139. Verordnung: Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin
für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet
Die Fertigpackungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 32/1995, wird wie folgt geändert
1. In Anhang 3 Z 1.C werden die Ziffernfolgen „0,2 – 0,33“ in der Spalte der zusätzlichen österreichischen
Werte eingefügt.
2. In Anhang 3 Z 1.D werden die Ziffernfolgen „0,25 – 0,33“ in der Spalte der zusätzlichen österreichischen
Werte eingefügt.
3. In Anhang 3 Z 2.B werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch
die Ziffernfolgen „0,25 – 0,33 – 0,5“ ersetzt.
4. In Anhang 3 Z 6 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die
Wortfolge „0,35 – 0,7 bis 31. Dezember 1999“ ersetzt.
5. In Anhang 3 Z 9 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die
Wortfolge „0,175 für die Versorgung von Luftfahrzeugen; 0,35“ ersetzt.
6. In Anhang 4 Z 5.1 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die
Ziffernfolge „125“ ersetzt.
7. In Anhang 4 Z 5.4 werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die
Wortfolge „8000 – 9000; 350 bis 31. Dezember 1999“ ersetzt.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung, dessen Artikel 31
verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
2. Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlagen und Erklärung ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2
B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Übereinkommen in arabischer, chinesischer, französischer,
russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
IN BESTÄTIGUNG dessen, daß die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im
Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen
stehen,
UNTER BEKUNDUNG der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschließlich der Staaten und
internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen
beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenzgrundlage
für einen Großteil ihrer Bevölkerung bilden,
IN DER ERKENNTNIS, daß Wüstenbildung und Dürre Probleme weltweiten Ausmaßes darstellen,
da sie alle Regionen der Welt betreffen, und daß zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur
Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist,
IN ANBETRACHT des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten
entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der
besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika
SOWIE IN ANBETRACHT dessen, daß die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwirkungen
zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen
Faktoren verursacht wird,
IM HINBLICK AUF die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen
Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu
bekämpfen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die
Beseitigung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika,
darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind,
EINGEDENK dessen, daß Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch
beeinträchtigen, daß zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten
Gesundheits- und Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie denjenigen
Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölkerungsdynamik
ergeben, eine Wechselbeziehung besteht,
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und
internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von
Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung,
der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde,
IN DER ERKENNTNIS, daß trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung
der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und daß im
Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise
erforderlich ist,
IN ANERKENNUNG der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten
Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und
ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten,
IN entsprechender BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in
Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind,
EINGEDENK der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten
Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der
Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer
Länder und von Ländern anderer Regionen,
IN BEKRÄFTIGUNG der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2
festgestellt wird, daß die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des
Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umwelt- und
Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb
ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in
Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der
Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und daß
diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen
Gebieten abhängig sind,
sowie IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit
und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen,
IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in
Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschließlich neuer, zusätzlicher
Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zu Technologie zu gewähren, ohne den es für sie
schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen,
IN BEKUNDUNG ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene
Länder in Zentralasien und Transkaukasien,
UNTER HINWEIS auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/oder Dürre
betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern, sowie
UNTER HINWEIS darauf, daß es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der
Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von
Dürrefolgen sicherzustellen,
UNTER HERVORHEBUNG der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer
größerer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von
Dürrefolgen,
EINGEDENK des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen
weltweiten Ausmaßes, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften
gegenübersehen,
SOWIE EINGEDENK des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirklichung
der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens
über die biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte
leisten kann,
ÜBERZEUGT, daß Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von
Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und
fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen
Zusammenarbeit zur Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend verbessert
werden müssen,
ENTSCHLOSSEN, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Maßnahmen zur
Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen –
SIND wie folgt übereingekommen
TEIL I
Einleitung
Artikel 11
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Wüstenbildung“ die Landverödung in ariden, semiariden und trockenen subhumiden
Gebieten infolge verschiedener Faktoren, einschließlich Klimaschwankungen und
menschlicher Tätigkeiten;
b) umfaßt die „Bekämpfung der Wüstenbildung“ Tätigkeiten, die zur integrierten Erschließung
des Landes in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten im Hinblick auf eine
nachhaltige Entwicklung gehören und folgende Ziele haben
i) Verhütung und/oder Verringerung der Landverödung,
ii) Sanierung teilweise verödeten Landes,
iii) Wiedernutzbarmachung des durch Wüstenbildung geschädigten Landes;
c) bedeutet „Dürre“ die natürlich vorkommende Erscheinung, die gegeben ist, wenn der
Niederschlag erheblich unter den üblichen verzeichneten Mengen gelegen hat, wodurch ernste
hydrologische Ungleichgewichte entstanden sind, die sich nachteilig auf Produktionssysteme
auswirken, die sich auf die Ressourcen des Landes gründen;
d) bedeutet „Milderung von Dürrefolgen“ mit der Vorhersage von Dürren zusammenhängende
Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Anfälligkeit der Gesellschaft und der natürlichen
Systeme für Dürren im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung zu verringern;
e) bedeutet „Land“ das biologisch produktive terrestrische System, das den Boden, den
Pflanzenbestand, andere Teile der belebten Umwelt sowie die ökologischen und hydrologischen
Vorgänge umfaßt, die innerhalb des Systems ablaufen;
f)bedeutet „Landverödung“ die Verringerung oder den Verlust der biologischen oder
wirtschaftlichen Produktivität und der Vielseitigkeit von natürlich oder künstlich bewässerten
Anbauflächen oder von Wiesen und Weideland, forstwirtschaftlich genutzten Flächen und
Wäldern in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge der Nutzung des
Landes oder infolge eines einzelnen oder mehrerer miteinander verknüpfter Prozesse
einschließlich solcher, die sich aus menschlichen Tätigkeiten und Siedlungsmustern ergeben,
wie
i) durch Wind und/oder Wasser verursachte Bodenerosion,
ii) die Verschlechterung der physikalischen, chemischen und biologischen oder wirtschaftlichen
Eigenschaften des Bodens,
iii) das Verschwinden des natürlichen Pflanzenbestands auf lange Sicht;
g) bedeutet „aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete“ Gebiete außer polaren und
subpolaren Regionen, in denen das Verhältnis der jährlichen Niederschlagsmenge zur
möglichen Evapotranspiration im Bereich von 0,05 bis 0,65 liegt;
h) bedeutet „betroffene Gebiete“ aride, semiaride und/oder trockene subhumide Gebiete, die von
Wüstenbildung betroffen oder bedroht sind;
i) bedeutet „betroffene Länder“ Länder, deren Land ganz oder teilweise aus betroffenen
Gebieten besteht;
j) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten
einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen
erfaßten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren
ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren,
anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
k) bedeutet „Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,“ Vertragsparteien, die entwickelte
Länder sind, und von solchen Ländern gebildete Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Artikel 2
Ziel
(1) Ziel dieses Übereinkommens ist es, in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Maßnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale
Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im Rahmen einer mit der
Agenda 21 im Einklang stehenden integrierten Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und
die Dürrefolgen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten
beizutragen.
(2) Die Verwirklichung dieses Zieles setzt langfristige integrierte Strategien voraus, die sich in den
betroffenen Gebieten gleichzeitig auf eine Verbesserung der Produktivität des Landes und die
Wiedernutzbarmachung, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Land- und Wasserressourcen
konzentrieren sowie insbesondere auf der Ebene der Gemeinschaften zu besseren Lebensbedingungen
führen.
Artikel 3
Grundsätze
Zur Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen
lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten
a) die Vertragsparteien sollen sicherstellen, daß Beschlüsse über die Planung und Durchführung
von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von
Dürrefolgen unter Beteiligung von Bevölkerungsgruppen und örtlichen Gemeinschaften
gefaßt werden und daß auf höheren Ebenen ein günstiges Umfeld geschaffen wird, um
Maßnahmen auf nationaler und örtlicher Ebene zu erleichtern;
b)die Vertragsparteien sollen im Geist internationaler Solidarität und Partnerschaft die
Zusammenarbeit und Koordinierung auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene
verbessern und die finanziellen, personellen, organisatorischen und technischen Ressourcen
gezielter dort einsetzen, wo sie benötigt werden;
c) die Vertragsparteien sollen im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit auf allen
staatlichen Ebenen sowie zwischen Gemeinschaften, nichtstaatlichen Organisationen und
Landbesitzern entwickeln, um das Verständnis für Wesen und Wert von Land und knappen
Wasserressourcen in betroffenen Gebieten zu verbessern und auf ihre nachhaltige Nutzung
hinzuarbeiten;
d) die Vertragsparteien sollen die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten von Vertragsparteien,
die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten
unter ihnen, in vollem Umfang berücksichtigen.
TEIL II
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzeln oder
gemeinsam entweder durch bestehende oder künftige zwei- und mehrseitige Vereinbarungen oder
gegebenenfalls durch eine Kombination solcher Vereinbarungen, wobei sie die Notwendigkeit hervorheben,
die Bemühungen zu koordinieren und auf allen Ebenen eine geschlossene langfristige Strategie zu
entwickeln.
(2) Bei der Verfolgung des Zieles dieses Übereinkommens werden die Vertragsparteien wie folgt
tätig
a)sie beschließen eine integrierte Vorgehensweise zur Bewältigung der physikalischen,
biologischen und sozioökonomischen Aspekte der mit Wüstenbildung und Dürre verbundenen
Vorgänge;
b) sie widmen im Rahmen der einschlägigen internationalen und regionalen Gremien der Lage
von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, im Hinblick auf den Welthandel,
Vertriebsregelungen und Schulden gebührende Aufmerksamkeit, um ein günstiges
weltwirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das der Förderung der nachhaltigen Entwicklung
dienlich ist;
c) sie binden Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen ein;
d) sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, in den
Bereichen Umweltschutz sowie Erhaltung von Land- und Wasserressourcen, soweit sie mit
Wüstenbildung und Dürre im Zusammenhang stehen;
e) sie stärken die subregionale, regionale und internationale Zusammenarbeit;
f) sie arbeiten in einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen;
g) sie bestimmen gegebenenfalls institutionelle Mechanismen, wobei sie der Notwendigkeit
Rechnung tragen, Doppelarbeit zu vermeiden;
h) sie fördern die Nutzung bestehender zwei- und mehrseitiger Finanzierungsmechanismen und
-regelungen, die im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von
Dürrefolgen erhebliche finanzielle Mittel für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer
sind, aufbringen und diesen zuleiten.
(3) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, können Unterstützung bei der Durchführung
des Übereinkommens in Anspruch nehmen.
Artikel 5
Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind
Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die
betroffene Länder sind,
a) der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen gebührenden
Vorrang einzuräumen und entsprechend ihren Gegebenheiten und Möglichkeiten angemessene
Mittel bereitzustellen;
b) im Rahmen der Pläne und/oder Politiken für eine nachhaltige Entwicklung Strategien und
Schwerpunkte festzulegen, um die Wüstenbildung zu bekämpfen und Dürrefolgen zu mildern;
c) sich mit den Ursachen der Wüstenbildung zu befassen und den sozioökonomischen Faktoren,
die zur Wüstenbildung beitragen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
d) mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen das Bewußtsein örtlicher Bevölkerungsgruppen,
insbesondere der Frauen und der Jugend, zu fördern und deren Beteiligung an
Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu
erleichtern;
e) ein günstiges Umfeld zu schaffen, indem sie bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
stärken oder, falls keine solchen vorhanden sind, neue Gesetze erlassen sowie langfristige
Politiken und Aktionsprogramme festlegen.
Artikel 6
Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind
Zusätzlich zu ihren allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien,
die entwickelte Länder sind,
a) je nach Vereinbarung einzeln oder gemeinsam die Bemühungen der Vertragsparteien, die
betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, sowie die Bemühungen der am
wenigsten entwickelten Länder zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von
Dürrefolgen aktiv zu unterstützen;
b) erhebliche finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung bereitzustellen, um den
Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, dabei
behilflich zu sein, ihre langfristigen Pläne und Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung
und zur Milderung von Dürrefolgen gezielt zu entwickeln und wirksam durchzuführen;
c) die Aufbringung neuer, zusätzlicher Finanzierungsmittel nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe
b zu fördern;
d) die Aufbringung von Finanzierungsmitteln aus dem privaten Sektor und anderen nichtstaatlichen
Quellen zu fördern;
e) den Zugang der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere derjenigen, die
betroffene Entwicklungsländer sind, zu geeigneten Technologien, Kenntnissen und Know-
how zu fördern und zu erleichtern.
Artikel 7
Vorrang für Afrika
Bei der Durchführung dieses Übereinkommens räumen die Vertragsparteien den Vertragsparteien,
die betroffene afrikanische Länder sind, unter Berücksichtigung der in dieser Region vorherrschenden
besonderen Lage Vorrang ein, ohne Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen
Regionen zu vernachlässigen.
Artikel 8
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Die Vertragsparteien fördern die Koordinierung der auf Grund dieses Übereinkommens und –
wenn sie deren Vertragsparteien sind – auf Grund anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte,
insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des
Übereinkommens über die biologische Vielfalt, durchgeführten Tätigkeiten, um aus den auf Grund der
jeweiligen Übereinkunft durchgeführten Tätigkeiten größtmöglichen Nutzen zu ziehen und gleichzeitig
Doppelarbeit zu vermeiden. Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsamer Programme,
insbesondere in den Bereichen Forschung, Ausbildung, systematische Beobachtung sowie Sammlung und
Austausch von Informationen, soweit solche Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele der betreffenden
Übereinkünfte beitragen können.
