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139_1987 AT

139. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am ASTP 3

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Die österreichische Bundesregierung

und

die Europäische Weltraumorganisation,

die durch das am

30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen

gegründet worden ist

(im folgenden „die Organisation"

genannt) —

IN DER ERWÄGUNG, daß

einige Mitgliedstaaten der Organisation

gemäß einer Erklärung

vom 18. Februar 1986 (ESA/

JCB/LXVIII/Dec. 2 [Final]) ein

Programm für fortschrittliche

nachrichtentechnische Systeme

und Technologien (ASTP 3) in

Angriff nehmen;

IN DER ERWÄGUNG, daß

Österreich die Teilnahme am

ASTP 3 beantragt hat und dieser

Antrag von den Teilnehmerstaaten

angenommen worden ist;

GESTÜTZT auf das am

17. Oktober 1979 unterzeichnete

und am 1. April 1981 in Kraft

getretene Abkommen über die

Assoziierung der Republik Öster-

reich mit der Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr.

93/1981, das durch

das am 12. April 1984 unterzeichnete

und am 1. Mai 1985 in Kraft

getretene Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 150/1985 geändert

worden ist;

GESTÜTZT auf das am

12. Dezember 1985 unterzeichnete

Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der

Europäischen Weltraumorganisation

über den Beitritt der Republik

Österreich zum Übereinkommen

der Europäischen Weltraumorganisation

sowie die Bedingungen

und Modalitäten dieses Beitritts Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987;

IN DEM WUNSCHE, die

Bedingungen für die Teilnahme

der österreichischen Bundesregierung

am ASTP 3 festzulegen —

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Gegenstand dieser Vereinbarung

ist die Regelung der Bedingungen

für die Teilnahme der

österreichischen Bundesregierung

am ASTP 3, das in der in der

Präambel genannten Erklärung,

die die österreichische Bundesregierung

annimmt, beschrieben ist.

Artikel 2

Bei der Durchführung des

ASTP 3 hat die österreichische

Bundesregierung die Rechte und

Pflichten eines Teilnehmerstaates,

die in der in der Präambel

genannten Erklärung, den

Durchführungsvorschriften sowie

allen anderen die Durchführung

dieses Programms regelnden

Beschlüssen festgelegt sind.

Artikel 3

Die österreichische Bundesregierung

leistet zu den bei der

Durchführung des ASTP 3 entstehenden

Kosten einen Beitrag

nach Maßgabe der in der Präambel

genannten Erklärung.

Artikel 4

Die österreichische Bundesregierung

ist gemäß Artikel 4

Absatz 2 des Assoziierungsabkommens

in den Sitzungen der

Teilnehmerstaaten des ASTP 3

im Rahmen des Gemeinsamen

Programmrats für Nachrichtensatellitenprogramme

durch zwei

Delegierte vertreten, die Berater

hinzuziehen können.

Artikel 5

Die österreichische Bundesregierung

und die Organisation

können die Bestimmungen dieser

Vereinbarung auf Grund der

Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen

abändern, um insbesondere

ihre Anwendung zu verbessern.

Artikel 6

Diese Vereinbarung tritt am

Tag ihrer Unterzeichnung in

Kraft.

Geschehen zu Paris am

28. November 1986

in zwei Urschriften in deutscher,

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch

ist.

Für die österreichische Bundesregierung

Georg Lennkh

Für die Europäische Weltraumorganisation

Reimar Lüst

ZUSATZERKLÄRUNG

ÜBER EIN PROGRAMM

FÜR FORTSCHRITTLICHE

SYSTEME UND

TECHNOLOGIEN

(ASTP 3)

(erstellt am 18. Februar 1986)

(fortgeschrieben am 30. Juni

1986)

Die weiter unten genannten

Teilnehmerstaaten (im folgenden

„die Teilnehmerstaaten" genannt)

—

EINGEDENK der Erklärung

über ein Programm für fortschrittliche

Systeme und Technologien,

die am 7. April 1978 angenommen

worden ist (ESA/C/

XXIII/Dec. 3 in der Anlage zu

ESA/C[78]49);

