139. Zusatzprotokoll zum Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarates,
die Vertragsparteien des
Abkommens vom 28. April 1960
über die vorübergehende zollfreie
Einfuhr von medizinischen, chirurgischen
und Laboratoriums-
Geräten zur leihweisen Verwendung
in Krankenanstalten und
anderen medizinischen Instituten
zum Zwecke der Diagnose oder
Krankenbehandlung Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1961 (im folgenden
als „Abkommen" bezeichnet)
sind,
unter Bedachtnahme auf die
Artikel 1 und 2 des Abkommens,
wonach solche Geräte unter
bestimmten Voraussetzungen
zollfrei eingeführt werden dürfen,
in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten
der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft bei Gewährung
einer solchen Zollbefreiung
insbesondere auf den von
ihnen festgelegten Gemeinsamen
Zolltarif Bedacht zu nehmen
haben und daß jede Abweichung
hievon in die Zuständigkeit der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
fällt, die auf Grund des
Gründungsvertrages hiezu über
die erforderlichen Befugnisse verfügt
und
in der Erkenntnis, daß es daher
für die Anwendung der Artikel 1
und 2 des Abkommens notwendig
wäre, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Vertragspartei
des Abkommens werden kann,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
kann durch Unterzeichnung
des Abkommens Vertragspartei
werden. Für die
Gemeinschaft tritt das Abkommen
am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf die Unterzeichnung
folgt.
Artikel 2
1. Dieses Zusatzprotokoll
wird zur Annahme durch die
Vertragsparteien des Abkommens
aufgelegt. Es tritt am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf den
Tag folgt, an welchem die letzte
Vertragspartei ihre Annahmeerklärung
beim Generalsekretär des
Europarates hinterlegt hat.
2. Dieses Zusatzprotokoll
tritt jedoch nach Ablauf von zwei
Jahren nach dem Zeitpunkt in
Kraft, ab dem es zur Annahme
aufgelegt worden ist, es sei denn,
eine Vertragspartei hätte einen
Einwand gegen sein Inkrafttreten
notifiziert. Wurde ein solcher
Einwand notifiziert, so findet
Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.
Artikel 3
Ab dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens bildet dieses
Zusatzprotokoll einen wesentlichen
Bestandteil des Abkommens.
Ab diesem Zeitpunkt kann kein
Staat mehr Vertragspartei des
Abkommens werden, ohne
gleichzeitig Vertragspartei des
Zusatzprotokolls zu werden.
Artikel 4
Der Generalsekretär des Europarates
teilt den Mitgliedstaaten
des Europarates, allen Staaten,
die dem Abkommen beigetreten
sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
jede Annahme
und jeden Einwand im
Sinne des Artikels 2 sowie den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Zusatzprotokolls gemäß Artikel
2 mit.
Ebenso informiert der Generalsekretär
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
über jede
Rechtshandlung, Notifikation
oder sonstige Bekanntgabe,
soweit diese das Abkommen
betreffen.
Geschehen zu Straßburg am
29. September 1982 in englischer
und französischer Sprache und
zur Annahme aufgelegt ab 1. Jänner
1983. Je eine Ausfertigung
des Textes in englischer und französischer
Sprache, die beide gleichermaßen
authentisch sind, werden
im Archiv des Europarates
hinterlegt. Der Generalsekretär
des Europarates wird allen Mitgliedstaaten,
allen zur Annahme
des Abkommens eingeladenen
Staaten und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte
Abschriften übermitteln.
Das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Jänner 1985 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates ist dieses Zusatzprotokoll am selben Tag für
nachstehende Staaten in Kraft getreten: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande (einschließlich Niederländische
Antillen), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland und Zypern.