139. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871,
wird in folgender Weise geändert
1. Der erste Absatz des § 3 hat zu lauten
„Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht
abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung
oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen
ist die Verpflichtung zur
Räumung einer Wohnung oder einzelner
Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht
um die Räumung durch den Eigentümer
oder Miteigentümer der Liegenschaft
handelt;
b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten,
der Rechtstitel, der Gegenstand,
die Art, der Umfang und die Zeit
der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen
sind;
c) über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich
zulässig ist;
d) der Verpflichtete in diesem oder in einem
gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat,
daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar
sein soll."
2. Der dritte Absatz des § 3 wird aufgehoben.
3. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Neben den Befugnissen nach § 1 steht
den Notareh auch das Recht zu, Privaturkunden
zu verfassen, Parteien außerbehördlich und vor
Verwaltungsbehörden, in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen und, soweit kein Anwaltszwang
besteht, auch im Exekutionsverfahren
vor Gericht zu vertreten. Zur Vertretung im
Verwaltungsstrafverfahren und vor Finanzstrafbehörden
sind Notare jedoch nur dann befugt,
wenn sie in die Verteidigerliste eingetragen sind.
Die Notare sind auch berechtigt, Parteien in
Zivilprozessen, für die kein Anwaltszwang besteht,
vor Gericht zu vertreten, wenn am Amtssitz
des Gerichtes nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte
ihren Wohnsitz haben.
Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit,
Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden
Rechtsvorschriften zu Versehen und jede
Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder
zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.
Alle Eingaben, welche die Notare verfassen,
müssen von ihnen unterzeichnet sein.
Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen
die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt
der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden
nach den dort angeführten Vorschriften."
4. Die Überschrift zum II. Hauptstück hat zu
lauten
„Verleihung und Erlöschen des Amtes eines
Notars, Urlaub."
5. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Zur Erlangung einer Notarstelle wird
erfordert, daß der Bewerber
a) österreichischer Staatsbürger, volljährig,
von ehrenhaftem Vorleben ist und die
freie Verwaltung seines Vermögens hat;
b) die rechts-, und staatswissenschaftlichen
Studien zurückgelegt und die vorgeschriebenen
Staatsprüfungen bestanden hat;
c) die Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung
bestanden hat;
d) eine siebenjährige juristische Praxis nachweist,
und zwar mindestens drei Jahre als
Notariatskandidat nach Ablegung einer
der in lit. c genannten Prüfungen, die
übrige Zeit als Notariatskandidat, Rechtspraktikant,
Richteramtsanwärter, Hilfsrichter,
Richter, Rechtsanwaltsanwärter,
Rechtsanwalt oder als rechtskundiger
Beamter bei der Finanzprokuratur.
Wenn um die zu besetzende Stelle kein
geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen
entsprechender Bewerber einschreitet, so wird
für diese Bewerbung die im Abs. 1 lit. d geforderte
Praxis auf vier Jahre verkürzt; davon
müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der
Ablegung einer der im Abs. 1 lit. c genannten
Prüfungen mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat
zurückgelegt worden sein."
6. Der § 8 hat zu lauten
„§ 8. Der Notar darf alle seine Befugnisse im
ganzen Bundesgebiet ausüben.
Die Notariatskammer kann den Notar unter
Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung
verpflichten, außerhalb seines Amtssitzes regelmäßig
Amtstage abzuhalten."
7. Der zweite Absatz des § 9 hat zu lauten
„Vor der Vermehrung oder Verminderung
der Zahl der Notarstellen und vor Verlegung
des Amtssitzes an einen anderen Ort ist ein Gutachten
der Notariatskammer einzuholen."
8. Der § 10 hat zu lauten
„§ 10. Die Ernennung der Notare steht dem
Bundesminister für Justiz zu.
Jede zu besetzende Notarstelle ist von der
Notariatskammer auszuschreiben; die Ausschreibung
ist im Amtsblatt zur ,Wiener Zeitung
durch dreimalige Einschaltung bekanntzumachen.
Dar Bundesminister für Justiz kann auf Antrag
der Notariatskammer einen Tausch von
Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung bewilligen,
wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht;
ein solcher ist insbesondere ein
Lebensalter von mehr als 65 Jahren eines der
beiden Notare oder eine Amtszeit von weniger
als sechs Jahren in der letzten Notarstelle.
Eine Versetzung von Amts wegen ist unzulässig."
9. Der dritte Absatz des § 11 hat zu lauten
„Dieser hat den Vorschlag der Notariatskammer
mit seinem Besetzungsvorschlag dem
Oberlandesgericht vorzulegen, das beide Vorschläge
mit seinem eigenen Besetzungsvorschlag
an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten
hat. Die Erstattung der Besetzungsvorschläge
der Gerichtshöfe erster und zweiter
Instanz obliegt deren Personalsenaten."
