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139. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871,

wird in folgender Weise geändert

1. Der erste Absatz des § 3 hat zu lauten

„Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht

abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung

oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen

ist die Verpflichtung zur

Räumung einer Wohnung oder einzelner

Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht

um die Räumung durch den Eigentümer

oder Miteigentümer der Liegenschaft

handelt;

b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten,

der Rechtstitel, der Gegenstand,

die Art, der Umfang und die Zeit

der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen

sind;

c) über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich

zulässig ist;

d) der Verpflichtete in diesem oder in einem

gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat,

daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar

sein soll."

2. Der dritte Absatz des § 3 wird aufgehoben.

3. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Neben den Befugnissen nach § 1 steht

den Notareh auch das Recht zu, Privaturkunden

zu verfassen, Parteien außerbehördlich und vor

Verwaltungsbehörden, in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen und, soweit kein Anwaltszwang

besteht, auch im Exekutionsverfahren

vor Gericht zu vertreten. Zur Vertretung im

Verwaltungsstrafverfahren und vor Finanzstrafbehörden

sind Notare jedoch nur dann befugt,

wenn sie in die Verteidigerliste eingetragen sind.

Die Notare sind auch berechtigt, Parteien in

Zivilprozessen, für die kein Anwaltszwang besteht,

vor Gericht zu vertreten, wenn am Amtssitz

des Gerichtes nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte

ihren Wohnsitz haben.

Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit,

Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden

Rechtsvorschriften zu Versehen und jede

Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder

zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.

Alle Eingaben, welche die Notare verfassen,

müssen von ihnen unterzeichnet sein.

Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen

die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt

der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden

nach den dort angeführten Vorschriften."

4. Die Überschrift zum II. Hauptstück hat zu

lauten

„Verleihung und Erlöschen des Amtes eines

Notars, Urlaub."

5. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Zur Erlangung einer Notarstelle wird

erfordert, daß der Bewerber

a) österreichischer Staatsbürger, volljährig,

von ehrenhaftem Vorleben ist und die

freie Verwaltung seines Vermögens hat;

b) die rechts-, und staatswissenschaftlichen

Studien zurückgelegt und die vorgeschriebenen

Staatsprüfungen bestanden hat;

c) die Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung

bestanden hat;

d) eine siebenjährige juristische Praxis nachweist,

und zwar mindestens drei Jahre als

Notariatskandidat nach Ablegung einer

der in lit. c genannten Prüfungen, die

übrige Zeit als Notariatskandidat, Rechtspraktikant,

Richteramtsanwärter, Hilfsrichter,

Richter, Rechtsanwaltsanwärter,

Rechtsanwalt oder als rechtskundiger

Beamter bei der Finanzprokuratur.

Wenn um die zu besetzende Stelle kein

geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen

entsprechender Bewerber einschreitet, so wird

für diese Bewerbung die im Abs. 1 lit. d geforderte

Praxis auf vier Jahre verkürzt; davon

müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der

Ablegung einer der im Abs. 1 lit. c genannten

Prüfungen mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat

zurückgelegt worden sein."

6. Der § 8 hat zu lauten

„§ 8. Der Notar darf alle seine Befugnisse im

ganzen Bundesgebiet ausüben.

Die Notariatskammer kann den Notar unter

Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung

verpflichten, außerhalb seines Amtssitzes regelmäßig

Amtstage abzuhalten."

7. Der zweite Absatz des § 9 hat zu lauten

„Vor der Vermehrung oder Verminderung

der Zahl der Notarstellen und vor Verlegung

des Amtssitzes an einen anderen Ort ist ein Gutachten

der Notariatskammer einzuholen."

8. Der § 10 hat zu lauten

„§ 10. Die Ernennung der Notare steht dem

Bundesminister für Justiz zu.

Jede zu besetzende Notarstelle ist von der

Notariatskammer auszuschreiben; die Ausschreibung

ist im Amtsblatt zur ,Wiener Zeitung

durch dreimalige Einschaltung bekanntzumachen.

Dar Bundesminister für Justiz kann auf Antrag

der Notariatskammer einen Tausch von

Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung bewilligen,

wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht;

ein solcher ist insbesondere ein

Lebensalter von mehr als 65 Jahren eines der

beiden Notare oder eine Amtszeit von weniger

als sechs Jahren in der letzten Notarstelle.

Eine Versetzung von Amts wegen ist unzulässig."

9. Der dritte Absatz des § 11 hat zu lauten

„Dieser hat den Vorschlag der Notariatskammer

mit seinem Besetzungsvorschlag dem

Oberlandesgericht vorzulegen, das beide Vorschläge

mit seinem eigenen Besetzungsvorschlag

an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten

hat. Die Erstattung der Besetzungsvorschläge

der Gerichtshöfe erster und zweiter

Instanz obliegt deren Personalsenaten."