(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus
zweiseitigen, regionalen oder internationalen Übereinkünften, die sie geschlossen haben, bevor dieses
Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
TEIL III
Aktionsprogramme, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie unterstützende
Maßnahmen
Abschnitt 1
Aktionsprogramme
Artikel 9
Grundlegende Vorgehensweise
(1) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, und sonstige Vertragsparteien, die
betroffene Länder sind und im Rahmen der entsprechenden Anlage über die regionale Durchführung
handeln oder andernfalls dem Ständigen Sekretariat schriftlich ihre Absicht notifiziert haben, ein
nationales Aktionsprogramm aufzustellen, werden in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 als
wesentlichen Teil der Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen
gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme ausarbeiten, veröffentlichen und durchführen, wobei sie
soweit wie möglich einschlägige erfolgreiche Pläne und Programme sowie subregionale und regionale
Aktionsprogramme nutzen und darauf aufbauen. Diese Programme werden unter fortwährender
Einbeziehung der Betroffenen auf der Grundlage der Lehren aus vor Ort durchgeführten Maßnahmen
sowie auf der Grundlage von Forschungsergebnissen aktualisiert. Die Aufstellung nationaler Aktionsprogramme
wird eng mit anderen Bemühungen zur Erarbeitung einer nationalen Politik für eine nachhaltige
Entwicklung verknüpft.
(2) Bei der Bereitstellung verschiedener Formen der Unterstützung im Sinne des Artikels 6 durch
Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, werden je nach Vereinbarung nationale, subregionale und
regionale Aktionsprogramme von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere
in Afrika, entweder unmittelbar oder über einschlägige mehrseitige Organisationen oder auf
beiderlei Weise vorrangig unterstützt.
(3) Die Vertragsparteien fördern Organe, Fonds und Programme des Systems der Vereinten
Nationen sowie andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, den
Wissenschaftsbereich und nichtstaatliche Organisationen, die in der Lage sind, entsprechend ihrem
Auftrag und ihren Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um die Aufstellung und Durchführung von
Aktionsprogrammen sowie Folgemaßnahmen zu unterstützen.
Artikel 10
Nationale Aktionsprogramme
(1) Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen,
sowie praktische Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von
Dürrefolgen notwendig sind, zu bestimmen.
(2) Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen
Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie
müssen unter anderem
a)langfristige Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von
Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale
Politik für eine nachhaltige Entwicklung eingebunden sein;
b) sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher
Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozioökonomischen, biologischen und
geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen;
c) der Durchführung vorbeugender Maßnahmen für Land, das noch nicht oder nur geringfügig
verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken;
d) die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Einrichtungen stärken
und die Mittel für Dürrefrühwarnmaßnahmen aufstocken;
e) Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist der Partnerschaft
die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Gemeinschaft der Geber, staatlichen
Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevölkerungsgruppen und kommunalen Gruppen
entwickeln, und den Zugang örtlicher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und
Technologien erleichtern;
f) auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlicher
Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von
Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzern, einschließlich Landwirten und
Weidetierhaltern und deren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entscheidungsprozeß
sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionsprogramme
sorgen;
g) eine regelmäßige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Berichterstattung über die
dabei erzielten Fortschritte vorschreiben.
(3) Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Gesamtheit der
folgenden Maßnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen
a) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, einschließlich örtlicher
und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Systeme auf subregionaler und regionaler
Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbedingungen
vertrieben werden;
b) Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmaßnahmen, einschließlich Dürrekatastrophenplänen
auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Klimavorhersagen
für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen;
c) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung,
einschließlich Lager- und Vertriebseinrichtungen, insbesondere in ländlichen
Gebieten;
d) Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung,
die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten;
e) Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Landbau als auch für die
Viehwirtschaft.
(4) Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei,
die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktionsprogramme gegebenenfalls unter anderem
Maßnahmen in einigen oder der Gesamtheit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf
die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf
deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und
Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen
zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik,
nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden,
Erschließung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche
Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung,
einschließlich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung
und öffentliches Bewußtsein.
Artikel 11
Subregionale und regionale Aktionsprogramme
Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, konsultieren einander und arbeiten zusammen, um
gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anlagen über die regionale Durchführung
subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme auszuarbeiten, durch welche die nationalen
Programme aufeinander abgestimmt, ergänzt und wirksamer gemacht werden. Artikel 10 gilt für
subregionale und regionale Programme entsprechend. Eine solche Zusammenarbeit kann vereinbarte
gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher
Ressourcen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie die Stärkung einschlägiger
Institutionen umfassen.
Artikel 12
Internationale Zusammenarbeit
Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sollen im Verbund mit anderen Vertragsparteien und
der Völkergemeinschaft zusammenarbeiten, um die Förderung eines günstigen internationalen Umfelds
für die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit soll auch die
Bereiche Weitergabe von Technologie, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Sammlung und
Verbreitung von Informationen sowie finanzielle Mittel umfassen.
Artikel 13
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen
(1) Maßnahmen zur Unterstützung von Aktionsprogrammen nach Artikel 9 umfassen unter anderem
a) finanzielle Zusammenarbeit, um die Aktionsprogramme berechenbar zu machen, wodurch die
notwendige langfristige Planung möglich wird;
b)Ausarbeitung und Nutzung von Mechanismen der Zusammenarbeit, die eine bessere
Unterstützung auf örtlicher Ebene ermöglichen, einschließlich der über nichtstaatliche
Organisationen durchgeführten Maßnahmen, um die Möglichkeit zu fördern, in Betracht
kommende erfolgreiche Pilotprogrammtätigkeiten nachzuahmen;
c) größere Flexibilität bei der Planung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben in
Übereinstimmung mit der experimentellen, iterativen Methode, die für beteiligungsorientierte
Maßnahmen auf der Ebene der örtlichen Gemeinschaften angezeigt ist;
d) gegebenenfalls Verwaltungs- und Haushaltsverfahren, welche die Wirksamkeit der Zusammenarbeit
und der Unterstützungsprogramme erhöhen.
(2) Bei der Unterstützung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, ist Vertragsparteien,
die afrikanische Länder sind, und Vertragsparteien, die zu den am wenigsten entwickelten
Ländern zählen, Vorrang einzuräumen.
Artikel 14
Koordinierung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen
unmittelbar und über einschlägige zwischenstaatliche Organisationen eng zusammen.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln insbesondere auf nationaler Ebene und vor Ort operationelle
Mechanismen mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen Vertragsparteien, die
entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie einschlägigen zwischenstaatlichen
und nichtstaatlichen Organisationen zu gewährleisten, um Doppelarbeit zu vermeiden, ihre
Schritte und Vorgehensweisen aufeinander abzustimmen und die Hilfe so wirkungsvoll wie möglich zu
gestalten. In Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, wird der Koordinierung von
Tätigkeiten im Zusammenhang mit internationaler Zusammenarbeit Vorrang eingeräumt, um die Mittel
so wirksam wie möglich zu nutzen, eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten und die
Durchführung nationaler Aktionsprogramme und Prioritäten im Rahmen dieses Übereinkommens zu
erleichtern.
Artikel 15
Anlagen über die regionale Durchführung
Die in Aktionsprogramme einzubeziehenden Elemente werden entsprechend den sozioökonomischen,
geographischen und klimatischen Faktoren, die für Vertragsparteien, die betroffene Länder
sind, oder für betroffene Regionen sowie für deren Entwicklungsstand kennzeichnend sind, ausgewählt
und angepaßt. Leitlinien für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen, in denen Zielrichtung und Inhalt
für einzelne Subregionen und Regionen genau angegeben werden, sind in den Anlagen über die regionale
Durchführung enthalten.
Abschnitt 2
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Artikel 16
Sammlung, Auswertung und Austausch von Informationen
Die Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die Sammlung, die
Auswertung und den Austausch einschlägiger kurz- und langfristiger Daten und Informationen
zusammenzufassen und zu koordinieren, um eine systematische Beobachtung der Landverödung in
betroffenen Gebieten zu gewährleisten sowie die Abläufe und Auswirkungen von Dürre und
Wüstenbildung besser verstehen und bewerten zu können. Dies würde unter anderem dazu beitragen, die
Frühwarnung und Vorausplanung für Zeiten ungünstiger Klimaschwankungen in einer Form zu
verwirklichen, die sich für eine praktische Anwendung durch Nutzer auf allen Ebenen, darunter
insbesondere örtliche Bevölkerungsgruppen, eignet. Zu diesem Zweck werden sie gegebenenfalls wie
folgt tätig
a) sie erleichtern und stärken die Arbeit des weltweiten Netzes von Institutionen und Einrichtungen
für die Sammlung, die Auswertung und den Austausch von Informationen sowie für
die systematische Beobachtung auf allen Ebenen, das unter anderem
i) kompatible Normen und Systeme benutzen soll,
ii) einschlägige Daten und Stationen, auch in entlegenen Gebieten, umfaßt,
iii) moderne Technologie für die Sammlung, Übermittlung und Bewertung von Daten über
die Landverödung verwendet und verbreitet,
iv)nationale, subregionale und regionale Daten- und Informationszentren enger mit
weltweiten Informationsquellen verbindet;
b) sie stellen sicher, daß bei der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch von
Informationen den Bedürfnissen von örtlichen Gemeinschaften und Entscheidungsträgem
Rechnung getragen wird, damit konkrete Probleme gelöst werden können, und daß die
örtlichen Gemeinschaften in diese Tätigkeiten einbezogen werden;
c) sie unterstützen und entwickeln zwei- und mehrseitige Programme und Vorhaben zur
Festlegung, Durchführung, Bewertung und Finanzierung der Sammlung, der Auswertung und
des Austausches von Daten und Informationen einschließlich integrierter Sätze physikalischer,
biologischer, sozialer und wirtschaftlicher Indikatoren;
d) sie nutzen die Fachkenntnisse zuständiger zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen
in vollem Umfang, insbesondere um einschlägige Informationen und Erfahrungen
unter Zielgruppen in verschiedenen Regionen zu verbreiten;
e) sie messen der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch sozioökonomischer Daten
und ihrer Zusammenführung mit physikalischen und biologischen Daten gebührende Bedeutung
bei;
f) sie tauschen Informationen aus allen öffentlich verfügbaren Quellen, die für die Bekämpfung
der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Belang sind, aus und stellen sie
vollständig, uneingeschränkt und umgehend zur Verfügung;
g)sie tauschen vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken
Informationen über örtliches und traditionelles Wissen aus, wobei sie dafür sorgen, daß dieses
Wissen ausreichend geschützt wird und daß die betreffenden örtlichen Bevölkerungsgruppen
auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die
sich daraus ergebenden Vorteile eine angemessene Vergütung erhalten.
Artikel 17
Forschung und Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die
technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der
Milderung von Dürrefolgen durch geeignete nationale, subregionale, regionale und internationale
Institutionen zu fördern. Zu diesem Zweck unterstützen sie Forschungstätigkeiten, die
a) zu einem besseren Verständnis der Prozesse, die zu Wüstenbildung und Dürre führen, der
Auswirkungen sowie der jeweiligen Bedeutung der ihnen zugrundeliegenden natürlichen und
menschlichen Faktoren beitragen mit dem Ziel, die Wüstenbildung zu bekämpfen,
Dürrefolgen zu mildern und eine höhere Produktivität sowie eine nachhaltige Nutzung und
Bewirtschaftung der Ressourcen zu erreichen;
b) auf klar umrissene Ziele ausgerichtet sind, sich mit den besonderen Bedürfnissen örtlicher
Bevölkerungsgruppen befassen und dazu führen, daß Lösungen aufgezeigt und umgesetzt
werden, die den Lebensstandard der Menschen in betroffenen Gebieten verbessern;
c) traditionelle und örtliche Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen schützen, miteinander
verknüpfen, verstärken und deren Gültigkeit bestätigen, wobei die Vertragsparteien
vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken gewährleisten, daß
die Besitzer dieser Kenntnisse auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich
festgelegten Bedingungen aus einer kommerziellen Nutzung dieser Kenntnisse oder einer aus
ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;
d) nationale, subregionale und regionale Forschungsmöglichkeiten in Vertragsparteien, die
betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entwickeln und stärken,
einschließlich der Entwicklung örtlicher Fertigkeiten und der Stärkung geeigneter
Kapazitäten, insbesondere in Ländern mit einer schwachen Forschungsinfrastruktur, und
zugleich der fachübergreifenden, beteiligungsorientierten sozioökonomischen Forschung
besondere Aufmerksamkeit widmen;
e) gegebenenfalls das Verhältnis zwischen Armut, durch Umweltfaktoren verursachte Wanderungsbewegungen
und Wüstenbildung berücksichtigen;
f) die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme zwischen nationalen, subregionalen,
regionalen und internationalen Forschungsorganisationen sowohl im öffentlichen als auch im
privaten Sektor zur Entwicklung besserer, erschwinglicher und zugänglicher Technologien für
die nachhaltige Entwicklung durch eine wirksame Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen
und Gemeinschaften fördern;
g) die Verfügbarkeit von Wasserressourcen in betroffenen Gebieten erhöhen, unter anderem
durch künstliche Regenerzeugung.
