139. Bundesgesetz: Schulunterrichtsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen der im Schulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten;
ausgenommen vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für
Berufstätige sowie die Pädagogischen Akademien
und verwandten Lehranstalten, nicht aber die
Übungsschulen.
Erfüllung der Aufgabe der österreichischen
Schule
§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen
Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes
regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung
des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens
von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten
als Schulgemeinschaft.
2. ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 5 aufzunehmen,
wer
a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen
für die betreffende Schulart und Schulstufe
erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden
Schule so weit beherrscht, daß er dem
Unterricht zu folgen vermag, und
c) die gesundheitliche und körperliche Eignung
für die betreffende Schulart besitzt,
zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein
Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes
einzuholen ist.
(2) Auf Schüler, die nach den Bestimmungen
des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für
Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in
eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet
werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 lit. b
nicht anzuwenden.
(3) In die erste Stufe einer Hauptschule (Erster
Klassenzug) oder einer allgemeinbildenden höheren
Schule (ausgenommen Sonderformen) dürfen
nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens
das 13. Lebensjahr, in die fünfte Stufe einer
allgemeinbildenden höheren Schule (ausgenommen
das Aufbaugymnasium und Aufbaurealgymnasium)
dürfen nur Bewerber aufgenommen werden,
die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr
der Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung
um Aufnahme in eine höhere als die erste bzw.
fünfte Stufe der genannten Schularten gelten diese
Altersgrenzen jeweils vermehrt um die dazwischenliegende
Zahl von Schulstufen. Die Schulbehörde
erster Instanz hat von diesen Bestimmungen
Nachsicht zu erteilen, wenn die Alters*
grenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom
Schulbesuch, Auslandsaufenthaltes oder anderer
rücksichtswürdiger Gründe überschritten worden
ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft
mit anderen Schülern nicht im Hinblick
auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als
ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres
bedarf — ausgenommen in Pflichtschulen —
der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz,
sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsänderung
bedingten Schulwechsel handelt. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der
Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten
liegende Gründe gegeben sind.
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher
Schüler einer anderen Schule nach österreichischem
Lehrplan war, darf eine Aufnahme als
ordentlicher Schüler — ausgenommen in Pflichtschulen
— nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis
oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung
mit Abgangsklausel der bisher besuchten
Schule vorlegt.
(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme
in eine Schulstufe anstrebt,
a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schule zur Aufnahme in die
betreffende Schulstufe berechtigt zu sein,
ferner
b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe
entspricht und
c) nicht im unmittelbar vorhergegangenen
Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren
erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die
angestrebte Schulstufe berechtigt,
ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung
zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung
ist die Feststellung, ob die Vorbildung
des Aufnamsbewerbers für die angestrebte Schulstufe
ausreicht. Die näheren Bestimmungen über
die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung
sind unter Berücksichtigung der Aufgabe
und des Lehrplanes der einzelnen Schularten
durch Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst zu erlassen.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten für Berufsschulen
nur insoweit, als es sich um den
Besuch einer höheren als der ersten Schulstufe
a) in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung
von zwei Lehrberufen oder
b) bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses
gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, handelt.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung
für alle an der betreffenden Schule geführten
Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung
des Schulbesuches im Sinne des § 33.
Aufnahme als außerordentlicher Schüler
§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als
außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber
nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme
am Unterricht der betreffenden Schulstufe
geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende
Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen
können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen
auch Personen, die nicht schulpflichtig
sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen
werden.
(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende
Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler
aufzunehmen, wenn
a) ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen
mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache
nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b)
oder
b) der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung
zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).
(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler
im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer
von zwölf Monaten zulässig. Im Falle des Abs. 2
lit. a kann die Schulbehörde erster Instanz die
Aufnahme als außerordentlicher Schüler für
höchstens weitere zwölf Monate bewilligen, wenn
die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter
vorliegen und die ausreichende Erlernung der
Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers
nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen
Schulbesuches ist der Schüler ohne
Rücksicht auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1
lit. b a!s ordentlicher Schüler aufzunehmen.
(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige
außerordentliche Schüler haben alle
Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe
zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige
außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b
aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen
können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände
befreit werden, wenn sie dem Unterricht
in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender
Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen.
Alle anderen außerordentlichen Schüler
können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände
einer oder mehrerer Schulstufen
aufgenommen werden.
(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen
Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler
ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche
Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber
aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner
Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche
Schüler nur dann aufgenommen werden,
wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich
ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten
nicht für die Privatschulen.
(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als
ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben,
dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen
Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen
werden.
(7) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde
erster Instanz den außerordentlichen Schulbesuch
als ordentlichen. Schulbesuch dann anzurechnen,
wenn die für eine Aufnahme als ordentlicher
Schüler fehlenden Aufnahmsvoraussetzungen
nachträglich erfüllt werden und der Schüler
am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen
der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen
hat.
(8) Die Bestimungen dieses Bundesgesetzes finden
auf schulpflichtige außerordentliche Schüler
sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen
Schüler nur insoweit Anwendung, als dies darin
ausdrücklich bestimmt ist.
Aufnahmsverfahren
§ 5. (1) Für die Aufnahme in die erste Stufe
der einzelnen Schularten — ausgenommen der
Berufsschulen — hat die Schulbehörde erster
Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die
Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung
eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich
in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die
näheren Bestimmungen über die Anmeldung und
die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Aufnahme erforderlichen
Unterlagen sind durch Verordnung der genannten
Schulbehörde zu erlassen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten
Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die
Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher
Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat
der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme
ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule
oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben.
Die Ablehnung der Aufnahme ist dem
Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der
Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufhahmsbewerber,
die die Voraussetzungen für die
Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen (§ 3),
in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht,
aufgenommen werden können, hat der Schulleiter
jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren
Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart
kürzer oder weniger gefährlich und deren
Aufnahme in diese Schule möglich ist, wobei
für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen
gegliedert sind, an die Stelle der Schulart
die Schulform bzw. die Fachrichtung tritt. Diese
Gründe für eine Abweisung haben jedoch keine
Anwendung zu finden, wenn mindestens ein
Bruder oder eine Schwester des Aufnahmsbewerbers
bereits Schüler der betreffenden Schule ist.
Die Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf
den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher
Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres
durch Verordnung abgrenzen.
(4) Wenn unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber
in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht,
aufgenommen werden können, sind alle
Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg
in den bisher zurückgelegten Schulstufen)
und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahms- oder
Eignungsprüfung zu reihen. Die nach dem
Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen.
(5) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, die
bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4
nicht aufgenommen werden können, unverzüglich
der Schulbehörde erster Instanz zu melden.
Die Schulbehörde erster Instana hat durch Zuweisung
dieser Aufnahmsbewerber an andere Schulen
gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung
und durch Beratung der Erziehungsberechtigten
für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmsbewerber
in Schulen, die für sie in Betracht
kommen, zu sorgen. Wenn sich keine
Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw.
Fachrichtung im Zuständigkeitsbereich der betreffenden
Schulbehörde befinden, hat sie diese Aufnahmsbewerber
unverzüglich der Schulbehörde
zweiter Instanz zu melden.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze
gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme
in eine Privatschule erfolgt durch einen
Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem
Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn
jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichtererfüllung
der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen
aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag
rechtsunwirksam.
(7) Für die Aufnahme in die Volksschule zu
Beginn der Schulpflicht, den vorzeitigen Besuch
der Volksschule, die Aufnahme in eine Sonderschule
und die Zurückstellung vom Schulbesuch
gelten die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 241/1962, und des Pflichtschulerhaltungsgesetzes
des betreffenden Bundeslandes.
3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung
der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 6. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat
für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung
einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung
Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer-
und einen Herbsttermin für diese Prüfungen
festzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den
Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung
aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen
für die betreffende Schulart.
(3) Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung
im Sommertermin sind alle
Aufnahmsbewerber berechtigt, die den Bestimmungen
des Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung
der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem
anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen
des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen,
wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen
nicht im Sommertermin ablegen kann oder
konnte.
(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte
Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe
Schuljahr nicht wiederholt werden.
Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 7. (1) Die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und
Eignungsprüfungen hat der Bundesminister
für Unterricht und Kunst nach den Aufgaben
der einzelnen Schularten durch Verordnung zu
bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe
Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher
Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme
ist. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
hat ferner durch Verordnung je nach der Art
des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung
schriftlich und mündlich, nur schriftlich
oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen
ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der
Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern
als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen
Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der
Schulbehörde erster Instanz für ein ganzes
Bundesland oder vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst für das ganze Bundesgebiet einheitlich
festgelegt werden, in einer Konferenz
der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters
festzusetzen.
(4) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst kann an Stelle oder in Verbindung mit
der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten
nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und
erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung
der Eignung für die betreffende Schulart
(Form oder Fachrichtung) einführen.
Prüfungsergebnis
§ 8. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei
standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an
die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das
Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach
Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen
Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer
unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter
Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen,
ob der Prüfungskandidat die Prüfung
„bestanden" oder wegen mangelnder Eignung
„nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung
seiner Leistungen bei der Aufnahms- oder
Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben.
Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels
nicht in die Schule aufgenommen werden,
ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen
durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis
des standardisierten Untersuchungsverfahrens
und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1
und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder
Eignungsprüfung berechtigt — bei Erfüllung
der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen —
zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart
in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde,
sowie in den beiden diesem folgenden Schuljahren;
in gleicher Weise berechtigt die erfolgreiche Ablegung
der Aufnahmsprüfung in eine berufsbildende
höhere Schule auch zur Aufnahme in
eine berufsbildende mittlere Schule. Die Berechtigungen
im Sinne des ersten Satzes gelten in
berufsbildenden Schulen nur insoweit, als es sich
nicht um eine Fachrichtung handelt, für die neben
der Aufnahmsprüfung für die betreffende Schulart
eine zusätzliche Überprüfung der Eignung
für die betreffende Fachrichtung stattfindet.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4
ist der Aufnahmsbewerber zur nochmaligen Ablegung
der Aufnahms- oder Eignungsprüfung in
den beiden Schuljahren berechtigt, die jenem, für
das die Prüfung abgelegt wurde, folgen; macht
der Aufnahmsbewerber von diesem Recht Gebrauch,
so ist dem Aufnahmsverfahren jeweils
das bessere Prüfungsergebnis zugrunde zu legen.
4. ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter
Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation
in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen
(Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen
Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang
mit der Klassenbildung die Einteilung in
die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei
nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung
der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge
und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer
und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen
ist.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der
Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse
einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei
ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur
nächsten nur dann vorgenommen werden darf,
wenn zwingende pädagogische oder sonstige
Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung).
Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände
an andere Lehrer als den Klassenlehrer
gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der
Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen für jeden Lehrgang)
nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte
in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgegesehenen
Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände
in den einzelnen Klassen den einzelnen
Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer
und didaktischer Grundsätze, unter
Bedachtnahme auf die Vorschriften über die
Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung
sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer
Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung
sind der Schulbehörde erster Instanz
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Stundenplan
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse
innerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres,
an Berufsschulen innerhalb der ersten
beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über
die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung
der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände
auf die einzelnen Unterrichtsstunden
(Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen.
Der Stundenplan und jede nicht nur
vorübergehende Änderung desselben sind der
Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis
zu bringen.
(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des
Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter
dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden
von einem anderen Lehrer gehalten werden
(Supplierung) ; die betreffenden Unterrichtsstunden
sind nach Möglichkeit für die im
Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände
zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn
der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter
angeordnet werden muß, hat er für die
Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig
vorgesehenen Unterrichtsende zu
sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch
ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder
anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch
von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch).
Die Schüler sind von einem Stundentausch
rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Pflichtgegenstände
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände
vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen
diesen zu wählen. Der Schulleiter hat
ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei
Tagen und längstens einer Woche einzuräumen,
wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb
der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht
innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der
Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung
einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen.
Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle
Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig
geführt wird.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand
weder an der betreffenden Schule noch in einer
Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen
geführt wird, haben die Schüler unter den
verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ
verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen
Pflichtgegenstandes darf vom Schulleiter auf Ansuchen
des Schülers nur dann bewilligt werden,
wenn er in dem angestrebten Pflichtgegenstand
Leistungen nachweist, die in diesem Pflichtgegenstand
bessere Ergebnisse als in dem besuchten
Pflichtgegenstand erwarten lassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand
Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der
Wahl zwischen verschiedenen Sprachen besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine
andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher
besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und
2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4)
nicht geführt wird, kann er den alternativen
Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der
Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den
entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen
(§ 42) über die folgenden
Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler
den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand
bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu
wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes
bzw. der Fremdsprache hat der Schüler
die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der
versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen
Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit
höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter
Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts
wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der
Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu
befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen
daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter
kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Bundesminister
für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung
nach den Aufgaben der einzelnen Schularten
festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen
eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von
Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust
der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers
zulässig ist.
