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139. Verordnung: Funker-Zeugnisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Verordnung: Funker-Zeugnisverordnung

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, und des Internationalen Fernmeldevertrages,

BGBl. Nr. 253/1962, wird verordnet

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. In dieser Verordnung bedeutet

a) 1. Luftfahrzeugfunkstelle: Eine. Funkstelle

des beweglichen Flugfunkdienstes an

Bord eines Luftfahrzeuges.

2. Bodenfunkstelle: Eine ortsfeste Funkstelle

des beweglichen Flugfunkdienstes

oder eine Funkstelle des beweglichen

Flugfunkdienstes an Bord eines Schiffes.

3. Feste Flugfunkstelle: Eine Funkstelle des

festen Flugfunkdienstes.

4. Beweglicher Flugfunkdienst: Ein Funkdienst

zwischen einer Bodenfunkstelle

und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder

zwischen Luftfahrzeugfunkstellen.

5. Fester Flugfunkdienst: Ein Funkdienst

zwischen bestimmten festen Funkstellen

zur Übermittlung von Meldungen für die

Luftfahrt, für die Vorbereitung und

Sicherung der Flüge.

6. Binnenflugfunkdienst: Ein beweglicher

Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes.

b) 1. Schiffsfunkstelle: Eine Funkstelle des

Schiffsfunkdienstes an Bord eines nicht

dauernd stilliegenden Schiffes.

2. Küstenfunkstelle: Eine ortsfeste Funkstelle

des Schiffsfunkdienstes.

3. Binnenschiffsfunkstelle: Eine Funkstelle

des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord

eines nicht dauernd stilliegenden Binnenschiffes.

4. Binnenküstenfunkstelle: Eine ortsfeste

Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes.

5. Schiffsfunkdienst: Ein Funkdienst zwischen

einer Küstenfunkstelle und einer

Schiffsfunkstelle oder zwischen Schiffsfunkstellen.

6. Binnenschiffsfunkdienst: Ein Funkdienst

zwischen einer Binnenküstenfunkstelle

und einer Binnenschiffsfunkstelle oder

zwischen Binnenschiffsfunkstellen in Binnengewässern.

Ausübung der Funkdienste

§ 2. (1) Österreichische Luftfahrzeug- und

Schiffsfunkstellen, Boden- und Küstenfunkstellen

sowie feste Flugfunkstellen in Österreich dürfen

nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von

einer Person ausgeübt wird, die Inhaber des hiefür

erforderlichen, von der obersten Fernmeldebehörde

ausgestellten oder anerkannten Funker-

Zeugnisses ist.

(2) Die Ausübung des Funktelephoniedienstes

ist ohne Funker-Zeugnis erlaubt, wenn

a) die Funkstelle nur auf Frequenzen über

30 MHz betrieben wird und diese nicht in

Frequenzbereichen liegen, die den Flug- oder

Schiffsfunkdiensten zugewiesen sind,

oder aus diesen Frequenzbereichen von der

obersten Fernmeldebehörde allgemein zugeteilt

sind,

b) die Leistung der Trägerwelle in der Antenne

der Sendeanlage 10 Watt nicht übersteigt

und

c) das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen

einfacher Umschaltevorrichtungen

besteht, wobei ein anderes Einstellen der

die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente

ausgeschlossen ist.

(3) Für den Telephoniedienst eingerichtete

Luftfahrzeug- und Schiffsfunkstellen darf auch

eine andere Person als der Inhaber eines für die

betreffende Funkstelle erforderlichen Funker-

Zeugnisses kurzfristig benützen, wenn sie dabei

vom Inhaber des Funker-Zeugnisses unmittelbar

beaufsichtigt wird und aus Gründen der Sicherheit

der Luftfahrt beziehungsweise der Schiffahrt

keine Bedenken bestehen.

