139. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und
des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten
Durchschnittssätze für die Ermittlung
des steuerpflichtigen Gewinnes (Gewerbeertrages)
und Umsatzes sind auf die Gewerbetreibenden
der im § 4 Abs. 1 und 2 angeführten Gewerbezweige
anzuwenden, wenn weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen geführt
werden, die eine Gewinnermitdung nach § 4
Einkommensteuergesetz 1953 und eine Umsatzermittlung
ermöglichen.
§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf
jene Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1 und 2
angeführten Gewerbezweige anzuwenden, in
deren Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als
durchschnittlich drei Gehilfen beschäftigt werden.
Bei Ermittlung der durchschnittlichen
Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens mit
dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht
aus dem Betrieb ausscheiden, nicht mitzuzählen.
(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten
Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist nach
der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,
Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des
Ortes), seiner maschinellen Ausstattung und
nach sonstigen, den Gewinn (Gewerbeertrag)
beeinflussenden Umständen vorzunehmen.
(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1 und 2)
ist ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen
vorzunehmen. Die unterste Kennzahl
ist in der Regel nur für Betriebe in Betracht zu
ziehen, in denen nicht mehr als ein Gehilfe beschäftigt
wird, sofern nicht nach den Umständen
des einzelnen Falles eine höhere Kennzahl
zu wählen ist.
(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen
und die Wahl der Kennzahl hat durch das
Finanzamt zu erfolgen. Vorher ist die örtlich
zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft
um die Erstattung eines Gutachtens über
die Umstände zu ersuchen, die nach § 2 Abs. 2
und 3 für die Einstufung in die Gewinnstufen
und die Wahl einer Kennzahl maßgebend sind.
§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1953 (Gewerbeertrag) gilt
(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit
des Gewerbetreibenden ist durch einen
Abschlag vom Gewinn (Gewerbeertrag) Rechnung
zu tragen. Der Abschlag beträgt
für Gewerbetreibende vom vollendeten 60. bis
zum vollendeten 65. Lebensjahr
1/8 (12-5 v. H.)
für Gewerbetreibende vom Beginn des 66. bis zum
vollendeten 70. Lebensjahr .. 1/4 (25 v. H.)
für Gewerbetreibende vom Beginn des 71. Lebensjahres
1/2 (50 v. H.)
der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
geltenden Sätze (G, G1 bis G12).
(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch
Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages
ebenfalls von den für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen
auszugehen. Vor der Berechnung
des Altersabschlages ist jedoch von den für den
alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden
Gewinnsätzen ein Abschlag für unproduktive
Arbeit des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung
(Abs. 4) ab2uziehen.
(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit
des Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung
von einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung
von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei
Beschäftigung von drei Gehilfen mit 25 v. H.
der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
geltenden Sätze anzunehmen.
(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende
Ehegatte sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen- und Gewerbesteuer
nicht zu berücksichtigen. Als Lehrlinge
gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf
der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem
Betrieb ausscheiden.
(6) Im Betrieb mitarbeitende Kinder des
Meisters sind je nach Art ihrer Verwendung entweder
als Gehilfen oder als Lehrlinge zu berücksichtigen,
sofern diese Mitarbeit im Rahmen
eines Sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses
erfolgt.
§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende
Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden durch Vervielfachung
des für die Einkommensteuer (Gewerbesteuer)
angenommenen Gewinnes mit einer
Kennzahl zu ermitteln.
Die Kennzahlen für die einzelnen Gewerbezweige
betragen
Die Kennzahl für hausgewerbetreibende Kleidermacher
und Störschneider beträgt bei unwesentlichem
Material- und sonstigem Betriebsausgabenaufwand
1∙2.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt zu
berechnen
Den Sätzen, die als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1953 (Gewerbeertrag im
Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl.
Nr. 2/1954), für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
anzunehmen sind, verkürzt um den
Abschlag für unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4),
sind für jeden Gehilfen 15.000 S zuzuschlagen.
Für jeden Lehrling im zweiten Lehrjahr sind
3750 S und für jeden Lehrling im dritten und
vierten Lehrjahr 7500 S zuzuschlagen. Als Lehrling
im dritten Lehrjahr gelten auch Gehilfen,
die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen
Behaltspflicht aus dem Betrieb ausscheiden. Der
Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl zu vervielfachen.
Lehrlinge im ersten Lehrjahr sind bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Die
im Absatz 1 aufgestellten Kennzahlen gelten
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960
auch für Betriebe mit Gehilfen. Bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1961 gelten für
Betriebe mit Gehilfen die nachstehenden Kennzahlen.
Die Kennzahl für Hausgewerbetreibende Kleidermacher
und Störschneider beträgt bei unwesentlichem
Material- und sonstigem Betriebsausgabenaufwand
1∙2.
(3) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler
und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der
Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden,
der die höheren Kennzahlen aufweist.
