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139_1949 AT

139. Bundesgesetz: Neufestsetzung der Grundlagen für die allgemeinen Gütertarifklassen und die Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesgesetz: Neufestsetzung der Grundlagen für die allgemeinen Gütertarifklassen und die Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr vom 17. April 1947, B.G.Bl. Nr. 84,

betreffend die Tarifgrundlagen der Österreichischen

Staatseisenbahnen (Österreichische Bundesbahnen)

und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen

Privatbahnen für die allgemeinen Gütertarifklassen

— in der Fassung der Verordnung des

Bundesministeriums für Verkehr vom 24. August

1947, B.G.Bl. Nr. 170 —, wird aufgehoben und

durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt

Artikel IL

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr vom 19. Mai 1948, B.G.Bl. Nr. 105,

betreffend die Grundlage des Personen-, Gepäck-

und Expreßguttarif es der Österreichischen Bundesbahnen

und der vom Bunde für eigene Rechnung

betriebenen Privatbahnen, wird aufgehoben und

durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt

§ 1. Beförderungspreise für Personen.

A. Fahrpreise für die 3. Klasse

a) für Entfernungen von 1—250 km wird der

Fahrpreis zum Einheitssatz von 16 g für das

Tarifkilometer und das Zonenende berechnet;

b) für die Entfernungen von 251—400 km

wird der Teil Fahrpreis zum Einheitssatz

von 12 g für das Tarifkilometer und das

Zonenende berechnet und dem Fahrpreis für

250 km zugezählt;

c) für die Entfernungen von 401—500 km

wird der Teilfahrpreis vom Einheitssatz

von 8 g für das Tarifkilometer und das

Zonenende berechnet und dem Fahrpreis für

400 km zugezählt;

d) für die Entfernungen von 501—700 km

wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz von

6 g für das Tarifkilometer und das Zonenende

berechnet und dem Fahrpreis für

500 km zugezählt;

e) für die Entfernungen von 701—1000 km

wird der Teilfahrpreis zum Einheitssatz

von 4 g für das Tarifkilometer und das

Zonenende berechnet und dem Fahrpreis für

700 km zugezählt.

Alle Fahrpreise werden auf durch 20 ohne Rest

teilbare Beträge aufgerundet.

Bei Benützung von Schnellzügen auf Entfernungen

von 1—180 km werden die so errechneten

Fahrpreise noch um einen einheitlichen Zuschlag

von 4 S erhöht.

B. Fahrpreise für die 2. Klasse

a) die Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug

von 1—1000 km werden mit dem Eineinhalbfachen

des für die 3. Klasse berechneten

Personenzugfahrpreises ermittelt;

b) die Fahrpreise für die 2. Klasse Schnellzug

werden mit dem Doppelten des für die

3. Klasse berechneten Personenzugfahrpreises

ermittelt. Die so errechneten Fahrpreise

werden auf Entfernungen von 1—180 km

noch um einen einheitlichen Zuschlag von

8 S erhöht.

C. Fahrpreise für die 1. Klasse

Die Fahrpreise für die 1. Klasse Schnellzug

werden mit dem Zweieinhalbfachen des für die

3. Klasse berechneten Personenzugfahrpreises ermittelt.

Die so errechneten Fahrpreise werden auf Entfernungen

von 1—180 km noch um einen einheitlichen

Zuschlag von 10 S erhöht.

§ 2. Beförderungspreise für Reisegepäck

und Expreßgut.

Die Beförderungspreise für Reisegepäck und

Expreßgut betragen für

§ 3. Beförderungspreise für Hunde.

Die Beförderungspreise für Hunde betragen den

halben Fahrpreis 3. Klasse ohne Anrechnung eines

Zuschlages auf Entfernungen von 1—180 km.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt bezüglich der Personentarife

(Artikel II, § 1) am 8. Juni 1949, bezüglich

der anderen Tarife am 1. Juni 1949 in Kraft.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird

das Bundesministerium für Verkehr betraut.

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