10. Der erste Absatz des § 13 hat zu lauten

„Der neuernannte Notar hat vor seiner

Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei

seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, der

Notariatskammer zur Genehmigung vorzulegen."

11. Der zweite Absatz des § 13 wird aufgehoben.

12. Der § 14 hat zu lauten

„§ 14. Nach der Genehmigung des Amtssiegels

hat der Notar beim Oberlandesgerichtspräsidenten

um seine Angelobung anzusuchen.

Diesem Ansuchen sind anzuschließen

a) der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,

b) die erforderliche Zahl von Siegelabdrücken

und von Ausfertigungen der Unterschrift

des Notars, die seinen Vor- und Zunamen

und seine Eigenschaft als öffentlicher

Notar enthalten muß, und

c) der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung

(§ 22)."

13. Der § 15 hat zu lauten

„§ 15. Die Angelobung ist vor dem Oberlandesgerichtspräsidenten

oder vor dem von

ihm beauftragten Präsidenten des Gerichtshofes

erster Instanz nach folgender Gelöbnisformel zu

leisten:,

Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem

Gewissen, der Republik Österreich treu zu sein,

die Gesetze und alle anderen Vorschriften unverbrüchlich

zu beachten und meine Pflichten

als öffentlicher Notar gewissenhaft zu erfüllen.' "

14. Der § 16 hat zu lauten

„§ 16. Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident

ein Dekret auszufertigen,

in dem die Angelobung des Notars und

dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes

beurkundet wird. Der Tag der Angelobung ist

vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt

zur ,Wiener Zeitung' kundzumachen und

der Notariatskammer sowie den unterstellten

Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je

eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des

Notars mitzuteilen."

15. Der zweite Absatz des § 17 hat zu lauten

„Der Notar hat unter Einhaltung der Vorschriften

des § 14 beim Oberlandesgerichtspräsidenten

um die Bestimmung des Tages anzusuchen,

an dem er von seinem bisherigen Amt

abzutreten und an dem er sein neues Amt anzutreten

hat. Der Oberlandesgerichtspräsident

hat diese Tage nach § 16 bekanntzumachen. Bei

Versetzung in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes

haben die in Betracht kommenden

Oberlandesgerichtspräsidenten das Einvernehmen

herzustellen."

16. Im ersten Absatz des § 18. werden die

Worte „das Oberlandesgericht" durch die Worte

„den Oberlandesgerichtspräsidenten" ersetzt.

17. Der zweite Absatz des § 18 hat zu lauten

„Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist durch das

Bundesministerium für Justiz nach Anhörung

der Notariatskammer festzustellen1. Zugleich ist

die Enthebung vom bisherigen Amt auszusprechen.

Die Notariatskammer hat dem Bundesministerium

für Justiz anzuzeigen, wenn die

Frist nach dem ersten Absatz nicht eingehalten

wurde."

18. Der zweite bis vierte Absatz des § 19

haben zu lauten

„Das Bundesministerium für Justiz hat in den

im Abs. 1 lit. a bis f genannten Fällen nach Anhörung

der Notariatskammer die Enthebung

des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer

hat die unter lit. b bis f genannten

Fälle dem Bundesministerium für Justiz

unverzüglich anzuzeigen.

Das Bundesministerium für Justiz hat die

Enthebung der Notariatskammer, dem Oberlandesgerichtspräsidenten

und den diesem unterstellten

Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.

Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1

lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im

Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück

geregelt."

19. Der § 20 hat zu lauten

„§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurückgelegt

(§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine

Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig

eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges

Amt noch so lange fortzusetzens bis ihm der

Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über

seine Enthebung zugestellt worden ist. Wird

aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit

einem nach der Zustellung des Enthebungsbescheides

gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat

er sein bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt

fortzusetzen."

20; Der § 21 hat zu lauten

„§ 21. Ein Notar, der sich auf die Dauer von

länger als acht aufeinanderfolgenden Tagen

zur Vornahme von Amtshandlungen von

seinem Amtssitz entfernen will, muß die Bewilligung

der Notariatskammer einholen.

Ein Notar, der sein Amt länger als drei aufeinanderfolgende

Tage nicht persönlich ausüben

will oder kann, hat um Urlaub anzusuchen;

Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben außer

Betracht.

Ein Notar hat Anspruch auf Erholungsurlaub

in der Dauer von insgesamt 60 Tagen innerhalb

eines Kalenderjahres; ein darüber hinausgehender

Urlaub kann nur aus wichtigen Gründen, insbesondere

wegen vorübergehender Erkrankung,

erteilt werden. Sofern der Urlaub 90 Tage innerhalb

eines Kalenderjahres nicht übersteigt, entscheidet

über das Ansuchen die Notariatskammer,

darüber hinaus das Bundesministerium für

Justiz.

Die Erteilung eines Urlaubes kann von der

Bestellung eines Substituten abhängig gemacht

werden, wenn es die ordnungsmäßige Fortführung

der Geschäfte verlangt.