(7) Die Schulbehörde erster Instanz hat einen
Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an
einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn
er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen
Abschluß einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher
oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er
einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand
bereits mit Erfolg besucht hat.
(8) Für Berufsschulen gelten an Stelle der Bestimmungen
der Abs. 6 und 7 die Bestimmungen
des § 23 des Schulpflichtgesetzes.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme
an Freigegenständen und unverbindlichen
Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen
hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und
längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf
zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag
liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende
Unterrichtsjahr.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst kann durch Verordnung die Zahl der
Freigegenstände und unverbindlichen Übungen,
an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken,
wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes
der einzelnen Schulstufen im Verhältnis
zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler
Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme
eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen
Übungen abzulehnen, wenn durch die
Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der
Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit
des Besuches eines Freigegenstandes (einer
unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt
bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere
Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen
bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe
des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich
der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel
mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen
wird oder daß durch deren weiteren Besuch der
erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet
erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich
die Schüler von der weiteren Teilnahme abmelden.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand
im Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteilt
wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr
in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung
desselben anmelden.
(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen
finden die Abs. 2 bis 4 keine Anwendung.
Schulveranstaltungen
§ 13. (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist
die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes
durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt
zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen
Leben, durch die Förderung der musischen
Anlagen der Schüler und durch die körperliche
Ertüchtigung.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf die Aufgaben der einzelnen Schularten
festzusetzen, welche Schulveranstaltungen
in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind
oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde
erster Instanz durchgeführt werden können.
Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu
bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung
der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig
vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht
die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei
sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung
erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung,
insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen,
festzulegen. Die durch die
Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten
(Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) müssen dem
Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit
entsprechen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen
ohne Rücksicht darauf verpflichtet,
ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb
der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
a) die Vorschriften über das Fernbleiben von
der Schule (§ 45) Anwendung finden oder
b) mit der Veranstaltung eine Nächtigung
außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b
an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind
vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen
Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen.
Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles
der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht
auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung
zu erfolgen.
Unterrichtsmittel
§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die
der Unterstützung oder der Bewältigung von
Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung
des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und
Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe
entsprechen und nach Material, Darstellung und
sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die
Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung
des Lehrplanes der einzelnen Schularten
durch Verordnung bestimmen, mit welchen
Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule
mindestens auszustatten hat (Grundausstattung
mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel
im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis
seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen
nach Abs. 2 entsprechen oder vom
Bundesminister für Unterricht und Kunst als für
den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden
sind (Abs. 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers,
Verlegers oder Herstellers hat der Bundesminister
für Unterricht und Kunst ein Unterrichtsmittel
als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären,
wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2
entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich
nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur)
oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben,
Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen
Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Die Schulbehörde erster Instanz hat auf
Antrag der Schulkonferenz (in Schulen, die in
Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungskonferenz)
festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln
(ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel)
die Schüler auszustatten sind. Für Parallelklassen
der gleichen Form oder Fachrichtung einer
Schulart sind die gleichen Unterrichtsmittel festzulegen.
Die Schulbehörde erster Instanz — für
die allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde
zweiter Instanz — kann aus methodischen
Gründen die Verwendung unterschiedlicher
Unterrichtsmittel in Parallelklassen zulassen. Der
Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende
des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr
erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.
(7) Die Festlegung im Sinne des Abs. 6 darf sich
nur auf Unterrichtsmittel beziehen, die vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst als für den
Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind
(Abs. 5). Wenn solche Unterrichtsmittel jedoch
fehlen, kann die Schulbehörde erster Instanz auch
andere Unterrichtsmittel für die Ausstattung des
Schülers festlegen, wenn diese nach ihrer eigenen
Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen;
es darf sich aber nicht um Unterrichtsmittel
handeln, hinsichtlich deren bereits einmal
ein Antrag gemäß Abs. 5 vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst abgewiesen worden
ist.
(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze
finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel
für den Religionsunterricht.
(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln
die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer
nach den Erfordernissen für die Erfüllung des
Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen
Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung
auch Richtlinien hinsichtlich der Art,
Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben
kann.
Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
§ 15. (1) Bevor der Bundesminister für Unterricht
und Kunst ein Unterrichtsmittel als für den
Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5),
hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 14 Abs. 2 einzuholen, sofern es sich nicht um
Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an
deren Herstellung ein Vertreter des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst als Berater
teilgenommen hat.
(2) Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hat
der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sachverständige in Gutachterkommissionen zu
berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände
einer oder mehrerer Schularten zuständig
sind. Die Berufung hat jeweils auf die
Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachterkommission
hat ihren Vorsitzenden aus
ihrer Mitte zu wählen.
(3) Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfall
einem oder mehreren Mitgliedern der Gutachterkommission
zuzuweisen (Berichterstatter)
oder beim Bundesminister für Unterricht und
Kunst die Beiziehung eines nicht der Kommission
angehörenden Sachverständigen als Berichterstatter
mit beratender Stimme zu beantragen,
wenn dies wegen der Art des Geschäftsfalles oder
zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.
Die Beschlüsse der Gutachterkommissionen
werden mit unbedingter Stimmenmehrheit
gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mit
einer geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßt
werden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahme
der Minderheit anzuschließen, wenn diese
den Anschluß ihres Votums (Minderheitsvotum)
verlangt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl
der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen
Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung
hat der Bundesminister für Unterricht
und Kunst durch Verordnung nach den Erfordernissen
einer möglichst gründlichen, zeit-
und kostensparenden Erstellung der Gutachten zu
regeln.
Unterrichtssprache
§ 16. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche
Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen
für sprachliche Minderheiten bestimmt sind,
durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
anderes vorgesehen ist.
(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes
an Privatschulen die Auswahl der
Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die
betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache
in solchen Privatschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann der Bundesminister
für Unterricht und Kunst auf Antrag der
Schulbehörde erster Instanz die Verwendung
einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache
in einer öffentlichen Schule anordnen,
wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen
Personen, die sich in Österreich aufhaken, oder
zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen
zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine
Zugänglichkeit der einzelnen Formen und
Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt
wird. Diese Anordnung kann sich auch auf
einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände
beziehen. Bei Privatschulen ist die Verwendung
einer lebenden Fremdsprache auf Ansuchen
des Schulerhalters bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst zu bewilligen. Zwischenstaatliche
Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
5. ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger
und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit
die Aufgabe der österreichischen
Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen.
In diesem Sinne und entsprechend den
Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden
Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung
der Schüler und der äußeren Gegebenheiten
den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes
dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu
vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung
aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den
Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen
zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und
zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten,
jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen
Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu
führen, durch geeignete Methoden und durch
zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln
den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer
Bildung zu sichern und durch entsprechende
Übungen zu festigen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können
den Schülern auch Hausübungen aufgetragen
werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß
sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt
werden können. Bei der Bestimmung des
Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit
der Schüler, insbesondere auf die Zahl
der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen,
die in den übrigen Unterrichtsgegenständen
gestellten Hausübungen und allfällige
Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen,
die an Samstagen, Sonntagen oder
Feiertagen oder während der Weihnachts-, Oster-,
Pfingst- oder Hauptferien erarbeitet werden
müßten, dürfen — ausgenommen an den lehrgangsmäßigen
Berufsschulen — nicht aufgetragen
werden.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst kann bestimmen, daß der Unterricht in
allen oder einzelnen Schulstufen aller oder bestimmter
Schulen an bestimmten Tagen oder in
einem bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung
eines Themas zu gestalten ist, das aus erzieherischen
Gründen von besonderer Bedeutung
ist. Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgesehen,
nicht für alle Schularten jährlich wiederholt
werden; die Zahl solcher Themen darf die Erfüllung
des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der
Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen
hat der Lehrer durch ständige Beobachtung ihrer
Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit
eingeordnete mündliche, schriftliche
und praktische oder nach anderen Arbeitsformen
ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen.
Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die
Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der
Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten)
zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend
(3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der
Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des
Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und
die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule
(§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen
werden.
(6) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat durch Verordnung zu bestimmen, bei
welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der
Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung
darstellt und bei der Leistungsbeurteilung
mit zu berücksichtigen ist.
(7) Bei der Beurteilung der Leistungen eines
Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung,
Handarbeit und Werkerziehung sowie
Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde
körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem
Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten
insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände
für die Aufgabe einer Schulart von besonderer
Bedeutung ist.
(8) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß
§ 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der
Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler
aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung
ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben
der einzelnen Schularten und nach der Art der
einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen
für den Aufbau und die Durchführung
von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung
der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(10) Wenn die Leistungen von mehr als der
Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder
graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht
genügend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer
Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als
Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle
jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der
der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(11) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache
nicht die Unterrichtssprache der betreffenden
Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen,
daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache
an die Stelle der lebenden Fremdsprache
tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als
Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe
lehrplanmäßig vorgesehen ist; der. Schüler hat
in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen,
die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache
im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls
auch im Wege von Externistenprüfungen
(§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen
in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe
gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer
Schriftverkehr, Phonotypie, Kurzschrift
und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis
ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.
Information der Erziehungsberechtigten und der
Lehrherren
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von
der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch
Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen
in Kenntnis zu setzen. Darüber
hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden
Pflichtschulen durch zwei Sprechtage
im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten
— ausgenommen an Berufsschulen — durch
die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers
sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit
zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden
Pflichtschulen haben die Lehrer
den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den
Erziehungsberechtigten und den Lehrherren auf
deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung
zu stehen.
(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres
ist — ausgenommen die lehrgangs- und saisonmäßigen
Berufsschulen, die Lehrgänge und
Kurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer als
einem Unterrichtsjahr — für jeden Schüler eine
Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht
hat die Noten des Schülers in den einzelnen
Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Für
unverbindliche Übungen und für therapeutische
und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke
aufzunehmen. Der Bundesminister für
Unterricht und Kunst kann durch Verordnung
für die erste oder die ersten beiden Stufen der
Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem
bestimmen, daß für alle oder mehrere
Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion,
nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In
Sonderschulen für Schwerstbehinderte Kinder und
in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder
ist an Stelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand
des Schülers darzustellen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers merklich
nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes den Klassenvorstand davon
in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten
in geeigneter Weise Verbindung
aufzunehmen.
(4) Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen
Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich
mit „Nicht genügend" zu beurteilen sein
wird, sind die Erziehungsberechtigten, bei
Berufsschülern auch die Lehrherren, spätestens
sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres —
bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens
drei Wochen vor Ende des Lehrganges — nachweislich
darauf hinzuweisen.
(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze
treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten
bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn
sie eigenberechtigt sind.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines
Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer
ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem
betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen
(§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt
erreichten Leistungsstand das größere Gewicht
zuzumessen ist.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des
Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen
auf Grund der nach § 18 Abs. 1
gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung
für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der
Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der
Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist
(Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden
so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu
erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens
acht, höchstens zwölf Wochen — bei lehr-
gangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum
Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden
Lehrganges im nächsten Schuljahr — zu stunden
(Nachtragsprüfung).
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden
mittleren oder höheren Schule im praktischen
Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen
Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in
einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden
versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in
diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse
und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen,
sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige
praktische Tätigkeit nachgeholt hat.
Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit
während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so
hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen
Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall
kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres
abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis
des Unterrichtes im genannten Ausmaß
oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler
in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende
Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung,
einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung
gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche
Aufzeichnung zu führen.
(6) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres
hat eine Klassenkonferenz zur Beratung
über die Leistungsbeurteilung der Schüler
stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen
in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25 bzw.
§ 31 Abs. 3 und 4) voraussichtlich nicht zuerkannt
werden wird. Jenen Schülern, auf die sich
die von der Klassenkonferenz auf Grund des Beratungsergebnisses
zu treffende Entscheidung über
die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bezieht, ist
diese ebenso wie die gleichzeitig zu treffende Entscheidung
über die Zulässigkeit der Ablegung
einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der
Wiederholung der Schulstufe (§ 27) unverzüglich,
jedenfalls innerhalb von drei Tagen, unter Angabe
der Gründe, bekanntzugeben.
