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139. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen der im Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten;

ausgenommen vom Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für

Berufstätige sowie die Pädagogischen Akademien

und verwandten Lehranstalten, nicht aber die

Übungsschulen.

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen

Schule

§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen

Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes

regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung

des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens

von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten

als Schulgemeinschaft.

2. ABSCHNITT

AUFNAHME IN DIE SCHULE

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 5 aufzunehmen,

wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen

für die betreffende Schulart und Schulstufe

erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden

Schule so weit beherrscht, daß er dem

Unterricht zu folgen vermag, und

c) die gesundheitliche und körperliche Eignung

für die betreffende Schulart besitzt,

zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein

Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes

einzuholen ist.

(2) Auf Schüler, die nach den Bestimmungen

des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für

Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in

eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet

werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 lit. b

nicht anzuwenden.

(3) In die erste Stufe einer Hauptschule (Erster

Klassenzug) oder einer allgemeinbildenden höheren

Schule (ausgenommen Sonderformen) dürfen

nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens

das 13. Lebensjahr, in die fünfte Stufe einer

allgemeinbildenden höheren Schule (ausgenommen

das Aufbaugymnasium und Aufbaurealgymnasium)

dürfen nur Bewerber aufgenommen werden,

die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr

der Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung

um Aufnahme in eine höhere als die erste bzw.

fünfte Stufe der genannten Schularten gelten diese

Altersgrenzen jeweils vermehrt um die dazwischenliegende

Zahl von Schulstufen. Die Schulbehörde

erster Instanz hat von diesen Bestimmungen

Nachsicht zu erteilen, wenn die Alters*

grenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom

Schulbesuch, Auslandsaufenthaltes oder anderer

rücksichtswürdiger Gründe überschritten worden

ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft

mit anderen Schülern nicht im Hinblick

auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.

(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als

ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres

bedarf — ausgenommen in Pflichtschulen —

der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz,

sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsänderung

bedingten Schulwechsel handelt. Die

Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der

Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten

liegende Gründe gegeben sind.

(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher

Schüler einer anderen Schule nach österreichischem

Lehrplan war, darf eine Aufnahme als

ordentlicher Schüler — ausgenommen in Pflichtschulen

— nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis

oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung

mit Abgangsklausel der bisher besuchten

Schule vorlegt.

(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme

in eine Schulstufe anstrebt,

a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schule zur Aufnahme in die

betreffende Schulstufe berechtigt zu sein,

ferner

b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe

entspricht und

c) nicht im unmittelbar vorhergegangenen

Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren

erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die

angestrebte Schulstufe berechtigt,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung

zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung

ist die Feststellung, ob die Vorbildung

des Aufnamsbewerbers für die angestrebte Schulstufe

ausreicht. Die näheren Bestimmungen über

die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung

sind unter Berücksichtigung der Aufgabe

und des Lehrplanes der einzelnen Schularten

durch Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst zu erlassen.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten für Berufsschulen

nur insoweit, als es sich um den

Besuch einer höheren als der ersten Schulstufe

a) in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung

von zwei Lehrberufen oder

b) bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses

gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, handelt.

(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung

für alle an der betreffenden Schule geführten

Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung

des Schulbesuches im Sinne des § 33.

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als

außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber

nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme

am Unterricht der betreffenden Schulstufe

geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende

Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen

können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen

auch Personen, die nicht schulpflichtig

sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen

werden.

(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende

Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler

aufzunehmen, wenn

a) ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen

mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache

nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b)

oder

b) der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung

zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler

im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer

von zwölf Monaten zulässig. Im Falle des Abs. 2

lit. a kann die Schulbehörde erster Instanz die

Aufnahme als außerordentlicher Schüler für

höchstens weitere zwölf Monate bewilligen, wenn

die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter

vorliegen und die ausreichende Erlernung der

Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers

nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen

Schulbesuches ist der Schüler ohne

Rücksicht auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1

lit. b a!s ordentlicher Schüler aufzunehmen.

(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige

außerordentliche Schüler haben alle

Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe

zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige

außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b

aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen

können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände

befreit werden, wenn sie dem Unterricht

in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender

Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen.

Alle anderen außerordentlichen Schüler

können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände

einer oder mehrerer Schulstufen

aufgenommen werden.

(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen

Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler

ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche

Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber

aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner

Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche

Schüler nur dann aufgenommen werden,

wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich

ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten

nicht für die Privatschulen.

(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als

ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben,

dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen

Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen

werden.

(7) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde

erster Instanz den außerordentlichen Schulbesuch

als ordentlichen. Schulbesuch dann anzurechnen,

wenn die für eine Aufnahme als ordentlicher

Schüler fehlenden Aufnahmsvoraussetzungen

nachträglich erfüllt werden und der Schüler

am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen

der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen

hat.

(8) Die Bestimungen dieses Bundesgesetzes finden

auf schulpflichtige außerordentliche Schüler

sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen

Schüler nur insoweit Anwendung, als dies darin

ausdrücklich bestimmt ist.

Aufnahmsverfahren

§ 5. (1) Für die Aufnahme in die erste Stufe

der einzelnen Schularten — ausgenommen der

Berufsschulen — hat die Schulbehörde erster

Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die

Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung

eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich

in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die

näheren Bestimmungen über die Anmeldung und

die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Aufnahme erforderlichen

Unterlagen sind durch Verordnung der genannten

Schulbehörde zu erlassen.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten

Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die

Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher

Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat

der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme

ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule

oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben.

Die Ablehnung der Aufnahme ist dem

Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der

Gründe mitzuteilen.

(3) Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufhahmsbewerber,

die die Voraussetzungen für die

Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen (§ 3),

in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht,

aufgenommen werden können, hat der Schulleiter

jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren

Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart

kürzer oder weniger gefährlich und deren

Aufnahme in diese Schule möglich ist, wobei

für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen

gegliedert sind, an die Stelle der Schulart

die Schulform bzw. die Fachrichtung tritt. Diese

Gründe für eine Abweisung haben jedoch keine

Anwendung zu finden, wenn mindestens ein

Bruder oder eine Schwester des Aufnahmsbewerbers

bereits Schüler der betreffenden Schule ist.

Die Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf

den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher

Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres

durch Verordnung abgrenzen.

(4) Wenn unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber

in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht,

aufgenommen werden können, sind alle

Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg

in den bisher zurückgelegten Schulstufen)

und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahms- oder

Eignungsprüfung zu reihen. Die nach dem

Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen.

(5) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, die

bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4

nicht aufgenommen werden können, unverzüglich

der Schulbehörde erster Instanz zu melden.

Die Schulbehörde erster Instana hat durch Zuweisung

dieser Aufnahmsbewerber an andere Schulen

gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung

und durch Beratung der Erziehungsberechtigten

für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmsbewerber

in Schulen, die für sie in Betracht

kommen, zu sorgen. Wenn sich keine

Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw.

Fachrichtung im Zuständigkeitsbereich der betreffenden

Schulbehörde befinden, hat sie diese Aufnahmsbewerber

unverzüglich der Schulbehörde

zweiter Instanz zu melden.

(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze

gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme

in eine Privatschule erfolgt durch einen

Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem

Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn

jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichtererfüllung

der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen

aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag

rechtsunwirksam.

(7) Für die Aufnahme in die Volksschule zu

Beginn der Schulpflicht, den vorzeitigen Besuch

der Volksschule, die Aufnahme in eine Sonderschule

und die Zurückstellung vom Schulbesuch

gelten die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 241/1962, und des Pflichtschulerhaltungsgesetzes

des betreffenden Bundeslandes.

3. ABSCHNITT

AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung

der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 6. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat

für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung

einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung

Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer-

und einen Herbsttermin für diese Prüfungen

festzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den

Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung

aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen

für die betreffende Schulart.

(3) Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung

im Sommertermin sind alle

Aufnahmsbewerber berechtigt, die den Bestimmungen

des Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung

der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem

anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen

des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen,

wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen

nicht im Sommertermin ablegen kann oder

konnte.

(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte

Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe

Schuljahr nicht wiederholt werden.

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 7. (1) Die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und

Eignungsprüfungen hat der Bundesminister

für Unterricht und Kunst nach den Aufgaben

der einzelnen Schularten durch Verordnung zu

bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe

Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher

Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme

ist. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

hat ferner durch Verordnung je nach der Art

des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung

schriftlich und mündlich, nur schriftlich

oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen

ist.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der

Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern

als Prüfer zu bestellen.

(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen

Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der

Schulbehörde erster Instanz für ein ganzes

Bundesland oder vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst für das ganze Bundesgebiet einheitlich

festgelegt werden, in einer Konferenz

der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters

festzusetzen.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst kann an Stelle oder in Verbindung mit

der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten

nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und

erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung

der Eignung für die betreffende Schulart

(Form oder Fachrichtung) einführen.

Prüfungsergebnis

§ 8. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei

standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an

die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das

Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach

Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen

Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer

unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter

Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen,

ob der Prüfungskandidat die Prüfung

„bestanden" oder wegen mangelnder Eignung

„nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung

seiner Leistungen bei der Aufnahms- oder

Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben.

Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels

nicht in die Schule aufgenommen werden,

ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen

durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis

des standardisierten Untersuchungsverfahrens

und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1

und 2) ein Zeugnis auszustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder

Eignungsprüfung berechtigt — bei Erfüllung

der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen —

zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart

in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde,

sowie in den beiden diesem folgenden Schuljahren;

in gleicher Weise berechtigt die erfolgreiche Ablegung

der Aufnahmsprüfung in eine berufsbildende

höhere Schule auch zur Aufnahme in

eine berufsbildende mittlere Schule. Die Berechtigungen

im Sinne des ersten Satzes gelten in

berufsbildenden Schulen nur insoweit, als es sich

nicht um eine Fachrichtung handelt, für die neben

der Aufnahmsprüfung für die betreffende Schulart

eine zusätzliche Überprüfung der Eignung

für die betreffende Fachrichtung stattfindet.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4

ist der Aufnahmsbewerber zur nochmaligen Ablegung

der Aufnahms- oder Eignungsprüfung in

den beiden Schuljahren berechtigt, die jenem, für

das die Prüfung abgelegt wurde, folgen; macht

der Aufnahmsbewerber von diesem Recht Gebrauch,

so ist dem Aufnahmsverfahren jeweils

das bessere Prüfungsergebnis zugrunde zu legen.

4. ABSCHNITT

UNTERRICHTSORDNUNG

Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter

Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation

in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen

(Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen

Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang

mit der Klassenbildung die Einteilung in

die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei

nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung

der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge

und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer

und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen

ist.

(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der

Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse

einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei

ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur

nächsten nur dann vorgenommen werden darf,

wenn zwingende pädagogische oder sonstige

Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung).

Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände

an andere Lehrer als den Klassenlehrer

gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der

Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen für jeden Lehrgang)

nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte

in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgegesehenen

Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände

in den einzelnen Klassen den einzelnen

Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer

und didaktischer Grundsätze, unter

Bedachtnahme auf die Vorschriften über die

Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung

sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer

Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung

sind der Schulbehörde erster Instanz

schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Stundenplan

§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse

innerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres,

an Berufsschulen innerhalb der ersten

beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über

die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung

der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände

auf die einzelnen Unterrichtsstunden

(Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen.

Der Stundenplan und jede nicht nur

vorübergehende Änderung desselben sind der

Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis

zu bringen.

(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des

Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter

dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden

von einem anderen Lehrer gehalten werden

(Supplierung) ; die betreffenden Unterrichtsstunden

sind nach Möglichkeit für die im

Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände

zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn

der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter

angeordnet werden muß, hat er für die

Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig

vorgesehenen Unterrichtsende zu

sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch

ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.

(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder

anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch

von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch).

Die Schüler sind von einem Stundentausch

rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Pflichtgegenstände

§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände

vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen

diesen zu wählen. Der Schulleiter hat

ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei

Tagen und längstens einer Woche einzuräumen,

wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb

der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht

innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der

Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung

einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen.

Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle

Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig

geführt wird.

(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand

weder an der betreffenden Schule noch in einer

Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen

geführt wird, haben die Schüler unter den

verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ

verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.

(3) Der spätere Wechsel eines alternativen

Pflichtgegenstandes darf vom Schulleiter auf Ansuchen

des Schülers nur dann bewilligt werden,

wenn er in dem angestrebten Pflichtgegenstand

Leistungen nachweist, die in diesem Pflichtgegenstand

bessere Ergebnisse als in dem besuchten

Pflichtgegenstand erwarten lassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand

Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der

Wahl zwischen verschiedenen Sprachen besteht.

(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine

andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher

besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und

2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4)

nicht geführt wird, kann er den alternativen

Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der

Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den

entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen

(§ 42) über die folgenden

Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler

den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand

bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu

wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes

bzw. der Fremdsprache hat der Schüler

die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der

versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen

Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit

höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter

Schulstufe zu bemessen hat.

