139. Bundesgesetz: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1. (1) Bauvereinigungen in den Rechtsformen
einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und einer Aktiengesellschaft,
die ihren Sitz im Inland haben, sind von der
Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen,
wenn sie die in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
(2) Bauvereinigungen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden,
haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die
Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben
des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten,
ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben
zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig
prüfen und überwachen zu lassen. Auf
gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, keine Anwendung.
(3) Die nach diesem Bundesgesetz als gemeinnützig
anerkannten Bauvereinigungen gelten insoweit
als gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff.
der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, als sie
1. Geschäfte der in § 7 Abs. 1 bis 3 bezeichneten
Art tätigen, wobei diese Geschäfte
wie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach
§ 45 Abs. 2 der BAO zu behandeln sind,
oder
2. außerhalb der unter Z. 1 fallenden Geschäfte
Kapitalvermögen verzinslich anlegen
oder unbewegliches Vermögen vermieten,
verpachten oder in sonstige Nutzung geben.
Begriffsbestimmungen
5 2. Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten
1. als Errichtung die wirtschaftliche und technische
Vorbereitung der Baulichkeiten, wobei
die Verfassung von Plänen für die Einreichung
bei der Behörde und die Ausführungsarbeiten
von den hiezu befugten Personen
vorzunehmen sind, die Überwachung
der Ausführungsarbeiten, die Vornahme der
Kostenabrechungen und Durchführung der
damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten;
2. als normale Ausstattung eine solche, bei der
die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung
der Räume mit Koch-, Heiz- und
Badegelegenheiten, zwar den Erfordernissen
der Haushaltsführung und Hygiene entspricht,
hinsichtlich des Baukostenaufwandes
unter Bedachtnahme auf eine einwandfreie
Ausführung, insbesondere hinsichtlich des
Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes,
nach dem jeweiligen Stand der
Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet
erscheint;
3. als Heim ein solches der im § 2 Abs. 1 Z. 5
bis 7 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
BGBl. Nr. 280/1967, bezeichneten Art.
Bedarf
§ 3. (1) Die Bauvereinigung muß einem Bedarf
entsprechen.
(2) Ein Bedarf Ist als gegeben anzunehmen,
wenn in dem örtlichen Geschäftsbereich der Bauvereinigung
eine Nachfrage nach Wohnungen
besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende
gemeinnützige Bauvereinigungen befriedigt
werden kann. Ein bestehendes Wohnungunternehmen
muß nach seinem Aufbau und seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als geeignet
erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung
dieser Nachfrage zu leisten.
Satzung
§ 4. Der Genossenschaftsvertrag, der Gesellschaftsvertrag
oder die Satzung muß diesem Bun-
desgesetz entsprechen und den örtlichen Geschäftsbereich
festlegen.
Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband
§ 5. (1) Die Bauvereinigung hat ohne Rücksicht
auf die Rechtsform, in der sie errichtet
wurde, einem gemäß den Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision
der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133, und
der Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. IT
Nr. 195, anerkannten Revisionsverband anzugehören,
dessen Tätigkeitsbereich sich auf das
gesamte Bundesgebiet erstreckt und dessen Satzung
vorsieht, daß die Aufnahme einer als gemeinnützig
anerkannten; Bauvereinigung nicht
abgelehnt werden kann und die Prüfung auch
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
einschließe Unter diesen Voraussetzungen
kommt einem Revisionsverband hinsichtlich
der Gebühren- und Abgabenbefreiungen sowie
der Bestimmung über die Nichtanwendung
der Gewerbeordnung 1973 die Rechtsstellung
einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu.
(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann durch Verordnung Prüfungsrichtlinien erlassen,
die Regelungen über den Gegenstand, die
Durchführung und die Auswertung: der Prüfung,
insbesondere Vorschriften über die Feststellung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsgebarung, die Vorbereitung
und den Verlauf der Prüfung sowie
die Art und den Umfang der Berichterstattung
zu enthalten haben. In der Verordnung ist insbesondere
die Prüfung der Einhaltung des gesetzlichen
Wirkungsbereiches der Bauvereinigung vorzusehen.
Vor Erlassung der Verordnung ist auch
jeder gemäß Abs. 1 anerkannte Revisionsverband
anzuhören.
Mindestanzahl der Genossenschafter und Mindestkapital
§ 6. (1) Der Geschäftsanteil an einer Bauvereinigung
in der Rechtsnorm einer Genossenschaft
muß mindestens 300 S betragen und muß
voll eingezahlt sein. Die Zahl der Genossenschafter
hat mindestens 60 zu betragen. Kein
Genossenschafter darf über mehr als eine Stimme
in der Generalversammlung verfügen, sofern die
Geschäftsanteile nicht mehrheitlich im Eigentum
einer oder mehrerer Gebietskörperschaften stehen.
(2) Das Mindeststammkapital einer Bauvereinigung
in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschrankter
Haftung sowie das Mindestgrundkapital
einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft muß voll eingezahlt sein. Die
Aktien müssen auf Namen lauten. Die Umwandlung
dieser Aktien in Inhaberaktien muß
im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein.
(3) Die Übertragung von Geschäftsanteilen an
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
die Übertragung von Aktien muß an die Zustimmung
des Aufsichtsrates gebunden sein.
Geschäftskreis
§ 7. (1) Die Bauvereinigung hat sich nach ihrem
Genossenschaftsvertrag (Gesellchaftsvertrag, Satzung)
und tatsächlich mit der Errichtung und
Verwaltung von Wohnungen mit einer Nutzfläche
von höchstens 150 m² mit normaler Ausstattung,
von Eigenheimen mit höchstens zwei
Wohnungen dieser Art und von Heimen im
eigenen Namen im Inland zu befassen und ihr
Eigenkapital vornehmlich für diesen Zweck einzusetzen.
Die Verwaltung schließt die Instandhaltung,
und Instandsetzung samt der Einrichtung
von Hauswerkstätten zur Durchführung laufender
kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
im Umfang des nötigen Bedarfs
sowie die Verbesserung mit ein.
(2) Die Verwaltung erstreckt sich auch auf
Wohnhäuser, Eigenheime, Wohn-, Geschäfts- und
Büroräume, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätze
(Garagen), Abstellplätze oder Heime,
welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung,
einer Gebietskörperschaft oder einem Unternehmen,
das mindestens zu 50 v. H. im Eigentum
einer Gebietskörperschaft steht, errichtet oder
erworben wurden.
(3) Die Bauvereinigung hat überwiegend die
in Abs. 1 und 2 genannten Geschälte zu betreiben.
Neben diesen Geschäften darf die Bauvereinigung
unbeschadet des Abs. 4 nachfolgende
Geschäfte im Inland betreiben
1. die Errichtung von Wohnungen und Eigenheimen
im Sinne des Abs. I sowie von
Heimen im fremden Namen;
2. die Errichtung von Geschäftsräumen im eigenen
oder fremden Na3men im Zuge der Errichtung
von Wohnungen, Eigenheimen oder
Heimen, sofern die Nutzfläche (§ 16) aller
Geschäftsräume eines Bauvorhabens ein
Drittel der Gesamtnutzfläche nicht übersteigt
oder, falls ein dieses Maß übersteigender
Anteil an Geschäftsräumen baubehördlich
vorgeschrieben ist, die Nutzflächen
der Wohnungen überwiegen;
3. die Errichtung von Einstellplätzen (Garagen)
oder Abstellplätzen im eigenen oder fremden
Namen, soweit sie überwiegend zur Befriedigung
des Bedarfs der Benützer der in
Abs. 1 oder in diesem Absatz genannten
Räumlichkeiten dienen;
4. die Errichtung, Erwerbung und den Betrieb
von Gemeinschaftseinrichtungen, die den Bewohnern
der von der Bauvereinigung errichteten
oder verwalteten Wohnungen die-
nen, einschließlich der von der Bauvereinigung
zur Verwaltung benötigten Räumlichkeiten
sowie die Errichtung und Erwerbung
von Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung
des Bedarfs der Wohnbevölkerung,
soweit der Betrieb dieser Einrichtungen nicht
den Bestimmungen der Gewerbeordnung
1973 unterliegt;
5. die Übernahme von Assanierungen und Aufgaben
nach dem Stadterneuerungsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1974}
6. alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung,
Erwerbung, Finanzierung und Überlassung
ihrer Bauten und Anlagen in dem üblichen
Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft
zusammenhängen, insbesondere den
Erwerb, die Belastung und Übertragung von
Grundstücken und Baurechten oder die Einräumung
des Wohnungseigentums und die
Aufnahme von Zwischenkrediten und Baudarlehen;
7. die Entgegennahme von Geldern von Genossenschaftern,
Gesellschaftern und Aktionären
auch in Form von Darlehen, Einlagen und
dergleichen;
8. den Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegeniständen,
die zur Errichtung von
Baulichkeiten gemäß Abs. 1 und den Z. 1
und 2 dieses Absatzes oder zur Instandhaltung,
Instandsetzung und Verbesserung
von verwalteten Baulichkeiten bestimmt
sind;
9. die Beteiligung an gemeinnützigen Bauvereinigungen
sowie die Mitgliedschaft bei Vereinigungen,
deren Tätigkeit auf die Förderung
des Wohnungs- und Siedlungswesens
gerichtet ist;
10. die Beteiligung an Kreditunternehmungen
in der Rechtsform der Genossenschaft mit
beschränkter Haftung, soweit sie im gegebenen
Falle zur Kreditbeschaffung für die
Bauvereinigung erforderlich ist, sowie die
Beteiligung aa Bausparkassen und den Abschluß
von Bausparverträgen als Bausparer;
11. die Einrichtung von Stellen, die sich unentgeltlich
mit der Auskunftserteilung über
Bauvorhaben und über bestehende Bauten
gemeinnutziger Bauvereinigungen und mit
der Information von Wohnungsuchenden
und Wohnungsinhabern (Mitgliedern) über
rechtliche, technische und finanzielle Belange
befassen.