(7) Frühestens zwei Wochen, spätestens eine
Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine
weitere Klassenkonferenz zur Beratung über die
Leistungsbeurteilung der nicht von den unter
Abs. 6 genannten Entscheidungen betroffenen
Schüler stattzufinden. Die Klassenkonferenz hat
hiebei die gemäß § 22 Abs. 2 lit. f — ausgenommen
sublit. aa und dd — und lit. g in das Jahreszeugnis
aufzunehmenden Entscheidungen zu treffen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 finden
keine Anwendung auf die erste Schulstufe.
(9) In Sonderschulen für Schwerstbehinderte
Kinder und in Sonderschulen für mehrfach behinderte
Kinder hat die Schulkonferenz an Stelle der
Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 7
nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden,
ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere
Lehrplanstufe geeignet ist.
(10) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben
die in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen
Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz
in der zweiten Hälfte der letzten
Lehrgangswoche zu erfolgen.
Beurteilung des Verhaltens in der Schule und
der äußeren Form der Arbeiten
§ 21. (1) Der Bundesminister für Unterricht
und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben
der einzelnen Schularten und der Altersstufe
der Schüler zu bestimmen, in welchen
Schularten und Schulstufen das Verhalten des
Schülers in der Schule und die äußere Form der
Arbeiten zu beurteilen sind.
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des
Schülers in der Schule und der äußeren Form der
Arbeiten sind folgende Beurteilungsstufen (Noten)
zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten für das Verhalten des
Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit
sein persönliches Verhalten und seine Einordnung
in die Klassengemeinschaft den Anforderungen
der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung
sind die Anlagen des Schülers, sein Alter
und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten
zu berücksichtigen. Durch die Noten für
die äußere Form der Arbeiten ist der Grad der
Sauberkeit, Übersichtlichkeit und Ordnung bei
der Ausführung der Arbeiten zu beurteilen.
(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz
auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres,
bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am
Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis
über die betreffende Schulstufe auszustellen,
soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes
bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten
a) die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung
der Schulart und den Standort der Schule;
b) die Personalien des Schülers;
c) die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung
der Klasse (des Jahrganges);
d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden
Schulstufe und die Beurteilung der darin
erbrachten Leistungen (§ 20);
e) die Beurteilung des Verhaltens des Schülers
in der Schule und der äußeren Form der
Arbeiten nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
f) die allfällige Entscheidung über
aa) die Berechtigung zum Aufsteigen
(§ 20 Abs. 6, § 25, § 31 Abs. 3 oder 4),
bb) die Eignung zum Besuch des Ersten
oder Zweiten Klassenzuges der Hauptschule
(§ 28 Abs. 2),
cc) den guten Gesamterfolg (§ 30 Abs. 1),
dd) die Zulässigkeit der Ablegung einer
Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der
Wiederholung einer Schulstufe (§ 27,
§ 31 Abs. 6),
ee) die Beendigung des Schulbesuches wegen
Überschreitens der zulässigen
Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
g) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe
mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen
hat, wenn er in mindestens der
Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr
gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen
mit „Gut" beurteilt wurde; Beurteilungen
mit „Befriedigend" hindern diese
Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele
Beurteilungen mit „Sehr gut" über die
Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen;
h) im Falle der Beendigung der allgemeinen
Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
i) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift
des Schulleiters und des Klassenvorstandes,
Rundsiegel der Schule.
(3) Für unverbindliche Übungen und für therapeutische
Übungen ist an Stelle einer Beurteilung
nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis
aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis
zu vermerken, wenn ein Schüler von der
Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit
ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für Schwerstbehinderte
Kinder und in Sonderschulen für mehrfach
behinderte Kinder treten an die Stelle der im
Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine
Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes
des Schülers und die Entscheidung, ob er zum
Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet
ist (§ 20 Abs. 9).
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3
eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf
sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen,
auf das die Bestimmungen des Abs. 2
lit. a bis e und i mit der Maßgabe anzuwenden
sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem
betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden
Unterrichtsgegenständen) der Vermerk
über die Stundung der Prüfung zu treten hat.
Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges
Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis
im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine
Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen,
ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung
ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und
ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund
der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung
enthält.
(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61
Abs. 1 lit. b und § 62 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes)
mit geringerer Unterrichtsdauer
als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß
des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw.
Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß
anzuwenden sind.
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses
der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben
dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit
diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn
nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis,
ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein
Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Das
Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen,
den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben.
Bei berufsbildenden Schulen können
auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen
angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist
durch Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst nach den Erfordernissen
der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu
einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das
Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis
noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein
Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen,
die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c
und i sowie die Beurteilung der bis zu diesem
Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu
enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern
ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw.
am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine
Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres
Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen,
die die Beurteilung ihrer Leistungen
in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Wenn die Leistungen eines Schülers
im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen
mit „Nicht genügend" beurteilt
worden sind, darf der Schüler — ausgenommen
in der Grundschule und in Sonderschulen mit
Klassenlehrersystem — zu Beginn des folgenden
Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.
Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 2 trotz
der Note „Nicht genügend" zum Aufsteigen in
die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von
dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung
zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die
Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung
erhalten. Eine Wiederholungsprüfung
ist nicht zulässig, wenn die Note auf
dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20
Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im
Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen
mit „Nicht genügend" beurteilt
worden sind, aber nur eine dieser Beurteilungen
einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß
§ 29 entgegensteht, darf der Schüler aus dem
betreffenden Pflichtgegenstand eine Wiederholungsprüfung
ablegen. Die erfolgreiche Ablegung
der Wiederholungsprüfung ist mit dem
Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine
andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle
eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt
werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel
der Schulart oder des Schulortes verbunden ist
und es sich um eine Schule gleicher oder größerer
Bildungshöhe handelt. Die erfolgreiche Ablegung
der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis
zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in
den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder
zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit
„Nicht genügend" beurteilt worden ist, abgelegt
werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben
sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes
auf der ganzen Schulstufe zu
beziehen. Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat durch Verordnung nach der Art des
Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die
Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich,
nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des
Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch
den Lehrer des betreffenden Unterrichtgegenstandes
in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam
mit einem zweiten vom Schulleiter
zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen.
Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht
kommenden Lehrers sowie im Falle des
Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer
vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und
Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand
unterrichten oder für ihn lehrbefähigt
sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine
schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine
Einigung über die Beurteilung nicht zustande
kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche
Schüler
§ 24, (1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen
Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt
ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines
jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung
über die Dauer ihres Schulbesuches bzw.
über das Unterrichtsjahr und die besuchten
Unterrichtsgegenstände auszustellen.
(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche
Schüler innerhalb der ersten beiden Monate
beantragen, daß ihre Leistungen in den von
ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt
werden, sind die Bestimmungen der §§ 17
bis 21 und § 23 sinngemäß anzuwenden. In
diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch
die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen
zu enthalten.
6. ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON
SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in
die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das
Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine
Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand
die Note „Nicht genügend" enthält. Hinsichtlich
des Wechsels des Klassenzuges in der
Hauptschule gelten die Bestimmungen des § 31.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in
die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das
Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand
die Note „Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis
des vorhergegangenen Schuljahres
in demselben Pflichtgegenstand die Note
„Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand — ausgenommen
an Berufsschulen — in einer
höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen
ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der
Schüler auf Grund seiner Leistungen in
den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen
zur erfolgreichen Teilnahme
am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe
im Hinblick auf die Aufgabe der
betreffenden Schulart aufweist.
(3) In Volksschulen, Zweiten Klassenzügen der
Hauptschule und in Sonderschulen haben bei der
Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2
die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische
Erziehung, Schreiben, Mädchen- bzw.
Knabenhandarbeit, Hauswirtschaft, Kurzschrift
und Leibesübungen außer Betracht zu bleiben.
Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a finden auch
hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an
den Volksschulen, Zweiten Klassenzügen der
Hauptschule und an den Sonderschulen keine
Anwendung.
(4) Schüler der ersten Schulstufe sind ohne
Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis
berechtigt, in die zweite Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte
Kinder und von Sonderschulen für
mehrfach behinderte. Kinder sind berechtigt, in
die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen,
wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz
gemäß § 20 Abs. 9 hiefür geeignet sind.
(6) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden
Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
über den zureichenden Erfolg der Teilnahme
an einem gleichwertigen Unterricht im
Sinne des Schulpflichtgesetzes gleichzuhalten.
Überspringen von Schulstufen
§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner
außergewöhnlichen Leistungen die geistige Reife
besitzt, am Unterricht in der übernächsten Stufe
einer Hauptschule (Erster Klassenzug), einer
mittleren oder einer höheren Schule mit Erfolg
teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen mit. Bewilligung
der Schulbehörde erster Instanz in die
übernächste Stufe aufzunehmen, wenn er hinsichtlich
seines Alters dieser Schulstufe entspricht
und eine Überforderung in körperlicher und
geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im
Zweifel hat die zuständige Schulbehörde den
Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls
auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.
(2) Wenn die Bestimmungen des Abs. 1 auf
einen nicht mehr schulpflichtigen Schüler mit
der Abweichung zutreffen, daß er im Falle
seiner Aufnahme in die übernächste Stufe jünger
wäre, als der Schulstufe entspricht, so hat der
Bundesminister für Unterricht und Kunst die
Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schüler auf
Grund einer Einstufungsprüfung vor einer vom
Bundesminister für Unterricht und Kunst zu
bestellenden Prüfungskommission außergewöhnlich
geeignet erscheint und nicht bereits ein Mal
eine Schulstufe übersprungen hat.
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in
die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt
ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen,
soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt
ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige
letzte Schulstufe einer Schulart nicht
erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde
erster Instanz nach Einholung einer
Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung
einer Schulstufe durch einen Schüler, der
zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die
Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus
entwicklungs- oder milieubedingten oder aus
gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht
werden soll und die Einordnung des
Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten
ist. Eine solche Wiederholung darf
während des gesamten Bildungsganges eines
Schülers nur ein Mal bewilligt werden; ferner
sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden.
Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe
ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Die
Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet
sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß
das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte
für ihn günstiger ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung
der Schulstufe die nach § 32 zulässige
Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten
würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht
wiederholen.
Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule,
einer mittleren oder einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der vierten
Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die
Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule
oder einer allgemeinbildenden höheren Schule
ist gegeben, wenn das Zeugnis über die vierte
Stufe der Volksschule in keinem Pflichtgegenstand
die Note „Nicht genügend" enthält. Für
die Aufnahme in den Zweiten Klassenzug der
Hauptschule haben die im § 25 Abs. 3 genannten
Pflichtgegenstände außer Betracht zu bleiben.
(2) Für die Aufnahme in die erste Stufe des
Ersten Klassenzuges der Hauptschule ist darüber
hinaus Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der
vierten oder fünften Stufe der Volksschule in
den Pflichtgegenständen Deutsch, Lesen sowie
Rechnen und Raumlehre keine schlechtere Note
als „Gut" enthält oder daß die Schulkonferenz
der Volksschule trotz der Note „Befriedigend"
in diesen Pflichtgegenständen feststellt, daß der
Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen
mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen
des Ersten Klassenzuges der Hauptschule
genügen wird (Eignung für den Ersten Klassenzug).
Andernfalls ist der Schüler zur Aufnahme
in die erste Stufe der Hauptschule im Zweiten
Klassenzug berechtigt.
(3) Von der Nichteignung zum Besuch des
Ersten Klassenzuges der Hauptschule im Sinne
des Abs. 2 ist der Schüler nachweislich sechs
Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schüler
ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen zwei
Wochen entweder beim Schulleiter der nach dem
Sprengel zuständigen Hauptschule oder beim
Schulleiter einer allgemeinbildenden höheren
Schule zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung
anzumelden. Die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung
ersetzt die Eignung für den
Ersten Klassenzug.
(4) Der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe
bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten
acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung
für die Aufnahme in die erste Stufe
einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben,
wenn das Zeugnis über die achte Stufe der Volksschule,
die vierte Stufe der Hauptschule oder der
allgemeinbildenden höheren Schule in keinem
Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend"
enthält; dabei haben in der Ausbauvolksschule,
der Hauptschule und der allgemeinbildenden
höheren Schule die Pflichtgegenstände Latein,
Lebende Fremdsprache, Geometrisches Zeichnen
und Kurzschrift außer Betracht zu bleiben.
(5) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen
der Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule
angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden
Absätze wie Volks- bzw. Hauptschulzeugnisse
zu werten.
