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138_2003 AT

138. Bundesgesetz: Bundesbahnstrukturgesetz 2003

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Bundesbahnstrukturgesetz 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. Im Kurztitel entfällt die Jahreszahl „1992“.

2. Die Überschrift vor § 1 lautet

„1. Teil

Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ “

3. § 1 Abs. 3 und 4 entfallen.

4. Die §§ 21 bis 25 erhalten die Bezeichnung „§§ 52 bis 56“.

5. An die Stelle der §§ 2 bis 20 samt Überschriften treten folgende §§ 2 bis 51a samt Überschriften

„2. Teil

ÖBB-Holding AG

Gründung und Errichtung

§ 2. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in

Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut

„Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-

Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu

100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt.

(2) Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Einlage sämtlicher Anteile des Bundes an den

Österreichischen Bundesbahnen. Die eingelegten Anteile sind mit dem Eigenkapital im Sinne von § 224

Abs. 3 HGB gemäß der Bilanz der Österreichischen Bundesbahnen zum 31. Dezember 2003 anzusetzen.

Verwaltung der Anteilsrechte

§ 3. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie.

Unternehmensgegenstand

§ 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist

1. die Ausübung der Anteilsrechte an den Österreichischen Bundesbahnen;

2. die Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen;

3. die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den umstrukturierten Gesellschaften und sonstigen

Gesellschaften mit der Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung.

(2) Die ÖBB-Holding AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen

Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

3. Teil

Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen

1. Hauptstück

ÖBB-Personenverkehr AG

Gründung und Errichtung

§ 5. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-

Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von

70000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-

Personenverkehr AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

Aufgabe

§ 6. Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung von Personen, einschließlich

der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben

aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch

veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen

Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen.

Teilbetrieb Personenverkehr der ÖBB

§ 7. (1) Der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-

Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes

über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein

Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem

31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in

das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den

Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Personenverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-

Personenverkehr AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes

Personenverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Aktionär

§ 8. Die Aktien der ÖBB-Personenverkehr AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

2. Hauptstück

Rail Cargo Austria AG

Gründung und Errichtung

§ 9. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-

Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von

70000 Euro, dem Firmenwortlaut „Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft“, im Folgenden als Rail Cargo

Austria AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

Aufgabe

§ 10. Aufgabe der Rail Cargo Austria AG ist insbesondere die Beförderung von Gütern, einschließlich

der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben

aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch

veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen

Güterverkehrs auf Grund von Tarifen.

Teilbetrieb Güterverkehr der ÖBB

§ 11. (1) Der Teilbetrieb Güterverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die Rail Cargo

Austria AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes

über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs-

und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem

31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in

das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den

Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Güterverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der Rail Cargo

Austria AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Güterverkehr

zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Aktionär

§ 12. Die Aktien der Rail Cargo Austria AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

3. Hauptstück

ÖBB-Traktion GmbH

Gründung und Errichtung

§ 13. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-

Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-

Traktion Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Traktion GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien

zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen

Verhältnis an der ÖBB-Traktion GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an

der ÖBB-Traktion GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche

Beauftragung der ÖBB-Traktion GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung

der ÖBB-Traktion GmbH zu sorgen.

Aufgabe

§ 14. Aufgabe der ÖBB-Traktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen

für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen.

Teilbetrieb Traktion der ÖBB

§ 15. (1) Der Teilbetrieb Traktion der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Traktion

GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die

Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und

Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember

2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch

anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den

Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Traktion herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Traktion

GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Traktion

durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu

erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

4. Hauptstück

ÖBB-Technische Services-GmbH

Gründung und Errichtung

§ 16. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-

Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-

Technische Services-Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Technische Services-GmbH bezeichnet,

und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirt-

schaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Technische Services-GmbH beteiligt sind. Für die Dauer

ihrer beherrschenden Beteiligung an der ÖBB-Technische Services-GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr

AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Technische

Services-GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Technische

Services-GmbH zu sorgen.

Aufgabe

§ 17. (1) Aufgabe der ÖBB-Technische Services-GmbH ist insbesondere die Erbringung von Leistungen

für und im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für Zwecke des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs

ist die ÖBB-Technische Services-GmbH ein Eisenbahnunternehmen.

Teilbetrieb Technische Services der ÖBB

§ 18. (1) Der Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-

Technische Services-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des

Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen.

Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag

mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur

Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den

Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Technische Services herabzusetzen; das Stammkapital der

ÖBB-Technische Services-GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen

Teilbetriebes Technische Services durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften

um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

5. Hauptstück

ÖBB-Dienstleistungs GmbH

Gründung und Errichtung

§ 19. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-

Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital

in der Höhe von 35000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“, im

Folgenden als ÖBB-Dienstleistungs GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

Aufgabe

§ 20. (1) Aufgabe der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist insbesondere

1. die ÖBB-Holding AG und die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder

mittelbar beteiligt ist,

a) im Personalwesen, das ist insbesondere die systemtechnische und personalwirtschaftliche

Steuerung des optimalen Personaleinsatzes, die Personalentwicklung, die Aus- und Weiterbildung

der Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge (Lehrlingsstiftung) sowie die Personaladministration

(Personalservice und Bezugsliquidierung),

und befristet auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und soweit die Aufgabenbereiche

gemäß § 37 nicht direkt zugeordnet werden können,

b) im Finanz- und Rechnungswesen (Grundsatzangelegenheiten),

c) im Einkauf (strategische Einkaufsfunktionen), und

d) in der Informatik (Funktion des Rechnungszentrums und Betreuung der IT-Arbeitsplätze)

zu unterstützen,

2. für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Wettbewerbsvergleich in den Gesellschaften

nicht beschäftigbar sind, insbesondere durch Personalausgleich in den Gesellschaften, Insourcing-

Projekte und Joint Ventures, in Form von Arbeitskräfteüberlassung oder einer Arbeitsstiftung

zu sorgen,

3. die Pensionsangelegenheiten aller ehemaliger Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen,

die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durchzuführen

und

4. die Gesellschaft in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen (insbesondere bei Gestaltung der

Vertragsgrundlagen und Betriebsvereinbarungen, Umsetzung von arbeits- und sozialrechtlichen

Gesetzen und von Kollektivverträgen) unter Bewertung solcher Maßnahmen hinsichtlich des Personalaufwandes

zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Gesellschaften,

an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, verpflichtet, mit der ÖBB-

Dienstleistungs GmbH auf Basis einer entgeltlichen Vereinbarung zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere

1. berechtigt, Arbeitnehmer, deren Beschäftigung bei den Gesellschaften, an denen die ÖBB-

Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht möglich ist, der ÖBB-Dienstleistungs

GmbH zur Übernahme des Arbeitsvertrages vorzuschlagen und

2. verpflichtet, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal benötigen, vorrangig Arbeitnehmer

der ÖBB-Dienstleistungs GmbH oder anderer Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG

mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, zu beschäftigen, sei es im Wege von Arbeitskräfteüberlassung

oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis.

Dienstleistungsteilbetriebe der ÖBB

§ 21. (1) Die ÖBB-Dienstleistungs GmbH übernimmt ab ihrer Gründung jene Dienstleistungsteilbetriebe

der Österreichischen Bundesbahnen, die bisher mit der Erfüllung der im § 20 genannten Aufgaben

befasst waren. Diese Teilbetriebe sind an die ÖBB-Dienstleistungs GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften

(Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen

und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung

spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den

Buchwert der übertragenen Dienstleistungsteilbetriebe herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-

Dienstleistungs GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert der übernommenen Dienstleistungsteilbetriebe

zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Kostenersatz und Konkretisierung durch Vereinbarung

§ 22. Die Zusammenarbeit der im § 20 angeführten Gesellschaften und der Ersatz der daraus resultierenden

Kosten ist vertraglich zu regeln.

6. Hauptstück

ÖBB-Immobilienmanagement GmbH

Gründung und Errichtung

§ 23. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die Gesellschaft

Österreichische Bundesbahnen bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter

Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Immobilienmanagement

Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Immobilienmanagement GmbH bezeichnet, und

dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

Aufgabe

§ 24. (1) Aufgabe der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH ist insbesondere die Verfügung über die

Nutzungsrechte sowie die bestmögliche Bewirtschaftung (einschließlich der Verwaltung) und Verwertung

der Liegenschaften der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, ausgenommen jene der Schieneninfrastruktur gemäß

§ 10a Eisenbahngesetz 1957, die für den Eisenbahnbetrieb und den Eisenbahnverkehr benötigt werden,

und jene Liegenschaften, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zurverfügungstellung sonstiger

Leistungen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) benötigt.

(2) Die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Rechte sind der ÖBB-Immobilienmanagement

GmbH einzuräumen.

7. Hauptstück

ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG

Gründung und Errichtung

§ 25. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-

Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von

70000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft“, im Folgenden als

ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

Aufgabe

§ 26. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens,

indem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur bereitgestellt, betrieben und

erhalten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) wird; ihr obliegt auch die Betriebsplanung und der

Verschub.

Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der ÖBB

§ 27. (1) Der Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen ist

zweckentsprechend den betrieblichen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG an die ÖBB-Infrastruktur

Betrieb AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes

über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein

Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem

31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in

das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den

Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb herabzusetzen; das Grundkapital

der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen

Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage

einzustellen.

