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139_1958 AT

139. Verordnung: Abänderung der Schankgefäßeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Verordnung: Abänderung der Schankgefäßeverordnung.

Auf Grund der §§ 21 und 68 Abs. 1 des Maß-

und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, wird verordnet

Die Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 122/

1953, wird wie folgt abgeändert

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der senkrechte Abstand des den Nenninhalt

begrenzenden Füllstriches von der durch

den oberen Rand gelegten Ebene (Übermaß)

muß bei Schankgefäßen mit verengtem Hals

mindestens 2 cm, bei anderen Schankgefäßen mit

einem Nenninhalt von

1 1 und mehr mindestens 2 cm,

0,3 1 und 0,5 1 mindestens 1,5 cm,

0,1 1, 1/8 1, 0,2 1 und 1/4 l .. mindestens 1 cm,

1/16 l und weniger mindestens 0,7 cm

betragen."

2. § 8 hat zu lauten

„Schankgefäße, die den Vorschriften des Maß-

und Eichgesetzes nicht entsprechen, dürfen nur

bis 31. Dezember 1953 verwendet werden. Jedoch

können Schankgefäße mit einem Nenninhalt von

0,1 l und weniger, die den Vorschriften des Maß-

und Eichgesetzes nicht entsprechen, noch bis

31. Dezember 1959 verwendet werden."

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