138. Bundesgesetz: 8. Bundesfinanzgesetz-Novelle 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 117/2001, wird wie folgt geändert (8. BFG-Novelle 2001)
Artikel I
1. Im Artikel V Abs. 1 lautet der Betrag in Z 10 „80 Millionen Schilling“.
2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 19
bis 21 angefügt
„19. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 12 Millionen Schilling für Zahlungen
an die Bundesrepublik Jugoslawien auf Grundlage des Ergebnisses der Geberkonferenz, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Ressortbereich des
Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;
20. beim Voranschlagsansatz 1/54826 bis zu einem Betrag von 120 Millionen Schilling, für
Ausgaben im Zusammenhang mit der Sanierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums
Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;
21. bei den Voranschlagsansätzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus
zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages,
der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen Voranschlagsansätzen
bedeckt werden kann.“
3. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 26
bis 31 angefügt
„26. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt
50 Millionen Schilling für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung
von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 17,2 Millionen Schilling für Zahlungen
zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
28.beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schilling für
Anthraxuntersuchungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz
1/11407 sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Ausgaben
im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes,
BGBl. I Nr. 12/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schilling für Zahlungen
an den Festspielverein Erl in Tirol, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 95 Millionen Schilling für Zahlungen
im Zusammenhang mit der Gebarung der österreichischen Vertretungsbehörden, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
4. Artikel X Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der beim Voranschlagsansatz 1/64698 sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138
als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches
Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – genehmigten
Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;“.
5. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden eingefügt
a) nach der Wortfolge bei den Voranschlagsansätzen der Voranschlagsansatz „1/02118“;
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/11508 der Voranschlagsansatz „1/11518“;
c) nach dem Voranschlagsansatz 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb.
Post)] der Voranschlagsansatz „1/12208 [für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“;
d) nach dem Voranschlagsansatz 1/13006 [für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)] der Voranschlagsansatz
„1/13016 [für den Umbau des Kleinen Festspielhauses Salzburg (IF) (geb. Post)]“;
e) nach dem Voranschlagsansatz 1/14116 der Voranschlagsansatz „1/14138“;
f) nach dem Voranschlagsansatz 1/14146 die Voranschlagsansätze „1/14166, 1/14168“;
g) nach dem Voranschlagsansatz 1/15016 der Voranschlagsansatz „1/20037“;
h) nach dem Voranschlagsansatz 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen) der Voranschlagsansatz
„1/50028“;
i) nach dem Voranschlagsansatz 1/50128 die Voranschlagsansätze „1/50138, 1/50148“;
j) nach dem Voranschlagsansatz 1/61266 die Voranschlagsansätze „1/63176 (für Technologie- und
Forschungsschwerpunkte), 1/63178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte)“;
k) nach dem Voranschlagsansatz 1/63666 (für Betriebe) die Voranschlagsansätze „1/64176 (für Technologie-
und Forschungsschwerpunkte), 1/64178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte)“.
6. In Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet
a) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/12006 „[für Kofinanzierungen der EU (ESF-
Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“;
b) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/12216 „[für Kofinanzierungen der EU (ESF-
Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen
der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“;
c) die Wort- und Ziffernfolge nach dem Voranschlagsansatz 1/14208 „[für klinischen Mehraufwand und
VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU
(ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)],
1/14248“;
d) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/14308 „[für Prozesskosten und außergerichtliche
Vergleiche und für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)]“;
e) die Wort- und Ziffernfolge nach dem Voranschlagsansatz 1/65326 „1/65338 (für Technologie- und
Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346
(für Kompetenzzentren und Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und
Entwicklungsoffensive) und 1/70308 (für Österr. Antidoping Komitee) genehmigten Ausgabenbeträge im
Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;“.
7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 entfallen der Voranschlagsansatz 1/50428 und jeweils der Klammerausdruck
nach den Voranschlagsansätzen 1/14176 und 1/14188.
8. Im Artikel X Abs. 1 lautet die Z 4
„4. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/11018, 1/12018, 1/13088, 1/14018, 1/30018,
1/40018, 1/50428 und 1/64548 für Zahlungen an die BIG genehmigten Ausgabenbeträge im
Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.“
9. Dem Artikel X wird folgender neuer Abs. 1a eingefügt
„(1a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in
einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2001 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in
Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem
BHG oder dem BFG 2001 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im
Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere
Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.“
Artikel II
1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten folgende Titel bzw. Voranschlagsansätze wie folgt
a) der Ausgabentitel 1/587 „Ausgaben mit Gegenposition“;
b) der Einnahmentitel 2/587 „Einnahmen mit Gegenposition“;
c) der Voranschlagsansatz 1/15446 „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“;
d) der Voranschlagsansatz 1/19337 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“;
e) der Voranschlagsansatz 1/19347 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“;
f) der Voranschlagsansatz 1/19357 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“.
