139. Verordnung: Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung
zur Reife- und Befähigungsprüfung in den öffentlichen
und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.
Zulassung zur Vorprüfung
§ 2. (1) Zur Ablegung der Vorprüfung sind die
Schüler der 5. Klasse berechtigt.
(2) Der Schüler hat sich zur Vorprüfung in der
letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse
schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 2
hat der Prüfungskandidat die Wahl des Prüfungsgebietes
gemäß § 6 bekanntzugeben.
Prüfungskommission
§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission
ist der Schulleiter.
(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission
jenen Lehrer zu bestellen, der das
vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet
zuletzt unterrichtet hat (Prüfer). Mitglied der Prüfungskommission
ist ferner der Abteilungsvorstand.
Umfang der Vorprüfung
§ 4. Die Vorprüfung hat eine mündliche Prüfung
gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes in
einem der in § 6 genannten Prüfungsgebiete zu
umfassen.
Prüfungstermine
§ 5. Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb
der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres,
zum ersten Nebentermin innerhalb der letzten zwei
Wochen des ersten Semesters, zum zweiten Nebentermin
in der viert- oder drittletzten Woche des
Unterrichtsjahres durchzuführen.
2. Abschnitt
Prüfungsgebiete
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
§ 6. Prüfungsgebiet der Vorprüfung ist nach
Wahl des Prüfungskandidaten
1. Geographie und Wirtschaftskunde,
2. Mathematik,
3. Physik,
4. Chemie oder
5. Biologie und Umweltkunde.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 7. Die Prüfungsgebiete gemäß § 6 haben den
gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände
zu umfassen.
3. Abschnitt
Durchführung der Vorprüfung
Aufgabenstellung
§ 8. Die Aufgabenstellung hat vom Prüfer des
jeweiligen Prüfungsgebietes mit Zustimmung des
Schulleiters zu erfolgen.
Durchführung
§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Vorprüfungen notwendigen
Vorkehrungen zu treffen. Die Einteilung der
Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage
ist vom Schulleiter vorzunehmen und
durch Anschlag in der Schule spätestens eine
Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung
bekanntzugeben.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
Vorprüfung.
(3) Die Reihenfolge der einzelnen Vorprüfungen
ist vom Vorsitzenden festzulegen.
(4) Die Vorprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr
beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu
enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 7 sowie
die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche
Zeit sind in diese Zeit nicht einzurechnen.
(5) Dem Prüfungskandidaten sind im Prüfungsgebiet
drei verschiedenartige und voneinander
unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen,
wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten
Ausbildungsdauer anzustreben ist; dabei ist § 38
Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten.
Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit
Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(6) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß
Abs. 5 vorgelegten Aufgaben zu wählen.
(7) Zur Vorbereitung auf die Vorprüfung ist
jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist,
mindestens jedoch 20 Minuten einzuräumen.
(8) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat
seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes,
seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen
verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des
Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine fachlich und
sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten
ist Wert zu legen.
(9) Für jede einzelne Prüfung ist nicht mehr Zeit
zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren
Urteils über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten
erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für
eine Prüfung 15 Minuten nicht überschreiten. Die
Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer
mit Zustimmung des Vorsitzenden.
(10) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer
für die erste vom Prüfungskandidaten
behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende
ist weiters berechtigt, sich an den Prüfungen
im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten
Aufgaben zu beteiligen.
(11) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen. Dem Prüfungskandidaten
ist eine angemessene Frist, mindestens
jedoch 10 Minuten, zur Vorbereitung einzuräumen.
(12) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,
doch können während der Prüfung eines Prüfungskandidaten
Prüfungsfragen an andere Prüfungskandidaten
zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(13) Bei den Vorprüfungen ist die Benützung
aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel zulässig;
sie ist jedoch vom Prüfer zu untersagen, wenn
sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit
der Leistung des Prüfungskandidaten führen
könnte. Die Verwendung der mathematischen Formelsammlung
ist zulässig.
(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder
Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen
und eine neue Aufgabe zu stellen.
(15) Für jede Vorprüfung sind die dem Prüfungskandidaten
gestellten Aufgaben in ein Prüfungsprotokoll
einzutragen.
(16) Das Prüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit
vom Abteilungsvorstand zu führen.
4. Abschnitt
Beurteilung der Leistungen bei der
Vorprüfung
§ 10. (1) Die Beurteilung der einzelnen Vorprüfungen
hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten,
die am jeweiligen Halbtag die
Vorprüfung beendet haben, in nichtöffentlicher Sitzung
stattzufinden.
(2) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen
bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten
bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis
des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im
Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im
übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5
bis 7 und 10 erster Satz, der §§ 12, 14 und 16 der
Verordnung der Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen
sowie in mittleren und höheren Schulen,
BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung,
Anwendung.
(3) Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in
den das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen
in der jeweils letzten Schulstufe, in der
dieser Unterrichtsgegenstand geführt würde,
erbracht hat, sind bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes
zu berücksichtigen.
(4) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten
in der Vorprüfung nach Abs. 1 erbrachten Leistungen
hat auf Grund des vom Prüfer zu stellenden
und zu begründenden Beurteilungsantrages zu
erfolgen.
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind
gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu
fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat
er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung
der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung
ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilung
für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung
des Abs. 3 in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden
sowie von den Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterfertigen.
(7) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten
unverzüglich nach dessen Festsetzung
durch die Prüfungskommission mitzuteilen. Das
Zeugnis über die Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten
spätestens innerhalb einer Woche auszufolgen.
5. Abschnitt
Wiederholung der Vorprüfung
Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Wenn die Beurteilung der Vorprüfung
auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Vorprüfung in demselben
Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin
zuzulassen.
(2) Bei der Beurteilung der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen
wurde.
(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der
Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist
von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten
Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter
einzubringen.
6. Abschnitt
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 12. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende
Vorprüfung zu dem auf den Wegfall des
Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nachholen.
(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung,
in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung
zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung
ist der Rücktritt nicht mehr möglich;
die betreffende Vorprüfung ist zu beurteilen.
7. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmung für die Durchführung der Vorprüfung
bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 13. Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit
zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich
nachzuweisen.