(2) Forschungsschwerpunkte für bestimmte Regionen und Subregionen, welche die unterschiedlichen
örtlichen Bedingungen widerspiegeln, sollen in Aktionsprogramme einbezogen werden. Die
Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Forschungsschwerpunkte auf Empfehlung des Ausschusses
für Wissenschaft und Technologie in regelmäßigen Abständen.
Artikel 18
Weitergabe, Erwerb, Anpassung und Entwicklung von Technologien
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, je nach Vereinbarung und in Übereinstimmung mit ihren
innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und
die Entwicklung umweltverträglicher, wirtschaftlich durchführbarer und sozialverträglicher Technologien,
die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen von
Bedeutung sind, zu fördern, zu finanzieren und/oder ihre Finanzierung zu erleichtern, um zur
Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen. Eine solche
Zusammenarbeit erfolgt auf zwei- beziehungsweise mehrseitiger Grundlage, wobei die Fachkenntnisse
zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in vollem Umfang genutzt werden. Die
Vertragsparteien werden insbesondere wie folgt tätig
a) sie nutzen in vollem Umfang bestehende einschlägige nationale, subregionale, regionale und
internationale Informationssysteme und -börsen für die Verbreitung von Informationen über
verfügbare Technologien, ihre Herkunft, die Gefahren, die sie für die Umwelt darstellen, und
die Rahmenbedingungen, zu denen sie erworben werden können;
b) sie erleichtern zu günstigen Bedingungen, einschließlich Konzessions- und Vorzugsbedingungen,
in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit,
Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, den Zugang insbesondere von Vertragsparteien,
die betroffene Entwicklungsländer sind, zu Technologien, die sich für eine praktische
Anwendung im Hinblick auf besondere Bedürfnisse örtlicher Bevölkerungsgruppen am besten
eignen, wobei sie den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen
dieser Technologien besondere Aufmerksamkeit widmen;
c) sie erleichtern die Zusammenarbeit im Technologiebereich zwischen Vertragsparteien, die
betroffene Länder sind, durch finanzielle Unterstützung oder andere geeignete Mittel;
d) sie weiten die Zusammenarbeit im Technologiebereich mit Vertragsparteien, die betroffene
Entwicklungsländer sind, insbesondere auf Sektoren aus, die alternative Möglichkeiten der
Existenzsicherung fördern, gegebenenfalls auch in Form von Gemeinschaftsunternehmen;
e) sie treffen geeignete Maßnahmen, um binnenwirtschaftliche Bedingungen und Anreize
steuerpolitischer oder sonstiger Art zu schaffen, die der Entwicklung, der Weitergabe, dem
Erwerb und der Anpassung geeigneter Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen
förderlich sind, darunter Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und
wirksamen Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums.
(2) Die Vertragsparteien schützen, fördern und nutzen entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten
und vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken insbesondere einschlägige
traditionelle und örtliche Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen und verpflichten
sich zu diesem Zweck,
a) Verzeichnisse von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen und ihrer
Anwendungsmöglichkeiten unter Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen aufzustellen und
solche Informationen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen
und nichtstaatlichen Organisationen zu verbreiten;
b) sicherzustellen, daß Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen angemessen
geschätzt werden und daß örtliche Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der
Gerechtigkeit und im gegenseitigem Einvernehmen aus ihrer kommerziellen Nutzung oder
einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;
c)die Verbesserung und Verbreitung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und
Verfahrensweisen oder die Entwicklung auf ihnen beruhender neuer Technologien zu fördern
und aktiv zu unterstützen;
d) gegebenenfalls die Anpassung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen
im Hinblick auf eine umfassende Nutzung zu erleichtern und sie gegebenenfalls mit
moderner Technologie zu verknüpfen.
Abschnitt 3
Unterstützende Maßnahmen
Artikel 19
Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein
(1) Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung des Aufbaus von Kapazitäten – das heißt
Schaffung von Institutionen, Ausbildung und Erschließung in Betracht kommender örtlicher und
nationaler Kapazitäten – bei den Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung
von Dürrefolgen. Den Aufbau von Kapazitäten fördern sie gegebenenfalls
a) durch die volle Beteiligung der Ortsbevölkerung auf allen Ebenen, insbesondere auf örtlicher
Ebene, vor allem der Frauen und der Jugend, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen und
örtlichen Organisationen;
b) durch die Stärkung der Ausbildungs- und Forschungskapazitäten auf nationaler Ebene auf
dem Gebiet der Wüstenbildung und Dürre;
c) durch die Einrichtung und/oder Verstärkung von Unterstützungs- und Beratungsdiensten zur
wirksameren Verbreitung einschlägiger Technologien, Methoden und technischer Verfahren
sowie durch die Ausbildung von Beratern vor Ort und von Mitgliedern ländlicher
Organisationen auf dem Gebiet beteiligungsorientierter Vorgehensweisen zur Erhaltung und
nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen;
d) durch die Förderung der Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen, Know-how und
Verfahrensweisen der örtlichen Bevölkerung im Rahmen von Programmen der technischen
Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist;
e) erforderlichenfalls durch die Anpassung einschlägiger umweltverträglicher Technologien und
traditioneller Methoden des Landbaus und der Weidetierhaltung an moderne sozioökonomische
Bedingungen;
f) durch die Bereitstellung geeigneter Ausbildungsmöglichkeiten und Technologien bei der
Nutzung alternativen Energiequellen, insbesondere erneuerbarer Energieträger, um vor allem
die Abhängigkeit von Holz als Brennstoff zu verringern;
g) durch in gegenseitigem Einvernehmen bestimmte Zusammenarbeit zur Stärkung der Fähigkeit
von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, Programme im Bereich der
Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Informationen nach Artikel 16 zu
entwickeln und durchzufahren;
h) durch innovative Wege zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung,
einschließlich der Ausbildung in neuen Fertigkeiten;
i) durch die Ausbildung von Entscheidungsträgern, Führungskräften und Personal, die für die
Sammlung und Auswertung von Daten, für die Verbreitung und Nutzung von Frühwarninformationen
über Dürrebedingungen und für die Nahrungsmittelerzeugung verantwortlich
sind;
j) durch die Steigerung der Wirksamkeit bestehender nationaler Institutionen und rechtlicher
Rahmenstrukturen sowie erforderlichenfalls durch die Schaffung neuer Einrichtungen bei
gleichzeitiger Stärkung der strategischen Planung und Verwaltung;
k)durch Besucheraustauschprogramme mit dem Ziel, den Aufbau von Kapazitäten in
Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, mittels eines langfristigen interaktiven Lern-
und Studienprozesses zu verstärken.
(2) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nehmen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit
mit anderen Vertragsparteien sowie zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen – eine fachübergreifende Überprüfung der auf örtlicher und nationaler Ebene
vorhandenen Kapazitäten und Einrichtungen sowie der Möglichkeiten zu ihrer Stärkung vor.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und über zuständige zwischenstaatliche Organisationen
sowie mit nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Programme zur Förderung des
öffentlichen Bewußtseins und Bildungsprogramme in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie
gegebenenfalls in solchen, die nicht betroffene Länder sind, einzuleiten und zu unterstützen mit dem Ziel,
das Verständnis für die Ursachen und Wirkungen von Wüstenbildung und Dürre sowie für die Bedeutung
der Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie wie
folgt tätig
a) sie veranstalten Kampagnen zur Förderung des Bewußtseins in der breiten Öffentlichkeit;
b) sie fördern auf Dauer den Zugang der Öffentlichkeit zu einschlägigen Informationen sowie
eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit an Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur
Förderung des Bewußtseins;
c) sie unterstützen die Gründung von Vereinigungen, die einen Beitrag zur Förderung des
öffentlichen Bewußtseins leisten;
d) sie entwickeln Bildungsmaterial und Unterlagen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins,
nach Möglichkeit in den örtlich üblichen Sprachen, und tauschen sie aus, sie entsenden
Sachverständige zur Ausbildung von Personal der Vertragsparteien, die betroffene
Entwicklungsländer sind, auf dem Gebiet der Durchführung einschlägiger Bildungsprogramme
und Programme zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und tauschen sie aus,
und sie nutzen in vollem Umfang das bei den zuständigen internationalen Stellen vorhandene
einschlägige Bildungsmaterial;
e) sie bewerten den Bildungsbedarf in betroffenen Gebieten, arbeiten geeignete Schullehrpläne
aus und entwickeln nach Bedarf Bildungs- und Alphabetisierungsprogramme für Erwachsene
sowie Möglichkeiten für alle, insbesondere für Mädchen und Frauen, hinsichtlich der
Bestimmung und Erhaltung sowie der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der
natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete;
f) sie entwickeln fachübergreifende beteiligungsorientierte Programme, die Maßnahmen zur
Förderung des Bewußtseins für Wüstenbildung und Dürre in Bildungssysteme sowie in
Bildungsprogramme einbinden, die für den außerschulischen Bereich, die Erwachsenenbildung,
den Fernunterricht und die praktische Ausbildung bestimmt sind.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien errichtet und/oder stärkt Netze regionaler Bildungs- und
Ausbildungszentren zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Diese
Netze werden durch eine zu diesem Zweck geschaffene oder benannte Institution koordiniert, um
gegebenenfalls wissenschaftliches, technisches und leitendes Personal auszubilden und bestehende
Institutionen, die für Bildung und Ausbildung in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, zuständig
sind, zu stärken mit dem Ziel, Programme aufeinander abzustimmen und einen Erfahrungsaustausch
zwischen ihnen herbeizuführen. Diese Netze arbeiten eng mit einschlägigen zwischenstaatlichen und
nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden.
Artikel 20
Finanzielle Mittel
(1) Angesichts der entscheidenden Bedeutung, die Finanzierungsfragen im Hinblick auf die
Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens zukommt, bemühen sich die Vertragsparteien im
Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften, zu gewährleisten, daß angemessene finanzielle Mittel
für Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung
stehen.
(2) In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,
unter vorrangiger Berücksichtigung der Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, nach
Artikel 7, ohne jedoch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu
vernachlässigen,
a) erhebliche finanzielle Mittel, auch in Form von unentgeltlichen Zuschüssen oder von
Darlehen zu Vorzugsbedingungen, aufzubringen, um die Durchführung von Programmen zur
Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu unterstützen;
b) in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft zur Errichtung
der Globalen Umweltfazilität die Aufbringung angemessener, rechtzeitig eingehender und
vorhersehbarer finanzieller Mittel zu fördern, einschließlich neuer, zusätzlicher Mittel aus der
Globalen Umweltfazilität zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten, die durch Tätigkeiten
betreffend Wüstenbildung entstehen, welche sich auf ihre vier Schwerpunktbereiche
beziehen;
c) durch internationale Zusammenarbeit die Weitergabe von Technologien, Kenntnissen und
Know-how zu erleichtern;
d) in Zusammenarbeit mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, innovative
Methoden und Anreize im Hinblick auf die Aufbringung und Verteilung von Mitteln zu
prüfen, einschließlich der Mittel von Stiftungen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen
Einrichtungen des privaten Sektors, insbesondere Schuldenumwandlungs- und andere
innovative Maßnahmen, welche die finanziellen Mittel durch Senkung der Auslandsverschuldung
von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in
Afrika, erhöhen.
(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, verpflichten sich, im Rahmen
ihrer Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel für die Durchführung ihrer nationalen Aktionsprogramme
aufzubringen.
(4) Bei der Aufbringung finanzieller Mittel bemühen sich die Vertragsparteien um die volle Nutzung
und stetige qualitative Verbesserung aller nationalen, zweiseitigen und mehrseitigen Finanzierungsquellen
und -mechanismen unter Nutzung von Konsortien, gemeinsamen Programmen und Parallelfinanzierung
und sind bestrebt, Finanzierungsquellen und -mechanismen des privaten Sektors,
einschließlich derjenigen nichtstaatlicher Organisationen, einzubeziehen. Zu diesem Zweck nutzen die
Vertragsparteien in vollem Umfang die nach Artikel 14 entwickelten operationellen Mechanismen.
(5) Um die finanziellen Mittel aufzubringen, welche die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer
sind, zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen
benötigen, werden die Vertragsparteien wie folgt tätig
a) sie straffen und stärken die Verwaltung der für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die
Milderung von Dürrefolgen bereits zugeteilten Mittel, indem sie diese wirksamer und
gezielter einsetzen, ihre Vorzüge und Mängel bewerten, die ihrer wirksamen Verwendung
entgegenstehenden Hindernisse beseitigen und erforderlichenfalls Programme entsprechend
der nach diesem Übereinkommen beschlossenen integrierten langfristigen Vorgehensweise
neu ausrichten;
b) sie räumen in den Verwaltungsorganen mehrseitiger Finanzierungsinstitutionen, -fazilitäten
und -fonds, einschließlich regionaler Entwicklungsbanken und -fonds, der Unterstützung für
Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, bei
Tätigkeiten, die der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, vor allem in bezug
auf die von ihnen im Rahmen der Anlagen über die regionale Durchführung umgesetzten
Aktionsprogramme, gebührenden Vorrang ein und schenken ihr angemessene Aufmerksamkeit;
c) sie prüfen Wege, wie die regionale und subregionale Zusammenarbeit zur Unterstützung der
auf nationaler Ebene unternommenen Bemühungen verstärkt werden kann.