Aktionär

§ 28. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

8. Hauptstück

ÖBB-Infrastruktur Bau AG

Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen

§ 29. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen werden die nach

den im 1. bis 5. und im 7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten

Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des Zweiten Abschnittes

„Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft“ des Elften Teiles

„Umwandlung“ des Aktiengesetzes 1965 in der geltenden Fassung in eine Aktiengesellschaft mit der

Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Bau AG bezeichnet,

mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen

Bundesbahnen nach den Spaltungen, wobei das Grundkapital einen Mindestbetrag von 70000 Euro

nicht unterschreiten darf, umgewandelt. Die Umwandlung ist bis spätestens 30. September 2005 zur Eintragung

in das Firmenbuch anzumelden. Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleiben insbesondere die

bisherigen Teilbetriebe Planung und Engineering (Teilbereich Projekte), Kraftwerke und alle Liegenschaften,

soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind.

Aktionär

§ 30. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

Aufgabe

§ 31. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich

Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur

einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang

stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt

ist, und die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur.

Verschmelzung mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

§ 32. Die gemäß gesetzlicher Anordnung des § 7 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.

Nr. 133/1989, errichtete Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft

unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des

neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag

mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September

2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der

ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert

des Reinvermögens der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Zeitpunkt der Verschmelzung.

Verschmelzung mit der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH

§ 33. Die nach der Spaltung (§ 2 des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes) verbleibende

Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege

der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter

sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes „Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung mit einer Aktiengesellschaft“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“

verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung

spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine

Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die

Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-

Gesellschaft mbH im Zeitpunkt der Verschmelzung.

Einbringung der Anteilsrechte an der Brenner Eisenbahn GmbH

§ 34. Die Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Eisenbahn GmbH werden vom Bund mit Ablauf

des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft

eingebracht. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft)

entfällt.

Rechtsbeziehungen zwischen der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und der

ÖBB-Infrastruktur Bau AG

§ 35. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat ihre Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz

1957) samt den Anlagen und Einrichtungen für das Bereitstellen sonstiger Leistungen als Eisenbahninfrastrukturunternehmen

(§ 58 Eisenbahngesetz 1957) vertraglich (Nutzungsvertrag) der ÖBB-Infrastruktur

Betrieb AG zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit die ÖBB-Infrastruktur Betrieb

AG diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Eisenbahninfrastrukturunternehmen benötigt.

(2) Ebenso vertraglich zu regeln sind jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung

ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt

sowie jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine

bedarfgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG

benötigt.

(3) Für die vertraglich eingeräumte Nutzung und zu erbringenden Leistungen sind jeweils angemessene

Entgelte zu vereinbaren.

9. Hauptstück

Eröffnungsbilanz, Spaltungs-, Übernahmeverträge, Umgründungsplan

Eröffnungsbilanz

§ 36. Auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 2004 der Österreichischen Bundesbahnen ist

eine Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2005 zu erstellen, die der Umstrukturierung zugrunde zu legen ist.

Bei der Bestimmung der handelsrechtlichen Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung

an die bestehenden Buchwerte, Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der beizulegende Wert gemäß

§ 202 Abs. 1 HGB darf nicht überschritten werden.

Spaltungs- und Übernahmeverträge

§ 37. Bei Aufstellung der im 1. bis 5. und 7. Hauptstück angeführten Spaltungs- und Übernahmeverträge

sind die bisher als Steuerungs- und Dienstleistungseinheiten der Österreichischen Bundesbahnen

fungierenden und als Querschnittsfunktionen organisierten Bereiche Controlling/Rechnungswesen, Einkaufsmanagement,

Facility Management, Informatik, Finanzen/Beteiligungen und Corporate Services

(Kommunikation, Mitgliedschaften, Revision und Recht) oder Teile davon entsprechend ihren bisherigen

Aufgaben und zweckentsprechend den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau

AG zuzuordnen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei

den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weiterzuführen.

Umgründungsplan

§ 38. Als Basis der Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen ist insbesondere

ein Umgründungsplan zu erstellen, der alle übertragenden und übernehmenden (aufnehmenden)

Gesellschaften erfasst.

Berichtspflicht

§ 39. Die ÖBB-Holding AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über

alle, insbesondere über die im Umgründungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung der Umstrukturierung

der Österreichischen Bundesbahnen, regelmäßig und eingehend zu berichten.

10. Hauptstück

Sonstiges

Entfall von Prüfungen

§ 40. Gründungs- und Umwandlungsprüfungen entfallen, nicht aber Spaltungs- und Restvermögensprüfungen.

Rechtswirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen

§ 41. Die in den §§ 7, 11, 15, 18, 27 und 29 angeführten Umstrukturierungsmaßnahmen werden unabhängig

von ihrer Eintragung in das Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam.