Ein Notar, für den ein Dauersubstitut (§ 120)

bestellt ist, muß um Urlaub nur ansuchen, wenn

die Urlaubsdauer insgesamt 60 Tage innerhalb

eines Kalenderjahres übersteigt oder wenn er

nicht von seinem Dauersubstituten vertreten

werden kann.

Der Präsident der Notariatskammer hat

Notare, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln,

im Falle des Abs. 1 zur Rückkehr an den

Amtssitz, in den Fällen des Abs. 2 zur Aufnahme

der Amtstätigkeit aufzufordern.

Jede Urlaubserteilung ist dem Präsidenten des

Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel

der Notar seinen Amtssitz hat, mitzuteilen."

21. Die Überschrift des III. Hauptstückes hat

zu lauten

„Haftpflichtversicherung."

22. Der § 22 hat zu lauten

„§ 22. Jeder Notar und jeder Substitut ist

verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit

der Notariatskammer auf Verlangen

nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser

Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche

eine Versicherung bei einem inländischen

Versicherer besteht. Er hat die Versicherung

während der Dauer seiner Berufstätigkeit

aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer

auf Verlangen nachzuweisen.

Die Mindestversicherungssumme hat 100.000 S

zu betragen."

23. Der zweite und der dritte Absatz des § 31

werden aufgehoben.

24. Der zweite Absatz des § 32 hat zu lauten

„Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit

nicht fortsetzen

a) in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. b, c, d

und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid

des Bundesministeriums für Justiz zugestellt

worden ist,

b) im Falle des § 19 Abs. 1 lit. e, sobald sein

Amt erloschen ist,

c) in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. g sowie

im Falle der Suspension oder der Entsetzung

vom Amte (§§ 158, 165), sobald die gerichtliche

Entscheidung darüber rechtskräftig

wird."

25. Im ersten Absatz des § 41 werden die

Worte „und an den Staatsanwalt am Sitze derselben"

und im dritten Absatz die Worte „die

im Einvernehmen mit dem Staatsanwalte zu erteilende"

gestrichen.

26. Im ersten Absatz des § 42 werden die

Worte „das Oberlandesgericht" durch die Worte

„den Oberlandesgerichtspräsidenten" ersetzt.

27. Im dritten Absatz des § 57 wird die lit. b

aufgehoben; die lit. c erhält die Bezeichnung

„b)".

28. Der § 69 hat zu lauten

„§ 69. Vollmachten, die zur Errichtung eines

Notariatsaktes dienen, müssen entweder Öffentliche

Urkunden oder solche Privaturkunden sein,

auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers

gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen

Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt

ist; die Vollmachten bedürfen, sofern sie im

Ausland errichtet wurden, keiner weiteren Beglaubigung.

Vorschriften, die für die Verwendung

von Urkunden vor Behörden etwas anderes

bestimmten, bleiben unberührt.

Die Vollmachten sind dem Notariatsakt in

Urschrift oder in einer Ausfertigung oder beglaubigten

Abschrift anzuschließen."

29. Im ersten Absatz des § 76 hat die lit. g

zu lauten

„g) über Beratungen und Beschlüsse;".

30. Die Überschrift von § 87 hat zu lauten

„g) Beurkundung von Beratungen und

Beschlüssen."

31. Der erste und der zweite Absatz des § 87

haben zu lauten

„Beratungen und Beschlüsse sind durch ein

Protokoll zu beurkunden, in dem der Notar

Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen

und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart

vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen

Erklärungen, die für die Beurteilung der Regelmäßigkeit

des Vorganges von Bedeutung sind,

anzuführen hat.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die

Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat,

wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat,

von allen Teilnehmern zu unterschreiben."

32. Der vierte Absatz des § 87 wird aufgehoben.

33. Der § 96 hat zu lauten

„§ 96. Von Notariatsakten, die letztwillige

Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen

sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von

den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen

Protokollen und den dem Notar übergebenen

schriftlichen letztwilligen Anordnungen

können Beurkundungen sowie beglaubigte und

einfache Abschriften erteilt werden.

Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen,

Beurkundungen und Abschriften dürfen

erteilt werden,

a) bei Lebzeiten des Erblassers nur an ihn

oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten,

auf dieses Geschäft lautenden

Vollmacht versehenen Machthaber;

b) nach dem Tode des Erblassers erst dann,

wenn die letztwillige Anordnung gerichtlich

kundgemacht worden ist; der Tag der

Kundmachung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung

oder Abschrift anzumerken."

34. Der § 100 hat zu lauten

„§ 100. Eine Ausfertigung, die den Vorschriften

des § 99 nicht entspricht, hat nicht die

Kraft einer öffentlichen Urkunde."

