138. Bundesgesetz: Bundesbahnstrukturgesetz 2003
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. Im Kurztitel entfällt die Jahreszahl „1992“.
2. Die Überschrift vor § 1 lautet
„1. Teil
Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ “
3. § 1 Abs. 3 und 4 entfallen.
4. Die §§ 21 bis 25 erhalten die Bezeichnung „§§ 52 bis 56“.
5. An die Stelle der §§ 2 bis 20 samt Überschriften treten folgende §§ 2 bis 51a samt Überschriften
„2. Teil
ÖBB-Holding AG
Gründung und Errichtung
§ 2. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in
Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut
„Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-
Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu
100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt.
(2) Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Einlage sämtlicher Anteile des Bundes an den
Österreichischen Bundesbahnen. Die eingelegten Anteile sind mit dem Eigenkapital im Sinne von § 224
Abs. 3 HGB gemäß der Bilanz der Österreichischen Bundesbahnen zum 31. Dezember 2003 anzusetzen.
Verwaltung der Anteilsrechte
§ 3. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie.
Unternehmensgegenstand
§ 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist
1. die Ausübung der Anteilsrechte an den Österreichischen Bundesbahnen;
2. die Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen;
3. die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den umstrukturierten Gesellschaften und sonstigen
Gesellschaften mit der Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung.
(2) Die ÖBB-Holding AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen
Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.
3. Teil
Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen
1. Hauptstück
ÖBB-Personenverkehr AG
Gründung und Errichtung
§ 5. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-
Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von
70000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-
Personenverkehr AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.
Aufgabe
§ 6. Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung von Personen, einschließlich
der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben
aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch
veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen
Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen.
Teilbetrieb Personenverkehr der ÖBB
§ 7. (1) Der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-
Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes
über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein
Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem
31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in
das Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den
Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Personenverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-
Personenverkehr AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes
Personenverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
Aktionär
§ 8. Die Aktien der ÖBB-Personenverkehr AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.
2. Hauptstück
Rail Cargo Austria AG
Gründung und Errichtung
§ 9. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-
Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von
70000 Euro, dem Firmenwortlaut „Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft“, im Folgenden als Rail Cargo
Austria AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.
Aufgabe
§ 10. Aufgabe der Rail Cargo Austria AG ist insbesondere die Beförderung von Gütern, einschließlich
der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben
aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch
veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen
Güterverkehrs auf Grund von Tarifen.
Teilbetrieb Güterverkehr der ÖBB
§ 11. (1) Der Teilbetrieb Güterverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die Rail Cargo
Austria AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes
über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs-
und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem
31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in
das Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den
Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Güterverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der Rail Cargo
Austria AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Güterverkehr
zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
Aktionär
§ 12. Die Aktien der Rail Cargo Austria AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.
3. Hauptstück
ÖBB-Traktion GmbH
Gründung und Errichtung
§ 13. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-
Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-
Traktion Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Traktion GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien
zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen
Verhältnis an der ÖBB-Traktion GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an
der ÖBB-Traktion GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche
Beauftragung der ÖBB-Traktion GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung
der ÖBB-Traktion GmbH zu sorgen.
Aufgabe
§ 14. Aufgabe der ÖBB-Traktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen
für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen.
Teilbetrieb Traktion der ÖBB
§ 15. (1) Der Teilbetrieb Traktion der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Traktion
GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die
Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und
Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember
2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den
Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Traktion herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Traktion
GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Traktion
durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu
erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
4. Hauptstück
ÖBB-Technische Services-GmbH
Gründung und Errichtung
§ 16. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-
Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-
Technische Services-Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Technische Services-GmbH bezeichnet,
und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirt-
schaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Technische Services-GmbH beteiligt sind. Für die Dauer
ihrer beherrschenden Beteiligung an der ÖBB-Technische Services-GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr
AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Technische
Services-GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Technische
Services-GmbH zu sorgen.
Aufgabe
§ 17. (1) Aufgabe der ÖBB-Technische Services-GmbH ist insbesondere die Erbringung von Leistungen
für und im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für Zwecke des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs
ist die ÖBB-Technische Services-GmbH ein Eisenbahnunternehmen.
Teilbetrieb Technische Services der ÖBB
§ 18. (1) Der Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-
Technische Services-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des
Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen.
Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag
mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den
Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Technische Services herabzusetzen; das Stammkapital der
ÖBB-Technische Services-GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen
Teilbetriebes Technische Services durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften
um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
5. Hauptstück
ÖBB-Dienstleistungs GmbH
Gründung und Errichtung
§ 19. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-
Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital
in der Höhe von 35000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“, im
Folgenden als ÖBB-Dienstleistungs GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.
