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139. Bundesgesetz: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Bauvereinigungen in den Rechtsformen

einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung und einer Aktiengesellschaft,

die ihren Sitz im Inland haben, sind von der

Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen,

wenn sie die in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

(2) Bauvereinigungen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden,

haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die

Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben

des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten,

ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben

zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig

prüfen und überwachen zu lassen. Auf

gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, keine Anwendung.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz als gemeinnützig

anerkannten Bauvereinigungen gelten insoweit

als gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff.

der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, als sie

1. Geschäfte der in § 7 Abs. 1 bis 3 bezeichneten

Art tätigen, wobei diese Geschäfte

wie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach

§ 45 Abs. 2 der BAO zu behandeln sind,

oder

2. außerhalb der unter Z. 1 fallenden Geschäfte

Kapitalvermögen verzinslich anlegen

oder unbewegliches Vermögen vermieten,

verpachten oder in sonstige Nutzung geben.

Begriffsbestimmungen

5 2. Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten

1. als Errichtung die wirtschaftliche und technische

Vorbereitung der Baulichkeiten, wobei

die Verfassung von Plänen für die Einreichung

bei der Behörde und die Ausführungsarbeiten

von den hiezu befugten Personen

vorzunehmen sind, die Überwachung

der Ausführungsarbeiten, die Vornahme der

Kostenabrechungen und Durchführung der

damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten;

2. als normale Ausstattung eine solche, bei der

die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung

der Räume mit Koch-, Heiz- und

Badegelegenheiten, zwar den Erfordernissen

der Haushaltsführung und Hygiene entspricht,

hinsichtlich des Baukostenaufwandes

unter Bedachtnahme auf eine einwandfreie

Ausführung, insbesondere hinsichtlich des

Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes,

nach dem jeweiligen Stand der

Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet

erscheint;

3. als Heim ein solches der im § 2 Abs. 1 Z. 5

bis 7 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,

BGBl. Nr. 280/1967, bezeichneten Art.

Bedarf

§ 3. (1) Die Bauvereinigung muß einem Bedarf

entsprechen.

(2) Ein Bedarf Ist als gegeben anzunehmen,

wenn in dem örtlichen Geschäftsbereich der Bauvereinigung

eine Nachfrage nach Wohnungen

besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende

gemeinnützige Bauvereinigungen befriedigt

werden kann. Ein bestehendes Wohnungunternehmen

muß nach seinem Aufbau und seiner

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als geeignet

erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung

dieser Nachfrage zu leisten.

Satzung

§ 4. Der Genossenschaftsvertrag, der Gesellschaftsvertrag

oder die Satzung muß diesem Bun-

desgesetz entsprechen und den örtlichen Geschäftsbereich

festlegen.

Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband

§ 5. (1) Die Bauvereinigung hat ohne Rücksicht

auf die Rechtsform, in der sie errichtet

wurde, einem gemäß den Bestimmungen des

Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision

der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133, und

der Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. IT

Nr. 195, anerkannten Revisionsverband anzugehören,

dessen Tätigkeitsbereich sich auf das

gesamte Bundesgebiet erstreckt und dessen Satzung

vorsieht, daß die Aufnahme einer als gemeinnützig

anerkannten; Bauvereinigung nicht

abgelehnt werden kann und die Prüfung auch

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

einschließe Unter diesen Voraussetzungen

kommt einem Revisionsverband hinsichtlich

der Gebühren- und Abgabenbefreiungen sowie

der Bestimmung über die Nichtanwendung

der Gewerbeordnung 1973 die Rechtsstellung

einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik

kann durch Verordnung Prüfungsrichtlinien erlassen,

die Regelungen über den Gegenstand, die

Durchführung und die Auswertung: der Prüfung,

insbesondere Vorschriften über die Feststellung

der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit

der Geschäftsgebarung, die Vorbereitung

und den Verlauf der Prüfung sowie

die Art und den Umfang der Berichterstattung

zu enthalten haben. In der Verordnung ist insbesondere

die Prüfung der Einhaltung des gesetzlichen

Wirkungsbereiches der Bauvereinigung vorzusehen.

Vor Erlassung der Verordnung ist auch

jeder gemäß Abs. 1 anerkannte Revisionsverband

anzuhören.

Mindestanzahl der Genossenschafter und Mindestkapital

§ 6. (1) Der Geschäftsanteil an einer Bauvereinigung

in der Rechtsnorm einer Genossenschaft

muß mindestens 300 S betragen und muß

voll eingezahlt sein. Die Zahl der Genossenschafter

hat mindestens 60 zu betragen. Kein

Genossenschafter darf über mehr als eine Stimme

in der Generalversammlung verfügen, sofern die

Geschäftsanteile nicht mehrheitlich im Eigentum

einer oder mehrerer Gebietskörperschaften stehen.

(2) Das Mindeststammkapital einer Bauvereinigung

in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschrankter

Haftung sowie das Mindestgrundkapital

einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer

Aktiengesellschaft muß voll eingezahlt sein. Die

Aktien müssen auf Namen lauten. Die Umwandlung

dieser Aktien in Inhaberaktien muß

im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein.

(3) Die Übertragung von Geschäftsanteilen an

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder

die Übertragung von Aktien muß an die Zustimmung

des Aufsichtsrates gebunden sein.

Geschäftskreis

§ 7. (1) Die Bauvereinigung hat sich nach ihrem

Genossenschaftsvertrag (Gesellchaftsvertrag, Satzung)

und tatsächlich mit der Errichtung und

Verwaltung von Wohnungen mit einer Nutzfläche

von höchstens 150 m² mit normaler Ausstattung,

von Eigenheimen mit höchstens zwei

Wohnungen dieser Art und von Heimen im

eigenen Namen im Inland zu befassen und ihr

Eigenkapital vornehmlich für diesen Zweck einzusetzen.

Die Verwaltung schließt die Instandhaltung,

und Instandsetzung samt der Einrichtung

von Hauswerkstätten zur Durchführung laufender

kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

im Umfang des nötigen Bedarfs

sowie die Verbesserung mit ein.

(2) Die Verwaltung erstreckt sich auch auf

Wohnhäuser, Eigenheime, Wohn-, Geschäfts- und

Büroräume, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätze

(Garagen), Abstellplätze oder Heime,

welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung,

einer Gebietskörperschaft oder einem Unternehmen,

das mindestens zu 50 v. H. im Eigentum

einer Gebietskörperschaft steht, errichtet oder

erworben wurden.

(3) Die Bauvereinigung hat überwiegend die

in Abs. 1 und 2 genannten Geschälte zu betreiben.

Neben diesen Geschäften darf die Bauvereinigung

unbeschadet des Abs. 4 nachfolgende

Geschäfte im Inland betreiben

1. die Errichtung von Wohnungen und Eigenheimen

im Sinne des Abs. I sowie von

Heimen im fremden Namen;

2. die Errichtung von Geschäftsräumen im eigenen

oder fremden Na3men im Zuge der Errichtung

von Wohnungen, Eigenheimen oder

Heimen, sofern die Nutzfläche (§ 16) aller

Geschäftsräume eines Bauvorhabens ein

Drittel der Gesamtnutzfläche nicht übersteigt

oder, falls ein dieses Maß übersteigender

Anteil an Geschäftsräumen baubehördlich

vorgeschrieben ist, die Nutzflächen

der Wohnungen überwiegen;

3. die Errichtung von Einstellplätzen (Garagen)

oder Abstellplätzen im eigenen oder fremden

Namen, soweit sie überwiegend zur Befriedigung

des Bedarfs der Benützer der in

Abs. 1 oder in diesem Absatz genannten

Räumlichkeiten dienen;

4. die Errichtung, Erwerbung und den Betrieb

von Gemeinschaftseinrichtungen, die den Bewohnern

der von der Bauvereinigung errichteten

oder verwalteten Wohnungen die-

nen, einschließlich der von der Bauvereinigung

zur Verwaltung benötigten Räumlichkeiten

sowie die Errichtung und Erwerbung

von Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung

des Bedarfs der Wohnbevölkerung,

soweit der Betrieb dieser Einrichtungen nicht

den Bestimmungen der Gewerbeordnung

1973 unterliegt;

5. die Übernahme von Assanierungen und Aufgaben

nach dem Stadterneuerungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1974}

6. alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung,

Erwerbung, Finanzierung und Überlassung

ihrer Bauten und Anlagen in dem üblichen

Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft

zusammenhängen, insbesondere den

Erwerb, die Belastung und Übertragung von

Grundstücken und Baurechten oder die Einräumung

des Wohnungseigentums und die

Aufnahme von Zwischenkrediten und Baudarlehen;

7. die Entgegennahme von Geldern von Genossenschaftern,

Gesellschaftern und Aktionären

auch in Form von Darlehen, Einlagen und

dergleichen;

8. den Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegeniständen,

die zur Errichtung von

Baulichkeiten gemäß Abs. 1 und den Z. 1

und 2 dieses Absatzes oder zur Instandhaltung,

Instandsetzung und Verbesserung

von verwalteten Baulichkeiten bestimmt

sind;

9. die Beteiligung an gemeinnützigen Bauvereinigungen

sowie die Mitgliedschaft bei Vereinigungen,

deren Tätigkeit auf die Förderung

des Wohnungs- und Siedlungswesens

gerichtet ist;

10. die Beteiligung an Kreditunternehmungen

in der Rechtsform der Genossenschaft mit

beschränkter Haftung, soweit sie im gegebenen

Falle zur Kreditbeschaffung für die

Bauvereinigung erforderlich ist, sowie die

Beteiligung aa Bausparkassen und den Abschluß

von Bausparverträgen als Bausparer;

11. die Einrichtung von Stellen, die sich unentgeltlich

mit der Auskunftserteilung über

Bauvorhaben und über bestehende Bauten

gemeinnutziger Bauvereinigungen und mit

der Information von Wohnungsuchenden

und Wohnungsinhabern (Mitgliedern) über

rechtliche, technische und finanzielle Belange

befassen.