ABSCHNITT II

Funker-Zeugnisse

Arten

§ 3. Es gibt folgende Arten von Funker-Zeugnissen

a) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis

für den Binnenflugfunkdienst,

2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis

für den Flugfunkdienst,

3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis

für den Flugfunkdienst,

4. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Flugfunkdienst,

5. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Flugfunkdienst,

b) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis

für den Binnenschiffsfunkdienst,

2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis

für den Schiffsfunkdienst,

3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis

für den Schiffsfunkdienst,

4. Funker-Sonderzeugnis für den Schiffsfunkdienst;

5. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Schiffsfunkdienst,

6. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Schiffsfunkdienst.

Voraussetzungen für die

Ausstellung

§ 4. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag

auszustellen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr

vollendet hat, verläßlich und fachlich

befähigt ist.

(2) Der Antragsteller ist dann nicht als verläßlich

anzusehen, wenn er entmündigt ist oder

wegen eines groben Verstoßes oder wiederholter

Verstöße gegen Funkvorschriften, wegen eines

Verbrechens, wegen sonst einer gerichtlich

strafbaren Handlung gegen die staatliche Sicherheit,

die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die

körperliche Sicherheit, wegen Beschädigung oder

Störung des Betriebes des Staatstelegraphen,

wegen Notzeichenmißbrauch oder Verletzung des

Fernmeldegeheimnisses rechtskräftig bestraft worden

ist und deshalb in Ansehung seiner Person

und der Tat für die Ausstellung eines Funker-

Zeugnisses ungeeignet erscheint.

(3) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller

nachzuweisen

a) durch eine erfolgreiche praktische Ausbildung,

die bei einer von der zuständigen

Zivilluftfahrtbehörde beziehungsweise

Schiffahrtbehörde bestimmten Funkstelle

oder bei einem von dieser Behörde zugelassenen

Ausbildungsunternehmen erfolgte

oder die von dieser Behörde als ausreichend

befunden wurde, und

b) durch eine vor der Funkerprüfungskommission

mit Erfolg abgelegte Prüfung.

Antrag auf Ausstellung

§ 5. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-

Zeugnisses ist bei der obersten Fernmeldebehörde

schriftlich einzubringen und hat folgende

Angaben zu enthalten

a) Vor- und Zunamen, Beruf, Geburtstag und

Geburtsort sowie Staatsbürgerschaft und

Adresse des Antragstellers,

b) Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,

c) Angaben über die praktische Ausbildung.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

a) Urkunden oder beglaubigte Abschriften

hievon, die zur Feststellung des Namens,

des Geburtstages, des Geburtsortes, der

Staatsbürgerschaft und der polizeilichen

Meldung des Antragstellers erforderlich

sind,

b) eine Bestätigung über die erfolgreiche praktische

Ausbildung,

c) ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht

älter als drei Monate ist,

d) zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka

3'5 X 4 cm, Brustbild, Hochformat);

welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete

Person einwandfrei als jene erkennen lassen,

für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden

soll.

Ausstellung der Funker-Zeugnisse

§ 6. (1) Die oberste Fernmeldebehörde hat ein

Funker-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2

auszustellen und dem Antragsteller auszufolgen.

(2) Die Funker-Zeugnisse für den Flug- und

Schiffsfunkdienst haben aus einem Stück orangefarbigen

Leinenpapiers und die Funker-Zeugnisse

für den Binnenflug- und Binnenschiffsfunkdienst

aus einem Stück gelben Leinenpapiers zu bestehen,

das in zwei gleich große Teile (Größe: A 6)

zusammengefaltet ist.

(3) Eine Zweitausfertigung ist auf Verlangen

auszufolgen, wenn

a) das Funker-Zeugnis unbrauchbar geworden

ist und zurückgestellt wird oder

b) der Verlust glaubhaft gemacht wird.

Abweisung des Antrages

§ 7. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-

Zeugnisses ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen

für die Erteilung (§ 4) nicht gegeben

sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-

Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller

zu der für die Prüfung festgesetzten

Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß

die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann,

und er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran

kein Verschulden trifft, oder wenn er während

der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung

nicht bestanden hat.