Aufgabe
§ 20. (1) Aufgabe der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist insbesondere
1. die ÖBB-Holding AG und die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist,
a) im Personalwesen, das ist insbesondere die systemtechnische und personalwirtschaftliche
Steuerung des optimalen Personaleinsatzes, die Personalentwicklung, die Aus- und Weiterbildung
der Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge (Lehrlingsstiftung) sowie die Personaladministration
(Personalservice und Bezugsliquidierung),
und befristet auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und soweit die Aufgabenbereiche
gemäß § 37 nicht direkt zugeordnet werden können,
b) im Finanz- und Rechnungswesen (Grundsatzangelegenheiten),
c) im Einkauf (strategische Einkaufsfunktionen), und
d) in der Informatik (Funktion des Rechnungszentrums und Betreuung der IT-Arbeitsplätze)
zu unterstützen,
2. für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Wettbewerbsvergleich in den Gesellschaften
nicht beschäftigbar sind, insbesondere durch Personalausgleich in den Gesellschaften, Insourcing-
Projekte und Joint Ventures, in Form von Arbeitskräfteüberlassung oder einer Arbeitsstiftung
zu sorgen,
3. die Pensionsangelegenheiten aller ehemaliger Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen,
die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durchzuführen
und
4. die Gesellschaft in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen (insbesondere bei Gestaltung der
Vertragsgrundlagen und Betriebsvereinbarungen, Umsetzung von arbeits- und sozialrechtlichen
Gesetzen und von Kollektivverträgen) unter Bewertung solcher Maßnahmen hinsichtlich des Personalaufwandes
zu unterstützen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Gesellschaften,
an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, verpflichtet, mit der ÖBB-
Dienstleistungs GmbH auf Basis einer entgeltlichen Vereinbarung zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere
1. berechtigt, Arbeitnehmer, deren Beschäftigung bei den Gesellschaften, an denen die ÖBB-
Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht möglich ist, der ÖBB-Dienstleistungs
GmbH zur Übernahme des Arbeitsvertrages vorzuschlagen und
2. verpflichtet, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal benötigen, vorrangig Arbeitnehmer
der ÖBB-Dienstleistungs GmbH oder anderer Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG
mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, zu beschäftigen, sei es im Wege von Arbeitskräfteüberlassung
oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis.
Dienstleistungsteilbetriebe der ÖBB
§ 21. (1) Die ÖBB-Dienstleistungs GmbH übernimmt ab ihrer Gründung jene Dienstleistungsteilbetriebe
der Österreichischen Bundesbahnen, die bisher mit der Erfüllung der im § 20 genannten Aufgaben
befasst waren. Diese Teilbetriebe sind an die ÖBB-Dienstleistungs GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften
(Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen
und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung
spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den
Buchwert der übertragenen Dienstleistungsteilbetriebe herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-
Dienstleistungs GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert der übernommenen Dienstleistungsteilbetriebe
zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
Kostenersatz und Konkretisierung durch Vereinbarung
§ 22. Die Zusammenarbeit der im § 20 angeführten Gesellschaften und der Ersatz der daraus resultierenden
Kosten ist vertraglich zu regeln.
6. Hauptstück
ÖBB-Immobilienmanagement GmbH
Gründung und Errichtung
§ 23. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die Gesellschaft
Österreichische Bundesbahnen bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Immobilienmanagement
Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Immobilienmanagement GmbH bezeichnet, und
dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.
Aufgabe
§ 24. (1) Aufgabe der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH ist insbesondere die Verfügung über die
Nutzungsrechte sowie die bestmögliche Bewirtschaftung (einschließlich der Verwaltung) und Verwertung
der Liegenschaften der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, ausgenommen jene der Schieneninfrastruktur gemäß
§ 10a Eisenbahngesetz 1957, die für den Eisenbahnbetrieb und den Eisenbahnverkehr benötigt werden,
und jene Liegenschaften, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zurverfügungstellung sonstiger
Leistungen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) benötigt.
(2) Die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Rechte sind der ÖBB-Immobilienmanagement
GmbH einzuräumen.
7. Hauptstück
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG
Gründung und Errichtung
§ 25. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-
Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von
70000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft“, im Folgenden als
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.
Aufgabe
§ 26. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
indem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur bereitgestellt, betrieben und
erhalten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) wird; ihr obliegt auch die Betriebsplanung und der
Verschub.
Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der ÖBB
§ 27. (1) Der Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen ist
zweckentsprechend den betrieblichen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG an die ÖBB-Infrastruktur
Betrieb AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes
über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein
Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem
31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in
das Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den
Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb herabzusetzen; das Grundkapital
der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen
Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage
einzustellen.
Aktionär
§ 28. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.