(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts

wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der

Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu

befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen

daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter

kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines

ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Bundesminister

für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung

nach den Aufgaben der einzelnen Schularten

festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen

eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von

Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust

der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers

zulässig ist.

(7) Die Schulbehörde erster Instanz hat einen

Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an

einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn

er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen

Abschluß einer öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher

oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er

einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand

bereits mit Erfolg besucht hat.

(8) Für Berufsschulen gelten an Stelle der Bestimmungen

der Abs. 6 und 7 die Bestimmungen

des § 23 des Schulpflichtgesetzes.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme

an Freigegenständen und unverbindlichen

Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen

hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und

längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf

zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag

liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende

Unterrichtsjahr.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst kann durch Verordnung die Zahl der

Freigegenstände und unverbindlichen Übungen,

an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken,

wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes

der einzelnen Schulstufen im Verhältnis

zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler

Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme

eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen

Übungen abzulehnen, wenn durch die

Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der

Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit

des Besuches eines Freigegenstandes (einer

unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt

bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere

Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen

bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe

des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich

der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel

mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen

wird oder daß durch deren weiteren Besuch der

erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet

erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich

die Schüler von der weiteren Teilnahme abmelden.

(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand

im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt

wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr

in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung

desselben anmelden.

(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen

finden die Abs. 2 bis 4 keine Anwendung.

Schulveranstaltungen

§ 13. (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist

die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes

durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt

zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen

Leben, durch die Förderung der musischen

Anlagen der Schüler und durch die körperliche

Ertüchtigung.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf die Aufgaben der einzelnen Schularten

festzusetzen, welche Schulveranstaltungen

in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind

oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde

erster Instanz durchgeführt werden können.

Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu

bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung

der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig

vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht

die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei

sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung

erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung,

insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen,

festzulegen. Die durch die

Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten

(Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) müssen dem

Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit

entsprechen.

(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen

ohne Rücksicht darauf verpflichtet,

ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb

der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

a) die Vorschriften über das Fernbleiben von

der Schule (§ 45) Anwendung finden oder

b) mit der Veranstaltung eine Nächtigung

außerhalb des Wohnortes verbunden ist.

(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b

an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind

vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen

Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen.

Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles

der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht

auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung

zu erfolgen.

Unterrichtsmittel

§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die

der Unterstützung oder der Bewältigung von

Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung

des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und

Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe

entsprechen und nach Material, Darstellung und

sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die

Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung

des Lehrplanes der einzelnen Schularten

durch Verordnung bestimmen, mit welchen

Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule

mindestens auszustatten hat (Grundausstattung

mit Unterrichtsmitteln).

(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel

im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis

seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen

nach Abs. 2 entsprechen oder vom

Bundesminister für Unterricht und Kunst als für

den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden

sind (Abs. 5).

(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers,

Verlegers oder Herstellers hat der Bundesminister

für Unterricht und Kunst ein Unterrichtsmittel

als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären,

wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2

entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich

nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur)

oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben,

Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen

Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.

(6) Die Schulbehörde erster Instanz hat auf

Antrag der Schulkonferenz (in Schulen, die in

Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungskonferenz)

festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln

(ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel)

die Schüler auszustatten sind. Für Parallelklassen

der gleichen Form oder Fachrichtung einer

Schulart sind die gleichen Unterrichtsmittel festzulegen.

Die Schulbehörde erster Instanz — für

die allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde

zweiter Instanz — kann aus methodischen

Gründen die Verwendung unterschiedlicher

Unterrichtsmittel in Parallelklassen zulassen. Der

Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende

des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr

erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.

(7) Die Festlegung im Sinne des Abs. 6 darf sich

nur auf Unterrichtsmittel beziehen, die vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst als für den

Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind

(Abs. 5). Wenn solche Unterrichtsmittel jedoch

fehlen, kann die Schulbehörde erster Instanz auch

andere Unterrichtsmittel für die Ausstattung des

Schülers festlegen, wenn diese nach ihrer eigenen

Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen;

es darf sich aber nicht um Unterrichtsmittel

handeln, hinsichtlich deren bereits einmal

ein Antrag gemäß Abs. 5 vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst abgewiesen worden

ist.

(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze

finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel

für den Religionsunterricht.

(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln

die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer

nach den Erfordernissen für die Erfüllung des

Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen

Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung

auch Richtlinien hinsichtlich der Art,

Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben

kann.

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

§ 15. (1) Bevor der Bundesminister für Unterricht

und Kunst ein Unterrichtsmittel als für den

Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5),

hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission

über das Vorliegen der Voraussetzungen nach

§ 14 Abs. 2 einzuholen, sofern es sich nicht um

Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an

deren Herstellung ein Vertreter des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst als Berater

teilgenommen hat.

(2) Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hat

der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sachverständige in Gutachterkommissionen zu

berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände

einer oder mehrerer Schularten zuständig

sind. Die Berufung hat jeweils auf die

Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachterkommission

hat ihren Vorsitzenden aus

ihrer Mitte zu wählen.

(3) Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfall

einem oder mehreren Mitgliedern der Gutachterkommission

zuzuweisen (Berichterstatter)

oder beim Bundesminister für Unterricht und

Kunst die Beiziehung eines nicht der Kommission

angehörenden Sachverständigen als Berichterstatter

mit beratender Stimme zu beantragen,

wenn dies wegen der Art des Geschäftsfalles oder

zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.

Die Beschlüsse der Gutachterkommissionen

werden mit unbedingter Stimmenmehrheit

gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mit

einer geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßt

werden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahme

der Minderheit anzuschließen, wenn diese

den Anschluß ihres Votums (Minderheitsvotum)

verlangt.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl

der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen

Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung

hat der Bundesminister für Unterricht

und Kunst durch Verordnung nach den Erfordernissen

einer möglichst gründlichen, zeit-

und kostensparenden Erstellung der Gutachten zu

regeln.

Unterrichtssprache

§ 16. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche

Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen

für sprachliche Minderheiten bestimmt sind,

durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen

anderes vorgesehen ist.

(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes

an Privatschulen die Auswahl der

Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die

betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache

in solchen Privatschulen verwendet werden.

(3) Darüber hinaus kann der Bundesminister

für Unterricht und Kunst auf Antrag der

Schulbehörde erster Instanz die Verwendung

einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache

in einer öffentlichen Schule anordnen,

wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen

Personen, die sich in Österreich aufhaken, oder

zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen

zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine

Zugänglichkeit der einzelnen Formen und

Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt

wird. Diese Anordnung kann sich auch auf

einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände

beziehen. Bei Privatschulen ist die Verwendung

einer lebenden Fremdsprache auf Ansuchen

des Schulerhalters bei Vorliegen dieser

Voraussetzungen vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst zu bewilligen. Zwischenstaatliche

Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

5. ABSCHNITT

UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG

Unterrichtsarbeit

§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger

und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit

die Aufgabe der österreichischen

Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen.

In diesem Sinne und entsprechend den

Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden

Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung

der Schüler und der äußeren Gegebenheiten

den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes

dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu

vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung

aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den

Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen

zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und

zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten,

jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen

Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu

führen, durch geeignete Methoden und durch

zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln

den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer

Bildung zu sichern und durch entsprechende

Übungen zu festigen.

(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können

den Schülern auch Hausübungen aufgetragen

werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß

sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt

werden können. Bei der Bestimmung des

Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit

der Schüler, insbesondere auf die Zahl

der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen,

die in den übrigen Unterrichtsgegenständen

gestellten Hausübungen und allfällige

Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen,

die an Samstagen, Sonntagen oder

Feiertagen oder während der Weihnachts-, Oster-,

Pfingst- oder Hauptferien erarbeitet werden

müßten, dürfen — ausgenommen an den lehrgangsmäßigen

Berufsschulen — nicht aufgetragen

werden.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst kann bestimmen, daß der Unterricht in

allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter

Schulen an bestimmten Tagen oder in

einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung

eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen

Gründen von besonderer Bedeutung

ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen,

nicht für alle Schularten jährlich wiederholt

werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung

des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.

Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der

Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen

hat der Lehrer durch ständige Beobachtung ihrer

Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit

eingeordnete mündliche, schriftliche

und praktische oder nach anderen Arbeitsformen

ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen.

Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die

Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der

Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten)

zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend

(3), Genügend (4), Nicht genügend (5).

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der

Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des

Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und

die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule

(§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen

werden.

(6) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat durch Verordnung zu bestimmen, bei

welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der

Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung

darstellt und bei der Leistungsbeurteilung

mit zu berücksichtigen ist.

(7) Bei der Beurteilung der Leistungen eines

Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung,

Handarbeit und Werkerziehung sowie

Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde

körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem

Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten

insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände

für die Aufgabe einer Schulart von besonderer

Bedeutung ist.

(8) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß

§ 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der

Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler

aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung

ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.

(9) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben

der einzelnen Schularten und nach der Art der

einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen

für den Aufbau und die Durchführung

von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung

der Leistungen der Schüler zu erlassen.

(10) Wenn die Leistungen von mehr als der

Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder

graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht

genügend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer

Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als

Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle

jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der

der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.

(11) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache

nicht die Unterrichtssprache der betreffenden

Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen,

daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache

an die Stelle der lebenden Fremdsprache

tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als

Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe

lehrplanmäßig vorgesehen ist; der. Schüler hat

in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen,

die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache

im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls

auch im Wege von Externistenprüfungen

(§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen

in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe

gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer

Schriftverkehr, Phonotypie, Kurzschrift

und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis

ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.

Information der Erziehungsberechtigten und der

Lehrherren

§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von

der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch

Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen

in Kenntnis zu setzen. Darüber

hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden

Pflichtschulen durch zwei Sprechtage

im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten

— ausgenommen an Berufsschulen — durch

die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers

sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit

zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden

Pflichtschulen haben die Lehrer

den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den

Erziehungsberechtigten und den Lehrherren auf

deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung

zu stehen.

(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres

ist — ausgenommen die lehrgangs- und saisonmäßigen

Berufsschulen, die Lehrgänge und

Kurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer als

einem Unterrichtsjahr — für jeden Schüler eine

Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht

hat die Noten des Schülers in den einzelnen

Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Für

unverbindliche Übungen und für therapeutische

und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke

aufzunehmen. Der Bundesminister für

Unterricht und Kunst kann durch Verordnung

für die erste oder die ersten beiden Stufen der

Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem

bestimmen, daß für alle oder mehrere

Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion,

nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In

Sonderschulen für Schwerstbehinderte Kinder und

in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder

ist an Stelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand

des Schülers darzustellen.

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers merklich

nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes den Klassenvorstand davon

in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten

in geeigneter Weise Verbindung

aufzunehmen.

(4) Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen

Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich

mit „Nicht genügend" zu beurteilen sein

wird, sind die Erziehungsberechtigten, bei

Berufsschülern auch die Lehrherren, spätestens

sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres —

bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens

drei Wochen vor Ende des Lehrganges — nachweislich

darauf hinzuweisen.

(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze

treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten

bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn

sie eigenberechtigt sind.

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines

Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer

ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem

betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen

(§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt

erreichten Leistungsstand das größere Gewicht

zuzumessen ist.

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des

Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen

auf Grund der nach § 18 Abs. 1

gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung

für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der

Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der

Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist

(Feststellungsprüfung).

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden

so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu

erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens

acht, höchstens zwölf Wochen — bei lehr-

gangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum

Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden

Lehrganges im nächsten Schuljahr — zu stunden

(Nachtragsprüfung).

(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden

mittleren oder höheren Schule im praktischen

Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen

Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in

einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden

versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in

diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse

und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen,

sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige

praktische Tätigkeit nachgeholt hat.

Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit

während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so

hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen

Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall

kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres

abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis

des Unterrichtes im genannten Ausmaß

oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler

in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende

Schulstufe nicht zu beurteilen.

(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung,

einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung

gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche

Aufzeichnung zu führen.

(6) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres

hat eine Klassenkonferenz zur Beratung

über die Leistungsbeurteilung der Schüler

stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen

in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25 bzw.

§ 31 Abs. 3 und 4) voraussichtlich nicht zuerkannt

werden wird. Jenen Schülern, auf die sich

die von der Klassenkonferenz auf Grund des Beratungsergebnisses

zu treffende Entscheidung über

die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bezieht, ist

diese ebenso wie die gleichzeitig zu treffende Entscheidung

über die Zulässigkeit der Ablegung

einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der

Wiederholung der Schulstufe (§ 27) unverzüglich,

jedenfalls innerhalb von drei Tagen, unter Angabe

der Gründe, bekanntzugeben.