35. Dem § 116 werden folgende Bestimmungen

angefügt

„d) eine geordnete Sammlung der Protestvermerke;

e) ein Tagebuch (Journal); in diesem ist in

zeitlicher Reihenfolge unter durch das

Kalenderjahr fortlaufenden Nummern jeder

Ein- und Ausgang an Bargeld, an Wertpapieren

und Wertgegenständen sowie auf

Konten für fremde Rechnung (Anderkonten)

in gesonderten Spalten einzutragen;

f) ein Kassabuch, in dem gesondert alle zur

gleichen Sache gehörenden Ein- und Ausgänge

in der Reihenfolge und Gliederung

des Tagebuches einzutragen sind, sowie ein

Namensverzeichnis dazu.

Das Tagebuch und das Kassabuch können

auch in Karteiform geführt werden."

36. Der zweite Absatz des § 118 hat zu lauten

„Auf die Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 3)

darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis

nur eingetragen werden, wer nachweist, daß er

österreichischer Staatsbürger von ehrenhaftem

Vorleben ist und die Voraussetzungen des § 6

Abs. 1 lit. b erfüllt; außerdem darf er bei

seiner ersten Eintragung in ein Verzeichnis das

35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die

Eintragung kann nur aus einem wichtigen Grund

verweigert werden; ein solcher ist insbesondere

mangelnde Vertrauenswürdigkeit, Trunksucht,

anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete

Vermögensverhältnisse oder unzureichende

Ausbildungsmöglichkeit. Über die Eintragung

entscheidet die Notariatskammer. Sie

hat die Voraussetzungen zu prüfen und, wenn

die Eintragung verweigert werden soll, den

Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die

Entscheidung über die Eintragung steht sowohl

dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar

die Berufung (§ 138) zu."

37. Der sechste Absatz des § 118 wird aufgehoben.

38. Nach § 118 wird der folgende § 118 a eingefügt

„§ 118 a. Ein Notariatskandidat ist von der

Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten

zu streichen,

a) sobald sein Austritt oder die Unterbrechung

seiner Praxis nach § 117 Abs. 3 angezeigt

oder von der Kammer nach § 118 Abs. 4

festgestellt wurde,

b) wenn er der Vorschrift des § 118 Abs. 3

zuwiderhandelt,

c) bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

d) bei Verlust der freien Vermögensverwaltung,

e) wenn er das 72. Lebensjahr vollendet hat,

f) wenn er durch eine strafgerichtliche Verurteilung

die Notariatsbefähigung verliert,

g) wenn er wegen körperlicher oder geistiger

Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat

dauernd unfähig ist (§§ 169,

170 a),

h) bei Verurteilung zur Disziplinarstrafe der

Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten

(§ 158 Abs. 3),

i) wenn er eine zehnjährige Praxis als Notariatskandidat

zurückgelegt und die Notariats-

oder Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung

noch nicht bestanden hat.

Vor der Streichung ist der Notariatskandidat

zu hören. Gegen die Streichung steht nur dem

Notariatskandidaten die Berufung (§ 138) zu."

39. Im ersten Absatz des § 119 werden die

Worte „Gerichtshofe erster Instanz" durch die

Worte „Präsidenten des Gerichtshofes erster

Instanz" ersetzt.

40. Der dritte Absatz des § 119 hat zu lauten

„Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels

oder eine andere geeignete Person

zu bestellen, die alle Erfordernisse zur Erlangung

einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses

des § 6 Abs. 1 lit. d genügt jedoch

für diese Person eine vierjährige juristische

Praxis, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat.

Ist die Substituierung auf diese

Weise nicht möglich, so kann auf Antrag der

Notariatskammer und mit Genehmigung des

Bundesministeriums für Justiz auch ein Substitut

bestellt werden, der von der juristischen Praxis

des § 6 Abs. 1 lit. d mindestens eine zweijährige

Praxis als Notariatskandidat zurückgelegt hat,

im übrigen aber die sonstigen Erfordernisse zur

Erlangung einer Notarstelle erfüllt."

41. Der § 120 hat zu lauten

„§ 120. Auf Antrag der Notariatskammer ist

eine von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagene

geeignete Person (§ 119 Abs. 3) für

alle während eines Kalenderjahres eintretenden

Substitutionsfälle im vorhinein zum Substituten

zu bestellen (Dauersubstitut). Der vorgeschlagene

Dauersubstitut muß schriftlich erklären, daß er

mit seiner Bestellung einverstanden ist.

Der Dauersubstitut hat den Zeitpunkt des

Beginnes seiner Amtstätigkeit und den Grund

der Substitution, der Notar den Zeitpunkt der

Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit unverzüglich

dem Präsidenten des Gerichtshofes erster

Instanz am Sitze der Kammer (§ 119 Abs. 1),

dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz

hat (§ 21 Abs. 7), und der Notariatskammer

schriftlich anzuzeigen. Sofern es möglich ist, hat

der Notar die Anzeige des Dauersubstituten,

dieser die Anzeige des Notars mit zu unterschreiben.