8. Hauptstück
ÖBB-Infrastruktur Bau AG
Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen
§ 29. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen werden die nach
den im 1. bis 5. und im 7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten
Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des Zweiten Abschnittes
„Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft“ des Elften Teiles
„Umwandlung“ des Aktiengesetzes 1965 in der geltenden Fassung in eine Aktiengesellschaft mit der
Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Bau AG bezeichnet,
mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen
Bundesbahnen nach den Spaltungen, wobei das Grundkapital einen Mindestbetrag von 70000 Euro
nicht unterschreiten darf, umgewandelt. Die Umwandlung ist bis spätestens 30. September 2005 zur Eintragung
in das Firmenbuch anzumelden. Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleiben insbesondere die
bisherigen Teilbetriebe Planung und Engineering (Teilbereich Projekte), Kraftwerke und alle Liegenschaften,
soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind.
Aktionär
§ 30. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.
Aufgabe
§ 31. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich
Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur
einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang
stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt
ist, und die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur.
Verschmelzung mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
§ 32. Die gemäß gesetzlicher Anordnung des § 7 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.
Nr. 133/1989, errichtete Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft
unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des
neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag
mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September
2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert
des Reinvermögens der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Zeitpunkt der Verschmelzung.
Verschmelzung mit der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH
§ 33. Die nach der Spaltung (§ 2 des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes) verbleibende
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter
sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes „Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit einer Aktiengesellschaft“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“
verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung
spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine
Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die
Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH im Zeitpunkt der Verschmelzung.
Einbringung der Anteilsrechte an der Brenner Eisenbahn GmbH
§ 34. Die Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Eisenbahn GmbH werden vom Bund mit Ablauf
des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft
eingebracht. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft)
entfällt.
Rechtsbeziehungen zwischen der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG
§ 35. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat ihre Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz
1957) samt den Anlagen und Einrichtungen für das Bereitstellen sonstiger Leistungen als Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(§ 58 Eisenbahngesetz 1957) vertraglich (Nutzungsvertrag) der ÖBB-Infrastruktur
Betrieb AG zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit die ÖBB-Infrastruktur Betrieb
AG diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Eisenbahninfrastrukturunternehmen benötigt.
(2) Ebenso vertraglich zu regeln sind jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung
ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt
sowie jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine
bedarfgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG
benötigt.
(3) Für die vertraglich eingeräumte Nutzung und zu erbringenden Leistungen sind jeweils angemessene
Entgelte zu vereinbaren.
9. Hauptstück
Eröffnungsbilanz, Spaltungs-, Übernahmeverträge, Umgründungsplan
Eröffnungsbilanz
§ 36. Auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 2004 der Österreichischen Bundesbahnen ist
eine Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2005 zu erstellen, die der Umstrukturierung zugrunde zu legen ist.
Bei der Bestimmung der handelsrechtlichen Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung
an die bestehenden Buchwerte, Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der beizulegende Wert gemäß
§ 202 Abs. 1 HGB darf nicht überschritten werden.
Spaltungs- und Übernahmeverträge
§ 37. Bei Aufstellung der im 1. bis 5. und 7. Hauptstück angeführten Spaltungs- und Übernahmeverträge
sind die bisher als Steuerungs- und Dienstleistungseinheiten der Österreichischen Bundesbahnen
fungierenden und als Querschnittsfunktionen organisierten Bereiche Controlling/Rechnungswesen, Einkaufsmanagement,
Facility Management, Informatik, Finanzen/Beteiligungen und Corporate Services
(Kommunikation, Mitgliedschaften, Revision und Recht) oder Teile davon entsprechend ihren bisherigen
Aufgaben und zweckentsprechend den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau
AG zuzuordnen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei
den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weiterzuführen.
Umgründungsplan
§ 38. Als Basis der Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen ist insbesondere
ein Umgründungsplan zu erstellen, der alle übertragenden und übernehmenden (aufnehmenden)
Gesellschaften erfasst.
Berichtspflicht
§ 39. Die ÖBB-Holding AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über
alle, insbesondere über die im Umgründungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung der Umstrukturierung
der Österreichischen Bundesbahnen, regelmäßig und eingehend zu berichten.
10. Hauptstück
Sonstiges
Entfall von Prüfungen
§ 40. Gründungs- und Umwandlungsprüfungen entfallen, nicht aber Spaltungs- und Restvermögensprüfungen.
Rechtswirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen
§ 41. Die in den §§ 7, 11, 15, 18, 27 und 29 angeführten Umstrukturierungsmaßnahmen werden unabhängig
von ihrer Eintragung in das Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam.