(6) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden
Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
über den zureichenden Erfolg der Teilnahme
an einem gleichwertigen Unterricht im
Sinne des Schulpflichtgesetzes gleichzuhalten.
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere
Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere,
gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen
Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung
einer Schulart gelten, soweit es sich nicht
um den Polytechnischen Lehrgang oder um die
erste Stufe einer Hauptschule, einer mittleren
oder einer höheren Schule oder um den Übertritt
von Hauptschülern des Ersten Klassenzuges in
allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des
§ 30 handelt, die Bestimmungen der folgenden
Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe
a) in eine höhere Schulstufe einer Schulart
mit geringerer, gleicher oder größerer
Bildungshöhe und
b) in die gleiche Schulstufe einer Schulart mit
größerer Bildungshöhe
ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der
zuletzt besuchten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand,
der in den vorhergehenden Schulstufen
der angestrebten Schulart lehrplanmäßig
vorgesehen ist, ein „Nicht genügend" enthält
oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23
Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in
die gleiche Schulstufe einer Schulart mit gleicher
oder geringerer Bildungshöhe ist Voraussetzung,
daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis
der angestrebten Schulart berechtigt wäre,
die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ein
Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule,
der die Schulstufe in einer Hauptschule wiederholt,
ist hinsichtlich der Aufnahme in den Ersten
oder Zweiten Klassenzug so zu behandeln, wie
wenn er bisher den Ersten Klassenzug der
Hauptschule besucht hätte.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe
in eine niedrigere Schulstufe einer Schulart mit
niedrigerer Bildungshöhe gelten die Bestimmungen
des § 27 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung
der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4
eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung
einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen,
die in einer der vorhergehenden
Schulstufen der angestrebten Schulart
oder der angestrebten Form oder Fachrichtung
einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die
der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd
gleichem Umfang besucht hat. Diese Aufnahmsprüfung
ist vom Schulleiter auf Ansuchen des
Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher
Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in
dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen.
Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens
einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender
Schulstufe zu bemessen.
(6) Die näheren Bestimmungen über den
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere
Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der
Bundesminister für Unterricht und Kunst durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben
und die Lehrpläne der einzelnen Schularten
zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so
zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der
Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel
entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung
einer Schulart ohne oder mit geringstem
Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des
Schulorganisationsgesetzes).
Übertritt von Hauptschülern des Ersten Klassenzuges
in allgemeinbildende höhere Schulen
§ 30. (1) Ein guter Gesamterfolg im Ersten
Klassenzug der Hauptschule als Voraussetzung
für den Übertritt in die nächsthöhere Stufe einer
allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben,
wenn das Jahreszeugnis der Hauptschule in den
Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik
und Lebende Fremdsprache mindestens die Nöte
„Gut", in den übrigen Pflichtgegenständen keine
schlechtere Note als „Befriedigend" enthält oder
wenn das Jahreszeugnis der Hauptschule die
Feststellung enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem
Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22
Abs. 2 lit. g).
(2) Schüler des Ersten Klassenzuges der Hauptschule
ohne guten Gesamterfolg haben aus jenen
Pflichtgegenständen, in denen das Jahreszeugnis
nicht die für einen guten Gesamterfolg erforderlichen
Noten enthält, eine Aufnahmsprüfung
abzulegen.
(3) Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls aus
einer Fremdsprache abzulegen, die der Schüler
nicht besucht hat.
(4) Für die Ablegung einer Aufnahmsprüfung
gemäß Abs. 2 und 3 findet § 29 Abs. 5 und 6
Anwendung.
Wechsel des Klassenzuges in der Hauptschule
§ 31. (1) Ein Schüler des Zweiten Klassenzuges
der Hauptschule ist während des Unterrichtsjahres
in die gleiche Stufe des Ersten Klassenzuges
zu überstellen, wenn die Klassenkonferenz auf
Grund seiner Leistungen feststellt, daß er den
erhöhten Anforderungen des Ersten Klassenzuges
voraussichtlich entsprechen wird.
(2) Ein Schüler des Ersten Klassenzuges der
Hauptschule ist auf sein Ansuchen während des
Unterrichtsjahres in die gleiche Stufe des Zweiten
Klassenzuges zu überstellen, wenn die Klassenkonferenz
auf Grund seiner Leistungen feststellt,
daß er den erhöhten Anforderungen des Ersten
Klassenzuges voraussichtlich nicht entsprechen
wird.
(3) Ein Schüler des Zweiten Klassenzuges der
Hauptschule ist berechtigt, in die nächsthöhere
Stufe des Ersten Klassenzuges der Hauptschule
aufzusteigen, wenn er in keinem Pflichtgegenstand
die Note „Nicht genügend" erhalten hat, ausreichende
Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache
nachweist und die Klassenkonferenz auf
Grund seiner Leistungen feststellt, daß er den
erhöhten Anforderungen des Ersten Klassenzuges
voraussichtlich entsprechen wird.
(4) Ein Schüler des Ersten Klassenzuges der
Hauptschule, der nach den Bestimmungen des
§ 25 zum Aufsteigen im Ersten Klassenzug nicht
berechtigt ist, darf in die nächsthöhere Stufe des
Zweiten Klassenzuges der Hauptschule aufsteigen,
wenn die Klassenkonferenz auf Grund seiner Leistungen
feststellt, daß er dem Unterricht in dieser
Stufe voraussichtlich zu folgen vermag. Die Möglichkeit
einer Wiederholung der Stufe im Ersten
Klassenzug (§ 27) bleibt unberührt.
(5) Die Voraussetzungen für die Feststellungen
der Klassenkonferenz gemäß Abs. 1 bis 4 hat der
Bundesminister für Unterricht und Kunst unter
Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne
des Ersten und des Zweiten Klassenzuges
der Hauptschule durch Verordnung festzulegen.
(6) Ein Schüler des Ersten Klassenzuges der
Hauptschule, der weder zum Aufsteigen im
Ersten Klassenzug (§ 25) noch im Zweiten Klassenzug
(Abs. 4) berechtigt ist, darf die Stufe auf
sein Ansuchen auch im Zweiten Klassenzug
wiederholen.
7. ABSCHNITT
HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DES
SCHULBESUCHES
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden
Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des
Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig,
soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler von Sonderschulen sind mit Zustimmung
des Schulerhalters und mit Bewilligung der
Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule
über den im Abs. 1 genannten Zeitraum
hinaus zu besuchen.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens
bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in
dem das Lehrverhältnis endet.
(4) Für die ersten beiden Stufen der Unterstufe
einer allgemeinbildenden höheren Schule
oder des Ersten Klassenzuges der Hauptschule
darf ein Schüler nicht länger als drei Schuljahre
benötigen. An berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen darf ein Schüler für die erste
Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren
Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein
Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen,
als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren
Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein
Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen,
als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind
in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule
oder einer anderen Form der allgemeinbildenden
höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen;
wenn der Schüler trotz Eignung für
den Ersten Klassenzug der Hauptschule wegen
Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe
besucht hat und von dieser in eine niedrigere
Stufe der allgemeinbildenden höheren
Schule übertritt, sind bis zu zwei Schuljahre nicht
zu berücksichtigen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann die Schulbehörde
erster Instanz die Verlängerung der
Dauer für den Abschluß einer mindestens fünfstufigen
höheren Schule um drei Schuljahre bewilligen,
wenn der längere Schulbesuch durch
Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß
§ 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt
ist.
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer
Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte
Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler
zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten
Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem
Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß
der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1
genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule
zu sein
a) mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner
schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch
beim Schulleiter, sofern darin nicht ein
späterer Endtermin des Schulbesuches genannt
wird;
b) in der Berufsschule mit der Beendigung des
Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule
nicht gemäß § 32 Abs. 3 weiterbesucht
wird;
c) mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen
Frist seit der Zustellung einer schriftlichen
Aufforderung zur Rechtfertigung
gemäß § 45 Abs. 5;
d) mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß
ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die
gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des
Schulbesuches überschreitet;
e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses
(§ 49), eines Widerrufes der vorzeitigen
Aufnahme in die Volksschule (§ 7
Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes) oder einer
Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 14 des
Schulpflichtgesetzes).
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung
des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis
(§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des
Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer
Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung
(§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch des Ersten
Klassenzuges der Hauptschule oder einer allgemeinbildenden
höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d
beendet, darf er in eine allgemeinbildende höhere
Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen
in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium
oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für
Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch
auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer
des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium
oder -realgymnasium oder in einem Gymnasium
oder Realgymnasium für Berufstätige überschreiten,
keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden
mittleren oder höheren Schule oder
einer mittleren oder höheren Schule der Lehrer- oder
Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d beendet,
darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht
aufgenommen werden, ausgenommen in Schulen
für Berufstätige und in Lehrgänge und Kurse.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen
(§ 42) bleibt von den Bestimmungen
der Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen
Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört,
Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter
unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers
zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis
zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht im Sinne der Bestimmungen des
Schulpflichtgesetzes zu sorgen hat.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden
Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter
darüber hinausgehende Gründe für
die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der
Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch
nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes
berührt wird.
8. ABSCHNITT
REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUSSPRÜFUNGEN;
EXTERNISTENPRÜFUNGEN
Reifeprüfung, Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung
§ 34. (1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden
und berufsbildenden höheren Schulen wird
gemäß den Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1 und
69 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes durch
die Reifeprüfung, der Bildungsgang der Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen
und für Erzieher gemäß den Bestimmungen
der §§ 90, 98 und 106 des Schulorganisationsgesetzes
durch die Befähigungsprüfung,
der Bildungsgang der gewerblichen, technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen gemäß den
Bestimmungen des § 58 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes
durch die Abschlußprüfung beendet.
(2) Diese Prüfungen sind vor Prüfungskommissionen
nach den Bestimmungen der folgenden §§
35 bis 41 abzulegen.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission
ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes
des Landesschulrates zuständige Landesschul-
inspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch
den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen
Dienstobliegenheiten nicht vereinbares Ausmaß
erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen
verhindert ist, hat der Bundesminister für
Unterricht und Kunst auf Vorschlag des Landesschulrates
andere Fachleute der betreffenden
Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende
der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten
hat der Bundesminister für
Unterricht und Kunst Fachleute der betreffenden
Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen
Verhinderung des Vorsitzenden vertritt
ihn der Schulleiter.
(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind
der Schulleiter, der Abteilungsvorstand, die Fachvorstände,
der Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
der Klassenvorstand sowie jene Lehrer, die einen
Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse
zuletzt unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet
(§ 37 Abs. 1) des betreffenden Prüfungskandidaten
gehört (Prüfer). Wenn ein Mitglied
der Prüfungskommission verhindert ist, hat
der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.
(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommission
ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und
von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder
(Abs. 2) sowie die unbedingte Mehrheit der von
den Mitgliedern (Abs. 2) abgegebenen Stimmen
erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit,
stimmt selbst jedoch nicht mit.
Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat
für die Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen
einen Haupttermin sowie zwei Nebentermine
zu bestimmen.
(2) Die Prüfung besteht aus einer Klausurprüfung
und einer mündlichen Prüfung. Die Klausurprüfung
umfaßt schriftliche, graphische oder
praktische Arbeiten.
(3) Im Haupttermin haben die Klausurprüfung
und die mündliche Prüfung innerhalb der letzten
zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden.
Im ersten Nebentermin haben die Klausurprüfung
und die mündliche Prüfung innerhalb von
sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres,
im zweiten Nebentermin innerhalb von
sechs Wochen ab dem ersten Montag im Feber
stattzufinden. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung
und dem Anfang der mündlichen Prüfung
haben nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften
(§ 37 Abs. 1) mindestens zwei Wochen zu
liegen.
(4) Zur Ablegung der Prüfung im Haupttermin
sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die
letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der
betreffenden Schulart vor Beginn der Klausurprüfung
erfolgreich abgeschlossen haben oder die
in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht
genügend" beurteilt worden sind. Im letztgenannten
Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen
der Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung
eine Prüfung aus dem betreffenden
Pflichtgegenstand abzulegen.
(5) Die Ablegung der Prüfung im ersten
Nebentermin statt im Haupttermin ist vom
Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten
aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung
der Prüfung im ersten Nebentermin sind
ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, die
eine Wiederholungsprüfung (§ 23) erfolgreich abgelegt
haben.
