139. Bundesgesetz: Dentistengesetznovelle 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in
der Fassung der Dentistengesetznovelle, BGBl.
Nr. 170/1952, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung
als Dentist wird vom Landeshauptmann, in dessen
Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte
liegt, erteilt.
(2) Der Landeshauptmann hat vor Entscheidung
über das Ansuchen um eine solche Genehmigung
unter Bestimmung einer zweiwöchigen
Frist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer
über die fachliche Verläßlichkeit
des Bewerbers einzuholen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der
Bewerber einem der im § 4 angeführten Erfordernisse
nicht entspricht oder nicht über eine den
gesundheitlichen und technischen Anforderungen
entsprechende Betriebsstätte verfügt.
(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort
zu bezeichnen. In Städten mit Bezirkseinteilung
gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort.
Nach Rechtskraft der Genehmigung
stellt der Landeshauptmann dem Dentisten
einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung
aus.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind im
Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit
außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß
anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung
der Betriebsstätte, Ausweis). Auch
die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes
bedarf der Genehmigung, die nur
dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte
den gesundheitlichen und technischen Anforderungen
entspricht.
(6) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
steht dem betroffenen Dentisten und,
wenn nicht im Sinne eines fristgerecht abgegebenen
Gutachtens (Abs. 2) entschieden worden
ist, auch der Österreichischen Dentistenkammer
die Berufung an das Bundesministerium für
soziale Verwaltung offen.
(7) Mit Erteilung der Genehmigung zur Niederlassung
als Dentist erlischt jede dem Bewerber
vorher für einen anderen Niederlassungsort zur
selbständigen Berufsausübung erteilte Befugnis
oder Berechtigung."
2. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Die zur. selbständigen Berufsausübung
berechtigten Dentisten dürfen bis zu drei Dentistenassistenten,
Technikerassistenten und Dentistenpraktikanten
(§ 5 Abs. 1) beschäftigen.
Dentisten, die ihren Beruf selbständig ausüben,
können Dentistenassistenten unter ihrer Aufsicht
und Verantwortung die im § 2 lit. a und b angeführten
Verrichtungen im menschlichen Munde
unter Anwendung der hiefür erforderlichen Arzneimittel
vornehmen lassen."
3. Im § 10 Abs. Z entfallen die Worte: „und
der erbberechtigten minderjährigen Deszendenten."
4. Nach dem § 10 ist folgende Bestimmung
als § 10 a einzufügen
„Zurücklegung der Berechtigung.
§ 10 a. Ein Dentist kann jederzeit die Berechtigung
zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen.
Die Zurücklegung ist dem Landeshauptmann
schriftlich anzuzeigen; sie wird im
Zeitpunkte des Einlangens der Anzeige beim
Landeshauptmann wirksam. Der Landeshauptmann
hat von der Zurücklegung die Österreichische
Dentistenkammer zu verständigen."
5. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat die Befugnis
zur Ausübung der Zahntechnik oder die
Genehmigung zur Niederlassung als Dentist zurückzunehmen
und den über die Anerkennung
als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen,
wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter
denen die Niederlassungsbewilligung erteilt oder
die Befugnis zur Ausübung der Zahntechnik verliehen
worden ist (§ 4), nicht mehr entspricht.
(2) Der Landeshauptmann kann die Befugnis
zur Ausübung der Zahntechnik sowie die Genehmigung
zur Niederlassung als Dentist zurücknehmen,
wenn der Dentist nicht mehr über eine
den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende
Betriebsstätte verfügt. Desgleichen kann vom
Landeshauptmann mit der Zurücknahme der
Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung
vorgegangen werden, wenn mit dem Betriebe
der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs
Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der
Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der
Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.
(3) Vor Verfügungen im Sinne des Abs. 1
oder 2 ist ein Gutachten der Österreichischen
Dentistenkammer einzuholen."
6. § 32 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens
30. April den Rechnungsabschluß für das Vorjahr
den beiden von der Hauptversammlung bestellten
Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage
an die Hauptversammlung vorzulegen."
7. Nach dem § 33 sind folgende Bestimmungen
einzufügen
„Disziplinarverfahren.
§ 33 a. (1) Kammermitglieder, die das Ansehen
des Dentistenberufes beeinträchtigen oder die
Berufspflichten verletzen, machen sich eines Disziplinarvergehens
schuldig.
(2) Der disziplinären Verfolgung steht der
Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung
öder Unterlassung auch von einem Gerichte
oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
§ 33 b. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt
der Disziplinarrat bei der Österreichischen Dentistenkammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden,
der rechtskundig sein muß und auf
Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen
Dentistenkammer vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung bestellt wird, und aus zwei
Beisitzern-, die vom Vorstande aus dem Kreise
der Kammermitglieder bestellt werden. Für den
Vorsitzenden und für die beiden Beisitzer sind
gleichzeitig Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder
des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer
können dem Disziplinarrat nicht angehören.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen
ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch werden
ihre Barauslagen von der Österreichischen Dentistenkammer
vergütet. Die Amtsdauer der Mitglieder
des Disziplinarrates ist gleich jener der
anderen Organe der Dentistenkammer.