(7) Frühestens zwei Wochen, spätestens eine

Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine

weitere Klassenkonferenz zur Beratung über die

Leistungsbeurteilung der nicht von den unter

Abs. 6 genannten Entscheidungen betroffenen

Schüler stattzufinden. Die Klassenkonferenz hat

hiebei die gemäß § 22 Abs. 2 lit. f — ausgenommen

sublit. aa und dd — und lit. g in das Jahreszeugnis

aufzunehmenden Entscheidungen zu treffen.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 finden

keine Anwendung auf die erste Schulstufe.

(9) In Sonderschulen für Schwerstbehinderte

Kinder und in Sonderschulen für mehrfach behinderte

Kinder hat die Schulkonferenz an Stelle der

Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 7

nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden,

ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere

Lehrplanstufe geeignet ist.

(10) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben

die in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen

Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz

in der zweiten Hälfte der letzten

Lehrgangswoche zu erfolgen.

Beurteilung des Verhaltens in der Schule und

der äußeren Form der Arbeiten

§ 21. (1) Der Bundesminister für Unterricht

und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben

der einzelnen Schularten und der Altersstufe

der Schüler zu bestimmen, in welchen

Schularten und Schulstufen das Verhalten des

Schülers in der Schule und die äußere Form der

Arbeiten zu beurteilen sind.

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des

Schülers in der Schule und der äußeren Form der

Arbeiten sind folgende Beurteilungsstufen (Noten)

zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend,

Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.

(3) Durch die Noten für das Verhalten des

Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit

sein persönliches Verhalten und seine Einordnung

in die Klassengemeinschaft den Anforderungen

der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung

sind die Anlagen des Schülers, sein Alter

und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten

zu berücksichtigen. Durch die Noten für

die äußere Form der Arbeiten ist der Grad der

Sauberkeit, Übersichtlichkeit und Ordnung bei

der Ausführung der Arbeiten zu beurteilen.

(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz

auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres,

bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am

Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis

über die betreffende Schulstufe auszustellen,

soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes

bestimmt ist.

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten

a) die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung

der Schulart und den Standort der Schule;

b) die Personalien des Schülers;

c) die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung

der Klasse (des Jahrganges);

d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden

Schulstufe und die Beurteilung der darin

erbrachten Leistungen (§ 20);

e) die Beurteilung des Verhaltens des Schülers

in der Schule und der äußeren Form der

Arbeiten nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;

f) die allfällige Entscheidung über

aa) die Berechtigung zum Aufsteigen

(§ 20 Abs. 6, § 25, § 31 Abs. 3 oder 4),

bb) die Eignung zum Besuch des Ersten

oder Zweiten Klassenzuges der Hauptschule

(§ 28 Abs. 2),

cc) den guten Gesamterfolg (§ 30 Abs. 1),

dd) die Zulässigkeit der Ablegung einer

Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der

Wiederholung einer Schulstufe (§ 27,

§ 31 Abs. 6),

ee) die Beendigung des Schulbesuches wegen

Überschreitens der zulässigen

Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);

g) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe

mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen

hat, wenn er in mindestens der

Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr

gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen

mit „Gut" beurteilt wurde; Beurteilungen

mit „Befriedigend" hindern diese

Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele

Beurteilungen mit „Sehr gut" über die

Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen;

h) im Falle der Beendigung der allgemeinen

Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;

i) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift

des Schulleiters und des Klassenvorstandes,

Rundsiegel der Schule.

(3) Für unverbindliche Übungen und für therapeutische

Übungen ist an Stelle einer Beurteilung

nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis

aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis

zu vermerken, wenn ein Schüler von der

Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit

ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).

(4) In Sonderschulen für Schwerstbehinderte

Kinder und in Sonderschulen für mehrfach

behinderte Kinder treten an die Stelle der im

Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine

Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes

des Schülers und die Entscheidung, ob er zum

Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet

ist (§ 20 Abs. 9).

(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3

eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf

sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen,

auf das die Bestimmungen des Abs. 2

lit. a bis e und i mit der Maßgabe anzuwenden

sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem

betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden

Unterrichtsgegenständen) der Vermerk

über die Stundung der Prüfung zu treten hat.

Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges

Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis

im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.

(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine

Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen,

ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung

ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und

ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund

der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung

enthält.

(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61

Abs. 1 lit. b und § 62 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes)

mit geringerer Unterrichtsdauer

als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß

des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw.

Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß

anzuwenden sind.

(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses

der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben

dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit

diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn

nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis,

ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein

Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Das

Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen,

den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben.

Bei berufsbildenden Schulen können

auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen

angeführt werden.

(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist

durch Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst nach den Erfordernissen

der einzelnen Schularten zu bestimmen.

(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu

einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das

Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis

noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein

Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen,

die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c

und i sowie die Beurteilung der bis zu diesem

Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu

enthalten hat.

(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern

ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw.

am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine

Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres

Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen,

die die Beurteilung ihrer Leistungen

in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.

Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) Wenn die Leistungen eines Schülers

im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen

mit „Nicht genügend" beurteilt

worden sind, darf der Schüler — ausgenommen

in der Grundschule und in Sonderschulen mit

Klassenlehrersystem — zu Beginn des folgenden

Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.

Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 2 trotz

der Note „Nicht genügend" zum Aufsteigen in

die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von

dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung

zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die

Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung

erhalten. Eine Wiederholungsprüfung

ist nicht zulässig, wenn die Note auf

dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20

Abs. 3) beruht.

(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im

Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen

mit „Nicht genügend" beurteilt

worden sind, aber nur eine dieser Beurteilungen

einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß

§ 29 entgegensteht, darf der Schüler aus dem

betreffenden Pflichtgegenstand eine Wiederholungsprüfung

ablegen. Die erfolgreiche Ablegung

der Wiederholungsprüfung ist mit dem

Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine

andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle

eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt

werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel

der Schulart oder des Schulortes verbunden ist

und es sich um eine Schule gleicher oder größerer

Bildungshöhe handelt. Die erfolgreiche Ablegung

der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis

zu vermerken.

(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in

den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder

zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit

„Nicht genügend" beurteilt worden ist, abgelegt

werden.

(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben

sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

auf der ganzen Schulstufe zu

beziehen. Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat durch Verordnung nach der Art des

Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die

Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich,

nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des

Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch

den Lehrer des betreffenden Unterrichtgegenstandes

in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam

mit einem zweiten vom Schulleiter

zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen.

Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht

kommenden Lehrers sowie im Falle des

Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer

vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und

Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand

unterrichten oder für ihn lehrbefähigt

sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine

schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine

Einigung über die Beurteilung nicht zustande

kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche

Schüler

§ 24, (1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen

Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt

ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines

jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung

über die Dauer ihres Schulbesuches bzw.

über das Unterrichtsjahr und die besuchten

Unterrichtsgegenstände auszustellen.

(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche

Schüler innerhalb der ersten beiden Monate

beantragen, daß ihre Leistungen in den von

ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt

werden, sind die Bestimmungen der §§ 17

bis 21 und § 23 sinngemäß anzuwenden. In

diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch

die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen

zu enthalten.

6. ABSCHNITT

AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON

SCHULSTUFEN

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in

die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das

Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine

Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand

die Note „Nicht genügend" enthält. Hinsichtlich

des Wechsels des Klassenzuges in der

Hauptschule gelten die Bestimmungen des § 31.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in

die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das

Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand

die Note „Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis

des vorhergegangenen Schuljahres

in demselben Pflichtgegenstand die Note

„Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand — ausgenommen

an Berufsschulen — in einer

höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen

ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der

Schüler auf Grund seiner Leistungen in

den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen

zur erfolgreichen Teilnahme

am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe

im Hinblick auf die Aufgabe der

betreffenden Schulart aufweist.

(3) In Volksschulen, Zweiten Klassenzügen der

Hauptschule und in Sonderschulen haben bei der

Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2

die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische

Erziehung, Schreiben, Mädchen- bzw.

Knabenhandarbeit, Hauswirtschaft, Kurzschrift

und Leibesübungen außer Betracht zu bleiben.

Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a finden auch

hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an

den Volksschulen, Zweiten Klassenzügen der

Hauptschule und an den Sonderschulen keine

Anwendung.

(4) Schüler der ersten Schulstufe sind ohne

Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis

berechtigt, in die zweite Schulstufe aufzusteigen.

(5) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte

Kinder und von Sonderschulen für

mehrfach behinderte. Kinder sind berechtigt, in

die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen,

wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz

gemäß § 20 Abs. 9 hiefür geeignet sind.

(6) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden

Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung

über den zureichenden Erfolg der Teilnahme

an einem gleichwertigen Unterricht im

Sinne des Schulpflichtgesetzes gleichzuhalten.

Überspringen von Schulstufen

§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner

außergewöhnlichen Leistungen die geistige Reife

besitzt, am Unterricht in der übernächsten Stufe

einer Hauptschule (Erster Klassenzug), einer

mittleren oder einer höheren Schule mit Erfolg

teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen mit. Bewilligung

der Schulbehörde erster Instanz in die

übernächste Stufe aufzunehmen, wenn er hinsichtlich

seines Alters dieser Schulstufe entspricht

und eine Überforderung in körperlicher und

geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im

Zweifel hat die zuständige Schulbehörde den

Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls

auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen

Untersuchung zu unterziehen.

(2) Wenn die Bestimmungen des Abs. 1 auf

einen nicht mehr schulpflichtigen Schüler mit

der Abweichung zutreffen, daß er im Falle

seiner Aufnahme in die übernächste Stufe jünger

wäre, als der Schulstufe entspricht, so hat der

Bundesminister für Unterricht und Kunst die

Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf

Grund einer Einstufungsprüfung vor einer vom

Bundesminister für Unterricht und Kunst zu

bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich

geeignet erscheint und nicht bereits ein Mal

eine Schulstufe übersprungen hat.

Wiederholen von Schulstufen

§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in

die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt

ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen,

soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt

ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige

letzte Schulstufe einer Schulart nicht

erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde

erster Instanz nach Einholung einer

Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung

einer Schulstufe durch einen Schüler, der

zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die

Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus

entwicklungs- oder milieubedingten oder aus

gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht

werden soll und die Einordnung des

Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten

ist. Eine solche Wiederholung darf

während des gesamten Bildungsganges eines

Schülers nur ein Mal bewilligt werden; ferner

sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden.

Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe

ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Die

Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet

sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß

das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte

für ihn günstiger ist.

(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung

der Schulstufe die nach § 32 zulässige

Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten

würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht

wiederholen.

Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule,

einer mittleren oder einer höheren Schule

§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der vierten

Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die

Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule

oder einer allgemeinbildenden höheren Schule

ist gegeben, wenn das Zeugnis über die vierte

Stufe der Volksschule in keinem Pflichtgegenstand

die Note „Nicht genügend" enthält. Für

die Aufnahme in den Zweiten Klassenzug der

Hauptschule haben die im § 25 Abs. 3 genannten

Pflichtgegenstände außer Betracht zu bleiben.

(2) Für die Aufnahme in die erste Stufe des

Ersten Klassenzuges der Hauptschule ist darüber

hinaus Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der

vierten oder fünften Stufe der Volksschule in

den Pflichtgegenständen Deutsch, Lesen sowie

Rechnen und Raumlehre keine schlechtere Note

als „Gut" enthält oder daß die Schulkonferenz

der Volksschule trotz der Note „Befriedigend"

in diesen Pflichtgegenständen feststellt, daß der

Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen

mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen

des Ersten Klassenzuges der Hauptschule

genügen wird (Eignung für den Ersten Klassenzug).

Andernfalls ist der Schüler zur Aufnahme

in die erste Stufe der Hauptschule im Zweiten

Klassenzug berechtigt.

(3) Von der Nichteignung zum Besuch des

Ersten Klassenzuges der Hauptschule im Sinne

des Abs. 2 ist der Schüler nachweislich sechs

Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres

schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schüler

ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen zwei

Wochen entweder beim Schulleiter der nach dem

Sprengel zuständigen Hauptschule oder beim

Schulleiter einer allgemeinbildenden höheren

Schule zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung

anzumelden. Die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung

ersetzt die Eignung für den

Ersten Klassenzug.

(4) Der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe

bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten

acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung

für die Aufnahme in die erste Stufe

einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben,

wenn das Zeugnis über die achte Stufe der Volksschule,

die vierte Stufe der Hauptschule oder der

allgemeinbildenden höheren Schule in keinem

Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend"

enthält; dabei haben in der Ausbauvolksschule,

der Hauptschule und der allgemeinbildenden

höheren Schule die Pflichtgegenstände Latein,

Lebende Fremdsprache, Geometrisches Zeichnen

und Kurzschrift außer Betracht zu bleiben.

(5) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen

der Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule

angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden

Absätze wie Volks- bzw. Hauptschulzeugnisse

zu werten.

