139. Bundesgesetz: Rindermastförderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die in Erfüllung
eines Rübenbauvertrages (Rübenlieferungsabschlusses)
Zuckerrüben eigener Erzeugung
an Zuckerfabriksunternehmungen für die
Zuckergewinnung liefern, und landwirtschaftliche
Brennereien sind verpflichtet, Rinder zur
Mästung einzustellen (Eigenmast oder Lohnmast),
wenn und soweit dies durch allgemeine
Anordnung des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft im Rahmen des im Abs. 2
genannten Höchstausmaßes vorgeschrieben wird.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hat hiebei auf die Absatzmöglichkeit
der gemästeten Rinder Bedacht zu nehmen.
(2) Das Höchstausmaß der Verpflichtung zur
Einstellung von Rindern zur Mästung beträgt in
jedem Betriebsjahr (1. September bis 31. August)
a) Bei Rübenbaubetrieben mit einer geschlossenen
Rübenmenge bis 3000 q für je volle
400 q tatsächlich gelieferter Rüben und mit
einer geschlossenen Rübenmenge über
3000 q für je volle 300 q tatsächlich gelieferter
Rüben ein Stück. Eine über den
Rübenschluß des Betriebes hinausgehende
Rübenliefermenge wird jedoch für
die Mastverpflichtung nur insoweit angerechnet,
als sie für die Zuckergewinnung
Verwendung findet. Falls die Gesamtlieferung
2000 q nicht übersteigt, ist erst für je
volle 500 q tatsächlich gelieferter Rüben
ein Rind einzustellen.
b) Bei landwirtschaftlichen Brennereien für
je 10 hl zugewiesener Alkoholmenge ein
Rind.
(3) Der Einstellungsverpflichtung ist bis zum
31. Dezember eines jeden Jahres mit mindestens
50 v. H. zu entsprechen.
(4) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann zur Vermeidung wirtschaftlicher
Härten für den Einsteller im Einzelfalle
Viehankäufe, die wahrend der letzten drei Monate
eines Betriebsjahres getätigt wurden, auf das
nächste Betriebsjahr anrechnen; desgleichen kann
es die im Abs. 3 festgesetzte Frist höchstens bis
zum letzten Tage des Monates Feber erstrecken.
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes eingestellte
Tiere dürfen von den einstellpflichtigen Betrieben
nur zu Schlachtungszwecken abgegeben
werden.
§ 2. Die Verpflichtung des § 1 wird nur durch
die Einstellung von Rindern inländischer. Züchtung
erfüllt, die aus einem Produktionsgebiet im
Sinne des § 3 entgeltlich erworben oder aus
einem Betrieb eines Produktionsgebietes übernommen
wurden, sofern dieser Betrieb und der
Mastbetrieb im Eigentum ein und derselben Person
stehen und beide Betriebe vom Eigentümer
bewirtschaftet werden. Zur Erfüllung der Verpflichtung
des § 1 ist überdies die Anzeige des
Erwerbes oder der Überstellung bei der Landwirtschaftskammer
des Produktionsgebietes erforderlich.
§ 3. Die Feststellung der Produktionsgebiete
und die Regelung der Anzeigen gemäß § 2 (Art,
Zahl, Aufzucht- und Einstellort der angekauften
beziehungsweise überstellten Rinder) erfolgt
durch allgemeine Anordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft. Desgleichen
kann das Bundesminis,terium für Land- und
Forstwirtschaft durch allgemeine Anordnung für
die Dauer eines Betriebsjahres bestimmen, daß
die Mastverpflichtung von Betrieben, die in
einem Produktionsgebiet liegen, auch durch
Mästung von Rindern aus eigenen Betrieben erfüllt
werden kann.
§ 4. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann durch allgemeine Anordnung
oder im Einzelfall durch Bescheid einstellpflichtige
Betriebe, die öffentlichen Versuchs-
oder Lehrzwecken dienen, von der Mastverpflichtung
befreien. In der gleichen Weise kann
es nach Anhörung der Landwirtschaftskammer
einstellpflichtige Betriebe von der Mastverpflichtung
ganz oder teilweise befreien, wenn und
insolange sie sich verpflichten, die Haltung von
Jungrindern im Alter von zehn Wochen bis zwei
Jahren gänzlich zu unterlassen und ihren Bedarf
an Kühen und trächtigen Kalbinnen unter den
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
bekanntzugebenden Bedingungen
(Zeit, Ort und Menge des Ankaufes oder Verkaufes)
durch Ankauf zu decken.
