139_1954
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139. Kundmachung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens bestimmter Stufen der durch die Bezugszuschlagskundmachung festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 139. Kundmachung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens bestimmter Stufen der durch die Bezugszuschlagskundmachung festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.
1954_139_0 139. Kundmachung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens bestimmter Stufen der durch die Bezugszuschlagskundmachung festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.
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Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 1. Juli
1954 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)
wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht
§ 1. Die im § 2 Abs. 2 der Bezugszuschlagskundmachung
1953, BGBl. Nr. 78, vorgesehene
zweite Stufe der Erhöhung der Bezugszuschläge
wird am 1. Oktober 1954 wirksam.
§ 2. Die im § 3 Abs. 1 und 2 der Bezugszuschlagskundmachung
1953 als dritte Stufe vorgesehene
Erhöhung der Zuschläge zu Familienzulagen
auf 68 S wird am 1. Oktober 1954 wirksam.