(4) Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung
notwendig werdende Geschäfte
einer Bauvereinigung als die in den Abs. 1 bis 3
angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
Der Beteiligung einer gemeinnützigen
Bauvereinigung an anderen als den in
Abs. 3 Z. 9 und 10 angeführten Unternehmungen
darf die Landesregierung nur zustimmen, wenn
1. dies zur Durchführung der Aufgaben der
Bauvereinigung erfordelich ist,
2. die Unternehmung in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft errichtet ist und
3. das Kapital der Bauvereinigung durch die
Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird.
(5) Hat eine Bauvereinigung Wohnungen im
eigenen Namen tatsächlich errichtet und muß sie
diese Tätigkeit später wegen Fehlens der wirtschaftlichen
Voraussetzungen (Wohnungsbedarf
oder Finanzierungsmöglichkeit) zeitweise einstellen,
so hat sie bei der Landesregierung einen
Antrag auf Bewilligung der Unterbrechung der
Bautätigkeit einzubringen. Die Landesregierung
kann nach Anhörung der nach dem Sitz der
Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion
einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren
festlegen, innerhalb dessen die Bautätigkeit unterbrochen
werden darf.
Personenkreis
§ 8. (1) Eine Bauvereinigung darf die Überlassung
von Wohnungen zum Gebrauch und die
Übertragung des Eigentums oder die Einräumung
des Wohnungseigentums nicht auf bestimmte
Personen, eine bestimmte Anzahl von Personen
oder einen bestimmten Personenkreis beschränken.
(2) Eine zulässige Beschränkung liegt jedoch
vor, wenn
1. eine Bauvereinigung ihre Tätigkeit auf Angehörige
bestimmter Unternehmen (Betriebe)
oder eines bestimmten Berufes beschränkt,
2. eine Bauvereinigung sich verpflichtet, gegen
die Gewährung von angemessenen Finanzierungshilfen
Wohnungen zur Benützung
durch die in Z. 1 genannten Personen zur
Verfügung zu halten,
3. eine Bauvereinigung in der Rechtsform der
Genossenschaft Wohnungen ausschließlich
ihren Mitgliedern überläßt oder
4. eine Bauvereinigung eine bestimmte Anzahl
von Wohnungen an Personen überläßt, die
von einer Gebietskörperschaft namhaft gemacht
werden.
Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes
§ 9. (1) Die Bauvereinigung darf nicht unter
dem überwiegenden Einfluß von juristischen oder
natürlichen Personen oder deren nahen Angehörigen
oder von Personengesellschaften des Handelsrechtes
stehen, sofern diese ein Unternehmen
des Baugewerbes, der Bauindustrie, der Baumaterialienerzeugung
oder des Baumaterialienhandels
oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau
betreiben oder das Gewerbe eines Immobilienmaklers,
das der Immobilienverwaltung oder der
Personalkreditvermittlung im Sinne der Gewerbeordnung
1973 ausüben. Das gleiche gilt für Personen,
die hauptberuflich auf einem einschlägigen
Fachgebiet die Tätigkeit eines selbständigen. Ziviltechnikers
im Sinne des Ziviltechnikergesetzes,
BGBl Kr. 146/1957, ausüben sowie für deren
nahe Angehörige. Die Bestimmung des ersten
Satzes gilt auch hinsichtlich Ton juristischen oder
natürlichen Personen sowie für deren nahe Angehörige
sowie hinsichtlich, von Personengesellschaften
des Handelsrechtes, die an einem Unternehmen
(Gewerbe) im Sinne des ersten Satzes,
zutreffendenfalls zusammen mit einem, nahen
Angehörigen, zu mehr als einem Viertel beteiligt
oder Mitglieder eines Organes oder leitende
Angestellte eines solchen Unternehmens (Gewerbes)
sind. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte
und Personen anzusehen, die mit einer dem
Personenkreis dieses Absatzes zuzuzahlenden natürlichen
Person in gerader Linie oder im
zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder in
gerader Linie verschwägert sind, im Verhältnis
der Wahlkindschaft stehen oder in einer in wirtschaftlicher
Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten
Haushaltsgemeinschaft leben.
(2) Überwiegender Einfluß liegt insbesondere
vor, falls Personen im Sinne des Abs. 1 in der
General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand
oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über
mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.
(3) Die Bauvereinigung darf Rechtsgeschäfte gemäß
§ 1 Abs. 3 Z. 2 und § 7 mit Mitgliedern
ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres
Aufsichtsrates sowie mit Personen im Sinne des
Abs. 1, die an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen
beteiligt sind, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit
nur abschließen, wenn der Aufsichtsrat
dem Vertragsabschluß mit einer Mehrheit
von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder zugestimmt hat.
(4) Der Aufsichtsrat kann mit Beschluß, dem
mindestens drei Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder zugestimmt haben, den Vorstand oder
die Geschäftsführung ermächtigen, innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes summenmäßig begrenzte
Geschäfte der im Abs. 3 genannten Art mit
einer oder mehreren der im Abs. 1 genannten
Personen abzuschließen. Der Beschluß ist nur solange
wirksam, als in den Aufsichtsrat kein neues
Mitglied eintritt.
(5) Rechtsgeschäfte der im Abs. 3 bezeichneten
Art dürfen mit Personen im Sinne des Abs. 1,
die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der
Bauvereinigung angehören, nicht abgeschlossen
werden. Solche Rechtsgeschäfte sind rechtsunwirksam.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen
im Sinne des Abs. 1, die ihre Tätigkeit auf die
Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer
des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige
Bauvereinigungen, Gebietskörperschaften
und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften
zur Verwaltung ihrer Beteiligungen
bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß
Abs. 1.
Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder
§ 10. (1) Vom jährlichen Gewinn darf insgesamt
nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der,
bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile
(Stammkapital, Grundkapital),
des Eckzinssatz gemäß § 20 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, um nicht mehr
als 1 v. H. übersteigt. Überdies dürfen die Mitglieder
(Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche
Vorteile nur in dem Umfang erhalten,
als diese als angemessene Gegenleistung
für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte
Leistung anzusehen sind.
(2) Mitglieder einer Bauvereinigung dürfen im
Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten
Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren
Gewinn erhalten.
(3) Im Falle der Auflösung der Bauvereinigung
dürfen deren Mitglieder nicht mehr als die von
ihnen eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am
verteilbaren Gewinn erhalten.
(4) Als eingezahlt im Sinne der Abs. 1 bis 3,
gelten nicht die aus einer Kapitalberichtigung
stammenden Beträge.
Behandlung des Vermögens bei Auflösung der
Bauvereinigung
§ 11. (1) Bei Auflösung einer Bauvereinigung
ist das nach Rückzahlung der Anteile an die
Mitglieder verbleibende Restvermögen für
Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu
verwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Verwendung
des Restvermögens trifft die Landesregierung nach
Anhörung der Organe der zu liquidierenden
Bauvereinigung, des zuständigen Revisionsverbandes
und der nach dem Sitz der zu liquidierenden
Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag,
Satzung). Der Rechtsträger, dem
das Restvermögen zufällt, hat Rechte und Verpflichtungen,
insbesondere jene, die sich aus den
§§ 14 und 17 ergeben, zu übernehmen.
Aufsichtsrat
§ 12. Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen,
sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften
die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen
ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden
Aufsichtsrat haben.
Überlassung von Räumlichkeiten und Liegenschaften
§ 13. (1) Gemeinnützige Bauvereinigungen
haben für die Überlassung des Gebrauchs einer
Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem
Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages,
für die Übertragung des Eigentums (Miteigentum)
an einer Baulichkeit oder für die Einräumung
des Wohnungseigentums an einer Wohnung,
einem Geschäftsraum oder an Einstellplätzen
(Garagen) und Abstellplatzen ein angemessenes
Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht
höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden
darf, als es zur Deckung der Aufwendungen
für die Bewirtschaftung der Baulichkeit und
unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze
des § 23 gerechtfertigten Betrages zur Deckung
der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung
sowie nach den Grundsätzen einer
ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Bildung
von Rücklagen erforderlich ist.