4. Teil

Schieneninfrastruktur

Bereitstellung der Schieneninfrastruktur

§ 42. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der

Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG über deren Ersuchen hiefür insoweit und solange einen

Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu

erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen

nicht abdecken.

(2) Über den Zuschuss gemäß Abs. 1 ist zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb

AG ein sechsjähriger Vertrag abzuschließen, in dem der Förderungsgegenstand und die Höhe des insgesamt

dafür zu gewährenden Zuschusses festzulegen sind. Kosten für aktivierungspflichtige Ersatzinvestitionen,

soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau

AG zu tragen und von dieser entsprechend in den Rahmenplan (§ 43) aufzunehmen. Dieser Vertrag ist

jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. In diesem

Vertrag ist insbesondere zu regeln

1. der Gegenstand des Zuschusses unter Berücksichtigung der Sicherung und der laufenden Verbesserung

der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur

Betrieb AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes,

der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität;

2. die Höhe des jährlichen Zuschusses für die Vertragsdauer;

3. die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen sowie die Zahlungsmodalitäten.

(3) Grundlage des Vertrages gemäß Abs. 2 bildet insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb

AG zu erstellende und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister

für Finanzen vorzulegende sechsjährige Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der

zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung

der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne

und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein

Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.

(4) In dem Vertrag gemäß Abs. 2 ist weiters vorzusehen, dass die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG

dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen

einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung

vorzulegen hat.

Schieneninfrastrukturvorhaben

§ 43. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat für die Erfüllung der ihr gemäß § 31 übertragenen Aufgaben

und für die Erfüllung der der Brenner Eisenbahn GmbH gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ übertragenen Aufgaben einen sechsjährigen Rahmenplan

zu erstellen, der jahresweise die geplanten Investitionen zu enthalten hat. Bei der Erstellung des Rahmenplanes

ist jeweils auf jene Festlegungen im Generalverkehrsplan Bedacht zu nehmen, welche die Schieneninfrastruktur

der ÖBB-Infrastruktur Bau AG betreffen. Der Rahmenplan ist jährlich jeweils um ein

Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. Der Rahmenplan hat alle für das

Unternehmen entscheidungsrelevanten Informationen, soweit zweckmäßig und zutreffend, zu enthalten,

insbesondere eine genaue Beschreibung der Projekte, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten

Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten

sowie eine aktuelle Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm sowie eine

Darstellung der mit den Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur. Zum Rahmenplan ist

jeweils die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers

für Finanzen einzuholen.

(2) Der Bund fördert die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß dem

sechsjährigen Rahmenplan. Über die Höhe und Form der jeweiligen Mittelzuführung durch den Bund für

Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß Rahmenplan wird jährlich entschieden; dazu hat die ÖBB-

Infrastruktur Bau AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister

für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen

Vorschaurechnung vorzulegen.

Besonderes regionales Interesse

§ 44. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung (§ 42) oder die Aufnahme in den Rahmenplan

für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben (§ 43 Abs. 1) im besonderen

regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten,

insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet

werden.

Überwachung vertraglicher Verpflichtungen

§ 45. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute

Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat

1. die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG übernommenen vertraglichen Verpflichtungen

für die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur zu überwachen,

2. die Einhaltung des Rahmenplanes für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben

zu überwachen und

3. die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen.

Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten

einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln bzw. bei der

Zustimmung zum Rahmenplan festzulegen.

Benützungsentgelte und sonstige Entgelte

§ 46. Die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur festzulegenden Benützungsentgeltkategorien und

Benützungsentgeltsätze und die für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen festzulegenden Kategorien

und Sätze sonstiger Entgelte bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation

und Technologie.

Erforderliche Mittel, Bundeshaftung

§ 47. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur Betrieb

AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals

gemäß dem genehmigten Geschäftsplan (§ 42 Abs. 3) und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG die zur

Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem

genehmigten Rahmenplan (§ 43 Abs. 1) erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von

Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-

Infrastruktur Bau AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß

§ 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu übernehmen.

5. Teil

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Festlegung eines mehrjährigen Bestellrahmens

§ 48. Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969

in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen

mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.

Bericht an den Nationalrat

§ 49. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat alljährlich dem Nationalrat

einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen

vorzulegen.

6. Teil

Sonderbestimmungen

Abgabenrechtliche Begünstigungen

§ 50. (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs-

und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen

Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen

Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts-

und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der

jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaften ergeben. Diese Befreiung

bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß § 35 resultieren.

Rechtsvertretung

§ 50a. Die ÖBB-Holding AG sowie Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum

der ÖBB-Holding AG stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,

StGBl. Nr. 172/1945, in der jeweils geltenden Fassung gegen Entgelt rechtlich vertreten und beraten

lassen.