10. Der erste Absatz des § 13 hat zu lauten
„Der neuernannte Notar hat vor seiner
Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei
seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, der
Notariatskammer zur Genehmigung vorzulegen."
11. Der zweite Absatz des § 13 wird aufgehoben.
12. Der § 14 hat zu lauten
„§ 14. Nach der Genehmigung des Amtssiegels
hat der Notar beim Oberlandesgerichtspräsidenten
um seine Angelobung anzusuchen.
Diesem Ansuchen sind anzuschließen
a) der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
b) die erforderliche Zahl von Siegelabdrücken
und von Ausfertigungen der Unterschrift
des Notars, die seinen Vor- und Zunamen
und seine Eigenschaft als öffentlicher
Notar enthalten muß, und
c) der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung
(§ 22)."
13. Der § 15 hat zu lauten
„§ 15. Die Angelobung ist vor dem Oberlandesgerichtspräsidenten
oder vor dem von
ihm beauftragten Präsidenten des Gerichtshofes
erster Instanz nach folgender Gelöbnisformel zu
leisten:,
Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem
Gewissen, der Republik Österreich treu zu sein,
die Gesetze und alle anderen Vorschriften unverbrüchlich
zu beachten und meine Pflichten
als öffentlicher Notar gewissenhaft zu erfüllen.' "
14. Der § 16 hat zu lauten
„§ 16. Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident
ein Dekret auszufertigen,
in dem die Angelobung des Notars und
dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes
beurkundet wird. Der Tag der Angelobung ist
vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt
zur ,Wiener Zeitung' kundzumachen und
der Notariatskammer sowie den unterstellten
Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je
eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des
Notars mitzuteilen."
15. Der zweite Absatz des § 17 hat zu lauten
„Der Notar hat unter Einhaltung der Vorschriften
des § 14 beim Oberlandesgerichtspräsidenten
um die Bestimmung des Tages anzusuchen,
an dem er von seinem bisherigen Amt
abzutreten und an dem er sein neues Amt anzutreten
hat. Der Oberlandesgerichtspräsident
hat diese Tage nach § 16 bekanntzumachen. Bei
Versetzung in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes
haben die in Betracht kommenden
Oberlandesgerichtspräsidenten das Einvernehmen
herzustellen."
16. Im ersten Absatz des § 18. werden die
Worte „das Oberlandesgericht" durch die Worte
„den Oberlandesgerichtspräsidenten" ersetzt.
17. Der zweite Absatz des § 18 hat zu lauten
„Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist durch das
Bundesministerium für Justiz nach Anhörung
der Notariatskammer festzustellen1. Zugleich ist
die Enthebung vom bisherigen Amt auszusprechen.
Die Notariatskammer hat dem Bundesministerium
für Justiz anzuzeigen, wenn die
Frist nach dem ersten Absatz nicht eingehalten
wurde."
18. Der zweite bis vierte Absatz des § 19
haben zu lauten
„Das Bundesministerium für Justiz hat in den
im Abs. 1 lit. a bis f genannten Fällen nach Anhörung
der Notariatskammer die Enthebung
des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer
hat die unter lit. b bis f genannten
Fälle dem Bundesministerium für Justiz
unverzüglich anzuzeigen.
Das Bundesministerium für Justiz hat die
Enthebung der Notariatskammer, dem Oberlandesgerichtspräsidenten
und den diesem unterstellten
Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.
Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1
lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im
Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück
geregelt."
19. Der § 20 hat zu lauten
„§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurückgelegt
(§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine
Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig
eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges
Amt noch so lange fortzusetzens bis ihm der
Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über
seine Enthebung zugestellt worden ist. Wird
aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit
einem nach der Zustellung des Enthebungsbescheides
gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat
er sein bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt
fortzusetzen."
20; Der § 21 hat zu lauten
„§ 21. Ein Notar, der sich auf die Dauer von
länger als acht aufeinanderfolgenden Tagen
zur Vornahme von Amtshandlungen von
seinem Amtssitz entfernen will, muß die Bewilligung
der Notariatskammer einholen.
Ein Notar, der sein Amt länger als drei aufeinanderfolgende
Tage nicht persönlich ausüben
will oder kann, hat um Urlaub anzusuchen;
Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben außer
Betracht.
Ein Notar hat Anspruch auf Erholungsurlaub
in der Dauer von insgesamt 60 Tagen innerhalb
eines Kalenderjahres; ein darüber hinausgehender
Urlaub kann nur aus wichtigen Gründen, insbesondere
wegen vorübergehender Erkrankung,
erteilt werden. Sofern der Urlaub 90 Tage innerhalb
eines Kalenderjahres nicht übersteigt, entscheidet
über das Ansuchen die Notariatskammer,
darüber hinaus das Bundesministerium für
Justiz.
Die Erteilung eines Urlaubes kann von der
Bestellung eines Substituten abhängig gemacht
werden, wenn es die ordnungsmäßige Fortführung
der Geschäfte verlangt.
