139. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am ASTP 3
Gesetzestext (1 Artikel)
Die österreichische Bundesregierung
und
die Europäische Weltraumorganisation,
die durch das am
30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen
gegründet worden ist
(im folgenden „die Organisation"
genannt) —
IN DER ERWÄGUNG, daß
einige Mitgliedstaaten der Organisation
gemäß einer Erklärung
vom 18. Februar 1986 (ESA/
JCB/LXVIII/Dec. 2 [Final]) ein
Programm für fortschrittliche
nachrichtentechnische Systeme
und Technologien (ASTP 3) in
Angriff nehmen;
IN DER ERWÄGUNG, daß
Österreich die Teilnahme am
ASTP 3 beantragt hat und dieser
Antrag von den Teilnehmerstaaten
angenommen worden ist;
GESTÜTZT auf das am
17. Oktober 1979 unterzeichnete
und am 1. April 1981 in Kraft
getretene Abkommen über die
Assoziierung der Republik Öster-
reich mit der Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr.
93/1981, das durch
das am 12. April 1984 unterzeichnete
und am 1. Mai 1985 in Kraft
getretene Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 150/1985 geändert
worden ist;
GESTÜTZT auf das am
12. Dezember 1985 unterzeichnete
Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der
Europäischen Weltraumorganisation
über den Beitritt der Republik
Österreich zum Übereinkommen
der Europäischen Weltraumorganisation
sowie die Bedingungen
und Modalitäten dieses Beitritts Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987;
IN DEM WUNSCHE, die
Bedingungen für die Teilnahme
der österreichischen Bundesregierung
am ASTP 3 festzulegen —
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Gegenstand dieser Vereinbarung
ist die Regelung der Bedingungen
für die Teilnahme der
österreichischen Bundesregierung
am ASTP 3, das in der in der
Präambel genannten Erklärung,
die die österreichische Bundesregierung
annimmt, beschrieben ist.
Artikel 2
Bei der Durchführung des
ASTP 3 hat die österreichische
Bundesregierung die Rechte und
Pflichten eines Teilnehmerstaates,
die in der in der Präambel
genannten Erklärung, den
Durchführungsvorschriften sowie
allen anderen die Durchführung
dieses Programms regelnden
Beschlüssen festgelegt sind.
Artikel 3
Die österreichische Bundesregierung
leistet zu den bei der
Durchführung des ASTP 3 entstehenden
Kosten einen Beitrag
nach Maßgabe der in der Präambel
genannten Erklärung.
Artikel 4
Die österreichische Bundesregierung
ist gemäß Artikel 4
Absatz 2 des Assoziierungsabkommens
in den Sitzungen der
Teilnehmerstaaten des ASTP 3
im Rahmen des Gemeinsamen
Programmrats für Nachrichtensatellitenprogramme
durch zwei
Delegierte vertreten, die Berater
hinzuziehen können.
Artikel 5
Die österreichische Bundesregierung
und die Organisation
können die Bestimmungen dieser
Vereinbarung auf Grund der
Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen
abändern, um insbesondere
ihre Anwendung zu verbessern.
Artikel 6
Diese Vereinbarung tritt am
Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Geschehen zu Paris am
28. November 1986
in zwei Urschriften in deutscher,
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch
ist.
Für die österreichische Bundesregierung
Georg Lennkh
Für die Europäische Weltraumorganisation
Reimar Lüst
ZUSATZERKLÄRUNG
ÜBER EIN PROGRAMM
FÜR FORTSCHRITTLICHE
SYSTEME UND
TECHNOLOGIEN
(ASTP 3)
(erstellt am 18. Februar 1986)
(fortgeschrieben am 30. Juni
1986)
Die weiter unten genannten
Teilnehmerstaaten (im folgenden
„die Teilnehmerstaaten" genannt)
—
EINGEDENK der Erklärung
über ein Programm für fortschrittliche
Systeme und Technologien,
die am 7. April 1978 angenommen
worden ist (ESA/C/
XXIII/Dec. 3 in der Anlage zu
ESA/C[78]49);
EINGEDENK der Zusatzerklärung
über ein Programm für
fortschrittliche Systeme und
Technologien (ESA/JCB/L/
Dec. 2 [Final]), die am 24. März
1982 erstellt und am 26. Juni
1985 fortgeschrieben worden ist
(ESA/JCB/L/Dec. 2 [Final],
rev. 10 in der Anlage zu ESA/
C[85]71);
GESTÜTZT auf den Vorschlag
des Generaldirektors, das
Programm um weitere vier Jahre
zu verlängern (ESA/JCB[85]30);
GESTÜTZT auf das Übereinkommen
der Organisation, insbesondere
auf Artikel V.1.b und
Anlage III -
I. BESCHLIESSEN, das Programm
für fortschrittliche
Systeme und Technologien
um weitere vier Jahre zu
verlängern (1986—1990).