Konzessionsfreiheit

§ 51. (1) Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur Betrieb

AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit

sie in Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 31) tätig ist. Für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben

kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 51a. (1) Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung

ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt, sowie

für jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfsgerechte

und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG

benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, nicht anzuwenden.

(2) Die Gesellschaften haben das ausschließliche Recht zur Erbringung der Leistungen gemäß

Abs. 1.“

6. Die Überschrift vor § 52 (neu) lautet

„7. Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger“

7. § 52 (neu) Abs. 1 bis 3b lauten

„(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten

Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG und die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes

angeführten Gesellschaften sowie deren Rechtsnachfolger setzen die Rechte und Pflichten des Bundes

gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der

Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag

31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen

befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische

Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge

für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zur ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil dieses

Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden

Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum

Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis

unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis

vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten,

die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen

für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes

entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-

Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das

auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand

zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13 % und im Jahr 2004 26,26 % des Aufwandes an

Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß

Abs. 2 zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen

Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.

(3a) Der in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat

1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und

2. einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder

Sonderzahlung

zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige

Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden

das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz

und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag

und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den

ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag

beträgt 10,25 %, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 %.“

8. § 52 (neu) Abs. 4b lautet

„(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben Pensionsbeiträge bei den im Abs. 3 angeführten Gesellschaften.

Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab

1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs. 3b an den Bund

abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.“

9. In der Überschrift vor § 53 (neu) entfällt die Bezeichnung „3. Abschnitt“ und die Überschrift nach § 53

(neu) wird durch folgende Überschrift ersetzt

„8. Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen“

9a. § 53 (neu) Abs. 5 lautet

„(5) Der Anwendungsbereich von arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer

jeweils geltenden Fassung, die auf dienst- und besoldungsrechtliche Regelungsinhalte des ÖBB-

Dienstrechts und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. Dezember 2003 zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse

abstellen, bleibt für Arbeitsverhältnisse zu den ÖBB, deren vertraglich vereinbarter Beginn

vor dem 1. Jänner 2004 liegt und die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, unberührt, auch wenn

sie infolge eines Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 auf ein anderes Unternehmen (Erwerber)

übergehen.“

10. § 54 (neu) lautet

„§ 54. (1) Bis zur Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen sind auf diese die Bestimmungen

auch dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 mit der

Maßgabe anzuwenden, dass im § 2 Abs. 5 die Wortfolge „und Zuweisungsstelle“ nicht mehr anzuwenden

ist, im § 2 der Abs. 6 nicht mehr anzuwenden ist und die §§ 3, 21 und 22 nicht mehr anzuwenden sind.

(2) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Rahmenplan ist erstmals spätestens mit Ablauf des

30. Juni 2004 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen, wobei vorher

das Einvernehmen mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner Eisenbahn GmbH

herzustellen ist.

(3) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43, die den Österreichischen Bundesbahnen

durch Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur

Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind und diese Planung, Planung

und Durchführung oder Durchführung nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden,

können bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden

Rahmenplan (§ 43) aufgenommen werden. Für die Aufnahme solcher Schieneninfrastrukturvorhaben in

den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen

bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnungen als Entscheidungsgrundlage maßgeblich

waren.

(4) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Geschäftsplan (§ 42) ist erstmals spätestens mit Ablauf

des 30. Juni 2004 zu erstellen.

(5) Ein Vertrag gemäß § 42 Abs. 2 ist erstmals rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2005 abzuschließen.

(6) Den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz

1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen

1. als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen

im Personenverkehr,

2. als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen

im Güterverkehr, und

3. als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im

Personen- und Güterverkehr,

erteilt.

(7) Mit Ausnahme der im Abs. 6 angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid

erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der

Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil

dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder

übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der

Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften

über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen,

Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaft jedoch die zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise

nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen,

Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften

fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 18 Monaten nach Rechtswirksamkeit der

angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen; dies gilt insbesondere für fehlende

Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen.

(8) Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge

anhängige Verwaltungsverfahren, bei denen auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen kein Eintritt

der im 2. und im 3. Teil angeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung erfolgt, treten

abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen mit Wirksamkeit der angeordneten Spaltungs-

und Umwandlungsvorgänge diejenigen vorangeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche

Stellung ein, deren übertragenen Teilbetrieb diese Verfahrensstellung zuzurechnen ist.

(9) Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der §§ 21 und 22

dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweise auf

§§ 52 und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen

des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweis auf §§ 48

und 49 dieses Bundesgesetzes.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen

Währungstauschverträge gegen die Österreichischen Bundesbahnen in Höhe von bis zu 2,9 Milliarden

Euro zu verzichten.