Umfang der Berechtigung

§ 8. Die Funker-Zeugnisse geben ihren Inhabern

die Berechtigung, folgende Funkdienste

auszuüben

a) In Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen

Erlaubnis

1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis

für den Binnenflugfunkdienst: Telephoniedienst

in deutscher Sprache bei

einer Luftfahrzeugfunkstelle, deren Sendeanlage

auf Frequenzen über 30 MHz betrieben

wird, die dem Flugfunkdienst

zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur

im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen

besteht, wobei ein anderes

Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden

Schaltelemente ausgeschlossen

ist.

2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis

für den Flugfunkdienst: Telephoniedienst

in englischer und deutscher

Sprache bei einer Luftfahrzeugfunkstelle,

deren Sendeanlage auf Frequenzen betrieben

wird, die dem Flugfunkdienst zugewiesen

sind, wenn das Bedienen nur im

Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen

besteht, wobei ein anderes Einstellen

der die Sendefrequenzen bestimmenden

Schaltelemente ausgeschlossen ist.

3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis

für den Flugfunkdienst: Telephoniedienst

in englischer und deutscher Sprache bei

jeder Luftfahrzeugfunkstelle, bei jeder

Bodenfunkstelle und jeder festen Flugfunkstelle.

4. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Flugfunkdienst

Telegraphie- und Telephoniedienst

in englischer und deutscher

Sprache bei jeder Luftfahrzeugfunkstelle,

bei jeder Bodenfunkstelle und jeder

festen Flugfunkstelle.

5. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Flugfunkdienst

Telegraphie- und Telephoniedienst

in englischer und deutscher

Sprache

als Leiter einer von der Zivilluftfahrtbehörde

bestimmten Funkstelle,

bei jeder Luftfahrzeugfunkstelle, bei

jeder Bodenfunkstelle und jeder festen

Flugfunkstelle.

b) 1. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis

für den Binnenschiffsfunkdienst: Telephoniedienst

in deutscher Sprache bei

einer Binnenschiffsfunkstelle und einer

Binnenküstenfunkstelle, wenn die Leistung

der Trägerwelle in der Antenne

der Sendeanlage 50 Watt nicht übersteigt

oder wenn das Bedienen der Sendeanlage

nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen

besteht, wobei ein

anderes Einstellen der die Sendefrequenzen

bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen

ist, und die Leistung der

Trägerwelle in der Antenne 250 Watt

nicht übersteigt.

2. Eingeschränktes Funktelephonisten-Zeugnis

für den Schiffsfunkdienst: Telephoniedienst

in englischer und deutscher

Sprache bei einer Schiffsfunkstelle und

einer Küstenfunkstelle, wenn die Leistung

der Trägerwelle in der Antenne

der Sendeanlage 50 Watt nicht übersteigt

oder wenn das Bedienen der Sendeanlage

nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen

besteht, wobei ein anderes

Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden

Schaltelemente ausgeschlossen

ist und die Leistung der Trägerwelle

in der Antenne 250 Watt nicht übersteigt

3. Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis

für den Schiffsfunkdienst: Telephoniedienst

in englischer und deutscher Sprache

bei jeder Schiffsfunkstelle und jeder

Küstenfunkstelle.

4. Funker-Sonderzeugnis für den Schiffsfunkdienst

Telegraphie- und Telephoniedienst

in englischer und deutscher

Sprache bei einer Schiffsfunkstelle und

einer Küstenfunkstelle, für die der Telegraphiedienst

auf Grund internationaler

Abkommen nicht zwingend vorgeschrieben

ist und die für den Telephoniedienst

ein Eingeschränktes Funktelephonisten-

Zeugnis erforderlich machen.

5. Funker-Zeugnis 2. Klasse für den Schiffsfunkdienst

Telegraphie- und Telephoniedienst

in englischer und deutscher Sprache

bei jeder Schiffsfunkstelle und jeder

Küstenfunkstelle.