EINGEDENK der Zusatzerklärung

über ein Programm für

fortschrittliche Systeme und

Technologien (ESA/JCB/L/

Dec. 2 [Final]), die am 24. März

1982 erstellt und am 26. Juni

1985 fortgeschrieben worden ist

(ESA/JCB/L/Dec. 2 [Final],

rev. 10 in der Anlage zu ESA/

C[85]71);

GESTÜTZT auf den Vorschlag

des Generaldirektors, das

Programm um weitere vier Jahre

zu verlängern (ESA/JCB[85]30);

GESTÜTZT auf das Übereinkommen

der Organisation, insbesondere

auf Artikel V.1.b und

Anlage III -

I. BESCHLIESSEN, das Programm

für fortschrittliche

Systeme und Technologien

um weitere vier Jahre zu

verlängern (1986—1990).

II. GENEHMIGEN die allgemeinen

Ziele und den Inhalt

dieses Programms, die in

Anlage A beschrieben sind.

III. KOMMEN ÜBEREIN, für

die Durchführung des in

Anlage A festgelegten Programms

einen festen

Finanzrahmen von 130 Mio

RE zum Preisstand von

Mitte 1985 und zu den 1986

geltenden Umrechnungskursen

bereitzustellen.

IV. KOMMEN ÜBEREIN, zu

diesem Finanzrahmen Beiträge

nach dem in Anlage B

angegebenen Schlüssel zu

leisten.

V. KOMMEN ÜBEREIN,

daß diese Erklärung bis

30. Juni 1986 zur Annahme

aufliegt; ein Teilnehmer-

Staat, der die Erklärung bis

zu diesem Termin nicht

annehmen kann, erklärt dies

und hört auf, Teilnehmerstaat

zu sein.

Folgende Staaten haben die

Erklärung angenommen

(Teilnehmer) (Datum)

Belgien 27. 6. 1986

Dänemark 30. 5. 1986

Frankreich 23. 6. 1986

Deutschland 23. 6. 1986

Irland

Italien 30. 6. 1986

Niederlande

Spanien 28.4.1986

Schweden 16.6.1986

Schweiz 30. 6. 1986

Vereinigtes Königreich

23. 6. 1986

Österreich

Norwegen 5. 6. 1986

ANLAGE A

BESCHREIBUNG DES

PROGRAMMS

1. Allgemeine Ziele des Programms

Die allgemeinen Ziele des Programms

sind

a) dafür zu sorgen, daß das

„Know-how" der europäischen

Industrie an der

Spitze des allgemeinen

Fortschritts auf dem Gebiet

der Fernmeldesatellitensysteme

bleibt;

b) Arbeiten im Zusammenhang

mit fortschrittlichen

Fernmelde-, Datenrelais-,

Such- und Rettungs- sowie

Navigationsmissionen zu

definieren und zu fördern;

c) die Wettbewerbsfähigkeit

der europäischen Industrie

auf dem Weltmarkt für

Fernmelde- und Navigationssatelliten

zu verbessern;

d) die Kapazität und das

Kosten-/Leistungsverhältnis

von Fernmeldesatelliten

weiter zu verbessern;

e) die Leistungsfähigkeit der

europäischen Industrie auf

dem Gebiet der Erdfunkstellen

und zugehörigen

Technologie für Fernmeldemissionen

zu fördern.

2. Art der im Rahmen des Programms

durchzuführenden Arbeiten

Das ASTP Phase 3 umfaßt

neue Tätigkeiten sowie die Fortsetzung

der bereits begonnenen

Arbeiten, i. a. in einem oder mehreren

der folgenden vier Bereiche

a) Fernmelde- und Navigationssysteme,

b) Fernmeldenutzlasten,

c) Fernmeldesatellitensysteme

und -untersysteme,

d) Erdfunkstellensysteme und

Gerät für Fernmeldemissionen.