(4) Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung

notwendig werdende Geschäfte

einer Bauvereinigung als die in den Abs. 1 bis 3

angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

Der Beteiligung einer gemeinnützigen

Bauvereinigung an anderen als den in

Abs. 3 Z. 9 und 10 angeführten Unternehmungen

darf die Landesregierung nur zustimmen, wenn

1. dies zur Durchführung der Aufgaben der

Bauvereinigung erfordelich ist,

2. die Unternehmung in der Rechtsform einer

Kapitalgesellschaft errichtet ist und

3. das Kapital der Bauvereinigung durch die

Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird.

(5) Hat eine Bauvereinigung Wohnungen im

eigenen Namen tatsächlich errichtet und muß sie

diese Tätigkeit später wegen Fehlens der wirtschaftlichen

Voraussetzungen (Wohnungsbedarf

oder Finanzierungsmöglichkeit) zeitweise einstellen,

so hat sie bei der Landesregierung einen

Antrag auf Bewilligung der Unterbrechung der

Bautätigkeit einzubringen. Die Landesregierung

kann nach Anhörung der nach dem Sitz der

Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion

einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren

festlegen, innerhalb dessen die Bautätigkeit unterbrochen

werden darf.

Personenkreis

§ 8. (1) Eine Bauvereinigung darf die Überlassung

von Wohnungen zum Gebrauch und die

Übertragung des Eigentums oder die Einräumung

des Wohnungseigentums nicht auf bestimmte

Personen, eine bestimmte Anzahl von Personen

oder einen bestimmten Personenkreis beschränken.

(2) Eine zulässige Beschränkung liegt jedoch

vor, wenn

1. eine Bauvereinigung ihre Tätigkeit auf Angehörige

bestimmter Unternehmen (Betriebe)

oder eines bestimmten Berufes beschränkt,

2. eine Bauvereinigung sich verpflichtet, gegen

die Gewährung von angemessenen Finanzierungshilfen

Wohnungen zur Benützung

durch die in Z. 1 genannten Personen zur

Verfügung zu halten,

3. eine Bauvereinigung in der Rechtsform der

Genossenschaft Wohnungen ausschließlich

ihren Mitgliedern überläßt oder

4. eine Bauvereinigung eine bestimmte Anzahl

von Wohnungen an Personen überläßt, die

von einer Gebietskörperschaft namhaft gemacht

werden.

Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes

§ 9. (1) Die Bauvereinigung darf nicht unter

dem überwiegenden Einfluß von juristischen oder

natürlichen Personen oder deren nahen Angehörigen

oder von Personengesellschaften des Handelsrechtes

stehen, sofern diese ein Unternehmen

des Baugewerbes, der Bauindustrie, der Baumaterialienerzeugung

oder des Baumaterialienhandels

oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau

betreiben oder das Gewerbe eines Immobilienmaklers,

das der Immobilienverwaltung oder der

Personalkreditvermittlung im Sinne der Gewerbeordnung

1973 ausüben. Das gleiche gilt für Personen,

die hauptberuflich auf einem einschlägigen

Fachgebiet die Tätigkeit eines selbständigen. Ziviltechnikers

im Sinne des Ziviltechnikergesetzes,

BGBl Kr. 146/1957, ausüben sowie für deren

nahe Angehörige. Die Bestimmung des ersten

Satzes gilt auch hinsichtlich Ton juristischen oder

natürlichen Personen sowie für deren nahe Angehörige

sowie hinsichtlich, von Personengesellschaften

des Handelsrechtes, die an einem Unternehmen

(Gewerbe) im Sinne des ersten Satzes,

zutreffendenfalls zusammen mit einem, nahen

Angehörigen, zu mehr als einem Viertel beteiligt

oder Mitglieder eines Organes oder leitende

Angestellte eines solchen Unternehmens (Gewerbes)

sind. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte

und Personen anzusehen, die mit einer dem

Personenkreis dieses Absatzes zuzuzahlenden natürlichen

Person in gerader Linie oder im

zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder in

gerader Linie verschwägert sind, im Verhältnis

der Wahlkindschaft stehen oder in einer in wirtschaftlicher

Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten

Haushaltsgemeinschaft leben.

(2) Überwiegender Einfluß liegt insbesondere

vor, falls Personen im Sinne des Abs. 1 in der

General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand

oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über

mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.

(3) Die Bauvereinigung darf Rechtsgeschäfte gemäß

§ 1 Abs. 3 Z. 2 und § 7 mit Mitgliedern

ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres

Aufsichtsrates sowie mit Personen im Sinne des

Abs. 1, die an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen

beteiligt sind, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit

nur abschließen, wenn der Aufsichtsrat

dem Vertragsabschluß mit einer Mehrheit

von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten

Mitglieder zugestimmt hat.

(4) Der Aufsichtsrat kann mit Beschluß, dem

mindestens drei Viertel der stimmberechtigten

Mitglieder zugestimmt haben, den Vorstand oder

die Geschäftsführung ermächtigen, innerhalb eines

bestimmten Zeitraumes summenmäßig begrenzte

Geschäfte der im Abs. 3 genannten Art mit

einer oder mehreren der im Abs. 1 genannten

Personen abzuschließen. Der Beschluß ist nur solange

wirksam, als in den Aufsichtsrat kein neues

Mitglied eintritt.

(5) Rechtsgeschäfte der im Abs. 3 bezeichneten

Art dürfen mit Personen im Sinne des Abs. 1,

die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der

Bauvereinigung angehören, nicht abgeschlossen

werden. Solche Rechtsgeschäfte sind rechtsunwirksam.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen

im Sinne des Abs. 1, die ihre Tätigkeit auf die

Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer

des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige

Bauvereinigungen, Gebietskörperschaften

und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften

zur Verwaltung ihrer Beteiligungen

bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß

Abs. 1.

Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder

§ 10. (1) Vom jährlichen Gewinn darf insgesamt

nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der,

bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile

(Stammkapital, Grundkapital),

des Eckzinssatz gemäß § 20 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, um nicht mehr

als 1 v. H. übersteigt. Überdies dürfen die Mitglieder

(Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche

Vorteile nur in dem Umfang erhalten,

als diese als angemessene Gegenleistung

für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte

Leistung anzusehen sind.

(2) Mitglieder einer Bauvereinigung dürfen im

Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten

Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren

Gewinn erhalten.

(3) Im Falle der Auflösung der Bauvereinigung

dürfen deren Mitglieder nicht mehr als die von

ihnen eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am

verteilbaren Gewinn erhalten.

(4) Als eingezahlt im Sinne der Abs. 1 bis 3,

gelten nicht die aus einer Kapitalberichtigung

stammenden Beträge.

Behandlung des Vermögens bei Auflösung der

Bauvereinigung

§ 11. (1) Bei Auflösung einer Bauvereinigung

ist das nach Rückzahlung der Anteile an die

Mitglieder verbleibende Restvermögen für

Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu

verwenden.

(2) Die Bestimmungen über die Verwendung

des Restvermögens trifft die Landesregierung nach

Anhörung der Organe der zu liquidierenden

Bauvereinigung, des zuständigen Revisionsverbandes

und der nach dem Sitz der zu liquidierenden

Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag,

Satzung). Der Rechtsträger, dem

das Restvermögen zufällt, hat Rechte und Verpflichtungen,

insbesondere jene, die sich aus den

§§ 14 und 17 ergeben, zu übernehmen.

Aufsichtsrat

§ 12. Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen,

sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften

die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen

ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden

Aufsichtsrat haben.

Überlassung von Räumlichkeiten und Liegenschaften

§ 13. (1) Gemeinnützige Bauvereinigungen

haben für die Überlassung des Gebrauchs einer

Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem

Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages,

für die Übertragung des Eigentums (Miteigentum)

an einer Baulichkeit oder für die Einräumung

des Wohnungseigentums an einer Wohnung,

einem Geschäftsraum oder an Einstellplätzen

(Garagen) und Abstellplatzen ein angemessenes

Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht

höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden

darf, als es zur Deckung der Aufwendungen

für die Bewirtschaftung der Baulichkeit und

unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze

des § 23 gerechtfertigten Betrages zur Deckung

der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung

sowie nach den Grundsätzen einer

ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Bildung

von Rücklagen erforderlich ist.