4. Teil
Schieneninfrastruktur
Bereitstellung der Schieneninfrastruktur
§ 42. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der
Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG über deren Ersuchen hiefür insoweit und solange einen
Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu
erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen
nicht abdecken.
(2) Über den Zuschuss gemäß Abs. 1 ist zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb
AG ein sechsjähriger Vertrag abzuschließen, in dem der Förderungsgegenstand und die Höhe des insgesamt
dafür zu gewährenden Zuschusses festzulegen sind. Kosten für aktivierungspflichtige Ersatzinvestitionen,
soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau
AG zu tragen und von dieser entsprechend in den Rahmenplan (§ 43) aufzunehmen. Dieser Vertrag ist
jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. In diesem
Vertrag ist insbesondere zu regeln
1. der Gegenstand des Zuschusses unter Berücksichtigung der Sicherung und der laufenden Verbesserung
der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur
Betrieb AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes,
der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität;
2. die Höhe des jährlichen Zuschusses für die Vertragsdauer;
3. die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen sowie die Zahlungsmodalitäten.
(3) Grundlage des Vertrages gemäß Abs. 2 bildet insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb
AG zu erstellende und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister
für Finanzen vorzulegende sechsjährige Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung
der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne
und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein
Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.
(4) In dem Vertrag gemäß Abs. 2 ist weiters vorzusehen, dass die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen
einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung
vorzulegen hat.
Schieneninfrastrukturvorhaben
§ 43. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat für die Erfüllung der ihr gemäß § 31 übertragenen Aufgaben
und für die Erfüllung der der Brenner Eisenbahn GmbH gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur
Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ übertragenen Aufgaben einen sechsjährigen Rahmenplan
zu erstellen, der jahresweise die geplanten Investitionen zu enthalten hat. Bei der Erstellung des Rahmenplanes
ist jeweils auf jene Festlegungen im Generalverkehrsplan Bedacht zu nehmen, welche die Schieneninfrastruktur
der ÖBB-Infrastruktur Bau AG betreffen. Der Rahmenplan ist jährlich jeweils um ein
Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. Der Rahmenplan hat alle für das
Unternehmen entscheidungsrelevanten Informationen, soweit zweckmäßig und zutreffend, zu enthalten,
insbesondere eine genaue Beschreibung der Projekte, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten
Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten
sowie eine aktuelle Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm sowie eine
Darstellung der mit den Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur. Zum Rahmenplan ist
jeweils die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers
für Finanzen einzuholen.
(2) Der Bund fördert die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß dem
sechsjährigen Rahmenplan. Über die Höhe und Form der jeweiligen Mittelzuführung durch den Bund für
Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß Rahmenplan wird jährlich entschieden; dazu hat die ÖBB-
Infrastruktur Bau AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister
für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen
Vorschaurechnung vorzulegen.
Besonderes regionales Interesse
§ 44. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung (§ 42) oder die Aufnahme in den Rahmenplan
für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben (§ 43 Abs. 1) im besonderen
regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten,
insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet
werden.
Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
§ 45. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat
1. die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG übernommenen vertraglichen Verpflichtungen
für die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur zu überwachen,
2. die Einhaltung des Rahmenplanes für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben
zu überwachen und
3. die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen.
Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten
einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln bzw. bei der
Zustimmung zum Rahmenplan festzulegen.
Benützungsentgelte und sonstige Entgelte
§ 46. Die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur festzulegenden Benützungsentgeltkategorien und
Benützungsentgeltsätze und die für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen festzulegenden Kategorien
und Sätze sonstiger Entgelte bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie.
Erforderliche Mittel, Bundeshaftung
§ 47. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur Betrieb
AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals
gemäß dem genehmigten Geschäftsplan (§ 42 Abs. 3) und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem
genehmigten Rahmenplan (§ 43 Abs. 1) erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von
Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-
Infrastruktur Bau AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß
§ 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu übernehmen.
5. Teil
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Festlegung eines mehrjährigen Bestellrahmens
§ 48. Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen
mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.
Bericht an den Nationalrat
§ 49. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat alljährlich dem Nationalrat
einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen
vorzulegen.
6. Teil
Sonderbestimmungen
Abgabenrechtliche Begünstigungen
§ 50. (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs-
und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen
Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.
(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen
Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts-
und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der
jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaften ergeben. Diese Befreiung
bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß § 35 resultieren.
Rechtsvertretung
§ 50a. Die ÖBB-Holding AG sowie Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum
der ÖBB-Holding AG stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,
StGBl. Nr. 172/1945, in der jeweils geltenden Fassung gegen Entgelt rechtlich vertreten und beraten
lassen.