(11) Insoweit die Bestellung der ersten Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen der ÖBB-

Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften aus dem

Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbereiche

der von den im Art. 1 dieses Bundesgesetzes angeordneten Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen

Gesellschaften erfolgt, ist für diese Bestellungen das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I

Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausschreibung

der erstmals zu besetzenden Funktion nicht erforderlich ist.

(12) Bei der Bestellung von Mitgliedern der Vorstände oder Geschäftsführern der ÖBB-Holding AG

sowie deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften ist jedoch eine Ausschreibung

nach dem Stellenbesetzungsgesetz jedenfalls erforderlich, wenn die Bestellung nicht aus dem

im Abs. 11 genannten Personenkreis erfolgt.“

11. Die Grobgliederungsüberschrift „3. Teil“ nach § 54 (neu) entfällt.

12. § 55 (neu) lautet

„§ 55. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 42 Abs. 2, § 43 und § 47 Abs. 1

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich § 47 Abs. 2, § 50, § 50a, § 52 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und § 54 Abs. 10

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 52 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

13. Die Grobgliederungsüberschrift „4. Teil“ nach § 55 (neu) entfällt.

14. Dem § 56 (neu) wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) § 42 bis § 45 samt Überschriften und § 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 138/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr,

Innovation und Technologie, mit denen den Österreichischen Bundesbahnen Schieneninfrastrukturvorhaben

zur Planung, zur Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind, treten

mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. § 1 samt Überschrift entfällt.

2. § 2 samt Überschrift lautet

„Gründung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

§ 2. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 1 in

der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung

des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den

Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten

und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit

dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet

(Abspaltung zur Neugründung), wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen

und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.“

3. § 3 samt Überschrift lautet

„Aufgaben

§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere

1. der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich

der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die

Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen

durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem

Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;

2. die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42

Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere

bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung

der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß

§ 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn

GmbH“;

3. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und

Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz

dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der

Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung

bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;

4. nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle

gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;

5. die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz

1957.

(2) Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften

zeitgerecht, projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft

mbH zu übermitteln.“

4. Die §§ 3a und 3b entfallen.

5. § 4 samt Überschrift lautet

„Verwaltung der Anteilsrechte

§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte an der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist

berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH allgemeine Anweisungen über die

Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit

zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und

zur Auskunftserteilung zu verpflichten.“

6. § 5 samt Überschrift lautet

„Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen

§ 5. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte

Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen

Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung

der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich

zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von

Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der

Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten,

eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 zu übernehmen.

7. § 6 samt Überschrift lautet

„Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

§ 6. Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich,

zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes

der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der

Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht

werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen

jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.“

8. § 7, § 8 samt Überschrift und § 9 samt Überschrift entfallen.

9. § 10 samt Überschrift lautet

„Befreiung von Abgaben

§ 10. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben

mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den

Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in

diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.

(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.“

10. § 11 samt Überschrift lautet

„Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen

Währungstauschverträge gegen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in

Höhe von bis zu 3,2 Milliarden Euro zu verzichten.

(1a) Der bis zum 31. Dezember 2004 im Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-

Gesellschaft mbH ausgewiesene Anspruch auf Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.

(2) Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des

Bundes für seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-

Gesellschaft mbH ein.

(3) Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Abs. 2) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft

die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.“

11. § 12 lautet

„§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und § 10 der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 11

Abs. 1 bis 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie betraut.“

12. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6 samt

Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003

treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 1, 3a, 3b, 7, 8 samt

Überschrift und 9 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes

Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 133/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert

1. Der Abschnitt II (Überschrift, §§ 7 bis 14) entfällt.

2. § 15 lautet

„§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

3. Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Hochleistungsstrecken oder die Teile derselben, die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-

AG durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach diesem Bundesgesetz

zur Planung, Planung und Bau oder zum Bau übertragen worden sind, diese Planung, Planung

und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein wird, sind spätestens bis

Ablauf des 30. Juni 2004 in den für die Jahre 2005 bis 2010 zu erstellenden Rahmenplan gemäß § 43 des

Bundesbahngesetzes aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz

Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung

der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.“

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Abschnitt II (Überschrift, §§ 7 bis 14) und die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation

und Technologie über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder

von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG treten mit Ablauf des

31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ ,deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind“.

2. § 1 Abs. 3 und ein diesem angefügter Abs. 4 lauten

„(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der

Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen

derselben, wenn diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß § 3 oder in den Rahmenplan gemäß

§ 43 Bundesbahngesetz aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und

zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.

(4) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, Schieneninfrastruktur für Dritte zu planen und zu bauen,

sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.“

3. § 2 entfällt.

4. § 3 samt Überschrift lautet

„Planung und Bau

§ 3. (1) Der Bund fördert die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein

–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben durch Zuschüsse, die vom Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

und der Gesellschaft vertraglich zu vereinbaren sind, wenn

1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den

gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes

oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und

2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.

