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139_1950 AT

139. Kundmachung: Zulassung zum Spiele in Spielbanken und bei Kursaalspielen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Kundmachung: Zulassung zum Spiele in Spielbanken und bei Kursaalspielen.

Auf Grund des § 9 der Spielbankverordnung

vom 7. Oktober 1933, BGBl. Nr. 463, in der

Fassung der Spielbankverordnungsnovelle vom

30. Dezember 1933, BGBl. I Nr. 6/1934, wird

folgendes verfügt

Artikel I.

Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht

zurückgelegt haben, dürfen zum Eintritte in die

Spielsäle der Spielbanken und Kursaalspiele nicht

zugelassen werden.

Artikel II.

Unternehmungen, denen die Bewilligung zum

Betrieb von Spielbanken und Kursaalspielen

erteilt wurde, ist die Ausgabe von Eintrittskarten

gestattet, die unter Einhaltung der Vorschriften

der Spielordnung auch österreichische

Staatsbürger zum Spiel in den einzelnen Betrieben

berechtigen.

Artikel III.

Österreichische Staatsbürger, die ihren ordentlichen

Wohnsitz in dem Gerichtsbezirke haben,

in dem sich ein Spielbank- oder Kursaalbetrieb

befindet, sind vom Eintritt in den Spielbetrieb

ausgeschlossen.

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