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139_1952 AT

139. Bundesgesetz: Lehrerüberstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Lehrerüberstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Wird ein Teil des Gebietes des

Bundeslandes Wien an das Bundesland Niederösterreich

abgetreten, so können Landeslehrer

und Landesvertragslehrer an Volks-, Haupt- und

Sonderschulen von Amts wegen aus dem

Personalstand des Landes Wien ausgeschieden

und in den Personalstand des Landes Niederösterreich

übernommen werden (Überstellung).

(2) Die Ausscheidung aus dem Personalstand

des Landes Wien wird erst mit der Rechtskraft

der Übernahme in den Personalstand des Landes

Niederösterreich wirksam.

§ 2. Für die Überstellung kommen Landeslehrer

und Landesvertragslehrer an Volks-,

Haupt- und Sonderschulen in Betracht, die

a) am 15. Oktober 1938 im abgetretenen

Gebiet Schuldienst geleistet und dem

Personalstand des Landes Niederösterreich

angehört haben oder

b) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

im abgetretenen Gebiet als Schulleiter

Schuldienst leisten und an diesem

Tage bereits auf den Personalstand des

Landes Wien übernommen und zum

Schulleiter ernannt sind oder

c) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

im abgetretenen Gebiet als Lehrer,

nicht aber als Schulleiter, Schuldienst

leisten und nach diesem Tage auf den

Personalstand des Landes Wien übernommen

werden oder

d) am Tage der Gebietsabtretung im abgetretenen

Gebiet Schuldienst leisten und vom

Land Wien auf Grund einer Vereinbarung

mit dem Land Niederösterreich als Landeslehrer

(Schulleiter oder Lehrer) oder als

Landesvertragslehrer angestellt, ernannt

oder an eine Schule des abgetretenen Gebietes

versetzt worden sind.

§ 3. (1) Die gemäß § 1 in den Personalstand

des Landes Niederösterreich überstellten Lehrer

erhalten in ihrem Dienstverhältnis zum Land

Niederösterreich die gleiche dienstrechtliche Stellung

wie im bisherigen Dienstverhältnis zum

Land Wien.

(2) Die Überstellung darf nur innerhalb eines

Jahres nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem

die gesetzlichen Bestimmungen über die Gebietsabtretung

wirksam werden.

(3) Weigert sich der überstellte Lehrer, den

Dienst beim Land Niederösterreich zu versehen,

so gilt die Weigerung als freiwillige Dienstesentsagung.

§ 4. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt,

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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