139. Verordnung: Übermittlung von Ausfertigungen von Kollektivverträgen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, Abs. (6), und 49 des
Bundesgesetzes vom 26. Februar 1947, B. G. Bl.
Nur. 76, über die Regelung von Arbeits- und
Lohnbedingungen durch Kollektivverträge und
Arbeitsordnungen (Kollektivvertragsgesetz) wird
verordnet
§ 1. (1) Der Hinterleger eines Kollektivvertrages
[§ 7, Abs. (1), des Kollektivvertragsgesetzes]
hat je eine Ausfertigung des Kollektivvertrages
zu übermitteln
a) dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
in Wien;
b) den nach dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages
im Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstigeber und der Dienstnehmer, sofern
diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien
sind.
(2) Die Übermittlung der Ausfertigung des
Kollektivvertrages, die mit der fortlaufenden
Zahl, unter der der Kollektivvertrag vom Einigungsamt
in das Register eingetragen wurde, zu
versehen ist, hat innerhalb von 14 Tagen nach
Einlangen der Bestätigung des Einigungsamtes
über die Hinterlegung des Kollektivvertrages
zu erfolgen.
§ 2. (1) Der Hinterleger eines Kollektivvertrages
hat das Erlöschen des Kollektivvertrages
den im § 1, Abs. (1), lit. a und b, bezeichneten
Stellen mitzuteilen. In den Fällen, in denen ein
von einer freien Berufsvereinigumg hinterlegter
Kollektivvertrag infolge Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
erlischt [§ 12, Abs. (3),
des Kollektivvertragsgesetzes], hat die Mitteilung
das Einigungsamt durchzuführen, das das
Erlöschen des Kollektivvertrages im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundgemacht hat.
(2) Die Mitteilung hat den Zeitpunkt und
den Grund des Erlöschens des Kollektivvertrages
zu enthalten. Sie hat innerhalb von
14 Tagen nach Kundmachung des Erlöschens
des Kollektivvertrages im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu erfolgen.
§ 3. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
dem Kollektivvertragsgesetz vom 26. Februar
1947, B.G.Bl. Nr. 76, in Kraft.