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139. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und

des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten

Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Gewinnes (Gewerbeertrages)

und Umsatzes sind auf die Gewerbetreibenden

der im § 4 Abs. 1 und 2 angeführten Gewerbezweige

anzuwenden, wenn weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen geführt

werden, die eine Gewinnermitdung nach § 4

Einkommensteuergesetz 1953 und eine Umsatzermittlung

ermöglichen.

§ 2. (1) Die Durchschnittssätze sind nur auf

jene Gewerbetreibenden der im § 4 Abs. 1 und 2

angeführten Gewerbezweige anzuwenden, in

deren Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als

durchschnittlich drei Gehilfen beschäftigt werden.

Bei Ermittlung der durchschnittlichen

Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens mit

dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht

aus dem Betrieb ausscheiden, nicht mitzuzählen.

(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten

Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist nach

der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,

Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb des

Ortes), seiner maschinellen Ausstattung und

nach sonstigen, den Gewinn (Gewerbeertrag)

beeinflussenden Umständen vorzunehmen.

(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1 und 2)

ist ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten Merkmalen

vorzunehmen. Die unterste Kennzahl

ist in der Regel nur für Betriebe in Betracht zu

ziehen, in denen nicht mehr als ein Gehilfe beschäftigt

wird, sofern nicht nach den Umständen

des einzelnen Falles eine höhere Kennzahl

zu wählen ist.

(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen

und die Wahl der Kennzahl hat durch das

Finanzamt zu erfolgen. Vorher ist die örtlich

zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft

um die Erstattung eines Gutachtens über

die Umstände zu ersuchen, die nach § 2 Abs. 2

und 3 für die Einstufung in die Gewinnstufen

und die Wahl einer Kennzahl maßgebend sind.

§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1953 (Gewerbeertrag) gilt

(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit

des Gewerbetreibenden ist durch einen

Abschlag vom Gewinn (Gewerbeertrag) Rechnung

zu tragen. Der Abschlag beträgt

für Gewerbetreibende vom vollendeten 60. bis

zum vollendeten 65. Lebensjahr

1/8 (12-5 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn des 66. bis zum

vollendeten 70. Lebensjahr .. 1/4 (25 v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn des 71. Lebensjahres

1/2 (50 v. H.)

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

geltenden Sätze (G, G1 bis G12).

(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch

Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages

ebenfalls von den für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen

auszugehen. Vor der Berechnung

des Altersabschlages ist jedoch von den für den

alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden

Gewinnsätzen ein Abschlag für unproduktive

Arbeit des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung

(Abs. 4) ab2uziehen.

(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit

des Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung

von einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung

von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei

Beschäftigung von drei Gehilfen mit 25 v. H.

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

geltenden Sätze anzunehmen.

(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende

Ehegatte sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen- und Gewerbesteuer

nicht zu berücksichtigen. Als Lehrlinge

gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem Ablauf

der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem

Betrieb ausscheiden.

(6) Im Betrieb mitarbeitende Kinder des

Meisters sind je nach Art ihrer Verwendung entweder

als Gehilfen oder als Lehrlinge zu berücksichtigen,

sofern diese Mitarbeit im Rahmen

eines Sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses

erfolgt.

§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden durch Vervielfachung

des für die Einkommensteuer (Gewerbesteuer)

angenommenen Gewinnes mit einer

Kennzahl zu ermitteln.

Die Kennzahlen für die einzelnen Gewerbezweige

betragen

Die Kennzahl für hausgewerbetreibende Kleidermacher

und Störschneider beträgt bei unwesentlichem

Material- und sonstigem Betriebsausgabenaufwand

1∙2.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt zu

berechnen

Den Sätzen, die als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1953 (Gewerbeertrag im

Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl.

Nr. 2/1954), für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

anzunehmen sind, verkürzt um den

Abschlag für unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4),

sind für jeden Gehilfen 15.000 S zuzuschlagen.

Für jeden Lehrling im zweiten Lehrjahr sind

3750 S und für jeden Lehrling im dritten und

vierten Lehrjahr 7500 S zuzuschlagen. Als Lehrling

im dritten Lehrjahr gelten auch Gehilfen,

die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen

Behaltspflicht aus dem Betrieb ausscheiden. Der

Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl zu vervielfachen.

Lehrlinge im ersten Lehrjahr sind bei

der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für

die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Die

im Absatz 1 aufgestellten Kennzahlen gelten

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960

auch für Betriebe mit Gehilfen. Bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1961 gelten für

Betriebe mit Gehilfen die nachstehenden Kennzahlen.

Die Kennzahl für Hausgewerbetreibende Kleidermacher

und Störschneider beträgt bei unwesentlichem

Material- und sonstigem Betriebsausgabenaufwand

1∙2.

(3) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler

und Wagner) ist für die Umsatzermittlung der

Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden,

der die höheren Kennzahlen aufweist.

