139. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung im ASVG durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 23. März 1976, G 38/75 — dem
Bundeskanzleramt am 30. März 1976 zugestellt
—, den im § 339 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung der 29. Novelle,
BGBl. Nr. 31/1973, enthaltenen Satz „Kommt
auch auf diese Weise innerhalb von acht Wochen
kein Einvernehmen zustande, so ist die Bundesschiedskommission
(§ 346) zur Entscheidung zuständig;
diese Entscheidung ersetzt das nicht
erzielte Einvernehmen" als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
28. Feber 1977 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.