(2) Der Berechnung des Entgelts (Preis) gemäß

Abs. 1 sind die für die widmungsgemäße

Benützung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten

einschließlich notwendiger Rückstellungen,

die Grundkosten und die Aufschließungskosten

und sonstige Kosten, soweit sie für die

Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit

erforderlich sind, wie Bauverwaltungs- und

Finanzierungskosten, zugrunde zu legen; hiebei

sind die Grundkosten mit den Kosten des Grunderwerbs

unter Bedachtnahme auf die in der

Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes

(S 17 Abs, 4 zweiter Satz) zuzüglich einer

Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen,

höchstens jedoch mit dem Verkehrswert

zu berücksichtigen. Maßgebend sind die

Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Überlassung

des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums

(Miteigentum) oder Einräumung des Wohnungseigentums.

(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik

kann durch Verordnung Richtlinien erlassen,

welche auf der Grundlage der vorstehenden Absätze

und unter Beachtung der $§ 14 und 15

nähere Bestimmungen für die Berechnung des

Entgelts (Preis) zu enthalten haben. Dabei ist

auch von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen

gemeinnütziger Bauvereinigungen auszugehen.

Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder

gemäß § 5 Abs. 1 anerkannte Revisionsverband

anzuhören.

Berechnung des Entgelts

§ 14. (1) Das angemessene Entgelt für die

Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder

eines Geschäftsraumes ist mit der Besonderheit,

daß bei einzelnen Betriebskostenarten und bei

den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher

Anlagen die Berechnung auch nach dem Verhältnis

der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten

erfolgen kann, unter Bedachtnahme auf

§ 13 nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu

berechnen, sofern nicht zwischen der Bauvereinigung

und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten

einer Baulichkeit schriftlich ein

anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde.

Die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem

Anlaß zusätzlich erbrachten Beitrage zur Finanzierung

des Bauvorhabens sind bei der Berechnung

des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Entgelts

dürfen angerechnet werden

1. ein Betrag für die Absetzung für Abnützung,

deren Ausmaß sich nach den Grundsätzen

einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung

bestimmt; weicht die Tilgung der

Fremdmittel einschließlich der Darlehen aus

öffentlichen Mitteln von der Absetzung für

Abnützung, ab, ist diese Tilgung anstelle der

Absetzung für Abnützung anzurechnen;

2. die auf Grund des Schuldscheines (der Schuldscheine)

vorzunehmende Verzinsung der

Fremdmittel einschließlich der Darlehen aus

öffentlichen Mitteln;

3. die angemessene Verzinsung der Eigenmittel,

wobei im Falle der Errichtung von Wohnungen,

Eigenheimen, Heimen und Geschäftsräumen

die Zinsen den Eckzinssatz

gemäß § 20 des Kreditwesengesetzes um

höchstens 1 v. H. jährlich übersteigen dürfen;

4. im Falle der Einräumung eines Baurechtes,

der Bauzins;

5. ein angemessener Betrag zur Bildung einer

Rückstellung zur ordnungsmäßigen Erhaltung

und für in absehbarer Zeit vorzunehmende

nützliche Verbesserungen geringeren

Umfanges sowie zur Deckung der vom Entgelt

zu entrichtenden Umsatzsteuer, sofern

sie nach Maßgabt des Art. XII Z. 2 des

Bundesgesetzes über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBL Nr. 224/1972,

nicht angerechnet werden darf; die Rückstellung

darf zur Deckung der Kosten von

Verbesserungsarbeiten nur dann verwendet

werden, wenn die ordnungsmäßige Erhaltung

gewährleistet ist;

6. ein im Sinne der Grundsätze des § 23 gerechtfertigter

Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten;

7. ein Betrag zur Deckung der sonstigen Betriebskosten

im Sinne des Mietengesetzes,

BGBl. Nr. 210/1929, der Kosten für den

Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen sowie zur

Deckung der von der Liegenschaft laufend zu

entrichtenden öffentlichen Abgaben;

8. Rücklagen im Ausmaß von höchstens 2 v. H.

der Beträge aus Z. 1 bis 5 und

9. die Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz

1972, BGBl. Nr. 223, unter Berücksichtigung

des Art. XII Z. 2 des Bundesgesetzes

über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes

1972.

Ändern sich die der Berechnung des Entgelts

zugrunde zu legenden Beträge, so ändert sich das

Entgelt entsprechend.

(2) Reicht die Rückstellung zur ordnungsmäßigen

Erhaltung auch unter Einrechnung der Einnahmen

aus der Veranietung oder Überlassung

von Dach- oder Fassadenflächen zu Werbezwecken

zur ordnungsmäßigen Erhaltung der Baulichkeit

oder von Baulichkeiten, sofern diese hinsichtlich

der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche

Einheit bilden, nicht aus, so kann

die Bauvereinigung oder mindestens ein Drittel

der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

bei Gericht zur Deckung des Fehlbetrages eine

Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z. 5 begehren.

Das Gericht hat darüber zu entscheiden,

von wann an und in welchem Umfang dieser

Betrag erhöht wird und unter Bedachtnahme auf

die wirtschaftliche Lage der Mieter und sonstigen

Nutzungsberechtigten auf welche Zeit der erhöhte

Betrag zu entrichten ist; der Zeitraum

darf aber zehn Jahre nicht übersteigen. Der erhöhte

Betrag ist für alle Mieter oder sonstigen

Nutzungsberechtigten im gleichen Verhältnis zum

bisher Geleisteten festzusetzen. Im übrigen gelten

die §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 4 und 5 des Mietengesetzes

sinngemäß. Vereinbarungen mit allen

Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten

über die Erhöhung des Betrages nach Abs. 1

Z. 5 sind zulässig.

(3) Beträge, die zur Tilgung und Verzinsung

von rückzuzahlenden Eigen- oder Fremdmitteln

zur Senkung des Entgelts gegeben wurden, sind

bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd

zu berücksichtigen und können ab dem Zeitpunkt

der vereinbarten Rückzahlung nach Maßgabe der

übrigen vertraglichen Vereinbarungen bei der

Berechnung des Entgelts angerechnet werden.

(4) Beträge gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2, die

nicht mehr zur Verzinsung und Tilgung von

Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus

öffentlichen Mitteln verwendet werden, können

unverändert der Berechnung des Entgelts zugrunde

gelegt werden. Diese Beträge sind unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3

1. zur verstärkten Tilgung anderer noch aushaftender

Fremdmittel, soweit Vertragsbestimmungen

dem nicht entgegenstehen,

2. weiters zur verstärkten Tilgung von noch

aushaftenden Darlehen aus öffentlichen Mitteln

zu verwenden,

3. sodann für fünf Jahre der Rückstellung nach

Abs. 1 Z. 5 und

4. danach Rücklagen zuzuführen.

(5) Unterliegt ein Objekt den Bestimmungen

des Mietengesetzes über die Mietzinsbildung oder

dem § 32 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 oder den aufrechterhaltenen Bestimmungen

des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl.

Nr. 130/1948, über die Berechnung des Hauptmietzinses

oder dem Zinsstoppgesetz, BGBl.

Nr. 132/1954, so richtet sich das Entgelt (Mietzins)

nach den genannten jeweils in Betracht kommenden

Vorschriften.

(6) Das Entgelt für die Benützung von Einstellplätzen

(Garagen) und Abstellplätzen ist angemessen,

wenn es das ortsübliche Entgelt nicht

überschreitet. Ändern sich die in den nachfolgenden

Z. 1 und 2 angeführten Beträge, so ändert

sich das Entgelt im Ausmaß der Veränderungen

dieser Entgeltbestandteile.

Das Entgelt ist zu verwenden

1. zur Deckung der Betriebskosten für jene

Baulichkeit, der die Errichtungskosten der

Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze

zugerechnet wurden,

2. zur Deckung der Verwaltungskosten im in

der Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 festgesetzten

Ausmaß und

3. für die Rückstellung zur ordnungsmäßigen

Erhaltung (Abs. 1 Z. 5) dieser Baulichkeit.

Der Betrag nach Z. 1 ist bei erstmaliger Festsetzung

des Entgelts im Ausmaß von 25 v. H.

des Entgelts zu berechnen und ändert sich im

Verhältnis der Veränderung der Betriebskosten.

Berechnung des Preise*

§ 15. (1) Der Preis für die Übertragung des

Eigentums (Miteigentums) an Wohnhäusern,

Heimen, Geschäftsräumen, Gemeinschaftseinrichtungen,

Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen

oder für die Einräumung des Wohnungseigentums

ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf

§ 13 gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil

übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende

Betrag als angemessener Preis.

(2) In der Verordnung gemäß § 13 Abs. 3

ist bei der Erstellung der Richtlinien für die Ermittlung

des Preises auf die Bildung einer Rücklage

nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen

Wirtschaftsführung Bedacht zu nehmen.