II. GENEHMIGEN die allgemeinen
Ziele und den Inhalt
dieses Programms, die in
Anlage A beschrieben sind.
III. KOMMEN ÜBEREIN, für
die Durchführung des in
Anlage A festgelegten Programms
einen festen
Finanzrahmen von 130 Mio
RE zum Preisstand von
Mitte 1985 und zu den 1986
geltenden Umrechnungskursen
bereitzustellen.
IV. KOMMEN ÜBEREIN, zu
diesem Finanzrahmen Beiträge
nach dem in Anlage B
angegebenen Schlüssel zu
leisten.
V. KOMMEN ÜBEREIN,
daß diese Erklärung bis
30. Juni 1986 zur Annahme
aufliegt; ein Teilnehmer-
Staat, der die Erklärung bis
zu diesem Termin nicht
annehmen kann, erklärt dies
und hört auf, Teilnehmerstaat
zu sein.
Folgende Staaten haben die
Erklärung angenommen
(Teilnehmer) (Datum)
Belgien 27. 6. 1986
Dänemark 30. 5. 1986
Frankreich 23. 6. 1986
Deutschland 23. 6. 1986
Irland
Italien 30. 6. 1986
Niederlande
Spanien 28.4.1986
Schweden 16.6.1986
Schweiz 30. 6. 1986
Vereinigtes Königreich
23. 6. 1986
Österreich
Norwegen 5. 6. 1986
ANLAGE A
BESCHREIBUNG DES
PROGRAMMS
1. Allgemeine Ziele des Programms
Die allgemeinen Ziele des Programms
sind
a) dafür zu sorgen, daß das
„Know-how" der europäischen
Industrie an der
Spitze des allgemeinen
Fortschritts auf dem Gebiet
der Fernmeldesatellitensysteme
bleibt;
b) Arbeiten im Zusammenhang
mit fortschrittlichen
Fernmelde-, Datenrelais-,
Such- und Rettungs- sowie
Navigationsmissionen zu
definieren und zu fördern;
c) die Wettbewerbsfähigkeit
der europäischen Industrie
auf dem Weltmarkt für
Fernmelde- und Navigationssatelliten
zu verbessern;
d) die Kapazität und das
Kosten-/Leistungsverhältnis
von Fernmeldesatelliten
weiter zu verbessern;
e) die Leistungsfähigkeit der
europäischen Industrie auf
dem Gebiet der Erdfunkstellen
und zugehörigen
Technologie für Fernmeldemissionen
zu fördern.
2. Art der im Rahmen des Programms
durchzuführenden Arbeiten
Das ASTP Phase 3 umfaßt
neue Tätigkeiten sowie die Fortsetzung
der bereits begonnenen
Arbeiten, i. a. in einem oder mehreren
der folgenden vier Bereiche
a) Fernmelde- und Navigationssysteme,
b) Fernmeldenutzlasten,
c) Fernmeldesatellitensysteme
und -untersysteme,
d) Erdfunkstellensysteme und
Gerät für Fernmeldemissionen.
