139. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für die
1. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften
(§ 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964)
oder
3. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
gemeinsam mit einer oder mehreren
der in Z. 2 genannten Sondergesellschaften
im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,
Darlehen, und sonstigen Kredite namens des
Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu
übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung
12500 Millionen Schilling an Kapital und
12500 Millionen Schilling an Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 1500 Millionen Schilling
an Kapital nicht übersteigt;
3. die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre
nicht übersteigt;
4. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/
1969 und 494/1974) beträgt
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
5. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung nach
der Formel laut Z. 4 nicht mehr als das
Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels
aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den
USA (New York) beträgt und
6. der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich
zum Ausbau und der Fertigstellung
von Großkraftwerken, insbesondere der
Werke Abwinden-Asten, Annabrücke, Malta,
Melk, Voitsberg III und Zillergründl, zur
Finanzierung von Investitionen der Verbundgesellschaft,
insbesondere deren Übertragungseinrichtungen,
zur Durchführung
von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen
an bereits in Betrieb befindlichen
Anlagen sowie zur Finanzierung von Planungsarbeiten
für neue Projekte verwendet
wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 Z. 4 und 5 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für die
vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach
der Formel laut Abs. 2 Z. 4 und 5 zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene
Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen
Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung
von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen,
namens des Bundes die Haftung als Bürge und
Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen,
daß
1. die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt
ist,
2. das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2
genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital
und Zinsen nicht überschritten wird und
3. bei zeitlicher Kreditüberschneidung die
Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei
Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr
als 2000 Millionen Schilling und die Summe
aller Vor- und Endfinanzierungen nicht
mehr als 15000 Millionen Schilling beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher
Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2
Z. 1 genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
§ 3. Wird die Haftung des Bundes gemäß
§ 1 Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge
übernommen, so sind diese zu den im
Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister
für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten
auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2
übernommenen Haftungen über die vertraglich
vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
1. eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft
oder einer der im § 1 Abs. 1
Z. 2 genannten Sondergesellschaften zur
Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus der Haftung aus welchem
Grund immer geboten ist,
2. durch die Prolongierung die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als
fünf Jahre überschritten wird und
3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 Z. 3 festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2
und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die
Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften
die verbindliche Erklärung abgeben, daß
1. dem Bundesministerium für Finanzen die
Prüfung der zweckgebundenen Verwendung
des bundesverbürgten Kredites und im
Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle
Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften
der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften
gewährleistet wird;
2. sie dem Bundesministerium für Finanzen
für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten
Kredites den jährlichen Geschäftsbericht
samt Gewinn- und Verlustrechnung
und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft)
oder eines Buchprüfers und
Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegen
werden.
§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm
neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld
(§ 1358 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)
auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft
und den Sondergesellschaften den
Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung
der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen,
insbesondere die vom Bund in einem
Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten
Kosten, zu fordern.
§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge
sind von der Gesellschaftsteuer und von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.