(4) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung
der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze
aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender
diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung
nachzuweisen. Als Gesamtumsatz gilt auch bei
Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Abs. 1 Z. 17 Umsatzsteuergesetz 1959,
BGBl. Nr. 300/1958, der nach Durchschnittssätzen
ermittelte Umsatz.
(5) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach
Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem
nach Durchschnittssätzen errechneten Umsatz
die am Ende des vorausgegangenen Jahres bestehende
Summe der Forderungen hinzuzurechnen
und die zum gleichen Zeitpunkt bestehende
Summe der Kundenvorauszahlungen
vom Umsatz abzurechnen, wenn der. Umsatz
bisher nach vereinnahmten Entgelten versteuert
worden ist. Bei Übergang von der Veranlagung
nach Durchschnittssätzen zur Umsatzversteuerung
nach vereinnahmten Entgelten ist die Summe der
Forderungen am Ende des letzten Jahres der
Durchschnittssatzveranlagung vom Gesamtumsatz
des darauffolgenden Jahres wieder abzuziehen
und diesem Umsatz die zum gleichen
Zeitpunkt bestehenden Kundenvorauszahlungen
zuzurechnen.
(6) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen
für die nach Durchschnittssätzen
ermittelten Umsätze nach Zustellung
des Steuerbescheides von einem Zwölftel
der sich nach dieser Verordnung ergebenden
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen
und zu entrichten.
§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände, wie zum Beispiel bei längerer als
einen Monat währender Krankheit und dadurch
bedingter völliger Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden
oder eines Gehilfen, bei Unglücksfällen
(zum Beispiel Brand) oder bei Vorliegen
sonstiger die Ausübung der gewerblichen
Tätigkeit wesentlich beeinträchtigender Tatsachen
sind die Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-,
Gewerbe- und Umsatzsteuer über Antrag
verhältnismäßig zu kürzen. Ein nach § 3
Abs. 2 beantragter Altersabschlag bleibt hiedurch
unberührt.
§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,
wenn der Gewerbetreibende nachweist
oder zumindest glaubhaft macht, daß er seinen
Betrieb — bedingt etwa durch örtlich beschränkten
Kundenkreis oder anderwärtige Berufsausübung,
zum Beispiel in der Landwirtschaft —
durch weniger als 200 Stunden im Monat aufrechterhält.
Die Kürzung ist entsprechend der
Zeit des Nichtbetriebes vorzunehmen. Unter
„Nichtbetrieb" ist nicht nur eine Schließung
des Betriebes zu verstehen, sondern er ist auch
dann anzunehmen, wenn aus den oben angeführten
Umständen die praktische Ausübung
des Gewerbes zeitweilig ruht. Nichtbetrieb
ist auch dann anzunehmen, wenn ein alleinarbeitender
Gewerbetreibender täglich einige
Stunden während der Anbau- oder Erntezeit
in seiner Landwirtschaft arbeitet. Die Entgegennahme
von Aufträgen durch Familienangehörige
ist kein Grund, eine Kürzung der
Bemessungsgrundlagen im Sinne dieser Bestimmung
zu versagen.
§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind auf Witwenfortbetriebe und Deszendentenfortbetriebe
mit nachstehenden Abweichungen
anzuwenden
1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
und als Gewerbeertrag im Sinne
des Gewerbesteuergesetzes gelten
a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb
mitarbeitet
aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden,
zwei Drittel der für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1
geltenden Sätze,
bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die
beim Gewerbetreibenden gemäß § 3
Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um ein
Drittel der für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden in Betracht kommenden
Sätze;
b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb
nicht mitarbeitet, sondern nur die Verantwortung
trägt, bei Beschäftigung von
Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden mit
Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze,
gekürzt um ein Drittel der beim alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden in Betracht
kommenden Sätze, die vorher um die Abschläge
gemäß § 3 Abs. 4 zu verringern
sind.
2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende
Bemessungsgrundlage in Witwenfort-
und Deszendentenfortbetrieben ist in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 4
zu ermitteln. Bei Anwendung der Kennzahlen
ist jedoch für den mitarbeitenden Geschäftsführer
nicht von der um ein Drittel gekürzten,
sondern von der ganzen beim alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden in Betracht kommenden
Grundlage, die vorher um die Abschläge gemäß
§ 3 Abs. 4 zu kürzen ist, auszugehen.
§ 8. (1) Bei Fahrrad-, Nähmaschinen- oder
Büromaschinenmechanikern, die ohne Beschäftigung
von Handelsangestellten Handel nur mit
neuen Fahrrädern, Nähmaschinen oder Büromaschinen
treiben, ist auf Antrag der Umsatz
aus den Handelsgeschäften aus den lückenlos
gesammelten Eingangsfakturen über die Handelsgegenstände
auf Grund der durchschnittlichen
Rohaufschläge zu errechnen. Die durchschnittlichen
Rohaufschläge betragen bei Fahrrädern
23 v. H., bei Nähmaschinen 35 v. H. und bei
Büromaschinen 37 v. H. des Wareneinganges.