Nutzfläche

§ 16. (1) Der Anteil eines Miet- oder sonstigen

Nutzungsgegenstandes an den Gesamtkosten

des Hauses bestimmt sich nach dem Ver-

hältnis der Nutzfläche des Miet- oder sonstigen

Nutzungsgegenstandes zur Nutzfläche aller in

Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder

hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und

sonstigen Räumlichkeiten des Hauses, wobei

Hausbesorgerwohnungen, für die kein besonderes

Entgelt zu entrichten ist, außer Betracht bleiben.

(2) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken

ist, ist die gesamte Bodenfläche eines

Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes abzüglich

der Wandstärken und der im Verlauf

der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).

Treppen, offene Balkone und Terrassen

sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit

sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder

Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der

Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

Die Nutzfläche ist auf Grund des behördlich

genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei

denn, daß eine Abweichung vom behördlich genehmigten

Bauplan um mehr als 2 v. H. erwiesen

wird; in diesem Fall ist die Nutzfläche

nach dem Naturmaß zu berechnen.

Rückzahlung von Beitragen

§ 17. (1) Im Falle der Auflösung eines Miet- oder

sonstigen Nutzungsvertrages hat der ausscheidende

Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte

einen Anspruch auf Rückzahlung der von

ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben

dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um

die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung

im gemäß Abs. 4 festgesetzten Ausmaß.

(2) Falls die Bauvereinigung für den Miet- oder

sonstigen Nutzungsgegenstand einen neuen

Vertrag abschließt, hat der ausscheidende Mieter

oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch

auf den vom nachfolgenden Mieter oder

sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten Betrag.

Die Bauvereinigung darf einen neuen Miet- oder

sonstigen Nutzungsvertrag bis zum Ablauf

von drei Monaten nach Räumung des Miet- oder

sonstigen Nutzungsgegenstandes nur abschließen,

wenn sich der nachfolgende Mieter oder sonstige

Nutzungsberechtigte verpflichtet, eine Leistung

in dem gemäß Abs. 4 ermittelten Ausmaß zu

erbringen, es sei denn, daß der Ausscheidende

einer anders lautenden Vereinbarung schriftlich

zustimmt.

(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 ist binnen acht

Wochen nach Räumung des Miet- oder sonstigen

Nutzungsgegenstandes an den ausscheidenden

Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auszuzahlen.

Der Betrag gemäß Abs. 2 ist unter

Bedachtnahme auf Zahlungen nach Abs. 1 innerhalb

von 14 Tagen ab Leistung durch den nachfolgenden

Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

an den Ausscheidenden zu bezahlen.

Die Bauvereinigung ist verpflichtet, alle geeigneten

Schritte zur Hereinbringung der vertraglich

vereinbarten Leistungen zu unternehmen.

Wird von der Bauvereinigung ein neuer Miet- oder

sonstiger Nutzungsvertrag innerhalb von

drei Monaten ab Räumung des Miet- oder sonstigen

Nutzungsgegenstandes nicht abgeschlossen,

so hat der ausgeschiedene Mieter oder sonstige

Nutzungsberechtigte für einen Zeitraum von

drei Monates ein Vorschlagsrecht für den nachfolgenden

Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten.

Die Bauvereinigung kann den vorgeschlagenen

Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

nur aus triftigen, ihren Interessen zuwiderlaufenden

Gründen oder dann ablehnen,

falls sie mit einer anderen Person ab dem Vorgeschlagenen

einen Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag

abschließt.

(4} Die Beträge gemäß Abs. 1 sind mit 2 v. H.

pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen

Benützungsbewilligung, bei allfälligem

früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem

Zeitpunkt abzuschreiben. Der so ermittelte Betrag

ist mit jenem Faktor aufzuwerten, der sich

aus der Veränderung des vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex'

1976 oder der jeweils vorangegangenen

Indizes oder der an seine Stelle getretenen

Indizes ergibt. Der Berechnung der Aufwertung

ist der Indexwert des Monats, in dem

die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt

wurde oder — falls die Baulichkeit früher bezogen

wurde — in dem der Bezug des Miet- oder

sonstigen Nutzungsgegenstandes erfolgte und der

Indexwert des der Räumung des Miet- oder

sonstigen Nutzungsgegenstandes zweitvorangegangenen

Monats zugrunde zu legen. Bei der

Berechnung des aufzuwertenden Betrages haben

Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 11 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 außer Betracht zu

bleiben.

(5) Bei Baulichkeiten, für die die baubehördliche

Benützungsbewilligung vor dem 1. Jänner

1955 erteilt wurde, finden die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sämtliche vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

neben dem Entgelt zu erbringende

Beträge haben auf einer Berechnungsgrundlage

(Preisbasis) zu beruhen, die nicht länger als

ein Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurückliegt.

Die geleisteten Beträge sind im Falle

der Vertragsauflösung vor Baubeginn zurückzuerstatten

und mit dem Eckzinssatz gemäß

§ 20 des Kreditwesengesetzes jährlich zu verzinsen.

Zwingende Vertragsbestimmungen

§ 18. In Verträgen im Sinne des § 13 Abs. 1

sind die zu erbringenden Grund- und Baukosten

getrennt anzuführen und Berechnungsgrundlagen

(Preisbasis) aufzunehmen, die nicht länger als ein

Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurücklie-

gen und die, sofern mit der Bauführung nicht

innerhalb eines Jahres begonnen wird, mit Baubeginn

entsprechend berichtigt werden. Ferner

sind in den Miet- und sonstigen Nutzungsverträgen

der in § 17 Abs. 4 erster Satz angeführte

Zeitpunkt sowie jene Beträge anzuführen, die im

Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug des

Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes als

Grund- und Baukostenbeiträge zu leisten waren

oder sind.

Jährliche Abrechnungen

§ 19. (1) Eine die Baulichkeit verwaltende Bauvereinigung

hat die Interessen aller Mieter oder

sonstigen Nutzungsberechtigten zu wahren sowie

spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres

jedem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten

je eine Abrechnung über die Entgeltbestandteile

nach § 14 Abs. 115 einschließlich der

Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung

von Dach- oder Fassadenflächen zu Werbezwecken

und nach § 14 Abs. 1 Z. 7 für das vorausgegangene

Kalenderjahr zu legen und in geeigneter

Weise Einsicht in die Belege zu gewähren.

Ebenso sind die nach § 14 Abs. 6 einfließenden

Beträge einzurechnen. Auf Verlangen der

Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind

von den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten

Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen.

Je ein Exemplar der Abrechnung ist beim Hausbesorger

oder an sonst geeigneter Stelle zur Einsicht

aufzulegen. Soweit gegen die gelegten Abrechnungen

nicht binnen vier Monaten ab Auflage

begründete Einwendungen erhoben werden,

gelten sie als endgültig geprüft und anerkannt.

(2) Kommt die Bauvereinigung der im Abs. 1

ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung

und Einsichtsgewährung nicht nach, so ist sie auf

Antrag eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten

vom Gericht dazu zu verhalten.

§ 29 des Mietengesetzes gilt sinngemäß.

Kündigungsbeschränkungen zugunsten von Nutzungsberechtigten

§ 20. (1) Soweit auf den Nutzungsvertrag über

eine Wohnung (Geschäftsraum) die Bestimmungen

des Mietengesetzes nicht Anwendung finden,

gelten die Vorschriften über die Kündigungsbeschränkungen

(§§ 19 bis 23 des Mietengesetzes,

ausgenommen § 21 Abs. 2 letzter Satz) nach

Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß, es

sei denn, daß der Nutzungsgegenstand nach dem

31. Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein-

oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel

neu geschaffen wurde oder wird.

(2) Die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft

durch diese bewirkt die Auflösung

des Nutzungsvertrages nur dann, wenn der

Grund zur Aufhebung einem wichtigen Grund

im Sinne des § 19 des Mietengesetzes gleichzuhalten

ist.

(3) Beschränkt eine Genossenschaft auf Grund

ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen

Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen bestimmten

Personenkreis im Sinne des § 8 Abs. 2

Z. 1 oder 2, so kann ein Eintritt in den Nutzungsvertrag

nur gemäß § 19 Abs. 2 Z. 11 des

Mietengesetzes geltend gemacht werden, und

zwar nur vom Ehegatten, von Verwandten in

absteigender Linie oder Wahlkindern und, sofern

solche Personen nicht vorhanden oder nicht

eintrittsberechtigt sind, von der Person, die mit

dem bisherigen Nutzungsberechtigten bis zu seinem

Tode durch mindestens fünf Jahre hindurch

in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht

gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft

lebte.

(4) Überdies kann eine Genossenschaft verlangen,

daß in allen Fällen des Eintritts (§ 19

Abs. 2 Z. 11 und Abs. 4 des Mietengesetzes) nur

eine Person in den Nutzungsvertrag eintritt. Bewerben

sich mehrere Personen um den Eintritt,

so tritt der eintrittsberechtigte Angehörige in den

Nutzungsvertrag ein, den die Genossenschaft als

Mitglied aufnimmt.