6. Funker-Zeugnis 1. Klasse für den Schiffsfunkdienst

Telegraphie- und Telephoniedienst

in englischer und deutscher Sprache

als Leiter jeder Schiffsfunkstelle und jeder

Küstenfunkstelle.

Entziehung

§ 9. (1) Ein Funker-Zeugnis ist durch die

oberste Fernmeldebehörde zu entziehen, wenn

eine der Voraussetzungen für die Ausstellung

nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

(2) Ein Funker-Zeugnis ist auch zu entziehen,

wenn der Inhaber sich einer von der obersten

Fernmeldebehörde verfügten Nachprüfung (§ 16)

nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden

hat.

ABSCHNITT III

Funkerprüfungen

Ort und Zeitpunkt

§ 10. (1) Die Funkerprüfungskommission hat

ihren Sitz bei der obersten Fernmeldebehörde

in Wien. Sie kann auf Ansuchen einen Prüfungsort

außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn

sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen

für die Prüfung bereitgestellt und

mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten

werden.

(2) Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe

der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch

zweimal im Jahr, festzusetzen.

(3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-

Zeugnisses zurückgezogen oder hat er als

zurückgezogen zu gelten (§ 7 Abs. 2), so darf

der Antragsteller nicht vor Ablauf von zwei

Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.

Prüfungskommission

§ 11. (1) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission

sind vom Bundesminister für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen für die

Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der fachkundigen

Beamten seines Bundesministeriums

oder einer nachgeordneten Dienststelle zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission

scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer

aus, wenn die Voraussetzung für ihre Bestellung

entfällt. An ihrer Stelle sind für den Rest der

Funktionsdauer neue Mitglieder zu bestellen.

(3) An jeder Prüfung haben der Vorsitzende

(Stellvertreter) sowie mindestens zwei und höchstens

vier Prüfer teilzunehmen.

Prüfungsgegenstände

§ 12. Bei der Prüfung hat der Antragsteller

nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der

angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten

und Kenntnisse in den in der Anlage 1

bezeichneten Gegenständen verfügt.

Prüfungsvorgang

§ 13. (1) Die Prüfungen sind öffentlich.

(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht

mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die

Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung

über ihre Person hinreichend auszuweisen.

(3) Der Vorsitzende der Funkerprüfungskommission

leitet die Prüfung. Er und die Prüfer

haben der ganzen Prüfung beizuwohnen. Beim

Nachweis der Fertigkeiten genügt die gleichzeitige

Anwesenheit des Vorsitzenden und des betreffenden

Prüfers.

(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten"

zu beginnen. Aus den weiteren Prüfungsgegenständen

ist die in der Anlage 1 jeweils

angegebene Anzahl von Fragen zu stellen. Der

Vorsitzende ist berechtigt, aus jedem Prüfungsgegenstand

zusätzliche Fragen zu stellen beziehungsweise

zuzulassen.

(5) Bei der Prüfung hat ein von der. obersten

Fernmeldebehörde bestellter Schriftführer die

Verhandlungsschrift zu führen. Darin sind die

Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung

der Leistungen und Antworten, der Beschluß der

Funkerprüfungskommission über das Ergebnis

der Prüfung und bei nichtbestandener Prüfung

die Wiederholungsfrist (§ 15 Abs. 1) aufzunehmen.

Die Verhandlungsschrift ist von allen Mitgliedern

der Funkerprüfungskommission und

vom Schriftführer zu unterfertigen.

Prüfungsergebnis

§ 14. (1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt

die Funkerprüfungskommission im Beisein

des Schriftführers in geheimer Beratung mit

einfacher Mehrheit.

(2) Die Bewertung der Leistungen und Antworten

hat mit „befriedigend" oder „nicht befriedigend"

zu erfolgen. Auf Verlangen des

Vorsitzenden hat der Prüfer seine Bewertung zu

begründen.

(3) Ist die Prüfung über den Gegenstand

„Fertigkeiten" beendet, so hat der betreffende

Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie

als „nicht befriedigend", so ist von der Funkerprüfungskommission

festzustellen, ob der Antragsteller

bereits auf Grund der bisher abgelegten

Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen

ist.