Ein Notar, für den ein Dauersubstitut (§ 120)
bestellt ist, muß um Urlaub nur ansuchen, wenn
die Urlaubsdauer insgesamt 60 Tage innerhalb
eines Kalenderjahres übersteigt oder wenn er
nicht von seinem Dauersubstituten vertreten
werden kann.
Der Präsident der Notariatskammer hat
Notare, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln,
im Falle des Abs. 1 zur Rückkehr an den
Amtssitz, in den Fällen des Abs. 2 zur Aufnahme
der Amtstätigkeit aufzufordern.
Jede Urlaubserteilung ist dem Präsidenten des
Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel
der Notar seinen Amtssitz hat, mitzuteilen."
21. Die Überschrift des III. Hauptstückes hat
zu lauten
„Haftpflichtversicherung."
22. Der § 22 hat zu lauten
„§ 22. Jeder Notar und jeder Substitut ist
verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit
der Notariatskammer auf Verlangen
nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser
Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche
eine Versicherung bei einem inländischen
Versicherer besteht. Er hat die Versicherung
während der Dauer seiner Berufstätigkeit
aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer
auf Verlangen nachzuweisen.
Die Mindestversicherungssumme hat 100.000 S
zu betragen."
23. Der zweite und der dritte Absatz des § 31
werden aufgehoben.
24. Der zweite Absatz des § 32 hat zu lauten
„Der Notar kann sein Amt mit Wirksamkeit
nicht fortsetzen
a) in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. b, c, d
und f, sobald ihm der Enthebungsbescheid
des Bundesministeriums für Justiz zugestellt
worden ist,
b) im Falle des § 19 Abs. 1 lit. e, sobald sein
Amt erloschen ist,
c) in den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. g sowie
im Falle der Suspension oder der Entsetzung
vom Amte (§§ 158, 165), sobald die gerichtliche
Entscheidung darüber rechtskräftig
wird."
25. Im ersten Absatz des § 41 werden die
Worte „und an den Staatsanwalt am Sitze derselben"
und im dritten Absatz die Worte „die
im Einvernehmen mit dem Staatsanwalte zu erteilende"
gestrichen.
26. Im ersten Absatz des § 42 werden die
Worte „das Oberlandesgericht" durch die Worte
„den Oberlandesgerichtspräsidenten" ersetzt.
27. Im dritten Absatz des § 57 wird die lit. b
aufgehoben; die lit. c erhält die Bezeichnung
„b)".
28. Der § 69 hat zu lauten
„§ 69. Vollmachten, die zur Errichtung eines
Notariatsaktes dienen, müssen entweder Öffentliche
Urkunden oder solche Privaturkunden sein,
auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers
gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt
ist; die Vollmachten bedürfen, sofern sie im
Ausland errichtet wurden, keiner weiteren Beglaubigung.
Vorschriften, die für die Verwendung
von Urkunden vor Behörden etwas anderes
bestimmten, bleiben unberührt.
Die Vollmachten sind dem Notariatsakt in
Urschrift oder in einer Ausfertigung oder beglaubigten
Abschrift anzuschließen."
29. Im ersten Absatz des § 76 hat die lit. g
zu lauten
„g) über Beratungen und Beschlüsse;".
30. Die Überschrift von § 87 hat zu lauten
„g) Beurkundung von Beratungen und
Beschlüssen."
31. Der erste und der zweite Absatz des § 87
haben zu lauten
„Beratungen und Beschlüsse sind durch ein
Protokoll zu beurkunden, in dem der Notar
Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen
und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart
vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen
Erklärungen, die für die Beurteilung der Regelmäßigkeit
des Vorganges von Bedeutung sind,
anzuführen hat.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die
Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat,
wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat,
von allen Teilnehmern zu unterschreiben."
32. Der vierte Absatz des § 87 wird aufgehoben.
33. Der § 96 hat zu lauten
„§ 96. Von Notariatsakten, die letztwillige
Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen
sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von
den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen
Protokollen und den dem Notar übergebenen
schriftlichen letztwilligen Anordnungen
können Beurkundungen sowie beglaubigte und
einfache Abschriften erteilt werden.
Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen,
Beurkundungen und Abschriften dürfen
erteilt werden,
a) bei Lebzeiten des Erblassers nur an ihn
oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten,
auf dieses Geschäft lautenden
Vollmacht versehenen Machthaber;
b) nach dem Tode des Erblassers erst dann,
wenn die letztwillige Anordnung gerichtlich
kundgemacht worden ist; der Tag der
Kundmachung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung
oder Abschrift anzumerken."
34. Der § 100 hat zu lauten
„§ 100. Eine Ausfertigung, die den Vorschriften
des § 99 nicht entspricht, hat nicht die
Kraft einer öffentlichen Urkunde."
