139. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die praktische Ausbildung der Magister (Doktoren) der Pharmazie und die hierüber abzulegende praktische Prüfung für den Apothekerberuf
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz betreffend die praktische
Ausbildung der Magister (Doktoren) der
Pharmazie und die hierüber abzulegende praktische
Prüfung für den Apothekerberuf, BGBl.
Nr. 127/1925, wird abgeändert wie folgt
§ 1 erster Satz hat zu lauten
„Magister (Doktoren) der Pharmazie, die eine
fachliche Tätigkeit im Sinne des § 3 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 ex 1907,
antreten wollen, haben in einer öffentlichen
Apotheke oder in einer Anstaltsapotheke mindestens
ein Jahr lang eine fachliche Ausbildung zu
genießen und den Erfolg dieser Ausbildung durch
eine praktische Prüfung zu erweisen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1969 in
Kraft.
Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.