(2) Der Berechnung des Entgelts (Preis) gemäß
Abs. 1 sind die für die widmungsgemäße
Benützung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten
einschließlich notwendiger Rückstellungen,
die Grundkosten und die Aufschließungskosten
und sonstige Kosten, soweit sie für die
Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit
erforderlich sind, wie Bauverwaltungs- und
Finanzierungskosten, zugrunde zu legen; hiebei
sind die Grundkosten mit den Kosten des Grunderwerbs
unter Bedachtnahme auf die in der
Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes
(S 17 Abs, 4 zweiter Satz) zuzüglich einer
Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen,
höchstens jedoch mit dem Verkehrswert
zu berücksichtigen. Maßgebend sind die
Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Überlassung
des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums
(Miteigentum) oder Einräumung des Wohnungseigentums.
(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann durch Verordnung Richtlinien erlassen,
welche auf der Grundlage der vorstehenden Absätze
und unter Beachtung der $§ 14 und 15
nähere Bestimmungen für die Berechnung des
Entgelts (Preis) zu enthalten haben. Dabei ist
auch von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen
gemeinnütziger Bauvereinigungen auszugehen.
Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder
gemäß § 5 Abs. 1 anerkannte Revisionsverband
anzuhören.
Berechnung des Entgelts
§ 14. (1) Das angemessene Entgelt für die
Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder
eines Geschäftsraumes ist mit der Besonderheit,
daß bei einzelnen Betriebskostenarten und bei
den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher
Anlagen die Berechnung auch nach dem Verhältnis
der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten
erfolgen kann, unter Bedachtnahme auf
§ 13 nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu
berechnen, sofern nicht zwischen der Bauvereinigung
und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
einer Baulichkeit schriftlich ein
anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde.
Die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem
Anlaß zusätzlich erbrachten Beitrage zur Finanzierung
des Bauvorhabens sind bei der Berechnung
des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung des Entgelts
dürfen angerechnet werden
1. ein Betrag für die Absetzung für Abnützung,
deren Ausmaß sich nach den Grundsätzen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung
bestimmt; weicht die Tilgung der
Fremdmittel einschließlich der Darlehen aus
öffentlichen Mitteln von der Absetzung für
Abnützung, ab, ist diese Tilgung anstelle der
Absetzung für Abnützung anzurechnen;
2. die auf Grund des Schuldscheines (der Schuldscheine)
vorzunehmende Verzinsung der
Fremdmittel einschließlich der Darlehen aus
öffentlichen Mitteln;
3. die angemessene Verzinsung der Eigenmittel,
wobei im Falle der Errichtung von Wohnungen,
Eigenheimen, Heimen und Geschäftsräumen
die Zinsen den Eckzinssatz
gemäß § 20 des Kreditwesengesetzes um
höchstens 1 v. H. jährlich übersteigen dürfen;
4. im Falle der Einräumung eines Baurechtes,
der Bauzins;
5. ein angemessener Betrag zur Bildung einer
Rückstellung zur ordnungsmäßigen Erhaltung
und für in absehbarer Zeit vorzunehmende
nützliche Verbesserungen geringeren
Umfanges sowie zur Deckung der vom Entgelt
zu entrichtenden Umsatzsteuer, sofern
sie nach Maßgabt des Art. XII Z. 2 des
Bundesgesetzes über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBL Nr. 224/1972,
nicht angerechnet werden darf; die Rückstellung
darf zur Deckung der Kosten von
Verbesserungsarbeiten nur dann verwendet
werden, wenn die ordnungsmäßige Erhaltung
gewährleistet ist;
6. ein im Sinne der Grundsätze des § 23 gerechtfertigter
Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten;
7. ein Betrag zur Deckung der sonstigen Betriebskosten
im Sinne des Mietengesetzes,
BGBl. Nr. 210/1929, der Kosten für den
Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen sowie zur
Deckung der von der Liegenschaft laufend zu
entrichtenden öffentlichen Abgaben;
8. Rücklagen im Ausmaß von höchstens 2 v. H.
der Beträge aus Z. 1 bis 5 und
9. die Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz
1972, BGBl. Nr. 223, unter Berücksichtigung
des Art. XII Z. 2 des Bundesgesetzes
über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes
1972.
Ändern sich die der Berechnung des Entgelts
zugrunde zu legenden Beträge, so ändert sich das
Entgelt entsprechend.
(2) Reicht die Rückstellung zur ordnungsmäßigen
Erhaltung auch unter Einrechnung der Einnahmen
aus der Veranietung oder Überlassung
von Dach- oder Fassadenflächen zu Werbezwecken
zur ordnungsmäßigen Erhaltung der Baulichkeit
oder von Baulichkeiten, sofern diese hinsichtlich
der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche
Einheit bilden, nicht aus, so kann
die Bauvereinigung oder mindestens ein Drittel
der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
bei Gericht zur Deckung des Fehlbetrages eine
Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z. 5 begehren.
Das Gericht hat darüber zu entscheiden,
von wann an und in welchem Umfang dieser
Betrag erhöht wird und unter Bedachtnahme auf
die wirtschaftliche Lage der Mieter und sonstigen
Nutzungsberechtigten auf welche Zeit der erhöhte
Betrag zu entrichten ist; der Zeitraum
darf aber zehn Jahre nicht übersteigen. Der erhöhte
Betrag ist für alle Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten im gleichen Verhältnis zum
bisher Geleisteten festzusetzen. Im übrigen gelten
die §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 4 und 5 des Mietengesetzes
sinngemäß. Vereinbarungen mit allen
Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
über die Erhöhung des Betrages nach Abs. 1
Z. 5 sind zulässig.
(3) Beträge, die zur Tilgung und Verzinsung
von rückzuzahlenden Eigen- oder Fremdmitteln
zur Senkung des Entgelts gegeben wurden, sind
bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd
zu berücksichtigen und können ab dem Zeitpunkt
der vereinbarten Rückzahlung nach Maßgabe der
übrigen vertraglichen Vereinbarungen bei der
Berechnung des Entgelts angerechnet werden.
(4) Beträge gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2, die
nicht mehr zur Verzinsung und Tilgung von
Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus
öffentlichen Mitteln verwendet werden, können
unverändert der Berechnung des Entgelts zugrunde
gelegt werden. Diese Beträge sind unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3
1. zur verstärkten Tilgung anderer noch aushaftender
Fremdmittel, soweit Vertragsbestimmungen
dem nicht entgegenstehen,
2. weiters zur verstärkten Tilgung von noch
aushaftenden Darlehen aus öffentlichen Mitteln
zu verwenden,
3. sodann für fünf Jahre der Rückstellung nach
Abs. 1 Z. 5 und
4. danach Rücklagen zuzuführen.
(5) Unterliegt ein Objekt den Bestimmungen
des Mietengesetzes über die Mietzinsbildung oder
dem § 32 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 oder den aufrechterhaltenen Bestimmungen
des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl.
Nr. 130/1948, über die Berechnung des Hauptmietzinses
oder dem Zinsstoppgesetz, BGBl.
Nr. 132/1954, so richtet sich das Entgelt (Mietzins)
nach den genannten jeweils in Betracht kommenden
Vorschriften.
(6) Das Entgelt für die Benützung von Einstellplätzen
(Garagen) und Abstellplätzen ist angemessen,
wenn es das ortsübliche Entgelt nicht
überschreitet. Ändern sich die in den nachfolgenden
Z. 1 und 2 angeführten Beträge, so ändert
sich das Entgelt im Ausmaß der Veränderungen
dieser Entgeltbestandteile.
Das Entgelt ist zu verwenden
1. zur Deckung der Betriebskosten für jene
Baulichkeit, der die Errichtungskosten der
Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze
zugerechnet wurden,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten im in
der Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 festgesetzten
Ausmaß und
3. für die Rückstellung zur ordnungsmäßigen
Erhaltung (Abs. 1 Z. 5) dieser Baulichkeit.
Der Betrag nach Z. 1 ist bei erstmaliger Festsetzung
des Entgelts im Ausmaß von 25 v. H.
des Entgelts zu berechnen und ändert sich im
Verhältnis der Veränderung der Betriebskosten.
Berechnung des Preise*
§ 15. (1) Der Preis für die Übertragung des
Eigentums (Miteigentums) an Wohnhäusern,
Heimen, Geschäftsräumen, Gemeinschaftseinrichtungen,
Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen
oder für die Einräumung des Wohnungseigentums
ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf
§ 13 gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil
übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende
Betrag als angemessener Preis.
(2) In der Verordnung gemäß § 13 Abs. 3
ist bei der Erstellung der Richtlinien für die Ermittlung
des Preises auf die Bildung einer Rücklage
nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaftsführung Bedacht zu nehmen.