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

§ 21. (1) Vereinbarungen einer Bauvereinigung

mit einem Mieter, sonstigen Nutzungsberechtigten

oder Erwerber einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteiles)

sind insoweit rechtsunwirksam,

als sie

1. zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung

von den Bestimmungen der

§§ 14 bis 20 und 22 abweichen,

2. die dem Erwerber eines Siedlungshauses

nach den §§ 918 bis 921, 932 und 934 ABGB

zustehenden Rechte beschränken,

3. anläßlich der Übertragung eines Siedlungshauses

die Unkündbarkeit von Verwaltungsverträgen

für eine fünf Jahre übersteigende

Frist vorsehen oder

4. Vereinbarungen vorsehen, die geeignet sind,

die dem Eigentümer eines Siedlungshauses

zustehenden Nutzungs- und Verfügungsrechte

aufzuheben oder zu beschränken, wie

insbesondere Vereinbarungen über Vor- und

Wiederkaufsrechte.

(2) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, im

Falle der Übertragung des Eigentums an einem

Siedlungshaus ohne Verzug, längstens jedoch

innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung,

bei allfälligem früheren Beziehen

nach diesem Zeitpunkt, die zur Einver-

leibung des Eigentumsrechtes erforderlichen Anträgt

zu stellen und die hiefür notwendigen

Urkunden zu errichten, sofern nicht sonstige

gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Ist die Bauvereinigung mit der Stellung

der Anträge oder Errichtung der Urkunden nach

Abs. 2 säumig, so kann der Erwerber eines

Siedlungshauses die Bauvereinigung auf die Einwilligung

in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes

bei dem Bezirksgericht klagen, in dessen

Sprengel das Siedlungshaus gelegen ist. Auf dieses

Verfahren finden die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm,

RGBl. Nr, 111/1895, insbesondere

deren § 60 Abs. 2, und die Zivilprozeßordnung,

RGBl. Nr. 113/1895, mit der Maßgabe Anwendung,

daß § 25 Abs. 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 417, sinngemäß

gilt.

Verfahren

§ 22. (1) Über Anträge in den im folgenden

angeführten Angelegenheiten entscheidet im Verfahren

außer Streitsachen das für Zivilrechtssachen

zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel

die Baulichkeit gelegen ist

1. Feststellung der Zulässigkeit des von der

Bauvereinigung nach § 14 begehrten Entgelts;

2. Entscheidung über Anträge nach $ 14 Abs. 2;

3. Feststellung der Zulässigkeit des von der

Bauvereinigung nach $ 15 begehrten Preises;

4. Entscheidung über Anträge nach § 19;

S.Feststellung des nach $ 17 zurückzuzahlenden

Betrages.

(2) Bei einem Antrag nach Abs. 1 Z. 1 oder 3,

womit die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts

oder Preises mit der Behauptung begehrt

wird, die Berechnung verstoße gegen § 13, weil

die Baukostenverrechnung nicht vollständig oder

nicht richtig sei oder Leistungen enthalte, die

nicht oder nicht vollständig erbracht worden

seien, gilt folgendes

1. der belangten Bauvereinigung ist die Vorlage

der Endabrechnung über die gesamten

Baukosten aufzutragen; der Vorlage ist ein

Verzeichnis aller Vertragspartner im Sinne

des § 13 Abs. 1 der Bauvereinigung in diesem

Zeitpunkt anzuschließen;

2. nach Vorlage der Unterlagen nach Z. 1 ist

dem Antragsteller aufzutragen, binnen sechs

Monaten die behaupteten Berechnungsfehler

kurz und vollständig anzugeben; gleichzeitig

ist den von der Bauvereinigung genannten

sowie dem Gericht sonst bekanntgewordenen

übrigen Vertragspartnern im Sinne des § 13

Abs. 1 mitzuteilen, daß sie berechtigt sind,

in gleicher Weise behauptete Berechnungsfehler

binnen sechs Monaten anzugeben;

3. sodann hat das Gericht nach Durchführung

einer mündlichen Verhandlung durch gesondert

anfechtbaren Beschluß die Tatsachen,

über welche auf Grund der Einwendungen

nach Z. 2 Beweis zu erheben ist, genau zu

bezeichnen;

4. nach Rechtskraft des Beschlusses nach Z. 3

ist ein zur Deckung der zur Durchführung

eines Sachverständigenbeweises erforderlicher

Kostenvorschuß zur Hälfte der Bauvereinigung

und zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen,

die Einwendungen nach Z. 2 erhoben

haben.

(3) Ein Antrag im Sinne des Abs. 2 kann nur

innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der

baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem

früheren Beziehen der Baulichkeit ab

diesem Zeitpunkt gestellt werden.

(4) Im übrigen gelten in den im Abs. 1 angeführten

Verfahren die allgemeinen Bestimmungen

über das Verfahren außer Streitsachen mit folgenden

Besonderheiten

1. Die Bauvereinigung hat in den Verfahren

nach Abs. 1 Z. 1 bis 4, soweit nicht Abs. 2

Z. 1 anzuwenden ist, ein Verzeichnis aller

betroffenen Vertragspartner im Zeitpunkt

der Antragstellung vorzulegen;

2. ist ein Verfahren nach Abs. 1 Z. 1 bis 4

anhängig, so sind weitere Anträge, die den

gleichen Anspruch betreffen, zu verbinden;

3. von Anträgen nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind

außer der Bauvereinigung und dem Antragsteller

die übrigen Parteien der Baulichkeit

oder der Baulichkeiten, sofern sie hinsichtlich

der Berechnung des Entgelts (Preis) eine

wirtschaftliche Einheit bilden, mit dem Beifügen

zu verständigen, daß es ihnen freisteht,

sich schriftlich zu äußern oder bei

der mündlichen Verhandlung zu erscheinen;

die Benachrichtigung kann durch deutlich

sichtbaren Anschlag in der Baulichkeit oder

in den Baulichkeiten bewirkt werden;

4. sind zur Entscheidung Ermittlungen oder

Beweisaufnahmen notwendig, so hat der

Entscheidung eine mündliche Verhandlung

voranzugehen;

5. soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, sind

die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

über die Protokolle, die Beweise, die Beschlüsse,

dal Rechtsmittel des Rekurses —

mit Ausnahme der Bestimmung über die

Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses

durch einen Rechtsanwalt — und über die

mutwillige Prozeßführung ($ 408) anzuwenden;

6. inwieweit die Kosten des Verfahrens von

einer Partei zu ersetzen oder unter die

Parteien zu teilen sind, hat das Gericht unter

sinngemäßer Anwendung der §§ 41 ff. der

Zivilprozeßordnung zu entscheiden; die

Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat

jede Partei selbst zu tragen;

7. eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht

zulässig;

8. die rechtskräftigen Entscheidungen über Anträge

nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 binden neben

den Parteien des Verfahrens auch die sonst

betroffenen Vertragspartner der Bauvereinigung

und bilden einen Exekutionstitel nach

der Exekutionsordnung, sofern nach der Art

der Entscheidung eine Exekution in Betracht

kommt;

9. in Verfahren über Anträge nach Abs. 1

Z. 2 sind die §§ 27 und 28 des Mietengesetzes

sinngemäß anzuwenden;

10. überdies sind die §§ 36 und 37 des Mietengesetzes

anzuwenden.

(5) Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist

zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von

einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren

nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 bereits anhängig ist. Ist in

einem Rechtsstreit wegen Kündigung oder Räumung

die Höhe des geschuldeten Entgelts strittig,

so gilt § 21 Abs. 2 letzter Satz des Mietengesetzes

nicht. Das Gericht bat den Rechtsstreit

zu unterbrechen und dem Beklagten eine Frist

von sechs Wochen zur Einleitung eines Verfahrens

nach Abs. 1 Z. 1 zu setzen.

Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und Verwaltung

§ 23. (1) Geschäftsführung und Verwaltung

einer gemeinnützigen Bauvereinigung müssen den

Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik

kann durch Verordnung Richtlinien erlassen,

die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse

Regelungen zur Sicherung einer ordnungsmäßigen

Geschäftsführung und Geschäftsgebarung

zu enthalten haben. Vor Erlassung der

Verordnung ist auch jeder gemäß § 5 Abs. 1, anerkannte

Rervisionsverband anzuhören.

Zuverlässigkeit der Verwaltung

§ 24. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen,

welche die Annahme rechtfertigen, daß ein dem

satzungsmäßigen Zweck oder den guten Sitten

entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfindet

oder nicht stattfinden wird. Im Vorstand, im

Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder

Handlungsbevollmächtigter der Bauvereinigung

dürfen nur Personen tätig sein, bei denen keine

Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen

Zuverlässigkeit rechtfertigen. Mit der

Geschäftsführung dürfen nur Personen betraut

werden, die nach ihrer Ausbildung oder ihrer

beruflichen Tätigkeit Gewähr für eine ordnungsmäßige

Geschäftsführung bieten.

Entschädigung und Reisegebühren der Funktionäre

§ 25. Die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder

des Vorstandes, auf die § 26 nicht anzuwenden

ist, und der Mitglieder des Aufsichtsrates

einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft

muß in einem angemessenen Verhältnis

zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung

stehen. Reisegebühren für die vorgenannten

Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen

dürfen den Höchstsatz der Gebühren für

Bundesbeamte der Dienstklasse IX nicht überschreiten.