(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Hochleistungsstrecke

Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben

von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle

für eine Investionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere

eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten

Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie

eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit

dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe

des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.

(3) In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zu-

schuss zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner

oder von Teilen derselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft

die zu bauende Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder

zu bauende Teile derselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige

Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht

des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen

ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.“

5. §§ 3a und 3b samt Überschriften lauten

„Besonderes regionales Interesse

§ 3a. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Planung und den Bau der

Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen

derselben im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende

Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten

geleistet werden.

Besonderes internationales Interesse

§ 3b. Im Hinblick auf das besondere internationale Interesse am Ausbau der Hochleistungsstrecke

Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben ist auf die

Möglichkeiten der Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell, Querfinanzierung

Straße – Schiene) und der Bereitstellung von Gemeinschaftszuschüssen nach der Verordnung (EG)

Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische

Netze (ABl. Nr. L 228 vom 18. 9. 1995 S 1) insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender Projekte

besonders Bedacht zu nehmen.“

6. § 4 samt Überschrift lautet

„Überwachung vertraglicher Verpflichtungen

§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-

Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der Gesellschaft übernommenen

vertraglichen Verpflichtungen für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze

bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben zu überwachen und die finanzielle

Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen,

insbesondere die Vorlage der laufenden Tätigkeitsberichte einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich

Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.“

7. § 6 samt Überschrift lautet

„Benützungsrechte

§ 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze

bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke

der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines

Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz

zu bemessen ist.“

8. § 7 samt Überschrift lautet

„Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–

Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben, die der Gesellschaft durch Verordnung

der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau

oder zum Bau übertragen worden sind, kann unbeschadet der Aufnahme in den Rahmenplan gemäß § 43

Bundesbahngesetz eine vertragliche Zuschussregelung gemäß § 3 vereinbart werden, wobei § 3 Abs. 2

insoweit nicht anzuwenden ist, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten

Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben

ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch

Dritte sichergestellt ist.

(3) Die Teile der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner,

die vor dem 31. Dezember 2004 fertiggestellt sind, mit Verordnung der Bundesministerin für Ver-

kehr, Innovation und Technologie an die Gesellschaft zum Bau übertragen worden sind und die nicht

Gegenstand einer vertraglichen Zuschussregelung gemäß § 3 sind, sind von der Gesellschaft den Österreichischen

Bundesbahnen, ab deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft der ÖBB-Infrastruktur Bau

Aktiengesellschaft zu übergeben.

(4) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43 Bundesbahngesetz, die der Brenner Eisenbahn

GmbH durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung,

zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind und diese Planung, Planung und

Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, sind bis spätestens mit

Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43 Bundesbahngesetz)

aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz

insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten

Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.“

9. § 7a entfällt.

10. § 8 samt Überschrift lautet

„Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 3 Abs. 3 der Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

11. § 9 erhält die Paragraphenüberschrift „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“; folgender Abs. 3

wird angefügt

„(3) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 6 und § 8 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 2, § 7a und die Verordnungen des

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der umfassenden Planung

und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am

Brenner oder von Teilen derselben an die Gesellschaft treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer

Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. § 22 Abs. 1 Z 7a lautet

„7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;“

2. Im § 23 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „den Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck

„der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.

3. Im § 34 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „die Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck

„die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.

4. Dem § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 22 Abs. 1 Z 7a., § 23 Abs. 3 und 4 sowie § 34 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit dem Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft

mbH ihre Tätigkeit aufnimmt, in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 40/2002, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. für Bezieher einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-

Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I

Nr. 95/2000, die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;“

2. Im § 12 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Österreichische Bundesbahnen“ durch den Ausdruck „ÖBB-

Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.

3. Im § 13 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „den Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck

„der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.

4. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit dem Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH ihre

Tätigkeit aufnimmt, in Kraft.“

Artikel 7

Aufhebung des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes und Überleitungsbestimmungen

Außer-Kraft-Treten des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz – BBVG, BGBl. I

Nr. 66/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, außer Kraft.

Überleitungsbestimmungen

(2) 1. Die am 31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des BBVG errichteten Organe

der Arbeitnehmerschaft bleiben bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen

des Arbeitsverfassungsgesetzes, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Hinsichtlich

der ihnen zukommenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG). Die am 31. Dezember 2003 bestehenden nach den Bestimmungen

des BBVG errichteten Vertrauenspersonenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im

Sinne des § 40 Abs. 3 Z 3 ArbVG und die Zentralausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im

Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 ArbVG. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die bis zum Außer-Kraft-

Treten des BBVG in die Zuständigkeit der Personalausschüsse gefallen sind, bleiben diese bis zur Neuwahl

der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG, längstens aber bis

31. Dezember 2005 zuständig.

2. Z 1 gilt sinngemäß auch für die Organe der Jugendvertretung sowie die Behindertenvertrauenspersonen.

3. Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005

gelten die auf Grund des BBVG als Betriebe oder Unternehmen definierten Organisationseinheiten als

Betriebe oder Unternehmen im Sinne des ArbVG. Die am 31. Dezember 2003 gemäß § 17 BBVG festgelegten

Wirkungsbereiche der Personalausschüsse bleiben im selben Zeitraum bestehen.

