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139. Bundesgesetz: Dentistengesetznovelle 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Dentistengesetznovelle 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in

der Fassung der Dentistengesetznovelle, BGBl.

Nr. 170/1952, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung

als Dentist wird vom Landeshauptmann, in dessen

Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte

liegt, erteilt.

(2) Der Landeshauptmann hat vor Entscheidung

über das Ansuchen um eine solche Genehmigung

unter Bestimmung einer zweiwöchigen

Frist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer

über die fachliche Verläßlichkeit

des Bewerbers einzuholen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der

Bewerber einem der im § 4 angeführten Erfordernisse

nicht entspricht oder nicht über eine den

gesundheitlichen und technischen Anforderungen

entsprechende Betriebsstätte verfügt.

(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort

zu bezeichnen. In Städten mit Bezirkseinteilung

gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort.

Nach Rechtskraft der Genehmigung

stellt der Landeshauptmann dem Dentisten

einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung

aus.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind im

Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß

anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung

der Betriebsstätte, Ausweis). Auch

die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes

bedarf der Genehmigung, die nur

dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte

den gesundheitlichen und technischen Anforderungen

entspricht.

(6) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes

steht dem betroffenen Dentisten und,

wenn nicht im Sinne eines fristgerecht abgegebenen

Gutachtens (Abs. 2) entschieden worden

ist, auch der Österreichischen Dentistenkammer

die Berufung an das Bundesministerium für

soziale Verwaltung offen.

(7) Mit Erteilung der Genehmigung zur Niederlassung

als Dentist erlischt jede dem Bewerber

vorher für einen anderen Niederlassungsort zur

selbständigen Berufsausübung erteilte Befugnis

oder Berechtigung."

2. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Die zur. selbständigen Berufsausübung

berechtigten Dentisten dürfen bis zu drei Dentistenassistenten,

Technikerassistenten und Dentistenpraktikanten

(§ 5 Abs. 1) beschäftigen.

Dentisten, die ihren Beruf selbständig ausüben,

können Dentistenassistenten unter ihrer Aufsicht

und Verantwortung die im § 2 lit. a und b angeführten

Verrichtungen im menschlichen Munde

unter Anwendung der hiefür erforderlichen Arzneimittel

vornehmen lassen."

3. Im § 10 Abs. Z entfallen die Worte: „und

der erbberechtigten minderjährigen Deszendenten."

4. Nach dem § 10 ist folgende Bestimmung

als § 10 a einzufügen

„Zurücklegung der Berechtigung.

§ 10 a. Ein Dentist kann jederzeit die Berechtigung

zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen.

Die Zurücklegung ist dem Landeshauptmann

schriftlich anzuzeigen; sie wird im

Zeitpunkte des Einlangens der Anzeige beim

Landeshauptmann wirksam. Der Landeshauptmann

hat von der Zurücklegung die Österreichische

Dentistenkammer zu verständigen."

5. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat die Befugnis

zur Ausübung der Zahntechnik oder die

Genehmigung zur Niederlassung als Dentist zurückzunehmen

und den über die Anerkennung

als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen,

wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter

denen die Niederlassungsbewilligung erteilt oder

die Befugnis zur Ausübung der Zahntechnik verliehen

worden ist (§ 4), nicht mehr entspricht.

(2) Der Landeshauptmann kann die Befugnis

zur Ausübung der Zahntechnik sowie die Genehmigung

zur Niederlassung als Dentist zurücknehmen,

wenn der Dentist nicht mehr über eine

den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende

Betriebsstätte verfügt. Desgleichen kann vom

Landeshauptmann mit der Zurücknahme der

Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung

vorgegangen werden, wenn mit dem Betriebe

der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs

Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der

Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der

Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.

(3) Vor Verfügungen im Sinne des Abs. 1

oder 2 ist ein Gutachten der Österreichischen

Dentistenkammer einzuholen."

6. § 32 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens

30. April den Rechnungsabschluß für das Vorjahr

den beiden von der Hauptversammlung bestellten

Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage

an die Hauptversammlung vorzulegen."

7. Nach dem § 33 sind folgende Bestimmungen

einzufügen

„Disziplinarverfahren.

§ 33 a. (1) Kammermitglieder, die das Ansehen

des Dentistenberufes beeinträchtigen oder die

Berufspflichten verletzen, machen sich eines Disziplinarvergehens

schuldig.

(2) Der disziplinären Verfolgung steht der

Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung

öder Unterlassung auch von einem Gerichte

oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

§ 33 b. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt

der Disziplinarrat bei der Österreichischen Dentistenkammer.

(2) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden,

der rechtskundig sein muß und auf

Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen

Dentistenkammer vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung bestellt wird, und aus zwei

Beisitzern-, die vom Vorstande aus dem Kreise

der Kammermitglieder bestellt werden. Für den

Vorsitzenden und für die beiden Beisitzer sind

gleichzeitig Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder

des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer

können dem Disziplinarrat nicht angehören.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen

ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch werden

ihre Barauslagen von der Österreichischen Dentistenkammer

vergütet. Die Amtsdauer der Mitglieder

des Disziplinarrates ist gleich jener der

anderen Organe der Dentistenkammer.