Dienstverträge von Funktionären und Angestellten

§ 26. (1) Vereinbarungen über Dienstbezüge,

Reisegebühren und über den Ruhegenuß in

Dienstverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes

einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft

oder mit Geschäftsführern einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung oder Angestellten

gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen in

einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen

Leistungskraft der Bauvereinigung stehen.

(2) Soweit durch Kollektivvertrag nicht anderes

bestimmt ist, dürfen die monatlichen Dienstbezüge

(Reisegebühren) der in Abs. 1 angeführten

Personen den Endbruttobezug (den Höchstsatz)

für Bundesbeamte der Dienstklasse IX

nicht übersteigen. Der Ruhegenuß darf diesfalls

unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen

Pensionsversicherung 80 v. H. des letzten

Aktivbezuges nicht übersteigen.

(3) Dienstbezüge eines Mitglieds des Vorstandes

einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft

oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung oder eines

Angestellten aus zwei oder mehreren Dienstverträgen

mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen

dürfen, zusammengerechnet, den Endbruttobezug

eines Bundesbeamten der Dienstklasse IX

um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten.

Rechtswirkungen der Anerkennung

§ 27. Einer Bauvereinigung, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig

anerkannt ist, obliegen folgende Verpflichtungen

1. Der Vorstand (Geschäftsführer) hat nach

Ablauf jedes Geschäftsjahres der Landesregierung,

der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband

zusammen mit dem Jahresabschluß einen

Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr

binnen vier Wochen nach Erstellung vorzulegen,

der eine Darstellung des Geschäftsverlaufes

und der wirtschaftlichen Lage der Bauvereinigung

zu enthalten hat. Zu berichten ist ferner

über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die

nach Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind.

Im Geschäftsbericht ist ferner der Jahresabschluß

zu erläutern. Dabei sind auch wesentliche Abweichungen

vom bisherigen Jahresabschluß zu

erörtern. Weitergehende Vorschriften des Aktiengesetzes

1965, BGBL Nr. 98, Über den Geschäftsbericht

bleiben unberührt. Diese Vorschriften

sind auch bei Bauvereinigungen in der Rechtsform

der Genossenschaft und in der Rechtsform

der Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.

2. Die Bauvereinigung hat sich den Prüfungen

durch den Revisionsverband und den von der

Landesregierung angeordneten Prüfungen zu unterziehen.

3. Auf Verlangen der Landesregierung hat die

Bauvereinigung eine Stellungnahme zu den Prüfungsberichten

innerhalb einer von der Landesregierung

festzusetzenden Frist vorzulegen. Sie

ist weiters verpflichtet, der Landesregierung alle

für die Ausübung des Aufsichtsrechtes (§ 29) erforderlichen

Auskünfte au erteilen und den von

der Landesregierung erteilten Anordnungen

nachzukommen.

4. Die Bauvereinigung hat den in den Prüfungsberichten

enthaltenen Beanstandungen innerhalb

angemessener Frist durch geeignete Maßnahmen

Rechnung zu tragen.

5. Die Bauvereinigung ist verpflichtet, die Landesregierung

so zeitgerecht von der Anberaumung

einer General- oder Hauptversammlung

zu verständigen, daß sie zu dieser einen Vertreter

ohne Stimmrecht entsenden kann. Der Vertreter

ist auf sein Verlangen zu hören.

6. Die Auflösung der Bauvereinigung sowie

jede Veränderung im Vorstand, in der Geschäftsführung

und im Aufsichtsrat sowie jede Änderung

des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag,

Satzung) ist dem Revisionsverband und

der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.

Überwachung und Durchführung der Prüfung

§ 28. (1) Für die Durchführung der Prüfung

(S 5) von Genossenschaften gelten die Vorschriften

des Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend

die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und anderer Vereine, mit den in den

nachstehenden Absätzen angeführten Ergänzungen

und Abweichungen; auch bei Bauvereinigungen

in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung und in der Rechtsform der

Aktiengesellschaft hat die Prüfung diesen Vorschriften

zu entsprechen.

(2) Der Leiter der Prüfungsstelle wird auf Vorschlag

des Obmannes von der Generalversammlung

bestellt. Maßgebend für die Tätigkeit der

Prüfer sind neben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

die einschlägigem Gesetze und sonstigen

Vorschriften, die Prüfungsrichtlinien und

der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag,

Satzung) der zu prüfenden Bauvereinigung. Der

Beginn und der Schluß der Prüfung ist vom

Prüfer der für die zu prüfende Bauvereinigung

zuständigen Landesregierung unverzüglich zu

melden.

(3) Die regelmäßige Prüfung im Sinne dieses

Bundesgesetzes bei Bauvereinigungen in der

Rechtsform der Genossenschaft ist in zeitlichen

Abständen von höchstens zwei Jahren durchzuführen.

Bei Bauvereinigungen in der Rechtsform

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder

einer Aktiengesellschaft ist die Prüfung alljährlich

vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen.

Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung

der Buchführung und des Geschäftsberichtes,

soweit er den Jahresabschluß erläutert,

zu prüfen und unter Anwendung der Vorschriften

der §§ 140 und 260 des Aktiengesetzes mit

einem Bestätigungsvermerk zu versehen; das

gleiche gilt sinngemäß für Bankvereinigungen in

der Rechtsform einer Gesellschalt mit beschränkter

Haftung. Hat keine Prüfung stattgefunden,

so darf der Abschluß nicht festgestellt werden;

ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist

rechtsunwirksam.

(4) Die Prüfung hat sich unbeschadet der Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes

vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision

der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und anderer Vereine, auch auf die Einhaltung

der §§ 3 bis 27 zu erstrecken.

(5) Der Revisionsverband hat, wenn er es für

erforderlich hält oder wenn es die Landesregierung

verlangt, auch außerordentliche Prüfungen

durchzuführen.

(6) Stellt die Bauvereinigung die in den Prüfungsberichten

festgestellten Mängel innerhalb

einer angemessenen Frist nicht ab, ist dies der

Landesregierung mitzuteilen.

(7) Die Prüfungsberichte sind vom Revisionsverband

spätestens drei Monate nach Beendigung

der Prüfung der Landesregierung vorzulegen.

Wenn behördliche Maßnahmen dringend erforderlich

erscheinen, ist das Prüfungsergebnis unverzüglich

der Landesregierung mitzuteilen.

(8) Die Kosten der Prüfungen durch den Revisionsverband

einschließlich der Prüfungen gemäß

§ 29 Abs. 2 sind von der Bauvereinigung

zu tragen.

Aufsicht

§ 29. (1) Die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger

Bauvereinigungen unterliegt der behördlichen

Überwachung. Die Landesregierung

ist berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht

zu nehmen, die Geschäftsgebarung und die

Rechnungsabschlüsse zu überprüfen, die Abstellung

von Mängeln anzuordnen und zu einzelnen

Geschäftsfällen Berichte einzuholen.

(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Abs. 1)

ist die Landesregierung berechtigt, Prüfungen

vorzunehmen. Sie kann sich hiebei des Revisionsverbandes

bedienen oder private Sachverständige

beauftragen.

(3) Die Landesregierung hat der Bauvereinigung,

sofern diese der Anordnung zur Abstellung

von Mängeln, nicht nachgekommen ist, die

Behebung der festgestellten Mangel innerhalb angemessener

Frist mit Bescheid aufzutragen. Wenn

die Bauvereinigung den behördlichen Auftrag

nicht erfüllt hat, so ist; falls andere Zwangsmittel

im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens

nicht zum Ziele geführt haben, gemäß

§ 35 vorzugehen.

(4) Das Prüfungsrecht der Abgabenbehörde auf

Grund besonderer Vorschriften bleibt unberührt.

(5) Die Länder haben über ihre Tätigkeit auf

Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

für jedes Jahr längstens bis 31. März des folgenden

Jahres dem Bundesministerium für Bauten

und Technik einen Bericht unter Anführung der

getroffenen Maßnahmen zu erstatten.

Gebührenbefreiung

§ 30. (1) Die als gemeinnützig anerkannten

Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von

Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen

in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten

der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches

Vermögen von den Gerichtsgebühren

befreit.

(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen

zum Erwerb des Eigentumsrechtes an

einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch

eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung

sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(3) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen

zum Erwerb des Eigentumsrechtes an

einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die eine

im § 23 Abs. 1 Z. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 angeführte natürliche Person von

einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung

als Ersterwerber zur Befriedigung Ihres

dauernden Wohnbedürfnisses oder des dauernden

Wohnbedürfnisses ihrer nahen Angehörigen im

Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 Wohnbauförderungsgesetz

1968 erworben hat, sind von den Gerichtsgebühren

befreit.

Antrag auf Anerkennung

§ 31. Der Antrag auf Anerkennung einer Bauvereinigung

als gemeinnützig ist beim Amt der

Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind

die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen

Unterlagen, wie insbesondere der Auszug aus

dorn Handelsregister, die beglaubigte Abschrift

des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag,

Satzung) sowie die zur Beurteilung der wirtschaftlichen

Verhältnisse erforderlichen Unterlagen

anzuschließen.