(6) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst kann durch Verordnung die erfolgreiche
Ablegung von Vorprüfungen zur Voraussetzung
für die Zulassung zur Prüfung machen. Die Vorprüfungen
sind vor einer Prüfungskommission
unter dem Vorsitz des Schulleiters abzulegen,
deren Mitglieder vom Schulleiter aus den Lehrern
der betreffenden Klasse zu bestellen sind (Prüfer).
Mitglieder der Kommission sind ferner der
Abteilungsvorstand, der Fachvorstand und der
Werkstättenleiter (Bauhofleiter). Die Bestimmungen
der §§ 35 Abs. 3 und 38 Abs. 1 bis 4
sind anzuwenden. In die Zeugnisse über Vorprüfungen
sind die Prüfungsgegenstände und die
Beurteilung der darin erbrachten Leistungen aufzunehmen;
darüber hinaus gelten die Bestimmungen
des § 22 Abs. 2 lit. a bis c und lit. i
sinngemäß.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht
und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben
und dem Lehrplan der betreffenden Schulart
die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die
näheren Vorschriften über die Durchführung der
Prüfungen auf Grund der Bestimmungen der
§§ 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften).
Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere
Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
(2) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen
Prüfungsteilen der Klausurprüfung sind nach Einholung
von Vorschlägen der Prüfer von der
Schulbehörde erster Instanz zu bestimmen. Die
Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsteilen
der mündlichen Prüfung und der Vorprüfungen
sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet
vom Prüfer mit Zustimmung des
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
(3) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen
sind unter entsprechender Aufsicht und unter
Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit
der Leistungen der Prüfungskandidaten
durchzuführen.
(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und
vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei
der Vorsitzende und alle Mitglieder der Prüfungskommission
anwesend zu sein haben. Dem Vorsitzenden
obliegt die Leitung der Prüfung; er
hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen,
wenn durch diese eine Störung des
Prüfungsablaufes eintritt.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß
der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine
Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes
nachweisen kann.
(2) Soweit es sich bei Klausurprüfungen um
schriftliche Prüfungen handelt, darf der Prüfungskandidat
die mündliche Prüfung auch dann ablegen,
wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der
Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht
genügend" beantragt wird (Abs. 3). Im Rahmen
der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat
in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich
der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung
mit „Nicht genügend" beantragt
wird, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie
nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung
sind.
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in
den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung
und der mündlichen Prüfung sind auf Grund
eines Antrages des Prüfers von der Prüfungskommission
unter Anwendung der Bestimmungen des
§ 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).
(4) Auf Grund der gemäß Abs. 3 festgesetzten
Teilbeurteilungen hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen in den
einzelnen Prüfungsgebieten unter Anwendung
der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 festzusetzen.
Dabei ist eine bessere Note als „Nicht
genügend" auch bei auf „Nicht genügend" lautenden
Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies
dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden
Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,
die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete
bildenden Unterrichtsgegenständen in der
jeweils letzten Schulstufe, in der diese Unterrichtsgegenstände
geführt wurden, erbracht hat,
sind bei der Beurteilung der Leistungen in den
einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(5) Auf Grund der gemäß Abs. 4 festgesetzten
Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten
hat die Prüfungskommission sodann
die Gesamtbeurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten festzusetzen.
(6) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten
a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",
wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete
mit „Sehr gut" und die übrigen
Prüfungsgebiete mit „Gut" beurteilt werden;
Beurteilungen mit „Befriedigend"
hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür
gleichviele Beurteilungen mit „Sehr
gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete
hinaus vorliegen;
b) „mit gutem Erfolg bestanden", wenn
keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit
„Befriedigend" beurteilt wird und im
übrigen mindestens gleichviele Prüfungsgebiete
mit „Sehr gut" wie mit „Befriedigend"
beurteilt werden;
c) „bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit
„Nicht genügend" beurteilt wird und die
Voraussetzungen nach lit. a und b nicht
gegeben sind;
d) „nicht bestanden", wenn die Leistungen in
einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit
„Nicht genügend" beurteilt werden.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen
des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung
in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Befähigungsprüfung
in einem Befähigungsprüfungszeugnis
und bei der Abschlußprüfung in einem
Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten
a) die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung
der Schulart und den Standort der Schule;
b) die Personalien des Prüfungskandidaten;
c) die Beurteilung der Leistungen in den
einzelnen Prüfungsgebieten und die
Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß
§ 38 Abs. 4 bis 6;
d) bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die
damit verbundenen Berechtigungen bzw.
alle für diese Berechtigungen maßgebenden
Angaben;
e) die Entscheidung über Termin und Zulässigkeit
einer Wiederholungsprüfung, wenn
die Prüfung nicht bestanden wird (§ 40);
f) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift
des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes
und des Klassenvorstandes,
Rundsiegel der Schule.
(3) Insoweit es für einzelne Schularten zweckmäßig
ist, kann das Reifeprüfungszeugnis, das
Befähigungsprüfungszeugnis oder das Abschlußprüfungszeugnis
mit dem Jahreszeugnis der letzten
Schulstufe verbunden werden. In diesem Fall
hat das Zeugnis hinsichtlich der Prüfungsgebiete
die Beurteilung gemäß § 38 Abs. 4, hinsichtlich
der durch die Prüfungsgebiete nicht erfaßten
Unterrichtsgegenstände die Beurteilung gemäß
§ 20 zu enthalten. Sofern der Prüfungskandidat
die Reifeprüfung, die Befähigungsprüfung oder
die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, ist die
Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis
unzulässig.
(4) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist
durch Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst nach den Erfordernissen
der einzelnen Schularten zu bestimmen.
Wiederholung der Prüfung
§ 40. (1) Wenn ein Prüfungskandidat die Prüfung
nicht bestanden hat, ist er von der Prüfungskommission
zu einem der folgenden drei Prüfungstermine
zur Wiederholung der Prüfung
zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet
auf „Nicht genügend" lautet, ist der
Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung
aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen. Wenn die Beurteilung
in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht
genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur
Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden
Termin zuzulassen. In den übrigen
Fällen hat die Prüfungskommission je nach dem
Ergebnis der Prüfung festzulegen, zu welchem
Termin und in Welchem Umfang der Prüfungskandidat
die Prüfung zu wiederholen hat. Der
Bundesminister für Unterricht und Kunst hat
durch Verordnung nach den Erfordernissen der
einzelnen Schularten zu bestimmen, nach welchen
Richtlinien die Prüfungskommission bei
dieser Entscheidung vorzugehen hat, wobei auf
die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten
und die Bedeutung der einzelnen Prüfungsgebiete
im Rahmen der Prüfung Bedacht zu
nehmen ist.
(3) Wenn der Prüfungskandidat auch die
Wiederholungsprüfung nicht besteht, so ist er
zu einer weiteren Wiederholungsprüfung berechtigt.
Für die Festlegung des Prüfungstermines
und des Umfanges der Wiederholungsprüfung
sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden.
(4) Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchen
des Prüfungskandidaten vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst bewilligt
werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund
eines Gutachtens der Prüfungskommission bei
Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick
auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten
während seines Schulbesuches erteilt
werden. Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene
oder unabwendbare Ereignisse.
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung
kann im Rahmen der Reifeprüfung
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2
und § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes)
ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung
an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand
geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens
vier Wochen vor der Klausurprüfung beim
Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission
gehört in diesem Falle auch der Lehrer des
Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er
hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes
Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin
Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 35
Abs. 2 ist. Die Beurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat
keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der
Reifeprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung
bestanden wird, im Reifeprüfungszeugnis
oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.
(2) Personen, die die Reifeprüfung einer
höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben,
sind auf ihr Ansuchen von der Schulbehörde
erster Instanz zur Ablegung von Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung einer in Betracht kommenden
höheren Schule zuzuweisen. Eine solche
Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Reifeprüfungstermine
der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 sind
auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß
anzuwenden.
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart
(Form bzw. Fachrichtung einer Schulart)
sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer .
Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung verbundenen
Berechtigungen können auch ohne
vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche
Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung
erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer
Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung
des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes
in einer bestimmten Schulstufe
oder Schulart erbracht werden. Darüber
hinaus kann der Bundesminister für Unterricht
und Kunst durch Verordnung Prüfungsgebiete
aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände
festlegen, über die gleichfalls
eine Externistenprüfung abgelegt werden kann,
wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen
Nachweis besteht.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben
und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu
bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen
die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1
abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die
einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung
entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände
auf Vorprüfungen und eine Hauptprüfung
vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß
Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung
einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen
ganz oder zum Teil zu befreien sind,
über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen
können, soweit damit der Nachweis der
Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes
gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen
abzulegen. Auf die Kommissionen
für Externistenprüfungen, die einer Reife-,
Befähigungs- oder Abschlußprüfung entsprechen,
finden die Bestimmungen des § 35 sinngemäß
Anwendung. In den übrigen Fällen besteht die
Prüfungskommission aus dem Leiter1 der Schule
oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer
als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl
von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände,
die der Schulleiter zu bestimmen
hat. Die Schulbehörde erster Instanz kann
jedoch auch Externistenprüfungskommissionen
an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen
Bereich einrichten und auch Lehrer anderer
Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission
bestellen. Der Bundesminister für Unterricht
und Kunst kann für das ganze Bundesgebiet
zuständige Prüfungskommissionen einrichten,
wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung
der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl
von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände
zur Verfügung stehen, zweckmäßig
erscheint. Ferner kann der Bundesminister für
Unterricht und Kunst durch Verordnung bestimmen,
daß Externistenprüfungen im Sinne
des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind,
wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung
des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei
ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder
der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen
sind und die Externistenprüfung
an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission,
der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet
ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer
Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden
Prüfungskommission zuständig.
(6) Voraussetzung für die Zulassung ist, daß
der Prüfungskandidat im Zeitpunkt der Externistenprüfung
nicht jünger ist, als er im Falle des
Besuches der betreffenden Schulart ohne Überspringen
von Schulstufen wäre. Soweit es sich um
eine Externistenprüfung handelt, die einer Reife-,
Befähigungs- oder Abschlußprüfung entspricht,
bezieht sich dieses Alterserfordernis auf die
Zulassung zur Hauptprüfung. Für die Zulassung
zu einer Externistenprüfung über eine Stufe
oder den ganzen Bildungsgang einer mittleren
oder höheren Schule oder zu einer Externistenprüfung,
die einer Reife-, Befähigungs- oder
Abschlußprüfung entspricht, ist ferner der Nachweis
des erfolgreichen Abschlusses der achten
Schulstufe (§ 28 Abs. 4 bis 6) bzw. der erfolgreichen
Ablegung einer Externistenprüfung über
diese Schulstufe Voraussetzung; dies gilt nicht
für die Zulassung zu einer Externistenprüfung
über eine Stufe der Unterstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über
den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer
Aufgabe eine praktische Unterweisung in
Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht,
Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von
der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an
Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung
entsprechender Fertigkeiten in jenem
Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung
des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung
über den Bildungsgang einer Anstalt der Lehrer- und
Erzieherbildung ist von einer entsprechenden
Einführung in die Praxis der Lehr- bzw. Erziehungstätigkeit,
die Zulassung zu einer Externistenprüfung
über den Bildungsgang einer Fachschule
für Sozialarbeit ist von einer entsprechenden
Einführung in die Praxis der Sozialarbeit
abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang
gelten die Bestimmungen des § 37
Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Für die Beurteilung der
Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die
Bestimmungen des § 38 Abs. 1 bis 3, ferner,
wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung
handelt, die einer Reife-, Befähigungs-
oder Abschlußprüfung entspricht, auch die Bestimmungen
des § 38 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung
über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1)
ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden,
für das die Bestimmungen des § 22
Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß
gelten. Bei Externistenprüfungen, die einer
Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung entsprechen,
ist über die Ablegung der Vorprüfungen
ein Zeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen
des § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden
sind; über die Ablegung der Hauptprüfung
ist ein Zeugnis auszustellen, auf das die
Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden sind. Über das Ergebnis einer
Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein
Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die
Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der Externistenprüfung in dem be-
treffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die
Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung
des Bundesministers für Unterricht und
Kunst je nach der Art der Externistenprüfung
zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische
Unterweisung in Fertigkeiten nicht im
gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem
Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht,
so ist dies und die entsprechende Einschränkung
der mit dem Zeugnis verbundenen
Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Vorprüfung
nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission
zu einer Wiederholung dieser
Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht
weniger als zwei Monate und nicht mehr als
vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat
auch die Wiederholungsprüfung nicht
besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholungsprüfung
zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat
die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung
in Vorprüfungen und Hauptprüfungen
nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung
nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission
zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen,
auf die die Bestimmungen des § 40 sinngemäß
anzuwenden sind.