(4) Die Gewerbetreibenden haben für die Anwendung

der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze

aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender

diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung

nachzuweisen. Als Gesamtumsatz gilt auch bei

Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung

nach § 4 Abs. 1 Z. 17 Umsatzsteuergesetz 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, der nach Durchschnittssätzen

ermittelte Umsatz.

(5) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach

Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem

nach Durchschnittssätzen errechneten Umsatz

die am Ende des vorausgegangenen Jahres bestehende

Summe der Forderungen hinzuzurechnen

und die zum gleichen Zeitpunkt bestehende

Summe der Kundenvorauszahlungen

vom Umsatz abzurechnen, wenn der. Umsatz

bisher nach vereinnahmten Entgelten versteuert

worden ist. Bei Übergang von der Veranlagung

nach Durchschnittssätzen zur Umsatzversteuerung

nach vereinnahmten Entgelten ist die Summe der

Forderungen am Ende des letzten Jahres der

Durchschnittssatzveranlagung vom Gesamtumsatz

des darauffolgenden Jahres wieder abzuziehen

und diesem Umsatz die zum gleichen

Zeitpunkt bestehenden Kundenvorauszahlungen

zuzurechnen.

(6) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen

für die nach Durchschnittssätzen

ermittelten Umsätze nach Zustellung

des Steuerbescheides von einem Zwölftel

der sich nach dieser Verordnung ergebenden

Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen

und zu entrichten.

§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände, wie zum Beispiel bei längerer als

einen Monat währender Krankheit und dadurch

bedingter völliger Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden

oder eines Gehilfen, bei Unglücksfällen

(zum Beispiel Brand) oder bei Vorliegen

sonstiger die Ausübung der gewerblichen

Tätigkeit wesentlich beeinträchtigender Tatsachen

sind die Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-,

Gewerbe- und Umsatzsteuer über Antrag

verhältnismäßig zu kürzen. Ein nach § 3

Abs. 2 beantragter Altersabschlag bleibt hiedurch

unberührt.

§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,

wenn der Gewerbetreibende nachweist

oder zumindest glaubhaft macht, daß er seinen

Betrieb — bedingt etwa durch örtlich beschränkten

Kundenkreis oder anderwärtige Berufsausübung,

zum Beispiel in der Landwirtschaft —

durch weniger als 200 Stunden im Monat aufrechterhält.

Die Kürzung ist entsprechend der

Zeit des Nichtbetriebes vorzunehmen. Unter

„Nichtbetrieb" ist nicht nur eine Schließung

des Betriebes zu verstehen, sondern er ist auch

dann anzunehmen, wenn aus den oben angeführten

Umständen die praktische Ausübung

des Gewerbes zeitweilig ruht. Nichtbetrieb

ist auch dann anzunehmen, wenn ein alleinarbeitender

Gewerbetreibender täglich einige

Stunden während der Anbau- oder Erntezeit

in seiner Landwirtschaft arbeitet. Die Entgegennahme

von Aufträgen durch Familienangehörige

ist kein Grund, eine Kürzung der

Bemessungsgrundlagen im Sinne dieser Bestimmung

zu versagen.

§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind auf Witwenfortbetriebe und Deszendentenfortbetriebe

mit nachstehenden Abweichungen

anzuwenden

1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

und als Gewerbeertrag im Sinne

des Gewerbesteuergesetzes gelten

a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

mitarbeitet

aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden,

zwei Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1

geltenden Sätze,

bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die

beim Gewerbetreibenden gemäß § 3

Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um ein

Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht kommenden

Sätze;

b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

nicht mitarbeitet, sondern nur die Verantwortung

trägt, bei Beschäftigung von

Gehilfen, die beim Gewerbetreibenden mit

Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden Sätze,

gekürzt um ein Drittel der beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht

kommenden Sätze, die vorher um die Abschläge

gemäß § 3 Abs. 4 zu verringern

sind.

2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage in Witwenfort-

und Deszendentenfortbetrieben ist in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 4

zu ermitteln. Bei Anwendung der Kennzahlen

ist jedoch für den mitarbeitenden Geschäftsführer

nicht von der um ein Drittel gekürzten,

sondern von der ganzen beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht kommenden

Grundlage, die vorher um die Abschläge gemäß

§ 3 Abs. 4 zu kürzen ist, auszugehen.

§ 8. (1) Bei Fahrrad-, Nähmaschinen- oder

Büromaschinenmechanikern, die ohne Beschäftigung

von Handelsangestellten Handel nur mit

neuen Fahrrädern, Nähmaschinen oder Büromaschinen

treiben, ist auf Antrag der Umsatz

aus den Handelsgeschäften aus den lückenlos

gesammelten Eingangsfakturen über die Handelsgegenstände

auf Grund der durchschnittlichen

Rohaufschläge zu errechnen. Die durchschnittlichen

Rohaufschläge betragen bei Fahrrädern

23 v. H., bei Nähmaschinen 35 v. H. und bei

Büromaschinen 37 v. H. des Wareneinganges.