(6) Andere Vertragsparteien werden ermutigt, den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer
sind, freiwillig Kenntnisse, Know-how und technische Verfahren im Zusammenhang mit der
Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Die uneingeschränkte Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch
Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, wird erheblich dadurch
unterstützt, daß die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen erfüllen, darunter insbesondere diejenigen betreffend finanzielle Mittel und die
Weitergabe von Technologie. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen sollen die Vertragsparteien, die
entwickelte Länder sind, voll berücksichtigen, daß wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die
Beseitigung der Armut die dringlichsten Anliegen der Vertragsparteien darstellen, die betroffene
Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika.
Artikel 21
Finanzierungsmechanismen
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen
und unterstützt solche Mechanismen bei deren Bemühungen, dafür zu sorgen, daß den Vertragsparteien,
die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, möglichst umfangreiche Mittel zur
Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck prüft die Konferenz der
Vertragsparteien im Hinblick auf eine Beschlußfassung unter anderem Vorgehensweisen und Politiken,
welche
a)die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel auf nationaler, subregionaler,
regionaler und weltweiter Ebene für Tätigkeiten erleichtern, die im Einklang mit den
einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens durchgeführt werden;
b) in Übereinstimmung mit Artikel 20 Vorgehensweisen, Mechanismen und Regelungen zur
Finanzierung aus mehreren Quellen sowie ihre Bewertung fördern;
c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen regelmäßig Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über
Finanzierungsarten zur Verfügung stellen, um die Koordinierung zwischen ihnen zu
erleichtern;
d) gegebenenfalls die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der
Wüstenbildung, auch von Mechanismen, welche die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen
einschließen, erleichtern, um finanzielle Mittel in Vertragsparteien, die betroffene
Entwicklungsländer sind, rasch und wirksam der örtlichen Ebene zuzuleiten;
e) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene,
insbesondere in Afrika, stärken, um die Durchführung des Übereinkommens wirksamer zu
unterstützen.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt sich ferner dafür ein, daß durch verschiedene
Mechanismen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und durch mehrseitige Finanzierungsinstitutionen
Unterstützung auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene für Tätigkeiten gewährt
wird, die es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus
dem Übereinkommen zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nutzen und – soweit erforderlich –
schaffen und/oder stärken in nationale Entwicklungsprogramme eingebundene nationale Koordinierungsmechanismen,
welche die wirksame Verwendung aller verfügbaren finanziellen Mittel gewährleisten
sollen. Sie nutzen auch beteiligungsorientierte Verfahren unter Einbeziehung nichtstaatlicher
Organisationen, örtlicher Gruppen und des privaten Sektors, um Mittel aufzubringen, Programme
auszuarbeiten sowie durchzuführen und für Gruppen auf örtlicher Ebene den Zugang zu finanziellen
Mitteln sicherzustellen. Diese Maßnahmen können durch eine bessere Koordinierung und eine flexible
Programmgestaltung seitens derjenigen, die Hilfe zur Verfügung stellen, gefördert werden.
(4) Zur Erhöhung der Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit bestehender Finanzierungsmechanismen
wird hiermit ein Globaler Mechanismus zur Förderung von Maßnahmen eingerichtet, die dazu führen,
daß erhebliche finanzielle Mittel, auch für die Weitergabe von Technologie, in Form unentgeltlicher
Zuschüsse und/oder zu Vorzugs- oder anderen Bedingungen aufgebracht und den Vertragsparteien, die
betroffene Entwicklungsländer sind, zugeleitet werden. Dieser Globale Mechanismus arbeitet unter
Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten ordentlichen Tagung eine
Organisation als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus. Die Konferenz der Vertragsparteien
und die von ihr bestimmte Organisation vereinbaren Modalitäten für diesen Globalen Mechanismus, um
unter anderem sicherzustellen, daß dieser
a) einschlägige zwei- und mehrseitige Programme der Zusammenarbeit, die zur Durchführung
des Übereinkommens zur Verfügung stehen, bestimmt und ein Verzeichnis dieser Programme
aufstellt;
b) die Vertragsparteien auf Ersuchen hinsichtlich innovativer Finanzierungsinethoden und
Quellen finanzieller Unterstützung sowie hinsichtlich einer besseren Koordinierung der
Maßnahmen der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene berät;
c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten
zur Verfügung stellt, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern;
d) der Konferenz der Vertragsparteien ab ihrer zweiten ordentlichen Tagung über seine
Tätigkeiten berichtet.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung mit der Organisation, die sie
als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus bestimmt hat, geeignete Absprachen für die
Verwaltungstätigkeiten dieses Mechanismus, wobei sie nach Möglichkeit vorhandene Haushaltsmittel
und personelle Ressourcen nutzt.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer dritten ordentlichen Tagung unter
Berücksichtigung des Artikels 7 die Politiken, operationellen Modalitäten und Tätigkeiten des Globalen
Mechanismus, der nach Absatz 4 ihr gegenüber verantwortlich ist. Auf der Grundlage dieser
Überprüfung prüft und trifft sie geeignete Maßnahmen.
TEIL IV
Institutionen
Artikel 22
Konferenz der Vertragsparteien
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium des Übereinkommens. Im Rahmen
ihres Auftrags faßt sie die Beschlüsse, die notwendig sind, um die wirksame Durchführung des
Übereinkommens zu fördern. Insbesondere wird sie wie folgt tätig
a) sie überprüft anhand der auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene
gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen
Kenntnisse regelmäßig die Durchführung des Übereinkommens und die Wirksamkeit
der institutionellen Regelungen;
b) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien
beschlossenen Maßnahmen und legt Form und Zeitplan für die Weiterleitung der
nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest, überprüft die Berichte und gibt
Empfehlungen dazu ab;
c) sie setzt die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane
ein;
d) sie überprüft die ihr von ihren Nebenorganen vorgelegten Berichte und gibt ihnen Richtlinien
vor;
e) sie vereinbart und beschließt durch Konsens für sich selbst und ihre Nebenorgane eine
Geschäfts- und eine Finanzordnung;
f) sie beschließt Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 30 und 31;
g) sie genehmigt ein Programm und einen Haushalt für ihre Tätigkeiten, einschließlich
derjenigen ihrer Nebenorgane, und trifft die für ihre Finanzierung notwendigen Vorkehrungen;
h) sie bemüht sich gegebenenfalls um die Mitarbeit zuständiger nationaler oder internationaler,
zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Stellen und nutzt deren Dienste sowie die von ihnen
zur Verfügung gestellten Informationen;
i) sie fördert und stärkt das Verhältnis zu anderen einschlägigen Übereinkünften unter
Vermeidung von Doppelarbeit;
j) sie erfüllt die zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens notwendigen sonstigen
Aufgaben.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre
Geschäftsordnung, die das Beschlußverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im
Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die
Mehrheiten für bestimmte Beschlußfassungen festlegen.
(4) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem in Artikel 35 vorgesehenen
vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens
statt. Sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschließt, finden die zweite, dritte
und vierte ordentliche Tagung jährlich und die ordentlichen Tagungen danach alle zwei Jahre statt.
(5) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die
Konferenz der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschließt oder eine Vertragspartei
schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch
das Ständige Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(6) Auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien ein Präsidium. Struktur
und Aufgaben des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Bei der Ernennung des
Präsidiums ist gebührend darauf zu achten, daß eine gerechte geographische Verteilung und eine
angemessene Vertretung der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere in Afrika,
sichergestellt sind.
(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen
Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des
Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter
vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in vom
Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Ständigen Sekretariat ihren
Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu
sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden
Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von
der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(8) Die Konferenz der Vertragsparteien kann zuständige nationale und internationale Organisationen,
die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, ersuchen, ihr Informationen im Sinne des
Artikels 16 Buchstabe g, des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b
zur Verfügung zu stellen.
Artikel 23
Ständiges Sekretariat
(1) Hiemit wird ein Ständiges Sekretariat eingesetzt.
(2) Das Ständige Sekretariat hat folgende Aufgaben
a) es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer auf Grund des
Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
b) es stellt die ihm vorgelegten Berichte zusammen und leitet sie weiter;
c) es unterstützt Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in
Afrika, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem
Übereinkommen erforderlichen Informationen;
d) es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler
Stellen und Übereinkünfte;
e) es trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen;
f)es erarbeitet Berichte über die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses
Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
g) es nimmt sonstige Sekretariatsaufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien
zugewiesen werden.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung ein Ständiges Sekretariat
und sorgt dafür, daß es ordnungsgemäß arbeiten kann.
Artikel 24
Ausschuß für Wissenschaft und Technologie
(1) Hiermit wird als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien ein Ausschuß für Wissenschaft
und Technologie eingesetzt, der ihr Informationen und Gutachten zu wissenschaftlichen und
technologischen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung
von Dürrefolgen zur Verfügung stellt. Der Ausschuß tritt in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen
der Konferenz der Vertragsparteien zusammen, ist fachübergreifend und steht allen Vertragsparteien zur
Teilnahme offen. Er setzt sich aus Regierungsvertretern zusammen, die auf ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten
Tagung den Aufgabenbereich des Ausschusses fest.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und führt eine Liste unabhängiger Sachverständiger
mit Fachkenntnissen und Erfahrungen in den einschlägigen Bereichen. Die Liste beruht auf schriftlich
von den Vertragsparteien eingereichten Benennungen, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden
Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls Ad-hoc-Gruppen ernennen, die ihr
über den Ausschuß Informationen und Gutachten zu konkreten Fragen in bezug auf den Stand der
Technik in Bereichen der Wissenschaft und Technologie zur Verfügung stellen, weiche für die
Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind. Diese
Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, deren Namen der Liste entnommen werden, wobei
der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen
Vertretung Rechnung zu tragen ist. Diese Sachverständigen müssen eine wissenschaftliche Ausbildung
haben und über praktische Erfahrungen verfügen; sie werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf
Empfehlung des Ausschusses ernannt. Die Konferenz der Vertragsparteien legt den Aufgabenbereich und
die Modalitäten der Arbeit dieser Gruppen fest.
Artikel 25
Vernetzung von Institutionen und Stellen
(1) Der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie trifft unter Aufsicht der Konferenz der
Vertragsparteien Vorkehrungen für die Erfassung und Bewertung der einschlägigen bestehenden Netze,
Institutionen und Stellen, die bereit sind, Einheiten eines Netzes zu werden. Ein solches Netz unterstützt
die Durchführung des Übereinkommens.
(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erfassung und Bewertung
unterbreitet der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie der Konferenz der Vertragsparteien
Empfehlungen betreffend Mittel und Wege, mit denen die Vernetzung der Einheiten auf örtlicher und
nationaler sowie auf sonstigen Ebenen erleichtert und gestärkt werden kann, um sicherzustellen, daß den
in den Artikeln 16 bis 19 aufgeführten sachbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird.
(3) Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird die Konferenz der Vertragsparteien wie folgt
tätig
a) sie bestimmt diejenigen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Einheiten,
die sich am besten für eine Vernetzung eignen, und empfiehlt für sie Arbeitsverfahren sowie
einen Zeitplan;
b) sie bestimmt diejenigen Einheiten, die am besten in der Lage sind, eine derartige Vernetzung
auf allen Ebenen zu erleichtern und zu stärken.
TEIL V
Verfahren
Artikel 26
Weiterleitung von Informationen
(1) Jede Vertragspartei übermitteit der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung auf ihren
ordentlichen Tagungen über das Ständige Sekretariat Berichte über die Maßnahmen, die sie zur
Durchführung des Übereinkommens getroffen hat. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt den
Zeitplan für die Vorlage dieser Berichte sowie deren Form.
(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, übermitteln eine Beschreibung der nach
Artikel 5 festgelegten Strategien sowie alle einschlägigen Informationen in bezug auf ihre Durchführung.
(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 bis
15 durchführen, übermitteln eine genaue Beschreibung der Programme und ihrer Durchführung.
(4) Jede Gruppe von Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, kann eine gemeinsame Mitteilung
über Maßnahmen übermitteln, die auf subregionaler und/oder regionaler Ebene im Rahmen von
Aktionsprogrammen getroffen worden sind.
(5) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, berichten über Maßnahmen, die zur Unterstützung
der Vorbereitung und Durchführung von Aktionsprogrammen getroffen worden sind, was
Informationen über finanzielle Mittel einschließt, die sie nach dem Übereinkommen bereitgestellt haben
oder bereitstellen.
(6) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Informationen werden vom Ständigen Sekretariat so bald
wie möglich an die Konferenz der Vertragsparteien und jedes einschlägige Nebenorgan weitergeleitet.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien erleichtert auf Ersuchen die technische und finanzielle
Unterstützung betroffener Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, bei der Zusammenstellung und
Weiterleitung von Informationen nach diesem Artikel sowie bei der Bestimmung des mit Aktionsprogrammen
verbundenen technischen und finanziellen Bedarfs.
Artikel 27
Maßnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens
Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und beschließt Verfahren sowie institutionelle Mechanismen
zur Lösung von Fragen, die sich in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens ergeben.
Artikel 28
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Vertragsparteien legen zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim
Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde
erklären, daß sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens
eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei,
welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt
a) ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so
bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird;
b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in
bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine
Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
(4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen
Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen
Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt
nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, sofern
die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
(6) Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 2 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt
und konnten sie ihre Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer
anderen notifiziert hat, daß eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird die Streitigkeit auf
Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren nach einem Verfahren unterworfen, das von
der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird.