Das Schwergewicht liegt auf
der Vorbereitung neuer experimenteller/
voroperationeller Missionen
und des fortschrittlichen
orbitalen Testsystems, insbesondere
— fester Funkdienst über
Satelliten: Entwicklung
eines fortschrittlichen Bord-
Datenverarbeitungssystems
und der erforderlichen
Technologie sowie Experimente
mit diesem System;
— beweglicher See- und Flugfunkdienst
Weiterarbeit an
kritischen Teilen vom
gegenwärtigen Stadium der
Brettschaltung zu dem des
Ingenieurmodells, um die
Auswahl im Rahmen des
Systementwicklungsprogramms
vorzubereiten;
— beweglicher Landfunkdienst
Eventuelle ergänzende
Arbeiten zur Unterstützung
der PROSAT-
Phase-2-Entwicklungen
und technologische Entwicklungen
zur Vorbereitung
einer experimentellen
Nutzlast;
— optische Satellit-zu-Satellit-
Verbindungen: Systemstudien
über das gesamte
Nachrichtenübertragungssystem,
das Satellitensystem
und die Entwicklung der
für die Nachrichtenverbindungen
erforderlichen
Technologie;
— Navigationssatelliten: Studien
über experimentelle
Systeme und die für ein
operationelles System erforderliche
Technologie;
— Such- und Rettungsdienst
Studien zur Systemoptimierung
und Entwicklung von
Gerät bis zum Ingenieurmodell
-Stadium;
— Direktrundfunk: Untersuchung
ausgewählter neuer
Technologien und Entwicklung
von Gerät in Bereichen,
in denen erfolgversprechende
Anwendungen
erwartet werden;
— Durchführung von Studien
über allgemeine Verbesserungen
der Fernmeldesatelliten
- und -nützlastsysteme;
Entwicklung der entsprechenden
Technologie bis
zum Ingenieurmodell-Stadium,
sofern ihre Anwendung
bei den vorrangigen
Missionen angesichts der
allgemeinen Ziele des Programms
aussichtsreich
erscheint;
— Datenrelais-Satellitensystem
Vorbereitung der
Technologien, die voraussichtlich
bei der weiteren
Verbesserung des DRS-
Systems gebraucht werden.
Die Arbeiten auf den vorgenannten
Gebieten werden in Jahresplänen,
die den Teilnehmerstaaten
gemäß den Durchführungsvorschriften
vorzulegen
sind, im einzelnen festgelegt.
3. Revisionsklausel
Diese Anlage kann auf einstimmigen
Beschluß der Teilnehmerstaaten
geändert werden.
ANLAGE B
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
1. Beitragsschlüssel
a) Die Teilnehmerstaaten
kommen überein, zur
Durchführung des Programms
Beiträge nach folgendem
vorläufigen Schlüssel
zu leisten
Dieser anfängliche Schlüssel
gilt vorläufig, um die
Beiträge für die Haushaltspläne
1986 und 1987 zu
berechnen. Er wird durch
berichtigte Schlüssel ersetzt,
die jedes Jahr neu berechnet
werden, um Veränderungen
in der Verteilung der externen
Programmarbeiten,
Preiserhöhungen und
Umrechnungskursänderungen
Rechnung zu tragen,
mit dem Ziel, am Ende für
das Gesamtprogramm
(Phase 3) einen industriellen
Rückflußkoeffizienten
von 1 zu erreichen.
Die vorgenannten Beträge
beruhen auf dem Preisstand
von Mitte 1985, den
Umrechnungskursen für
1986 und der am 1. Januar
1986 geltenden Haushaltsstruktur.
b) Innerhalb des vorgenannten
Finanzrahmens können von
den gleichen Teilnehmerstaaten
oder von Teilnehmerstaaten,
die diese Erklärung
später annehmen, weitere
Mittel bereitgestellt
werden.
c) Die vorgenannten Beiträge
sollen mindestens zu 75%
zur Finanzierung externer
Verträge dienen.
2. Vorläufiger Zahlungsplan
Der vorläufige Zahlungsplan
sieht wie folgt aus
Mio RE
1986 1987 1988 1989 1990 1991
4 17 28 29 27 25
3. Revisionsklausel
Diese Anlage kann auf einstimmigen
Beschluß der Teilnehmerstaaten
geändert werden.
