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139_1985 AT

139. Zusatzprotokoll zum Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Zusatzprotokoll zum Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die Vertragsparteien des

Abkommens vom 28. April 1960

über die vorübergehende zollfreie

Einfuhr von medizinischen, chirurgischen

und Laboratoriums-

Geräten zur leihweisen Verwendung

in Krankenanstalten und

anderen medizinischen Instituten

zum Zwecke der Diagnose oder

Krankenbehandlung Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1961 (im folgenden

als „Abkommen" bezeichnet)

sind,

unter Bedachtnahme auf die

Artikel 1 und 2 des Abkommens,

wonach solche Geräte unter

bestimmten Voraussetzungen

zollfrei eingeführt werden dürfen,

in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten

der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft bei Gewährung

einer solchen Zollbefreiung

insbesondere auf den von

ihnen festgelegten Gemeinsamen

Zolltarif Bedacht zu nehmen

haben und daß jede Abweichung

hievon in die Zuständigkeit der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

fällt, die auf Grund des

Gründungsvertrages hiezu über

die erforderlichen Befugnisse verfügt

und

in der Erkenntnis, daß es daher

für die Anwendung der Artikel 1

und 2 des Abkommens notwendig

wäre, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Vertragspartei

des Abkommens werden kann,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

kann durch Unterzeichnung

des Abkommens Vertragspartei

werden. Für die

Gemeinschaft tritt das Abkommen

am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf die Unterzeichnung

folgt.

Artikel 2

1. Dieses Zusatzprotokoll

wird zur Annahme durch die

Vertragsparteien des Abkommens

aufgelegt. Es tritt am ersten Tag

des Monats in Kraft, der auf den

Tag folgt, an welchem die letzte

Vertragspartei ihre Annahmeerklärung

beim Generalsekretär des

Europarates hinterlegt hat.

2. Dieses Zusatzprotokoll

tritt jedoch nach Ablauf von zwei

Jahren nach dem Zeitpunkt in

Kraft, ab dem es zur Annahme

aufgelegt worden ist, es sei denn,

eine Vertragspartei hätte einen

Einwand gegen sein Inkrafttreten

notifiziert. Wurde ein solcher

Einwand notifiziert, so findet

Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.

Artikel 3

Ab dem Zeitpunkt seines

Inkrafttretens bildet dieses

Zusatzprotokoll einen wesentlichen

Bestandteil des Abkommens.

Ab diesem Zeitpunkt kann kein

Staat mehr Vertragspartei des

Abkommens werden, ohne

gleichzeitig Vertragspartei des

Zusatzprotokolls zu werden.

Artikel 4

Der Generalsekretär des Europarates

teilt den Mitgliedstaaten

des Europarates, allen Staaten,

die dem Abkommen beigetreten

sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

jede Annahme

und jeden Einwand im

Sinne des Artikels 2 sowie den

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Zusatzprotokolls gemäß Artikel

2 mit.

Ebenso informiert der Generalsekretär

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

über jede

Rechtshandlung, Notifikation

oder sonstige Bekanntgabe,

soweit diese das Abkommen

betreffen.

Geschehen zu Straßburg am

29. September 1982 in englischer

und französischer Sprache und

zur Annahme aufgelegt ab 1. Jänner

1983. Je eine Ausfertigung

des Textes in englischer und französischer

Sprache, die beide gleichermaßen

authentisch sind, werden

im Archiv des Europarates

hinterlegt. Der Generalsekretär

des Europarates wird allen Mitgliedstaaten,

allen zur Annahme

des Abkommens eingeladenen

Staaten und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte

Abschriften übermitteln.

Das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Jänner 1985 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates ist dieses Zusatzprotokoll am selben Tag für

nachstehende Staaten in Kraft getreten: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich,

Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande (einschließlich Niederländische

Antillen), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien

und Nordirland und Zypern.

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