(6) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden

Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung

über den zureichenden Erfolg der Teilnahme

an einem gleichwertigen Unterricht im

Sinne des Schulpflichtgesetzes gleichzuhalten.

Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere

Form oder Fachrichtung einer Schulart

§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere,

gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen

Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung

einer Schulart gelten, soweit es sich nicht

um den Polytechnischen Lehrgang oder um die

erste Stufe einer Hauptschule, einer mittleren

oder einer höheren Schule oder um den Übertritt

von Hauptschülern des Ersten Klassenzuges in

allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des

§ 30 handelt, die Bestimmungen der folgenden

Absätze.

(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe

a) in eine höhere Schulstufe einer Schulart

mit geringerer, gleicher oder größerer

Bildungshöhe und

b) in die gleiche Schulstufe einer Schulart mit

größerer Bildungshöhe

ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der

zuletzt besuchten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand,

der in den vorhergehenden Schulstufen

der angestrebten Schulart lehrplanmäßig

vorgesehen ist, ein „Nicht genügend" enthält

oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23

Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat.

(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in

die gleiche Schulstufe einer Schulart mit gleicher

oder geringerer Bildungshöhe ist Voraussetzung,

daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis

der angestrebten Schulart berechtigt wäre,

die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ein

Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule,

der die Schulstufe in einer Hauptschule wiederholt,

ist hinsichtlich der Aufnahme in den Ersten

oder Zweiten Klassenzug so zu behandeln, wie

wenn er bisher den Ersten Klassenzug der

Hauptschule besucht hätte.

(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe

in eine niedrigere Schulstufe einer Schulart mit

niedrigerer Bildungshöhe gelten die Bestimmungen

des § 27 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung

der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4

eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung

einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen,

die in einer der vorhergehenden

Schulstufen der angestrebten Schulart

oder der angestrebten Form oder Fachrichtung

einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die

der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd

gleichem Umfang besucht hat. Diese Aufnahmsprüfung

ist vom Schulleiter auf Ansuchen des

Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher

Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in

dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen.

Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens

einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender

Schulstufe zu bemessen.

(6) Die näheren Bestimmungen über den

Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere

Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der

Bundesminister für Unterricht und Kunst durch

Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben

und die Lehrpläne der einzelnen Schularten

zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so

zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der

Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel

entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung

einer Schulart ohne oder mit geringstem

Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des

Schulorganisationsgesetzes).

Übertritt von Hauptschülern des Ersten Klassenzuges

in allgemeinbildende höhere Schulen

§ 30. (1) Ein guter Gesamterfolg im Ersten

Klassenzug der Hauptschule als Voraussetzung

für den Übertritt in die nächsthöhere Stufe einer

allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben,

wenn das Jahreszeugnis der Hauptschule in den

Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik

und Lebende Fremdsprache mindestens die Nöte

„Gut", in den übrigen Pflichtgegenständen keine

schlechtere Note als „Befriedigend" enthält oder

wenn das Jahreszeugnis der Hauptschule die

Feststellung enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem

Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22

Abs. 2 lit. g).

(2) Schüler des Ersten Klassenzuges der Hauptschule

ohne guten Gesamterfolg haben aus jenen

Pflichtgegenständen, in denen das Jahreszeugnis

nicht die für einen guten Gesamterfolg erforderlichen

Noten enthält, eine Aufnahmsprüfung

abzulegen.

(3) Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls aus

einer Fremdsprache abzulegen, die der Schüler

nicht besucht hat.

(4) Für die Ablegung einer Aufnahmsprüfung

gemäß Abs. 2 und 3 findet § 29 Abs. 5 und 6

Anwendung.

Wechsel des Klassenzuges in der Hauptschule

§ 31. (1) Ein Schüler des Zweiten Klassenzuges

der Hauptschule ist während des Unterrichtsjahres

in die gleiche Stufe des Ersten Klassenzuges

zu überstellen, wenn die Klassenkonferenz auf

Grund seiner Leistungen feststellt, daß er den

erhöhten Anforderungen des Ersten Klassenzuges

voraussichtlich entsprechen wird.

(2) Ein Schüler des Ersten Klassenzuges der

Hauptschule ist auf sein Ansuchen während des

Unterrichtsjahres in die gleiche Stufe des Zweiten

Klassenzuges zu überstellen, wenn die Klassenkonferenz

auf Grund seiner Leistungen feststellt,

daß er den erhöhten Anforderungen des Ersten

Klassenzuges voraussichtlich nicht entsprechen

wird.

(3) Ein Schüler des Zweiten Klassenzuges der

Hauptschule ist berechtigt, in die nächsthöhere

Stufe des Ersten Klassenzuges der Hauptschule

aufzusteigen, wenn er in keinem Pflichtgegenstand

die Note „Nicht genügend" erhalten hat, ausreichende

Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache

nachweist und die Klassenkonferenz auf

Grund seiner Leistungen feststellt, daß er den

erhöhten Anforderungen des Ersten Klassenzuges

voraussichtlich entsprechen wird.

(4) Ein Schüler des Ersten Klassenzuges der

Hauptschule, der nach den Bestimmungen des

§ 25 zum Aufsteigen im Ersten Klassenzug nicht

berechtigt ist, darf in die nächsthöhere Stufe des

Zweiten Klassenzuges der Hauptschule aufsteigen,

wenn die Klassenkonferenz auf Grund seiner Leistungen

feststellt, daß er dem Unterricht in dieser

Stufe voraussichtlich zu folgen vermag. Die Möglichkeit

einer Wiederholung der Stufe im Ersten

Klassenzug (§ 27) bleibt unberührt.

(5) Die Voraussetzungen für die Feststellungen

der Klassenkonferenz gemäß Abs. 1 bis 4 hat der

Bundesminister für Unterricht und Kunst unter

Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne

des Ersten und des Zweiten Klassenzuges

der Hauptschule durch Verordnung festzulegen.

(6) Ein Schüler des Ersten Klassenzuges der

Hauptschule, der weder zum Aufsteigen im

Ersten Klassenzug (§ 25) noch im Zweiten Klassenzug

(Abs. 4) berechtigt ist, darf die Stufe auf

sein Ansuchen auch im Zweiten Klassenzug

wiederholen.

7. ABSCHNITT

HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DES

SCHULBESUCHES

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden

Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des

Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig,

soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Schüler von Sonderschulen sind mit Zustimmung

des Schulerhalters und mit Bewilligung der

Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule

über den im Abs. 1 genannten Zeitraum

hinaus zu besuchen.

(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens

bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in

dem das Lehrverhältnis endet.

(4) Für die ersten beiden Stufen der Unterstufe

einer allgemeinbildenden höheren Schule

oder des Ersten Klassenzuges der Hauptschule

darf ein Schüler nicht länger als drei Schuljahre

benötigen. An berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen darf ein Schüler für die erste

Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.

(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren

Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein

Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen,

als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren

Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein

Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen,

als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(7) Bei der Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind

in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule

oder einer anderen Form der allgemeinbildenden

höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen;

wenn der Schüler trotz Eignung für

den Ersten Klassenzug der Hauptschule wegen

Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe

besucht hat und von dieser in eine niedrigere

Stufe der allgemeinbildenden höheren

Schule übertritt, sind bis zu zwei Schuljahre nicht

zu berücksichtigen.

(8) Auf Ansuchen des Schülers kann die Schulbehörde

erster Instanz die Verlängerung der

Dauer für den Abschluß einer mindestens fünfstufigen

höheren Schule um drei Schuljahre bewilligen,

wenn der längere Schulbesuch durch

Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß

§ 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt

ist.

Beendigung des Schulbesuches

§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer

Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte

Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler

zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten

Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem

Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß

der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1

genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule

zu sein

a) mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner

schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch

beim Schulleiter, sofern darin nicht ein

späterer Endtermin des Schulbesuches genannt

wird;

b) in der Berufsschule mit der Beendigung des

Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule

nicht gemäß § 32 Abs. 3 weiterbesucht

wird;

c) mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen

Frist seit der Zustellung einer schriftlichen

Aufforderung zur Rechtfertigung

gemäß § 45 Abs. 5;

d) mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß

ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die

gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des

Schulbesuches überschreitet;

e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses

(§ 49), eines Widerrufes der vorzeitigen

Aufnahme in die Volksschule (§ 7

Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes) oder einer

Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 14 des

Schulpflichtgesetzes).

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung

des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis

(§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des

Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer

Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung

(§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.

(4) Wenn ein Schüler den Besuch des Ersten

Klassenzuges der Hauptschule oder einer allgemeinbildenden

höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d

beendet, darf er in eine allgemeinbildende höhere

Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen

in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium

oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für

Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch

auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer

des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium

oder -realgymnasium oder in einem Gymnasium

oder Realgymnasium für Berufstätige überschreiten,

keine Anwendung.

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden

mittleren oder höheren Schule oder

einer mittleren oder höheren Schule der Lehrer- oder

Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d beendet,

darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht

aufgenommen werden, ausgenommen in Schulen

für Berufstätige und in Lehrgänge und Kurse.

(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen

(§ 42) bleibt von den Bestimmungen

der Abs. 4 und 5 unberührt.

(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen

Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört,

Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter

unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers

zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis

zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht im Sinne der Bestimmungen des

Schulpflichtgesetzes zu sorgen hat.

(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden

Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter

darüber hinausgehende Gründe für

die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der

Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch

nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes

berührt wird.

8. ABSCHNITT

REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUSSPRÜFUNGEN;

EXTERNISTENPRÜFUNGEN

Reifeprüfung, Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung

§ 34. (1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden

und berufsbildenden höheren Schulen wird

gemäß den Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1 und

69 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes durch

die Reifeprüfung, der Bildungsgang der Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen

und für Erzieher gemäß den Bestimmungen

der §§ 90, 98 und 106 des Schulorganisationsgesetzes

durch die Befähigungsprüfung,

der Bildungsgang der gewerblichen, technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen gemäß den

Bestimmungen des § 58 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes

durch die Abschlußprüfung beendet.

(2) Diese Prüfungen sind vor Prüfungskommissionen

nach den Bestimmungen der folgenden §§

35 bis 41 abzulegen.

Prüfungskommission

§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission

ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes

des Landesschulrates zuständige Landesschul-

inspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch

den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen

Dienstobliegenheiten nicht vereinbares Ausmaß

erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen

verhindert ist, hat der Bundesminister für

Unterricht und Kunst auf Vorschlag des Landesschulrates

andere Fachleute der betreffenden

Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende

der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten

hat der Bundesminister für

Unterricht und Kunst Fachleute der betreffenden

Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen

Verhinderung des Vorsitzenden vertritt

ihn der Schulleiter.

(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind

der Schulleiter, der Abteilungsvorstand, die Fachvorstände,

der Werkstättenleiter (Bauhofleiter),

der Klassenvorstand sowie jene Lehrer, die einen

Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse

zuletzt unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet

(§ 37 Abs. 1) des betreffenden Prüfungskandidaten

gehört (Prüfer). Wenn ein Mitglied

der Prüfungskommission verhindert ist, hat

der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommission

ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und

von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder

(Abs. 2) sowie die unbedingte Mehrheit der von

den Mitgliedern (Abs. 2) abgegebenen Stimmen

erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit,

stimmt selbst jedoch nicht mit.

Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat

für die Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen

einen Haupttermin sowie zwei Nebentermine

zu bestimmen.

(2) Die Prüfung besteht aus einer Klausurprüfung

und einer mündlichen Prüfung. Die Klausurprüfung

umfaßt schriftliche, graphische oder

praktische Arbeiten.

(3) Im Haupttermin haben die Klausurprüfung

und die mündliche Prüfung innerhalb der letzten

zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden.

Im ersten Nebentermin haben die Klausurprüfung

und die mündliche Prüfung innerhalb von

sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres,

im zweiten Nebentermin innerhalb von

sechs Wochen ab dem ersten Montag im Feber

stattzufinden. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung

und dem Anfang der mündlichen Prüfung

haben nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften

(§ 37 Abs. 1) mindestens zwei Wochen zu

liegen.

(4) Zur Ablegung der Prüfung im Haupttermin

sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die

letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der

betreffenden Schulart vor Beginn der Klausurprüfung

erfolgreich abgeschlossen haben oder die

in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht

genügend" beurteilt worden sind. Im letztgenannten

Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen

der Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung

eine Prüfung aus dem betreffenden

Pflichtgegenstand abzulegen.

(5) Die Ablegung der Prüfung im ersten

Nebentermin statt im Haupttermin ist vom

Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten

aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung

der Prüfung im ersten Nebentermin sind

ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, die

eine Wiederholungsprüfung (§ 23) erfolgreich abgelegt

haben.

