139. Bundesgesetz: Arsenalgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Rechtliche Stellung
§ 1. (1) Die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt
Arsenal ist eine Anstalt des Bundes und untersteht
dem Bundesminister für Bauten und Technik.
Sie wird im folgenden als Anstalt bezeichnet. Der
Anstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu,
als sie berechtigt ist, mit Genehmigung des Bundesministers
für Bauten und Technik die Mitgliedschaft
zu Vereinen, anderen juristischen Personen
und zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben
sowie durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte
Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im
eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Gebrauch zu machen.
(2) Die Anstalt ist eine betriebsähnliche Einrichtung
des Bundes.
Wirkungsbereich
§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Anstalt umfaßt
jene technischen Sachgebiete, die nach Maßgabe
des Standes der Technik unter Berücksichtigung
der der Anstalt in diesem Bundesgesetz zugewiesenen
Aufgaben sowie unter Bedachtnahme auf die
Bedürfnisse der Wirtschaft einem der nachfolgend
angeführten Fachbereiche angehören
1. Elektrotechnik;
dazu gehören insbesondere die Sachgebiete
Energietechnik und Informationstechnik;
2. Geotechnik;
dazu gehören insbesondere die Sachgebiete
Geochemie, Geophysik und Straßenwesen;
3. Maschinenbautechnik;
dazu gehören insbesondere die Sachgebiete
Wärmetechnik, Kältetechnik, Strömungstechnik,
Meß- und Regeltechnik und Bauphysik.
(2) Der Wirkungsbereich der Anstalt umfaßt ferner
die ihr in diesem Bundesgesetz zugewiesenen
Aufgaben auf den im Abschnitt C des Teiles 2 der
Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973,
BGBl. Nr. 389, angeführten Sachgebieten, soweit
sie nicht unter Abs. 1 fallen.
Aufgaben
§ 3. (1) Im Rahmen ihres Wirkungsbereiches hat
die Anstalt insbesondere folgende Aufgaben
1 Gewinnung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen
und technischen Methoden als
Grundlage für die Aufgaben gemäß Z 2 bis
5;
2. Durchführung von Versuchen, Untersuchungen,
Erprobungen und Materialprüfungen
gegen Entgelt;
3. Erstellung von Befunden und Berichten,
Abgabe von Gutachten und Ausstellung von
Zeugnissen gegen Entgelt;
4. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
gegen Entgelt;
5. Dokumentation, Informationsvermittlung und
Beratung gegen Entgelt.
(2) Die Anstalt erbringt ihre in Abs. 1 vorgesehenen
Leistungen für den Bund als Träger von Privatrechten.
Entgelt
§ 4. Die Entgelte für die Inanspruchnahme der
Tätigkeit der Anstalt gemäß § 3 Z 2 bis 5 sind vom
Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen in
einem Tarif nach dem Grundsatz der Kostendeckung
festzusetzen.
Organisation
§ 5. (1) Die Leitung der Anstalt obliegt dem
Direktor.
(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik
hat eine Geschäftseinteilung sowie eine Geschäfts-
ordnung für die Anstalt zu erlassen, die insbesondere
nähere Bestimmungen zu enthalten haben
über
1. die organisatorische Gliederung der Anstalt,
2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb
sowie die Inanspruchnahme der Leistungen
der Anstalt,
3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und
Tätigkeitsberichten,
4. die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen
Bundesdienststellen.
Verhältnis zu anderen Anstalten des Bundes
§ 6. Durch dieses Bundesgesetz werden die
durch Rechtsvorschriften festgelegten Wirkungsbereiche
anderer Anstalten des Bundes nicht berührt.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Bauten und Technik,
hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.