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139_1976 AT

139. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung im ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung im ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 23. März 1976, G 38/75 — dem

Bundeskanzleramt am 30. März 1976 zugestellt

—, den im § 339 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung der 29. Novelle,

BGBl. Nr. 31/1973, enthaltenen Satz „Kommt

auch auf diese Weise innerhalb von acht Wochen

kein Einvernehmen zustande, so ist die Bundesschiedskommission

(§ 346) zur Entscheidung zuständig;

diese Entscheidung ersetzt das nicht

erzielte Einvernehmen" als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

28. Feber 1977 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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