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139. Bundesgesetz: Rindermastförderungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Rindermastförderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die in Erfüllung

eines Rübenbauvertrages (Rübenlieferungsabschlusses)

Zuckerrüben eigener Erzeugung

an Zuckerfabriksunternehmungen für die

Zuckergewinnung liefern, und landwirtschaftliche

Brennereien sind verpflichtet, Rinder zur

Mästung einzustellen (Eigenmast oder Lohnmast),

wenn und soweit dies durch allgemeine

Anordnung des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft im Rahmen des im Abs. 2

genannten Höchstausmaßes vorgeschrieben wird.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hat hiebei auf die Absatzmöglichkeit

der gemästeten Rinder Bedacht zu nehmen.

(2) Das Höchstausmaß der Verpflichtung zur

Einstellung von Rindern zur Mästung beträgt in

jedem Betriebsjahr (1. September bis 31. August)

a) Bei Rübenbaubetrieben mit einer geschlossenen

Rübenmenge bis 3000 q für je volle

400 q tatsächlich gelieferter Rüben und mit

einer geschlossenen Rübenmenge über

3000 q für je volle 300 q tatsächlich gelieferter

Rüben ein Stück. Eine über den

Rübenschluß des Betriebes hinausgehende

Rübenliefermenge wird jedoch für

die Mastverpflichtung nur insoweit angerechnet,

als sie für die Zuckergewinnung

Verwendung findet. Falls die Gesamtlieferung

2000 q nicht übersteigt, ist erst für je

volle 500 q tatsächlich gelieferter Rüben

ein Rind einzustellen.

b) Bei landwirtschaftlichen Brennereien für

je 10 hl zugewiesener Alkoholmenge ein

Rind.

(3) Der Einstellungsverpflichtung ist bis zum

31. Dezember eines jeden Jahres mit mindestens

50 v. H. zu entsprechen.

(4) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann zur Vermeidung wirtschaftlicher

Härten für den Einsteller im Einzelfalle

Viehankäufe, die wahrend der letzten drei Monate

eines Betriebsjahres getätigt wurden, auf das

nächste Betriebsjahr anrechnen; desgleichen kann

es die im Abs. 3 festgesetzte Frist höchstens bis

zum letzten Tage des Monates Feber erstrecken.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes eingestellte

Tiere dürfen von den einstellpflichtigen Betrieben

nur zu Schlachtungszwecken abgegeben

werden.

§ 2. Die Verpflichtung des § 1 wird nur durch

die Einstellung von Rindern inländischer. Züchtung

erfüllt, die aus einem Produktionsgebiet im

Sinne des § 3 entgeltlich erworben oder aus

einem Betrieb eines Produktionsgebietes übernommen

wurden, sofern dieser Betrieb und der

Mastbetrieb im Eigentum ein und derselben Person

stehen und beide Betriebe vom Eigentümer

bewirtschaftet werden. Zur Erfüllung der Verpflichtung

des § 1 ist überdies die Anzeige des

Erwerbes oder der Überstellung bei der Landwirtschaftskammer

des Produktionsgebietes erforderlich.

§ 3. Die Feststellung der Produktionsgebiete

und die Regelung der Anzeigen gemäß § 2 (Art,

Zahl, Aufzucht- und Einstellort der angekauften

beziehungsweise überstellten Rinder) erfolgt

durch allgemeine Anordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft. Desgleichen

kann das Bundesminis,terium für Land- und

Forstwirtschaft durch allgemeine Anordnung für

die Dauer eines Betriebsjahres bestimmen, daß

die Mastverpflichtung von Betrieben, die in

einem Produktionsgebiet liegen, auch durch

Mästung von Rindern aus eigenen Betrieben erfüllt

werden kann.

§ 4. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann durch allgemeine Anordnung

oder im Einzelfall durch Bescheid einstellpflichtige

Betriebe, die öffentlichen Versuchs-

oder Lehrzwecken dienen, von der Mastverpflichtung

befreien. In der gleichen Weise kann

es nach Anhörung der Landwirtschaftskammer

einstellpflichtige Betriebe von der Mastverpflichtung

ganz oder teilweise befreien, wenn und

insolange sie sich verpflichten, die Haltung von

Jungrindern im Alter von zehn Wochen bis zwei

Jahren gänzlich zu unterlassen und ihren Bedarf

an Kühen und trächtigen Kalbinnen unter den

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

bekanntzugebenden Bedingungen

(Zeit, Ort und Menge des Ankaufes oder Verkaufes)

durch Ankauf zu decken.