Fehlt diese Unterschrift, so hat der Präsident

des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der

Kammer den Notar vom Beginn der Amtstätigkeit

des Dauersubstituten, diesen von der

Wiederaufnahme der Amtstätigkeit des Notars

zu verständigen.

Die Bestellung eines Dauersubstituten schließt

die Bestellung eines anderen Substituten für

einen bestimmten Substitutionsfall nicht aus,

doch ist davon auch der Dauersubstitut zu verständigen.

Während der Zeit, für die ein anderer

Substitut bestellt wurde, ist es dem Dauersubstituten

nicht gestattet, notarielle Amtshandlungen

vorzunehmen."

42. Der § 122 hat zu lauten

„§ 122. Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß

vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung

vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster

Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist,

sofern er nicht bereits früher einmal als Substitut

angelobt wurde. Er muß seine Unterschrift in der

erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen dem

Präsidenten dieses Gerichtshofes vorlegen und zugleich

das Bestehen der Haftpflichtversicherung

(§ 22) nachweisen.

Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz

hat den Tag zu bestimmen, an dem der Substitut

sein Amt anzutreten hat, oder das Kalenderjahr

zu bezeichnen, für das der Dauersubstitut (§ 120)

bestellt wird. Davon sind die Notariatskammer

und der Gerichtshof erster Instanz zu verständigen,

in dessen Sprengel der zu substituierende

Notar seinen Amtssitz hat; dieser Verständigung

ist eine Ausfertigung der Unterschrift des Substituten

anzuschließen, falls er nicht Notar ist.

Dem Substituten ist ein Bestellungsdekret auszufolgen."

43. Der erste und der zweite Absatz des § 123

haben zu lauten

„Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars

zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse

des Notars weiterzuführen. Die dem

Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den

Substituten.

Der Substitut hat seiner Unterschrift einen

Hinweis auf seine Eigenschaft als Substitut beizufügen

und das Bestellungsdekret anzuführen."

44. Dem § 123 wird als sechster Absatz angefügt

„Die Nichtbeachtung des Absatzes 5 oder des

§ 120 Abs. 3 letzter Satz nimmt einer Notariatsurkunde

nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde."

45. Die Überschrift zum VIII. Hauptstück hat

zu lauten

„Notariatskollegien, Notariatskammern, Delegiertentag."

46. Der § 124 hat zu lauten

„§ 124. Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes

ihren Amtssitz haben und die im

Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes

eingetragenen Notariatskandidaten

bilden ein Notariatskollegium. Doch bilden die

Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich

und im Burgenland sowie die

Notare und Notariatskandidaten in Tirol und

Vorarlberg je ein gemeinsames Kollegium. Jedes

Kollegium besteht aus der Gruppe der Notare

und der Gruppe der Notariatskandidaten.

Solange die Zahl der in das Verzeichnis eingetragenen

Notariatskandidaten fünf nicht erreicht,

haben sie am Kollegium nicht teilzunehmen."

47. Der § 128 hat zu lauten

„§ 128. Jedes Notariatskollegium hat aus

seinen Mitgliedern eine Notariatskammer zu

wählen.

Die Kammer hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt,

die Kammer für Wien, Niederösterreich

und Burgenland in Wien, die Kammer für

Tirol und Vorarlberg in Innsbruck.

Die Notariatskammer besteht aus einem

Notar als Präsidenten, sechs Notaren und drei

Notariatskandidaten als Mitgliedern, die Notariatskammer

in Wien aus einem Notar als Präsidenten,

zehn Notaren und fünf Notariatskandidaten

als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe

nicht gebildet ist (§ 124 Abs. 2), entfallen

die Mitglieder aus dem Kandidatenstand."

48. Im dritten Absatz des § 129 wird die Zitierung

des „§ 124 Abs. 3" in „§ 124 Abs. 2" geändert.

49. Der erste Absatz des § 131 hat zu lauten

„In jeder Gruppe sind die von ihr zu entsendenden

Kammermitglieder gemeinsam zu

wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte

der Stimmen erhalten hat, sofern dadurch nicht

mehr Personen gewählt würden, als zu wählen

sind. Andernfalls gelten nur jene als gewählt,

welche die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht

jedoch bei einem mit niedrigster Stimmenzahl

erreichten Mandat Stimmengleichheit, so

gelangen diese Personen in eine engere Wahl.

Bei Zählung der Stimmen sind ungültige Stimmzettel

nicht mitzuzählen."

50. Im zweiten Absatz des § 134 wird in der

Z. 9 die Zitierung „§ 170 Abs. 2 und 4" in

„§ 170 Abs. 2 und 3" geändert.

51. Im zweiten Absatz des § 134 wird in der

Z. 13 die Zitierung „§ 124 Abs. 1 und 3" in

„§ 124" geändert.