4. Am 31. Dezember 2003 bestehende Freistellungen von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane

gemäß § 65 BBVG bleiben bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen

des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Solange nach den Bestimmungen des

BBVG errichtete Personalvertretungsorgane im Sinne des Abs. 2 fungieren, gilt für die Tragung der dadurch

verursachten Kosten § 45 BBVG.

5. Beschlüsse über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage bleiben aufrecht und gelten als

Beschlüsse über die Einhebung einer Betriebsratsumlage gemäß § 73 ArbVG. Bestehende Personalvertretungsfonds

sind bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 10 BBVG aufzuteilen

und als Betriebsratsfonds gemäß § 74 ArbVG weiterzuführen.

Betriebsverfassungsrechtliche Sonderregelungen

(3) 1. Abweichend von § 34 ArbVG kann im Unternehmen der Österreichischen Bundesbahnen oder

in Unternehmen, an denen die nach den Bestimmungen des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003, BGBl. I

Nr. 138, errichtete Österreichische Bundesbahnen Holding AG (ÖBB-Holding AG) unmittelbar oder

mittelbar zu mindestens 25 vH beteiligt ist, durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, welche Arbeitsstätten

aus Gründen der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung, der Betriebsorganisation und

der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und Betreuung der Arbeitnehmer zusammenzufassen sind

und als Betrieb gelten. § 35 ArbVG ist auf diese Betriebe nicht anzuwenden. Für solche Betriebsvereinbarungen

gilt § 97 Abs. 2 ArbVG. Auf Seite der Arbeitnehmerschaft ist für den Abschluss, die Abänderung

oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung der Zentralbetriebsrat zuständig. § 2 Abs. 1 ist anzuwenden.

2. Die Bestimmungen des ArbVG über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten sind

nicht anzuwenden auf

a) das Unternehmen „Österreichische Bundesbahnen“ und Unternehmen, an denen die ÖBB-

Holding AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 vH beteiligt ist,

b) Eisenbahnunternehmen im Sinne der § 1 I Z 1 und §§ 1a bis 1c Eisenbahngesetz 1957,

BGBl. Nr. 60, samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrsbetrieben (Kraftfahr-, Schifffahrts-,

Straßenbahnlinien, Seilbahnen).

Rechtsnatur und Wirksamkeit von Vereinbarungen

(4) 1. Am 31. Dezember 2003 aufrechte Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen

oder mit vor In-Kraft-Treten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungseinrichtungen

über Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis

gelten ab 1. Jänner 2004 als Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG, soweit sie auf Regelungstatbestände

des ArbVG, eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG, oder eines am 31. Dezember

2003 auf das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des ArbVG anzuwendenden Kollektivvertrags

gestützt werden können; soweit sie nicht auf Regelungstatbestände des ArbVG, eines anderen Bundesgesetzes

mit Ausnahme des BBVG, oder eines auf das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des

ArbVG am 31. Dezember 2003 anzuwendenden Kollektivvertrags gestützt werden können, gelten sie –

soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – für jene Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 von

ihnen erfasst waren, ab 1. Jänner 2004 als Bestandteil des Arbeitsvertrages.

2. In Einzelvereinbarungen oder in Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen

oder mit vor In-Kraft-Treten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungen

geregelte Mitwirkungsrechte der Belegschaft, die über die Mitwirkungsrechte der Belegschaft nach den

Bestimmungen des ArbVG oder eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG hinausgehen,

treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 mit sämtlichen Rechtswirkungen außer Kraft.

Artikel 8

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. § 33 Abs. 2 Z 3 entfällt.

2. Dem § 208 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in

Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 entfallen die Wörter „und der Eisenbahnen“.

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft

und gilt für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2003

liegt.“

BGBlPdf 138. Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7, zweiter Satz, dürfen Tankkörper, die

nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III,

die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, so ausgelegt sein, dass sie in der

Lage sind, einem äußeren Überdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) ohne bleibende Verformung standzuhalten.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b), Sondervorschrift TE 15 gelten Tanks,

die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder

III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden und die mit Vakuumventilen

ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) öffnen, als luftdicht

verschlossen.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach

Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 7/2003)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen

in den zwischen den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. November 2003 und von Deutschland am 28. Oktober

2003 unterzeichnet.

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