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139_1948 AT

139. Bundesverfassungsgesetz: Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Bundesverfassungsgesetz: Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Gesetzgebung und die Vollziehung

in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes, des Arbeiter-

und Angestelltenschutzes und der beruflichen

Vertretung für Dienstnehmer in Sägen,

Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien,

die von land- und forstwirtschaftlichen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben

werden, sofern in diesen eine bestimmte

Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt

ist, ist Sache des Bundes.

(2) Die im Abs. (1) genannte Anzahl der Beschäftigten

wird durch Bundesgesetz bestimmt.

§ 2. Bestehende Rechtsvorschriften des Bundes

in den im § 1 genannten Angelegenheiten, die

auf gewerbliche Betriebe Anwendung finden,

gelten auch für Betriebe und Dienstnehmer der

im § 1 bezeichneten Art.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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