139. Bundesgesetz: Lehrerüberstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Wird ein Teil des Gebietes des
Bundeslandes Wien an das Bundesland Niederösterreich
abgetreten, so können Landeslehrer
und Landesvertragslehrer an Volks-, Haupt- und
Sonderschulen von Amts wegen aus dem
Personalstand des Landes Wien ausgeschieden
und in den Personalstand des Landes Niederösterreich
übernommen werden (Überstellung).
(2) Die Ausscheidung aus dem Personalstand
des Landes Wien wird erst mit der Rechtskraft
der Übernahme in den Personalstand des Landes
Niederösterreich wirksam.
§ 2. Für die Überstellung kommen Landeslehrer
und Landesvertragslehrer an Volks-,
Haupt- und Sonderschulen in Betracht, die
a) am 15. Oktober 1938 im abgetretenen
Gebiet Schuldienst geleistet und dem
Personalstand des Landes Niederösterreich
angehört haben oder
b) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
im abgetretenen Gebiet als Schulleiter
Schuldienst leisten und an diesem
Tage bereits auf den Personalstand des
Landes Wien übernommen und zum
Schulleiter ernannt sind oder
c) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
im abgetretenen Gebiet als Lehrer,
nicht aber als Schulleiter, Schuldienst
leisten und nach diesem Tage auf den
Personalstand des Landes Wien übernommen
werden oder
d) am Tage der Gebietsabtretung im abgetretenen
Gebiet Schuldienst leisten und vom
Land Wien auf Grund einer Vereinbarung
mit dem Land Niederösterreich als Landeslehrer
(Schulleiter oder Lehrer) oder als
Landesvertragslehrer angestellt, ernannt
oder an eine Schule des abgetretenen Gebietes
versetzt worden sind.
§ 3. (1) Die gemäß § 1 in den Personalstand
des Landes Niederösterreich überstellten Lehrer
erhalten in ihrem Dienstverhältnis zum Land
Niederösterreich die gleiche dienstrechtliche Stellung
wie im bisherigen Dienstverhältnis zum
Land Wien.
(2) Die Überstellung darf nur innerhalb eines
Jahres nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem
die gesetzlichen Bestimmungen über die Gebietsabtretung
wirksam werden.
(3) Weigert sich der überstellte Lehrer, den
Dienst beim Land Niederösterreich zu versehen,
so gilt die Weigerung als freiwillige Dienstesentsagung.
§ 4. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt,
das Bundesministerium für Unterricht betraut.