Örtliche Zuständigkeit

§ 32. Örtlich zuständig ist jene Landesregierung,

in deren Bereich die Bankvereinigung ihren

Sitz hat.

§ 33. (1) Bescheide nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.

(2) Partei ist die Baiavereinigung und im Verfahren

gemäß den §§ 7 Abs. 4, 29 Abs. 3, 34 und

35 die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich

die Bauvereinigung ihren Sitz hat.

(3) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur

Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise

beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen

fristgerecht vorzulegen. Soweit durch

die nicht fristgerechte Verlage das Verfahren

schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden

Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.

Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 34, (1) Eine Bauvereinigung ist auf ihren

Antrag von der Landesregierung nach Anhörung

der Finanzlandesdirektion mit Bescheid als gemeinnützig

anzuerkennen, wenn die Erfüllung

der in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen

rechtlich und tatsächlich, insbesondere

durch eine Verankerung im Genossenschaftsvertrag

(Gesellschaftsvertrag, Satzung) gewährleistet

ist;

(2) Waren die Voraussetzungen für die Anerkennung

bereits im Zeitpunkt der Antragstellung

vorhanden, ist die Anerkennung mit Rücksicht

auf diesen Zeitpunkt auszusprechen.

Entziehung der Anerkennung

§ 35. (1) Die Anerkennung kann nur mit

Bescheid entzogen werden. Der Finanzlandesdirektion

kommt ein Antragsrecht auf Einleitung

eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung

der Gemeinnützigkeit zu. Ein einseitiger

Verzicht durch die Bauvereinigung ist unzulässig.

(2) Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen

des § 29 zu entziehen, wenn

1. der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag,

Satzung) der Bauvereinigung den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes nicht mehr

entspricht;

2. der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder einer nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

zuwiderläuft;

3. die Bauvereinigung sich der Prüfung durch

den Revisionsverband oder der Aufsicht

durch die Landesregierung beharrlich entzieht;

4. die Bauvereinigung den ihr gemäß § 27 obliegenden

Verpflichtungen nicht nachkommt.

(3) Die Landesregierung kann von der Entziehung

der Anerkennung der Gemeinnützigkeit

absehen, wenn die Mitglieder des Vorstandes

oder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer,

welche den Entziehungsgrund vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,

nach Aufforderung durch die Landesregierung

binnen angemessener Frist ihrer Funktion enthoben

worden sind.

(4) Die Landesregierung hat den Spruch des

Bescheides, mit dem die Anerkennung entzogen

wurde, auf Kosten der Bauvereinignng im Amtsblatt

zu veröffentlichen.

Rechtswirkung der Entziehung

§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat

die Landesregierung nach Anhörung der nach dem

Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion

der Bauvereinigung eine Geldleistung

aufzuerlegen. Diese Geldleistung ist mit

einem der Gewichtigkeit des Entziehungsgrundes

angemessenen Betrag von höchstens 50 v. H. des

Eigenkapitals zu bemessen, welches in der Bilanz

für das der Rechtskraft der Entziehung vorangegangene

Geschäftsjahr ausgewiesen ist. Wurde

für dieses Geschäftsjahr noch keine Bilanz erstellt,

so ist die Landesregierung berechtigt, eine

solche auf Kosten der Bauvereinigung erstellen

zu lassen. Die Erfüllung dieser Leistung kann,

im Verwaltungswege erzwungen werden. Die erbrachte

Geldleistung ist von der Landesregierung

für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens

zu verwenden.

(2) Ist einer Bauvereinigung die Anerkennung

versagt oder entzogen worden, so kann sie einen

neuerlichen Antrag auf Anerkennung erst stellen,

wenn seit der Rechtskraft des Bescheides,

mit dem die Anerkennung versagt oder entzogen

worden ist, zwei Jahre vergangen sind.

Firma und Register

§ 37. (1) Eine Bauvereinigung, die nicht auf

Grand der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ab gemeinnützig anerkannt ist, darf sich öffentlich

oder im Geschäftsverkehr nicht als gemeinnützige

Bauvereinigung bezeichnen. Ihre Firma

darf nicht die Bezeichnung „gemeinnützig" enthalten.

(2) Die Gerichte haben den Landesregierungen

die Eintragungen in das Handels- und Genossenschaftsregister

mitzuteilen, die eine Änderung

des Vorstandes, des Genossenschaftsvertrages,

des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,

die Auflösung oder die Löschung einer ab gemeinnützig

anerkannten Bauvereinigung betreffen.

(3) Die Landesregierung hat den Gerichten,

die Handels- und Genossenschaftsregister führen,

sowie der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband

die auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergangenen Entscheidungen betreffend die Anerkennung,

der Finanzlandesdirektion und dem

Revisionsverband überdies die Änderungen gemäß

Abs. 2 mitzuteilen.

Strafbestimmungen

§ 38. (1) Wer den im § 37 Abs. 1 ausgesprochenen

Verboten zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu

100000 S zu bestrafen.

(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden,

daß das Straferkenntnis innerhalb bestimmter

Frist auf Kosten des Verpflichteten zu veröffentlichen

ist. Die Veröffentlichung umfaßt den

Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere

Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung

der Begründung des Straferkenntnisses,

allenfalls auch des Tatbestandes angeordnet

werden. Die Art der Veröffentlichung ist in

dem Straferkenntnis zu bestimmen.

Übergangsbestimmungen

§ 39. (1) Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf

Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die

Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom

29. Feber 1940, deutsches RGBl. I S. 438, und

der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes

über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen

vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1012,

als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt

sind, gelten unter Wahrung ihres örtlichen

Geschäftsbereiches als auf Grund dieses Bundesgesetzes

als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen.

Auf solche Bauvereinigungen finden die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme

der in § 6 Abs. 1 enthaltenen Regelung

über die Mindestanzahl der Genossenschafter Anwendung.

(2) Eine Bauvereinigung im Sinne des Abs. 1

ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet

vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, ihren Genossenschaftsvertrag

(Gesellschaftsvertrag, Satzung) mit

den in Abs. 1 vorgesehenen Einschränkungen

und der Maßgabe, daß es der Angabe des örtlichen

Geschäftsbereiches nicht bedarf, abzuändern

und die Genehmigung der Änderungen bei

der Landesregierung zu beantragen, die darüber

mit Bescheid abzusprechen hat. Im Falle der

Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat die

Landesregierung gemäß § 35 vorzugehen.

(3) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes weniger als 2000 Wohnungen

verwalten und innerhalb eines Zeitraumes

von fünf Jahren nach Inkrafttreten der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Landesregierung

schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit

im Sinne des § 7 mehr entfalten werden,

gelten ab gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen.

Auf solche Verwaltungsvereinigungen

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 hinsichtlich

der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten

und Abs. 3 Z. 1 bis 5 und 9 sowie

mit Ausnahme des § 14 Abs. 4 Z. 4 Anwendung;

§ 7 Abs. 3 Z. 8 findet jedoch mit der

Maßgabe Anwendung, daß ein Erwerb von Baustoffen

und Ausstattungsgegenständen nur zur

Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs-

und Verbesserungsarbeiten an verwalteten

Baulichkeiten zulässig ist. Zur Bildung einer

Rücklage gemäß $ 14 Abs. 1 Z. 8 dürfen Verwaltungsvereinigungen

Beträge nur in der Höhe

von höchstens 50 v. H. des dort vorgesehenen

Höchstausmaßes verrechnen.

(4) Verträge, welche die im Abs. 1 angeführten

Bauvereinigungen vor dem 1. Jänner 1979 mit

ihren Funktionären (Mitgliedern der Organe)

über Entschädigungen und Reisegebühren oder

mit ihren Angestellten über Dienstbezüge, Gebühren

und Ruhegenüsse abgeschlossen haben,

werden durch die $§ 25 und 26 nicht berührt.

(5) Ein auf Grund der Bestimmungen des

Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen

und der Verordnung zur Durchführung

dieses Gesetzes eingerichteter und tätiger

Prüfungsverband gilt als Revisionsverband im

Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes und hat seine

Satzung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des

Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

anzupassen und die Genehmigung bei

der nach seinem Sitz zuständigen Landesregierung

zu beantragen, die darüber mit Bescheid

abzusprechen hat.