§ 33 c. Die Anzeige der Disziplinarvergehen

sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat

obliegt einem vom Vorstand bestellten

Disziplinaranwalt. Auf Weisung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung oder des Präsidenten

der Österreichischen Dentistenkammer

ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige

zu erstatten und Rechtsmittel zu

ergreifen.

§ 33 d. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates

sowie gegen einen Beschluß, mit

dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt

wird, ist binnen zwei Wochen die Berufung

zulässig.

(2) Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen

und hat aufschiebende Wirkung.

(3) Über Berufungen entscheidet der Disziplinarberufungssenat

bei der Österreichischen Dentistenkammer.

Er besteht aus einer zum Richteramte

— abgesehen von der Altersgrenze — geeigneten

Person als Vorsitzenden, zwei Beamten

aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung, von denen einer rechtskundig

sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern,

die vom Vorstand aus dem Kreise der Kammermitglieder

bestellt werden. Für den Vorsitzenden

und die Beisitzer sind gleichzeitig

Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates,

mit Ausnahme der vom Vorstand bestellten

Beisitzer, werden auf Vorschlag, der

Österreichischen Dentistenkammer vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung bestellt. Mitglieder

des Disziplinarrates und des Vorstandes

können nicht Mitglieder des Disziplinarberufungssenates

sein.

§ 33 e. (1) Soweit sich aus den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind

die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914, betreffend das Disziplinarverfahren,

mit Ausnahme jener Bestimmungen, die ein

Beamtenverhältnis voraussetzen, sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann nähere Bestimmungen für das Verfahren

vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat

im Wege einer Verordnung

erlassen.

§ 33 f. (1) Disziplinarstrafen sind

a) der schriftliche Verweis;

b) Geldstrafen bis zur Höhe des 50fachen des

monatlichen festen Kammerbeitrages;

c) Untersagung der Berufsausübung bis zur

Dauer eines Jahres.

(2) Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. c

kann das erste Mal höchstens auf die Dauer von

drei Monaten und nur gegen solche Kammermitglieder

verhängt werden, die wegen Disziplinarvergehens

bereits mit einer Geldstrafe bestraft

worden sind.

(3) Jede in Rechtskraft erwachsende Disziplinarstrafe

ist in eine vom Vorstand zu führende

Vormerkung einzutragen. Die Disziplinarstrafe

nach Abs. 1 lit. c ist der Bezirksverwaltungsbehörde

sowie dem Amt der Landesregierung

mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis kann auf

Veröffentlichung der Strafe im jeweiligen Verlautbarungsorgan

der Österreichischen Dentistenkammer

erkannt werden.

§ 33 g. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens

sind im Falle des Schuldspruches vom Bestraften,

im Falle des Freispruches von der

Österreichischen Dentistenkammer zu tragen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die

Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den

Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 (§ 1 Abs. 1 Z. 3) einzubringen.

Ordnungsstrafen.

§ 33 h. (1) Der Vorstand kann gegen die Kammermitglieder

wegen Vernachlässigung der ihnen

gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten,

insbesondere Unterlassung der Anmeldung (§ 21

Abs. 2), wegen Nichterscheinens trotz Vorladung

oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer

Ordnungsstrafen bis zu 300 S verhängen.

(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden

des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates

zu.

(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe

ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich

mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

(4) Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe

steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung

an den Disziplinarberufungssenat offen. Sie ist

bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt

hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates

ist ein ordentliches Rechtsmittel

nicht zulässig.

(5) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege

eingebracht werden."

8. Dem § 34 wird folgende Fassung gegeben

„§ 34. (1) Die Dentistenkammer untersteht der

Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

(2) Die Satzung (§ 24 Abs. 1), die Geschäftsordnung

(§ 24 Abs. 2), die Beitragsordnung (§ 24

Abs. 3), der Jahresvoranschlag, der Rechnungsabschluß

(§ 26 Abs. 6 lit. c), die Bestellung des

Disziplinaranwaltes (§ 33 c) und die Bestellung

der vom Vorstand namhaft gemachten Mitglieder

des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates

sowie deren Stellvertreter

(§ 33 b Abs. 2, § 33 d Abs. 3) unterliegen der

Genehmigung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann Beschlüsse der Organe der Dentistenkammer,

die gegen bestehende Vorschriften verstoßen,

aufheben.

(4) Der Vorstand kann durch Verfügung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung aufgelöst

werden, wenn er seine Aufgaben vernachlässigt,

seine Befugnisse überschreitet oder wenn

er trotz zweimaliger ordentlicher Einberufung

beschlußunfähig bleibt.

(5) Bei Auflösung des Vorstandes nach Abs. 1

und für den Fall, daß der Vorstand seine Auflösung

selbst beschließt, ist die Ausschreibung

der Neuwahlen längstens innerhalb dreier Monate

vorzunehmen. In der Zwischenzeit werden

die Geschäfte durch einen vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu bestellenden

Regierungskommissär geführt, dem ein zweigliedriger

Beirat aus dem Kreise der Mitglieder der

Dentistenkammer an die Seite zu stellen ist. Die

sich aus der Bestellung eines Regierungskommissärs

und der Mitglieder des Beirates ergebenden

Kosten sind von der Österreichischen Dentistenkammer

zu tragen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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