Nutzfläche
§ 16. (1) Der Anteil eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstandes an den Gesamtkosten
des Hauses bestimmt sich nach dem Ver-
hältnis der Nutzfläche des Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstandes zur Nutzfläche aller in
Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder
hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und
sonstigen Räumlichkeiten des Hauses, wobei
Hausbesorgerwohnungen, für die kein besonderes
Entgelt zu entrichten ist, außer Betracht bleiben.
(2) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken
ist, ist die gesamte Bodenfläche eines
Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes abzüglich
der Wandstärken und der im Verlauf
der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).
Treppen, offene Balkone und Terrassen
sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit
sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der
Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
Die Nutzfläche ist auf Grund des behördlich
genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei
denn, daß eine Abweichung vom behördlich genehmigten
Bauplan um mehr als 2 v. H. erwiesen
wird; in diesem Fall ist die Nutzfläche
nach dem Naturmaß zu berechnen.
Rückzahlung von Beitragen
§ 17. (1) Im Falle der Auflösung eines Miet- oder
sonstigen Nutzungsvertrages hat der ausscheidende
Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
einen Anspruch auf Rückzahlung der von
ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben
dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um
die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung
im gemäß Abs. 4 festgesetzten Ausmaß.
(2) Falls die Bauvereinigung für den Miet- oder
sonstigen Nutzungsgegenstand einen neuen
Vertrag abschließt, hat der ausscheidende Mieter
oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch
auf den vom nachfolgenden Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten Betrag.
Die Bauvereinigung darf einen neuen Miet- oder
sonstigen Nutzungsvertrag bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Räumung des Miet- oder
sonstigen Nutzungsgegenstandes nur abschließen,
wenn sich der nachfolgende Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte verpflichtet, eine Leistung
in dem gemäß Abs. 4 ermittelten Ausmaß zu
erbringen, es sei denn, daß der Ausscheidende
einer anders lautenden Vereinbarung schriftlich
zustimmt.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 ist binnen acht
Wochen nach Räumung des Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstandes an den ausscheidenden
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auszuzahlen.
Der Betrag gemäß Abs. 2 ist unter
Bedachtnahme auf Zahlungen nach Abs. 1 innerhalb
von 14 Tagen ab Leistung durch den nachfolgenden
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
an den Ausscheidenden zu bezahlen.
Die Bauvereinigung ist verpflichtet, alle geeigneten
Schritte zur Hereinbringung der vertraglich
vereinbarten Leistungen zu unternehmen.
Wird von der Bauvereinigung ein neuer Miet- oder
sonstiger Nutzungsvertrag innerhalb von
drei Monaten ab Räumung des Miet- oder sonstigen
Nutzungsgegenstandes nicht abgeschlossen,
so hat der ausgeschiedene Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte für einen Zeitraum von
drei Monates ein Vorschlagsrecht für den nachfolgenden
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
Die Bauvereinigung kann den vorgeschlagenen
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
nur aus triftigen, ihren Interessen zuwiderlaufenden
Gründen oder dann ablehnen,
falls sie mit einer anderen Person ab dem Vorgeschlagenen
einen Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag
abschließt.
(4} Die Beträge gemäß Abs. 1 sind mit 2 v. H.
pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen
Benützungsbewilligung, bei allfälligem
früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem
Zeitpunkt abzuschreiben. Der so ermittelte Betrag
ist mit jenem Faktor aufzuwerten, der sich
aus der Veränderung des vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex'
1976 oder der jeweils vorangegangenen
Indizes oder der an seine Stelle getretenen
Indizes ergibt. Der Berechnung der Aufwertung
ist der Indexwert des Monats, in dem
die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt
wurde oder — falls die Baulichkeit früher bezogen
wurde — in dem der Bezug des Miet- oder
sonstigen Nutzungsgegenstandes erfolgte und der
Indexwert des der Räumung des Miet- oder
sonstigen Nutzungsgegenstandes zweitvorangegangenen
Monats zugrunde zu legen. Bei der
Berechnung des aufzuwertenden Betrages haben
Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 11 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 außer Betracht zu
bleiben.
(5) Bei Baulichkeiten, für die die baubehördliche
Benützungsbewilligung vor dem 1. Jänner
1955 erteilt wurde, finden die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sämtliche vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
neben dem Entgelt zu erbringende
Beträge haben auf einer Berechnungsgrundlage
(Preisbasis) zu beruhen, die nicht länger als
ein Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurückliegt.
Die geleisteten Beträge sind im Falle
der Vertragsauflösung vor Baubeginn zurückzuerstatten
und mit dem Eckzinssatz gemäß
§ 20 des Kreditwesengesetzes jährlich zu verzinsen.
Zwingende Vertragsbestimmungen
§ 18. In Verträgen im Sinne des § 13 Abs. 1
sind die zu erbringenden Grund- und Baukosten
getrennt anzuführen und Berechnungsgrundlagen
(Preisbasis) aufzunehmen, die nicht länger als ein
Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurücklie-
gen und die, sofern mit der Bauführung nicht
innerhalb eines Jahres begonnen wird, mit Baubeginn
entsprechend berichtigt werden. Ferner
sind in den Miet- und sonstigen Nutzungsverträgen
der in § 17 Abs. 4 erster Satz angeführte
Zeitpunkt sowie jene Beträge anzuführen, die im
Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug des
Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes als
Grund- und Baukostenbeiträge zu leisten waren
oder sind.
Jährliche Abrechnungen
§ 19. (1) Eine die Baulichkeit verwaltende Bauvereinigung
hat die Interessen aller Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten zu wahren sowie
spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres
jedem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
je eine Abrechnung über die Entgeltbestandteile
nach § 14 Abs. 115 einschließlich der
Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung
von Dach- oder Fassadenflächen zu Werbezwecken
und nach § 14 Abs. 1 Z. 7 für das vorausgegangene
Kalenderjahr zu legen und in geeigneter
Weise Einsicht in die Belege zu gewähren.
Ebenso sind die nach § 14 Abs. 6 einfließenden
Beträge einzurechnen. Auf Verlangen der
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind
von den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten
Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen.
Je ein Exemplar der Abrechnung ist beim Hausbesorger
oder an sonst geeigneter Stelle zur Einsicht
aufzulegen. Soweit gegen die gelegten Abrechnungen
nicht binnen vier Monaten ab Auflage
begründete Einwendungen erhoben werden,
gelten sie als endgültig geprüft und anerkannt.
(2) Kommt die Bauvereinigung der im Abs. 1
ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung
und Einsichtsgewährung nicht nach, so ist sie auf
Antrag eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten
vom Gericht dazu zu verhalten.
§ 29 des Mietengesetzes gilt sinngemäß.
Kündigungsbeschränkungen zugunsten von Nutzungsberechtigten
§ 20. (1) Soweit auf den Nutzungsvertrag über
eine Wohnung (Geschäftsraum) die Bestimmungen
des Mietengesetzes nicht Anwendung finden,
gelten die Vorschriften über die Kündigungsbeschränkungen
(§§ 19 bis 23 des Mietengesetzes,
ausgenommen § 21 Abs. 2 letzter Satz) nach
Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß, es
sei denn, daß der Nutzungsgegenstand nach dem
31. Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein-
oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel
neu geschaffen wurde oder wird.
(2) Die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft
durch diese bewirkt die Auflösung
des Nutzungsvertrages nur dann, wenn der
Grund zur Aufhebung einem wichtigen Grund
im Sinne des § 19 des Mietengesetzes gleichzuhalten
ist.
(3) Beschränkt eine Genossenschaft auf Grund
ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen
Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen bestimmten
Personenkreis im Sinne des § 8 Abs. 2
Z. 1 oder 2, so kann ein Eintritt in den Nutzungsvertrag
nur gemäß § 19 Abs. 2 Z. 11 des
Mietengesetzes geltend gemacht werden, und
zwar nur vom Ehegatten, von Verwandten in
absteigender Linie oder Wahlkindern und, sofern
solche Personen nicht vorhanden oder nicht
eintrittsberechtigt sind, von der Person, die mit
dem bisherigen Nutzungsberechtigten bis zu seinem
Tode durch mindestens fünf Jahre hindurch
in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht
gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft
lebte.
(4) Überdies kann eine Genossenschaft verlangen,
daß in allen Fällen des Eintritts (§ 19
Abs. 2 Z. 11 und Abs. 4 des Mietengesetzes) nur
eine Person in den Nutzungsvertrag eintritt. Bewerben
sich mehrere Personen um den Eintritt,
so tritt der eintrittsberechtigte Angehörige in den
Nutzungsvertrag ein, den die Genossenschaft als
Mitglied aufnimmt.
Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 21. (1) Vereinbarungen einer Bauvereinigung
mit einem Mieter, sonstigen Nutzungsberechtigten
oder Erwerber einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteiles)
sind insoweit rechtsunwirksam,
als sie
1. zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung
von den Bestimmungen der
§§ 14 bis 20 und 22 abweichen,
2. die dem Erwerber eines Siedlungshauses
nach den §§ 918 bis 921, 932 und 934 ABGB
zustehenden Rechte beschränken,
3. anläßlich der Übertragung eines Siedlungshauses
die Unkündbarkeit von Verwaltungsverträgen
für eine fünf Jahre übersteigende
Frist vorsehen oder
4. Vereinbarungen vorsehen, die geeignet sind,
die dem Eigentümer eines Siedlungshauses
zustehenden Nutzungs- und Verfügungsrechte
aufzuheben oder zu beschränken, wie
insbesondere Vereinbarungen über Vor- und
Wiederkaufsrechte.
(2) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, im
Falle der Übertragung des Eigentums an einem
Siedlungshaus ohne Verzug, längstens jedoch
innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung,
bei allfälligem früheren Beziehen
nach diesem Zeitpunkt, die zur Einver-
leibung des Eigentumsrechtes erforderlichen Anträgt
zu stellen und die hiefür notwendigen
Urkunden zu errichten, sofern nicht sonstige
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Ist die Bauvereinigung mit der Stellung
der Anträge oder Errichtung der Urkunden nach
Abs. 2 säumig, so kann der Erwerber eines
Siedlungshauses die Bauvereinigung auf die Einwilligung
in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes
bei dem Bezirksgericht klagen, in dessen
Sprengel das Siedlungshaus gelegen ist. Auf dieses
Verfahren finden die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm,
RGBl. Nr, 111/1895, insbesondere
deren § 60 Abs. 2, und die Zivilprozeßordnung,
RGBl. Nr. 113/1895, mit der Maßgabe Anwendung,
daß § 25 Abs. 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 417, sinngemäß
gilt.
Verfahren
§ 22. (1) Über Anträge in den im folgenden
angeführten Angelegenheiten entscheidet im Verfahren
außer Streitsachen das für Zivilrechtssachen
zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel
die Baulichkeit gelegen ist
1. Feststellung der Zulässigkeit des von der
Bauvereinigung nach § 14 begehrten Entgelts;
2. Entscheidung über Anträge nach $ 14 Abs. 2;
3. Feststellung der Zulässigkeit des von der
Bauvereinigung nach $ 15 begehrten Preises;
4. Entscheidung über Anträge nach § 19;
S.Feststellung des nach $ 17 zurückzuzahlenden
Betrages.
(2) Bei einem Antrag nach Abs. 1 Z. 1 oder 3,
womit die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts
oder Preises mit der Behauptung begehrt
wird, die Berechnung verstoße gegen § 13, weil
die Baukostenverrechnung nicht vollständig oder
nicht richtig sei oder Leistungen enthalte, die
nicht oder nicht vollständig erbracht worden
seien, gilt folgendes
1. der belangten Bauvereinigung ist die Vorlage
der Endabrechnung über die gesamten
Baukosten aufzutragen; der Vorlage ist ein
Verzeichnis aller Vertragspartner im Sinne
des § 13 Abs. 1 der Bauvereinigung in diesem
Zeitpunkt anzuschließen;
2. nach Vorlage der Unterlagen nach Z. 1 ist
dem Antragsteller aufzutragen, binnen sechs
Monaten die behaupteten Berechnungsfehler
kurz und vollständig anzugeben; gleichzeitig
ist den von der Bauvereinigung genannten
sowie dem Gericht sonst bekanntgewordenen
übrigen Vertragspartnern im Sinne des § 13
Abs. 1 mitzuteilen, daß sie berechtigt sind,
in gleicher Weise behauptete Berechnungsfehler
binnen sechs Monaten anzugeben;
3. sodann hat das Gericht nach Durchführung
einer mündlichen Verhandlung durch gesondert
anfechtbaren Beschluß die Tatsachen,
über welche auf Grund der Einwendungen
nach Z. 2 Beweis zu erheben ist, genau zu
bezeichnen;
4. nach Rechtskraft des Beschlusses nach Z. 3
ist ein zur Deckung der zur Durchführung
eines Sachverständigenbeweises erforderlicher
Kostenvorschuß zur Hälfte der Bauvereinigung
und zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen,
die Einwendungen nach Z. 2 erhoben
haben.
(3) Ein Antrag im Sinne des Abs. 2 kann nur
innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der
baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem
früheren Beziehen der Baulichkeit ab
diesem Zeitpunkt gestellt werden.
(4) Im übrigen gelten in den im Abs. 1 angeführten
Verfahren die allgemeinen Bestimmungen
über das Verfahren außer Streitsachen mit folgenden
Besonderheiten
1. Die Bauvereinigung hat in den Verfahren
nach Abs. 1 Z. 1 bis 4, soweit nicht Abs. 2
Z. 1 anzuwenden ist, ein Verzeichnis aller
betroffenen Vertragspartner im Zeitpunkt
der Antragstellung vorzulegen;
2. ist ein Verfahren nach Abs. 1 Z. 1 bis 4
anhängig, so sind weitere Anträge, die den
gleichen Anspruch betreffen, zu verbinden;
3. von Anträgen nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind
außer der Bauvereinigung und dem Antragsteller
die übrigen Parteien der Baulichkeit
oder der Baulichkeiten, sofern sie hinsichtlich
der Berechnung des Entgelts (Preis) eine
wirtschaftliche Einheit bilden, mit dem Beifügen
zu verständigen, daß es ihnen freisteht,
sich schriftlich zu äußern oder bei
der mündlichen Verhandlung zu erscheinen;
die Benachrichtigung kann durch deutlich
sichtbaren Anschlag in der Baulichkeit oder
in den Baulichkeiten bewirkt werden;
4. sind zur Entscheidung Ermittlungen oder
Beweisaufnahmen notwendig, so hat der
Entscheidung eine mündliche Verhandlung
voranzugehen;
5. soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, sind
die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über die Protokolle, die Beweise, die Beschlüsse,
dal Rechtsmittel des Rekurses —
mit Ausnahme der Bestimmung über die
Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses
durch einen Rechtsanwalt — und über die
mutwillige Prozeßführung ($ 408) anzuwenden;
6. inwieweit die Kosten des Verfahrens von
einer Partei zu ersetzen oder unter die
Parteien zu teilen sind, hat das Gericht unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 41 ff. der
Zivilprozeßordnung zu entscheiden; die
Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat
jede Partei selbst zu tragen;
7. eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht
zulässig;
8. die rechtskräftigen Entscheidungen über Anträge
nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 binden neben
den Parteien des Verfahrens auch die sonst
betroffenen Vertragspartner der Bauvereinigung
und bilden einen Exekutionstitel nach
der Exekutionsordnung, sofern nach der Art
der Entscheidung eine Exekution in Betracht
kommt;
9. in Verfahren über Anträge nach Abs. 1
Z. 2 sind die §§ 27 und 28 des Mietengesetzes
sinngemäß anzuwenden;
10. überdies sind die §§ 36 und 37 des Mietengesetzes
anzuwenden.
(5) Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist
zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von
einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren
nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 bereits anhängig ist. Ist in
einem Rechtsstreit wegen Kündigung oder Räumung
die Höhe des geschuldeten Entgelts strittig,
so gilt § 21 Abs. 2 letzter Satz des Mietengesetzes
nicht. Das Gericht bat den Rechtsstreit
zu unterbrechen und dem Beklagten eine Frist
von sechs Wochen zur Einleitung eines Verfahrens
nach Abs. 1 Z. 1 zu setzen.
Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und Verwaltung
§ 23. (1) Geschäftsführung und Verwaltung
einer gemeinnützigen Bauvereinigung müssen den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann durch Verordnung Richtlinien erlassen,
die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse
Regelungen zur Sicherung einer ordnungsmäßigen
Geschäftsführung und Geschäftsgebarung
zu enthalten haben. Vor Erlassung der
Verordnung ist auch jeder gemäß § 5 Abs. 1, anerkannte
Rervisionsverband anzuhören.
Zuverlässigkeit der Verwaltung
§ 24. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen,
welche die Annahme rechtfertigen, daß ein dem
satzungsmäßigen Zweck oder den guten Sitten
entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfindet
oder nicht stattfinden wird. Im Vorstand, im
Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder
Handlungsbevollmächtigter der Bauvereinigung
dürfen nur Personen tätig sein, bei denen keine
Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen
Zuverlässigkeit rechtfertigen. Mit der
Geschäftsführung dürfen nur Personen betraut
werden, die nach ihrer Ausbildung oder ihrer
beruflichen Tätigkeit Gewähr für eine ordnungsmäßige
Geschäftsführung bieten.
Entschädigung und Reisegebühren der Funktionäre
§ 25. Die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder
des Vorstandes, auf die § 26 nicht anzuwenden
ist, und der Mitglieder des Aufsichtsrates
einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft
muß in einem angemessenen Verhältnis
zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung
stehen. Reisegebühren für die vorgenannten
Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen
dürfen den Höchstsatz der Gebühren für
Bundesbeamte der Dienstklasse IX nicht überschreiten.
