139. Bundesgesetz: Neufestsetzung der Grundlagen für die allgemeinen Gütertarifklassen und die Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr vom 17. April 1947, B.G.Bl. Nr. 84,
betreffend die Tarifgrundlagen der Österreichischen
Staatseisenbahnen (Österreichische Bundesbahnen)
und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen
Privatbahnen für die allgemeinen Gütertarifklassen
— in der Fassung der Verordnung des
Bundesministeriums für Verkehr vom 24. August
1947, B.G.Bl. Nr. 170 —, wird aufgehoben und
durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt
Artikel IL
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr vom 19. Mai 1948, B.G.Bl. Nr. 105,
betreffend die Grundlage des Personen-, Gepäck-
und Expreßguttarif es der Österreichischen Bundesbahnen
und der vom Bunde für eigene Rechnung
betriebenen Privatbahnen, wird aufgehoben und
durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt
§ 1. Beförderungspreise für Personen.
A. Fahrpreise für die 3. Klasse
a) für Entfernungen von 1—250 km wird der
Fahrpreis zum Einheitssatz von 16 g für das
Tarifkilometer und das Zonenende berechnet;
b) für die Entfernungen von 251—400 km
wird der Teil Fahrpreis zum Einheitssatz
von 12 g für das Tarifkilometer und das
Zonenende berechnet und dem Fahrpreis für
250 km zugezählt;
c) für die Entfernungen von 401—500 km
wird der Teilfahrpreis vom Einheitssatz
von 8 g für das Tarifkilometer und das
Zonenende berechnet und dem Fahrpreis für
400 km zugezählt;
d) für die Entfernungen von 501—700 km
wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz von
6 g für das Tarifkilometer und das Zonenende
berechnet und dem Fahrpreis für
500 km zugezählt;
e) für die Entfernungen von 701—1000 km
wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz
von 4 g für das Tarifkilometer und das
Zonenende berechnet und dem Fahrpreis für
700 km zugezählt.
Alle Fahrpreise werden auf durch 20 ohne Rest
teilbare Beträge aufgerundet.
Bei Benützung von Schnellzügen auf Entfernungen
von 1—180 km werden die so errechneten
Fahrpreise noch um einen einheitlichen Zuschlag
von 4 S erhöht.
B. Fahrpreise für die 2. Klasse
a) die Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug
von 1—1000 km werden mit dem Eineinhalbfachen
des für die 3. Klasse berechneten
Personenzugfahrpreises ermittelt;
b) die Fahrpreise für die 2. Klasse Schnellzug
werden mit dem Doppelten des für die
3. Klasse berechneten Personenzugfahrpreises
ermittelt. Die so errechneten Fahrpreise
werden auf Entfernungen von 1—180 km
noch um einen einheitlichen Zuschlag von
8 S erhöht.
C. Fahrpreise für die 1. Klasse
Die Fahrpreise für die 1. Klasse Schnellzug
werden mit dem Zweieinhalbfachen des für die
3. Klasse berechneten Personenzugfahrpreises ermittelt.
Die so errechneten Fahrpreise werden auf Entfernungen
von 1—180 km noch um einen einheitlichen
Zuschlag von 10 S erhöht.
§ 2. Beförderungspreise für Reisegepäck
und Expreßgut.
Die Beförderungspreise für Reisegepäck und
Expreßgut betragen für
§ 3. Beförderungspreise für Hunde.
Die Beförderungspreise für Hunde betragen den
halben Fahrpreis 3. Klasse ohne Anrechnung eines
Zuschlages auf Entfernungen von 1—180 km.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt bezüglich der Personentarife
(Artikel II, § 1) am 8. Juni 1949, bezüglich
der anderen Tarife am 1. Juni 1949 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird
das Bundesministerium für Verkehr betraut.