Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
139_1969 AT

139. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die praktische Ausbildung der Magister (Doktoren) der Pharmazie und die hierüber abzulegende praktische Prüfung für den Apothekerberuf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die praktische Ausbildung der Magister (Doktoren) der Pharmazie und die hierüber abzulegende praktische Prüfung für den Apothekerberuf

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz betreffend die praktische

Ausbildung der Magister (Doktoren) der

Pharmazie und die hierüber abzulegende praktische

Prüfung für den Apothekerberuf, BGBl.

Nr. 127/1925, wird abgeändert wie folgt

§ 1 erster Satz hat zu lauten

„Magister (Doktoren) der Pharmazie, die eine

fachliche Tätigkeit im Sinne des § 3 des Gesetzes

vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 ex 1907,

antreten wollen, haben in einer öffentlichen

Apotheke oder in einer Anstaltsapotheke mindestens

ein Jahr lang eine fachliche Ausbildung zu

genießen und den Erfolg dieser Ausbildung durch

eine praktische Prüfung zu erweisen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1969 in

Kraft.

Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →