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139. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für die

1. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften

(§ 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964)

oder

3. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit einer oder mehreren

der in Z. 2 genannten Sondergesellschaften

im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,

Darlehen, und sonstigen Kredite namens des

Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357

des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu

übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung

12500 Millionen Schilling an Kapital und

12500 Millionen Schilling an Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 1500 Millionen Schilling

an Kapital nicht übersteigt;

3. die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre

nicht übersteigt;

4. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/

1969 und 494/1974) beträgt

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

5. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung nach

der Formel laut Z. 4 nicht mehr als das

Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels

aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den

USA (New York) beträgt und

6. der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich

zum Ausbau und der Fertigstellung

von Großkraftwerken, insbesondere der

Werke Abwinden-Asten, Annabrücke, Malta,

Melk, Voitsberg III und Zillergründl, zur

Finanzierung von Investitionen der Verbundgesellschaft,

insbesondere deren Übertragungseinrichtungen,

zur Durchführung

von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen

an bereits in Betrieb befindlichen

Anlagen sowie zur Finanzierung von Planungsarbeiten

für neue Projekte verwendet

wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 Z. 4 und 5 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für die

vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach

der Formel laut Abs. 2 Z. 4 und 5 zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung

bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene

Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen

Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung

von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen,

namens des Bundes die Haftung als Bürge und

Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen,

daß

1. die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt

ist,

2. das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2

genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital

und Zinsen nicht überschritten wird und

3. bei zeitlicher Kreditüberschneidung die

Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei

Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr

als 2000 Millionen Schilling und die Summe

aller Vor- und Endfinanzierungen nicht

mehr als 15000 Millionen Schilling beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher

Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2

Z. 1 genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

§ 3. Wird die Haftung des Bundes gemäß

§ 1 Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge

übernommen, so sind diese zu den im

Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister

für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten

auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2

übernommenen Haftungen über die vertraglich

vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

1. eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft

oder einer der im § 1 Abs. 1

Z. 2 genannten Sondergesellschaften zur

Vermeidung einer Inanspruchnahme des

Bundes aus der Haftung aus welchem

Grund immer geboten ist,

2. durch die Prolongierung die vertraglich

vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als

fünf Jahre überschritten wird und

3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 Z. 3 festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2

und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die

Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften

die verbindliche Erklärung abgeben, daß

1. dem Bundesministerium für Finanzen die

Prüfung der zweckgebundenen Verwendung

des bundesverbürgten Kredites und im

Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle

Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften

der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften

gewährleistet wird;

2. sie dem Bundesministerium für Finanzen

für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten

Kredites den jährlichen Geschäftsbericht

samt Gewinn- und Verlustrechnung

und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers

und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs-

und Steuerberatungsgesellschaft)

oder eines Buchprüfers und

Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegen

werden.

§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm

neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld

(§ 1358 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)

auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft

und den Sondergesellschaften den

Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung

der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen,

insbesondere die vom Bund in einem

Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten

Kosten, zu fordern.

§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge

sind von der Gesellschaftsteuer und von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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