Artikel 29
Status der Anlagen
(1) Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf seine
Anlagen dar.
(2) Die Vertragsparteien legen die Anlagen in einer Weise aus, die mit ihren Rechten und Pflichten
aus diesem Übereinkommen im Einklang steht.
Artikel 30
Änderungen des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.
(2) Änderungen des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der
Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien
mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen
wird, vom Ständigen Sekretariat übermittelt. Das Ständige Sekretariat übermittelt vorgeschlagene
Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine
vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und
wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der
Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird
vom Ständigen Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung oder zum Beitritt weiterleitet.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in bezug auf eine
Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die
Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens zwei Dritteln der
Vertragsparteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung
Vertragsparteien waren, beim Verwahrer eingegangen sind.
(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
in bezug auf die betreffende Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
(6) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 31 bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“
die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.
Artikel 31
Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen
(1) Weitere Anlagen des Übereinkommens und Änderungen von Anlagen werden nach dem in
Artikel 30 festgelegten Verfahren zur Änderung des Übereinkommens unter der Bedingung vorgeschlagen
und beschlossen, daß bei der Beschlußfassung über eine weitere Anlage über die regionale
Durchführung oder über eine Änderung einer solchen Anlage die in dem genannten Artikel vorgesehene
Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betroffenen
Region einschließt. Die Beschlußfassung über eine Anlage oder über die Änderung einer Anlage wird
allen Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt.
(2) Anlagen – mit Ausnahme weiterer Anlagen über die regionale Durchführung – oder Änderungen
von Anlagen – mit Ausnahme von Änderungen einer Anlage über die regionale Durchführung –, die nach
Absatz 1 beschlossen worden sind, treten für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate
nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß eine
solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem
Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, daß sie eine solche Anlage oder
Änderung nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme
zurücknehmen, tritt eine solche Anlage oder Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft,
zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht.
(3) Eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder eine Änderung einer solchen Anlage,
die nach Absatz 1 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs
Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß
eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist, außer in bezug auf
a) jede Vertragspartei, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten
schriftlich notifiziert hat, daß sie diese weitere Anlage über die regionale Durchführung oder
diese Änderung einer solchen Anlage nicht annimmt; in diesem Fall tritt eine solche Anlage
oder Änderung für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme
zurücknehmen, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht;
b) jede Vertragspartei, die nach Artikel 34 Absatz 4 eine Erklärung zu weiteren Anlagen über die
regionale Durchführung oder zu Änderungen solcher Anlagen abgegeben hat; in diesem Fall
tritt eine solche Anlage oder Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde in bezug auf eine solche Anlage oder Änderung beim Verwahrer hinterlegt
hat.
(4) Hat die Beschlußfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des
Übereinkommens zur Folge, so tritt diese Anlage oder diese Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn
die Änderung des Übereinkommens selbst in Kraft tritt.
Artikel 32
Stimmrecht
(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit
ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht,
die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus,
wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 33
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen wird am 14./15. Oktober 1994 in Paris für die Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt.
Danach liegt es am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 13. Oktober 1995 weiterhin
zur Unterzeichnung auf.
Artikel 34
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts
durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem
Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens
wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens ist, ist durch alle
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer
solchen Organisation auch Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre
Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht
berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(3) Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die
durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Sie teilen auch umgehend jede wesentliche
Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien
unterrichtet.
(4) Jede Vertragspartei kann in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
erklären, daß für sie weitere Anlagen über die regionale Durchführung oder Änderungen solcher
Anlagen erst mit Hinterlegung ihrer diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde in Kraft treten.
Artikel 35
Vorläufige Regelungen
Bis zum Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien werden die in Artikel 23
genannten Sekretariatsaufgaben vorläufig durch das von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen in ihrer Resolution 47/188 vom 22. Dezember 1992 eingesetzte Sekretariat übernommen.
Artikel 36
Inkrafttreten
(1) Das Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der
fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach
Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das
Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am
neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in
Kraft.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten
der Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 37
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 38
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das
Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche
Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim
Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt
wirksam.
Artikel 39
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer des Übereinkommens.
Artikel 40
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 17. Juni 1994.
Anlage I
Anlage über die regionale Durchführung in Afrika
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Anlage gilt für Afrika, und zwar in bezug auf jede Vertragspartei, im Einklang mit dem
Übereinkommen, insbesondere dessen Artikel 7, und dient dem Zweck, in den ariden, semiariden und
trockenen subhumiden Gebieten Afrikas die Wüstenbildung zu bekämpfen und/oder Dürrefolgen zu
mildern.
Artikel 2
Zweck
Zweck dieser Anlage ist es, in Afrika auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene unter
Berücksichtigung seiner besonderen Bedingungen
a) Maßnahmen und Regelungen, einschließlich der Art und des Ablaufs der Unterstützung durch
Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen
des Übereinkommens festzulegen;
b) für die wirksame praktische Durchführung des Übereinkommens zu sorgen, um den
Besonderheiten Afrikas Rechnung zu tragen;
c) Prozesse und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung
und/oder der Milderung von Dürrefolgen in den ariden, semiariden und trockenen
subhumiden Gebieten Afrikas zu fördern.
Artikel 3
Besondere Bedingungen der Region Afrika
In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beschließen die Vertragsparteien für
die Durchführung dieser Anlage eine grundlegende Vorgehensweise, die folgende besondere Bedingungen
Afrikas berücksichtigt
a) den hohen Anteil arider, semiarider und trockener subhumider Gebiete;
b) die beträchtliche Zahl von Ländern und Bevölkerungsgruppen, auf die sich Wüstenbildung
und häufige schwere Dürren nachteilig auswirken;
c) die große Zahl betroffener Länder, die Binnenländer sind;
d) die in den meisten betroffenen Ländern vorherrschende weitverbreitete Armut, die große Zahl
von am wenigsten entwickelten Ländern unter ihnen und den Bedarf dieser Länder an
erheblicher Unterstützung von außen in Form von unentgeltlichen Zuschüssen und von
Darlehen zu Vorzugsbedingungen, damit sie ihre Entwicklungsziele verfolgen können;
e) die schwierigen sozioökonomischen Bedingungen, die durch sich verschlechternde und
schwankende Austauschverhältnisse, Auslandsverschuldung und politische Instabilität verschärft
werden und innerstaatliche, regionale und internationale Wanderungsbewegungen
hervorrufen;
f) die weitgehende Abhängigkeit der Bevölkerungsgruppen von natürlichen Ressourcen bei der
Sicherung ihres Lebensunterhalts, die durch die Auswirkungen demographischer Trends und
Faktoren, eine schwache technologische Grundlage sowie nicht nachhaltige Herstellungsverfahren
verschärft wird und zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ressourcen
beiträgt;
g)die unzureichenden institutionellen und rechtlichen Rahmenstrukturen, die schwache
Infrastrukturgrundlage sowie die unzureichenden Kapazitäten auf den Gebieten Wissenschaft,
Technik und Bildung, die zu einem erheblichen Bedarf im Bereich des Aufbaus von
Kapazitäten führen;
h) die entscheidende Bedeutung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder
zur Milderung von Dürrefolgen im Rahmen der nationalen Entwicklungsschwerpunkte
betroffener afrikanischer Länder.
Artikel 4
Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind
(1) Im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, die
afrikanische Länder sind,
a) die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen zur entscheidenden
Strategie bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu machen;
b) im Geist der Solidarität und Partnerschaft auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses die
regionale Zusammenarbeit und Integration im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten zur
Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu fördern;
c) bestehende mit Wüstenbildung und Dürre befaßte Institutionen zu straffen und zu stärken
sowie gegebenenfalls andere bestehende Institutionen einzubeziehen, um ihre Leistungsfähigkeit
zu erhöhen und eine wirksamere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen;
d) untereinander den Austausch von Informationen über geeignete Technologien, Kenntnisse,
Know-how und Verfahrensweisen zu fördern;
e) Katastrophenpläne zur Milderung von Dürrefolgen in Gebieten zu entwickeln, die durch
Wüstenbildung und/oder Dürre geschädigt sind.
(2) Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens genannten allgemeinen und
besonderen Verpflichtungen bemühen sich die Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind,
a) im Einklang mit ihren nationalen Bedingungen und Möglichkeiten angemessene finanzielle
Mittel aus ihren Staatshaushalten bereitzustellen und dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß
Afrika dem Thema Wüstenbildung und/oder Dürre neuerdings hohen Vorrang einräumt;
b)die derzeitigen Reformen in Richtung auf eine stärkere Dezentralisierung und eine
Erweiterung des Kreises der Besitzer von Ressourcen fortzuführen und zu stärken sowie die
Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften auszubauen;
c) neue, zusätzliche nationale finanzielle Mittel zu bestimmen und aufzubringen sowie bestehende
nationale Möglichkeiten und Einrichtungen zur Aufbringung finanzieller Mittel in dem
betreffenden Land vordringlich zu erweitern.
Artikel 5
Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind
(1) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 6 und 7 des Übereinkommens räumen
die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische
Länder sind, Vorrang ein und werden in diesem Zusammenhang wie folgt tätig
a) sie unterstützen sie bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von
Dürrefolgen, indem sie in gegenseitigem Einvernehmen und im Einklang mit ihrer nationalen
Politik sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie die Beseitigung der Armut zu
einer entscheidenden Strategie gemacht haben, unter anderem den Zugang zu finanziellen
und/oder anderen Mitteln gewähren und/oder erleichtern sowie die Weitergabe und
Anpassung von geeigneter Technologie und Know-how im Bereich der Umwelt sowie den
Zugang dazu fördern, finanzieren und/oder ihre Finanzierung erleichtern;
b) sie stellen für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen
weiterhin erhebliche Mittel bereit und/oder stocken solche Mittel auf;
c) sie unterstützen sie bei der Stärkung ihrer Fähigkeiten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre
institutionellen Rahmenstrukturen sowie ihre wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten,
die Sammlung und Auswertung von Informationen sowie die Forschung und Entwicklung
zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu
verbessern.
(2) Andere Vertragsparteien können den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind,
auf freiwilliger Grundlage Technologien, Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit der
Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Weitergabe von Kenntnissen,
Know-how und technischen Verfahren dieser Art wird durch internationale Zusammenarbeit erleichtert.
Artikel 6
Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung
(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil eines umfassenderen Prozesses
der Erarbeitung nationaler Politiken für die nachhaltige Entwicklung von Vertragsparteien, die betroffene
afrikanische Länder sind.
(2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozeß wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen,
örtlicher Bevölkerungsgruppen, von Gemeinschaften und nichtstaatlichen Organisationen
eingeleitet mit dem Ziel, Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible
Planung gekennzeichnet ist, um die größtmögliche Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und
Gemeinschaften zu erreichen. Gegebenenfalls können zwei- und mehrseitige Hilfsorganisationen auf
Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, in diesen Prozeß einbezogen
werden.
Artikel 7
Zeitplan für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen
Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien, die afrikanische Länder
sind, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern der Völkergemeinschaft gegebenenfalls soweit wie
möglich diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vorläufig an, die sich auf die Ausarbeitung
nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme beziehen.
Artikel 8
Inhalt nationaler Aktionsprogramme
(1) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens liegt die Betonung bei der allgemeinen
Strategie nationaler Aktionsprogramme auf integrierten Programmen der örtlichen Entwicklung für
betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen sowie der Einbindung von
Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur
Milderung von Dürrefolgen. Die Programme zielen darauf ab, die Fähigkeiten örtlicher Behörden zu
stärken und die aktive Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen, Gemeinschaften und Gruppen
sicherzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den Bereichen Bildung und Ausbildung, Mobilisierung
nichtstaatlicher Organisationen mit erwiesener Sachkenntnis und Stärkung dezentralisierter staatlicher
Strukturen liegt.
(2) Die nationalen Aktionsprogramme weisen gegebenenfalls unter anderem folgende allgemeine
Merkmale auf
a) Nutzung früherer Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der
Milderung von Dürrefolgen unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer
Bedingungen bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme;
b) Bestimmung der Faktoren, die zu Wüstenbildung und/oder Dürre beitragen, sowie der
verfügbaren und benötigten Ressourcen und Kapazitäten und Festlegung geeigneter Politiken
sowie institutioneller und sonstiger Reaktionen und Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser
Erscheinungen und/oder zur Milderung ihrer Folgen erforderlich sind;
c) Erhöhung der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, einschließlich
Frauen, Landwirte und Weidetierhalter, und Übertragung von mehr Verantwortung im
Verwaltungsbereich auf diese.