§ 33 c. Die Anzeige der Disziplinarvergehen
sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat
obliegt einem vom Vorstand bestellten
Disziplinaranwalt. Auf Weisung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung oder des Präsidenten
der Österreichischen Dentistenkammer
ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige
zu erstatten und Rechtsmittel zu
ergreifen.
§ 33 d. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates
sowie gegen einen Beschluß, mit
dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt
wird, ist binnen zwei Wochen die Berufung
zulässig.
(2) Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen
und hat aufschiebende Wirkung.
(3) Über Berufungen entscheidet der Disziplinarberufungssenat
bei der Österreichischen Dentistenkammer.
Er besteht aus einer zum Richteramte
— abgesehen von der Altersgrenze — geeigneten
Person als Vorsitzenden, zwei Beamten
aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung, von denen einer rechtskundig
sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern,
die vom Vorstand aus dem Kreise der Kammermitglieder
bestellt werden. Für den Vorsitzenden
und die Beisitzer sind gleichzeitig
Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates,
mit Ausnahme der vom Vorstand bestellten
Beisitzer, werden auf Vorschlag, der
Österreichischen Dentistenkammer vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung bestellt. Mitglieder
des Disziplinarrates und des Vorstandes
können nicht Mitglieder des Disziplinarberufungssenates
sein.
§ 33 e. (1) Soweit sich aus den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind
die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914, betreffend das Disziplinarverfahren,
mit Ausnahme jener Bestimmungen, die ein
Beamtenverhältnis voraussetzen, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nähere Bestimmungen für das Verfahren
vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat
im Wege einer Verordnung
erlassen.
§ 33 f. (1) Disziplinarstrafen sind
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldstrafen bis zur Höhe des 50fachen des
monatlichen festen Kammerbeitrages;
c) Untersagung der Berufsausübung bis zur
Dauer eines Jahres.
(2) Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. c
kann das erste Mal höchstens auf die Dauer von
drei Monaten und nur gegen solche Kammermitglieder
verhängt werden, die wegen Disziplinarvergehens
bereits mit einer Geldstrafe bestraft
worden sind.
(3) Jede in Rechtskraft erwachsende Disziplinarstrafe
ist in eine vom Vorstand zu führende
Vormerkung einzutragen. Die Disziplinarstrafe
nach Abs. 1 lit. c ist der Bezirksverwaltungsbehörde
sowie dem Amt der Landesregierung
mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis kann auf
Veröffentlichung der Strafe im jeweiligen Verlautbarungsorgan
der Österreichischen Dentistenkammer
erkannt werden.
§ 33 g. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens
sind im Falle des Schuldspruches vom Bestraften,
im Falle des Freispruches von der
Österreichischen Dentistenkammer zu tragen.
(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die
Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 (§ 1 Abs. 1 Z. 3) einzubringen.
Ordnungsstrafen.
§ 33 h. (1) Der Vorstand kann gegen die Kammermitglieder
wegen Vernachlässigung der ihnen
gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten,
insbesondere Unterlassung der Anmeldung (§ 21
Abs. 2), wegen Nichterscheinens trotz Vorladung
oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer
Ordnungsstrafen bis zu 300 S verhängen.
(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden
des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates
zu.
(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe
ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(4) Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe
steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung
an den Disziplinarberufungssenat offen. Sie ist
bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt
hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.
Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates
ist ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig.
(5) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege
eingebracht werden."
8. Dem § 34 wird folgende Fassung gegeben
„§ 34. (1) Die Dentistenkammer untersteht der
Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(2) Die Satzung (§ 24 Abs. 1), die Geschäftsordnung
(§ 24 Abs. 2), die Beitragsordnung (§ 24
Abs. 3), der Jahresvoranschlag, der Rechnungsabschluß
(§ 26 Abs. 6 lit. c), die Bestellung des
Disziplinaranwaltes (§ 33 c) und die Bestellung
der vom Vorstand namhaft gemachten Mitglieder
des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates
sowie deren Stellvertreter
(§ 33 b Abs. 2, § 33 d Abs. 3) unterliegen der
Genehmigung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann Beschlüsse der Organe der Dentistenkammer,
die gegen bestehende Vorschriften verstoßen,
aufheben.
(4) Der Vorstand kann durch Verfügung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung aufgelöst
werden, wenn er seine Aufgaben vernachlässigt,
seine Befugnisse überschreitet oder wenn
er trotz zweimaliger ordentlicher Einberufung
beschlußunfähig bleibt.
(5) Bei Auflösung des Vorstandes nach Abs. 1
und für den Fall, daß der Vorstand seine Auflösung
selbst beschließt, ist die Ausschreibung
der Neuwahlen längstens innerhalb dreier Monate
vorzunehmen. In der Zwischenzeit werden
die Geschäfte durch einen vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu bestellenden
Regierungskommissär geführt, dem ein zweigliedriger
Beirat aus dem Kreise der Mitglieder der
Dentistenkammer an die Seite zu stellen ist. Die
sich aus der Bestellung eines Regierungskommissärs
und der Mitglieder des Beirates ergebenden
Kosten sind von der Österreichischen Dentistenkammer
zu tragen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.