Konzessionsfreiheit
§ 51. (1) Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur Betrieb
AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957.
(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit
sie in Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 31) tätig ist. Für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben
kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
Anwendung von Vergabevorschriften
§ 51a. (1) Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung
ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt, sowie
für jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfsgerechte
und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG
benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, nicht anzuwenden.
(2) Die Gesellschaften haben das ausschließliche Recht zur Erbringung der Leistungen gemäß
Abs. 1.“
6. Die Überschrift vor § 52 (neu) lautet
„7. Teil
Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger“
7. § 52 (neu) Abs. 1 bis 3b lauten
„(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten
Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG und die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes
angeführten Gesellschaften sowie deren Rechtsnachfolger setzen die Rechte und Pflichten des Bundes
gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der
Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag
31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen
befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische
Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge
für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zur ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil dieses
Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden
Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum
Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis
unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis
vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten,
die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen
für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes
entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-
Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das
auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.
(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand
zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13 % und im Jahr 2004 26,26 % des Aufwandes an
Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß
Abs. 2 zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen
Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.
(3a) Der in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat
1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
2. einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder
Sonderzahlung
zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige
Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.
(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden
das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz
und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag
und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den
ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag
beträgt 10,25 %, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 %.“
8. § 52 (neu) Abs. 4b lautet
„(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben Pensionsbeiträge bei den im Abs. 3 angeführten Gesellschaften.
Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab
1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs. 3b an den Bund
abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.“
9. In der Überschrift vor § 53 (neu) entfällt die Bezeichnung „3. Abschnitt“ und die Überschrift nach § 53
(neu) wird durch folgende Überschrift ersetzt
„8. Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen“
9a. § 53 (neu) Abs. 5 lautet
„(5) Der Anwendungsbereich von arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer
jeweils geltenden Fassung, die auf dienst- und besoldungsrechtliche Regelungsinhalte des ÖBB-
Dienstrechts und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. Dezember 2003 zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
abstellen, bleibt für Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB, deren vertraglich vereinbarter Beginn
vor dem 1. Jänner 2004 liegt und die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, unberührt, auch wenn
sie infolge eines Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 auf ein anderes Unternehmen (Erwerber)
übergehen.“
10. § 54 (neu) lautet
„§ 54. (1) Bis zur Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen sind auf diese die Bestimmungen
auch dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass im § 2 Abs. 5 die Wortfolge „und Zuweisungsstelle“ nicht mehr anzuwenden
ist, im § 2 der Abs. 6 nicht mehr anzuwenden ist und die §§ 3, 21 und 22 nicht mehr anzuwenden sind.
(2) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Rahmenplan ist erstmals spätestens mit Ablauf des
30. Juni 2004 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen, wobei vorher
das Einvernehmen mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner Eisenbahn GmbH
herzustellen ist.
(3) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43, die den Österreichischen Bundesbahnen
durch Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur
Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind und diese Planung, Planung
und Durchführung oder Durchführung nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden,
können bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden
Rahmenplan (§ 43) aufgenommen werden. Für die Aufnahme solcher Schieneninfrastrukturvorhaben in
den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen
bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnungen als Entscheidungsgrundlage maßgeblich
waren.
(4) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Geschäftsplan (§ 42) ist erstmals spätestens mit Ablauf
des 30. Juni 2004 zu erstellen.
(5) Ein Vertrag gemäß § 42 Abs. 2 ist erstmals rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2005 abzuschließen.
(6) Den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz
1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen
1. als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
im Personenverkehr,
2. als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
im Güterverkehr, und
3. als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im
Personen- und Güterverkehr,
erteilt.
(7) Mit Ausnahme der im Abs. 6 angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid
erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der
Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil
dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder
übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der
Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften
über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen,
Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaft jedoch die zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise
nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen,
Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 18 Monaten nach Rechtswirksamkeit der
angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen; dies gilt insbesondere für fehlende
Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen.
(8) Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge
anhängige Verwaltungsverfahren, bei denen auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen kein Eintritt
der im 2. und im 3. Teil angeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung erfolgt, treten
abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen mit Wirksamkeit der angeordneten Spaltungs-
und Umwandlungsvorgänge diejenigen vorangeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche
Stellung ein, deren übertragenen Teilbetrieb diese Verfahrensstellung zuzurechnen ist.
(9) Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der §§ 21 und 22
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweise auf
§§ 52 und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen
des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweis auf §§ 48
und 49 dieses Bundesgesetzes.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen
Währungstauschverträge gegen die Österreichischen Bundesbahnen in Höhe von bis zu 2,9 Milliarden
Euro zu verzichten.