52. Der § 138 hat zu lauten

„§ 138. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt

ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes

ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen)

mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar,

und zwar

1. Bescheide der Notariatskammer und ihres

Präsidenten sowie Bescheide des Präsidenten des

Gerichtshofes erster Instanz beim Oberlandesgerichtspräsidenten;

2. Bescheide des Oberlandesgerichtspräsidenten,

wenn er als erste Instanz entschieden oder wenn

er im Rechtszug einen der in Z. 1 genannten

Bescheide abgeändert hat, beim Bundesministerium

für Justiz.

Die Berufungs(Beschwerde)frist beträgt

14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie

beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des

anzufechtenden Bescheides. Die Berufung (Beschwerde)

ist bei der Stelle zu überreichen, die

als erste Instanz entschieden hat.

Rechtzeitig eingebrachte Berufungen (Beschwerden)

haben aufschiebende Wirkung. Jede Stelle,

die in der Hauptsache entscheidet, kann die aufschiebende

Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige

Vollstreckung im Interesse des öffentlichen

Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend

geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst

schon in den über die Hauptsache ergehenden

Bescheid aufzunehmen.

Verspätete oder unzulässige Berufungen (Beschwerden)

hat die Stelle zurückzuweisen, die als

erste Instanz entschieden hat.

Der Notariatskammer steht kein Berufungs(Beschwerde)recht

zu."

53. Der zweite und dritte Absatz des § 139

haben zu lauten

„Das Bundesministerium für Justiz kann eine

Kammer aus einem wichtigen Grund auflösen;

ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor,

wenn die Besetzung der Stellen der Kammermitglieder

aus dem Notarenstand sich als undurchführbar

erweist. Durch die Auflösung der

Kammer erlöschen die Mandate.

Die Geschäfte werden bis zum Amtsantritt der

neuen Kammer durch einen vom Bundesministerium

für Justiz zugleich mit der Auflösung der

Kammer zu bestellenden Notar besorgt. Dieser

hat binnen zwei Monaten nach seiner Bestellung

die Neuwahl der Kammer anzuordnen, die unter

seinem Vorsitz stattfindet."

54. Der § 140 wird aufgehoben.

55. Der § 141 hat zu lauten

„§ 141. Zur Vertretung der Standesinteressen,

zur Erfüllung der im § 134 Abs. 2 Z. 7 bezeichneten

Aufgaben sowie zur Vermittlung bei

Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten

(§ 134 Abs. 2 Z. 3) von Angehörigen verschiedener

Kammersprengel haben die Notariatskammern

Vertreter zu einem Delegiertentag zu

entsenden. Er führt die Bezeichnung „Delegiertentag

der österreichischen Notariatskammern"

und hat seinen Sitz in Wien.

Die Beschlüsse des Delegiertentages, die das

Verhalten der Standesmitglieder regeln, sind

dem Bundesministerium für Justiz binnen vier

Wochen mitzuteilen. Es hat sie aufzuheben,

wenn sie bestehenden Gesetzen oder Verordnungen

widersprechen."

56. Nach § 141 werden die folgenden §§ 141 a

bis h eingefügt

„§ 141 a. In den Delegiertentag haben zu entsenden

a) die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich

und Burgenland sechs Notare

und drei Kandidaten,

b) die Notariatskammern für Oberösterreich

und Steiermark je vier Notare und zwei

Kandidaten,

c) alle übrigen Kammern je zwei Notare und

einen Kandidaten.

Die Kandidaten müssen in die Kammer wählbar

sein.

Die Mitglieder des Delegiertentages müssen

dem Notariatskollegium angehören, dessen

Kammer sie entsendet. Gehören dem Kollegium

Kandidaten nicht an (§ 124 Albs. 2) oder sind

wählbare Kandidaten nicht vorhanden oder

werden sie nicht gewählt, so sind an Stelle der

fehlenden Kandidaten Notare zu entsenden.

Die Mitglieder aus dem Notarenstand

werden von den in die Kammer gewählten

Notaren, die Mitglieder aus dem Kandidatenstand

von den in die Kammer gewählten Kandidaten

gewählt (§ 134 Abs. 2 Z. 12). Die Kammer

hat die Namen der gewählten Mitglieder

dem Bundesministerium für Justiz anzuzeigen.

Notare werden auf drei Jahre, Kandidaten

auf ein Jahr gewählt. Sie haben ihr Amt bis zu

einer Neuwahl fortzuführen.

§ 132 gilt sinngemäß.

§ 141 b. Der Delegiertentag faßt seine Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied

hat eine Stimme. Es kann sich bei der Beratung

und Abstimmung durch ein anderes von derselben

Kammer entsendetes Mitglied des Delegiertentages

vertreten lassen. Dazu bedarf der

Vertreter einer schriftlichen Vollmacht.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit

von Vertretern mindestens dreier Kammern mit

mindestens zehn Stimmen, unter denen sieben

Notarstimmen sein müssen, erforderlich.