§ 5. (1) An Stelle der Pflichteinstellung kann in

begründeten Fällen und nach Anhörung der

Landwirtschaftskammer vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag des in

Betracht kommenden einstellpflichtigen Betriebes

die Entrichtung eines Ausgleichsbetrages vorgeschrieben

werden. Dieser darf für jedes Rind, das

einzustellen wäre, 500 S nicht überschreiten.

(2) Die Ausgleichsbeträge fließen dem Viehverkehrsfonds

zu und sind von diesem im Sinne

der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 des Viehverkehrsgesetzes,

BGBl. Nr. 169/1950, in der jeweils

geltenden Fassung, zu verwenden.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Bemessung

und Entrichtung der Ausgleichsbeträge

erläßt das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft durch allgemeine Anordnung.

(4) Die vorgeschriebenen Ausgleichsbeträge

werden im Verwaltungswege eingetrieben. Auf

die Eintreibung finden die Bestimmungen des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, Anwendung.

§ 6. Die allgemeinen Anordnungen im Sinne

der §§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes sind in der

„Wiener Zeitung" kundzumachen und treten,

sofern nicht in der Anordnung ein anderer

Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist, am dritten

Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 7. (1) Die Landwirtschaftskammern und die

Ortsgemeinden sind zur Mitwirkung bei der

Durchführung dieses Bundesgesetzes verpflichtet.

Insbesondere haben die Landwirtschaftskammern

jener Bundesländer, in denen Zuckerrüben gebaut

werden, dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft alljährlich bis zum 1. Mai

Vorschläge über das im kommenden Betriebsjahr

angemessene Ausmaß der Einstellpflicht und nach

den vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft zu erlassenden Richtlinien Aufstellungen

jener in ihrem örtlichen Wirkungsbereich

liegenden einstellpflichtigen Betriebe, die

ihrer Verpflichtung nicht oder nicht in vollem

Umfange nachgekommen sind, zu übermitteln.

(2) Die Rübenbauernorganisationen und

Zuckerfabriksunternehmungen haben den Behörden

und deren Beauftragten die zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte

hinsichtlich der Rübenbauverträge ihrer

Mitglieder beziehungsweise Kontrahenten zu

erteilen.

(3) Die zur Einstellung von Rindern Verpflichteten

haben den Organen der Behörden,

der Landwirtschaftskammern und der Ge-

meinden Zutritt zum Einstellvieh zu gewähren

und alle zur Durchführung der im Sinne dieses

Bundesgesetzes auszuübenden Kontrolle dienlichen

Auskünfte zu erteilen.

§ 8. (1) Die Inhaber (Eigentümer, Pächter,

Nutznießer und sonstige Bewirtschafter) von Betrieben,

die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes

getroffenen Anordnungen zuwiderhandeln,

begehen eine Verwaltungsübertretung

und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe

bis zu 30.000 S bestraft. Bei erschwerenden

Umständen können diese Strafen nebeneinander

verhängt werden.

(2) Bei der Bemessung der Strafe ist auf die

Anzahl der pflichtwidrig nicht oder nicht zeitgerecht

eingestellten Rinder entsprechend Bedacht

zu nehmen.

§ 9. (1) Inhabern (Eigentümer, Pächter, Nutznießer

und sonstige Bewirtschafter) von Betrieben,

die ihre Verpflichtungen nach diesem

Bundesgesetz und nach den auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen nicht

oder nicht zeitgerecht erfüllen, kann — unbeschadet

ihrer allfälligen Bestrafung nach § 8 —

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

ein Ausgleichsbetrag im Sinne der Bestimmungen

des § 5 vorgeschrieben werden.

(2) Landwirtschaftlichen Brennereien kann

überdies auf Antrag des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom Bundesministerium

für Finanzen die zugewiesene Alkoholmenge

entzogen und anderen landwirtschaftlichen

Brennereien zugewiesen werden.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das mit 30. September 1954 außer Kraft

tritt, ist das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 9 Abs. 2

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit diesem, betraut.

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