139. Kundmachung: Änderung der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo), BGBl.
Nr. 36/1956, ist den Bestimmungen des Art. 67 des Internationalen Übereinkommens über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Oktober 1952, BGBl. Nr. 30/1956, gemäß mit Wirksamkeit
vom 1. Juli 1960 an wie folgt geändert worden
Art. 5 erhält folgende Fassung
Der Absender hat im Frachtbrief außer den
in der CIM vorgeschriebenen Eintragungen in
der Spalte „Lademittel-Behälter" die Art, das
Eigentumsmerkmal, die Nummer des Behälters,
dessen Eigengewicht in Kilogramm sowie den
Fassungsraum in m³ oder Litern anzugeben.
Das Gewicht der inneren losen Sondervorrichtungen,
die zur Verpackung oder Befestigung
der Güter dienen, gehört nicht zum Eigengewicht
des Behälters.
Art. 12 erhält folgende Fassung
§ 1. Für beladene Privatbehälter hat der Absender
im Frachtbrief außer den in der CIM
vorgeschriebenen Eintragungen in der Spalte
„Lademittel-Behälter" die Art, das Eigentumsmerkmal,
die Nummer des Behälters, das Zeichen ,
das Eigengewicht in Kilogramm sowie
den Fassungsraum in m³ oder Litern anzugeben.
§ 2. Für leere Privatbehälter hat der Absender
im Frachtbrief außer den in der CIM vorgeschriebenen
Eintragungen folgende Angaben zu
machen
a) in der Spalte „Lademittel-Behälter" die
Art, das Eigentumsmerkmal, die Nummer
des Behälters und das Zeichen ;
b) in der Spalte „Bezeichnung des Gutes" das
Eigengewicht in Kilogramm und den Vermerk
„leer".