11, sowie im Einklang mit ihrer nationalen

Entwicklungspolitik als wesentlichen Bestandteil ihrer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung

nationale Aktionsprogramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von

Dürrefolgen aus beziehungsweise führen sie durch. Subregionale und regionale Programme können im

Einklang mit den Erfordernissen der Region ausgearbeitet und durchgeführt werden.

(2) Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Aktionsprogramme widmen Vertragsparteien der Region,

die betroffene Länder sind, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens besondere Aufmerksamkeit.

Artikel 4

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können unter Berücksichtigung ihrer

Lage nach Artikel 5 des Übereinkommens bei der Entwicklung ihrer nationalen Strategien zur

Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter anderem folgende

Themen berücksichtigen

a) Stärkung von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein, technische, wissenschaftliche

und technologische Zusammenarbeit sowie finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen;

b) Beseitigung der Armut und Verbesserung der Lebensqualität;

c) Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und nachhaltige Entwicklung sowie Leitung von

Tätigkeiten in den Bereichen Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie von sektorübergreifenden

Tätigkeiten;

d) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, insbesondere rationelle Bewirtschaftung

von Einzugsgebieten;

e) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Hochlandgebieten;

f) rationelle Bewirtschaftung und Erhaltung von Bodenressourcen sowie Ausbeutung und

wirksame Nutzung von Wasserressourcen;

g) Erarbeitung und Anwendung von Soforthilfeplänen zur Milderung von Dürrefolgen;

h) Stärkung und/oder Einrichtung von Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsystemen sowie

von Systemen für Folgemaßnahmen in Gebieten, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht

sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer,

bodenkundlicher, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren;

i) Erschließung, Bewirtschaftung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, einschließlich

der Förderung alternativer Energiequellen;

j)Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem

Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

k) Prüfung demographischer Aspekte, die mit Wüstenbildung und Dürre zusammenhängen;

l) Schaffung oder Stärkung institutioneller und rechtlicher Rahmenstrukturen, welche die

Anwendung des Übereinkommens ermöglichen und unter anderem auf eine Dezentralisierung

der Verwaltungsstrukturen und -aufgaben abzielen, die sich auf Wüstenbildung und Dürre

beziehen, wobei betroffene Gemeinschaften und die Gesellschaft insgesamt zu beteiligen sind.

Artikel 5

Technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden im Einklang mit dem

Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 16 bis 18, auf der Grundlage des in Artikel 7

vorgesehenen Koordinierungsmechanismus einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig

a) sie fördern die Stärkung von Netzen für die technische Zusammenarbeit sowie von nationalen,

subregionalen und regionalen Informationssystemen und gegebenenfalls deren Eingliederung

in weltweite Informationsbörsen;

b) sie stellen ein Verzeichnis von verfügbarer Technologie und Know-how auf und fördern

deren Verbreitung und Nutzung;

c)sie fördern nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens die Nutzung

traditioneller Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen;

d) sie bestimmen die Erfordernisse für die Weitergabe von Technologie;

e) sie fördern die Entwicklung, Anpassung, Annahme und Weitergabe einschlägiger vorhandener

und neuer umweltverträglicher Technologien.

Artikel 6

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen

Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem

Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 20 und 21, auf der Grundlage des in Artikel 7

vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik

einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig

a) sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch

öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden, mit

dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen

konkrete Ergebnisse zu erzielen;

b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung

nationaler Bemühungen erforderlich ist;

c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen

Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.

Artikel 7

Institutioneller Rahmen

(1) Um dieser Anlage Wirksamkeit zu verleihen, werden Vertragsparteien der Region, die betroffene

Länder sind, wie folgt tätig

a) sie schaffen und/oder stärken nationale Zentren für die Koordinierung von Maßnahmen zur

Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen;

b) sie richten einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Zentren ein, der folgenden

Zwecken dient

i) dem Informations- und Erfahrungsaustausch,

ii) der Koordinierung von Tätigkeiten auf subregionaler und regionaler Ebene,

iii) der Förderung der technischen, wissenschaftlichen, technologischen und finanziellen

Zusammenarbeit,

iv) der Bestimmung des Bedarfs an außerregionaler Mitarbeit,

v) Folgemaßnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.