(13) Die Bestimmungen des § 41 über die
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden auch
auf Externistenreifeprüfungen sinngemäß Anwendung.
(14) Personen, die die allgemeine Schulpflicht
in einer Sondererziehungsschule beendet haben,
ist auf ihr Ansuchen ein Externistenzeugnis über
eine entsprechende Stufe einer Volks- oder
Hauptschule auszustellen.
(15) Die Bestimmungen über die Ablegung
von Externistenprüfungen gelten auch für die
auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und
des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes abzulegenden
Prüfungen zum Nachweis des zureichenden
Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne
Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes
sowie des Besuches von im Ausland gelegenen
Schulen.
(16) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen
hat der Bundesminister für
Unterricht und Kunst auf Grund der Bestimmungen
der vorstehenden Absätze durch Verordnung
zu erlassen.
9. ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre
Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft
der Klasse und der Schule mitzuhelfen,
die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des
Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die
Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben
den Unterricht während der vorgeschriebenen
Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen,
auch am Unterricht in den Freigegenständen und
unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet
sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend
vorgeschriebenen Schulveranstaltungen
zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel
mitzubringen.
Schulordnung und Hausordnung
§ 44. (1) Der Bundesminister für Unterricht
und Kunst hat durch Verordnung die näheren
Vorschriften über das Verhalten der Schüler in
der Schule und bei Schulveranstaltungen, über
Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der
Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur
Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes
auf Grund der Bestimmungen dieses
Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das
Alter der Schüler, die Schulart sowie die der
Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die
Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es
die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung
erlassen; sie ist der Schulbehörde erster
Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag
in der Schule kundzumachen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die
Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten
der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen,
über Maßnahmen zur Sicherheit
der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen
sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen
Schulbetriebes Vorschriften enthalten,
die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden ,
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst abweichen oder sie ergänzen. Solche
Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde
erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist
nur zulässig
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2
und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen
Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere
Krankheit des Schülers; mit der Gefahr
der Übertragung verbundene Krankheit von
Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der
Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend
der Hilfe des Schülers unbedingt
bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben
des Schülers oder in der Familie des Schülers;
Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte
Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers
dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote
im Sinne der Bestimmungen über den
Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder
den Schulleiter von jeder Verhinderung innerhalb
von drei Tagen unter Angabe des Grundes
zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes
oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung
schriftlich zu erfolgen; bei einer länger
als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit
ist ein ärztliches Zeugnis
vorzulegen.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne
Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand,
darüber hinaus der Schulleiter (der
Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben
aus wichtigen Gründen erteilen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder
höheren Schule länger als eine Woche dem
Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu
rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche
Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer
weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler
als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2
lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur
mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz
zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das
Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und
die Unterlassung der Mitteilung an die Schule
aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben
ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden
Schüler finden an Stelle der vorhergehenden Absätze
§ 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes
Anwendung.
Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden
Veranstaltungen, schulfremde Werbung
§ 46. (1) Sammlungen unter den Schülern in
der Schule (einschließlich der Einhebung von
Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der
Schulbehörde erster Instanz — für allgemeinbildende
Pflichtschulen der Schulbehörde zweiter
Instanz — zulässig. Die Bewilligung darf für
höchstens fünf Sammlungen je Schuljahr und
Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt
ist, daß kein wie immer gearteter Druck
zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck
der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit
der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese
Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von
den Schülervertretern (§ 59) aus besonderen
Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen,
beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen,
die nicht Schulveranstaltungen (§ 13)
sind, darf in der Schule nur organisiert werden,
wenn dies von der Schulbehörde erster Instanz
bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur
erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die
Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund
schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten
erfolgt, eine Gefährdung der
Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher
Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der
Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht
werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende
Organisation von Schülergottesdiensten
sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen
(§ 2 a Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 243/1962).
(3) Jede Werbung für schulfremde Zwecke im
Schulbereich ist verboten.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der
Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des
Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in
seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der
Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits-
und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel
anzuwenden, die insbesondere Anerkennung,
Aufforderung oder Zurechtweisung sein
können. Diese Maßnahmen können auch vom
Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand),
in besonderen Fällen auch von
der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen
werden.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder
zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig
erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in
eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen
auch in einen anderen Lehrgang versetzen.
Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht
das Auslangen gefunden werden kann, kann die
Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen
gegliedert sind, die Abteilungskonferenz)
die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des
Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende
Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung
kann das Verhalten des Schülers außerhalb
der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen
nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt
werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das
Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten,
der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger
Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist
unzulässig.
Verständigungspflichten der Schule
§ 48. Wenn es die Erziehungssituation eines
Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand
oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das
Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten
zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre
Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter
das zuständige Pflegschafts(Vormund-
schafts)gericht, falls voraussichtlich die Voraussetzungen
zur Anordnung der Erziehungshilfe
nach § 9 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.
Nr. 99/1954, gegeben sind, die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen.
Das zuständige Pflegschafts(Vormund-
schafts)gericht ist ferner zu verständigen, wenn
die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die
Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet
erscheint.
Ausschluß eines Schülers
§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten
(§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt
und die Anwendung von Erziehungsmitteln
(§ 47) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten
eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer
Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen
Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt,
ist der Schüler von der Schule auszuschließen,
soweit die Bestimmungen des Abs. 9 nicht entgegenstehen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in
Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz)
einen Antrag auf Ausschluß des
Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu
stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung
über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung
zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung
die für und gegen den Ausschluß sprechenden
Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu
begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist
dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat bei
Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler
vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die
Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen
bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben,
sobald sich im Zuge des Verfahrens
ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1
nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler
ist berechtigt, sich während der Suspendierung
über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig
zu informieren. Am Ende eines. Unterrichtsjahres
ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer
Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben,
soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der
Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat nach
Durchführung des Ermittlungsverfahrens die
Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen,
wenn die Voraussetzungen im Sinne
des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen.
Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen
oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen,
wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht
begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten
verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde
erster Instanz den Ausschluß des Schülers mit
Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende
Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu
bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen
Formen des Ausschlusses ist jeweils
nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte
Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1
bereits erreicht werden kann.
(6) Gegen den Ausschluß ist eine Berufung
an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig;
gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter
Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme
in eine Schule, auf die sich der Ausschluß
erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher
Schüler zulässig. Die Zulassung zu
einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht
berührt.
(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde,
die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat,
auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben
werden, wenn und soweit die Gründe
für seine Verhängung wegfallen oder der
Sicherungszweck auf andere Weise erreicht
werden kann.
(9) An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein
Ausschluß nicht zulässig. An seine Stelle tritt
die Einleitung eines Verfahrens über Aufnahme
in eine Sondererziehungsschule gemäß § 8 des
Schulpflichtgesetzes oder der Antrag auf Einleitung
eines Verfahrens nach den Vorschriften
des Jugendwohlfahrtsrechtes. Bei Gefahr im Verzug
gelten jedoch auch an allgemeinbildenden
Pflichtschulen die Bestimmungen des Abs. 3 über
die Suspendierung vom Schulbesuch sinngemäß.
Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche
Schüler
§ 50. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 49 sind
auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
sinngemäß anzuwenden.
10. ABSCHNITT
FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN
Lehrer
§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die
Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken.
Seine Hauptaufgabe ist die den Bestimmungen
des § 17 entsprechende Unterrichts- und
Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig
vorzubereiten.
(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,
erzieherischen und administrativen Aufgaben
hat der Lehrer erforderlichenfalls die
Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten-
oder Bauhofleiters, Kustos sowie eines
Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen
und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung
die Schüler in der Schule auch
15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den
Unterrichtspausen — ausgenommen die zwischen
dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht
liegende Zeit — und unmittelbar nach Beendigung
des Unterrichtes beim Verlassen der Schule
sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb
und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen,
soweit dies nach dem Alter und der geistigen
Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er
insbesondere auf die körperliche Sicherheit und
auf die Gesundheit der Schüler zu achten und
Gefahren nach Kräften abzuwehren.
Kustos
§ 52. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten
der betreffenden Schule erfordern,
Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen
Grundsätzen entsprechenden Einsatz
der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen
zu betrauen (Kustoden). Die ihnen
in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten
sind durch Dienstanweisung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst festzulegen.
Werkstättenleiter und Bauhofleiter
§ 53. An berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer mit
der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu
betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den
geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht
und die Beschaffung der erforderlichen
Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen
obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung
des Bundesministers für Unterricht und Kunst
festzulegen.
Klassenvorstand
§ 54. (1) An Schulen, an denen der Unterricht
durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter
für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als
Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine
Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern
die Koordination der Erziehungsarbeit, die
Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation
der Klasse und die Belastbarkeit
der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher
und erzieherischer Hinsicht, die Pflege
der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten,
die Wahrnehmung der erforderlichen
organisatorischen Aufgaben sowie die Führung
der Amtsschriften.
(3) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen
die Aufgaben des Klassenvorstandes dem
Klassenlehrer zu.
(4) An den berufsbildenden höheren Schulen
tritt an die Stelle der Bezeichnung Klassenvorstand
die Bezeichnung Jahrgangsvorstand.
Abteilungsvorstand und Fachvorstand
§ 55. (1) Dem Abteilungsvorstand obliegt außer
den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die
Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung
unter den Schulleiter.
(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung
einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände
in Unterordnung unter den Schulleiter.
(3) Die dem Abteilungsvorstand und dem Fachvorstand
im einzelnen obliegenden Pflichten sind
durch Dienstanweisungen des Bundesministers für
Unterricht und Kunst festzulegen.
Schulleiter
§ 56. (1) Der Schulleiter ist der unmittelbare
Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer
und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung
der Schule und die Pflege der Verbindung
zwischen der Schule, den Schülern und den
Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch
den Lehrherren.
(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer
Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu
beraten und sich vom Stand des Unterrichtes
und von den Leistungen der Schüler regelmäßig
zu überzeugen.
(3) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,
erzieherischen und administrativen Aufgaben
hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften
und schulbehördlichen Weisungen
sowie für die Führung der Amtsschriften der
Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen.
Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne
des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu
treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene
Mängel der Schulliegenschaften und
ihrer Einrichtungen zu melden.
(4) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund
von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen
Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(5) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter
des Schulleiters bestellt ist, hat dieser
den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu unterstützen. Die ihm im einzelnen
obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung
des Bundesministers für Unterricht und Kunst
festzulegen.
(6) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung
des Schulleiters bestellt wird, obliegt
ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben,
die in engem Zusammenhang mit der
pädagogischen Arbeit in der Schule stehen. Die
diesem Lehrer im einzelnen obliegenden Pflichten
sind durch Dienstanweisung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst festzulegen.
Lehrerkonferenzen
§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz,
die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer
(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem
Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die
Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz
des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz,
die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes)
unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters)
die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)
konferenz und die Lehrer einer Klasse unter
dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
(3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung
bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen,
wie z. B. Konferenzen der Lehrer
für einen Unterrichtsgegenstand, einberufen werden.
Den Vorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen
hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer
zu führen.
(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung
der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen
Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer
Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit
oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer
durchzuführen.
(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen
obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können
Abteilungskonferenzen vom Abteilungsvorstand,
Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen
vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter), Klassenkonferenzen
vom Klassenvorstand, jeweils mit
Zustimmung des Schulleiters, einberufen werden;
Klassenkonferenzen können auch mit Zustimmung
des Abteilungsvorstandes einberufen werden.
(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Werkstättenleiter,
Bauhofleiter, Klassenvorstand) ist
verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen,
wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an
den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden
Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen
Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung
zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand,
Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand)
ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen
jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung
von einem Drittel der für die Teilnahme
an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht
kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird.
(7) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz
ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln
ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden
und jedem Mitglied kommt eine
Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen
sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im
Falle der Befangenheit (§ 7 AVG. 1950) unzulässig.
Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz
ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(8) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz
einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-)
oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz
gemäß Abs. 3, der Abteilungsvorstand
den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen.
Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer
Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-)
oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz
gemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder
einer Klassenkonferenz durch den Abteilungsvorstand
kommt diesen jedoch nur dann beschließende
Stimme zu, wenn sie Mitglieder der betreffenden
Lehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheit
haben sie jedoch das Entscheidungsrecht.
(9) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen
können auch in der Weise abgehalten werden,
daß die Lehrer aller in Betracht kommenden
Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei
aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer
Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht
haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die gemeinsame
Abhaltung mehrerer Abteilungskonferenzen.
