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139_1963 AT

139. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1963 werden die

öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden

Aflenz Land, Politischer Bezirk Bruck an der

Mur, und Unterlamm, Politischer Bezirk

Feldbach, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1957, LGBl. für das Land Steiermark

Nr. 34, Anwendung findet, in die Krankenversicherung

der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten

einbezogen.

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