(4) Nach Beendigung der Prüfung hat jeder

Prüfer die Leistungen und Antworten auf die

von ihm gestellten Aufgaben und Fragen einzeln

zu bewerten. Sodann hat die Funkerprüfungskommission

— unter Bedachtnahme auf die

Durchschnittsleistung des Antragstellers in den

einzelnen Prüfungsgegenständen — festzustellen,

ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen

ist oder nicht. Der Antragsteller ist als

fachlich befähigt anzusehen, wenn die Mehrheit

der Mitglieder der Funkerprüfungskommission

die Überzeugung gewonnen hat, daß er den

Prüfungsstoff genügend beherrscht.

(5) Bei der Beschlußfassung kommt dem Vorsitzenden

eine Stimme und den Prüfern nach

Maßgabe der Anzahl der geprüften Gegenstände

je eine Stimme zu. Die Prüfer haben ihre Stimme

in der Reihenfolge abzugeben, in der die Prüfungsgegenstände,

für die sie bestellt sind, in der

Anlage 1 angegeben sind; der Vorsitzende hat

seine Stimme als letzter abzugeben. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag.

(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Antragsteller

nach der Beschlußfassung der Funkerprüfungskommission

vom Vorsitzenden zu verkünden.

Wurde die Prüfung bestanden, so hat

der Antragsteller die ihm durch das Fernmeldegesetz

auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung

schriftlich zu bekräftigen.

Nichtbestehen der Prüfung

§ 15. (1) Ist die Prüfung nicht bestanden

worden, so hat die Funkerprüfungskommission

zu beschließen, nach welchem Zeitraum der

Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung

der Prüfung antreten darf. Diese Frist ist unter

Bedachtnahme auf die Mängel in den Fertigkeiten

und Kenntnissen des Antragstellers festzulegen.

(2) Der Vorsitzende hat den gemäß Abs. 1

gefaßten Beschluß im Anschluß an das Prüfungsergebnis

zu verkünden.

(3) Jede Wiederholungsprüfung hat alle

Prüfungsgegenstände zu umfassen.

Zusatzprüfung und Nachprüfung

§ 16. (1) Dem Inhaber eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses ist auf Antrag ein

höherwertiges Funktelephonisten-Zeugnis auszustellen,

wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung

durch eine vor der Funkerprüfungskommission

mit Erfolg abgelegte Zusatzprüfung

nachweist. Die Zusatzprüfung hat diejenigen

Fertigkeiten und Kenntnisse nicht zu umfassen,

die Gegenstand der Prüfung für das bereits erworbene

Zeugnis sind. Für den Antrag gehen die

Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 lit. b bis d.

(2) Führt die Ausübung des Funkdienstes durch

den Inhaber eines Funker-Zeugnisses zu Beanstandungen,

so kann die oberste Fernmeldebehörde

eine Nachprüfung verfügen. In der

Nachprüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse

in dem Umfang nachzuweisen, der unter

Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt

wird.

(3) Für die Zusatz- und die Nachprüfung gelten

die Bestimmungen der §§ 10 bis 14 sinngemäß.

ABSCHNITT IV

Ausländische Funker-Zeugnisse

Anerkennung

§ 17. (1) Im Ausland erworbene gültige

Funker-Zeugnisse können auf Antrag für den

Bereich der Republik Österreich anerkannt

werden, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr

vollendet hat, verläßlich ist (§ 4 Abs. 2) und

keine Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen.

(2) Bestehen Zweifel an der fachlichen Befähigung

des Antragstellers, so ist ein Gutachten der

Funkerprüfungskommission einzuholen.

(3) Die Anerkennung des ausländischen

Funker-Zeugnisses ist von der obersten Fernmeldebehörde

nach dem Muster der Anlage 3

vorzunehmen. Bei Antragstellern, die ihren

Wohnsitz nicht im Inland haben, ist die Anerkennung

auf längstens ein Jahr zu befristen. Vor

Ausfolgung hat der Antragsteller die ihm durch

das Fernmeldegesetz auferlegte Verpflichtung zur

Geheimhaltung schriftlich zu bekräftigen.