Der Gewinn (Gewerbeertrag) aus dem Handelsgeschäft

ist so zu berechnen, daß vom errechneten

Umsatz der Wareneingang laut Eingangsfakturen

und 10 v. H. des Handelsumsatzes abgezogen

werden. Nimmt die Handelstätigkeit

den Gewerbetreibenden so in Anspruch, daß

hiedurch die handwerkliche Tätigkeit beeinträchtigt

wird, so sind die nach Durchschnittssätzen

ermittelten Bemessungsgrundlagen für

die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

für den Gewerbebetrieb auf Antrag gemäß § 6

verhältnismäßig zu kürzen.

(2) Bei Schuhmachern, die ohne Beschäftigung

von Handelsangestellten Handel mit neuen

Schuhen und Hausschuhen betreiben, ist auf Antrag

der Umsatz aus dem Handel mit den genannten

Gegenständen auf Grund des im Wareneingangsbuch

(Verordnung über die Führung

eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935,

Deutsches RGBl. Nr. I S. 752) aufzuzeichnenden

Betrages der Wareneingänge in Schuhen und Hausschuhen

zuzüglich des durchschnittlichen Rohaufschlages

zu ermitteln, wenn der für das Veranlagungsjahr

aus dem Handel mit Schuhen

und Hausschuhen ermittelte Umsatz höchstens

100.000 S und der für das Veranlagungsjahr aus

dem Handel mit Schuhen und Hausschuhen ermittelte

Reingewinn höchstens 50 v. H. des Gesamtreingewinnes

(aus Schuhhandel, Schuhreparatur

und -erzeugung) beträgt. Dem Betrag

der Wareneingänge ist vor Berechnung und

Zurechnung des durchschnittlichen Rohaufschlages

beim Übergang zur Ermittlung nach Durchschnittssätzen

der Bestand an Handelswaren

(Schuhe und Hausschuhe) am Ende des der

Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen

Kalenderjahres hinzuzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Umsatzes und

Reingewinnes aus dem Handel mit Schuhen

und Hausschuhen im Sinne des Abs. 2 ist der

durchschnittliche Rohaufschlag mit mindestens

30 v. H. aber höchstens 35 v. H. des Betrages

der Wareneingänge aus Schuhen und Hausschuhen

und sind die Betriebsausgaben — ausgenommen

die Ausgaben für Waren — mit

mindestens 9 v. H. aber höchstens 12 v. H.

des Handelsumsatzes anzunehmen. Innerhalb

der festgelegten Rahmensätze ist die Höhe des

anzunehmenden Vom-Hundert-Satzes vom Finanzamt

nach den örtlichen Verhältnissen (Land- oder

Stadtbetrieb), den Konkurrenzverhältnissen,

der Geschäftslage, Geschäftsfrequenz, Geschäftsausstattung

und den sonstigen, die Höhe des

Rohaufschlages und der Betriebsausgaben beeinflussenden

Faktoren zu bestimmen. Die örtlich

zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft

ist vorher um die Erstattung eines Gutachtens

über die Umstände, die nach vorstehendem

Satz für die Bestimmung der Vom-Hundert-

Sätze maßgebend sind, zu ersuchen.

§ 9. (1) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft,

daß sein Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag)

um mehr als 20 v. H. geringer ist oder sind dem

Finanzamt Umstände bekannt, aus denen hervorgeht,

daß der Umsatz oder Gewinn (Gewerbeertrag)

um mehr als 20 v. H. höher ist, als sich

auf Grund der vorstehenden Durchschnittssätze

ergibt, so sind die tatsächlichen und rechtlichen

für die Steuerpflicht und die Bemessung

der Steuer wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln

und der Veranlagung zugrunde zu legen.

Das gleiche gilt, wenn die Eigenart eines Betriebes

in besonders augenfälliger Weise vom

Normalfall abweicht oder wenn unrichtige Angaben

in der Steuererklärung über die Beschäftigtenzahl

gemacht worden sind.

(2) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum

nach Durchschnittssätzen

durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen

Voraussetzungen, unbeschadet der Bestimmungen

nach Abs. 1, die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen

für alle folgenden Veranlagungszeiträume

bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,

in dem der Steuerpflichtige dem

Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des

folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen

führt.

§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen

nach den Bestimmungen

dieser Verordnung zu ermitteln sind, haben

weiterhin die Lohnkonten gemäß § 58 Einkommensteuergesetz

1953 zu führen. Weiters

sind die Steuerpflichtigen auch im Falle der Anwendung

der Bestimmungen dieser Verordnung

zur geordneten Aufbewahrung der Eingangsfakturen

verpflichtet; von Ausgangsfakturen sind

Durchschriften (Abschriften) anzufertigen und

geordnet aufzubewahren.

§ 11. Diese Verordnung ist nach den näheren

Bestimmungen der Verordnung bei der Veranlagung

für die Kalenderjahre 1960 und 1961

anzuwenden.

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