35. Dem § 116 werden folgende Bestimmungen
angefügt
„d) eine geordnete Sammlung der Protestvermerke;
e) ein Tagebuch (Journal); in diesem ist in
zeitlicher Reihenfolge unter durch das
Kalenderjahr fortlaufenden Nummern jeder
Ein- und Ausgang an Bargeld, an Wertpapieren
und Wertgegenständen sowie auf
Konten für fremde Rechnung (Anderkonten)
in gesonderten Spalten einzutragen;
f) ein Kassabuch, in dem gesondert alle zur
gleichen Sache gehörenden Ein- und Ausgänge
in der Reihenfolge und Gliederung
des Tagebuches einzutragen sind, sowie ein
Namensverzeichnis dazu.
Das Tagebuch und das Kassabuch können
auch in Karteiform geführt werden."
36. Der zweite Absatz des § 118 hat zu lauten
„Auf die Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 3)
darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis
nur eingetragen werden, wer nachweist, daß er
österreichischer Staatsbürger von ehrenhaftem
Vorleben ist und die Voraussetzungen des § 6
Abs. 1 lit. b erfüllt; außerdem darf er bei
seiner ersten Eintragung in ein Verzeichnis das
35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die
Eintragung kann nur aus einem wichtigen Grund
verweigert werden; ein solcher ist insbesondere
mangelnde Vertrauenswürdigkeit, Trunksucht,
anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete
Vermögensverhältnisse oder unzureichende
Ausbildungsmöglichkeit. Über die Eintragung
entscheidet die Notariatskammer. Sie
hat die Voraussetzungen zu prüfen und, wenn
die Eintragung verweigert werden soll, den
Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die
Entscheidung über die Eintragung steht sowohl
dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar
die Berufung (§ 138) zu."
37. Der sechste Absatz des § 118 wird aufgehoben.
38. Nach § 118 wird der folgende § 118 a eingefügt
„§ 118 a. Ein Notariatskandidat ist von der
Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten
zu streichen,
a) sobald sein Austritt oder die Unterbrechung
seiner Praxis nach § 117 Abs. 3 angezeigt
oder von der Kammer nach § 118 Abs. 4
festgestellt wurde,
b) wenn er der Vorschrift des § 118 Abs. 3
zuwiderhandelt,
c) bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
d) bei Verlust der freien Vermögensverwaltung,
e) wenn er das 72. Lebensjahr vollendet hat,
f) wenn er durch eine strafgerichtliche Verurteilung
die Notariatsbefähigung verliert,
g) wenn er wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat
dauernd unfähig ist (§§ 169,
170 a),
h) bei Verurteilung zur Disziplinarstrafe der
Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten
(§ 158 Abs. 3),
i) wenn er eine zehnjährige Praxis als Notariatskandidat
zurückgelegt und die Notariats-
oder Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung
noch nicht bestanden hat.
Vor der Streichung ist der Notariatskandidat
zu hören. Gegen die Streichung steht nur dem
Notariatskandidaten die Berufung (§ 138) zu."
39. Im ersten Absatz des § 119 werden die
Worte „Gerichtshofe erster Instanz" durch die
Worte „Präsidenten des Gerichtshofes erster
Instanz" ersetzt.
40. Der dritte Absatz des § 119 hat zu lauten
„Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels
oder eine andere geeignete Person
zu bestellen, die alle Erfordernisse zur Erlangung
einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses
des § 6 Abs. 1 lit. d genügt jedoch
für diese Person eine vierjährige juristische
Praxis, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat.
Ist die Substituierung auf diese
Weise nicht möglich, so kann auf Antrag der
Notariatskammer und mit Genehmigung des
Bundesministeriums für Justiz auch ein Substitut
bestellt werden, der von der juristischen Praxis
des § 6 Abs. 1 lit. d mindestens eine zweijährige
Praxis als Notariatskandidat zurückgelegt hat,
im übrigen aber die sonstigen Erfordernisse zur
Erlangung einer Notarstelle erfüllt."
41. Der § 120 hat zu lauten
„§ 120. Auf Antrag der Notariatskammer ist
eine von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagene
geeignete Person (§ 119 Abs. 3) für
alle während eines Kalenderjahres eintretenden
Substitutionsfälle im vorhinein zum Substituten
zu bestellen (Dauersubstitut). Der vorgeschlagene
Dauersubstitut muß schriftlich erklären, daß er
mit seiner Bestellung einverstanden ist.
Der Dauersubstitut hat den Zeitpunkt des
Beginnes seiner Amtstätigkeit und den Grund
der Substitution, der Notar den Zeitpunkt der
Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit unverzüglich
dem Präsidenten des Gerichtshofes erster
Instanz am Sitze der Kammer (§ 119 Abs. 1),
dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,
in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz
hat (§ 21 Abs. 7), und der Notariatskammer
schriftlich anzuzeigen. Sofern es möglich ist, hat
der Notar die Anzeige des Dauersubstituten,
dieser die Anzeige des Notars mit zu unterschreiben.
