139. Verordnung: Abänderung der Schankgefäßeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 21 und 68 Abs. 1 des Maß-
und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, wird verordnet
Die Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 122/
1953, wird wie folgt abgeändert
1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der senkrechte Abstand des den Nenninhalt
begrenzenden Füllstriches von der durch
den oberen Rand gelegten Ebene (Übermaß)
muß bei Schankgefäßen mit verengtem Hals
mindestens 2 cm, bei anderen Schankgefäßen mit
einem Nenninhalt von
1 1 und mehr mindestens 2 cm,
0,3 1 und 0,5 1 mindestens 1,5 cm,
0,1 1, 1/8 1, 0,2 1 und 1/4 l .. mindestens 1 cm,
1/16 l und weniger mindestens 0,7 cm
betragen."
2. § 8 hat zu lauten
„Schankgefäße, die den Vorschriften des Maß-
und Eichgesetzes nicht entsprechen, dürfen nur
bis 31. Dezember 1953 verwendet werden. Jedoch
können Schankgefäße mit einem Nenninhalt von
0,1 l und weniger, die den Vorschriften des Maß-
und Eichgesetzes nicht entsprechen, noch bis
31. Dezember 1959 verwendet werden."