PROGRAMM FÜR FORTSCHRITTLICHE
NACHRICHTENTECHNISCHE
SYSTEME UND TECHNOLOGIEN
PHASE 3
(ASTP 3)
Entwurf von Durchführungsvorschriften
Der Rat —
GESTÜTZT auf die Erklärung
ESA/JCB/LXVIII/Dec. 2 (Final)
vom 18. Februar 1986;
GESTÜTZT auf das Übereinkommen
der Organisation —
GENEHMIGT folgende Vorschriften
für die Durchführung
der Phase 3 des ASTP-Programms
Artikel 1
(1) Gegenstand dieser Vorschriften
ist die Festlegung der
Bedingungen, unter denen die
Phase 3 des ASTP-Programms
durchgeführt wird, deren Ziele
und Inhalt in Anlage A der in der
Präambel genannten Erklärung
beschrieben sind.
(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften
oder die in der
Präambel genannte Erklärung
nichts anderes bestimmen, führt
die Organisation dieses Programm
nach ihren geltenden
Regeln und Verfahren durch.
Artikel 2
Die Organisation nimmt insbesondere
folgende Aufgaben
wahr
a) Sie richtet die Studien unter
Berücksichtigung der Auffassungen
der potentiellen
Nutzer künftiger Systeme
so aus, daß die Ziele des
Programms erreicht werden;
b) sie sorgt für eine möglichst
umfassende Koordinierung
der im Rahmen dieses Programms
durchgeführten
Tätigkeiten mit ihren anderen
Technologieprogrammen
sowie mit sonstigen
einschlägigen Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten
in den Mitgliedstaaten;
c) sie verfolgt eine kohärente
Industriepolitik, die den bei
der Entwicklung von Fernmeldeplattformen
und
-nutzlasten entstandenen
Bereichen industrieller Spezialisierung
Rechnung
trägt, soweit nicht Änderungen
in der Technologie
Änderungen in der Spezialisierung
nahelegen;
d) sie erstellt und verwaltet die
Verträge mit der Industrie;
e) sie stellt den Auftragnehmern
auf Antrag die vorhandenen
Anlagen für die
zur Durchführung der
genehmigten Arbeiten notwendigen
Prüfungen und
Erprobungen zur Verfügung.
Die Kosten für die
Benutzung dieser Anlagen
werden nach den geltenden
Vorschriften und Verfahren
berechnet und (als Teil der
externen Kosten) aus dem
Beitrag des die Arbeiten
beantragenden Staates
gedeckt;
f) sie erstellt jedes Jahr einen
detaillierten Plan für die
Arbeiten des Programms
und legt diesen Jahresplan
mit den erforderlichen technischen,
finanziellen und
vertraglichen Angaben den
Teilnehmerstaaten vor.
Artikel 3
Der Gemeinsame Programmrat
für Nachrichtensatellitenprogramme,
der im Rahmen der ihm
vom Rat übertragenen Befugnisse
handelt,
a) genehmigt durch Mehrheitsbeschluß
zum Ende
eines jeden Jahres und vor
der Genehmigung des Jahreshaushaltsplans
den jährlichen
Arbeitsplan sowie die
technische Ausrichtung des
Programms insbesondere
für Arbeiten, für die freihändige
Vergabe oder
parallele Beschaffung vorgeschlagen
wird. Dieser
Jahresplan wird während
seiner Durchführung in
dem betreffenden Jahr nicht
geändert, außer wenn in
von der Organisation ordnungsgemäß
begründeten
Fällen eine Zweidrittelmehrheit
der Teilnehmerstaaten
dies für notwendig
erachtet;
b) genehmigt den Jahreshaushaltsplan;
c) verfolgt die Durchführung
des Programms;
d) faßt alle für eine Neuausrichtung
der Ziele des Programms
erforderlichen
Beschlüsse;
e) entscheidet ein Jahr vor
Abschluß des Programms
über eine weitere Verlängerung.
Artikel 4
Die Teilnehmerstaaten leisten
zu den sich aus der Durchführung
des Programms ergebenden
Kosten Beiträge nach Maßgabe
der in der Präambel genannten
Erklärung.