Das Schwergewicht liegt auf

der Vorbereitung neuer experimenteller/

voroperationeller Missionen

und des fortschrittlichen

orbitalen Testsystems, insbesondere

— fester Funkdienst über

Satelliten: Entwicklung

eines fortschrittlichen Bord-

Datenverarbeitungssystems

und der erforderlichen

Technologie sowie Experimente

mit diesem System;

— beweglicher See- und Flugfunkdienst

Weiterarbeit an

kritischen Teilen vom

gegenwärtigen Stadium der

Brettschaltung zu dem des

Ingenieurmodells, um die

Auswahl im Rahmen des

Systementwicklungsprogramms

vorzubereiten;

— beweglicher Landfunkdienst

Eventuelle ergänzende

Arbeiten zur Unterstützung

der PROSAT-

Phase-2-Entwicklungen

und technologische Entwicklungen

zur Vorbereitung

einer experimentellen

Nutzlast;

— optische Satellit-zu-Satellit-

Verbindungen: Systemstudien

über das gesamte

Nachrichtenübertragungssystem,

das Satellitensystem

und die Entwicklung der

für die Nachrichtenverbindungen

erforderlichen

Technologie;

— Navigationssatelliten: Studien

über experimentelle

Systeme und die für ein

operationelles System erforderliche

Technologie;

— Such- und Rettungsdienst

Studien zur Systemoptimierung

und Entwicklung von

Gerät bis zum Ingenieurmodell

-Stadium;

— Direktrundfunk: Untersuchung

ausgewählter neuer

Technologien und Entwicklung

von Gerät in Bereichen,

in denen erfolgversprechende

Anwendungen

erwartet werden;

— Durchführung von Studien

über allgemeine Verbesserungen

der Fernmeldesatelliten

- und -nützlastsysteme;

Entwicklung der entsprechenden

Technologie bis

zum Ingenieurmodell-Stadium,

sofern ihre Anwendung

bei den vorrangigen

Missionen angesichts der

allgemeinen Ziele des Programms

aussichtsreich

erscheint;

— Datenrelais-Satellitensystem

Vorbereitung der

Technologien, die voraussichtlich

bei der weiteren

Verbesserung des DRS-

Systems gebraucht werden.

Die Arbeiten auf den vorgenannten

Gebieten werden in Jahresplänen,

die den Teilnehmerstaaten

gemäß den Durchführungsvorschriften

vorzulegen

sind, im einzelnen festgelegt.

3. Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen

Beschluß der Teilnehmerstaaten

geändert werden.

ANLAGE B

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

1. Beitragsschlüssel

a) Die Teilnehmerstaaten

kommen überein, zur

Durchführung des Programms

Beiträge nach folgendem

vorläufigen Schlüssel

zu leisten

Dieser anfängliche Schlüssel

gilt vorläufig, um die

Beiträge für die Haushaltspläne

1986 und 1987 zu

berechnen. Er wird durch

berichtigte Schlüssel ersetzt,

die jedes Jahr neu berechnet

werden, um Veränderungen

in der Verteilung der externen

Programmarbeiten,

Preiserhöhungen und

Umrechnungskursänderungen

Rechnung zu tragen,

mit dem Ziel, am Ende für

das Gesamtprogramm

(Phase 3) einen industriellen

Rückflußkoeffizienten

von 1 zu erreichen.

Die vorgenannten Beträge

beruhen auf dem Preisstand

von Mitte 1985, den

Umrechnungskursen für

1986 und der am 1. Januar

1986 geltenden Haushaltsstruktur.

b) Innerhalb des vorgenannten

Finanzrahmens können von

den gleichen Teilnehmerstaaten

oder von Teilnehmerstaaten,

die diese Erklärung

später annehmen, weitere

Mittel bereitgestellt

werden.

c) Die vorgenannten Beiträge

sollen mindestens zu 75%

zur Finanzierung externer

Verträge dienen.

2. Vorläufiger Zahlungsplan

Der vorläufige Zahlungsplan

sieht wie folgt aus

Mio RE

1986 1987 1988 1989 1990 1991

4 17 28 29 27 25

3. Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen

Beschluß der Teilnehmerstaaten

geändert werden.

