Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138_2001 AT

138. Bundesgesetz: 8. Bundesfinanzgesetz-Novelle 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 138. Bundesgesetz: 8. Bundesfinanzgesetz-Novelle 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 117/2001, wird wie folgt geändert (8. BFG-Novelle 2001)

Artikel I

1. Im Artikel V Abs. 1 lautet der Betrag in Z 10 „80 Millionen Schilling“.

2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 19

bis 21 angefügt

„19. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 12 Millionen Schilling für Zahlungen

an die Bundesrepublik Jugoslawien auf Grundlage des Ergebnisses der Geberkonferenz, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Ressortbereich des

Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;

20. beim Voranschlagsansatz 1/54826 bis zu einem Betrag von 120 Millionen Schilling, für

Ausgaben im Zusammenhang mit der Sanierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums

Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen

im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;

21. bei den Voranschlagsansätzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus

zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages,

der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen Voranschlagsansätzen

bedeckt werden kann.“

3. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 26

bis 31 angefügt

„26. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt

50 Millionen Schilling für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung

von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern,

wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

27. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 17,2 Millionen Schilling für Zahlungen

zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

28.beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schilling für

Anthraxuntersuchungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz

1/11407 sichergestellt werden kann;

29. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Ausgaben

im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes,

BGBl. I Nr. 12/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

30. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schilling für Zahlungen

an den Festspielverein Erl in Tirol, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

31. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 95 Millionen Schilling für Zahlungen

im Zusammenhang mit der Gebarung der österreichischen Vertretungsbehörden, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

4. Artikel X Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der beim Voranschlagsansatz 1/64698 sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138

als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches

Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – genehmigten

Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;“.

5. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden eingefügt

a) nach der Wortfolge bei den Voranschlagsansätzen der Voranschlagsansatz „1/02118“;

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/11508 der Voranschlagsansatz „1/11518“;

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb.

Post)] der Voranschlagsansatz „1/12208 [für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“;

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/13006 [für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)] der Voranschlagsansatz

„1/13016 [für den Umbau des Kleinen Festspielhauses Salzburg (IF) (geb. Post)]“;

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/14116 der Voranschlagsansatz „1/14138“;

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/14146 die Voranschlagsansätze „1/14166, 1/14168“;

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/15016 der Voranschlagsansatz „1/20037“;

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen) der Voranschlagsansatz

„1/50028“;

i) nach dem Voranschlagsansatz 1/50128 die Voranschlagsansätze „1/50138, 1/50148“;

j) nach dem Voranschlagsansatz 1/61266 die Voranschlagsansätze „1/63176 (für Technologie- und

Forschungsschwerpunkte), 1/63178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte)“;

k) nach dem Voranschlagsansatz 1/63666 (für Betriebe) die Voranschlagsansätze „1/64176 (für Technologie-

und Forschungsschwerpunkte), 1/64178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte)“.

6. In Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet

a) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/12006 „[für Kofinanzierungen der EU (ESF-

Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“;

b) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/12216 „[für Kofinanzierungen der EU (ESF-

Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen

der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“;

c) die Wort- und Ziffernfolge nach dem Voranschlagsansatz 1/14208 „[für klinischen Mehraufwand und

VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU

(ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)],

1/14248“;

d) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/14308 „[für Prozesskosten und außergerichtliche

Vergleiche und für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)]“;

e) die Wort- und Ziffernfolge nach dem Voranschlagsansatz 1/65326 „1/65338 (für Technologie- und

Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346

(für Kompetenzzentren und Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und

Entwicklungsoffensive) und 1/70308 (für Österr. Antidoping Komitee) genehmigten Ausgabenbeträge im

Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;“.

7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 entfallen der Voranschlagsansatz 1/50428 und jeweils der Klammerausdruck

nach den Voranschlagsansätzen 1/14176 und 1/14188.

8. Im Artikel X Abs. 1 lautet die Z 4

„4. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/11018, 1/12018, 1/13088, 1/14018, 1/30018,

1/40018, 1/50428 und 1/64548 für Zahlungen an die BIG genehmigten Ausgabenbeträge im

Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.“

9. Dem Artikel X wird folgender neuer Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in

einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2001 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in

Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem

BHG oder dem BFG 2001 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im

Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere

Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.“

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten folgende Titel bzw. Voranschlagsansätze wie folgt

a) der Ausgabentitel 1/587 „Ausgaben mit Gegenposition“;

b) der Einnahmentitel 2/587 „Einnahmen mit Gegenposition“;

c) der Voranschlagsansatz 1/15446 „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“;

d) der Voranschlagsansatz 1/19337 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“;

e) der Voranschlagsansatz 1/19347 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“;

f) der Voranschlagsansatz 1/19357 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“.

