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139_1983 AT

139. Bundesgesetz: Arsenalgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Arsenalgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Rechtliche Stellung

§ 1. (1) Die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt

Arsenal ist eine Anstalt des Bundes und untersteht

dem Bundesminister für Bauten und Technik.

Sie wird im folgenden als Anstalt bezeichnet. Der

Anstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu,

als sie berechtigt ist, mit Genehmigung des Bundesministers

für Bauten und Technik die Mitgliedschaft

zu Vereinen, anderen juristischen Personen

und zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben

sowie durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte

Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im

eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Gebrauch zu machen.

(2) Die Anstalt ist eine betriebsähnliche Einrichtung

des Bundes.

Wirkungsbereich

§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Anstalt umfaßt

jene technischen Sachgebiete, die nach Maßgabe

des Standes der Technik unter Berücksichtigung

der der Anstalt in diesem Bundesgesetz zugewiesenen

Aufgaben sowie unter Bedachtnahme auf die

Bedürfnisse der Wirtschaft einem der nachfolgend

angeführten Fachbereiche angehören

1. Elektrotechnik;

dazu gehören insbesondere die Sachgebiete

Energietechnik und Informationstechnik;

2. Geotechnik;

dazu gehören insbesondere die Sachgebiete

Geochemie, Geophysik und Straßenwesen;

3. Maschinenbautechnik;

dazu gehören insbesondere die Sachgebiete

Wärmetechnik, Kältetechnik, Strömungstechnik,

Meß- und Regeltechnik und Bauphysik.

(2) Der Wirkungsbereich der Anstalt umfaßt ferner

die ihr in diesem Bundesgesetz zugewiesenen

Aufgaben auf den im Abschnitt C des Teiles 2 der

Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973,

BGBl. Nr. 389, angeführten Sachgebieten, soweit

sie nicht unter Abs. 1 fallen.

Aufgaben

§ 3. (1) Im Rahmen ihres Wirkungsbereiches hat

die Anstalt insbesondere folgende Aufgaben

1 Gewinnung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen

und technischen Methoden als

Grundlage für die Aufgaben gemäß Z 2 bis

5;

2. Durchführung von Versuchen, Untersuchungen,

Erprobungen und Materialprüfungen

gegen Entgelt;

3. Erstellung von Befunden und Berichten,

Abgabe von Gutachten und Ausstellung von

Zeugnissen gegen Entgelt;

4. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

gegen Entgelt;

5. Dokumentation, Informationsvermittlung und

Beratung gegen Entgelt.

(2) Die Anstalt erbringt ihre in Abs. 1 vorgesehenen

Leistungen für den Bund als Träger von Privatrechten.

Entgelt

§ 4. Die Entgelte für die Inanspruchnahme der

Tätigkeit der Anstalt gemäß § 3 Z 2 bis 5 sind vom

Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen in

einem Tarif nach dem Grundsatz der Kostendeckung

festzusetzen.

Organisation

§ 5. (1) Die Leitung der Anstalt obliegt dem

Direktor.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik

hat eine Geschäftseinteilung sowie eine Geschäfts-

ordnung für die Anstalt zu erlassen, die insbesondere

nähere Bestimmungen zu enthalten haben

über

1. die organisatorische Gliederung der Anstalt,

2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb

sowie die Inanspruchnahme der Leistungen

der Anstalt,

3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und

Tätigkeitsberichten,

4. die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen

Bundesdienststellen.

Verhältnis zu anderen Anstalten des Bundes

§ 6. Durch dieses Bundesgesetz werden die

durch Rechtsvorschriften festgelegten Wirkungsbereiche

anderer Anstalten des Bundes nicht berührt.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Bauten und Technik,

hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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