(3) Die nationalen Aktionsprogramme umfassen gegebenenfalls auch folgendes
a) Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds mit dem Ziel, die Armut zu
beseitigen, wie
i) Erhöhung der Einkommen und Ausbau der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere
für die ärmsten Mitglieder der Gemeinschaft, durch
– Erschließung der Märkte für die Erzeugnisse von Landbau und Viehwirtschaft,
– Schaffung von den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Finanzierungsinstrumenten,
– Förderung der Diversifizierung der Landwirtschaft und der Gründung landwirtschaftlicher
Betriebe,
– Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten in landwirtschaftsähnlichen oder nichtlandwirtschaftlichen
Bereichen;
ii) Verbesserung der langfristigen Aussichten der ländlichen Wirtschaft durch
– Schaffung von Anreizen für produktive Investitionen und Sicherung des Zugangs zu
den Produktionsmitteln,
– Einführung einer Preis- und Steuerpolitik sowie von gewerblichen Verfahrensweisen,
die das Wachstum fördern;
iii)Festlegung und Anwendung einer Bevölkerungs- und Migrationspolitik, um den
Bevölkerungsdruck auf das Land zu verringern;
iv) Förderung der Nutzung dürreresistenter Kulturpflanzen und Anwendung integrierter
Systeme des Trockenfeldbaus zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung;
b) Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen, wie
i)Gewährleistung einer integrierten, nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen, einschließlich
– des für Landbau und Weidewirtschaft genutzten Landes,
– der pflanzlichen Bodendecke und der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
– der Wälder,
– der Wasserressourcen,
– der biologischen Vielfalt;
ii) Ausbildung im Hinblick auf Kampagnen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und
der Aufklärung in Umweltfragen sowie Verbreitung von Kenntnissen über technische
Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen;
iii) Gewährleistung der Erschließung und wirksamen Nutzung verschiedener Energiequellen,
Förderung alternativer Energiequellen, insbesondere der Sonnenenergie, der Windenergie
und des Biogases, sowie gezielte Vorkehrungen für die Weitergabe, den Erwerb und die
Anpassung einschlägiger Technologie mit dem Ziel, den Druck auf gefährdete natürliche
Ressourcen zu verringern;
c) Maßnahmen zur Verbesserung des institutionellen Aufbaus, wie
i) Festlegung der Rolle und der Verantwortlichkeiten der Zentralverwaltung und der
örtlichen Behörden im Rahmen einer Raumordnungspolitik;
ii) Förderung einer Politik der aktiven Dezentralisierung, Übertragung der Verantwortung
für die Verwaltung und den Entscheidungsprozeß auf die örtlichen Behörden und Förderung
der Initiativen örtlicher Gemeinschaften und der Übernahme von Verantwortung
durch diese sowie der Schaffung örtlicher Strukturen;
iii) gegebenenfalls Anpassung der institutionellen Rahmenstrukturen und der Vorschriften im
Bereich der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen mit dem Ziel, den Landbesitz
örtlicher Bevölkerungsgruppen zu sichern;
d) Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Wüstenbildung, wie
i) Förderung der Forschung sowie der Sammlung, der Verarbeitung und des Austausches
von Informationen über die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen
Aspekte der Wüstenbildung;
ii) Verbesserung nationaler Möglichkeiten in der Forschung sowie in den Bereichen
Sammlung, Verarbeitung, Austausch und Auswertung von Informationen, um das Verständnis
zu erhöhen und die Ergebnisse der Auswertung in die Praxis umzusetzen;
iii) Förderung der mittel- und langfristigen Untersuchung
– sozioökonomischer und kultureller Trends in betroffenen Gebieten,
– qualitativer und quantitativer Trends bei den natürlichen Ressourcen,
– der Wechselwirkung zwischen dem Klima und der Wüstenbildung;
e) Maßnahmen zur Überwachung und Beurteilung von Dürrefolgen, wie
i) Entwicklung von Strategien zur Beurteilung der Auswirkungen natürlicher Klimaschwankungen
auf Dürren und die Wüstenbildung in der Region und/oder zur Nutzung der
Vorhersagen von Klimaschwankungen während einer bestimmten Jahreszeit oder von
Jahr zu Jahr bei Bemühungen zur Milderung von Dürrefolgen;
ii) Verbesserung der Einrichtungen in den Bereichen Frühwarnung und Gegenmaßnahmen,
wirksame Verwaltung von Soforthilfe und Nahrungsmittelhilfe sowie Verbesserung der
Lagerungs- und Verteilungssysteme für Nahrungsmittel, der Schutzsysteme für Nutztiere
und der öffentlichen Infrastruktur sowie Förderung alternativen Möglichkeiten der
Existenzsicherung in von Dürre bedrohten Gebieten;
iii)Überwachung und Beurteilung der Umweltzerstörung mit dem Ziel, rechtzeitig
verläßliche Informationen über Ablauf und Fortgang der Zerstörung von Ressourcen zur
Verfügung stellen zu können, um so die Erarbeitung besserer Politiken und Gegenmaßnahmen
zu erleichtern.
Artikel 9
Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme sowie Festlegung von Durchführungs- und
Bewertungsmaßstäben
Jede Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, benennt eine geeignete nationale
Koordinierungsstelle, die als Katalysator bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung der
nationalen Aktionsprogramme des betreffenden Landes dient. Diese Koordinierungsstelle wird unter
Berücksichtigung des Artikels 3 gegebenenfalls wie folgt tätig
a) sie bestimmt und überprüft Maßnahmen, beginnend mit Beratungen auf örtlicher Ebene unter
Einbeziehung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften sowie in Zusammenarbeit
mit örtlichen Verwaltungsbehörden, Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie
zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, nachdem zunächst die auf nationaler
Ebene Betroffenen konsultiert worden sind;
b)sie bestimmt und untersucht die Sachzwänge, Bedürfnisse und Mängel, welche die
Entwicklung und eine nachhaltige Landnutzung beeinträchtigen, empfiehlt praktische
Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit durch die uneingeschränkte Nutzung bereits
eingeleiteter einschlägiger Bemühungen und fördert die Umsetzung der Ergebnisse;
c) sie erleichtert, plant und erarbeitet Tätigkeiten für Vorhaben auf der Grundlage interaktiver,
flexibler Vorgehensweisen, um die aktive Beteiligung der Bevölkerung in betroffenen
Gebieten sicherzustellen, die negativen Auswirkungen solcher Tätigkeiten auf ein
Mindestmaß zu beschränken sowie den Bedarf an finanzieller Unterstützung und technischer
Zusammenarbeit zu bestimmen und dafür Schwerpunkte festzulegen;
d) sie legt sachdienliche, in Zahlen ausdrückbare und leicht nachprüfbare Maßstäbe fest, um die
Beurteilung und Auswertung nationaler Aktionsprogramme, die kurz-, mittel- und langfristige
Maßnahmen umfassen, sowie der Durchführung dieser Programme zu gewährleisten;
e) sie verfaßt Berichte über die bei der Durchführung der nationalen Aktionsprogramme
erzielten Fortschritte.
Artikel 10
Organisatorischer Rahmen nationaler Aktionsprogramme
(1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, arbeiten nach Artikel 4 des Übereinkommens bei
der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler Aktionsprogramme für das mittlere, östliche,
nördliche und westliche Afrika zusammen und können in diesem Zusammenhang einschlägigen
subregionalen zwischenstaatlichen Organisationen folgende Verantwortlichkeiten übertragen
a) als Zentren für vorbereitende Tätigkeiten sowie die Koordinierung der Durchführung der
subregionalen Aktionsprogramme tätig zu sein;
b) bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme mitzuhelfen;
c) den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Know-how sowie die Beratung in bezug
auf die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erleichtern;
d) sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung subregionaler Aktionsprogramme
wahrzunehmen.
(2) Subregionale Fachinstitutionen können auf Ersuchen Unterstützung leisten und/oder mit der
Aufgabe betraut werden, Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren.
Artikel 11
Inhalt und Ausarbeitung subregionaler Aktionsprogramme
Subregionale Aktionsprogramme konzentrieren sich auf Fragen, die auf subregionaler Ebene besser
behandelt werden können. Sie setzen, falls erforderlich, Mechanismen für die Bewirtschaftung
gemeinsamer natürlicher Ressourcen ein. Solche Mechanismen regeln wirksam grenzüberschreitende
Probleme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder Dürren und unterstützen die abgestimmte
Durchführung der nationalen Aktionsprogramme. Die Schwerpunktbereiche subregionaler Aktionsprogramme
konzentrieren sich gegebenenfalls auf
a) gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher
Ressourcen, gegebenenfalls durch zwei- und mehrseitige Mechanismen;
b) die Koordinierung von Programmen zur Entwicklung alternativer Energiequellen;
c) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen sowie von Tier- und Pflanzenkrankheiten;
d) Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein,
die auf subregionaler Ebene besser durchgeführt oder unterstützt werden können;
e) die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen
Klimatologie, Meteorologie und Hydrologie, einschließlich der Schaffung von Netzen für die
Sammlung und Auswertung von Daten, der Weitergabe von Informationen und der
Überwachung von Vorhaben sowie der Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
und der Bestimmung ihrer Rangfolge;
f) Frühwarnsysteme und die gemeinsame Planung zur Milderung von Dürrefolgen, einschließlich
Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme, die sich aus umweltbedingten
Wanderungsbewegungen ergeben;
g) die Erkundung von Möglichkeiten der Weitergabe von Erfahrungen, insbesondere bezüglich
der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, sowie die Schaffung
eines günstigen Umfelds für eine bessere Landbewirtschaftung und den Einsatz geeigneter
Technologien;
h) die Stärkung der Fähigkeit subregionaler Organisationen, technische Dienste zu koordinieren
und zur Verfügung zu stellen, sowie die Schaffung, Neuausrichtung und Stärkung subregionaler
Zentren und Institutionen;
i) die Entwicklung von Politiken in Bereichen wie dem Handel, die sich auf betroffene Gebiete
und Bevölkerungsgruppen auswirken, einschließlich Politiken zur Koordinierung regionaler
Vertriebssysteme sowie zur Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur.
Artikel 12
Organisatorischer Rahmen des regionalen Aktionsprogramms
(1) Nach Artikel 11 des Übereinkommens bestimmen Vertragsparteien, die afrikanische Länder
sind, gemeinsam die Verfahren zur Ausarbeitung und Durchführung des regionalen Aktionsprogramms.
(2) Die Vertragsparteien können einschlägigen afrikanischen regionalen Institutionen und Organisationen
geeignete Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, denjenigen Vertragsparteien,
die afrikanische Länder sind, dabei behilflich zu sein, ihren Verantwortlichkeiten aus dem Übereinkommen
gerecht zu werden.
Artikel 13
Inhalt des regionalen Aktionsprogramms
Das regionale Aktionsprogramm umfaßt Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der
Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, je nach Lage des Falles in folgenden
Schwerpunktbereichen
a) Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung subregionaler Aktionsprogramme
mit dem Ziel, einen regionalen Konsens über politische Schlüsselbereiche
herbeizuführen, unter anderem durch regelmäßige Konsultationen mit subregionalen
Organisationen;
b) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen von Tätigkeiten, die auf regionaler
Ebene besser durchgeführt werden können;
c) gemeinsam mit der Völkergemeinschaft unternommene Bemühungen um Lösungen für
weltweite wirtschaftliche und soziale Fragen, die sich auf betroffene Gebiete auswirken,
wobei Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zu berücksichtigen ist;
d) Förderung des Austausches von Informationen und geeigneten technischen Verfahren und
technischem Know-how sowie einschlägigen Erfahrungen zwischen Vertragsparteien in
Afrika und seinen Subregionen, die betroffene Länder sind, sowie mit anderen betroffenen
Regionen;
e) Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit, insbesondere in den
Bereichen Klimatologie, Meteorologie, Hydrologie, Erschließung von Wasserressourcen
sowie alternative Energiequellen;
f)Koordinierung subregionaler und regionaler Forschungstätigkeiten und Bestimmung
regionaler Schwerpunkte für Forschung und Entwicklung;
g) Koordinierung von Netzen für systematische Beobachtung und Beurteilung sowie für den
Informationsaustausch und ihre Einbindung in weltweite Netze;
h) Koordinierung und Ausbau subregionaler und regionaler Frühwarnsysteme und Dürrekatastrophenpläne.
Artikel 14
Finanzielle Mittel
(1) Im Einklang mit Artikel 20 des Übereinkommens sowie Artikel 4 Absatz 2 bemühen sich
Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, einen der Aufbringung finanzieller Mittel
förderlichen gesamtwirtschaftlichen Rahmen zu schaffen; sie entwickeln Politiken und legen Verfahren
fest, mit denen örtlichen Entwicklungsprogrammen Mittel wirksamer zugeleitet werden können,
gegebenenfalls auch über nichtstaatliche Organisationen.
(2) Im Einklang mit Artikel 21 Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vereinbaren die
Vertragsparteien, ein Verzeichnis der Quellen von Finanzierungsmitteln auf nationaler, subregionaler,
regionaler und internationaler Ebene aufzustellen, um die rationelle Nutzung vorhandener Mittel
sicherzustellen und Mängel bei der Mittelzuteilung festzustellen, damit die Durchführung der
Aktionsprogramme erleichtert werden kann. Das Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und aktualisiert.
(3) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens lassen Vertragsparteien, die entwickelte Länder
sind, Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf der Grundlage der in Artikel 18
genannten Partnerschaftsübereinkünfte und -regelungen bedeutende Mittel und/oder erhöht Mittel sowie
andere Formen der Unterstützung zukommen, wobei sie nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des
Übereinkommens unter anderem Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schulden, dem Welthandel
und Vertriebsregelungen gebührende Aufmerksamkeit widmen.
Artikel 15
Finanzierungsmechanismen
(1) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens und angesichts der in Afrika vorherrschenden
besonderen Lage schenken die Vertragsparteien der Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben d
und e des Übereinkommens in dieser Region besondere Aufmerksamkeit, indem sie vor allem
a) die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung
erleichtern, um der örtlichen Ebene finanzielle Mittel zuzuleiten;
b) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene
stärken.