(6) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst kann durch Verordnung die erfolgreiche

Ablegung von Vorprüfungen zur Voraussetzung

für die Zulassung zur Prüfung machen. Die Vorprüfungen

sind vor einer Prüfungskommission

unter dem Vorsitz des Schulleiters abzulegen,

deren Mitglieder vom Schulleiter aus den Lehrern

der betreffenden Klasse zu bestellen sind (Prüfer).

Mitglieder der Kommission sind ferner der

Abteilungsvorstand, der Fachvorstand und der

Werkstättenleiter (Bauhofleiter). Die Bestimmungen

der §§ 35 Abs. 3 und 38 Abs. 1 bis 4

sind anzuwenden. In die Zeugnisse über Vorprüfungen

sind die Prüfungsgegenstände und die

Beurteilung der darin erbrachten Leistungen aufzunehmen;

darüber hinaus gelten die Bestimmungen

des § 22 Abs. 2 lit. a bis c und lit. i

sinngemäß.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht

und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben

und dem Lehrplan der betreffenden Schulart

die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die

näheren Vorschriften über die Durchführung der

Prüfungen auf Grund der Bestimmungen der

§§ 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften).

Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere

Unterrichtsgegenstände zu umfassen.

(2) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen

Prüfungsteilen der Klausurprüfung sind nach Einholung

von Vorschlägen der Prüfer von der

Schulbehörde erster Instanz zu bestimmen. Die

Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsteilen

der mündlichen Prüfung und der Vorprüfungen

sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet

vom Prüfer mit Zustimmung des

Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.

(3) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen

sind unter entsprechender Aufsicht und unter

Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit

der Leistungen der Prüfungskandidaten

durchzuführen.

(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und

vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei

der Vorsitzende und alle Mitglieder der Prüfungskommission

anwesend zu sein haben. Dem Vorsitzenden

obliegt die Leitung der Prüfung; er

hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen,

wenn durch diese eine Störung des

Prüfungsablaufes eintritt.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß

der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine

Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes

nachweisen kann.

(2) Soweit es sich bei Klausurprüfungen um

schriftliche Prüfungen handelt, darf der Prüfungskandidat

die mündliche Prüfung auch dann ablegen,

wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der

Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht

genügend" beantragt wird (Abs. 3). Im Rahmen

der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat

in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich

der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung

mit „Nicht genügend" beantragt

wird, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie

nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung

sind.

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in

den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung

und der mündlichen Prüfung sind auf Grund

eines Antrages des Prüfers von der Prüfungskommission

unter Anwendung der Bestimmungen des

§ 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).

(4) Auf Grund der gemäß Abs. 3 festgesetzten

Teilbeurteilungen hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen in den

einzelnen Prüfungsgebieten unter Anwendung

der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 festzusetzen.

Dabei ist eine bessere Note als „Nicht

genügend" auch bei auf „Nicht genügend" lautenden

Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies

dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden

Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,

die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete

bildenden Unterrichtsgegenständen in der

jeweils letzten Schulstufe, in der diese Unterrichtsgegenstände

geführt wurden, erbracht hat,

sind bei der Beurteilung der Leistungen in den

einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(5) Auf Grund der gemäß Abs. 4 festgesetzten

Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten

hat die Prüfungskommission sodann

die Gesamtbeurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten festzusetzen.

(6) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten

a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",

wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete

mit „Sehr gut" und die übrigen

Prüfungsgebiete mit „Gut" beurteilt werden;

Beurteilungen mit „Befriedigend"

hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür

gleichviele Beurteilungen mit „Sehr

gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete

hinaus vorliegen;

b) „mit gutem Erfolg bestanden", wenn

keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit

„Befriedigend" beurteilt wird und im

übrigen mindestens gleichviele Prüfungsgebiete

mit „Sehr gut" wie mit „Befriedigend"

beurteilt werden;

c) „bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit

„Nicht genügend" beurteilt wird und die

Voraussetzungen nach lit. a und b nicht

gegeben sind;

d) „nicht bestanden", wenn die Leistungen in

einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit

„Nicht genügend" beurteilt werden.

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen

des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung

in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Befähigungsprüfung

in einem Befähigungsprüfungszeugnis

und bei der Abschlußprüfung in einem

Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten

a) die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung

der Schulart und den Standort der Schule;

b) die Personalien des Prüfungskandidaten;

c) die Beurteilung der Leistungen in den

einzelnen Prüfungsgebieten und die

Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß

§ 38 Abs. 4 bis 6;

d) bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die

damit verbundenen Berechtigungen bzw.

alle für diese Berechtigungen maßgebenden

Angaben;

e) die Entscheidung über Termin und Zulässigkeit

einer Wiederholungsprüfung, wenn

die Prüfung nicht bestanden wird (§ 40);

f) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift

des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes

und des Klassenvorstandes,

Rundsiegel der Schule.

(3) Insoweit es für einzelne Schularten zweckmäßig

ist, kann das Reifeprüfungszeugnis, das

Befähigungsprüfungszeugnis oder das Abschlußprüfungszeugnis

mit dem Jahreszeugnis der letzten

Schulstufe verbunden werden. In diesem Fall

hat das Zeugnis hinsichtlich der Prüfungsgebiete

die Beurteilung gemäß § 38 Abs. 4, hinsichtlich

der durch die Prüfungsgebiete nicht erfaßten

Unterrichtsgegenstände die Beurteilung gemäß

§ 20 zu enthalten. Sofern der Prüfungskandidat

die Reifeprüfung, die Befähigungsprüfung oder

die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, ist die

Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis

unzulässig.

(4) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist

durch Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst nach den Erfordernissen

der einzelnen Schularten zu bestimmen.

Wiederholung der Prüfung

§ 40. (1) Wenn ein Prüfungskandidat die Prüfung

nicht bestanden hat, ist er von der Prüfungskommission

zu einem der folgenden drei Prüfungstermine

zur Wiederholung der Prüfung

zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet

auf „Nicht genügend" lautet, ist der

Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung

aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen. Wenn die Beurteilung

in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht

genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur

Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden

Termin zuzulassen. In den übrigen

Fällen hat die Prüfungskommission je nach dem

Ergebnis der Prüfung festzulegen, zu welchem

Termin und in Welchem Umfang der Prüfungskandidat

die Prüfung zu wiederholen hat. Der

Bundesminister für Unterricht und Kunst hat

durch Verordnung nach den Erfordernissen der

einzelnen Schularten zu bestimmen, nach welchen

Richtlinien die Prüfungskommission bei

dieser Entscheidung vorzugehen hat, wobei auf

die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten

und die Bedeutung der einzelnen Prüfungsgebiete

im Rahmen der Prüfung Bedacht zu

nehmen ist.

(3) Wenn der Prüfungskandidat auch die

Wiederholungsprüfung nicht besteht, so ist er

zu einer weiteren Wiederholungsprüfung berechtigt.

Für die Festlegung des Prüfungstermines

und des Umfanges der Wiederholungsprüfung

sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß

anzuwenden.

(4) Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchen

des Prüfungskandidaten vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst bewilligt

werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund

eines Gutachtens der Prüfungskommission bei

Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick

auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten

während seines Schulbesuches erteilt

werden. Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene

oder unabwendbare Ereignisse.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung

kann im Rahmen der Reifeprüfung

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2

und § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes)

ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung

an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand

geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens

vier Wochen vor der Klausurprüfung beim

Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission

gehört in diesem Falle auch der Lehrer des

Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er

hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes

Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin

Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 35

Abs. 2 ist. Die Beurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat

keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der

Reifeprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung

bestanden wird, im Reifeprüfungszeugnis

oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.

(2) Personen, die die Reifeprüfung einer

höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben,

sind auf ihr Ansuchen von der Schulbehörde

erster Instanz zur Ablegung von Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung einer in Betracht kommenden

höheren Schule zuzuweisen. Eine solche

Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Reifeprüfungstermine

der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 sind

auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß

anzuwenden.

Externistenprüfungen

§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen

Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart

(Form bzw. Fachrichtung einer Schulart)

sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer .

Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung verbundenen

Berechtigungen können auch ohne

vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche

Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung

erworben werden.

(2) Ferner kann durch die Ablegung einer

Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung

des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes

in einer bestimmten Schulstufe

oder Schulart erbracht werden. Darüber

hinaus kann der Bundesminister für Unterricht

und Kunst durch Verordnung Prüfungsgebiete

aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände

festlegen, über die gleichfalls

eine Externistenprüfung abgelegt werden kann,

wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen

Nachweis besteht.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben

und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu

bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen

die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1

abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die

einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung

entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände

auf Vorprüfungen und eine Hauptprüfung

vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß

Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung

einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen

ganz oder zum Teil zu befreien sind,

über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen

können, soweit damit der Nachweis der

Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes

gegeben ist.

(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen

abzulegen. Auf die Kommissionen

für Externistenprüfungen, die einer Reife-,

Befähigungs- oder Abschlußprüfung entsprechen,

finden die Bestimmungen des § 35 sinngemäß

Anwendung. In den übrigen Fällen besteht die

Prüfungskommission aus dem Leiter1 der Schule

oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer

als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl

von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände,

die der Schulleiter zu bestimmen

hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann

jedoch auch Externistenprüfungskommissionen

an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen

Bereich einrichten und auch Lehrer anderer

Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission

bestellen. Der Bundesminister für Unterricht

und Kunst kann für das ganze Bundesgebiet

zuständige Prüfungskommissionen einrichten,

wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung

der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl

von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände

zur Verfügung stehen, zweckmäßig

erscheint. Ferner kann der Bundesminister für

Unterricht und Kunst durch Verordnung bestimmen,

daß Externistenprüfungen im Sinne

des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind,

wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung

des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei

ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder

der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen

sind und die Externistenprüfung

an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission,

der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet

ist.

(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer

Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden

Prüfungskommission zuständig.

(6) Voraussetzung für die Zulassung ist, daß

der Prüfungskandidat im Zeitpunkt der Externistenprüfung

nicht jünger ist, als er im Falle des

Besuches der betreffenden Schulart ohne Überspringen

von Schulstufen wäre. Soweit es sich um

eine Externistenprüfung handelt, die einer Reife-,

Befähigungs- oder Abschlußprüfung entspricht,

bezieht sich dieses Alterserfordernis auf die

Zulassung zur Hauptprüfung. Für die Zulassung

zu einer Externistenprüfung über eine Stufe

oder den ganzen Bildungsgang einer mittleren

oder höheren Schule oder zu einer Externistenprüfung,

die einer Reife-, Befähigungs- oder

Abschlußprüfung entspricht, ist ferner der Nachweis

des erfolgreichen Abschlusses der achten

Schulstufe (§ 28 Abs. 4 bis 6) bzw. der erfolgreichen

Ablegung einer Externistenprüfung über

diese Schulstufe Voraussetzung; dies gilt nicht

für die Zulassung zu einer Externistenprüfung

über eine Stufe der Unterstufe der allgemeinbildenden

höheren Schule.

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über

den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer

Aufgabe eine praktische Unterweisung in

Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht,

Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von

der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an

Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung

entsprechender Fertigkeiten in jenem

Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung

des Prüfungsstoffes wesentlich ist.

(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung

über den Bildungsgang einer Anstalt der Lehrer- und

Erzieherbildung ist von einer entsprechenden

Einführung in die Praxis der Lehr- bzw. Erziehungstätigkeit,

die Zulassung zu einer Externistenprüfung

über den Bildungsgang einer Fachschule

für Sozialarbeit ist von einer entsprechenden

Einführung in die Praxis der Sozialarbeit

abhängig zu machen.

(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang

gelten die Bestimmungen des § 37

Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Für die Beurteilung der

Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die

Bestimmungen des § 38 Abs. 1 bis 3, ferner,

wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung

handelt, die einer Reife-, Befähigungs-

oder Abschlußprüfung entspricht, auch die Bestimmungen

des § 38 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung

über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1)

ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden,

für das die Bestimmungen des § 22

Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß

gelten. Bei Externistenprüfungen, die einer

Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung entsprechen,

ist über die Ablegung der Vorprüfungen

ein Zeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen

des § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden

sind; über die Ablegung der Hauptprüfung

ist ein Zeugnis auszustellen, auf das die

Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß

anzuwenden sind. Über das Ergebnis einer

Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein

Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die

Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der Externistenprüfung in dem be-

treffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die

Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung

des Bundesministers für Unterricht und

Kunst je nach der Art der Externistenprüfung

zu bestimmen.

(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische

Unterweisung in Fertigkeiten nicht im

gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem

Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht,

so ist dies und die entsprechende Einschränkung

der mit dem Zeugnis verbundenen

Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.

