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139_1945 AT

139. Verordnung: Errichtung des Zentralbesoldungsamtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 139. Verordnung: Errichtung des Zentralbesoldungsamtes.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli

1945 über die Errichtung eines Zentralbesoldungsamtes,

St. G. Bl. Nr. 54, wird verordnet

§ 1. (1) Der Aufgabenkreis des Zentralbesoldungsamtes

(ZBA) umfaßt die Anweisung und

Flüssigmachung der persönlichen Bezüge der Beamten

und Angestellten im Bereich der anweisenden

staatlichen Stellen in Wien, einschließlich

der Monopole und Betriebe, jedoch ausschließlich

der Staatseisenbahnen und aller Arbeiter.

(2) Als persönliche Bezüge haben alle Bezüge

der im Abs. (1) genannten Personen zu gelten,

die im Staatsvoranschlag als Personalaufwand

vorgesehen sind.

§ 2. Das ZBA ist für alle im § 1 genannten

Bezüge anweisende Behörde und seine Buchhaltung

liquidierendes Organ im Sinne des § 295

der Exekutionsordnung.

§ 3. (1) Das ZBA beginnt seine Tätigkeit mit

der Anweisung und Flüssigmachung der Bezüge

für Oktober 1945.

(2) Alle Grundlagen, die für die Flüssigmachung

der Bezüge erforderlich sind, haben die in Betracht

kommenden Dienstbehörden bis 10. September

1945 unter Anschluß von Übergangs-Bezugsblättern,

deren Vordrucke beim ZBA zu beziehen

sind, diesem Amte zu übermitteln.

(3) Beginnend mit den Bezügen für Oktober

1945 sind alle die Anweisung, Veränderung oder

Einstellung der Bezüge beinhaltenden Maßnahmen

und Ereignungen, wie Ernennung, Pensionierung,

Entlassung, Versetzung, Änderung des Familien

Standes, der Kinderanzahl, ferner Abänderung

oder Kündigung eines Dienstvertrages, Ableben,

Verbote, freiwillige Verpfändungen u. a. m. von

den Dienstbehörden unter Verwendung von Vordrucken,

die beim ZBA zu beziehen sind, diesem

Amte mitzuteilen.

§ 4. Der Buchhaltung des ZBA obliegen die

gemäß Artikel 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277, den

Buchhaltungen zukommenden Aufgaben.

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