Artikel 5
(1) Die Organisation schließt
die für die Durchführung des
Programms erforderlichen Verträge
nach ihren geltenden
Regeln und Verfahren. Die
Organisation kann jedoch die
Beschaffung auf Firmen derjenigen
Teilnehmerstaaten beschränken,
die sich zur Finanzierung
der in den Jahresplänen nach
Artikel 2 und 3 vorgesehenen
Verträge bereit erklärt haben.
Insbesondere kann die Organisation
Verträge freihändig vergeben,
für die in den obengenannten
Dokumenten ein auf freihändiger
Vergabe beruhendes
Beschaffungsverfahren vorgesehen
ist.
(2) Übersteigt der Wert der
Verträge, die nach einer Ausschreibung
an Firmen eines Teilnehmerstaats
vergeben werden
sollen, den in Anlage B der in der
Präambel genannten Erklärung
angegebenen Beitrag dieses Teilnehmerstaats,
so konsultiert der
betreffende Staat die anderen
Teilnehmerstaaten wegen der zu
treffenden Maßnahmen, wobei
Einvernehmen darüber besteht,
daß kein Teilnehmerstaat gehalten
ist, seinen Beitrag zu dem
Programm zu erhöhen.
Artikel 6
Bei der Vergabe der Verträge
und Unterverträge für die Durchführung
des Programms sichert
die Organisation sich und den
Teilnehmerstaaten die gewerblichen
Schutzrechte an den Erfindungen
und technischen Daten,
die sich aus dem Programm ergeben,
wozu auch das Zugangs-,
Weitergabe- und Nutzungsrecht
an den technischen Daten gehört.
Artikel 7
Die Organisation, die für die
Teilnehmerstaaten handelt, ist
Eigentümerin der im Rahmen des
Programms geschaffenen und
von ihr finanzierten Sachen sowie
der zu seiner Durchführung
erworbenen Anlagen und Einrichtungen.
Über die Bedingungen
für die etwaige Übertragung
des Eigentums entscheiden die
Teilnehmerstaaten.
Artikel 8
(1) Verpflichtungen, die sich
für die Organisation ergeben,
wenn sie infolge der Durchführung
des Programms völkerrechtlich
haftbar gemacht wird, gehen
zu Lasten der Teilnehmerstaaten.
(2) Alle von der Organisation
im Rahmen des Programms empfangenen
Entschädigungsbeträge
werden in den Jahreshaushaltsplänen
des Programms als Einnahmen
verbucht.
Artikel 9
Streitigkeiten über die Auslegung
oder Anwendung dieser
Durchführungsvorschriften werden
nach Artikel XVII des
EWO-Übereinkommens beigelegt.
Artikel 10
(1) Regierungen von Mitgliedstaaten,
die die in der Präambel
genannte Erklärung nicht angenommen
haben, können Teilnehmerstaaten
werden, indem sie der
Erklärung später beitreten und
diese Durchführungsvorschriften
annehmen, sofern alle anderen
Teilnehmerstaaten einverstanden
sind. Die betreffende Regierung
teilt dem Generaldirektor ihre
Absicht mit, der die Teilnehmerstaaten
davon in Kenntnis setzt.
(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten
können einen Antrag
auf Teilnahme am Programm
stellen. Sofern ein Kooperationsabkommen
im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Durchführungsvorschriften
nicht anderes
bestimmt, legt der Generaldirektor
diesen Antrag dem Rat vor,
der einstimmig und im Einvernehmen
mit den Teilnehmerstaaten
darüber entscheidet; die Teilnehmerstaaten
legen die Bedingungen
für die Teilnahme des
beitretenden Staates einstimmig
fest.
Artikel 11
Der Gemeinsame Programmrat
für Nachrichtensatellitenprogramme
bestätigt anhand eines
Berichtes der Organisation den
Abschluß des Programms. Die
Organisation notifiziert dies
schriftlich den Teilnehmerstaaten.
Artikel 12
Diese Durchführungsvorschriften
können vom Gemeinsamen
Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme
auf einstimmigen
Beschluß der Teilnehmerstaaten
geändert werden. Änderungen
werden dem Rat zur
Genehmigung vorgelegt.