Dienstverträge von Funktionären und Angestellten
§ 26. (1) Vereinbarungen über Dienstbezüge,
Reisegebühren und über den Ruhegenuß in
Dienstverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes
einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft
oder mit Geschäftsführern einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder Angestellten
gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen in
einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen
Leistungskraft der Bauvereinigung stehen.
(2) Soweit durch Kollektivvertrag nicht anderes
bestimmt ist, dürfen die monatlichen Dienstbezüge
(Reisegebühren) der in Abs. 1 angeführten
Personen den Endbruttobezug (den Höchstsatz)
für Bundesbeamte der Dienstklasse IX
nicht übersteigen. Der Ruhegenuß darf diesfalls
unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung 80 v. H. des letzten
Aktivbezuges nicht übersteigen.
(3) Dienstbezüge eines Mitglieds des Vorstandes
einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft
oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder eines
Angestellten aus zwei oder mehreren Dienstverträgen
mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen
dürfen, zusammengerechnet, den Endbruttobezug
eines Bundesbeamten der Dienstklasse IX
um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten.
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 27. Einer Bauvereinigung, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig
anerkannt ist, obliegen folgende Verpflichtungen
1. Der Vorstand (Geschäftsführer) hat nach
Ablauf jedes Geschäftsjahres der Landesregierung,
der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband
zusammen mit dem Jahresabschluß einen
Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
binnen vier Wochen nach Erstellung vorzulegen,
der eine Darstellung des Geschäftsverlaufes
und der wirtschaftlichen Lage der Bauvereinigung
zu enthalten hat. Zu berichten ist ferner
über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
nach Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind.
Im Geschäftsbericht ist ferner der Jahresabschluß
zu erläutern. Dabei sind auch wesentliche Abweichungen
vom bisherigen Jahresabschluß zu
erörtern. Weitergehende Vorschriften des Aktiengesetzes
1965, BGBL Nr. 98, Über den Geschäftsbericht
bleiben unberührt. Diese Vorschriften
sind auch bei Bauvereinigungen in der Rechtsform
der Genossenschaft und in der Rechtsform
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.
2. Die Bauvereinigung hat sich den Prüfungen
durch den Revisionsverband und den von der
Landesregierung angeordneten Prüfungen zu unterziehen.
3. Auf Verlangen der Landesregierung hat die
Bauvereinigung eine Stellungnahme zu den Prüfungsberichten
innerhalb einer von der Landesregierung
festzusetzenden Frist vorzulegen. Sie
ist weiters verpflichtet, der Landesregierung alle
für die Ausübung des Aufsichtsrechtes (§ 29) erforderlichen
Auskünfte au erteilen und den von
der Landesregierung erteilten Anordnungen
nachzukommen.
4. Die Bauvereinigung hat den in den Prüfungsberichten
enthaltenen Beanstandungen innerhalb
angemessener Frist durch geeignete Maßnahmen
Rechnung zu tragen.
5. Die Bauvereinigung ist verpflichtet, die Landesregierung
so zeitgerecht von der Anberaumung
einer General- oder Hauptversammlung
zu verständigen, daß sie zu dieser einen Vertreter
ohne Stimmrecht entsenden kann. Der Vertreter
ist auf sein Verlangen zu hören.
6. Die Auflösung der Bauvereinigung sowie
jede Veränderung im Vorstand, in der Geschäftsführung
und im Aufsichtsrat sowie jede Änderung
des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag,
Satzung) ist dem Revisionsverband und
der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
Überwachung und Durchführung der Prüfung
§ 28. (1) Für die Durchführung der Prüfung
(S 5) von Genossenschaften gelten die Vorschriften
des Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend
die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und anderer Vereine, mit den in den
nachstehenden Absätzen angeführten Ergänzungen
und Abweichungen; auch bei Bauvereinigungen
in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft hat die Prüfung diesen Vorschriften
zu entsprechen.
(2) Der Leiter der Prüfungsstelle wird auf Vorschlag
des Obmannes von der Generalversammlung
bestellt. Maßgebend für die Tätigkeit der
Prüfer sind neben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
die einschlägigem Gesetze und sonstigen
Vorschriften, die Prüfungsrichtlinien und
der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag,
Satzung) der zu prüfenden Bauvereinigung. Der
Beginn und der Schluß der Prüfung ist vom
Prüfer der für die zu prüfende Bauvereinigung
zuständigen Landesregierung unverzüglich zu
melden.
(3) Die regelmäßige Prüfung im Sinne dieses
Bundesgesetzes bei Bauvereinigungen in der
Rechtsform der Genossenschaft ist in zeitlichen
Abständen von höchstens zwei Jahren durchzuführen.
Bei Bauvereinigungen in der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
einer Aktiengesellschaft ist die Prüfung alljährlich
vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen.
Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung
der Buchführung und des Geschäftsberichtes,
soweit er den Jahresabschluß erläutert,
zu prüfen und unter Anwendung der Vorschriften
der §§ 140 und 260 des Aktiengesetzes mit
einem Bestätigungsvermerk zu versehen; das
gleiche gilt sinngemäß für Bankvereinigungen in
der Rechtsform einer Gesellschalt mit beschränkter
Haftung. Hat keine Prüfung stattgefunden,
so darf der Abschluß nicht festgestellt werden;
ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist
rechtsunwirksam.
(4) Die Prüfung hat sich unbeschadet der Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes
vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision
der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und anderer Vereine, auch auf die Einhaltung
der §§ 3 bis 27 zu erstrecken.
(5) Der Revisionsverband hat, wenn er es für
erforderlich hält oder wenn es die Landesregierung
verlangt, auch außerordentliche Prüfungen
durchzuführen.
(6) Stellt die Bauvereinigung die in den Prüfungsberichten
festgestellten Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist nicht ab, ist dies der
Landesregierung mitzuteilen.
(7) Die Prüfungsberichte sind vom Revisionsverband
spätestens drei Monate nach Beendigung
der Prüfung der Landesregierung vorzulegen.
Wenn behördliche Maßnahmen dringend erforderlich
erscheinen, ist das Prüfungsergebnis unverzüglich
der Landesregierung mitzuteilen.
(8) Die Kosten der Prüfungen durch den Revisionsverband
einschließlich der Prüfungen gemäß
§ 29 Abs. 2 sind von der Bauvereinigung
zu tragen.
Aufsicht
§ 29. (1) Die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger
Bauvereinigungen unterliegt der behördlichen
Überwachung. Die Landesregierung
ist berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht
zu nehmen, die Geschäftsgebarung und die
Rechnungsabschlüsse zu überprüfen, die Abstellung
von Mängeln anzuordnen und zu einzelnen
Geschäftsfällen Berichte einzuholen.
(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Abs. 1)
ist die Landesregierung berechtigt, Prüfungen
vorzunehmen. Sie kann sich hiebei des Revisionsverbandes
bedienen oder private Sachverständige
beauftragen.
(3) Die Landesregierung hat der Bauvereinigung,
sofern diese der Anordnung zur Abstellung
von Mängeln, nicht nachgekommen ist, die
Behebung der festgestellten Mangel innerhalb angemessener
Frist mit Bescheid aufzutragen. Wenn
die Bauvereinigung den behördlichen Auftrag
nicht erfüllt hat, so ist; falls andere Zwangsmittel
im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens
nicht zum Ziele geführt haben, gemäß
§ 35 vorzugehen.
(4) Das Prüfungsrecht der Abgabenbehörde auf
Grund besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
(5) Die Länder haben über ihre Tätigkeit auf
Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für jedes Jahr längstens bis 31. März des folgenden
Jahres dem Bundesministerium für Bauten
und Technik einen Bericht unter Anführung der
getroffenen Maßnahmen zu erstatten.
Gebührenbefreiung
§ 30. (1) Die als gemeinnützig anerkannten
Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von
Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen
in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten
der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches
Vermögen von den Gerichtsgebühren
befreit.
(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen
zum Erwerb des Eigentumsrechtes an
einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch
eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung
sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(3) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen
zum Erwerb des Eigentumsrechtes an
einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die eine
im § 23 Abs. 1 Z. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 angeführte natürliche Person von
einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung
als Ersterwerber zur Befriedigung Ihres
dauernden Wohnbedürfnisses oder des dauernden
Wohnbedürfnisses ihrer nahen Angehörigen im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 Wohnbauförderungsgesetz
1968 erworben hat, sind von den Gerichtsgebühren
befreit.
