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138_2002 AT

138. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 12 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 1“ die Wortfolge „und über die Anrechnung

gemäß Abs. 6“ eingefügt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt

„Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

§ 18a. (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung

von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)

eine Familienhospizkarenz

1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder

2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder

3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der

Bezüge

in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre

Pflege in einer der in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen vorliegt.

(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung

ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens

jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem

Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 18 auszuzahlen.

(3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf

Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in

Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der

Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu

gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 7 anrechenbaren Geldleistungen

sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat

zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz

beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung

dieser Vorschüsse ist Abs. 1 anzuwenden.

(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur

dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.

(5) § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des

Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind. § 47 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.“

3. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und

Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.“

4. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für einen Zeitraum, in dem Ansprüche auf eine Leistung gemäß Abs. 1 und ein Pflegegeld nach

diesem Bundesgesetz bestehen, gebührt nur die höhere Leistung.“

BGBlPdf 138. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1 . Die im § 5 Abs. 4 BHG aufgezählten Aufgaben werden

1. den Landesschulräten (einschließlich des Stadtschulrates für Wien),

2. dem Naturhistorischen Museum in Wien,

3. dem Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum in Wien

übertragen und diese zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 BHG erklärt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im BGBl. II folgenden Monatsersten in

Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend

die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 727/1995,

tritt hiemit außer Kraft.

BGBlPdf 138. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes,

der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

(BGBl. III Nr. 38/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- bzw.

Beitrittsurkunde

Albanien 29. Februar 2000

Algerien 9. Oktober 2001

Antigua und Barbuda 3. Mai 1999

Argentinien 14. September 1999

Australien 14. Jänner 1999

Bangladesch 6. September 2000

Barbados 26. Jänner 1999

Botsuana 1. März 2000

Brasilien 30. April 1999

Chile 10. September 2001

Costa Rica 17. März 1999

Côte d’Ivoire 30. Juni 2000

Dominica 26. März 1999

Dominikanische Republik 30. Juni 2000

Ecuador 29. April 1999

El Salvador 27. Jänner 1999

Eritrea 27. August 2001

Gabun 8. September 2000

Ghana 30. Juni 2000

Guatemala 26. März 1999

Guinea-Bissau 22. Mai 2001

Island 5. Mai 1999

Italien 23. April 1999

Jordanien 13. November 1998

Kambodscha 28. Juli 1999

Kap Verde 14. Mai 2001

Katar 13. Oktober 1998

Kenia 23. Jänner 2001

Kiribati 7. September 2000

Kolumbien 6. September 2000

Kongo 4. Mai 2001

Lesotho 2. Dezember 1998

Liberia 23. Dezember 1999

Liechtenstein 5. Oktober 1999

Luxemburg 14. Juni 1999

Madagaskar 16. September 1999

Malaysia 22. April 1999

Malediven 7. September 2000

Malta 7. Mai 2001

Mauretanien 21. Juli 2000

Moldau 8. September 2000

Monaco 17. November 1998

Nauru 7. August 2000

Neuseeland 27. Jänner 1999

Nicaragua 30. November 1998

Niederlande 12. April 1999

Niger 23. März 1999

Nigeria 27. September 2001

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- bzw.

Beitrittsurkunde

Paraguay 13. November 1998

Philippinen 15. Februar 2000

Portugal 19. Februar 1999

Ruanda 8. Juni 2000

Rumänien 30. November 2000

Salomonen 26. Jänner 1999

Sambia 23. Februar 2001

Schweden 30. November 1998

Seychellen 2. Juni 2000

Sierra Leone 25. April 2001

Slowakei 25. Februar 1999

Spanien 19. Jänner 1999

St. Kitts und Nevis 2. Dezember 1998

St. Lucia 13. April 1999

St. Vincent und die

Grenadinen

1. August 2001

Swasiland 22. Dezember 1998

Tadschikistan 12. Oktober 1999

Vereinigte Republik

Tansania

13. November 2000

Thailand 30. November 1998

Togo 9. März 2000

Tschad 6. Mai 1999

Tschechische Republik 26. Oktober 1999

Tunesien 9. Juli 1999

Uganda 25. Februar 1999

Uruguay 7. Juni 2001

Venezuela 14. April 1999

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben

Australien

Australien geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Operationen, Übungen oder anderen militärischen

Aktivitäten, die von den Vereinten Nationen genehmigt oder sonst in Übereinstimmung mit dem

Völkerrecht durchgeführt werden, die Teilnahme der australischen Streitkräfte oder von Einzelpersonen,

die australische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Australien ihren Aufenthalt haben, an solchen Operationen,

Übungen oder anderen militärischen Aktivitäten, die in Verbindung mit den Streitkräften von

Staaten durchgeführt werden, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und an Aktivitäten

teilnehmen, die nach dem Übereinkommen verboten sind, nicht per se als Verletzung des Übereinkommens

betrachtet wird.

Australien geht davon aus, dass im Hinblick auf Art. 1 lit.a der Ausdruck „verwenden“ die tatsächliche

physische Verlegung von Antipersonenminen bedeutet und einen indirekten oder zufälligen Nutzen

aufgrund von Antipersonenminen, die von anderen Staaten oder Personen verlegt wurden, ausschließt. In

Art. 1 lit.c wird von Australien das Wort „unterstützen“ so ausgelegt, dass damit die tatsächliche und

direkte physische Teilnahme an einer gemäß dem Übereinkommen verbotenen Tätigkeit gemeint ist, nicht

aber eine zulässige indirekte Unterstützung wie Sicherheitsleistungen für das mit solchen Aktivitäten

befasste Personal eines Staates, der kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist; das Wort „ermutigen“ so,

dass damit die tatsächliche Aufforderung zur Durchführung einer nach dem Übereinkommen verbotenen

Aktivität gemeint ist; und das Wort „veranlassen“ so, dass damit die aktive Verwendung von Drohungen

oder Anreizen zur Durchführung einer gemäß dem Übereinkommen verbotenen Aktivität gemeint ist.

Betreffend Art. 2 Abs. 1 geht Australien davon aus, dass die Definition von „Antipersonenminen“

befehlgezündete Munitionsarten nicht einschließt.

Betreffend die Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 lit.b und c geht Australien davon aus, dass der

Ausdruck „Hoheitsgewalt oder Kontrolle“ sich auf das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates oder auf ein

Gebiet bezieht, für welches dieser Staat auf Grund eines Mandates der Vereinten Nationen oder einer

Vereinbarung mit einem anderen Staat rechtlich verantwortlich ist, und das Eigentum an bzw. physischen

Besitz von Antipersonenminen, nicht jedoch auf die vorübergehende Besetzung von bzw. den Aufenthalt

in ausländischen Gebieten, in denen Antipersonenminen von anderen Staaten oder Personen verlegt wurden.

Chile

Chile erklärt, dass es Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens vorläufig anwenden wird.

Tschechische Republik

Die Tschechische Republik geht davon aus, dass die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung

von Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten durch die Streitkräfte der Tschechischen

Republik oder durch einzelne Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die gemeinsam mit

den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten

vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung

oder Veranlassung zu den in Art. 1 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.

Schweden

Gemäß Art. 18 teilt Schweden mit, dass es Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens provisorisch anwendet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 4. Dezember

2001 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln,

Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Ducie und Oeno Inseln,

Falklandinseln, Henderson, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien

und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und

Dhekelia auf der Insel Zypern ausgedehnt.

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