139. Bundesverfassungsgesetz: Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Gesetzgebung und die Vollziehung
in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes, des Arbeiter-
und Angestelltenschutzes und der beruflichen
Vertretung für Dienstnehmer in Sägen,
Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien,
die von land- und forstwirtschaftlichen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben
werden, sofern in diesen eine bestimmte
Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt
ist, ist Sache des Bundes.
(2) Die im Abs. (1) genannte Anzahl der Beschäftigten
wird durch Bundesgesetz bestimmt.
§ 2. Bestehende Rechtsvorschriften des Bundes
in den im § 1 genannten Angelegenheiten, die
auf gewerbliche Betriebe Anwendung finden,
gelten auch für Betriebe und Dienstnehmer der
im § 1 bezeichneten Art.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.