Fehlt diese Unterschrift, so hat der Präsident
des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der
Kammer den Notar vom Beginn der Amtstätigkeit
des Dauersubstituten, diesen von der
Wiederaufnahme der Amtstätigkeit des Notars
zu verständigen.
Die Bestellung eines Dauersubstituten schließt
die Bestellung eines anderen Substituten für
einen bestimmten Substitutionsfall nicht aus,
doch ist davon auch der Dauersubstitut zu verständigen.
Während der Zeit, für die ein anderer
Substitut bestellt wurde, ist es dem Dauersubstituten
nicht gestattet, notarielle Amtshandlungen
vorzunehmen."
42. Der § 122 hat zu lauten
„§ 122. Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß
vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung
vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster
Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist,
sofern er nicht bereits früher einmal als Substitut
angelobt wurde. Er muß seine Unterschrift in der
erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen dem
Präsidenten dieses Gerichtshofes vorlegen und zugleich
das Bestehen der Haftpflichtversicherung
(§ 22) nachweisen.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz
hat den Tag zu bestimmen, an dem der Substitut
sein Amt anzutreten hat, oder das Kalenderjahr
zu bezeichnen, für das der Dauersubstitut (§ 120)
bestellt wird. Davon sind die Notariatskammer
und der Gerichtshof erster Instanz zu verständigen,
in dessen Sprengel der zu substituierende
Notar seinen Amtssitz hat; dieser Verständigung
ist eine Ausfertigung der Unterschrift des Substituten
anzuschließen, falls er nicht Notar ist.
Dem Substituten ist ein Bestellungsdekret auszufolgen."
43. Der erste und der zweite Absatz des § 123
haben zu lauten
„Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars
zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse
des Notars weiterzuführen. Die dem
Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den
Substituten.
Der Substitut hat seiner Unterschrift einen
Hinweis auf seine Eigenschaft als Substitut beizufügen
und das Bestellungsdekret anzuführen."
44. Dem § 123 wird als sechster Absatz angefügt
„Die Nichtbeachtung des Absatzes 5 oder des
§ 120 Abs. 3 letzter Satz nimmt einer Notariatsurkunde
nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde."
45. Die Überschrift zum VIII. Hauptstück hat
zu lauten
„Notariatskollegien, Notariatskammern, Delegiertentag."
46. Der § 124 hat zu lauten
„§ 124. Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes
ihren Amtssitz haben und die im
Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes
eingetragenen Notariatskandidaten
bilden ein Notariatskollegium. Doch bilden die
Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich
und im Burgenland sowie die
Notare und Notariatskandidaten in Tirol und
Vorarlberg je ein gemeinsames Kollegium. Jedes
Kollegium besteht aus der Gruppe der Notare
und der Gruppe der Notariatskandidaten.
Solange die Zahl der in das Verzeichnis eingetragenen
Notariatskandidaten fünf nicht erreicht,
haben sie am Kollegium nicht teilzunehmen."
47. Der § 128 hat zu lauten
„§ 128. Jedes Notariatskollegium hat aus
seinen Mitgliedern eine Notariatskammer zu
wählen.
Die Kammer hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt,
die Kammer für Wien, Niederösterreich
und Burgenland in Wien, die Kammer für
Tirol und Vorarlberg in Innsbruck.
Die Notariatskammer besteht aus einem
Notar als Präsidenten, sechs Notaren und drei
Notariatskandidaten als Mitgliedern, die Notariatskammer
in Wien aus einem Notar als Präsidenten,
zehn Notaren und fünf Notariatskandidaten
als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe
nicht gebildet ist (§ 124 Abs. 2), entfallen
die Mitglieder aus dem Kandidatenstand."
48. Im dritten Absatz des § 129 wird die Zitierung
des „§ 124 Abs. 3" in „§ 124 Abs. 2" geändert.
49. Der erste Absatz des § 131 hat zu lauten
„In jeder Gruppe sind die von ihr zu entsendenden
Kammermitglieder gemeinsam zu
wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der Stimmen erhalten hat, sofern dadurch nicht
mehr Personen gewählt würden, als zu wählen
sind. Andernfalls gelten nur jene als gewählt,
welche die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht
jedoch bei einem mit niedrigster Stimmenzahl
erreichten Mandat Stimmengleichheit, so
gelangen diese Personen in eine engere Wahl.
Bei Zählung der Stimmen sind ungültige Stimmzettel
nicht mitzuzählen."
50. Im zweiten Absatz des § 134 wird in der
Z. 9 die Zitierung „§ 170 Abs. 2 und 4" in
„§ 170 Abs. 2 und 3" geändert.
51. Im zweiten Absatz des § 134 wird in der
Z. 13 die Zitierung „§ 124 Abs. 1 und 3" in
„§ 124" geändert.