(6) Unternehmen, die als Organe der staatlichen

Wohnungspolitik gemäß $ 28 des Gesetzes

über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen

anerkannt wurden, gelten, sofern die im Abs. 2

angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme des

§ 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Bauvereinigungen der im Abs. 1 bezeichneten

Art, die in einer anderen Rechtsform als der

einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung oder einer Aktiengesellschaft

errichtet sind, gelten, sofern die im Abs. 2 vorgesehenen

Voraussetzungen mit Ausnahme des

§ 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(8) Auf Verträge im Sinne des § 13 Abs. 1,

welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

erstmalig bezogen wurden oder für die

die baubehördliche Benützungsbewilligung vor

diesem Zeitpunkt erteilt wurde, gelten die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, soweit in den

folgenden Ziffern und Absätzen nicht anderes bestimmt

wird; insoweit in den folgenden Ziffern

und in den Abs. 9 bis 12 bestimmt wird, daß

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

gelten, sind § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11

Abs. 3 erster bis dritter Satz der Verordnung

zur Durchführung dieses Gesetzes weiter anzuwenden

1. auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge

über Wohnungen und Geschäftsräume finden

§ 14 Abs. 1 über die Verhältnismäßigkeit

nach Nutzflächen und Abs. 1 Z. 1, 2 und 8

keine Anwendung;

2. § 19 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung;

bei der nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erstmaligen Vorlage

der jährlichen Abrechnungen im Sinne des

§ 19 ist der Saldo zum 31. Dezember 1978

auszuweisen und gilt als endgültig anerkannt;

3. § 22 gilt nicht für Anträge, die auf

eine Überprüfung der Endabrechnung

der gesamten Baukosten oder des Saldos,

der zum 31. Dezember 1978 auszuweisen

ist, gerichtet sind; diesbezügliche Einwendungen

können nicht nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund

der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen

oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben

werden;

4. nach den Vorschriften des Gesetzes über die

Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zulässige

Berechnungen, die zur Senkung des

Entgelts geführt haben, bleiben unberührt.

(9) Auf Verträge über Einstellplätze (Garagen)

und Abstellplätze in Baulichkeiten im Sinne des

Abs. 8 finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme des § 14 Abs. 6 Anwendung.

Soweit bis zum 1. Jänner 1979 Teile des

Entgelts für die Überlassung von Einstellplätzen

(Garagen) und Abstellplätzen zur Deckung von

Betriebskosten der Baulichkeiten, der die Errichtungskosten

der Einstellplatze (Garagen) oder

Abstellplätze zugerechnet sind, verwendet wurdern,

bleiben diese Berechnungen unberührt.

(10) Bei einer Baulichkeit oder bei Baulichkeiten,

die hinsichtlich der Berechnung des Entgelts

(Preis) eine wirtschaftliche Einheit bilden

und deren Baubeginn vor dem 1. Juli 1979 liegt

ist § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Bestimmung für

die Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden;

diesfalls gelten weiterhin die Bestimmungen

des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11

Abs. 3 erster bis dritter Satz der Verordnung

zur Durchführung dieses Gesetzes.

(11) Die Bestimmungen des Abs. 8 finden auch

auf Baulichkeiten Anwendung, mit deren Bau vor

dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

begonnen wurde und für die nach

dem 31, Dezember 1979 eine baubehordliche

Benützungsbewilligung erteilt wird, sofern sie

mit anderen Baulichkeiten eine wirtschaftliche

Einheit bilden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Bestimmungen dieses Bandesgesetzes

bereits eine baubehördliche Benützungsbewilligung

vorliegt. Der Erteilung der baubehördlichen

Benützungsbewilligung ist ein früherer erstmaliger

Bezug gleichzuhalten.

(12) Unter erstmaligem Bezug ist der Bezug

des Objektes durch einen hiezu berechtigten Vertragspartner

(§ 13 Abs. 1) zu verstehen.

(13) Die Bauvereinigung darf eine ihr gemäß

§ 8 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im

Wohnungswesen eingeräumte Sicherung solange

geltend machen, als sie Gläubiger des Eigentümers

eines Siedlungshauses ist; bei der Ausübung

eines Vorkaufsrechtes ist eine vom vollständigen

Kaufpreis abweichende Verabredung

(§ 1077 ABGB) rechtsunwirksam.

(14) Kosten auf Grund von Versicherungsverträgen,

die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden,

dürfen bis zum vereinbarten Versicherungsablauf,

längstens aber auf die Dauer von zehn

Jahren ab Inkrafttreten der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes, auch dann bei der Berechnung

des Entgelts angerechnet werden (§ 14 Abs. 1

Z. 7), falls sie nicht den Betriebskosten im Sinne

des Mietengesetzes zuzurechnen sind.

(15) Ausnahmebewilligungen auf Grund der

Bestimmung des § 6 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit

im Wohnungswesen im Zusammenhalt

mit § 9 der Verordnung zur Durchführung

dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(16) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei Gericht

anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden

Vorschriften durchzuführen.

(17) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die vor

dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes bei der technischen Vorbereitung

von Baulichkeiten (§ 2 Z. 1) die Verfassung von

Plänen für die Einreichung bei der Behörde

selbst durchgeführt haben, dürfen diese Arbeiten

auch weiterhin selbst vornehmen.

Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung

geltender Vorschriften

§ 40. (1) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes verlieren nachstehende

Vorschriften, soweit sie heute noch in

Kraft stehen, ihre Wirksamkeit

1. das Gesetz über die Gemeinnützigkeit im

Wohnungswesen — Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

— (WGG) vom 29. Feber 1940,

deutsches RGBl. I S. 438, mit Ausnahme

des § 7Abs. 2

2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes

über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen

vom 23. Juli 1940 (WGGDV),

deutsches RGBl. I S. 1012, mit Ausnahme

des § 11 Abs. 3 erster bis dritter Satz

3. die Verordnung zur Einführung von Vorschriften

über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen

in der Ostmark und im Reichsgau

Sudetenland vom 15. April 1940, deutches

RGBl. I S. 658, in der Fassung der Verordnung

zur Änderung der Verordnung zur

Einführung von Vorschriften über die Gemeinnützigkeit

im Wohnungswesen in der

Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom

22. Oktober 1941, deutsches RGBl. I S. 678t

4. die Verordnung über die Gebührenbefreiung

beim Kleinwohnungsbau vom 27. August

1936, deutsches RGBl. I S. 702, in der Fassung

der Verordnung vom 18. März 1940,

deutsches RGBl. I S. 543;

5. § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. August

1934, BGBl. II Nr. 195, womit Vorschriften

für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

erlassen werden (Genossenschaftsnovelle

1934);

6. § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. April

1921, BGBl. Nr. 252, betreffend die Ausgestaltung

des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds

zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,

hinsichtlich der Ausnahme von

den Kündigungsbeschränkungen nach den

Bestimmungen der §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes.

(2) Wenn in Bundesgesetzen auf Vorschriften

verwiesen wird, die gemäß Abs. 1 ihre Gültigkeit

verlieren, so treten an deren Stelle die entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

dies gilt nicht für den Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes

1955, BGBl. Nr. 140.

ARTIKEL III

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 280/1978, wird wie folgt

geändert

1. Der § 23 erhält die Bezeichnung „§ 23. (1)".

Ein neuer Abs. 2 ist anzufügen und hat zu

lauten

„(2) Eine Förderung darf nicht gewährt werden,

wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung

(Abs. 1 Z. 3) die von der Landesregierung als

Anerkennungsbehörde nach den Bestimmungen

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl.

Nr. 139/1979, festgestellten Mangel nicht

innerhalb der im Bescheid gemäß § 29 Abs. 3

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes festgesetzten

Frist behebt oder solange die Mängel nach

Ablauf dieser Frist nicht behoben wurden. Eine

Förderung darf ferner Förderungswerbern (Abs. 1

Z. 4), denen die Gemeinnützigkeit entzogen

wurde und gemeinnützigen Verwaltungsvereinigungen

gemäß § 39 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

nicht gewährt werden."

2. Im Abs. 1 lit. c des § 13 ist die Zitierung

„§ 23 Z. 2, 3 und 4" durch die Zitierung „§ 23

Abs. 1 Z. 2, 3 und 4" zu ersetzen; im Abs. 2

lit c des § 22 ist die Zitierung „§ 23 Z. 1" durch

die Zitierung „§ 23 Abs. 1 Z. 1" zu ersetzen;

im Abs. 5 des § 35 ist die Zitierung „§ 23 Z. 1"

durch die Zitierung „§ 23 Abs. 1 Z. 1" zu

ersetzen und im Abs. 3 des $ 36 sind die Worte

„und 23 dieses Bundesgesetzes" durch die Worte

„und 23 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes" zu ersetzen.

ARTIKEL III

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/

1976, wird wie folgt geändert

Der Abs. 2 des § 260 hat zu lauten

„(2) Für die im Abs. 1 genannten Aktiengesellschaften

gelten die §§ 133 und 140 sinngemäß,

die §§ 134 bis 139 und 141 gelten nicht"

ARTIKEL IV

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) 1. Die Bestimmungen der §§ 13, 14, 15,

18, 19, 21 und 22 sowie Artikel II dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1980 in Kraft.

2. Eine Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 kann

nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen

werden, tritt aber frühestens am 1. Jänner 1980

in Kraft

(2) Mit der Vollziehung sind

1. hinsichtlich des Art. I für die §§ 9 Abs. 5,

14, 15 Abs. 1, 16, 17, 19 Abs. 2, 20, 21, 22,

37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 4, 8 bis 14 und 16

sowie des Art III der Bundesminister für

Justiz, für den § 1 Abs. 3 der Bundesminister

für Finanzen und den § 30 der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, im

übrigen aber unbeschadet des folgenden

Abs. 3 die Landesregierungen und

2. hinsichtlich des Art. II die Landesregierungen

betraut.

(3) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen

und die Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art 15 Abs. 8 B-VG obliegt

dem Bundesminister für Bauten und Technik.

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