Antrag auf Anerkennung
§ 31. Der Antrag auf Anerkennung einer Bauvereinigung
als gemeinnützig ist beim Amt der
Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind
die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen
Unterlagen, wie insbesondere der Auszug aus
dorn Handelsregister, die beglaubigte Abschrift
des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag,
Satzung) sowie die zur Beurteilung der wirtschaftlichen
Verhältnisse erforderlichen Unterlagen
anzuschließen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 32. Örtlich zuständig ist jene Landesregierung,
in deren Bereich die Bankvereinigung ihren
Sitz hat.
§ 33. (1) Bescheide nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
(2) Partei ist die Baiavereinigung und im Verfahren
gemäß den §§ 7 Abs. 4, 29 Abs. 3, 34 und
35 die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich
die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
(3) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur
Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise
beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen
fristgerecht vorzulegen. Soweit durch
die nicht fristgerechte Verlage das Verfahren
schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden
Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 34, (1) Eine Bauvereinigung ist auf ihren
Antrag von der Landesregierung nach Anhörung
der Finanzlandesdirektion mit Bescheid als gemeinnützig
anzuerkennen, wenn die Erfüllung
der in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen
rechtlich und tatsächlich, insbesondere
durch eine Verankerung im Genossenschaftsvertrag
(Gesellschaftsvertrag, Satzung) gewährleistet
ist;
(2) Waren die Voraussetzungen für die Anerkennung
bereits im Zeitpunkt der Antragstellung
vorhanden, ist die Anerkennung mit Rücksicht
auf diesen Zeitpunkt auszusprechen.
Entziehung der Anerkennung
§ 35. (1) Die Anerkennung kann nur mit
Bescheid entzogen werden. Der Finanzlandesdirektion
kommt ein Antragsrecht auf Einleitung
eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung
der Gemeinnützigkeit zu. Ein einseitiger
Verzicht durch die Bauvereinigung ist unzulässig.
(2) Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen
des § 29 zu entziehen, wenn
1. der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag,
Satzung) der Bauvereinigung den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nicht mehr
entspricht;
2. der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder einer nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
zuwiderläuft;
3. die Bauvereinigung sich der Prüfung durch
den Revisionsverband oder der Aufsicht
durch die Landesregierung beharrlich entzieht;
4. die Bauvereinigung den ihr gemäß § 27 obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3) Die Landesregierung kann von der Entziehung
der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
absehen, wenn die Mitglieder des Vorstandes
oder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer,
welche den Entziehungsgrund vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
nach Aufforderung durch die Landesregierung
binnen angemessener Frist ihrer Funktion enthoben
worden sind.
(4) Die Landesregierung hat den Spruch des
Bescheides, mit dem die Anerkennung entzogen
wurde, auf Kosten der Bauvereinignng im Amtsblatt
zu veröffentlichen.
Rechtswirkung der Entziehung
§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat
die Landesregierung nach Anhörung der nach dem
Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion
der Bauvereinigung eine Geldleistung
aufzuerlegen. Diese Geldleistung ist mit
einem der Gewichtigkeit des Entziehungsgrundes
angemessenen Betrag von höchstens 50 v. H. des
Eigenkapitals zu bemessen, welches in der Bilanz
für das der Rechtskraft der Entziehung vorangegangene
Geschäftsjahr ausgewiesen ist. Wurde
für dieses Geschäftsjahr noch keine Bilanz erstellt,
so ist die Landesregierung berechtigt, eine
solche auf Kosten der Bauvereinigung erstellen
zu lassen. Die Erfüllung dieser Leistung kann,
im Verwaltungswege erzwungen werden. Die erbrachte
Geldleistung ist von der Landesregierung
für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens
zu verwenden.
(2) Ist einer Bauvereinigung die Anerkennung
versagt oder entzogen worden, so kann sie einen
neuerlichen Antrag auf Anerkennung erst stellen,
wenn seit der Rechtskraft des Bescheides,
mit dem die Anerkennung versagt oder entzogen
worden ist, zwei Jahre vergangen sind.
Firma und Register
§ 37. (1) Eine Bauvereinigung, die nicht auf
Grand der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ab gemeinnützig anerkannt ist, darf sich öffentlich
oder im Geschäftsverkehr nicht als gemeinnützige
Bauvereinigung bezeichnen. Ihre Firma
darf nicht die Bezeichnung „gemeinnützig" enthalten.
(2) Die Gerichte haben den Landesregierungen
die Eintragungen in das Handels- und Genossenschaftsregister
mitzuteilen, die eine Änderung
des Vorstandes, des Genossenschaftsvertrages,
des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
die Auflösung oder die Löschung einer ab gemeinnützig
anerkannten Bauvereinigung betreffen.
(3) Die Landesregierung hat den Gerichten,
die Handels- und Genossenschaftsregister führen,
sowie der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband
die auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergangenen Entscheidungen betreffend die Anerkennung,
der Finanzlandesdirektion und dem
Revisionsverband überdies die Änderungen gemäß
Abs. 2 mitzuteilen.
Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer den im § 37 Abs. 1 ausgesprochenen
Verboten zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu
100000 S zu bestrafen.
(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden,
daß das Straferkenntnis innerhalb bestimmter
Frist auf Kosten des Verpflichteten zu veröffentlichen
ist. Die Veröffentlichung umfaßt den
Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere
Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung
der Begründung des Straferkenntnisses,
allenfalls auch des Tatbestandes angeordnet
werden. Die Art der Veröffentlichung ist in
dem Straferkenntnis zu bestimmen.
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf
Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom
29. Feber 1940, deutsches RGBl. I S. 438, und
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1012,
als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt
sind, gelten unter Wahrung ihres örtlichen
Geschäftsbereiches als auf Grund dieses Bundesgesetzes
als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen.
Auf solche Bauvereinigungen finden die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme
der in § 6 Abs. 1 enthaltenen Regelung
über die Mindestanzahl der Genossenschafter Anwendung.
(2) Eine Bauvereinigung im Sinne des Abs. 1
ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, ihren Genossenschaftsvertrag
(Gesellschaftsvertrag, Satzung) mit
den in Abs. 1 vorgesehenen Einschränkungen
und der Maßgabe, daß es der Angabe des örtlichen
Geschäftsbereiches nicht bedarf, abzuändern
und die Genehmigung der Änderungen bei
der Landesregierung zu beantragen, die darüber
mit Bescheid abzusprechen hat. Im Falle der
Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat die
Landesregierung gemäß § 35 vorzugehen.
(3) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes weniger als 2000 Wohnungen
verwalten und innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Jahren nach Inkrafttreten der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Landesregierung
schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit
im Sinne des § 7 mehr entfalten werden,
gelten ab gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen.
Auf solche Verwaltungsvereinigungen
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 hinsichtlich
der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten
und Abs. 3 Z. 1 bis 5 und 9 sowie
mit Ausnahme des § 14 Abs. 4 Z. 4 Anwendung;
§ 7 Abs. 3 Z. 8 findet jedoch mit der
Maßgabe Anwendung, daß ein Erwerb von Baustoffen
und Ausstattungsgegenständen nur zur
Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs-
und Verbesserungsarbeiten an verwalteten
Baulichkeiten zulässig ist. Zur Bildung einer
Rücklage gemäß $ 14 Abs. 1 Z. 8 dürfen Verwaltungsvereinigungen
Beträge nur in der Höhe
von höchstens 50 v. H. des dort vorgesehenen
Höchstausmaßes verrechnen.
(4) Verträge, welche die im Abs. 1 angeführten
Bauvereinigungen vor dem 1. Jänner 1979 mit
ihren Funktionären (Mitgliedern der Organe)
über Entschädigungen und Reisegebühren oder
mit ihren Angestellten über Dienstbezüge, Gebühren
und Ruhegenüsse abgeschlossen haben,
werden durch die $§ 25 und 26 nicht berührt.
(5) Ein auf Grund der Bestimmungen des
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
und der Verordnung zur Durchführung
dieses Gesetzes eingerichteter und tätiger
Prüfungsverband gilt als Revisionsverband im
Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes und hat seine
Satzung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des
Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
anzupassen und die Genehmigung bei
der nach seinem Sitz zuständigen Landesregierung
zu beantragen, die darüber mit Bescheid
abzusprechen hat.