(10) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen
die Aufgaben der Klassenkonferenz der
Schulkonferenz zu.
11. ABSCHNITT
SCHULE UND SCHÜLER
Schülermitverwaltung
§ 58. (1) Die Schüler einer Schule haben das
Recht der Schülermitverwaltung in Form der
Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung
des Schullebens. Die Schüler haben sich bei
dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen
Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes)
leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber
den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden
stehen den Schülern folgende Rechte
zu
a) Mitwirkungsrechte
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und
Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an einzelnen Punkten
von Lehrerkonferenzen, ausgenommen
Beratungen über die Leistungsbeurteilung
gemäß § 20 Abs. 6 und 7 und die Angelegenheiten
gemäß § 22 Abs. 2 lit. f,
das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung
des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
das Recht auf Beteiligung an der Wahl
der Unterrichtsmittel;
b) Mitbestimmungsrechte
das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung
der Hausordnung,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung
von Erziehungsmitteln gemäß
§ 47 Abs. 2,
das Recht auf Mitentscheidung bei der
Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte
und der Mitbestimmungsrechte der Schüler
obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64).
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die
Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen,
die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers
hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben
in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen
und kulturellen Bildung der Schüler im
Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr
soziales Verhalten entwickeln und festigen und
ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten
in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung
(Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des
Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer
(des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen
teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung;
Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2)
und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58
Abs. 3) sind in den Polytechnischen Lehrgängen,
in den Berufsschulen, in den mittleren Schulen
und ab der neunten Schulstufe in den höheren
Schulen Schülervertreter zu bestellen. Sie sind
von den Schülern ab der neunten Schulstufe in
gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher
Wahl zu wählen.
(2) Der Schulleiter hat nach Anhören der
Schulkonferenz eine Beteiligung der Schüler am
Schulleben auch in den nicht unter Abs. 1 fallenden
Schularten bzw. Schulstufen, allenfalls auch
nur in einzelnen Klassen der Schule einzurichten,
insoweit es im Hinblick auf die Reife der Schüler
und aus erzieherischen Gründen zweckmäßig erscheint.
(3) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind
a) der von den Schülern einer Klasse zu wählende
Klassensprecher (dessen Stellvertreter),
b) der von den Klassensprechern einer Fachabteilung
zu wählende Abteilungssprecher
(dessen Stellvertreter) und
c) der von den Klassensprechern bzw. den
Abteilungssprechern einer Schule zu wählende
Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
(4) Die in Abs. 3 genannten Schülervertreter
bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der
Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung
obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
Den Vorsitz in der Versammlung führt
der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
(5) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der
Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß
(§ 64).
(6) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter)
ist jeder Schüler der betreffenden
Klasse, zum Abteilungssprecher (dessen Stellvertreter)
jeder Schüler der betreffenden Abteilung,
zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter)
jeder Schüler der Schule, und zwar jeweils von
der neunten Schulstufe an. Der Schulgemeinschaftsausschuß
(§ 64) hat einem Schüler die
Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines
schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens
oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses
der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung
der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet
erscheint.
(7) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter)
hat unter der Leitung des Klassenvorstandes,
zum Abteilungssprecher (dessen Stellvertreter)
unter der Leitung des Abteilungsvorstandes,
zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter)
unter der Leitung des Schulleiters oder eines von
ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten
zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit
bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit
diesen Wahlen sind jeweils ein oder zwei Stellvertreter
zu wählen.
(8) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht
keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte
Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen auf sich vereinigt
haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Die gewählten Schülervertreter bedürfen
keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters
endet durch Zeitablauf, Ausscheiden
aus dem Verband, für den er gewählt wurde
(Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder
Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn
es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten
(Abs. 3) beschließt. Auf die Abwahl
ist Abs. 7 mit der Abweichung anzuwenden,
daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw.
der Abteilungsvorstand bzw. der Schulleiter oder
ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils
Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein
Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die
Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von
dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt
wurde.
(10) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus
seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen
durchzuführen. Die Funktion des neugewählten
Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß
Abs. 7. durchzuführenden Wahl.
(11) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen
über die Durchführung der Wahl
der Schülervertreter zu erlassen.
12. ABSCHNITT
SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Erziehungsberechtigte
§ 60. (1) Unter den Erziehungsberechtigten im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu
verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem
Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines
Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder
von ihnen mit Wirkung auch für den anderen
handlungsbefugt.
Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu
unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen
Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die
gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch
ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken
sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft
(§ 2) beizutragen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die für
die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen
Dokumente vorzulegen und Auskünfte
zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser
Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. Lehrer und Erziehungsberechtigte haben
eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen
Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der
Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen
(§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen
zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand,
den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1
des Schulorganisationsgesetzes) und der Schulgesundheitspflege
durchzuführen.
Eiternvereine
§ 63. (1) Die Schulleiter haben die Errichtung
und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern,
die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten
von Schülern der betreffenden Schule zugänglich
sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem
Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge,
Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter
hat das Vorbringen des Elternvereines zu
prüfen und mit den Organen des Elternvereines
zu besprechen.
(3) Dem Elternverein ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu einem Antrag der Schulkonferenz
(Abteilungskonferenz) auf Festlegung eines
Unterrichtsmittels (§ 14 Abs. 6) zu geben; die
Stellungnahme ist mit dem Antrag der Schulbehörde
erster Instanz vorzulegen.
(4) In den Volks-, Haupt- und Sonderschulen
ist dem Elternverein ferner in den im § 64 Abs. 7
lit. a sublit. aa bis hh genannten Angelegenheiten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
13. ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) Zur Förderung und Festigung der
Schulgemeinschaft (§ 2) ist in den Polytechnischen
Lehrgängen, in den Berufsschulen und in den
mittleren und höheren Schulen ein Schulgemeinschaftsausschuß
zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören
der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer,
der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß
Vertreter der Erziehungsberechtigten
nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten
von 20 v. H. der Schüler verlangen;
das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der
Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden
Schule tätigen Lehrer in gleicher, unmittelbarer,
geheimer und persönlicher Wahl innerhalb
der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres
für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu
wählen.
(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher
sowie zwei weitere Schüler, die von der
Versammlung der Schülervertreter der betreffenden
Schule (§ 59 Abs. 4) aus dem Kreis der
Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) zu wählen sind;
hiebei sind die Bestimmungen des Abs. 3 über
die Wahlrechtsgrundsätze, die Frist, innerhalb
der die Wahl stattzufinden hat, und die Funktionsdauer
anzuwenden.
(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten
sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler
der betreffenden Schule aus deren Kreis unter
der Leitung des Schulleiters zu wählen; hiebei
sind die Bestimmungen des Abs. 3 über die Wahlrechtsgrundsätze,
die Frist, innerhalb der die
Wahl stattzufinden hat, und die Funktionsdauer
anzuwenden. Besteht an der Schule ein Elternverein,
so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten
jedoch von diesem zu entsenden;
bestehen an einer Schule mehrere Elternvereine,
so ist nach dem ersten Satz vorzugehen.
(6) Zum Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses
ist gewählt, wer die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte
Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
a) die Beratung insbesondere über
aa) wichtige Fragen des Unterrichtes,
bb) wichtige Fragen der Erziehung,
cc) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
(insbesondere von Wandertagen,
Schullandwochen und Schulschikursen),
dd) die Durchführung von Elternsprechtagen,
ee) die Durchführung von Sammlungen,
ff) die Durchführung von Veranstaltungen
der Schulbahnberatung,
gg) Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
hh) Fragen der Schulgesundheitspflege,
ii) Vorhaben, die der Mitgestaltung des
Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3);
b) die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs-
und Mitbestimmungsrechte der
Schüler (§ 58 Abs. 2) und die Festsetzung
des Wirkungsbereiches der Schülervertreter
(§ 59 Abs. 5);
c) die Aberkennung der Wählbarkeit eines
Schülers zum Schülervertreter (§ 59 Abs. 6).
(8) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses
obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel
der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses
unter gleichzeitiger Einbringung
eines Antrages auf Behandlung einer
der im Abs. 7 genannten Angelegenheiten verlangen.
In den Fällen des Abs. 7 lit. a sublit. ii,
lit. b und lit. c können ein solches Verlangen nur
die Mitglieder stellen, denen in diesen Fällen
beschließende Stimme zukommt. Die Frist für
die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet
von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt
wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch
ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß
einzuberufen, sofern eine
der im Abs. 7 genannten Angelegenheiten zu behandeln
ist.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß
führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft
gemachter Vertreter.
(10) Die Festsetzungen nach Abs. 7 lit. b und
die Entscheidung nach Abs. 7 lit. c unterliegen
der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses;
desgleichen die Abgabe von Empfehlungen
und Stellungnahmen in den im Abs. 7 lit. a
genannten Angelegenheiten.
(11) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß
vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler,
Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende
Stimme zu; dem Schulleiter kommt in allen Fällen
des Abs. 7, den Erziehungsberechtigten in
den Fällen des Abs. 7 lit. a sublit. ii, lit. b und
lit. c nur beratende Stimme zu. Stimmenthaltung
ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf
eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(12) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
mit beschließender Stimme und mindestens
je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen
Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte)
anwesend sind. In den Fällen des Abs. 7
lit. a sublit. ii, lit. b und lit. c bleibt für die
Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern
der Erziehungsberechtigten außer Betracht.
Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgewiesen.
(13) Für die Vorberatung einzelner der im
Abs. 7 genannten Angelegenheiten kann der
Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen.
Die Einsetzung eines Unterausschusses
unterliegt den Beschlußfassungserfordernissen des
Abs. 12.
(14) Der Schulleiter hat einen Beschluß des
Schulgemeinschaftsausschusses in den Fällen des
Abs. 7 lit. a sublit. ii, lit. b und lit. c zu sistieren,
wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung
der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(15) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen
über die Durchführung der Wahl
der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses
zu erlassen.
14. ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der
zwischen den berufsbildenden Schulen und dem
Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung
können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen
der Zusammenarbeit vom Bundesminister für
Unterricht und Kunst vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne
des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse
und an den berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen Kuratorien geschaffen
werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter
der Lehrer und der Schüler der betreffenden
Schule sowie der Erziehungsberechtigten von
Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters,
der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger
interessierter Einrichtungen angehören.
15. ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die
Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler,
soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch
betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen
Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich — abgesehen
von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung
— einmal im Schuljahr einer schulärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. Darüber
hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des
Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen
gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist
der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu
setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen Angelegenheiten
des Gesundheitszustandes von Schülern
oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt
werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an
den Lehrerkonferenzen mit beratender Stimme
einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1
bis 3 nicht von den dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst unterstehenden Schulbehörden
des Bundes erlassen werden, sind sie vom
Bundesminister für Unterricht und Kunst im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz zu erlassen.
16. ABSCHNITT
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
§ 67. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
werden Schüler (Prüfungskandidaten),
die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten
vertreten.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten
Schülers
§ 68. Ab der neunten Schulstufe ist der nichteigenberechtigte
Schüler (Prüfungskandidat) zum
selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten
befugt, sofern die Kenntnisnahme
durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen
wird
a) Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner
Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
b) Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher
Schüler zurückgelegten Schulbesuches
als ordentlichen Schulbesuch (§ 4
Abs. 7),
c) Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der
Aufnahms- oder Eignungsprüfung im
Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt
(§ 6 Abs. 3),
d) Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses
gemäß § 8 Abs. 3,
e) Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen,
späterer Wechsel eines alternativen
Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder
Wechsel des bisher besuchten alternativen
Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten
Fremdsprache anläßlich des Übertrittes
in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens
um Befreiung von der Teilnahme
an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11
Abs. 1, 3, 4, 5, 6 und 7),
f) Anmeldung zur und Abmeldung von der
Teilnahme an Freigegenständen oder unverbindlichen
Übungen (§ 12 Abs. 1, 3
und 4),
g) Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger
Schüler (§ 18 Abs. 11),
h) Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung
(§ 20 Abs. 3),
i) Ansuchen um Durchführung einer Prüfung
über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen
Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
j) Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen
Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 3),
k) Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung
(§ 22 Abs. 10 und § 24
Abs. 1),
1) Antrag auf Beurteilung der Leistungen in
den besuchten Unterrichtsgegenständen
(§ 24 Abs. 2),
m) Ansuchen um Aufnahme in die übernächste
Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
n) Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung
einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
o) Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung
anläßlich des Übertrittes in eine
andere Schulart oder eine andere Form
oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29
Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 3.0
Abs. 4),
p) Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer
für den Abschluß einer höheren
Schule (§ 32 Abs. 8),
q) Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung
der Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung
im ersten Nebentermin (§ 36
Abs. 5),
r) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung
der Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung
oder eines Teiles der genannten
Prüfungen (§ 40),
s) Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und
Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
t) Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer
Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen
um Zulassung zur Wiederholung der im
§ 42 Abs. 12 genannten Prüfungen, Ansuchen
um Ausstellung eines Externistenzeugnisses
gemäß § 42 Abs. 14,
u) Benachrichtigung von einer Verhinderung
am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung
der Erlaubnis zum Fernbleiben von der
Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
v) Ansuchen um Nostrifikation ausländischer
Zeugnisse (§ 73 Abs. 1),
w) Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung
für ein verlorenes Zeugnis (§ 74
Abs. 1).