(11) Insoweit die Bestellung der ersten Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen der ÖBB-
Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften aus dem
Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbereiche
der von den im Art. 1 dieses Bundesgesetzes angeordneten Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen
Gesellschaften erfolgt, ist für diese Bestellungen das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I
Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausschreibung
der erstmals zu besetzenden Funktion nicht erforderlich ist.
(12) Bei der Bestellung von Mitgliedern der Vorstände oder Geschäftsführern der ÖBB-Holding AG
sowie deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften ist jedoch eine Ausschreibung
nach dem Stellenbesetzungsgesetz jedenfalls erforderlich, wenn die Bestellung nicht aus dem
im Abs. 11 genannten Personenkreis erfolgt.“
11. Die Grobgliederungsüberschrift „3. Teil“ nach § 54 (neu) entfällt.
12. § 55 (neu) lautet
„§ 55. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 42 Abs. 2, § 43 und § 47 Abs. 1
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich § 47 Abs. 2, § 50, § 50a, § 52 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und § 54 Abs. 10
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 52 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“
13. Die Grobgliederungsüberschrift „4. Teil“ nach § 55 (neu) entfällt.
14. Dem § 56 (neu) wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 42 bis § 45 samt Überschriften und § 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 138/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie, mit denen den Österreichischen Bundesbahnen Schieneninfrastrukturvorhaben
zur Planung, zur Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind, treten
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. § 1 samt Überschrift entfällt.
2. § 2 samt Überschrift lautet
„Gründung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
§ 2. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 1 in
der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung
des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den
Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten
und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit
dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet
(Abspaltung zur Neugründung), wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen
und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.“
3. § 3 samt Überschrift lautet
„Aufgaben
§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere
1. der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich
der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die
Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen
durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem
Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
2. die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42
Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere
bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung
der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß
§ 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn
GmbH“;
3. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und
Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz
dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung
bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
4. nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle
gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
5. die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz
1957.
(2) Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften
zeitgerecht, projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft
mbH zu übermitteln.“
4. Die §§ 3a und 3b entfallen.
5. § 4 samt Überschrift lautet
„Verwaltung der Anteilsrechte
§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte an der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist
berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH allgemeine Anweisungen über die
Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit
zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und
zur Auskunftserteilung zu verpflichten.“
6. § 5 samt Überschrift lautet
„Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte
Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.
(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen
Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung
der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich
zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von
Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten,
eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 zu übernehmen.
7. § 6 samt Überschrift lautet
„Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
§ 6. Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich,
zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes
der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der
Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht
werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen
jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.“
8. § 7, § 8 samt Überschrift und § 9 samt Überschrift entfallen.
9. § 10 samt Überschrift lautet
„Befreiung von Abgaben
§ 10. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben
mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den
Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.“
10. § 11 samt Überschrift lautet
„Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen
Währungstauschverträge gegen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in
Höhe von bis zu 3,2 Milliarden Euro zu verzichten.
(1a) Der bis zum 31. Dezember 2004 im Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH ausgewiesene Anspruch auf Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.
(2) Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des
Bundes für seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH ein.
(3) Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Abs. 2) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft
die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.“
11. § 12 lautet
„§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und § 10 der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 11
Abs. 1 bis 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie betraut.“
12. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6 samt
Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 1, 3a, 3b, 7, 8 samt
Überschrift und 9 samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes
Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 133/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert
1. Der Abschnitt II (Überschrift, §§ 7 bis 14) entfällt.
2. § 15 lautet
„§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“
3. Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Hochleistungsstrecken oder die Teile derselben, die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-
AG durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach diesem Bundesgesetz
zur Planung, Planung und Bau oder zum Bau übertragen worden sind, diese Planung, Planung
und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein wird, sind spätestens bis
Ablauf des 30. Juni 2004 in den für die Jahre 2005 bis 2010 zu erstellenden Rahmenplan gemäß § 43 des
Bundesbahngesetzes aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz
Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung
der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.“
4. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Abschnitt II (Überschrift, §§ 7 bis 14) und die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder
von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG treten mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ ,deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind“.
2. § 1 Abs. 3 und ein diesem angefügter Abs. 4 lauten
„(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der
Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen
derselben, wenn diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß § 3 oder in den Rahmenplan gemäß
§ 43 Bundesbahngesetz aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und
zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
(4) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, Schieneninfrastruktur für Dritte zu planen und zu bauen,
sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.“
3. § 2 entfällt.