§ 141 c. Der Delegiertentag wählt aus seiner

Mitte einen Präsidenten, einen ersten und einen

zweiten Stellvertreter sowie einen Kassier, die

dem Notarenstand angehören müssen, ferner

fünf Ausschußmitglieder, von denen zwei dem

Notarenstand und drei dem Kandidatenstand

angehören müssen. § 141 a Abs. 2 zweiter Satz

gilt sinngemäß.

Der Präsident, seine Stellvertreter, der Kassier

und die fünf Ausschußmitglieder bilden den

Ständigen Ausschuß des Delegiertentages.

§ 141 d. Der Präsident hat den Delegiertentag

mindestens einmal jährlich und dann einzuberufen,

wenn mindestens sieben Mitglieder

des Delegiertentages es verlangen. Die Tagung

findet in Wien statt, wenn der Präsident den

Delegiertentag nicht an einen anderen Ort in

der Republik Österreich einberuft.

Der Präsident leitet die Verhandlungen des

Delegiertentages und des Ständigen Ausschusses.

Er zeichnet die vom Delegiertentag und vom

Ständigen Ausschuß ausgehenden Schriftstücke.

Der Präsident stimmt bei der Beschlußfassung

des Delegiertentages und des Ständigen Ausschusses

mit.

§ 141 e. Der Ständige Ausschuß faßt seine

Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfassung

ist die Anwesenheit von mindestens der

Hälfte seiner Mitglieder (notwendig, unter denen

sich mindestens drei Notare befinden müssen.

Der Ständige Ausschuß besorgt die laufenden

Geschäfte; in dringenden oder minder wichtigen

Fällen kann sie auch der Präsident erledigen,

doch muß er darüber in der nächsten Sitzung

berichten.

Der Delegiertentag kann den Ständigen Ausschuß

auch mit der Erledigung von Geschäften

betrauen, die ihm selbst obliegen.

§ 141 f. Der Delegiertentag kann zu seiner

Unterstützung Fachausschüsse bestellen, in die

auch Standesangehörige berufen werden können,

die nicht Mitglieder des Delegiertentages sind.

Diese haben bei Tagungen des Delegiertentages

und seines Ständigen Ausschusses nur beratende

Stimme.

§ 141 g. Das Amt eines Mitgliedes des Delegiertentages

ist ein Ehrenamt. Mitgliedern, die

nicht am Orte der Tagung ihren Amtssitz

(Dienstort) haben oder Reisen im Auftrag des

Delegiertentages ausführen, werden Reise- und

Aufenthaltskosten in sinngemäßer Anwendung

der für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften

vergütet, wobei die Notare den Beamten der

allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII,

die Notariatskandidaten jenen der Dienstklasse

VII gleichgestellt werden. Die Mitglieder der

Fachausschüsse erhalten Vergütungen nach den

gleichen Bestimmungen.

Die Notariatskammern haben im Verhältnis

der Zahl der Notarstellen ihrer Sprengel zur

Deckung der Kosten des Delegiertentages und

seiner Ausschüsse Beiträge zu leisten, deren Höhe

vom Delegiertentag unter Bedachtnahme auf die

ihm erwachsenden Kosten festgesetzt wird.

§ 141 h. Das Bundesministerium für Justiz

kann durch Verordnung eine Geschäftsordnung

für den Delegiertentag erlassen. Diese hat Bestimmungen

zu enthalten über

a) eine Berichterstattungs- und Auskunftspflicht

der Kammern und Kollegiumsmitglieder

über Standesangelegenheiten, insbesondere

über die Führung der Geschäfte

und der Kanzlei, über Dienstverhältnisse,

über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben

und über persönliche Verhältnisse;

b) allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten

und über die Führung der Geschäfte;

c) die innere Organisation und Kassaführung

des Delegiertentages und der Ausschüsse;

d) Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung,

Referatsverteilung und Beiziehung

von Nichtmitgliedern und Sachverständigen."

57. Der § 142 wird aufgehoben.

58. Der erste Absatz des § 146 hat zu lauten

„Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1),

dem Tode oder der Versetzung eines Notars sind

die von ihm verwahrten Akten, Geschäftsregister,

Verzeichnisse und sein Amtssiegel durch die

Notariatskammer an das Notariatsarchiv seines

Sprengeis abzuführen. Wenn eine Vorkehrung

in Ansehung dieser Akten notwendig ist, hat die

Notariatskammer für die mittlerweilige Verwahrung,

Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen

und Abschriften durch einen von ihr

zu bestellenden Notar Sorge zu tragen."

59. Im zweiten Absatz des § 146 werden die

Worte „Gerichtshof erster Instanz" durch die

Worte „Präsident des Gerichtshofes erster Instanz"

ersetzt.

60. Der § 156 wird aufgehoben.

61. Der § 161 hat zu lauten

„§ 161. Für die Zusammensetzung des Disziplinarsenates

und für das Disziplinarverfahren

sind die §§ 112 bis 120, 122 bis 129, 130 Abs. 2

bis 4, 131 bis 136, 137 Abs. 1 und 3, 138 bis 141,

143, 151 bis 155, 157, 161, 163 bis 165 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß

anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas

anderes bestimmt ist."