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/02405
„1/02406/43 Förderungen“;
b) nach dem Titel 2/024
„2/02400/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“;
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/10004
„2/10005/43 Sonstige Einnahmen von der EU“;
d) nach dem Paragraf 1/1117
„1/11176/43 Förderungen“;
e) nach dem Paragraf 2/1150
„2/11500/22 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“;
f) nach dem Paragraf 2/1151
„2/11510/13 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“;
g) nach dem Paragraf 1/1301
„1/13013/13 Anlagen“;
h) nach dem Voranschlagsansatz 1/19327
„1/1933 Schülerfreifahrten:“;
i) nach dem Voranschlagsansatz 1/19337
„1/19338/22 Aufwendungen
1/1934 Schulbücher:“;
j) nach dem Voranschlagsansatz 1/19347
„1/19348/22 Aufwendungen
1/1935 Lehrlingsfreifahrten:“;
k) nach dem Voranschlagsansatz 1/19357
„1/19358/22 Aufwendungen“;
l) nach dem Paragraf 2/2040
„2/20400/13 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“;
m) nach dem Voranschlagsansatz 2/30009
„2/30014/43 Erfolgswirksame Einnahmen aus BIG-Objekten“;
n) nach dem Voranschlagsansatz 1/50118
„1/50127/43 Finanzmarktaufsicht“;
o) nach dem Voranschlagsansatz 2/52606
„2/52614/43 Punzierungskontrollgebühr“;
p) nach dem Voranschlagsansatz 2/60034
„2/60035/34 Sonstige Einnahmen von der EU“;
q) nach dem Voranschlagsansatz 2/63464
„2/63465/22 Sonstige erfolgswirksame Einnahmen“;
r) nach dem Voranschlagsansatz 2/70004
„2/70008/43 Sonstige bestandswirksame Einnahmen“;
s) nach dem Voranschlagsansatz 1/70005
„1/70006/43 Förderungen“.
3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) entfällt die Anmerkung zum Voranschlagsansatz 1/12018.
Auf Grund des § 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet
Einrichtung des Nationalen Weinkomitees
§ 1. (1) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation
für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das
Nationale Weinkomitee ist eine Branchenorganisation im Sinne des Art. 41 der Verordnung (EG)
Nr. 1493/99.
(2) Das Nationale Weinkomitee besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar
aus
1. neun Mitgliedern, die von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich
repräsentieren müssen;
2. neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei
mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen,
sowie
3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
einem Geschäftsführer der Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H.
sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien
und je einem zusätzlichen Mitglied der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich.
(3) Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagene und bestellte
Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 sind nicht stimmberechtigt. Die
gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein
anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der von der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder,
der das Weinkomitee nach außen vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die stimmberechtigten
Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis der von der
Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der im Verhinderungsfall des
Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere
Geschäftsführer, die die geschäftlichen Belange des Weinkomitees führen.
(5) Das Nationale Weinkomitee legt eine Geschäftsordnung sowohl für seine eigenen Geschäfte als
auch für die der Regionalen Weinkomitees fest.
Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees
§ 2. (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer der in § 3 genannten Tätigkeiten werden auf
Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen
Weinkomitees sind Branchenorganisationen im Sinne des Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
und tragen die Bezeichnung „Regionales Weinkomitee“ in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen
Wirkungsbereiches.
(2) Die Regionalen Weinkomitees setzen sich aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen
Wirkungsbereiches zusammen.
(3) Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen
Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren.
(4) Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.
(5) Das Regionale Weinkomitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder
darf folgende Grenzen nicht überschreiten
1. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der weniger als 1000 ha Weingartenfläche umfasst: sieben
Mitglieder,
2. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der zwischen 1000 und 5000 ha Weingartenfläche
umfasst: 15 Mitglieder,
3. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der mehr als 5000 ha Weingartenfläche umfasst
21 Mitglieder.
(6) Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Das Regionale Weinkomitee
ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
(7) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der das Regionale Weinkomitee vertritt und die
Beschlussfassung leitet. Die Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der im
Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende kann sich zur
Führung der geschäftlichen Belange eines Geschäftsführers bedienen.
(8) Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von
mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens
einmal pro Kalenderjahr zusammen.
Aufgabenbereiche des Regionalen Weinkomitees
§ 3. Das Regionale Weinkomitee beschließt in seinem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über
Folgendes
1. Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der
Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes.
2. Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der
Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H. Diese Marketingmaßnahmen müssen
im Einklang mit dem Gesamtauftritt des österreichischen Weines stehen.
3. Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität.
4. Ausarbeitung von Standardverträgen wie zB Lieferverträgen oder Bewirtschaftungsverträgen.
5. Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem
Qualitätswein mit Herkunftsprofil.
Rechtswirkung der Beschlüsse
§ 4. (1) Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach
Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis.
(2) Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees,
sofern diese auf eine Änderung des Weingesetzes 1999 in der geltenden Fassung oder einer
Verordnung auf Grundlage dieses Gesetzes oder des Europäischen Gemeinschaftsrechts abzielen.
(3) Beschlüsse gemäß § 3 Z 5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können
von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als
Grundlage für eine Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 zweiter Satz Weingesetz 1999 vorgeschlagen
werden.
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12
der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in
Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1 (BGBl. III Nr. 173/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 10/2001) wurde von folgenden weiteren RID-Vertragsparteien unterzeichnet
RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Iran 24. September 2000
Schweden 11. Oktober 2000
Tschechische Republik 23. Oktober 2000