4. § 3 samt Überschrift lautet
„Planung und Bau
§ 3. (1) Der Bund fördert die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein
–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben durch Zuschüsse, die vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
und der Gesellschaft vertraglich zu vereinbaren sind, wenn
1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den
gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes
oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Hochleistungsstrecke
Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben
von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle
für eine Investionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere
eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten
Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie
eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit
dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe
des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
(3) In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zu-
schuss zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner
oder von Teilen derselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft
die zu bauende Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder
zu bauende Teile derselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige
Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht
des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen
ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.“
5. §§ 3a und 3b samt Überschriften lauten
„Besonderes regionales Interesse
§ 3a. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Planung und den Bau der
Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen
derselben im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende
Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten
geleistet werden.
Besonderes internationales Interesse
§ 3b. Im Hinblick auf das besondere internationale Interesse am Ausbau der Hochleistungsstrecke
Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben ist auf die
Möglichkeiten der Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell, Querfinanzierung
Straße – Schiene) und der Bereitstellung von Gemeinschaftszuschüssen nach der Verordnung (EG)
Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische
Netze (ABl. Nr. L 228 vom 18. 9. 1995 S 1) insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender Projekte
besonders Bedacht zu nehmen.“
6. § 4 samt Überschrift lautet
„Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-
Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der Gesellschaft übernommenen
vertraglichen Verpflichtungen für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze
bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben zu überwachen und die finanzielle
Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen,
insbesondere die Vorlage der laufenden Tätigkeitsberichte einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich
Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.“
7. § 6 samt Überschrift lautet
„Benützungsrechte
§ 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze
bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke
der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines
Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz
zu bemessen ist.“
8. § 7 samt Überschrift lautet
„Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–
Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben, die der Gesellschaft durch Verordnung
der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau
oder zum Bau übertragen worden sind, kann unbeschadet der Aufnahme in den Rahmenplan gemäß § 43
Bundesbahngesetz eine vertragliche Zuschussregelung gemäß § 3 vereinbart werden, wobei § 3 Abs. 2
insoweit nicht anzuwenden ist, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten
Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben
ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch
Dritte sichergestellt ist.
(3) Die Teile der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner,
die vor dem 31. Dezember 2004 fertiggestellt sind, mit Verordnung der Bundesministerin für Ver-
kehr, Innovation und Technologie an die Gesellschaft zum Bau übertragen worden sind und die nicht
Gegenstand einer vertraglichen Zuschussregelung gemäß § 3 sind, sind von der Gesellschaft den Österreichischen
Bundesbahnen, ab deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft der ÖBB-Infrastruktur Bau
Aktiengesellschaft zu übergeben.
(4) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43 Bundesbahngesetz, die der Brenner Eisenbahn
GmbH durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung,
zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind und diese Planung, Planung und
Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, sind bis spätestens mit
Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43 Bundesbahngesetz)
aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz
insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten
Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.“
9. § 7a entfällt.
10. § 8 samt Überschrift lautet
„Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 3 Abs. 3 der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“
11. § 9 erhält die Paragraphenüberschrift „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“; folgender Abs. 3
wird angefügt
„(3) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 6 und § 8 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 2, § 7a und die Verordnungen des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der umfassenden Planung
und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am
Brenner oder von Teilen derselben an die Gesellschaft treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. § 22 Abs. 1 Z 7a lautet
„7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;“
2. Im § 23 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „den Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck
„der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.
3. Im § 34 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „die Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck
„die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.
4. Dem § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 22 Abs. 1 Z 7a., § 23 Abs. 3 und 4 sowie § 34 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit dem Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft
mbH ihre Tätigkeit aufnimmt, in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 40/2002, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. für Bezieher einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-
Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I
Nr. 95/2000, die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;“
2. Im § 12 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Österreichische Bundesbahnen“ durch den Ausdruck „ÖBB-
Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.
3. Im § 13 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „den Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck
„der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.
4. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit dem Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH ihre
Tätigkeit aufnimmt, in Kraft.“
Artikel 7
Aufhebung des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes und Überleitungsbestimmungen
Außer-Kraft-Treten des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz – BBVG, BGBl. I
Nr. 66/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, außer Kraft.
Überleitungsbestimmungen
(2) 1. Die am 31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des BBVG errichteten Organe
der Arbeitnehmerschaft bleiben bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen
des Arbeitsverfassungsgesetzes, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Hinsichtlich
der ihnen zukommenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG). Die am 31. Dezember 2003 bestehenden nach den Bestimmungen
des BBVG errichteten Vertrauenspersonenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im
Sinne des § 40 Abs. 3 Z 3 ArbVG und die Zentralausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im
Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 ArbVG. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die bis zum Außer-Kraft-
Treten des BBVG in die Zuständigkeit der Personalausschüsse gefallen sind, bleiben diese bis zur Neuwahl
der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG, längstens aber bis
31. Dezember 2005 zuständig.
2. Z 1 gilt sinngemäß auch für die Organe der Jugendvertretung sowie die Behindertenvertrauenspersonen.
3. Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005
gelten die auf Grund des BBVG als Betriebe oder Unternehmen definierten Organisationseinheiten als
Betriebe oder Unternehmen im Sinne des ArbVG. Die am 31. Dezember 2003 gemäß § 17 BBVG festgelegten
Wirkungsbereiche der Personalausschüsse bleiben im selben Zeitraum bestehen.
