139. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955 durch Bestimmungen über die Verleihung von Führerscheinen an Rotblinde und Grünblinde und an Gehörbehinderte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 59 Abs. 3 und § 64 Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung verordnet
Die Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288,
wird abgeändert wie folgt
Artikel I.
1. Im § 26 Abs. 4 lit. f haben die Worte „Rotblindheit
oder Grünblindheit" zu entfallen; nach
dem Wort „Farbenblindheit" ist an Stelle des
Beistriches ein Strichpunkt zu setzen.
2. Im § 26 Abs. 4 ist nach der lit. f unter
gleichzeitiger Abänderung der Bezeichnung der
bisherigen lit. gin „lit. h" als „lit. g" einzufügen
„g) Farbenuntüchtigkeit für Rot vom Grade
einer Protanopie; Führerscheinwerber oder
Führerscheininhaber der Gruppe F können
jedoch, wenn sie die Brems- und Decklichter
von Fahrzeugen zu erkennen vermögen,
zur Lenkung von Kraftfahrzeugen
der Gruppe F innerhalb eines bestimmten
verkehrsarmen Gebietes unter Auferlegung
einer Geschwindigkeitsbeschränkung als,
bedingt geeignet' begutachtet werden."
Artikel II.
Der § 27 hat zu lauten
„§ 27. Das Ohr.
(1) Die Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppen
A, B, F und G müssen entweder auf jedem
Ohr für sich ein Hörvermögen für Konversationssprache
von mindestens 1 m oder auf einem
Ohr ein Hörvermögen für Konversationssprache
von mindestens 2 m besitzen. Die Lenker von
Kraftfahrzeugen der Gruppe C und D müssen
entweder auf einem Ohr für sich ein Hörvermögen
für Konversationssprache von mindestens
6 m oder auf einem Ohr für Flüstersprache von
mindestens 6 m besitzen. Das angeführte Hörvermögen
muß ohne Verwendung von Hörapparaten
erreicht werden.
(2) Personen, die das in Abs. 1 geforderte
Hörvermögen nicht erreichen, können, wenn
durch eine besondere Prüfung festgestellt wurde,
daß ihr Mangel auf Grund ihrer entsprechenden
sonstigen körperlichen und geistigen Beschaffenheit
und ihrer Intelligenz nicht als Gefahr für
die Verkehrssicherheit anzusehen ist, soweit es
erforderlich ist, unter Auferlegung besonderer
Bedingungen, als zur Lenkung von Kraftfahrzeugen
der Gruppe A, B, F und G ,bedingt geeignet'
begutachtet werden.
(3) Die Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen
keine Ohrenkrankheiten mit Störung des Gleichgewichtes
haben."