(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Vorprüfung

nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission

zu einer Wiederholung dieser

Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht

weniger als zwei Monate und nicht mehr als

vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat

auch die Wiederholungsprüfung nicht

besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholungsprüfung

zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat

die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung

in Vorprüfungen und Hauptprüfungen

nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung

nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission

zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen,

auf die die Bestimmungen des § 40 sinngemäß

anzuwenden sind.

(13) Die Bestimmungen des § 41 über die

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden auch

auf Externistenreifeprüfungen sinngemäß Anwendung.

(14) Personen, die die allgemeine Schulpflicht

in einer Sondererziehungsschule beendet haben,

ist auf ihr Ansuchen ein Externistenzeugnis über

eine entsprechende Stufe einer Volks- oder

Hauptschule auszustellen.

(15) Die Bestimmungen über die Ablegung

von Externistenprüfungen gelten auch für die

auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und

des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes abzulegenden

Prüfungen zum Nachweis des zureichenden

Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne

Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes

sowie des Besuches von im Ausland gelegenen

Schulen.

(16) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen

hat der Bundesminister für

Unterricht und Kunst auf Grund der Bestimmungen

der vorstehenden Absätze durch Verordnung

zu erlassen.

9. ABSCHNITT

SCHULORDNUNG

Pflichten der Schüler

§ 43. Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre

Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft

der Klasse und der Schule mitzuhelfen,

die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des

Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die

Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben

den Unterricht während der vorgeschriebenen

Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen,

auch am Unterricht in den Freigegenständen und

unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet

sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend

vorgeschriebenen Schulveranstaltungen

zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel

mitzubringen.

Schulordnung und Hausordnung

§ 44. (1) Der Bundesminister für Unterricht

und Kunst hat durch Verordnung die näheren

Vorschriften über das Verhalten der Schüler in

der Schule und bei Schulveranstaltungen, über

Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der

Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur

Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes

auf Grund der Bestimmungen dieses

Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das

Alter der Schüler, die Schulart sowie die der

Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die

Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es

die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung

erlassen; sie ist der Schulbehörde erster

Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag

in der Schule kundzumachen.

(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die

Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten

der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen,

über Maßnahmen zur Sicherheit

der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen

sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen

Schulbetriebes Vorschriften enthalten,

die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden ,

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst abweichen oder sie ergänzen. Solche

Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde

erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Fernbleiben von der Schule

§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist

nur zulässig

a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2

und 3),

b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),

c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen

Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere

Krankheit des Schülers; mit der Gefahr

der Übertragung verbundene Krankheit von

Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der

Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend

der Hilfe des Schülers unbedingt

bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben

des Schülers oder in der Familie des Schülers;

Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte

Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers

dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote

im Sinne der Bestimmungen über den

Mutterschutz.

(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder

den Schulleiter von jeder Verhinderung innerhalb

von drei Tagen unter Angabe des Grundes

zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes

oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung

schriftlich zu erfolgen; bei einer länger

als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit

ist ein ärztliches Zeugnis

vorzulegen.

(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne

Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand,

darüber hinaus der Schulleiter (der

Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben

aus wichtigen Gründen erteilen.

(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder

höheren Schule länger als eine Woche dem

Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu

rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche

Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer

weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler

als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2

lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur

mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz

zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das

Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und

die Unterlassung der Mitteilung an die Schule

aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben

ist.

(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden

Schüler finden an Stelle der vorhergehenden Absätze

§ 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes

Anwendung.

Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden

Veranstaltungen, schulfremde Werbung

§ 46. (1) Sammlungen unter den Schülern in

der Schule (einschließlich der Einhebung von

Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der

Schulbehörde erster Instanz — für allgemeinbildende

Pflichtschulen der Schulbehörde zweiter

Instanz — zulässig. Die Bewilligung darf für

höchstens fünf Sammlungen je Schuljahr und

Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt

ist, daß kein wie immer gearteter Druck

zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck

der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit

der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese

Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von

den Schülervertretern (§ 59) aus besonderen

Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen,

beschlossen werden.

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen,

die nicht Schulveranstaltungen (§ 13)

sind, darf in der Schule nur organisiert werden,

wenn dies von der Schulbehörde erster Instanz

bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur

erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die

Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund

schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten

erfolgt, eine Gefährdung der

Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher

Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der

Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht

werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen

gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende

Organisation von Schülergottesdiensten

sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen

(§ 2 a Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 243/1962).

(3) Jede Werbung für schulfremde Zwecke im

Schulbereich ist verboten.

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der

Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des

Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in

seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der

Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits-

und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel

anzuwenden, die insbesondere Anerkennung,

Aufforderung oder Zurechtweisung sein

können. Diese Maßnahmen können auch vom

Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand),

in besonderen Fällen auch von

der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen

werden.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder

zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig

erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in

eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen

auch in einen anderen Lehrgang versetzen.

Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht

das Auslangen gefunden werden kann, kann die

Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen

gegliedert sind, die Abteilungskonferenz)

die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des

Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.

(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende

Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung

kann das Verhalten des Schülers außerhalb

der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen

nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt

werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das

Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten,

der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger

Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist

unzulässig.

Verständigungspflichten der Schule

§ 48. Wenn es die Erziehungssituation eines

Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand

oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das

Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten

zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre

Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter

das zuständige Pflegschafts(Vormund-

schafts)gericht, falls voraussichtlich die Voraussetzungen

zur Anordnung der Erziehungshilfe

nach § 9 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.

Nr. 99/1954, gegeben sind, die zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen.

Das zuständige Pflegschafts(Vormund-

schafts)gericht ist ferner zu verständigen, wenn

die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die

Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet

erscheint.

Ausschluß eines Schülers

§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten

(§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt

und die Anwendung von Erziehungsmitteln

(§ 47) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten

eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer

Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen

Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt,

ist der Schüler von der Schule auszuschließen,

soweit die Bestimmungen des Abs. 9 nicht entgegenstehen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach

Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in

Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz)

einen Antrag auf Ausschluß des

Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu

stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung

über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung

zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung

die für und gegen den Ausschluß sprechenden

Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu

begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist

dem Schüler zuzustellen.

(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat bei

Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler

vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die

Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen

bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben,

sobald sich im Zuge des Verfahrens

ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1

nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler

ist berechtigt, sich während der Suspendierung

über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig

zu informieren. Am Ende eines. Unterrichtsjahres

ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer

Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben,

soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der

Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat nach

Durchführung des Ermittlungsverfahrens die

Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen,

wenn die Voraussetzungen im Sinne

des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen.

Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen

oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen,

wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht

begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten

verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde

erster Instanz den Ausschluß des Schülers mit

Bescheid auszusprechen.

(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende

Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu

bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen

Formen des Ausschlusses ist jeweils

nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte

Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1

bereits erreicht werden kann.

(6) Gegen den Ausschluß ist eine Berufung

an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig;

gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter

Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme

in eine Schule, auf die sich der Ausschluß

erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher

Schüler zulässig. Die Zulassung zu

einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht

berührt.

(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde,

die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat,

auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben

werden, wenn und soweit die Gründe

für seine Verhängung wegfallen oder der

Sicherungszweck auf andere Weise erreicht

werden kann.

(9) An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein

Ausschluß nicht zulässig. An seine Stelle tritt

die Einleitung eines Verfahrens über Aufnahme

in eine Sondererziehungsschule gemäß § 8 des

Schulpflichtgesetzes oder der Antrag auf Einleitung

eines Verfahrens nach den Vorschriften

des Jugendwohlfahrtsrechtes. Bei Gefahr im Verzug

gelten jedoch auch an allgemeinbildenden

Pflichtschulen die Bestimmungen des Abs. 3 über

die Suspendierung vom Schulbesuch sinngemäß.

Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche

Schüler

§ 50. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 49 sind

auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler

sinngemäß anzuwenden.

10. ABSCHNITT

FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN

Lehrer

§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die

Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken.

Seine Hauptaufgabe ist die den Bestimmungen

des § 17 entsprechende Unterrichts- und

Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig

vorzubereiten.

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,

erzieherischen und administrativen Aufgaben

hat der Lehrer erforderlichenfalls die

Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten-

oder Bauhofleiters, Kustos sowie eines

Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen

und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung

die Schüler in der Schule auch

15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den

Unterrichtspausen — ausgenommen die zwischen

dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht

liegende Zeit — und unmittelbar nach Beendigung

des Unterrichtes beim Verlassen der Schule

sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb

und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen,

soweit dies nach dem Alter und der geistigen

Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er

insbesondere auf die körperliche Sicherheit und

auf die Gesundheit der Schüler zu achten und

Gefahren nach Kräften abzuwehren.

Kustos

§ 52. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten

der betreffenden Schule erfordern,

Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen

Grundsätzen entsprechenden Einsatz

der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen

zu betrauen (Kustoden). Die ihnen

in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten

sind durch Dienstanweisung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst festzulegen.

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

§ 53. An berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer mit

der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu

betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den

geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht

und die Beschaffung der erforderlichen

Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen

obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung

des Bundesministers für Unterricht und Kunst

festzulegen.

Klassenvorstand

§ 54. (1) An Schulen, an denen der Unterricht

durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter

für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als

Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine

Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern

die Koordination der Erziehungsarbeit, die

Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation

der Klasse und die Belastbarkeit

der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher

und erzieherischer Hinsicht, die Pflege

der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten,

die Wahrnehmung der erforderlichen

organisatorischen Aufgaben sowie die Führung

der Amtsschriften.

(3) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen

die Aufgaben des Klassenvorstandes dem

Klassenlehrer zu.

(4) An den berufsbildenden höheren Schulen

tritt an die Stelle der Bezeichnung Klassenvorstand

die Bezeichnung Jahrgangsvorstand.

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

§ 55. (1) Dem Abteilungsvorstand obliegt außer

den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die

Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung

unter den Schulleiter.

(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung

einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände

in Unterordnung unter den Schulleiter.

(3) Die dem Abteilungsvorstand und dem Fachvorstand

im einzelnen obliegenden Pflichten sind

durch Dienstanweisungen des Bundesministers für

Unterricht und Kunst festzulegen.

Schulleiter

§ 56. (1) Der Schulleiter ist der unmittelbare

Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer

und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung

der Schule und die Pflege der Verbindung

zwischen der Schule, den Schülern und den

Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch

den Lehrherren.

(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer

Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu

beraten und sich vom Stand des Unterrichtes

und von den Leistungen der Schüler regelmäßig

zu überzeugen.

(3) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,

erzieherischen und administrativen Aufgaben

hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften

und schulbehördlichen Weisungen

sowie für die Führung der Amtsschriften der

Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen.

Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne

des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu

treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene

Mängel der Schulliegenschaften und

ihrer Einrichtungen zu melden.

(4) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund

von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen

Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

(5) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter

des Schulleiters bestellt ist, hat dieser

den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben

zu unterstützen. Die ihm im einzelnen

obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung

des Bundesministers für Unterricht und Kunst

festzulegen.

(6) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung

des Schulleiters bestellt wird, obliegt

ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben,

die in engem Zusammenhang mit der

pädagogischen Arbeit in der Schule stehen. Die

diesem Lehrer im einzelnen obliegenden Pflichten

sind durch Dienstanweisung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst festzulegen.

Lehrerkonferenzen

§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz,

die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer

(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem

Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die

Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz

des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz,

die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes)

unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters)

die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)

konferenz und die Lehrer einer Klasse unter

dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.

(3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung

bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen,

wie z. B. Konferenzen der Lehrer

für einen Unterrichtsgegenstand, einberufen werden.

Den Vorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen

hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer

zu führen.

(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung

der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen

Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer

Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit

oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer

durchzuführen.

(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen

obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können

Abteilungskonferenzen vom Abteilungsvorstand,

Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen

vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter), Klassenkonferenzen

vom Klassenvorstand, jeweils mit

Zustimmung des Schulleiters, einberufen werden;

Klassenkonferenzen können auch mit Zustimmung

des Abteilungsvorstandes einberufen werden.

(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Werkstättenleiter,

Bauhofleiter, Klassenvorstand) ist

verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen,

wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an

den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden

Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen

Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung

zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand,

Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand)

ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen

jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung

von einem Drittel der für die Teilnahme

an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht

kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird.

(7) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz

ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln

ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden

und jedem Mitglied kommt eine

Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen

sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im

Falle der Befangenheit (§ 7 AVG. 1950) unzulässig.

Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz

ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(8) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz

einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-)

oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz

gemäß Abs. 3, der Abteilungsvorstand

den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen.

Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer

Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-)

oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz

gemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder

einer Klassenkonferenz durch den Abteilungsvorstand

kommt diesen jedoch nur dann beschließende

Stimme zu, wenn sie Mitglieder der betreffenden

Lehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheit

haben sie jedoch das Entscheidungsrecht.

(9) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen

können auch in der Weise abgehalten werden,

daß die Lehrer aller in Betracht kommenden

Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei

aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer

Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht

haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die gemeinsame

Abhaltung mehrerer Abteilungskonferenzen.