62. Nach § 161 e wird der folgende § 161 f eingefügt

„§ 161 f. Erachtet das Disziplinargericht, daß

keine als Disziplinarvergehen zu ahndende

Pflichtverletzung oder kein Grund zur Fortsetzung

des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens

vorliegt, so hat es mit Beschluß im

ersten Falle die Einleitung des Disziplinarverfahrens

abzulehnen, im zweiten Falle das Disziplinarverfahren

einzustellen und in beiden Fällen

nach Rechtskraft des Beschlusses die Sache an die

Notariatskammer abzutreten."

63. Der zweite Absatz des § 163 hat zu lauten

„Der Spruch eines auf Suspension oder auf

Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses

ist im Amtsblatt zur ,Wiener Zeitung' kundzumachen

und den dem Oberlandesgericht unterstellten

Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen."

64. Der vierte Absatz des § 163 hat zu lauten

„Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges

der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten

des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen

Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet.

Im Falle der Suspension oder der Entsetzung

vom Amte hat der Präsident oder der von ihm

dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel

abzunehmen und der Notariatskammer

zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben."

65. Der fünfte Absatz des § 163 wird aufgehoben.

66. Der § 164 hat zu lauten

„§ 164. In den Verzeichnissen der Notare und

der Notariatskandidaten sind auf Antrag des

Bestraften zu löschen

a) Ordnungsstrafen und schriftliche Verweise

nach dreijähriger tadelloser Führung,

b) andere Disziplinarstrafen mit Ausnahme

der Amtsentsetzung oder der Streichung

aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten

nach zehnjähriger tadelloser Führung.

Die Entscheidung über die Löschung von Ordnungsstrafen

steht der Notariatskammer zu, in

deren Sprengel der Bestrafte seinen Amtssitz hat

oder in deren Verzeichnis der Notariatskandidat

eingetragen ist. Über die Löschung von Disziplinarstrafen

hat nach Anhörung der Notariatskammer

jenes Disziplinargericht zu entscheiden,

das in erster Instanz eingeschritten ist; von der

Löschung ist die Notariatskammer zu verständigen.

Auf eine gelöschte Strafe darf nicht mehr Bedacht

genommen werden."

67. Der dritte Absatz des § 169 hat zu lauten

„Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht

in der im § 161 a bestimmten Zusammensetzung

unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95,

97 und 98 des Richterdienstgesetzes, BGBl.

Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des

Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des

§ 19 Abs. 1 lit. g vorliegt."

68. Der dritte Absatz des § 170 wird aufgehoben.

69. Im ersten Absatz des § 184 wird die Zitierung

„§ 181" in „§ 180" geändert.

Artikel II.

1. Art. I Z. 22 gilt für die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im

Amte tätigen Notare oder Substituten mit

der Maßgabe, daß der Abschluß der Haftpflichtversicherung

spätestens innerhalb dreier Monate

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nachzuweisen ist.

2. Art. I Z. 36 und Z. 52 sind nur anzuwenden,

wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Budesgesetzes über ein Rechtsmittel von der

Behörde zweiter Instanz noch nicht entschieden

wurde. Wäre in einem solchen Falle nach den

bisher geltenden Bestimmungen eine andere Behörde

als nach diesem Bundesgesetz zur Entscheidung

zuständig, so ist das Rechtsmittel an

die nunmehr zuständige Behörde zu überweisen.

3. Art. I Z. 38 gilt mit der Maßgabe, daß Notariatskandidaten,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits eine Praxis

von mehr als acht Jahren bei einem Notar zurückgelegt

haben, die erfolgreiche Ablegung der

Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung

binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes der Notariatskammer

nachzuweisen haben.

4. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehende Delegiertentag der

österreichischen Notariatskammern und seine

Organe gelten als solche im Sinne dieses Bundesgesetzes.

5. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in die Liste der Notariatskandidaten

eingetragenen Personen genügt für

die Erlangung einer Notarstelle abweichend von

der Bestimmung des Art. I Z. 5 eine vierjährige

juristische Praxis, davon mindestens zwei Jahre

als Notariatskandidat nach Ablegung einer der

in § 6 Abs. 1 lit. c Notariatsordnung genannten

Prüfungen.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Art. II

nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1963

in Kraft.

(2). Gleichzeitig verlieren ihre Wirksamkeit

a) die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 17. Dezember 1921, BGBl.

Nr. 756, betreffend den Delegiertentag der

Notariatskammern,

b) § 13 Z. 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 21. Dezember

1921, BGBl. Nr. 748, über die Zusammensetzung

und den Wirkungskreis der Personalsenate

der Gerichtshöfe erster und zweiter

Instanz, in der Fassung des Art. IV der

Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 74, womit

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern

und dem Rechnungshofe eine

neue Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz (Geo.) erlassen wird.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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