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/02405

„1/02406/43 Förderungen“;

b) nach dem Titel 2/024

„2/02400/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“;

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/10004

„2/10005/43 Sonstige Einnahmen von der EU“;

d) nach dem Paragraf 1/1117

„1/11176/43 Förderungen“;

e) nach dem Paragraf 2/1150

„2/11500/22 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“;

f) nach dem Paragraf 2/1151

„2/11510/13 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“;

g) nach dem Paragraf 1/1301

„1/13013/13 Anlagen“;

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/19327

„1/1933 Schülerfreifahrten:“;

i) nach dem Voranschlagsansatz 1/19337

„1/19338/22 Aufwendungen

1/1934 Schulbücher:“;

j) nach dem Voranschlagsansatz 1/19347

„1/19348/22 Aufwendungen

1/1935 Lehrlingsfreifahrten:“;

k) nach dem Voranschlagsansatz 1/19357

„1/19358/22 Aufwendungen“;

l) nach dem Paragraf 2/2040

„2/20400/13 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“;

m) nach dem Voranschlagsansatz 2/30009

„2/30014/43 Erfolgswirksame Einnahmen aus BIG-Objekten“;

n) nach dem Voranschlagsansatz 1/50118

„1/50127/43 Finanzmarktaufsicht“;

o) nach dem Voranschlagsansatz 2/52606

„2/52614/43 Punzierungskontrollgebühr“;

p) nach dem Voranschlagsansatz 2/60034

„2/60035/34 Sonstige Einnahmen von der EU“;

q) nach dem Voranschlagsansatz 2/63464

„2/63465/22 Sonstige erfolgswirksame Einnahmen“;

r) nach dem Voranschlagsansatz 2/70004

„2/70008/43 Sonstige bestandswirksame Einnahmen“;

s) nach dem Voranschlagsansatz 1/70005

„1/70006/43 Förderungen“.

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) entfällt die Anmerkung zum Voranschlagsansatz 1/12018.

BGBlPdf 138. Verordnung: Branchenorganisations-Verordnung

Auf Grund des § 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet

Einrichtung des Nationalen Weinkomitees

§ 1. (1) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation

für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das

Nationale Weinkomitee ist eine Branchenorganisation im Sinne des Art. 41 der Verordnung (EG)

Nr. 1493/99.

(2) Das Nationale Weinkomitee besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar

aus

1. neun Mitgliedern, die von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich

repräsentieren müssen;

2. neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei

mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen,

sowie

3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

einem Geschäftsführer der Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H.

sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien

und je einem zusätzlichen Mitglied der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich.

(3) Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagene und bestellte

Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 sind nicht stimmberechtigt. Die

gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein

anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von

mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der von der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder,

der das Weinkomitee nach außen vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die stimmberechtigten

Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis der von der

Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der im Verhinderungsfall des

Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere

Geschäftsführer, die die geschäftlichen Belange des Weinkomitees führen.

(5) Das Nationale Weinkomitee legt eine Geschäftsordnung sowohl für seine eigenen Geschäfte als

auch für die der Regionalen Weinkomitees fest.

Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees

§ 2. (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer der in § 3 genannten Tätigkeiten werden auf

Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen

Weinkomitees sind Branchenorganisationen im Sinne des Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

und tragen die Bezeichnung „Regionales Weinkomitee“ in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen

Wirkungsbereiches.

(2) Die Regionalen Weinkomitees setzen sich aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen

Wirkungsbereiches zusammen.

(3) Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen

Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren.

(4) Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf

Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.

(5) Das Regionale Weinkomitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder

darf folgende Grenzen nicht überschreiten

1. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der weniger als 1000 ha Weingartenfläche umfasst: sieben

Mitglieder,

2. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der zwischen 1000 und 5000 ha Weingartenfläche

umfasst: 15 Mitglieder,

3. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der mehr als 5000 ha Weingartenfläche umfasst

21 Mitglieder.

(6) Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Das Regionale Weinkomitee

ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder

beschlussfähig.

(7) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der das Regionale Weinkomitee vertritt und die

Beschlussfassung leitet. Die Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der im

Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende kann sich zur

Führung der geschäftlichen Belange eines Geschäftsführers bedienen.

(8) Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von

mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens

einmal pro Kalenderjahr zusammen.

Aufgabenbereiche des Regionalen Weinkomitees

§ 3. Das Regionale Weinkomitee beschließt in seinem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über

Folgendes

1. Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der

Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes.

2. Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der

Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H. Diese Marketingmaßnahmen müssen

im Einklang mit dem Gesamtauftritt des österreichischen Weines stehen.

3. Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität.

4. Ausarbeitung von Standardverträgen wie zB Lieferverträgen oder Bewirtschaftungsverträgen.

5. Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem

Qualitätswein mit Herkunftsprofil.

Rechtswirkung der Beschlüsse

§ 4. (1) Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach

Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis.

(2) Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees,

sofern diese auf eine Änderung des Weingesetzes 1999 in der geltenden Fassung oder einer

Verordnung auf Grundlage dieses Gesetzes oder des Europäischen Gemeinschaftsrechts abzielen.

(3) Beschlüsse gemäß § 3 Z 5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können

von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als

Grundlage für eine Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 zweiter Satz Weingesetz 1999 vorgeschlagen

werden.

BGBlPdf 138. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 4/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1

Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12

der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in

Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1 (BGBl. III Nr. 173/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 10/2001) wurde von folgenden weiteren RID-Vertragsparteien unterzeichnet

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Iran 24. September 2000

Schweden 11. Oktober 2000

Tschechische Republik 23. Oktober 2000

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →