139_1972
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139. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 139. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3
1972_139_0 139. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3
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Der Generaldirektor der UNESCO hat bezüglich
des Geltungsbereichs des Welturheberrechtsabkommens
und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1,
Nr. 2 und Nr. 3 (BGBl. Nr. 108/1957, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich.
BGBl. Nr. 140/1970) folgendes mitgeteilt
Ungarn ist dem Welturheberrechtsabkommen
und seinem Zusatzprotokoll Nr. 2 am 23. Oktober
1970 beigetreten.
Mauritius hat erklärt, sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit an das Welturheberrechtsabkommen
und seine Zusatzprptokolle Nr. 1,.
Nr. 2 und Nr. 3 gebunden zu erachten.
Fidschi hat erklärt, sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit an das Welturheberrechtsabkommen
gebunden zu erachten.