(6) Unternehmen, die als Organe der staatlichen
Wohnungspolitik gemäß $ 28 des Gesetzes
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
anerkannt wurden, gelten, sofern die im Abs. 2
angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme des
§ 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Bauvereinigungen der im Abs. 1 bezeichneten
Art, die in einer anderen Rechtsform als der
einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung oder einer Aktiengesellschaft
errichtet sind, gelten, sofern die im Abs. 2 vorgesehenen
Voraussetzungen mit Ausnahme des
§ 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(8) Auf Verträge im Sinne des § 13 Abs. 1,
welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erstmalig bezogen wurden oder für die
die baubehördliche Benützungsbewilligung vor
diesem Zeitpunkt erteilt wurde, gelten die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, soweit in den
folgenden Ziffern und Absätzen nicht anderes bestimmt
wird; insoweit in den folgenden Ziffern
und in den Abs. 9 bis 12 bestimmt wird, daß
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
gelten, sind § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11
Abs. 3 erster bis dritter Satz der Verordnung
zur Durchführung dieses Gesetzes weiter anzuwenden
1. auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge
über Wohnungen und Geschäftsräume finden
§ 14 Abs. 1 über die Verhältnismäßigkeit
nach Nutzflächen und Abs. 1 Z. 1, 2 und 8
keine Anwendung;
2. § 19 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung;
bei der nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erstmaligen Vorlage
der jährlichen Abrechnungen im Sinne des
§ 19 ist der Saldo zum 31. Dezember 1978
auszuweisen und gilt als endgültig anerkannt;
3. § 22 gilt nicht für Anträge, die auf
eine Überprüfung der Endabrechnung
der gesamten Baukosten oder des Saldos,
der zum 31. Dezember 1978 auszuweisen
ist, gerichtet sind; diesbezügliche Einwendungen
können nicht nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund
der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben
werden;
4. nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zulässige
Berechnungen, die zur Senkung des
Entgelts geführt haben, bleiben unberührt.
(9) Auf Verträge über Einstellplätze (Garagen)
und Abstellplätze in Baulichkeiten im Sinne des
Abs. 8 finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme des § 14 Abs. 6 Anwendung.
Soweit bis zum 1. Jänner 1979 Teile des
Entgelts für die Überlassung von Einstellplätzen
(Garagen) und Abstellplätzen zur Deckung von
Betriebskosten der Baulichkeiten, der die Errichtungskosten
der Einstellplatze (Garagen) oder
Abstellplätze zugerechnet sind, verwendet wurdern,
bleiben diese Berechnungen unberührt.
(10) Bei einer Baulichkeit oder bei Baulichkeiten,
die hinsichtlich der Berechnung des Entgelts
(Preis) eine wirtschaftliche Einheit bilden
und deren Baubeginn vor dem 1. Juli 1979 liegt
ist § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Bestimmung für
die Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden;
diesfalls gelten weiterhin die Bestimmungen
des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11
Abs. 3 erster bis dritter Satz der Verordnung
zur Durchführung dieses Gesetzes.
(11) Die Bestimmungen des Abs. 8 finden auch
auf Baulichkeiten Anwendung, mit deren Bau vor
dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
begonnen wurde und für die nach
dem 31, Dezember 1979 eine baubehordliche
Benützungsbewilligung erteilt wird, sofern sie
mit anderen Baulichkeiten eine wirtschaftliche
Einheit bilden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Bestimmungen dieses Bandesgesetzes
bereits eine baubehördliche Benützungsbewilligung
vorliegt. Der Erteilung der baubehördlichen
Benützungsbewilligung ist ein früherer erstmaliger
Bezug gleichzuhalten.
(12) Unter erstmaligem Bezug ist der Bezug
des Objektes durch einen hiezu berechtigten Vertragspartner
(§ 13 Abs. 1) zu verstehen.
(13) Die Bauvereinigung darf eine ihr gemäß
§ 8 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen eingeräumte Sicherung solange
geltend machen, als sie Gläubiger des Eigentümers
eines Siedlungshauses ist; bei der Ausübung
eines Vorkaufsrechtes ist eine vom vollständigen
Kaufpreis abweichende Verabredung
(§ 1077 ABGB) rechtsunwirksam.
(14) Kosten auf Grund von Versicherungsverträgen,
die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden,
dürfen bis zum vereinbarten Versicherungsablauf,
längstens aber auf die Dauer von zehn
Jahren ab Inkrafttreten der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes, auch dann bei der Berechnung
des Entgelts angerechnet werden (§ 14 Abs. 1
Z. 7), falls sie nicht den Betriebskosten im Sinne
des Mietengesetzes zuzurechnen sind.
(15) Ausnahmebewilligungen auf Grund der
Bestimmung des § 6 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit
im Wohnungswesen im Zusammenhalt
mit § 9 der Verordnung zur Durchführung
dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(16) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei Gericht
anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden
Vorschriften durchzuführen.
(17) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die vor
dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes bei der technischen Vorbereitung
von Baulichkeiten (§ 2 Z. 1) die Verfassung von
Plänen für die Einreichung bei der Behörde
selbst durchgeführt haben, dürfen diese Arbeiten
auch weiterhin selbst vornehmen.
Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung
geltender Vorschriften
§ 40. (1) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verlieren nachstehende
Vorschriften, soweit sie heute noch in
Kraft stehen, ihre Wirksamkeit
1. das Gesetz über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen — Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
— (WGG) vom 29. Feber 1940,
deutsches RGBl. I S. 438, mit Ausnahme
des § 7Abs. 2
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
vom 23. Juli 1940 (WGGDV),
deutsches RGBl. I S. 1012, mit Ausnahme
des § 11 Abs. 3 erster bis dritter Satz
3. die Verordnung zur Einführung von Vorschriften
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
in der Ostmark und im Reichsgau
Sudetenland vom 15. April 1940, deutches
RGBl. I S. 658, in der Fassung der Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur
Einführung von Vorschriften über die Gemeinnützigkeit
im Wohnungswesen in der
Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom
22. Oktober 1941, deutsches RGBl. I S. 678t
4. die Verordnung über die Gebührenbefreiung
beim Kleinwohnungsbau vom 27. August
1936, deutsches RGBl. I S. 702, in der Fassung
der Verordnung vom 18. März 1940,
deutsches RGBl. I S. 543;
5. § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. August
1934, BGBl. II Nr. 195, womit Vorschriften
für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
erlassen werden (Genossenschaftsnovelle
1934);
6. § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. April
1921, BGBl. Nr. 252, betreffend die Ausgestaltung
des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds
zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,
hinsichtlich der Ausnahme von
den Kündigungsbeschränkungen nach den
Bestimmungen der §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes.
(2) Wenn in Bundesgesetzen auf Vorschriften
verwiesen wird, die gemäß Abs. 1 ihre Gültigkeit
verlieren, so treten an deren Stelle die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
dies gilt nicht für den Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes
1955, BGBl. Nr. 140.
ARTIKEL III
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 280/1978, wird wie folgt
geändert
1. Der § 23 erhält die Bezeichnung „§ 23. (1)".
Ein neuer Abs. 2 ist anzufügen und hat zu
lauten
„(2) Eine Förderung darf nicht gewährt werden,
wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung
(Abs. 1 Z. 3) die von der Landesregierung als
Anerkennungsbehörde nach den Bestimmungen
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl.
Nr. 139/1979, festgestellten Mangel nicht
innerhalb der im Bescheid gemäß § 29 Abs. 3
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes festgesetzten
Frist behebt oder solange die Mängel nach
Ablauf dieser Frist nicht behoben wurden. Eine
Förderung darf ferner Förderungswerbern (Abs. 1
Z. 4), denen die Gemeinnützigkeit entzogen
wurde und gemeinnützigen Verwaltungsvereinigungen
gemäß § 39 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
nicht gewährt werden."
2. Im Abs. 1 lit. c des § 13 ist die Zitierung
„§ 23 Z. 2, 3 und 4" durch die Zitierung „§ 23
Abs. 1 Z. 2, 3 und 4" zu ersetzen; im Abs. 2
lit c des § 22 ist die Zitierung „§ 23 Z. 1" durch
die Zitierung „§ 23 Abs. 1 Z. 1" zu ersetzen;
im Abs. 5 des § 35 ist die Zitierung „§ 23 Z. 1"
durch die Zitierung „§ 23 Abs. 1 Z. 1" zu
ersetzen und im Abs. 3 des $ 36 sind die Worte
„und 23 dieses Bundesgesetzes" durch die Worte
„und 23 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes" zu ersetzen.
ARTIKEL III
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/
1976, wird wie folgt geändert
Der Abs. 2 des § 260 hat zu lauten
„(2) Für die im Abs. 1 genannten Aktiengesellschaften
gelten die §§ 133 und 140 sinngemäß,
die §§ 134 bis 139 und 141 gelten nicht"
ARTIKEL IV
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) 1. Die Bestimmungen der §§ 13, 14, 15,
18, 19, 21 und 22 sowie Artikel II dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1980 in Kraft.
2. Eine Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 kann
nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen
werden, tritt aber frühestens am 1. Jänner 1980
in Kraft
(2) Mit der Vollziehung sind
1. hinsichtlich des Art. I für die §§ 9 Abs. 5,
14, 15 Abs. 1, 16, 17, 19 Abs. 2, 20, 21, 22,
37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 4, 8 bis 14 und 16
sowie des Art III der Bundesminister für
Justiz, für den § 1 Abs. 3 der Bundesminister
für Finanzen und den § 30 der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, im
übrigen aber unbeschadet des folgenden
Abs. 3 die Landesregierungen und
2. hinsichtlich des Art. II die Landesregierungen
betraut.
(3) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen
und die Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art 15 Abs. 8 B-VG obliegt
dem Bundesminister für Bauten und Technik.