Untätigbleiben des nichteigenberechtigten
Schülers
§ 69. Macht der nichteigenberechtigte Schüler
von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen
Handeln in den im § 68 angeführten
Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die
Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In
den Fällen des § 68, in denen Handlungen des
nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden
sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten
zum Handeln nach Ablauf von drei
Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes.
Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten
gemäß der ihnen im ersten
Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen
ausschlaggebend; dies gilt nicht für die
Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand
Religion an Berufsschulen.
Verfahren
§ 70. (1) In den nachstehend angeführten
Angelegenheiten sind die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
auch in den Verfahren anzuwenden, die von
anderen Organen als den Schulbehörden des
Bundes durchzuführen sind (Schulleiter, Lehrerkonferenz,
Prüfungskommission, usw.)
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in
eine andere Schulart oder eine andere Form
oder Fachrichtung einer Schulart sowie
Wechsel des Klassenzuges in der Hauptschule
(§S 3 bis 5, 29, 30, 31),
b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen
(S 6),
c) Besuch von Pflichtgegenständen (§ 11),
d) Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen
Übungen (§ 12),
e) Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 13),
f) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen
gemäß § 18 Abs. 11,
g) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20
Abs. 3),
h) Zulassung zu Wiederholungsprüfungen
und Wiederholen von Schulstufen (SS 23,
27, 31 Abs. 6, 32),
i) Zulassung zu Reife-, Befähigungs- und
Abschlußprüfungen, zu Zusatzprüfungen
und zu Externistenprüfungen (§§ 36, 41,
42),
j) Fernbleiben von der Schule (S 45 Abs. 4),
k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen
anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Gegen die Entscheidung, daß
a) die Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht
bestanden worden ist (S 8),
b) der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt
ist (§ 20 Abs. 6, § 25, § 31 Abs. 3 und 4),
c) der Prüfungskandidat zur Ablegung einer
Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung
nicht berechtigt ist (§ 36 Abs. 4),
d) eine Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung,
eine Zusatzprüfung oder eine
Externistenprüfung nicht bestanden worden
ist oder betreffend die Wiederholung
einer solchen Prüfung (§§ 38, 41, 42)
ist. eine Berufung an die Schulbehörde erster
Instanz zulässig. Die Berufung ist innerhalb einer
Woche ab Zustellung der Entscheidung in den
Fällen der lit. a und b beim Schulleiter, in den
Fällen der lit. c bei der Prüfungskommission
einzubringen. Der Schulleiter (die Prüfungskommission)
hat die Berufung unter Anschluß einer
Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren
Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie
unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich
der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.
(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den
Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung
auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit
„Nicht genügend" stützt,
a) der Berufung stattzugeben, wenn die
Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß
die auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung,
die der Entscheidung zugrunde lag,
unrichtig war; zugleich ist die betreffende
Note neu festzusetzen,
b) die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen
zur Feststellung ausreichen, daß die
auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung,
die der Entscheidung zugrunde lag, richtig
war,
c) das Verfahren zu unterbrechen, wenn die
Unterlagen weder zu einer Entscheidung
nach lit. a oder b ausreichen, und den
Berufungswerber zu einer kommissionellen
Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber
diese Prüfung nicht besteht oder zu
dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung
abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzugeben
und die Note auf Grund des
Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.
(4) Für die Durchführung der kommissionellen
Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die
Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung
(§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, daß die Prüfung
unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten
oder eines von diesem bestimmten Vertreters
stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die
Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht
zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(5) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung
der Schulbehörde erster Instanz darf eine
kommissionelle Prüfung im Sinne der vorstehenden
Absätze nicht wiederholt werden.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, ist gegen die Entscheidung der
Schulbehörde zweiter Instanz ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.
Zustellung
§ 71. (1) Schriftliche Ausfertigungen in den im
§ 70 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten und der
im § 70 Abs. 2 lit. a bis d genannten Entscheidungen
können den Erziehungsberechtigten auch
in der Weise zugestellt werden, daß sie dem
Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten)
zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten
ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme
schriftlich bestätigen.
(2) Soweit der Schüler (Prüfungskandidat) zum
selbständigen Handeln befugt ist (§ 68), hat die
Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen
an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten
können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen
nach dem Beginn des Schuljahres verlangen,
daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne
des Abs. 1 zu erfolgen hat.
Entscheidungspflicht
§ 72. (1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 haben
die zuständigen Organe über Ansuchen von
Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens
aber vier Wochen nach deren Einlangen den
Bescheid zu erlassen.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der
Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Osterferien
und der Pfingstferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Ansuchen
von Parteien und Berufungen ohne unnötigen
Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nicht
anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren
Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 70 Abs. 2 hat die
Schulbehörde erster Instanz über die Berufung
binnen drei Wochen nach deren Einlangen den
Bescheid zu erlassen.
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
§ 73. (1) Zeugnisse über einen im Ausland
zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland
abgelegte Prüfungen von Personen mit
ordentlichem Wohnsitz im Inland oder von
österreichischen Staatsbürgern mit ordentlichem
Wohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst
mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder
die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen
(Nostrifikation), wenn die in den folgenden
Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt
sind. Die Nostrifikation kann auch mit
Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen,
die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden;
ausgenommen davon ist eine Anerkennung als
dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig,
soweit es sich um die Lehrbefähigung
handelt.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen
a) Geburtsurkunde;
b) bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren
ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben,
der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft,
bei Personen, die ihren
ordentlichen Wohnsitz im Inland haben,
der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes
im Inland;
c) Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch
bzw. die abgelegten Prüfungen.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die
abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein
Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung
angestrebt wird.
(4) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3
nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation
vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen
oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher
Schüler oder von der erfolgreichen
Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen.
Auf diese Prüfungen sind die Bestimmungen
des § 42 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die
gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen
sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen
nach Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit
Abs. 4, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt
sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung
oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen
ist oder nicht alle Voraussetzungen für
die mit einem gleichwertigen österreichischen
Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben
sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten
Berechtigungen ausgesprochen werden.
(6) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis
oder einem damit fest verbundenen Anhang zu
beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die
Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen
abzuweisen.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die
Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen
werden hiedurch nicht berührt.
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
§ 74. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung
für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann
beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt
werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung
für ein verlorenes ausländisches Zeugnis
kann von Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland haben, beim Bundesministerium
für Unterricht und Kunst beantragt
werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu
machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung
des verlorenen Zeugnisses oder die
Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden
ergebnislos geblieben sind.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen
a) Geburtsurkunde;
b) Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis
des ordentlichen Wohnsitzes;
c) Angaben über Beweismittel, aus denen der
seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn
sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren
zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der
Antrag abzuweisen.
(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung
sind die gleichen Berechtigungen wie
mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches
Zeugnis kann auch einer Nostrifikation gemäß
§ 73 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren
verbunden werden können.
Schullverzeichnisse, Protokolle, Formblätter
§ 75. Die Landesschulräte und, soweit Bedarf
nach einer einheitlichen Regelung besteht, der
Bundesminister für Unterricht und Kunst haben
durch Verordnung nach den Erfordernissen der
einzelnen Schularten Bestimmungen über Form,
Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den
Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über
die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
zu verwendenden Formblätter zu erlassen.
Als solche kommen insbesondere in Betracht
a) Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung
von Zeugnissen (§ 22) notwendigen
Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse
und die darin enthaltenen Entscheidungen
und Verfügungen aufzunehmen sind; Erziehungsbögen;
Gesundheitsblätter;
b) Klassenbücher für jede Klasse, die zur
Eintragung der Namen der Schüler der
Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines
jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer,
des durchgenommenen Lehrstoffes, der
vom Unterricht fernbleibenden Schüler und
besonderer Vorkommnisse u. a. bestimmt
werden können;
c) Prüfungsprotokoll über die Durchführung
von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6),
Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6
bis 8), Feststellungsprüfungen (§ 20
Abs. 2), Nachtragsprüfungen (§ 20
Abs. 3), Prüfungen über Kenntnisse und
Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes
(§ 20 Abs. 4), Wiederholungsprüfungen
(§ 23), Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen
(§§ 34 bis 41) und Externistenprüfungen
(§ 42), Prüfungen im Berufungsverfahren
(§ 70 Abs. 3 lit. c); in den
Prüfungsprotokollen sind die Prüfungskommission
(der bzw. die Prüfer), die
Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen,
die Beschreibung der Leistungen
und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse
und die bei der Prüfung oder auf
Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen
Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
17. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schulversuche
§ 76. (1) Im Wege der Durchführung von
Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2
bis 9, ausgenommen die §§ 48 und 49 dieses Bundesgesetzes
sowie den auf Grund dieser Bestimmungen
erlassenen Verordnungen abgewichen
werden. Auf solche Schulversuche finden die Bestimmungen
des § 7 des Schulorganisationsgesetzes
sinngemäß Anwendung; ihre Zahl ist jedoch
nicht auf die im § 7 des Schulorganisationsgesetzes
genannten Hundertsätze anzurechnen.
(2) Ferner darf im Rahmen der Schulversuche
gemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, von den im Abs. 1
genannten Bestimmungen insoweit abgewichen
werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche
erfordert.
Kundmachung von Verordnungen
§ 77. Wenn auf Grund dieses Bundesgesetzes
zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne
Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den
sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung
solcher Verordnungen durch Anschlag
in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie
treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist,
mit Ablauf des Tages des Anschlages in der
Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten
sind in geeigneter Weise auf diese
Kundmachungen hinzuweisen.
Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
§ 78. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und
Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen sind — ausgenommen im Verfahren
nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 5
und des § 15 sowie der §§ 42, 73 und 74 — von
allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
des Bundes befreit.
Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften
§ 79. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten alle bisherigen Vorschriften über
die Aufnahme in die Schule, die Aufnahms- und
Eignungsprüfungen, die Unterrichtsordnung, die
Unterrichtsarbeit und die Schülerbeurteilung, das
Zeugniswesen, das Aufsteigen und das Wiederholen
von Schulstufen, die Höchstdauer und
Beendigung des Schulbesuches, die Reife-, Befähigungs-
und Abschlußprüfungen, die Externistenprüfungen,
die Prüfungstaxen, die Schulordnung,
die Funktionen des Lehrers, die Lehrerkonferenzen,
die Beziehungen zwischen Schule
und Schülern sowie Schule und Erziehungsberechtigten,
das Verfahren schulischer Organe, die
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse, die Ersatzbestätigung
für verlorene Zeugnisse und die
in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen
außer Kraft.
(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere die
noch geltenden Bestimmungen folgender Vorschriften
außer Kraft
a) die Verordnung des Ministers für Cultus
und Unterricht vom 16. Dezember 1854,
RGBl. Nr. 315, mit der Bestimmungen über
die Organisation der Gymnasien in Kraft
gesetzt werden;
b) das Reichsvolksschulgesetz, RGBl. Nr. 62/
1869, in der geltenden Fassung, ausgenommen
die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 und 40;
c) die Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine
Volksschulen und für Bürger-
(Haupt)schulen, RGBl. Nr. 159/1905;
d) das Burgenländische Landesschulgesetz 1937,
LGBl. Nr. 40, mit Ausnahme des § 7;
e) die Allgemeine Schulordnung für Mittelschulen,
BGBl. Nr. 294/1937, in der geltenden
Fassung.
(3) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes
und des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1974 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können schon vom Tage seiner Kundmachung
an erlassen werden, doch dürfen sie
frühestens mit 1. September 1974 in Kraft
gesetzt werden.
Vollziehung
§ 81. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
— ausgenommen des § 78 — ist der
Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich
des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 78 ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.