Antrag auf Anerkennung

§ 18. (1) Der Antrag ist bei der obersten Fernmeldebehörde

schriftlich einzubringen und hat

folgende Angaben zu enthalten

a) Vor- und Zunamen, Beruf, Geburtstag und

Geburtsort sowie Staatsbürgerschaft und

Adresse des Antragstellers;

b) Art, Nummer, Ausstellungstag und ausstellende

Behörde des im Ausland erworbenen

Zeugnisses.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

a) Das ausländische Funker-Zeugnis,

b) Urkunden oder beglaubigte Abschriften

hievon, die zur Feststellung des Namens, des

Geburtstages, des Geburtsortes, der Staatsbürgerschaft

und — im Falle des Wohnsitzes

im Inland — der polizeilichen Meldung

des Antragstellers erforderlich sind,

c) im Falle des Wohnsitzes im Inland — ein

polizeiliches Führungszeugnis, das nicht

älter als drei Monate ist,

d) ein Lichtbild (Größe zirka 35 X 4 cm,

Brustbild, Hochformat), welches die ohne

Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei

als jene erkennen läßt, deren im

Ausland erworbenes Zeugnis anerkannt

werden soll.

(3) Der Antrag auf Anerkennung ist abzuweisen,

wenn die Voraussetzungen gemäß § 17

Abs. 1 nicht gegeben sind.

Ausstellung inländischer Funker-

Zeugnisse

§ 19. (1) Auf Grund von im Ausland erworbenen

gültigen Funker-Zeugnissen können österreichischen

Staatsbürgern auf Antrag entsprechende

Funker-Zeugnisse gemäß § 6 ausgestellt

werden, wenn der Antragsteller seinen

Wohnsitz im Inland hat, das 16. Lebensjahr

vollendet hat, verläßlich ist (§ 4 Abs. 2) und

glaubhaft macht, daß der Erwerb des Funker-

Zeugnisses im Ausland notwendig war, und wenn

keine Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen.

i(2) Bestehen Zweifel an der fachlichen Befähigung

des Antragstellers, so ist ein Gutachten der

Funkerprüfungskommission einzuholen.

Antrag auf Ausstellung

§ 20. (1) Der Antrag ist bei der obersten Fernmeldebehörde

schriftlich einzubringen, hat die

im § 18 Abs. 1 festgelegten Angaben und die

Bezeichnung der Art des angestrebten Funker-

Zeugnisses zu enthalten. Gleichzeitig ist die

Notwendigkeit des Erwerbes des ausländischen

Funker-Zeugnisses im Ausland glaubhaft zu

machen. Dem Antrag sind das ausländische

Funker-Zeugnis und die im § 5 Abs. 2 lit. a bis d

angegebenen Unterlagen beizufügen.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-

Zeugnisses ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen

nach § 19 Abs. 1 nicht gegeben sind.

Widerruf und Entziehung

§ 21. (1) Die oberste Fernmeldebehörde hat

die Anerkennung zu widerrufen beziehungsweise

das Funker-Zeugnis zu entziehen, wenn eine der

Voraussetzungen für die . Anerkennung beziehungsweise

die Ausstellung nicht gegeben war

oder nicht mehr gegeben ist.

(2) Außerdem ist die Anerkennung zu widerrufen

beziehungsweise das Funker-Zeugnis zu

entziehen, wenn der Inhaber sich einer von der

obersten Fernmeldebehörde verfügten Nachprüfung

(§ 16) nicht unterzieht oder die Nachprüfung

nicht bestanden hat.

ABSCHNITT V

Gebühren

§ 22. (1) Für die zur Ausstellung eines Funker-

Zeugnisses erforderliche Prüfung, für die Zweitausfertigung

eines Funker-Zeugnisses, für die

Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses

und für die Ausstellung eines Funker-

Zeugnisses auf Grund eines ausländischen Funker-

Zeugnisses sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift

festgelegten Gebühren zu entrichten.

