139. Kundmachung: Zulassung zum Spiele in Spielbanken und bei Kursaalspielen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 der Spielbankverordnung
vom 7. Oktober 1933, BGBl. Nr. 463, in der
Fassung der Spielbankverordnungsnovelle vom
30. Dezember 1933, BGBl. I Nr. 6/1934, wird
folgendes verfügt
Artikel I.
Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt haben, dürfen zum Eintritte in die
Spielsäle der Spielbanken und Kursaalspiele nicht
zugelassen werden.
Artikel II.
Unternehmungen, denen die Bewilligung zum
Betrieb von Spielbanken und Kursaalspielen
erteilt wurde, ist die Ausgabe von Eintrittskarten
gestattet, die unter Einhaltung der Vorschriften
der Spielordnung auch österreichische
Staatsbürger zum Spiel in den einzelnen Betrieben
berechtigen.
Artikel III.
Österreichische Staatsbürger, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in dem Gerichtsbezirke haben,
in dem sich ein Spielbank- oder Kursaalbetrieb
befindet, sind vom Eintritt in den Spielbetrieb
ausgeschlossen.