Der Gewinn (Gewerbeertrag) aus dem Handelsgeschäft
ist so zu berechnen, daß vom errechneten
Umsatz der Wareneingang laut Eingangsfakturen
und 10 v. H. des Handelsumsatzes abgezogen
werden. Nimmt die Handelstätigkeit
den Gewerbetreibenden so in Anspruch, daß
hiedurch die handwerkliche Tätigkeit beeinträchtigt
wird, so sind die nach Durchschnittssätzen
ermittelten Bemessungsgrundlagen für
die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
für den Gewerbebetrieb auf Antrag gemäß § 6
verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Bei Schuhmachern, die ohne Beschäftigung
von Handelsangestellten Handel mit neuen
Schuhen und Hausschuhen betreiben, ist auf Antrag
der Umsatz aus dem Handel mit den genannten
Gegenständen auf Grund des im Wareneingangsbuch
(Verordnung über die Führung
eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935,
Deutsches RGBl. Nr. I S. 752) aufzuzeichnenden
Betrages der Wareneingänge in Schuhen und Hausschuhen
zuzüglich des durchschnittlichen Rohaufschlages
zu ermitteln, wenn der für das Veranlagungsjahr
aus dem Handel mit Schuhen
und Hausschuhen ermittelte Umsatz höchstens
100.000 S und der für das Veranlagungsjahr aus
dem Handel mit Schuhen und Hausschuhen ermittelte
Reingewinn höchstens 50 v. H. des Gesamtreingewinnes
(aus Schuhhandel, Schuhreparatur
und -erzeugung) beträgt. Dem Betrag
der Wareneingänge ist vor Berechnung und
Zurechnung des durchschnittlichen Rohaufschlages
beim Übergang zur Ermittlung nach Durchschnittssätzen
der Bestand an Handelswaren
(Schuhe und Hausschuhe) am Ende des der
Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen
Kalenderjahres hinzuzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung des Umsatzes und
Reingewinnes aus dem Handel mit Schuhen
und Hausschuhen im Sinne des Abs. 2 ist der
durchschnittliche Rohaufschlag mit mindestens
30 v. H. aber höchstens 35 v. H. des Betrages
der Wareneingänge aus Schuhen und Hausschuhen
und sind die Betriebsausgaben — ausgenommen
die Ausgaben für Waren — mit
mindestens 9 v. H. aber höchstens 12 v. H.
des Handelsumsatzes anzunehmen. Innerhalb
der festgelegten Rahmensätze ist die Höhe des
anzunehmenden Vom-Hundert-Satzes vom Finanzamt
nach den örtlichen Verhältnissen (Land- oder
Stadtbetrieb), den Konkurrenzverhältnissen,
der Geschäftslage, Geschäftsfrequenz, Geschäftsausstattung
und den sonstigen, die Höhe des
Rohaufschlages und der Betriebsausgaben beeinflussenden
Faktoren zu bestimmen. Die örtlich
zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft
ist vorher um die Erstattung eines Gutachtens
über die Umstände, die nach vorstehendem
Satz für die Bestimmung der Vom-Hundert-
Sätze maßgebend sind, zu ersuchen.
§ 9. (1) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft,
daß sein Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag)
um mehr als 20 v. H. geringer ist oder sind dem
Finanzamt Umstände bekannt, aus denen hervorgeht,
daß der Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag)
um mehr als 20 v. H. höher ist, als sich
auf Grund der vorstehenden Durchschnittssätze
ergibt, so sind die tatsächlichen und rechtlichen
für die Steuerpflicht und die Bemessung
der Steuer wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln
und der Veranlagung zugrunde zu legen.
Das gleiche gilt, wenn die Eigenart eines Betriebes
in besonders augenfälliger Weise vom
Normalfall abweicht oder wenn unrichtige Angaben
in der Steuererklärung über die Beschäftigtenzahl
gemacht worden sind.
(2) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum
nach Durchschnittssätzen
durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen
Voraussetzungen, unbeschadet der Bestimmungen
nach Abs. 1, die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume
bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,
in dem der Steuerpflichtige dem
Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des
folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen
führt.
§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen
nach den Bestimmungen
dieser Verordnung zu ermitteln sind, haben
weiterhin die Lohnkonten gemäß § 58 Einkommensteuergesetz
1953 zu führen. Weiters
sind die Steuerpflichtigen auch im Falle der Anwendung
der Bestimmungen dieser Verordnung
zur geordneten Aufbewahrung der Eingangsfakturen
verpflichtet; von Ausgangsfakturen sind
Durchschriften (Abschriften) anzufertigen und
geordnet aufzubewahren.
§ 11. Diese Verordnung ist nach den näheren
Bestimmungen der Verordnung bei der Veranlagung
für die Kalenderjahre 1960 und 1961
anzuwenden.