(10) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen

die Aufgaben der Klassenkonferenz der

Schulkonferenz zu.

11. ABSCHNITT

SCHULE UND SCHÜLER

Schülermitverwaltung

§ 58. (1) Die Schüler einer Schule haben das

Recht der Schülermitverwaltung in Form der

Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung

des Schullebens. Die Schüler haben sich bei

dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen

Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes)

leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber

den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden

stehen den Schülern folgende Rechte

zu

a) Mitwirkungsrechte

das Recht auf Anhörung,

das Recht auf Information,

das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und

Stellungnahmen,

das Recht auf Teilnahme an einzelnen Punkten

von Lehrerkonferenzen, ausgenommen

Beratungen über die Leistungsbeurteilung

gemäß § 20 Abs. 6 und 7 und die Angelegenheiten

gemäß § 22 Abs. 2 lit. f,

das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung

des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,

das Recht auf Beteiligung an der Wahl

der Unterrichtsmittel;

b) Mitbestimmungsrechte

das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung

der Hausordnung,

das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung

von Erziehungsmitteln gemäß

§ 47 Abs. 2,

das Recht auf Mitentscheidung bei der

Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.

Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte

und der Mitbestimmungsrechte der Schüler

obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64).

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die

Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen,

die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers

hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben

in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen

und kulturellen Bildung der Schüler im

Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr

soziales Verhalten entwickeln und festigen und

ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten

in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung

(Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des

Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer

(des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen

teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung;

Versammlung der Schülervertreter

§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2)

und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58

Abs. 3) sind in den Polytechnischen Lehrgängen,

in den Berufsschulen, in den mittleren Schulen

und ab der neunten Schulstufe in den höheren

Schulen Schülervertreter zu bestellen. Sie sind

von den Schülern ab der neunten Schulstufe in

gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher

Wahl zu wählen.

(2) Der Schulleiter hat nach Anhören der

Schulkonferenz eine Beteiligung der Schüler am

Schulleben auch in den nicht unter Abs. 1 fallenden

Schularten bzw. Schulstufen, allenfalls auch

nur in einzelnen Klassen der Schule einzurichten,

insoweit es im Hinblick auf die Reife der Schüler

und aus erzieherischen Gründen zweckmäßig erscheint.

(3) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind

a) der von den Schülern einer Klasse zu wählende

Klassensprecher (dessen Stellvertreter),

b) der von den Klassensprechern einer Fachabteilung

zu wählende Abteilungssprecher

(dessen Stellvertreter) und

c) der von den Klassensprechern bzw. den

Abteilungssprechern einer Schule zu wählende

Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(4) Die in Abs. 3 genannten Schülervertreter

bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der

Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung

obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

Den Vorsitz in der Versammlung führt

der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(5) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der

Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß

(§ 64).

(6) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter)

ist jeder Schüler der betreffenden

Klasse, zum Abteilungssprecher (dessen Stellvertreter)

jeder Schüler der betreffenden Abteilung,

zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter)

jeder Schüler der Schule, und zwar jeweils von

der neunten Schulstufe an. Der Schulgemeinschaftsausschuß

(§ 64) hat einem Schüler die

Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines

schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens

oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses

der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung

der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet

erscheint.

(7) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter)

hat unter der Leitung des Klassenvorstandes,

zum Abteilungssprecher (dessen Stellvertreter)

unter der Leitung des Abteilungsvorstandes,

zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter)

unter der Leitung des Schulleiters oder eines von

ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten

zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit

bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit

diesen Wahlen sind jeweils ein oder zwei Stellvertreter

zu wählen.

(8) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit

der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht

keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte

Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten,

die die meisten Stimmen auf sich vereinigt

haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Die gewählten Schülervertreter bedürfen

keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters

endet durch Zeitablauf, Ausscheiden

aus dem Verband, für den er gewählt wurde

(Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder

Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn

es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten

(Abs. 3) beschließt. Auf die Abwahl

ist Abs. 7 mit der Abweichung anzuwenden,

daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw.

der Abteilungsvorstand bzw. der Schulleiter oder

ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils

Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein

Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die

Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von

dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt

wurde.

(10) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus

seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen

durchzuführen. Die Funktion des neugewählten

Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß

Abs. 7. durchzuführenden Wahl.

(11) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen

über die Durchführung der Wahl

der Schülervertreter zu erlassen.

12. ABSCHNITT

SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE

Erziehungsberechtigte

§ 60. (1) Unter den Erziehungsberechtigten im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu

verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem

Recht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines

Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder

von ihnen mit Wirkung auch für den anderen

handlungsbefugt.

Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben die

Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu

unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen

Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die

gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch

ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken

sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft

(§ 2) beizutragen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die für

die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen

Dokumente vorzulegen und Auskünfte

zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser

Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

§ 62. Lehrer und Erziehungsberechtigte haben

eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen

Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der

Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen

(§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen

zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand,

den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1

des Schulorganisationsgesetzes) und der Schulgesundheitspflege

durchzuführen.

Eiternvereine

§ 63. (1) Die Schulleiter haben die Errichtung

und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern,

die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten

von Schülern der betreffenden Schule zugänglich

sind.

(2) Die Organe des Elternvereines können dem

Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge,

Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter

hat das Vorbringen des Elternvereines zu

prüfen und mit den Organen des Elternvereines

zu besprechen.

(3) Dem Elternverein ist Gelegenheit zur Stellungnahme

zu einem Antrag der Schulkonferenz

(Abteilungskonferenz) auf Festlegung eines

Unterrichtsmittels (§ 14 Abs. 6) zu geben; die

Stellungnahme ist mit dem Antrag der Schulbehörde

erster Instanz vorzulegen.

(4) In den Volks-, Haupt- und Sonderschulen

ist dem Elternverein ferner in den im § 64 Abs. 7

lit. a sublit. aa bis hh genannten Angelegenheiten

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

13. ABSCHNITT

LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE

Schulgemeinschaftsausschuß

§ 64. (1) Zur Förderung und Festigung der

Schulgemeinschaft (§ 2) ist in den Polytechnischen

Lehrgängen, in den Berufsschulen und in den

mittleren und höheren Schulen ein Schulgemeinschaftsausschuß

zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören

der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer,

der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß

Vertreter der Erziehungsberechtigten

nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten

von 20 v. H. der Schüler verlangen;

das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.

(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der

Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden

Schule tätigen Lehrer in gleicher, unmittelbarer,

geheimer und persönlicher Wahl innerhalb

der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres

für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu

wählen.

(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher

sowie zwei weitere Schüler, die von der

Versammlung der Schülervertreter der betreffenden

Schule (§ 59 Abs. 4) aus dem Kreis der

Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) zu wählen sind;

hiebei sind die Bestimmungen des Abs. 3 über

die Wahlrechtsgrundsätze, die Frist, innerhalb

der die Wahl stattzufinden hat, und die Funktionsdauer

anzuwenden.

(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten

sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler

der betreffenden Schule aus deren Kreis unter

der Leitung des Schulleiters zu wählen; hiebei

sind die Bestimmungen des Abs. 3 über die Wahlrechtsgrundsätze,

die Frist, innerhalb der die

Wahl stattzufinden hat, und die Funktionsdauer

anzuwenden. Besteht an der Schule ein Elternverein,

so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten

jedoch von diesem zu entsenden;

bestehen an einer Schule mehrere Elternvereine,

so ist nach dem ersten Satz vorzugehen.

(6) Zum Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses

ist gewählt, wer die unbedingte Mehrheit

der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte

Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden

Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich

vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen

a) die Beratung insbesondere über

aa) wichtige Fragen des Unterrichtes,

bb) wichtige Fragen der Erziehung,

cc) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen

(insbesondere von Wandertagen,

Schullandwochen und Schulschikursen),

dd) die Durchführung von Elternsprechtagen,

ee) die Durchführung von Sammlungen,

ff) die Durchführung von Veranstaltungen

der Schulbahnberatung,

gg) Baumaßnahmen im Bereich der Schule,

hh) Fragen der Schulgesundheitspflege,

ii) Vorhaben, die der Mitgestaltung des

Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3);

b) die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs-

und Mitbestimmungsrechte der

Schüler (§ 58 Abs. 2) und die Festsetzung

des Wirkungsbereiches der Schülervertreter

(§ 59 Abs. 5);

c) die Aberkennung der Wählbarkeit eines

Schülers zum Schülervertreter (§ 59 Abs. 6).

(8) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses

obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel

der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses

unter gleichzeitiger Einbringung

eines Antrages auf Behandlung einer

der im Abs. 7 genannten Angelegenheiten verlangen.

In den Fällen des Abs. 7 lit. a sublit. ii,

lit. b und lit. c können ein solches Verlangen nur

die Mitglieder stellen, denen in diesen Fällen

beschließende Stimme zukommt. Die Frist für

die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet

von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt

wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch

ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß

einzuberufen, sofern eine

der im Abs. 7 genannten Angelegenheiten zu behandeln

ist.

(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß

führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft

gemachter Vertreter.

(10) Die Festsetzungen nach Abs. 7 lit. b und

die Entscheidung nach Abs. 7 lit. c unterliegen

der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses;

desgleichen die Abgabe von Empfehlungen

und Stellungnahmen in den im Abs. 7 lit. a

genannten Angelegenheiten.

(11) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß

vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler,

Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende

Stimme zu; dem Schulleiter kommt in allen Fällen

des Abs. 7, den Erziehungsberechtigten in

den Fällen des Abs. 7 lit. a sublit. ii, lit. b und

lit. c nur beratende Stimme zu. Stimmenthaltung

ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf

eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(12) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist

beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder

mit beschließender Stimme und mindestens

je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen

Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte)

anwesend sind. In den Fällen des Abs. 7

lit. a sublit. ii, lit. b und lit. c bleibt für die

Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern

der Erziehungsberechtigten außer Betracht.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit

gilt der Antrag als abgewiesen.

(13) Für die Vorberatung einzelner der im

Abs. 7 genannten Angelegenheiten kann der

Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen.

Die Einsetzung eines Unterausschusses

unterliegt den Beschlußfassungserfordernissen des

Abs. 12.

(14) Der Schulleiter hat einen Beschluß des

Schulgemeinschaftsausschusses in den Fällen des

Abs. 7 lit. a sublit. ii, lit. b und lit. c zu sistieren,

wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung

der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(15) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen

über die Durchführung der Wahl

der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses

zu erlassen.

14. ABSCHNITT

ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT

Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben

§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der

zwischen den berufsbildenden Schulen und dem

Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung

können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen

der Zusammenarbeit vom Bundesminister für

Unterricht und Kunst vorgesehen werden.

(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne

des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse

und an den berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen Kuratorien geschaffen

werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter

der Lehrer und der Schüler der betreffenden

Schule sowie der Erziehungsberechtigten von

Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters,

der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger

interessierter Einrichtungen angehören.

15. ABSCHNITT

SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG

Schulgesundheitspflege

§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die

Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler,

soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch

betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen

Untersuchungen der Schüler durchzuführen.

(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich — abgesehen

von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung

— einmal im Schuljahr einer schulärztlichen

Untersuchung zu unterziehen. Darüber

hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des

Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen

gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist

der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu

setzen.

(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen Angelegenheiten

des Gesundheitszustandes von Schülern

oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt

werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an

den Lehrerkonferenzen mit beratender Stimme

einzuladen.

(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1

bis 3 nicht von den dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst unterstehenden Schulbehörden

des Bundes erlassen werden, sind sie vom

Bundesminister für Unterricht und Kunst im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz zu erlassen.

16. ABSCHNITT

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

§ 67. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

werden Schüler (Prüfungskandidaten),

die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten

vertreten.

