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139_1954 AT

139. Kundmachung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens bestimmter Stufen der durch die Bezugszuschlagskundmachung festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Kundmachung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens bestimmter Stufen der durch die Bezugszuschlagskundmachung festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 1. Juli

1954 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)

wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht

§ 1. Die im § 2 Abs. 2 der Bezugszuschlagskundmachung

1953, BGBl. Nr. 78, vorgesehene

zweite Stufe der Erhöhung der Bezugszuschläge

wird am 1. Oktober 1954 wirksam.

§ 2. Die im § 3 Abs. 1 und 2 der Bezugszuschlagskundmachung

1953 als dritte Stufe vorgesehene

Erhöhung der Zuschläge zu Familienzulagen

auf 68 S wird am 1. Oktober 1954 wirksam.

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