(2) Im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens fördern diejenigen
Vertragsparteien, die auch Mitglieder der Verwaltungsorgane einschlägiger regionaler und subregionaler
Finanzierungsinstitutionen einschließlich der Afrikanischen Entwicklungsbank und des Afrikanischen
Entwicklungsfonds sind, Bemühungen mit dem Ziel, den Tätigkeiten derjenigen Institutionen, welche die
Durchführung dieser Anlage voranbringen, den ihnen zustehenden Vorrang einzuräumen und ihnen
gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Vertragsparteien straffen soweit wie möglich die Verfahren, mit denen Vertragsparteien, die
betroffene afrikanische Länder sind, finanzielle Mittel zugeleitet werden.
Artikel 16
Technische Unterstützung und Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten die
technische Unterstützung für Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, sowie die Zusammenarbeit
mit diesen Ländern zu straffen, um die Wirksamkeit von Vorhaben und Programmen zu erhöhen, indem
sie unter anderem
a) die Kosten von Unterstützungsmaßnahmen sowie von personeller und fachlicher Steuerung,
insbesondere die Gemeinkosten, so begrenzen, daß sie auf jeden Fall nur einen geringen
Anteil der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen, damit dieses so wirksam wie möglich
durchgeführt werden kann;
b) vorzugsweise fachkundige nationale Sachverständige oder, falls erforderlich, fachkundige
Sachverständige aus der Subregion und/oder der Region bei der Planung, Vorbereitung und
Durchführung von Vorhaben sowie dem Aufbau örtlicher Fachkenntnisse, wo diese noch
nicht vorhanden sind, hinzuziehen;
c) die zu leistende technische Unterstützung wirksam verwalten und koordinieren sowie gezielt
einsetzen.
Artikel 17
Weitergabe, Erwerb und Anpassung umweltverträglicher Technologie sowie Zugang zu solchen
Technologien
Bei der Durchführung des Artikels 18 des Übereinkommens betreffend die Weitergabe, den Erwerb,
die Anpassung und die Entwicklung von Technologien verpflichten sich die Vertragsparteien, denjenigen
Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, Vorrang einzuräumen und, falls erforderlich, mit ihnen
neue Formen der Partnerschaft und Zusammenarbeit zu entwickeln, um den Aufbau von Kapazitäten in
den Bereichen wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie Sammlung und Verbreitung von
Informationen zu stärken mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen, ihre Strategien zur Bekämpfung der
Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen durchzuführen.
Artikel 18
Koordinierung und Partnerschaftsübereinkünfte
(1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, koordinieren die Ausarbeitung, Aushandlung und
Durchführung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme. Sie können gegebenenfalls
andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen
einbeziehen.
(2) Diese Koordinierung zielt darauf ab, sicherzustellen, daß die finanzielle und technische Zusammenarbeit
mit dem Übereinkommen vereinbar ist, sowie die erforderliche Stetigkeit bei der Nutzung und
Verwaltung von Mitteln zu gewährleisten.
(3) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, leiten auf nationaler, subregionaler und regionaler
Ebene Beratungsprozesse ein. Diese können
a) als Rahmen für die Aushandlung und den Abschluß von Partnerschaftsübereinkünften auf der
Grundlage nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme dienen;
b) dazu dienen, den Beitrag von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und von anderen
Mitgliedern der Beratungsgruppen zu den Programmen festzulegen, Schwerpunkte aufzuzeigen
und Übereinkünfte über die Durchführung und Bewertungsmaßstäbe sowie Finanzierungsregelungen
für die Durchführung zu bestimmen.
(4) Das Ständige Sekretariat kann nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Ersuchen von
Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, die Einleitung solcher Beratungsprozesse erleichtern,
indem es
a) in Fragen der Festlegung wirksamer Beratungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen
mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
b)einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Beratungssitzungen
und/oder -prozesse zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Festlegung oder Verbesserung von
Beratungsregelungen von Bedeutung sind.
(5) Die subregionalen und regionalen Koordinierungsstellen werden unter anderem wie folgt tätig
a) sie empfehlen geeignete Anpassungen von Partnerschaftsübereinkünften;
b) sie überwachen und beurteilen die Durchführung der vereinbarten subregionalen und
regionalen Programme und erstatten darüber Bericht;
c) sie bemühen sich, zwischen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, eine wirksame
Kommunikation und Zusammenarbeit sicherzustellen.
(6) Die Teilnahme an den Beratungsgruppen steht gegebenenfalls Regierungen, interessierten
Gruppen und Gebern, einschlägigen Organen, Fonds und Programmen des Systems der Vereinten
Nationen, einschlägigen subregionalen und regionalen Organisationen sowie Vertretern einschlägiger
nichtstaatlicher Organisationen offen. Die Teilnehmer einer Beratungsgruppe bestimmen die Modalitäten
der Verwaltung und der Arbeit ihrer Gruppe.
(7) Im Einklang mit Artikel 14 des Übereinkommens werden Vertragsparteien, die entwickelte
Länder sind, ermutigt, aus eigenem Antrieb untereinander einen informellen Konsultations- und
Koordinierungsprozeß auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu entwickeln sowie auf
Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, oder einer geeigneten
subregionalen oder regionalen Organisation an einem nationalen, subregionalen oder regionalen
Beratungsprozeß teilzunehmen, der zum Ziel hat, den Unterstützungsbedarf zu bewerten und darauf
einzugehen, um die Durchführung des Aktionsprogramms zu erleichtern.
Artikel 19
Folgeregelungen
Die Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Anlage werden von Vertragsparteien, die
afrikanische Länder sind, im Einklang mit dem Übereinkommen wie folgt durchgeführt
a) auf nationaler Ebene durch einen Mechanismus, dessen Zusammensetzung von jeder
Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, festgelegt werden soll und der
Vertreter örtlicher Gemeinschaften umfaßt sowie unter Aufsicht der in Artikel 9 genannten
nationalen Koordinierungsstelle arbeitet;
b) auf subregionaler Ebene durch einen fachübergreifenden wissenschaftlichen und technischen
Beratungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten von den Vertragsparteien
der betreffenden Subregion, die afrikanische Länder sind, festgelegt werden;
c) auf regionaler Ebene durch Mechanismen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen
des Vertrags zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt
werden, sowie durch einen afrikanischen wissenschaftlichen und technischen beratenden
Ausschuß.
Anlage II
Anlage über die regionale Durchführung in Asien
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des
Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Asien, die betroffene Länder sind, unter
Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.
Artikel 2
Besondere Bedingungen der Region Asien
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien
gegebenenfalls folgende besondere Bedingungen, die in unterschiedlichem Maß für die Vertragsparteien
der Region, die betroffene Länder sind, gelten
a) den hohen Anteil von Gebieten in ihren Hoheitsgebieten, die von Wüstenbildung und Dürre
betroffen oder dafür anfällig sind, sowie die große Vielfalt dieser Gebiete in bezug auf Klima,
Topographie, Landnutzung und sozioökonomische Systeme;
b) die starke Beanspruchung der natürlichen Ressourcen als Mittel der Existenzsicherung;
c) das Vorhandensein von Produktionssystemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
weitverbreiteten Armut stehen und zu Landzerstörung sowie zur Beanspruchung knapper
Wasserressourcen führen;
d) die bedeutenden Auswirkungen der Lage der Weltwirtschaft und sozialer Probleme, wie
Armut, schlechter Gesundheits- und Ernährungszustand, ungesicherte Nahrungsmittelversorgung,
Wanderungsbewegungen, Vertreibung und Bevölkerungsdynamik;
e)ihre zunehmenden, aber immer noch unzureichenden Fähigkeiten und institutionellen
Rahmenstrukturen zur Bewältigung nationaler Probleme der Wüstenbildung und Dürre;
f)die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Ziele einer nachhaltigen
Entwicklung verfolgen zu können, die mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der
Milderung von Dürrefolgen zusammenhängen.
Artikel 3
Rahmen für nationale Aktionsprogramme
(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenderen nationalen
Politik der Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, für eine nachhaltige Entwicklung.
(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, entwickeln gegebenenfalls nationale
Aktionsprogramme im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 des Übereinkommens, wobei sie Artikel 10
Absatz 2 Buchstabe f besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei,
die ein betroffenes Land ist, können gegebenenfalls zwei- und mehrseitige Kooperationsstellen in
diesen Prozeß einbezogen werden.
Artikel 4
Nationale Aktionsprogramme
(1) Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme können die Vertragsparteien
der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten
und ihrer jeweiligen Politik unter anderem
a) geeignete Stellen benennen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer
Aktionsprogramme verantwortlich sind;
b) betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung,
Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme durch Beratungen auf
örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nationaler und
nichtstaatlicher Organisationen einbeziehen;
c) den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten untersuchen, um die Ursachen und Folgen
der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
d) mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme zur
Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen bewerten, um eine
Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für ihr Aktionsprogramm zu bestimmen;
e) technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen ausarbeiten, die
aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
f)Verfahren und Eckwerte zur Bewertung der Durchführung ihrer Aktionsprogramme
entwickeln und anwenden;
g) die integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die Erhaltung von Bodenressourcen
sowie die Verbesserung und wirksame Nutzung der Wasserressourcen fördern;
h) in Regionen, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung
klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer und sonstiger einschlägiger
Faktoren Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsysteme sowie Systeme für Folgemaßnahmen
stärken und/oder einrichten;
i) in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller und technischer
Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete Regelungen zur Unterstützung
ihrer Aktionsprogramme ausarbeiten.
(2) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens legt die Gesamtstrategie für nationale Aktionsprogramme
Nachdruck auf integrierte Programme der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf
der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen und der Einbeziehung von Strategien zur
Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von
Dürrefolgen. Maßnahmen für einzelne Sektoren in den Aktionsprogrammen werden in Schwerpunktbereiche
untergliedert, welche die große Vielfalt der in Artikel 2 Buchstabe a genannten betroffenen
Gebiete der Region berücksichtigen.
Artikel 5
Subregionale und gemeinsame Aktionsprogramme
(1) Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens können Vertragsparteien in Asien, die
betroffene Länder sind, vereinbaren, gegebenenfalls andere Vertragsparteien zu konsultieren und mit
ihnen zusammenzuarbeiten, um subregionale beziehungsweise gemeinsame Aktionsprogramme zur
Ergänzung der nationalen Aktionsprogramme und zu ihrer wirksameren Durchführung auszuarbeiten und
durchzuführen. In jedem Fall können die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren, subregionale,
einschließlich zweiseitiger oder nationaler Organisationen, oder Fachinstitutionen mit Aufgaben zu
betrauen, die mit der Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Programmen zusammenhängen.
Solche Organisationen oder Institutionen können auch als Zentren für die Förderung und
Koordinierung von Maßnahmen nach den Artikeln 16 bis 18 des Übereinkommens dienen.
(2) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme
werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls unter anderem wie
folgt tätig
a) sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen Schwerpunkte im Zusammenhang
mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, denen
durch solche Programme besser Rechnung getragen werden kann, sowie einschlägige
Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;
b)sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler,
subregionaler und nationaler Institutionen;
c) sie beurteilen zwischen allen oder einigen Vertragsparteien der Region oder Subregion
vereinbarte Programme im Zusammenhang mit Wüstenbildung und Dürre sowie ihr
Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen;
d) sie arbeiten in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller und
technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete zwei- und/oder
mehrseitige Regelungen zur Unterstützung der Programme aus.
(3) Subregionale oder gemeinsame Aktionsprogramme können vereinbarte gemeinsame Programme
für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen bezüglich der
Wüstenbildung Schwerpunkte betreffend die Koordinierung sowie andere Tätigkeiten in den Bereichen
Aufbau von Kapazitäten, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere Dürrefrühwarnsysteme
und Weitergabe von Informationen, sowie Mittel zur Stärkung der einschlägigen
subregionalen und sonstigen Organisationen oder Institutionen umfassen.
Artikel 6
Regionale Tätigkeiten
Regionale Tätigkeiten zur Förderung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme können
unter anderem Maßnahmen zur Stärkung von Institutionen und Mechanismen der Koordinierung und
Zusammenarbeit auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene sowie zur Förderung der
Durchführung der Artikel 16 bis 19 des Übereinkommens umfassen. Diese Tätigkeiten können auch
folgendes einschließen
a) Förderung und Stärkung der Netze der technischen Zusammenarbeit;
b)Aufstellung von Verzeichnissen von Technologien, Kenntnissen, Know-how und
Verfahrensweisen sowie von traditionellen und örtlichen Technologien und Know-how sowie
Förderung ihrer Verbreitung und Nutzung;
c) Bewertung des Bedarfs auf dem Gebiet der Weitergabe von Technologien sowie Förderung
der Anpassung und Nutzung solcher Technologien;
d) Unterstützung von Programmen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins sowie Förderung
des Aufbaus von Kapazitäten auf allen Ebenen, Stärkung von Ausbildung sowie von
Forschung und Entwicklung und Aufbau von Systemen zur Erschließung personeller
Ressourcen.
Artikel 7
Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen
(1) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von
Dürrefolgen in der Region Asien fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Artikeln 20 und 21
des Übereinkommens die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel und die Verfügbarkeit von
Finanzierungsmechanismen.
