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139_1951 AT

139. Bundesgesetz: Ergänzung der Ausländerpolizeiverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Ergänzung der Ausländerpolizeiverordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Dem § 2 der Ausländerpolizeiverordnung

vom 22. August 1938, Deutsches RGBl. I

S. 1053, berichtigt S. 1067 (GB1. f. d. L. Ö.

Nr. 379/1938), in der Fassung der Verordnung

vom 5. September 1939, Deutsches RGBl. I

S. 1667, berichtigt S. 1750 (GB1. f. d. L. Ö.

Nr. 1134/1939), wird folgender Absatz angefügt

„(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres kann für bestimmte Kategorien

von Ausländern das Erfordernis der besonderen

Aufenthaltserlaubnis aufgehoben oder die im

Abs. 1 vorgesehene Frist verlängert werden,

wenn dies zur Durchführung zwischenstaatlicher

Vereinbarungen oder zum Zwecke der Herstellung

der Reziprozität notwendig ist oder

wenn dies im Interesse des österreichischen

Fremdenverkehrs geboten erscheint."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres, soweit es

sich um die Durchführung zwischenstaatlicher

Vereinbarungen handelt, im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt betraut.

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