PROGRAMM FÜR FORTSCHRITTLICHE

NACHRICHTENTECHNISCHE

SYSTEME UND TECHNOLOGIEN

PHASE 3

(ASTP 3)

Entwurf von Durchführungsvorschriften

Der Rat —

GESTÜTZT auf die Erklärung

ESA/JCB/LXVIII/Dec. 2 (Final)

vom 18. Februar 1986;

GESTÜTZT auf das Übereinkommen

der Organisation —

GENEHMIGT folgende Vorschriften

für die Durchführung

der Phase 3 des ASTP-Programms

Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Vorschriften

ist die Festlegung der

Bedingungen, unter denen die

Phase 3 des ASTP-Programms

durchgeführt wird, deren Ziele

und Inhalt in Anlage A der in der

Präambel genannten Erklärung

beschrieben sind.

(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften

oder die in der

Präambel genannte Erklärung

nichts anderes bestimmen, führt

die Organisation dieses Programm

nach ihren geltenden

Regeln und Verfahren durch.

Artikel 2

Die Organisation nimmt insbesondere

folgende Aufgaben

wahr

a) Sie richtet die Studien unter

Berücksichtigung der Auffassungen

der potentiellen

Nutzer künftiger Systeme

so aus, daß die Ziele des

Programms erreicht werden;

b) sie sorgt für eine möglichst

umfassende Koordinierung

der im Rahmen dieses Programms

durchgeführten

Tätigkeiten mit ihren anderen

Technologieprogrammen

sowie mit sonstigen

einschlägigen Forschungs- und

Entwicklungsarbeiten

in den Mitgliedstaaten;

c) sie verfolgt eine kohärente

Industriepolitik, die den bei

der Entwicklung von Fernmeldeplattformen

und

-nutzlasten entstandenen

Bereichen industrieller Spezialisierung

Rechnung

trägt, soweit nicht Änderungen

in der Technologie

Änderungen in der Spezialisierung

nahelegen;

d) sie erstellt und verwaltet die

Verträge mit der Industrie;

e) sie stellt den Auftragnehmern

auf Antrag die vorhandenen

Anlagen für die

zur Durchführung der

genehmigten Arbeiten notwendigen

Prüfungen und

Erprobungen zur Verfügung.

Die Kosten für die

Benutzung dieser Anlagen

werden nach den geltenden

Vorschriften und Verfahren

berechnet und (als Teil der

externen Kosten) aus dem

Beitrag des die Arbeiten

beantragenden Staates

gedeckt;

f) sie erstellt jedes Jahr einen

detaillierten Plan für die

Arbeiten des Programms

und legt diesen Jahresplan

mit den erforderlichen technischen,

finanziellen und

vertraglichen Angaben den

Teilnehmerstaaten vor.

Artikel 3

Der Gemeinsame Programmrat

für Nachrichtensatellitenprogramme,

der im Rahmen der ihm

vom Rat übertragenen Befugnisse

handelt,

a) genehmigt durch Mehrheitsbeschluß

zum Ende

eines jeden Jahres und vor

der Genehmigung des Jahreshaushaltsplans

den jährlichen

Arbeitsplan sowie die

technische Ausrichtung des

Programms insbesondere

für Arbeiten, für die freihändige

Vergabe oder

parallele Beschaffung vorgeschlagen

wird. Dieser

Jahresplan wird während

seiner Durchführung in

dem betreffenden Jahr nicht

geändert, außer wenn in

von der Organisation ordnungsgemäß

begründeten

Fällen eine Zweidrittelmehrheit

der Teilnehmerstaaten

dies für notwendig

erachtet;

b) genehmigt den Jahreshaushaltsplan;

c) verfolgt die Durchführung

des Programms;

d) faßt alle für eine Neuausrichtung

der Ziele des Programms

erforderlichen

Beschlüsse;

e) entscheidet ein Jahr vor

Abschluß des Programms

über eine weitere Verlängerung.

Artikel 4

Die Teilnehmerstaaten leisten

zu den sich aus der Durchführung

des Programms ergebenden

Kosten Beiträge nach Maßgabe

der in der Präambel genannten

Erklärung.