(2) Für die Zusatzprüfung sind — sofern die

Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelephonisten-

Zeugnisses für den Flug- oder Schiffsfunkdienst

beantragt wird — vom Inhaber eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für

den Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst die

Gebühr für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den

Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst erforderliche

Prüfung und — sofern die Ausstellung

eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses

beantragt wird — vom Inhaber eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für

den Flug- oder Schiffsfunkdienst die Gebühr für

die zur Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelephonisten-

Zeugnisses für den Binnenflug-

oder Binnenschiffsfunkdienst erforderliche Prüfung

und vom Inhaber eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenflug-

oder Binnenschiffsfunkdienst die Gebühr

für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung zu entrichten.

(3) Für eine Nachprüfung ist jeweils die Hälfte

der Gebühr, die für die zur Ausstellung des

entsprechenden Zeugnisses erforderliche Prüfung

festgelegt ist, zu entrichten.

§ 23. (1) Die Entrichtung der Gebühren ist

spätestens vor Beginn der Prüfung, der Zusatzprüfung

oder der Nachprüfung, vor Ausfolgung

der Zweitausfertigung, vor Anerkennung des

ausländischen Funker-Zeugnisses oder vor Ausfolgung

des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Die Gebühren sind auf Verlangen rückzuerstatten,

wenn der Antragsteller vor Beginn

der Prüfung oder der Zusatzprüfung zurückgetreten

ist und der Funkerprüfungskommission

bis dahin keine Kosten erwachsen sind, wenn das

Verlangen auf Zweitausfertigung eines Funker-

Zeugnisses, der Antrag auf Anerkennung eines

ausländischen Funker-Zeugnisses oder auf Ausstellung

eines inländischen Funker-Zeugnisses vor

der Erledigung zurückgezogen wurde.

ABSCHNITT VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 24. (1) Die auf Grund der bisher geltenden

Vorschriften ausgestellten Funker-Zeugnisse und

Anerkennungen ausländischer Funker-Zeugnisse

bleiben weiterhin gültig.

(2) Dem Inhaber eines auf Grund der bisher

geltenden Vorschriften ausgestellten Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den

Flugfunkdienst, der die hiefür erforderliche

Prüfung im Inland abgelegt hat, ist von der

obersten Fernmeldebehörde auf Antrag ein Allgemeines

Funktelephonisten-Zeugnis zur Ausübung

des Telephoniedienstes bei jeder Luftfahrzeugfunkitelle

gegen Rückstellung des Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses auszustellen.

(3) Dem Inhaber eines auf Grund der bisher

geltenden Vorschriften ausgestellten Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den

Flugfunkdienst, der die hiefür erforderliche

Prüfung im Ausland abgelegt hat, kann die

oberste Fernmeldebehörde auf Antrag ein Allgemeines

Funktelephonisten-Zeugnis zur Ausübung

des Telephoniedienstes bei jeder Luft-

fahrzeugfunkstelle gegen Rückstellung des

Eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses

ausstellen, wenn keine Zweifel an der fachlichen

Befähigung bestehen. Im Zweifelsfalle gilt die

Bestimmung des § 19 Abs. 2 sinngemäß.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 gelten für

den Antrag die Bestimmungen des § 5 Abs. 1

lit. a und b sowie Abs. 2 lit. c und d sinngemäß.

Für die Ausstellung eines Allgemeinen Funktelephonisten-

Zeugnisses ist die für die Ausstellung

eines Funker-Zeugnisses auf Grund eines

ausländischen Funker-Zeugnisses festgelegte Gebühr

zu entrichten.

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf

die Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Funker-Zeugnisverordnung

vom 13. Juni 1957, BGBl. Nr. 160,

in der Fassung der Verordnung vom 17. Mai

1960, BGBl. Nr. 118, außer Kraft.

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