52. Der § 138 hat zu lauten
„§ 138. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes
ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen)
mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar,
und zwar
1. Bescheide der Notariatskammer und ihres
Präsidenten sowie Bescheide des Präsidenten des
Gerichtshofes erster Instanz beim Oberlandesgerichtspräsidenten;
2. Bescheide des Oberlandesgerichtspräsidenten,
wenn er als erste Instanz entschieden oder wenn
er im Rechtszug einen der in Z. 1 genannten
Bescheide abgeändert hat, beim Bundesministerium
für Justiz.
Die Berufungs(Beschwerde)frist beträgt
14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie
beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des
anzufechtenden Bescheides. Die Berufung (Beschwerde)
ist bei der Stelle zu überreichen, die
als erste Instanz entschieden hat.
Rechtzeitig eingebrachte Berufungen (Beschwerden)
haben aufschiebende Wirkung. Jede Stelle,
die in der Hauptsache entscheidet, kann die aufschiebende
Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige
Vollstreckung im Interesse des öffentlichen
Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend
geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst
schon in den über die Hauptsache ergehenden
Bescheid aufzunehmen.
Verspätete oder unzulässige Berufungen (Beschwerden)
hat die Stelle zurückzuweisen, die als
erste Instanz entschieden hat.
Der Notariatskammer steht kein Berufungs(Beschwerde)recht
zu."
53. Der zweite und dritte Absatz des § 139
haben zu lauten
„Das Bundesministerium für Justiz kann eine
Kammer aus einem wichtigen Grund auflösen;
ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn die Besetzung der Stellen der Kammermitglieder
aus dem Notarenstand sich als undurchführbar
erweist. Durch die Auflösung der
Kammer erlöschen die Mandate.
Die Geschäfte werden bis zum Amtsantritt der
neuen Kammer durch einen vom Bundesministerium
für Justiz zugleich mit der Auflösung der
Kammer zu bestellenden Notar besorgt. Dieser
hat binnen zwei Monaten nach seiner Bestellung
die Neuwahl der Kammer anzuordnen, die unter
seinem Vorsitz stattfindet."
54. Der § 140 wird aufgehoben.
55. Der § 141 hat zu lauten
„§ 141. Zur Vertretung der Standesinteressen,
zur Erfüllung der im § 134 Abs. 2 Z. 7 bezeichneten
Aufgaben sowie zur Vermittlung bei
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten
(§ 134 Abs. 2 Z. 3) von Angehörigen verschiedener
Kammersprengel haben die Notariatskammern
Vertreter zu einem Delegiertentag zu
entsenden. Er führt die Bezeichnung „Delegiertentag
der österreichischen Notariatskammern"
und hat seinen Sitz in Wien.
Die Beschlüsse des Delegiertentages, die das
Verhalten der Standesmitglieder regeln, sind
dem Bundesministerium für Justiz binnen vier
Wochen mitzuteilen. Es hat sie aufzuheben,
wenn sie bestehenden Gesetzen oder Verordnungen
widersprechen."
56. Nach § 141 werden die folgenden §§ 141 a
bis h eingefügt
„§ 141 a. In den Delegiertentag haben zu entsenden
a) die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich
und Burgenland sechs Notare
und drei Kandidaten,
b) die Notariatskammern für Oberösterreich
und Steiermark je vier Notare und zwei
Kandidaten,
c) alle übrigen Kammern je zwei Notare und
einen Kandidaten.
Die Kandidaten müssen in die Kammer wählbar
sein.
Die Mitglieder des Delegiertentages müssen
dem Notariatskollegium angehören, dessen
Kammer sie entsendet. Gehören dem Kollegium
Kandidaten nicht an (§ 124 Albs. 2) oder sind
wählbare Kandidaten nicht vorhanden oder
werden sie nicht gewählt, so sind an Stelle der
fehlenden Kandidaten Notare zu entsenden.
Die Mitglieder aus dem Notarenstand
werden von den in die Kammer gewählten
Notaren, die Mitglieder aus dem Kandidatenstand
von den in die Kammer gewählten Kandidaten
gewählt (§ 134 Abs. 2 Z. 12). Die Kammer
hat die Namen der gewählten Mitglieder
dem Bundesministerium für Justiz anzuzeigen.
Notare werden auf drei Jahre, Kandidaten
auf ein Jahr gewählt. Sie haben ihr Amt bis zu
einer Neuwahl fortzuführen.
§ 132 gilt sinngemäß.
§ 141 b. Der Delegiertentag faßt seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Es kann sich bei der Beratung
und Abstimmung durch ein anderes von derselben
Kammer entsendetes Mitglied des Delegiertentages
vertreten lassen. Dazu bedarf der
Vertreter einer schriftlichen Vollmacht.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
von Vertretern mindestens dreier Kammern mit
mindestens zehn Stimmen, unter denen sieben
Notarstimmen sein müssen, erforderlich.
§ 141 c. Der Delegiertentag wählt aus seiner
Mitte einen Präsidenten, einen ersten und einen
zweiten Stellvertreter sowie einen Kassier, die
dem Notarenstand angehören müssen, ferner
fünf Ausschußmitglieder, von denen zwei dem
Notarenstand und drei dem Kandidatenstand
angehören müssen. § 141 a Abs. 2 zweiter Satz
gilt sinngemäß.
Der Präsident, seine Stellvertreter, der Kassier
und die fünf Ausschußmitglieder bilden den
Ständigen Ausschuß des Delegiertentages.
§ 141 d. Der Präsident hat den Delegiertentag
mindestens einmal jährlich und dann einzuberufen,
wenn mindestens sieben Mitglieder
des Delegiertentages es verlangen. Die Tagung
findet in Wien statt, wenn der Präsident den
Delegiertentag nicht an einen anderen Ort in
der Republik Österreich einberuft.
Der Präsident leitet die Verhandlungen des
Delegiertentages und des Ständigen Ausschusses.
Er zeichnet die vom Delegiertentag und vom
Ständigen Ausschuß ausgehenden Schriftstücke.
Der Präsident stimmt bei der Beschlußfassung
des Delegiertentages und des Ständigen Ausschusses
mit.
§ 141 e. Der Ständige Ausschuß faßt seine
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfassung
ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte seiner Mitglieder (notwendig, unter denen
sich mindestens drei Notare befinden müssen.
Der Ständige Ausschuß besorgt die laufenden
Geschäfte; in dringenden oder minder wichtigen
Fällen kann sie auch der Präsident erledigen,
doch muß er darüber in der nächsten Sitzung
berichten.
Der Delegiertentag kann den Ständigen Ausschuß
auch mit der Erledigung von Geschäften
betrauen, die ihm selbst obliegen.
§ 141 f. Der Delegiertentag kann zu seiner
Unterstützung Fachausschüsse bestellen, in die
auch Standesangehörige berufen werden können,
die nicht Mitglieder des Delegiertentages sind.
Diese haben bei Tagungen des Delegiertentages
und seines Ständigen Ausschusses nur beratende
Stimme.
§ 141 g. Das Amt eines Mitgliedes des Delegiertentages
ist ein Ehrenamt. Mitgliedern, die
nicht am Orte der Tagung ihren Amtssitz
(Dienstort) haben oder Reisen im Auftrag des
Delegiertentages ausführen, werden Reise- und
Aufenthaltskosten in sinngemäßer Anwendung
der für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften
vergütet, wobei die Notare den Beamten der
allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII,
die Notariatskandidaten jenen der Dienstklasse
VII gleichgestellt werden. Die Mitglieder der
Fachausschüsse erhalten Vergütungen nach den
gleichen Bestimmungen.
Die Notariatskammern haben im Verhältnis
der Zahl der Notarstellen ihrer Sprengel zur
Deckung der Kosten des Delegiertentages und
seiner Ausschüsse Beiträge zu leisten, deren Höhe
vom Delegiertentag unter Bedachtnahme auf die
ihm erwachsenden Kosten festgesetzt wird.
§ 141 h. Das Bundesministerium für Justiz
kann durch Verordnung eine Geschäftsordnung
für den Delegiertentag erlassen. Diese hat Bestimmungen
zu enthalten über
a) eine Berichterstattungs- und Auskunftspflicht
der Kammern und Kollegiumsmitglieder
über Standesangelegenheiten, insbesondere
über die Führung der Geschäfte
und der Kanzlei, über Dienstverhältnisse,
über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben
und über persönliche Verhältnisse;
b) allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten
und über die Führung der Geschäfte;
c) die innere Organisation und Kassaführung
des Delegiertentages und der Ausschüsse;
d) Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung,
Referatsverteilung und Beiziehung
von Nichtmitgliedern und Sachverständigen."
57. Der § 142 wird aufgehoben.
58. Der erste Absatz des § 146 hat zu lauten
„Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1),
dem Tode oder der Versetzung eines Notars sind
die von ihm verwahrten Akten, Geschäftsregister,
Verzeichnisse und sein Amtssiegel durch die
Notariatskammer an das Notariatsarchiv seines
Sprengeis abzuführen. Wenn eine Vorkehrung
in Ansehung dieser Akten notwendig ist, hat die
Notariatskammer für die mittlerweilige Verwahrung,
Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen
und Abschriften durch einen von ihr
zu bestellenden Notar Sorge zu tragen."
59. Im zweiten Absatz des § 146 werden die
Worte „Gerichtshof erster Instanz" durch die
Worte „Präsident des Gerichtshofes erster Instanz"
ersetzt.
60. Der § 156 wird aufgehoben.
61. Der § 161 hat zu lauten
„§ 161. Für die Zusammensetzung des Disziplinarsenates
und für das Disziplinarverfahren
sind die §§ 112 bis 120, 122 bis 129, 130 Abs. 2
bis 4, 131 bis 136, 137 Abs. 1 und 3, 138 bis 141,
143, 151 bis 155, 157, 161, 163 bis 165 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß
anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas
anderes bestimmt ist."
