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139_1947 AT

139. Verordnung: Übermittlung von Ausfertigungen von Kollektivverträgen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Verordnung: Übermittlung von Ausfertigungen von Kollektivverträgen.

Auf Grund der §§ 7, Abs. (6), und 49 des

Bundesgesetzes vom 26. Februar 1947, B. G. Bl.

Nur. 76, über die Regelung von Arbeits- und

Lohnbedingungen durch Kollektivverträge und

Arbeitsordnungen (Kollektivvertragsgesetz) wird

verordnet

§ 1. (1) Der Hinterleger eines Kollektivvertrages

[§ 7, Abs. (1), des Kollektivvertragsgesetzes]

hat je eine Ausfertigung des Kollektivvertrages

zu übermitteln

a) dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

in Wien;

b) den nach dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages

im Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen der

Dienstigeber und der Dienstnehmer, sofern

diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien

sind.

(2) Die Übermittlung der Ausfertigung des

Kollektivvertrages, die mit der fortlaufenden

Zahl, unter der der Kollektivvertrag vom Einigungsamt

in das Register eingetragen wurde, zu

versehen ist, hat innerhalb von 14 Tagen nach

Einlangen der Bestätigung des Einigungsamtes

über die Hinterlegung des Kollektivvertrages

zu erfolgen.

§ 2. (1) Der Hinterleger eines Kollektivvertrages

hat das Erlöschen des Kollektivvertrages

den im § 1, Abs. (1), lit. a und b, bezeichneten

Stellen mitzuteilen. In den Fällen, in denen ein

von einer freien Berufsvereinigumg hinterlegter

Kollektivvertrag infolge Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

erlischt [§ 12, Abs. (3),

des Kollektivvertragsgesetzes], hat die Mitteilung

das Einigungsamt durchzuführen, das das

Erlöschen des Kollektivvertrages im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundgemacht hat.

(2) Die Mitteilung hat den Zeitpunkt und

den Grund des Erlöschens des Kollektivvertrages

zu enthalten. Sie hat innerhalb von

14 Tagen nach Kundmachung des Erlöschens

des Kollektivvertrages im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu erfolgen.

§ 3. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

dem Kollektivvertragsgesetz vom 26. Februar

1947, B.G.Bl. Nr. 76, in Kraft.

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