§ 5. (1) An Stelle der Pflichteinstellung kann in
begründeten Fällen und nach Anhörung der
Landwirtschaftskammer vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag des in
Betracht kommenden einstellpflichtigen Betriebes
die Entrichtung eines Ausgleichsbetrages vorgeschrieben
werden. Dieser darf für jedes Rind, das
einzustellen wäre, 500 S nicht überschreiten.
(2) Die Ausgleichsbeträge fließen dem Viehverkehrsfonds
zu und sind von diesem im Sinne
der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 des Viehverkehrsgesetzes,
BGBl. Nr. 169/1950, in der jeweils
geltenden Fassung, zu verwenden.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Bemessung
und Entrichtung der Ausgleichsbeträge
erläßt das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft durch allgemeine Anordnung.
(4) Die vorgeschriebenen Ausgleichsbeträge
werden im Verwaltungswege eingetrieben. Auf
die Eintreibung finden die Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, Anwendung.
§ 6. Die allgemeinen Anordnungen im Sinne
der §§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes sind in der
„Wiener Zeitung" kundzumachen und treten,
sofern nicht in der Anordnung ein anderer
Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist, am dritten
Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 7. (1) Die Landwirtschaftskammern und die
Ortsgemeinden sind zur Mitwirkung bei der
Durchführung dieses Bundesgesetzes verpflichtet.
Insbesondere haben die Landwirtschaftskammern
jener Bundesländer, in denen Zuckerrüben gebaut
werden, dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft alljährlich bis zum 1. Mai
Vorschläge über das im kommenden Betriebsjahr
angemessene Ausmaß der Einstellpflicht und nach
den vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft zu erlassenden Richtlinien Aufstellungen
jener in ihrem örtlichen Wirkungsbereich
liegenden einstellpflichtigen Betriebe, die
ihrer Verpflichtung nicht oder nicht in vollem
Umfange nachgekommen sind, zu übermitteln.
(2) Die Rübenbauernorganisationen und
Zuckerfabriksunternehmungen haben den Behörden
und deren Beauftragten die zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte
hinsichtlich der Rübenbauverträge ihrer
Mitglieder beziehungsweise Kontrahenten zu
erteilen.
(3) Die zur Einstellung von Rindern Verpflichteten
haben den Organen der Behörden,
der Landwirtschaftskammern und der Ge-
meinden Zutritt zum Einstellvieh zu gewähren
und alle zur Durchführung der im Sinne dieses
Bundesgesetzes auszuübenden Kontrolle dienlichen
Auskünfte zu erteilen.
§ 8. (1) Die Inhaber (Eigentümer, Pächter,
Nutznießer und sonstige Bewirtschafter) von Betrieben,
die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes
getroffenen Anordnungen zuwiderhandeln,
begehen eine Verwaltungsübertretung
und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe
bis zu 30.000 S bestraft. Bei erschwerenden
Umständen können diese Strafen nebeneinander
verhängt werden.
(2) Bei der Bemessung der Strafe ist auf die
Anzahl der pflichtwidrig nicht oder nicht zeitgerecht
eingestellten Rinder entsprechend Bedacht
zu nehmen.
§ 9. (1) Inhabern (Eigentümer, Pächter, Nutznießer
und sonstige Bewirtschafter) von Betrieben,
die ihre Verpflichtungen nach diesem
Bundesgesetz und nach den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen nicht
oder nicht zeitgerecht erfüllen, kann — unbeschadet
ihrer allfälligen Bestrafung nach § 8 —
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
ein Ausgleichsbetrag im Sinne der Bestimmungen
des § 5 vorgeschrieben werden.
(2) Landwirtschaftlichen Brennereien kann
überdies auf Antrag des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom Bundesministerium
für Finanzen die zugewiesene Alkoholmenge
entzogen und anderen landwirtschaftlichen
Brennereien zugewiesen werden.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das mit 30. September 1954 außer Kraft
tritt, ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 9 Abs. 2
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit diesem, betraut.