(2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmäßigen Abständen

Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des

Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es

a) in Fragen der Festigung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der

Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;

b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen

zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;

c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von

Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

Anlage IV

Anlage über die regionale Durchführung in der Region nördliches Mittelmeer

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des

Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind,

unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2

Besondere Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer

Die in Artikel 1 genannten besonderen Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer umfassen

a) semiaride klimatische Bedingungen, die weite Gebiete betreffen, jahreszeitliche Dürren, sehr

stark schwankende Regenmengen sowie plötzliche, sehr ergiebige Regenfälle;

b) schlechte, erosionsanfällige Böden, die durch Oberflächenverkrustung gefährdet sind;

c) unebene Geländeform mit steilen Hängen und sehr unterschiedlichen Landschaften;

d) umfangreiche Verluste an Waldbestand auf Grund häufiger Waldbrände;

e) Krisen in der traditionellen Landwirtschaft in Verbindung mit Landflucht und einer Verschlechterung

der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser;

f) nichtnachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt,

einschließlich chemischer Verschmutzung sowie Versalzung und Erschöpfung wasserführender

Schichten;

g) Konzentration der Wirtschaftstätigkeit in Küstengebieten infolge des Wachstums von Städten,

gewerblicher Tätigkeiten, des Fremdenverkehrs und der Bewässerungslandwirtschaft.

Artikel 3

Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung

(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die strategische

Planung einer nachhaltigen Entwicklung von Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die

betroffene Länder sind.

(2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozeß wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen,

örtlicher Gemeinschaften und nichtstaatlicher Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, nach

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie

zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die größtmögliche Beteiligung auf örtlicher

Ebene zu erreichen.

Artikel 4

Verpflichtung zur Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme und Zeitplan

Die Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, arbeiten nationale

Aktionsprogramme und gegebenenfalls subregionale, regionale oder gemeinsame Aktionsprogramme

aus. Die Ausarbeitung dieser Programme wird so bald wie möglich abgeschlossen.

Artikel 5

Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme

Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10

des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls

wie folgt tätig

a) sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung

ihres Programms verantwortlich sind;

b) sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die

Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf

örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher

Organisationen ein;

c) sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen

der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;

d) sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme,

um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu

bestimmen;

e) sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die

aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;

f) sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung

des Programms und wendet sie an.

Artikel 6

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können in ihre nationalen Aktionsprogramme,

Maßnahmen aufnehmen, die sich auf folgendes beziehen

a) die Bereiche Gesetzgebung, Institutionen und Verwaltung;

b) Formen der Landnutzung, die Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Schutz der Böden,

Forstwirtschaft, Landbautätigkeiten sowie die Bewirtschaftung von Wiesen und Weideland;

c) die Bewirtschaftung und Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie anderer

Formen der biologischen Vielfalt;

d) den Schutz vor Waldbränden;

e) die Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung;

f) die Bereiche Forschung, Ausbildung und öffentliches Bewußtsein.

Artikel 7

Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme

(1) Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit Artikel 11

des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler

Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr

Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames

Aktionsprogramm auszuarbeiten.

(2) Die Artikel 5 und 6 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und

gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Außerdem können solche Programme die Durchführung

von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen

Gebieten umfassen.

(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme

werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt

tätig

a) sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der

Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige

Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;

b)sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler,

subregionaler und nationaler Institutionen;

c) sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang

mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen.

Artikel 8

Koordinierung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und die ein subregionales, regionales oder

gemeinsames Aktionsprogramm ausarbeiten, können einen Koordinierungsausschuß einsetzen, der sich

aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzt und die Aufgabe hat,

Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme

aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des

subregionalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und im

Einklang mit den Artikeln 16 bis 19 des Übereinkommens als Zentrum für die Förderung und

Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen.

Artikel 9

Begrenzung des Anspruchs auf finanzielle Unterstützung

Bei der Durchführung nationaler, subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme

können Vertragsparteien der Region, die betroffene entwickelte Länder sind, keine finanzielle

Unterstützung im Rahmen dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.

Artikel 10

Koordinierung mit anderen Subregionen und Regionen

Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme in der Region nördliches Mittelmeer

können in Verbindung mit denen anderer Subregionen oder Regionen, insbesondere mit denen der

Subregion nördliches Afrika, ausgearbeitet und durchgeführt werden.

DECLARATION

The Republic of Austria declares in accordance with Article 28 of the Convention that it accepts both of

the means of dispute settlement mentioned in Paragraph 2 as compulsory in relation to any Party

accepting an obligation concerning one or both of these means of dispute settlement.

DECLARATION

La République d’Autriche déclare conformément à l’article 28 qu’elle accepte les deux modes de

règlement des différends mentionnés dans paragraphe 2 comme obligatoire en regard de toute partie

considérant comme obligatoire l’un ou l’autre des modes de règlement ci-mentionnés, ou les deux.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, daß sie beide der in Absatz 2

angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine

Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 2. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 für Österreich mit 31. August 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bangladesch, Barbados, Benin,

Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador,

Eritrea, Finnland, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Haiti, Indien,

Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kuba,

Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg,

Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien,

Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger,

Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal,

Spanien, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich

(einschließlich Britische Jungferninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete), Zentralafrikanische

Republik.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde

folgende Erklärungen abgegeben

Algerien

Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden,

wonach jede Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden muß.

Algerien erklärt, daß für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem

einzelnen Fall die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist.

Niederlande

Gemäß Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel

der Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine oder beide dieser Mittel zur

Streitbeilegung anerkennt.

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