(2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem
Übereinkommen auf der Grundlage des in Artikel 8 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im
Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig
a) sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch
öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit
dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen
konkrete Ergebnisse zu erzielen;
b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung
nationaler Bemühungen erforderlich ist, insbesondere in finanzieller, technischer und
technologischer Hinsicht;
c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen
Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.
(3) Die Vertragsparteien straffen im Rahmen des Möglichen Verfahren, mit denen Vertragsparteien
der Region, die betroffene Länder sind, Finanzierungsmittel zugeleitet werden.
Artikel 8
Kooperations- und Koordinierungsmechanismen
(1) Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien,
die betroffene Länder sind, sowie andere Vertragsparteien der Region gegebenenfalls einen
Mechanismus einrichten, der unter anderem folgenden Zwecken dient
a) dem Austausch von Informationen, Erfahrungen, Kenntnissen und Know-how;
b) der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Maßnahmen, einschließlich zwei- und
mehrseitiger Übereinkünfte, auf subregionaler und regionaler Ebene;
c) der Förderung der wissenschaftlichen, technischen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit
nach den Artikeln 5 bis 7;
d) der Bestimmung des Bedarfs an außerregionaler Mitarbeit;
e) Folgemaßnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.
(2) Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können
Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, und andere Vertragsparteien der Region einander auch
gegebenenfalls in bezug auf die nationalen, subregionalen und gemeinsamen Aktionsprogramme
konsultieren und diese koordinieren. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie
einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen in diesen Prozeß einbeziehen. Diese
Koordinierung ist unter anderem darauf ausgerichtet, über Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit
in Übereinstimmung mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens Einvernehmen zu erzielen,
die technische Zusammenarbeit zu verstärken und Mittel so zu verteilen, daß sie wirksam genutzt
werden.
(3) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmäßigen Abständen
Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des
Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es
a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der
Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen
zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von
Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.
Anlage III
Anlage über die regionale Durchführung in Lateinamerika und der Karibik
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Anlage ist es, allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Übereinkommens in der
Region Lateinamerika und Karibik unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.
Artikel 2
Besondere Bedingungen der Region Lateinamerika und Karibik
Im Einklang mit dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien folgende besondere
Bedingungen der Region
a) das Vorhandensein ausgedehnter Flächen, die anfällig und von Wüstenbildung und/oder
Dürre schwer betroffen sind und die je nach dem Gebiet, in dem diese Erscheinungen
auftreten, unterschiedliche Merkmale aufweisen; dieser kumulative, sich verstärkende Prozeß
hat negative soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen, die um so
schwerwiegender sind, als die Ressourcen der Region im Hinblick auf die biologische Vielfalt
zu den bedeutendsten der Welt gehören;
b) den häufigen Einsatz von mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbarenden
Verfahrensweisen in betroffenen Gebieten infolge vielschichtiger Wechselwirkungen
zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen
Faktoren, einschließlich weltwirtschaftlicher Faktoren wie Auslandsverschuldung, sich
verschlechternde Austauschverhältnisse und Handelspraktiken, die sich auf die Märkte für
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Fischereierzeugnisse auswirken;
c) einen drastische Rückgang der Produktivität der Ökosysteme als hauptsächliche Folge von
Wüstenbildung und Dürre, der sich in geringeren Erträgen von Landbau, Vieh- und
Forstwirtschaft sowie in einer Verringerung der biologischen Vielfalt äußert; unter sozialen
Gesichtspunkten fährt dies zu Verarmung, Wanderungsbewegungen, Bevölkerungsbewegungen
innerhalb eines Landes sowie Verschlechterung der Lebensqualität; die Region muß
daher eine integrierte Vorgehensweise für Probleme der Wüstenbildung und Dürre beschließen,
indem sie Formen einer nachhaltigen Entwicklung fördert, die mit der
ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage jedes einzelnen Landes im Einklang stehen.
Artikel 3
Aktionsprogramme
(1) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, arbeiten in Übereinstimmung mit dem
Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 9 bis 11, sowie im Einklang mit ihrer nationalen
Entwicklungspolitik als wesentlichen Bestandteil ihrer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung
nationale Aktionsprogramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von
Dürrefolgen aus beziehungsweise führen sie durch. Subregionale und regionale Programme können im
Einklang mit den Erfordernissen der Region ausgearbeitet und durchgeführt werden.
(2) Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Aktionsprogramme widmen Vertragsparteien der Region,
die betroffene Länder sind, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens besondere Aufmerksamkeit.
Artikel 4
Inhalt nationaler Aktionsprogramme
Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können unter Berücksichtigung ihrer
Lage nach Artikel 5 des Übereinkommens bei der Entwicklung ihrer nationalen Strategien zur
Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter anderem folgende
Themen berücksichtigen
a) Stärkung von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein, technische, wissenschaftliche
und technologische Zusammenarbeit sowie finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen;
b) Beseitigung der Armut und Verbesserung der Lebensqualität;
c) Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und nachhaltige Entwicklung sowie Leitung von
Tätigkeiten in den Bereichen Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie von sektorübergreifenden
Tätigkeiten;
d) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, insbesondere rationelle Bewirtschaftung
von Einzugsgebieten;
e) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Hochlandgebieten;
f) rationelle Bewirtschaftung und Erhaltung von Bodenressourcen sowie Ausbeutung und
wirksame Nutzung von Wasserressourcen;
g) Erarbeitung und Anwendung von Soforthilfeplänen zur Milderung von Dürrefolgen;
h) Stärkung und/oder Einrichtung von Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsystemen sowie
von Systemen für Folgemaßnahmen in Gebieten, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht
sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer,
bodenkundlicher, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren;
i) Erschließung, Bewirtschaftung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, einschließlich
der Förderung alternativer Energiequellen;
j)Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem
Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
k) Prüfung demographischer Aspekte, die mit Wüstenbildung und Dürre zusammenhängen;
l) Schaffung oder Stärkung institutioneller und rechtlicher Rahmenstrukturen, welche die
Anwendung des Übereinkommens ermöglichen und unter anderem auf eine Dezentralisierung
der Verwaltungsstrukturen und -aufgaben abzielen, die sich auf Wüstenbildung und Dürre
beziehen, wobei betroffene Gemeinschaften und die Gesellschaft insgesamt zu beteiligen sind.
Artikel 5
Technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden im Einklang mit dem
Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 16 bis 18, auf der Grundlage des in Artikel 7
vorgesehenen Koordinierungsmechanismus einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig
a) sie fördern die Stärkung von Netzen für die technische Zusammenarbeit sowie von nationalen,
subregionalen und regionalen Informationssystemen und gegebenenfalls deren Eingliederung
in weltweite Informationsbörsen;
b) sie stellen ein Verzeichnis von verfügbarer Technologie und Know-how auf und fördern
deren Verbreitung und Nutzung;
c)sie fördern nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens die Nutzung
traditioneller Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen;
d) sie bestimmen die Erfordernisse für die Weitergabe von Technologie;
e) sie fördern die Entwicklung, Anpassung, Annahme und Weitergabe einschlägiger vorhandener
und neuer umweltverträglicher Technologien.
Artikel 6
Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen
Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem
Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 20 und 21, auf der Grundlage des in Artikel 7
vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik
einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig
a) sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch
öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden, mit
dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen
konkrete Ergebnisse zu erzielen;
b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung
nationaler Bemühungen erforderlich ist;
c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen
Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.
Artikel 7
Institutioneller Rahmen
(1) Um dieser Anlage Wirksamkeit zu verleihen, werden Vertragsparteien der Region, die betroffene
Länder sind, wie folgt tätig
a) sie schaffen und/oder stärken nationale Zentren für die Koordinierung von Maßnahmen zur
Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen;
b) sie richten einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Zentren ein, der folgenden
Zwecken dient
i) dem Informations- und Erfahrungsaustausch,
ii) der Koordinierung von Tätigkeiten auf subregionaler und regionaler Ebene,
iii) der Förderung der technischen, wissenschaftlichen, technologischen und finanziellen
Zusammenarbeit,
iv) der Bestimmung des Bedarfs an außerregionaler Mitarbeit,
v) Folgemaßnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.
(2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmäßigen Abständen
Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des
Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es
a) in Fragen der Festigung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der
Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen
zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von
Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.
Anlage IV
Anlage über die regionale Durchführung in der Region nördliches Mittelmeer
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des
Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind,
unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.
Artikel 2
Besondere Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer
Die in Artikel 1 genannten besonderen Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer umfassen
a) semiaride klimatische Bedingungen, die weite Gebiete betreffen, jahreszeitliche Dürren, sehr
stark schwankende Regenmengen sowie plötzliche, sehr ergiebige Regenfälle;
b) schlechte, erosionsanfällige Böden, die durch Oberflächenverkrustung gefährdet sind;
c) unebene Geländeform mit steilen Hängen und sehr unterschiedlichen Landschaften;
d) umfangreiche Verluste an Waldbestand auf Grund häufiger Waldbrände;
e) Krisen in der traditionellen Landwirtschaft in Verbindung mit Landflucht und einer Verschlechterung
der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser;
f) nichtnachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt,
einschließlich chemischer Verschmutzung sowie Versalzung und Erschöpfung wasserführender
Schichten;
g) Konzentration der Wirtschaftstätigkeit in Küstengebieten infolge des Wachstums von Städten,
gewerblicher Tätigkeiten, des Fremdenverkehrs und der Bewässerungslandwirtschaft.
Artikel 3
Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung
(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die strategische
Planung einer nachhaltigen Entwicklung von Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die
betroffene Länder sind.
(2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozeß wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen,
örtlicher Gemeinschaften und nichtstaatlicher Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, nach
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie
zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die größtmögliche Beteiligung auf örtlicher
Ebene zu erreichen.
Artikel 4
Verpflichtung zur Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme und Zeitplan
Die Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, arbeiten nationale
Aktionsprogramme und gegebenenfalls subregionale, regionale oder gemeinsame Aktionsprogramme
aus. Die Ausarbeitung dieser Programme wird so bald wie möglich abgeschlossen.
Artikel 5
Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme
Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10
des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls
wie folgt tätig
a) sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung
ihres Programms verantwortlich sind;
b) sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die
Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf
örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher
Organisationen ein;
c) sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen
der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
d) sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme,
um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu
bestimmen;
e) sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die
aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
f) sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung
des Programms und wendet sie an.
Artikel 6
Inhalt nationaler Aktionsprogramme
Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können in ihre nationalen Aktionsprogramme,
Maßnahmen aufnehmen, die sich auf folgendes beziehen
a) die Bereiche Gesetzgebung, Institutionen und Verwaltung;
b) Formen der Landnutzung, die Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Schutz der Böden,
Forstwirtschaft, Landbautätigkeiten sowie die Bewirtschaftung von Wiesen und Weideland;
c) die Bewirtschaftung und Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie anderer
Formen der biologischen Vielfalt;
d) den Schutz vor Waldbränden;
e) die Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung;
f) die Bereiche Forschung, Ausbildung und öffentliches Bewußtsein.
Artikel 7
Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme
(1) Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit Artikel 11
des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler
Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr
Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames
Aktionsprogramm auszuarbeiten.
(2) Die Artikel 5 und 6 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und
gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Außerdem können solche Programme die Durchführung
von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen
Gebieten umfassen.
(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme
werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt
tätig
a) sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der
Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige
Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;
b)sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler,
subregionaler und nationaler Institutionen;
c) sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang
mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen.
Artikel 8
Koordinierung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme
Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und die ein subregionales, regionales oder
gemeinsames Aktionsprogramm ausarbeiten, können einen Koordinierungsausschuß einsetzen, der sich
aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzt und die Aufgabe hat,
Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme
aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des
subregionalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und im
Einklang mit den Artikeln 16 bis 19 des Übereinkommens als Zentrum für die Förderung und
Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen.
Artikel 9
Begrenzung des Anspruchs auf finanzielle Unterstützung
Bei der Durchführung nationaler, subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme
können Vertragsparteien der Region, die betroffene entwickelte Länder sind, keine finanzielle
Unterstützung im Rahmen dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.
Artikel 10
Koordinierung mit anderen Subregionen und Regionen
Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme in der Region nördliches Mittelmeer
können in Verbindung mit denen anderer Subregionen oder Regionen, insbesondere mit denen der
Subregion nördliches Afrika, ausgearbeitet und durchgeführt werden.
DECLARATION
The Republic of Austria declares in accordance with Article 28 of the Convention that it accepts both of
the means of dispute settlement mentioned in Paragraph 2 as compulsory in relation to any Party
accepting an obligation concerning one or both of these means of dispute settlement.
DECLARATION
La République d’Autriche déclare conformément à l’article 28 qu’elle accepte les deux modes de
règlement des différends mentionnés dans paragraphe 2 comme obligatoire en regard de toute partie
considérant comme obligatoire l’un ou l’autre des modes de règlement ci-mentionnés, ou les deux.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, daß sie beide der in Absatz 2
angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine
Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 2. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 für Österreich mit 31. August 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bangladesch, Barbados, Benin,
Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador,
Eritrea, Finnland, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Haiti, Indien,
Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kuba,
Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg,
Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien,
Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger,
Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal,
Spanien, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich
(einschließlich Britische Jungferninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete), Zentralafrikanische
Republik.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde
folgende Erklärungen abgegeben
Algerien
Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden,
wonach jede Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden muß.
Algerien erklärt, daß für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem
einzelnen Fall die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist.
Niederlande
Gemäß Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel
der Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine oder beide dieser Mittel zur
Streitbeilegung anerkennt.