62. Nach § 161 e wird der folgende § 161 f eingefügt
„§ 161 f. Erachtet das Disziplinargericht, daß
keine als Disziplinarvergehen zu ahndende
Pflichtverletzung oder kein Grund zur Fortsetzung
des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens
vorliegt, so hat es mit Beschluß im
ersten Falle die Einleitung des Disziplinarverfahrens
abzulehnen, im zweiten Falle das Disziplinarverfahren
einzustellen und in beiden Fällen
nach Rechtskraft des Beschlusses die Sache an die
Notariatskammer abzutreten."
63. Der zweite Absatz des § 163 hat zu lauten
„Der Spruch eines auf Suspension oder auf
Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses
ist im Amtsblatt zur ,Wiener Zeitung' kundzumachen
und den dem Oberlandesgericht unterstellten
Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen."
64. Der vierte Absatz des § 163 hat zu lauten
„Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges
der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten
des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen
Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet.
Im Falle der Suspension oder der Entsetzung
vom Amte hat der Präsident oder der von ihm
dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel
abzunehmen und der Notariatskammer
zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben."
65. Der fünfte Absatz des § 163 wird aufgehoben.
66. Der § 164 hat zu lauten
„§ 164. In den Verzeichnissen der Notare und
der Notariatskandidaten sind auf Antrag des
Bestraften zu löschen
a) Ordnungsstrafen und schriftliche Verweise
nach dreijähriger tadelloser Führung,
b) andere Disziplinarstrafen mit Ausnahme
der Amtsentsetzung oder der Streichung
aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten
nach zehnjähriger tadelloser Führung.
Die Entscheidung über die Löschung von Ordnungsstrafen
steht der Notariatskammer zu, in
deren Sprengel der Bestrafte seinen Amtssitz hat
oder in deren Verzeichnis der Notariatskandidat
eingetragen ist. Über die Löschung von Disziplinarstrafen
hat nach Anhörung der Notariatskammer
jenes Disziplinargericht zu entscheiden,
das in erster Instanz eingeschritten ist; von der
Löschung ist die Notariatskammer zu verständigen.
Auf eine gelöschte Strafe darf nicht mehr Bedacht
genommen werden."
67. Der dritte Absatz des § 169 hat zu lauten
„Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht
in der im § 161 a bestimmten Zusammensetzung
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95,
97 und 98 des Richterdienstgesetzes, BGBl.
Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des
Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des
§ 19 Abs. 1 lit. g vorliegt."
68. Der dritte Absatz des § 170 wird aufgehoben.
69. Im ersten Absatz des § 184 wird die Zitierung
„§ 181" in „§ 180" geändert.
Artikel II.
1. Art. I Z. 22 gilt für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im
Amte tätigen Notare oder Substituten mit
der Maßgabe, daß der Abschluß der Haftpflichtversicherung
spätestens innerhalb dreier Monate
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nachzuweisen ist.
2. Art. I Z. 36 und Z. 52 sind nur anzuwenden,
wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Budesgesetzes über ein Rechtsmittel von der
Behörde zweiter Instanz noch nicht entschieden
wurde. Wäre in einem solchen Falle nach den
bisher geltenden Bestimmungen eine andere Behörde
als nach diesem Bundesgesetz zur Entscheidung
zuständig, so ist das Rechtsmittel an
die nunmehr zuständige Behörde zu überweisen.
3. Art. I Z. 38 gilt mit der Maßgabe, daß Notariatskandidaten,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits eine Praxis
von mehr als acht Jahren bei einem Notar zurückgelegt
haben, die erfolgreiche Ablegung der
Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung
binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes der Notariatskammer
nachzuweisen haben.
4. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende Delegiertentag der
österreichischen Notariatskammern und seine
Organe gelten als solche im Sinne dieses Bundesgesetzes.
5. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in die Liste der Notariatskandidaten
eingetragenen Personen genügt für
die Erlangung einer Notarstelle abweichend von
der Bestimmung des Art. I Z. 5 eine vierjährige
juristische Praxis, davon mindestens zwei Jahre
als Notariatskandidat nach Ablegung einer der
in § 6 Abs. 1 lit. c Notariatsordnung genannten
Prüfungen.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Art. II
nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1963
in Kraft.
(2). Gleichzeitig verlieren ihre Wirksamkeit
a) die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 17. Dezember 1921, BGBl.
Nr. 756, betreffend den Delegiertentag der
Notariatskammern,
b) § 13 Z. 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 21. Dezember
1921, BGBl. Nr. 748, über die Zusammensetzung
und den Wirkungskreis der Personalsenate
der Gerichtshöfe erster und zweiter
Instanz, in der Fassung des Art. IV der
Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 74, womit
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
und dem Rechnungshofe eine
neue Geschäftsordnung für die Gerichte
I. und II. Instanz (Geo.) erlassen wird.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.