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139_1972 AT

139. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3

Der Generaldirektor der UNESCO hat bezüglich

des Geltungsbereichs des Welturheberrechtsabkommens

und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1,

Nr. 2 und Nr. 3 (BGBl. Nr. 108/1957, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich.

BGBl. Nr. 140/1970) folgendes mitgeteilt

Ungarn ist dem Welturheberrechtsabkommen

und seinem Zusatzprotokoll Nr. 2 am 23. Oktober

1970 beigetreten.

Mauritius hat erklärt, sich auch nach Erlangung

der Unabhängigkeit an das Welturheberrechtsabkommen

und seine Zusatzprptokolle Nr. 1,.

Nr. 2 und Nr. 3 gebunden zu erachten.

Fidschi hat erklärt, sich auch nach Erlangung

der Unabhängigkeit an das Welturheberrechtsabkommen

gebunden zu erachten.

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