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139. Verordnung: Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Verordnung: Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung

zur Reife- und Befähigungsprüfung in den öffentlichen

und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.

Zulassung zur Vorprüfung

§ 2. (1) Zur Ablegung der Vorprüfung sind die

Schüler der 5. Klasse berechtigt.

(2) Der Schüler hat sich zur Vorprüfung in der

letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse

schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 2

hat der Prüfungskandidat die Wahl des Prüfungsgebietes

gemäß § 6 bekanntzugeben.

Prüfungskommission

§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission

ist der Schulleiter.

(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission

jenen Lehrer zu bestellen, der das

vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet

zuletzt unterrichtet hat (Prüfer). Mitglied der Prüfungskommission

ist ferner der Abteilungsvorstand.

Umfang der Vorprüfung

§ 4. Die Vorprüfung hat eine mündliche Prüfung

gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes in

einem der in § 6 genannten Prüfungsgebiete zu

umfassen.

Prüfungstermine

§ 5. Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb

der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres,

zum ersten Nebentermin innerhalb der letzten zwei

Wochen des ersten Semesters, zum zweiten Nebentermin

in der viert- oder drittletzten Woche des

Unterrichtsjahres durchzuführen.

2. Abschnitt

Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 6. Prüfungsgebiet der Vorprüfung ist nach

Wahl des Prüfungskandidaten

1. Geographie und Wirtschaftskunde,

2. Mathematik,

3. Physik,

4. Chemie oder

5. Biologie und Umweltkunde.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 7. Die Prüfungsgebiete gemäß § 6 haben den

gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände

zu umfassen.

3. Abschnitt

Durchführung der Vorprüfung

Aufgabenstellung

§ 8. Die Aufgabenstellung hat vom Prüfer des

jeweiligen Prüfungsgebietes mit Zustimmung des

Schulleiters zu erfolgen.

Durchführung

§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Vorprüfungen notwendigen

Vorkehrungen zu treffen. Die Einteilung der

Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage

ist vom Schulleiter vorzunehmen und

durch Anschlag in der Schule spätestens eine

Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung

bekanntzugeben.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

Vorprüfung.

(3) Die Reihenfolge der einzelnen Vorprüfungen

ist vom Vorsitzenden festzulegen.

(4) Die Vorprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr

beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu

enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 7 sowie

die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche

Zeit sind in diese Zeit nicht einzurechnen.

(5) Dem Prüfungskandidaten sind im Prüfungsgebiet

drei verschiedenartige und voneinander

unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen,

wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten

Ausbildungsdauer anzustreben ist; dabei ist § 38

Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten.

Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit

Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

(6) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß

Abs. 5 vorgelegten Aufgaben zu wählen.

(7) Zur Vorbereitung auf die Vorprüfung ist

jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist,

mindestens jedoch 20 Minuten einzuräumen.

(8) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat

seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes,

seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen

verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des

Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine fachlich und

sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten

ist Wert zu legen.

(9) Für jede einzelne Prüfung ist nicht mehr Zeit

zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren

Urteils über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten

erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für

eine Prüfung 15 Minuten nicht überschreiten. Die

Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer

mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(10) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer

für die erste vom Prüfungskandidaten

behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende

ist weiters berechtigt, sich an den Prüfungen

im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten

Aufgaben zu beteiligen.

(11) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen. Dem Prüfungskandidaten

ist eine angemessene Frist, mindestens

jedoch 10 Minuten, zur Vorbereitung einzuräumen.

(12) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,

doch können während der Prüfung eines Prüfungskandidaten

Prüfungsfragen an andere Prüfungskandidaten

zur Vorbereitung ausgegeben werden.

(13) Bei den Vorprüfungen ist die Benützung

aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel zulässig;

sie ist jedoch vom Prüfer zu untersagen, wenn

sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit

der Leistung des Prüfungskandidaten führen

könnte. Die Verwendung der mathematischen Formelsammlung

ist zulässig.

(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder

Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen

und eine neue Aufgabe zu stellen.

(15) Für jede Vorprüfung sind die dem Prüfungskandidaten

gestellten Aufgaben in ein Prüfungsprotokoll

einzutragen.

(16) Das Prüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit

vom Abteilungsvorstand zu führen.

4. Abschnitt

Beurteilung der Leistungen bei der

Vorprüfung

§ 10. (1) Die Beurteilung der einzelnen Vorprüfungen

hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten,

die am jeweiligen Halbtag die

Vorprüfung beendet haben, in nichtöffentlicher Sitzung

stattzufinden.

(2) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen

bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten

bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis

des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im

Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im

übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5

bis 7 und 10 erster Satz, der §§ 12, 14 und 16 der

Verordnung der Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen

sowie in mittleren und höheren Schulen,

BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung,

Anwendung.

(3) Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in

den das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen

in der jeweils letzten Schulstufe, in der

dieser Unterrichtsgegenstand geführt würde,

erbracht hat, sind bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes

zu berücksichtigen.

(4) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten

in der Vorprüfung nach Abs. 1 erbrachten Leistungen

hat auf Grund des vom Prüfer zu stellenden

und zu begründenden Beurteilungsantrages zu

erfolgen.

(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind

gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu

fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat

er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung

der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung

ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilung

für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung

des Abs. 3 in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden

sowie von den Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterfertigen.

(7) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten

unverzüglich nach dessen Festsetzung

durch die Prüfungskommission mitzuteilen. Das

Zeugnis über die Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten

spätestens innerhalb einer Woche auszufolgen.

5. Abschnitt

Wiederholung der Vorprüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Wenn die Beurteilung der Vorprüfung

auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Vorprüfung in demselben

Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin

zuzulassen.

(2) Bei der Beurteilung der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen

wurde.

(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der

Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist

von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten

Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter

einzubringen.

6. Abschnitt

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 12. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende

Vorprüfung zu dem auf den Wegfall des

Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung nachholen.

(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung,

in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung

zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung

ist der Rücktritt nicht mehr möglich;

die betreffende Vorprüfung ist zu beurteilen.

7. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmung für die Durchführung der Vorprüfung

bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 13. Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit

zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich

nachzuweisen.

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