4. Am 31. Dezember 2003 bestehende Freistellungen von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane
gemäß § 65 BBVG bleiben bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen
des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Solange nach den Bestimmungen des
BBVG errichtete Personalvertretungsorgane im Sinne des Abs. 2 fungieren, gilt für die Tragung der dadurch
verursachten Kosten § 45 BBVG.
5. Beschlüsse über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage bleiben aufrecht und gelten als
Beschlüsse über die Einhebung einer Betriebsratsumlage gemäß § 73 ArbVG. Bestehende Personalvertretungsfonds
sind bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 10 BBVG aufzuteilen
und als Betriebsratsfonds gemäß § 74 ArbVG weiterzuführen.
Betriebsverfassungsrechtliche Sonderregelungen
(3) 1. Abweichend von § 34 ArbVG kann im Unternehmen der Österreichischen Bundesbahnen oder
in Unternehmen, an denen die nach den Bestimmungen des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003, BGBl. I
Nr. 138, errichtete Österreichische Bundesbahnen Holding AG (ÖBB-Holding AG) unmittelbar oder
mittelbar zu mindestens 25 vH beteiligt ist, durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, welche Arbeitsstätten
aus Gründen der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung, der Betriebsorganisation und
der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und Betreuung der Arbeitnehmer zusammenzufassen sind
und als Betrieb gelten. § 35 ArbVG ist auf diese Betriebe nicht anzuwenden. Für solche Betriebsvereinbarungen
gilt § 97 Abs. 2 ArbVG. Auf Seite der Arbeitnehmerschaft ist für den Abschluss, die Abänderung
oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung der Zentralbetriebsrat zuständig. § 2 Abs. 1 ist anzuwenden.
2. Die Bestimmungen des ArbVG über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten sind
nicht anzuwenden auf
a) das Unternehmen „Österreichische Bundesbahnen“ und Unternehmen, an denen die ÖBB-
Holding AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 vH beteiligt ist,
b) Eisenbahnunternehmen im Sinne der § 1 I Z 1 und §§ 1a bis 1c Eisenbahngesetz 1957,
BGBl. Nr. 60, samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrsbetrieben (Kraftfahr-, Schifffahrts-,
Straßenbahnlinien, Seilbahnen).
Rechtsnatur und Wirksamkeit von Vereinbarungen
(4) 1. Am 31. Dezember 2003 aufrechte Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen
oder mit vor In-Kraft-Treten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungseinrichtungen
über Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis
gelten ab 1. Jänner 2004 als Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG, soweit sie auf Regelungstatbestände
des ArbVG, eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG, oder eines am 31. Dezember
2003 auf das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des ArbVG anzuwendenden Kollektivvertrags
gestützt werden können; soweit sie nicht auf Regelungstatbestände des ArbVG, eines anderen Bundesgesetzes
mit Ausnahme des BBVG, oder eines auf das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des
ArbVG am 31. Dezember 2003 anzuwendenden Kollektivvertrags gestützt werden können, gelten sie –
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – für jene Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 von
ihnen erfasst waren, ab 1. Jänner 2004 als Bestandteil des Arbeitsvertrages.
2. In Einzelvereinbarungen oder in Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen
oder mit vor In-Kraft-Treten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungen
geregelte Mitwirkungsrechte der Belegschaft, die über die Mitwirkungsrechte der Belegschaft nach den
Bestimmungen des ArbVG oder eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG hinausgehen,
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 mit sämtlichen Rechtswirkungen außer Kraft.
Artikel 8
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. § 33 Abs. 2 Z 3 entfällt.
2. Dem § 208 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 entfallen die Wörter „und der Eisenbahnen“.
2. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft
und gilt für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2003
liegt.“
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7, zweiter Satz, dürfen Tankkörper, die
nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III,
die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, so ausgelegt sein, dass sie in der
Lage sind, einem äußeren Überdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) ohne bleibende Verformung standzuhalten.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b), Sondervorschrift TE 15 gelten Tanks,
die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder
III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden und die mit Vakuumventilen
ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) öffnen, als luftdicht
verschlossen.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach
Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 7/2003)“.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen
in den zwischen den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. November 2003 und von Deutschland am 28. Oktober
2003 unterzeichnet.