Artikel 5

(1) Die Organisation schließt

die für die Durchführung des

Programms erforderlichen Verträge

nach ihren geltenden

Regeln und Verfahren. Die

Organisation kann jedoch die

Beschaffung auf Firmen derjenigen

Teilnehmerstaaten beschränken,

die sich zur Finanzierung

der in den Jahresplänen nach

Artikel 2 und 3 vorgesehenen

Verträge bereit erklärt haben.

Insbesondere kann die Organisation

Verträge freihändig vergeben,

für die in den obengenannten

Dokumenten ein auf freihändiger

Vergabe beruhendes

Beschaffungsverfahren vorgesehen

ist.

(2) Übersteigt der Wert der

Verträge, die nach einer Ausschreibung

an Firmen eines Teilnehmerstaats

vergeben werden

sollen, den in Anlage B der in der

Präambel genannten Erklärung

angegebenen Beitrag dieses Teilnehmerstaats,

so konsultiert der

betreffende Staat die anderen

Teilnehmerstaaten wegen der zu

treffenden Maßnahmen, wobei

Einvernehmen darüber besteht,

daß kein Teilnehmerstaat gehalten

ist, seinen Beitrag zu dem

Programm zu erhöhen.

Artikel 6

Bei der Vergabe der Verträge

und Unterverträge für die Durchführung

des Programms sichert

die Organisation sich und den

Teilnehmerstaaten die gewerblichen

Schutzrechte an den Erfindungen

und technischen Daten,

die sich aus dem Programm ergeben,

wozu auch das Zugangs-,

Weitergabe- und Nutzungsrecht

an den technischen Daten gehört.

Artikel 7

Die Organisation, die für die

Teilnehmerstaaten handelt, ist

Eigentümerin der im Rahmen des

Programms geschaffenen und

von ihr finanzierten Sachen sowie

der zu seiner Durchführung

erworbenen Anlagen und Einrichtungen.

Über die Bedingungen

für die etwaige Übertragung

des Eigentums entscheiden die

Teilnehmerstaaten.

Artikel 8

(1) Verpflichtungen, die sich

für die Organisation ergeben,

wenn sie infolge der Durchführung

des Programms völkerrechtlich

haftbar gemacht wird, gehen

zu Lasten der Teilnehmerstaaten.

(2) Alle von der Organisation

im Rahmen des Programms empfangenen

Entschädigungsbeträge

werden in den Jahreshaushaltsplänen

des Programms als Einnahmen

verbucht.

Artikel 9

Streitigkeiten über die Auslegung

oder Anwendung dieser

Durchführungsvorschriften werden

nach Artikel XVII des

EWO-Übereinkommens beigelegt.

Artikel 10

(1) Regierungen von Mitgliedstaaten,

die die in der Präambel

genannte Erklärung nicht angenommen

haben, können Teilnehmerstaaten

werden, indem sie der

Erklärung später beitreten und

diese Durchführungsvorschriften

annehmen, sofern alle anderen

Teilnehmerstaaten einverstanden

sind. Die betreffende Regierung

teilt dem Generaldirektor ihre

Absicht mit, der die Teilnehmerstaaten

davon in Kenntnis setzt.

(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten

können einen Antrag

auf Teilnahme am Programm

stellen. Sofern ein Kooperationsabkommen

im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Durchführungsvorschriften

nicht anderes

bestimmt, legt der Generaldirektor

diesen Antrag dem Rat vor,

der einstimmig und im Einvernehmen

mit den Teilnehmerstaaten

darüber entscheidet; die Teilnehmerstaaten

legen die Bedingungen

für die Teilnahme des

beitretenden Staates einstimmig

fest.

Artikel 11

Der Gemeinsame Programmrat

für Nachrichtensatellitenprogramme

bestätigt anhand eines

Berichtes der Organisation den

Abschluß des Programms. Die

Organisation notifiziert dies

schriftlich den Teilnehmerstaaten.

Artikel 12

Diese Durchführungsvorschriften

können vom Gemeinsamen

Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme

auf einstimmigen

Beschluß der Teilnehmerstaaten

geändert werden. Änderungen

werden dem Rat zur

Genehmigung vorgelegt.

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