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten

Schülers

§ 68. Ab der neunten Schulstufe ist der nichteigenberechtigte

Schüler (Prüfungskandidat) zum

selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten

befugt, sofern die Kenntnisnahme

durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen

wird

a) Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner

Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),

b) Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher

Schüler zurückgelegten Schulbesuches

als ordentlichen Schulbesuch (§ 4

Abs. 7),

c) Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der

Aufnahms- oder Eignungsprüfung im

Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt

(§ 6 Abs. 3),

d) Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses

gemäß § 8 Abs. 3,

e) Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen,

späterer Wechsel eines alternativen

Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder

Wechsel des bisher besuchten alternativen

Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten

Fremdsprache anläßlich des Übertrittes

in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens

um Befreiung von der Teilnahme

an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11

Abs. 1, 3, 4, 5, 6 und 7),

f) Anmeldung zur und Abmeldung von der

Teilnahme an Freigegenständen oder unverbindlichen

Übungen (§ 12 Abs. 1, 3

und 4),

g) Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger

Schüler (§ 18 Abs. 11),

h) Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung

(§ 20 Abs. 3),

i) Ansuchen um Durchführung einer Prüfung

über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen

Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),

j) Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen

Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 3),

k) Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung

(§ 22 Abs. 10 und § 24

Abs. 1),

1) Antrag auf Beurteilung der Leistungen in

den besuchten Unterrichtsgegenständen

(§ 24 Abs. 2),

m) Ansuchen um Aufnahme in die übernächste

Schulstufe (§ 26 Abs. 1),

n) Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung

einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),

o) Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung

anläßlich des Übertrittes in eine

andere Schulart oder eine andere Form

oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29

Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 3.0

Abs. 4),

p) Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer

für den Abschluß einer höheren

Schule (§ 32 Abs. 8),

q) Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung

der Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung

im ersten Nebentermin (§ 36

Abs. 5),

r) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung

der Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung

oder eines Teiles der genannten

Prüfungen (§ 40),

s) Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und

Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,

t) Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer

Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen

um Zulassung zur Wiederholung der im

§ 42 Abs. 12 genannten Prüfungen, Ansuchen

um Ausstellung eines Externistenzeugnisses

gemäß § 42 Abs. 14,

u) Benachrichtigung von einer Verhinderung

am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung

der Erlaubnis zum Fernbleiben von der

Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),

v) Ansuchen um Nostrifikation ausländischer

Zeugnisse (§ 73 Abs. 1),

w) Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung

für ein verlorenes Zeugnis (§ 74

Abs. 1).

Untätigbleiben des nichteigenberechtigten

Schülers

§ 69. Macht der nichteigenberechtigte Schüler

von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen

Handeln in den im § 68 angeführten

Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die

Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In

den Fällen des § 68, in denen Handlungen des

nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden

sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten

zum Handeln nach Ablauf von drei

Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes.

Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten

gemäß der ihnen im ersten

Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen

ausschlaggebend; dies gilt nicht für die

Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand

Religion an Berufsschulen.

Verfahren

§ 70. (1) In den nachstehend angeführten

Angelegenheiten sind die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

auch in den Verfahren anzuwenden, die von

anderen Organen als den Schulbehörden des

Bundes durchzuführen sind (Schulleiter, Lehrerkonferenz,

Prüfungskommission, usw.)

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in

eine andere Schulart oder eine andere Form

oder Fachrichtung einer Schulart sowie

Wechsel des Klassenzuges in der Hauptschule

(§S 3 bis 5, 29, 30, 31),

b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen

(S 6),

c) Besuch von Pflichtgegenständen (§ 11),

d) Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen

Übungen (§ 12),

e) Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 13),

f) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen

gemäß § 18 Abs. 11,

g) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20

Abs. 3),

h) Zulassung zu Wiederholungsprüfungen

und Wiederholen von Schulstufen (SS 23,

27, 31 Abs. 6, 32),

i) Zulassung zu Reife-, Befähigungs- und

Abschlußprüfungen, zu Zusatzprüfungen

und zu Externistenprüfungen (§§ 36, 41,

42),

j) Fernbleiben von der Schule (S 45 Abs. 4),

k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen

anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).

(2) Gegen die Entscheidung, daß

a) die Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht

bestanden worden ist (S 8),

b) der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt

ist (§ 20 Abs. 6, § 25, § 31 Abs. 3 und 4),

c) der Prüfungskandidat zur Ablegung einer

Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung

nicht berechtigt ist (§ 36 Abs. 4),

d) eine Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung,

eine Zusatzprüfung oder eine

Externistenprüfung nicht bestanden worden

ist oder betreffend die Wiederholung

einer solchen Prüfung (§§ 38, 41, 42)

ist. eine Berufung an die Schulbehörde erster

Instanz zulässig. Die Berufung ist innerhalb einer

Woche ab Zustellung der Entscheidung in den

Fällen der lit. a und b beim Schulleiter, in den

Fällen der lit. c bei der Prüfungskommission

einzubringen. Der Schulleiter (die Prüfungskommission)

hat die Berufung unter Anschluß einer

Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren

Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie

unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich

der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den

Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung

auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit

„Nicht genügend" stützt,

a) der Berufung stattzugeben, wenn die

Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß

die auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung,

die der Entscheidung zugrunde lag,

unrichtig war; zugleich ist die betreffende

Note neu festzusetzen,

b) die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen

zur Feststellung ausreichen, daß die

auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung,

die der Entscheidung zugrunde lag, richtig

war,

c) das Verfahren zu unterbrechen, wenn die

Unterlagen weder zu einer Entscheidung

nach lit. a oder b ausreichen, und den

Berufungswerber zu einer kommissionellen

Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber

diese Prüfung nicht besteht oder zu

dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung

abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzugeben

und die Note auf Grund des

Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(4) Für die Durchführung der kommissionellen

Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die

Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung

(§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, daß die Prüfung

unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten

oder eines von diesem bestimmten Vertreters

stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die

Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht

zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(5) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung

der Schulbehörde erster Instanz darf eine

kommissionelle Prüfung im Sinne der vorstehenden

Absätze nicht wiederholt werden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, ist gegen die Entscheidung der

Schulbehörde zweiter Instanz ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig.

Zustellung

§ 71. (1) Schriftliche Ausfertigungen in den im

§ 70 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten und der

im § 70 Abs. 2 lit. a bis d genannten Entscheidungen

können den Erziehungsberechtigten auch

in der Weise zugestellt werden, daß sie dem

Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten)

zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten

ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme

schriftlich bestätigen.

(2) Soweit der Schüler (Prüfungskandidat) zum

selbständigen Handeln befugt ist (§ 68), hat die

Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen

an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten

können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen

nach dem Beginn des Schuljahres verlangen,

daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne

des Abs. 1 zu erfolgen hat.

Entscheidungspflicht

§ 72. (1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 haben

die zuständigen Organe über Ansuchen von

Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens

aber vier Wochen nach deren Einlangen den

Bescheid zu erlassen.

(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der

Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Osterferien

und der Pfingstferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörden haben über Ansuchen

von Parteien und Berufungen ohne unnötigen

Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nicht

anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren

Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 70 Abs. 2 hat die

Schulbehörde erster Instanz über die Berufung

binnen drei Wochen nach deren Einlangen den

Bescheid zu erlassen.

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse

§ 73. (1) Zeugnisse über einen im Ausland

zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland

abgelegte Prüfungen von Personen mit

ordentlichem Wohnsitz im Inland oder von

österreichischen Staatsbürgern mit ordentlichem

Wohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst

mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder

die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses

Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen

(Nostrifikation), wenn die in den folgenden

Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt

sind. Die Nostrifikation kann auch mit

Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen,

die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden;

ausgenommen davon ist eine Anerkennung als

dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig,

soweit es sich um die Lehrbefähigung

handelt.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen

a) Geburtsurkunde;

b) bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren

ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben,

der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft,

bei Personen, die ihren

ordentlichen Wohnsitz im Inland haben,

der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes

im Inland;

c) Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch

bzw. die abgelegten Prüfungen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die

abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein

Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung

angestrebt wird.

(4) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3

nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation

vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen

oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher

Schüler oder von der erfolgreichen

Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen.

Auf diese Prüfungen sind die Bestimmungen

des § 42 sinngemäß anzuwenden.

(5) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die

gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen

sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen

nach Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit

Abs. 4, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt

sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung

oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen

ist oder nicht alle Voraussetzungen für

die mit einem gleichwertigen österreichischen

Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben

sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten

Berechtigungen ausgesprochen werden.

(6) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis

oder einem damit fest verbundenen Anhang zu

beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die

Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen

abzuweisen.

(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die

Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen

werden hiedurch nicht berührt.

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 74. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung

für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann

beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt

werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung

für ein verlorenes ausländisches Zeugnis

kann von Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz im Inland haben, beim Bundesministerium

für Unterricht und Kunst beantragt

werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu

machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung

des verlorenen Zeugnisses oder die

Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden

ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen

a) Geburtsurkunde;

b) Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis

des ordentlichen Wohnsitzes;

c) Angaben über Beweismittel, aus denen der

seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn

sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren

zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der

Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung

sind die gleichen Berechtigungen wie

mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches

Zeugnis kann auch einer Nostrifikation gemäß

§ 73 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren

verbunden werden können.

Schullverzeichnisse, Protokolle, Formblätter

§ 75. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf

nach einer einheitlichen Regelung besteht, der

Bundesminister für Unterricht und Kunst haben

durch Verordnung nach den Erfordernissen der

einzelnen Schularten Bestimmungen über Form,

Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den

Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über

die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

zu verwendenden Formblätter zu erlassen.

Als solche kommen insbesondere in Betracht

a) Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung

von Zeugnissen (§ 22) notwendigen

Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse

und die darin enthaltenen Entscheidungen

und Verfügungen aufzunehmen sind; Erziehungsbögen;

Gesundheitsblätter;

b) Klassenbücher für jede Klasse, die zur

Eintragung der Namen der Schüler der

Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines

jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer,

des durchgenommenen Lehrstoffes, der

vom Unterricht fernbleibenden Schüler und

besonderer Vorkommnisse u. a. bestimmt

werden können;

c) Prüfungsprotokoll über die Durchführung

von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6),

Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6

bis 8), Feststellungsprüfungen (§ 20

Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20

Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und

Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes

(§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen

(§ 23), Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen

(§§ 34 bis 41) und Externistenprüfungen

(§ 42), Prüfungen im Berufungsverfahren

(§ 70 Abs. 3 lit. c); in den

Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission

(der bzw. die Prüfer), die

Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen,

die Beschreibung der Leistungen

und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse

und die bei der Prüfung oder auf

Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen

Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.

17. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Schulversuche

§ 76. (1) Im Wege der Durchführung von

Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2

bis 9, ausgenommen die §§ 48 und 49 dieses Bundesgesetzes

sowie den auf Grund dieser Bestimmungen

erlassenen Verordnungen abgewichen

werden. Auf solche Schulversuche finden die Bestimmungen

des § 7 des Schulorganisationsgesetzes

sinngemäß Anwendung; ihre Zahl ist jedoch

nicht auf die im § 7 des Schulorganisationsgesetzes

genannten Hundertsätze anzurechnen.

(2) Ferner darf im Rahmen der Schulversuche

gemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, von den im Abs. 1

genannten Bestimmungen insoweit abgewichen

werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche

erfordert.

Kundmachung von Verordnungen

§ 77. Wenn auf Grund dieses Bundesgesetzes

zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne

Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den

sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung

solcher Verordnungen durch Anschlag

in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie

treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist,

mit Ablauf des Tages des Anschlages in der

Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten

sind in geeigneter Weise auf diese

Kundmachungen hinzuweisen.

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 78. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und

Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen sind — ausgenommen im Verfahren

nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 5

und des § 15 sowie der §§ 42, 73 und 74 — von

allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

des Bundes befreit.

Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

§ 79. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten alle bisherigen Vorschriften über

die Aufnahme in die Schule, die Aufnahms- und

Eignungsprüfungen, die Unterrichtsordnung, die

Unterrichtsarbeit und die Schülerbeurteilung, das

Zeugniswesen, das Aufsteigen und das Wiederholen

von Schulstufen, die Höchstdauer und

Beendigung des Schulbesuches, die Reife-, Befähigungs-

und Abschlußprüfungen, die Externistenprüfungen,

die Prüfungstaxen, die Schulordnung,

die Funktionen des Lehrers, die Lehrerkonferenzen,

die Beziehungen zwischen Schule

und Schülern sowie Schule und Erziehungsberechtigten,

das Verfahren schulischer Organe, die

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse, die Ersatzbestätigung

für verlorene Zeugnisse und die

in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen

außer Kraft.

(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere die

noch geltenden Bestimmungen folgender Vorschriften

außer Kraft

a) die Verordnung des Ministers für Cultus

und Unterricht vom 16. Dezember 1854,

RGBl. Nr. 315, mit der Bestimmungen über

die Organisation der Gymnasien in Kraft

gesetzt werden;

b) das Reichsvolksschulgesetz, RGBl. Nr. 62/

1869, in der geltenden Fassung, ausgenommen

die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 und 40;

c) die Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine

Volksschulen und für Bürger-

(Haupt)schulen, RGBl. Nr. 159/1905;

d) das Burgenländische Landesschulgesetz 1937,

LGBl. Nr. 40, mit Ausnahme des § 7;

e) die Allgemeine Schulordnung für Mittelschulen,

BGBl. Nr. 294/1937, in der geltenden

Fassung.

(3) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes

und des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten bleiben unberührt.

Inkrafttreten

§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1974 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können schon vom Tage seiner Kundmachung

an erlassen werden, doch dürfen sie

frühestens mit 1. September 1974 in Kraft

gesetzt werden.

Vollziehung

§ 81. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

— ausgenommen des § 78 — ist der

Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich

des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 78 ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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