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139_1959 AT

139. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955 durch Bestimmungen über die Verleihung von Führerscheinen an Rotblinde und Grünblinde und an Gehörbehinderte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955 durch Bestimmungen über die Verleihung von Führerscheinen an Rotblinde und Grünblinde und an Gehörbehinderte.

Auf Grund des § 59 Abs. 3 und § 64 Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung verordnet

Die Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288,

wird abgeändert wie folgt

Artikel I.

1. Im § 26 Abs. 4 lit. f haben die Worte „Rotblindheit

oder Grünblindheit" zu entfallen; nach

dem Wort „Farbenblindheit" ist an Stelle des

Beistriches ein Strichpunkt zu setzen.

2. Im § 26 Abs. 4 ist nach der lit. f unter

gleichzeitiger Abänderung der Bezeichnung der

bisherigen lit. gin „lit. h" als „lit. g" einzufügen

„g) Farbenuntüchtigkeit für Rot vom Grade

einer Protanopie; Führerscheinwerber oder

Führerscheininhaber der Gruppe F können

jedoch, wenn sie die Brems- und Decklichter

von Fahrzeugen zu erkennen vermögen,

zur Lenkung von Kraftfahrzeugen

der Gruppe F innerhalb eines bestimmten

verkehrsarmen Gebietes unter Auferlegung

einer Geschwindigkeitsbeschränkung als,

bedingt geeignet' begutachtet werden."

Artikel II.

Der § 27 hat zu lauten

„§ 27. Das Ohr.

(1) Die Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppen

A, B, F und G müssen entweder auf jedem

Ohr für sich ein Hörvermögen für Konversationssprache

von mindestens 1 m oder auf einem

Ohr ein Hörvermögen für Konversationssprache

von mindestens 2 m besitzen. Die Lenker von

Kraftfahrzeugen der Gruppe C und D müssen

entweder auf einem Ohr für sich ein Hörvermögen

für Konversationssprache von mindestens

6 m oder auf einem Ohr für Flüstersprache von

mindestens 6 m besitzen. Das angeführte Hörvermögen

muß ohne Verwendung von Hörapparaten

erreicht werden.

(2) Personen, die das in Abs. 1 geforderte

Hörvermögen nicht erreichen, können, wenn

durch eine besondere Prüfung festgestellt wurde,

daß ihr Mangel auf Grund ihrer entsprechenden

sonstigen körperlichen und geistigen Beschaffenheit

und ihrer Intelligenz nicht als Gefahr für

die Verkehrssicherheit anzusehen ist, soweit es

erforderlich ist, unter Auferlegung besonderer

Bedingungen, als zur Lenkung von Kraftfahrzeugen

der Gruppe A, B, F und G ,bedingt geeignet'

begutachtet werden.

(3) Die Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen

keine Ohrenkrankheiten mit Störung des Gleichgewichtes

haben."

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