139. Bundesgesetz: Ergänzung der Ausländerpolizeiverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Dem § 2 der Ausländerpolizeiverordnung
vom 22. August 1938, Deutsches RGBl. I
S. 1053, berichtigt S. 1067 (GB1. f. d. L. Ö.
Nr. 379/1938), in der Fassung der Verordnung
vom 5. September 1939, Deutsches RGBl. I
S. 1667, berichtigt S. 1750 (GB1. f. d. L. Ö.
Nr. 1134/1939), wird folgender Absatz angefügt
„(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres kann für bestimmte Kategorien
von Ausländern das Erfordernis der besonderen
Aufenthaltserlaubnis aufgehoben oder die im
Abs. 1 vorgesehene Frist verlängert werden,
wenn dies zur Durchführung zwischenstaatlicher
Vereinbarungen oder zum Zwecke der Herstellung
der Reziprozität notwendig ist oder
wenn dies im Interesse des österreichischen
Fremdenverkehrs geboten erscheint."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres, soweit es
sich um die Durchführung zwischenstaatlicher
Vereinbarungen handelt, im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt betraut.