139. Verordnung: Errichtung des Zentralbesoldungsamtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli
1945 über die Errichtung eines Zentralbesoldungsamtes,
St. G. Bl. Nr. 54, wird verordnet
§ 1. (1) Der Aufgabenkreis des Zentralbesoldungsamtes
(ZBA) umfaßt die Anweisung und
Flüssigmachung der persönlichen Bezüge der Beamten
und Angestellten im Bereich der anweisenden
staatlichen Stellen in Wien, einschließlich
der Monopole und Betriebe, jedoch ausschließlich
der Staatseisenbahnen und aller Arbeiter.
(2) Als persönliche Bezüge haben alle Bezüge
der im Abs. (1) genannten Personen zu gelten,
die im Staatsvoranschlag als Personalaufwand
vorgesehen sind.
§ 2. Das ZBA ist für alle im § 1 genannten
Bezüge anweisende Behörde und seine Buchhaltung
liquidierendes Organ im Sinne des § 295
der Exekutionsordnung.
§ 3. (1) Das ZBA beginnt seine Tätigkeit mit
der Anweisung und Flüssigmachung der Bezüge
für Oktober 1945.
(2) Alle Grundlagen, die für die Flüssigmachung
der Bezüge erforderlich sind, haben die in Betracht
kommenden Dienstbehörden bis 10. September
1945 unter Anschluß von Übergangs-Bezugsblättern,
deren Vordrucke beim ZBA zu beziehen
sind, diesem Amte zu übermitteln.
(3) Beginnend mit den Bezügen für Oktober
1945 sind alle die Anweisung, Veränderung oder
Einstellung der Bezüge beinhaltenden Maßnahmen
und Ereignungen, wie Ernennung, Pensionierung,
Entlassung, Versetzung, Änderung des Familien
Standes, der Kinderanzahl, ferner Abänderung
oder Kündigung eines Dienstvertrages, Ableben,
Verbote, freiwillige Verpfändungen u. a. m. von
den Dienstbehörden unter Verwendung von Vordrucken,
die beim ZBA zu beziehen sind, diesem
Amte mitzuteilen.
§ 4. Der Buchhaltung des ZBA obliegen die
gemäß Artikel 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277, den
Buchhaltungen zukommenden Aufgaben.