138. Bundesgesetz: Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 9 werden in den Abs. 1 und 2 die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht
über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen
Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.“
3. Nach dem § 11 werden folgende Bestimmungen eingefügt
„Vollzugskammern
§ 11a. (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm
getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht für die in
dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu. Beim Oberlandesgericht Wien
sind zwei Vollzugskammern einzurichten, eine für die Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
und des Landesgerichtes Korneuburg sowie eine weitere für die Sprengel der Landesgerichte St. Pölten,
Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Eisenstadt.
(2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende
muss Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muss Bundesbediensteter des Dienststandes
sein und ist aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener
Strafvollzugsbediensteter zu bestellen. Das dritte Mitglied ist wahlweise aus einer der in diesem Absatz
genannten Berufsgruppen zu bestellen.
(3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere
Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder
sinngemäß anzuwenden.
(4) Mitglieder der Vollzugskammer sind von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen,
wenn
1. sie an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung oder Anordnung mitgewirkt haben;
2. andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
§ 11b. (1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmitglieder
werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des
Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode
beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig
werden, sind sie für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(2) Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die
Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete
Weise zu verlautbaren.
(3) § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 11c. (1) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung,
(einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als
drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechtskräftigen
Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als eines Verweises oder mit dem Ausscheiden aus
dem Dienststand. Für ein richterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies, sobald es nicht mehr
auf eine Richterplanstelle ernannt ist.
(3) Wenn ein Mitglied
1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,
2. aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend verhindert
ist oder
3. die ihm obliegenden Amtspflichten als Mitglied der Vollzugskammer grob verletzt oder vernachlässigt
hat,
hat es der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes von seiner
Funktion zu entheben.
§ 11d. (1) Die Vollzugskammer ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei
Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächstberufene
Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung
zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des
Berichterstatters zu treffen sind.
§ 11e. Für die Sacherfordernisse der Vollzugskammern hat der Präsident des Oberlandesgerichtes
aufzukommen. Für die Sitzungen der Vollzugskammern hat er jeweils einen geeigneten Schriftführer
beizustellen.
§ 11f. (1) Die Mitglieder der Vollzugskammern haben Anspruch auf eine Vergütung für Nebentätigkeit
gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Die von den Mitgliedern der Vollzugskammern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen
Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen
zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.
§ 11g. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Vollzugskammern die
Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß anzuwenden, und zwar
1. im Beschwerdeverfahren außer dem Fall der Z 2 das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 38,
40 bis 44g, 51, 55, 57, 63 bis 66 Abs. 1 und Abs. 3, 67a bis 67g, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,
2. im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1
genannten Umfang mit Ausnahme des § 11, sowie die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a
Z 1 bis 3 und 5, 51 Abs. 6, 52 und 64 bis 66 VStG.“
4. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Vollzugsoberbehörde steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die
Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser zu.“
5. § 13 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den
gesamten Vollzug und die Einrichtung dessen innerer Revision sowie die in den §§ 10, 18, 24, 25, 64, 69,
78, 84, 97, 101, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu.“
6. § 14 wird wie folgt geändert
a) Der letzte Satz des Abs. 2 entfällt.
b) Folgender neuer Abs. 2a wird eingefügt
„(2a) Für die Vollzugsoberbehörde gilt Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass mit der Vornahme
der regelmäßigen Nachschau ein Richter betraut werden kann.“
c) Folgender neuer Abs. 2b wird eingefügt
„(2b) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die
Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsanstalten
sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesminister für Justiz zu berichten.“
7. Im § 17 Abs. 5 wird das Zitat „§ 16 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9 und 12“
ersetzt.
7a. § 52 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
a) für leichte Hilfsarbeiten...................................................................................................... 54,80 S
b) für schwere Hilfsarbeiten.................................................................................................... 61,60 S
c) für handwerksgemäße Arbeiten.......................................................................................... 68,50 S
d) für Facharbeiten.................................................................................................................. 75,30 S
e) für Arbeiten eines Vorarbeiters .......................................................................................... 82,20 S.
(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik
Österreich errrechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass
eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 50 g beträgt, so hat der
Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten
Beträge entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind
sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g
teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.“
8. § 107 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen
sowie die §§ 31, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 52 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in
der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch
ist strafbar.“
9. Im § 116 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung
der Vollzugskammer zu.“
10. § 120 wird wie folgt geändert
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und
die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.“
b) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt
„Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter und wird sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der
zuständigen Vollzugskammer eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Vollzugskammer
hat in diesem Fall die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an den Anstaltsleiter weiterzuleiten.“
c) Im Abs. 3 werden die Worte „höhere Vollzugsbehörde“ durch das Wort „Vollszugskammer“ ersetzt.
11. § 121 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter
zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm
getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die
Entscheidung der Vollzugskammer zu.“
b) Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit eine an eine Vollzugskammer gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts
über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat die Vollzugskammer die
Beschwerde an die nach den §§ 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.“
c) Dem Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt
„Die Vollzugskammer kann auch den Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz,
in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen ersuchen. Der Präsident kann die
Erledigung eines solchen Ersuchens an einen anderen Richter des Gerichtshofs delegieren.“
d) Folgender neuer Abs. 3a wird eingefügt
„(3a) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche
Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt
bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.“
e) Folgender neuer Abs. 5 wird angefügt
„(5) Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des
Art. 130 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann
Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.“
12. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Dritten Abschnittes die Worte „ein Jahr“ durch die
Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.
13. Im § 131 Abs. 1 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.
14. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Vierten Abschnittes die Worte „ein Jahr“ durch die
Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.
15. Im § 153 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.
16. Dem § 181 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Die §§ 9 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 5, 52 Abs. 1 und 2, 131 Abs. 1 und 153 sowie die Überschrift
des Dritten und Vierten Abschnittes im Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 138/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft, die §§ 11 bis 14, 107 Abs. 4, 116 Abs. 1, 120 und 121
Abs. 1 bis 3a und 5 mit 1. Jänner 2002.“
Artikel II
Änderungen der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 152 Abs. 1 Z 5 werden nach den Worten „Mediatoren, die“ folgende Worte eingefügt: „im Sinne
des Art. XVI Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien
eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern oder“.
2. Im § 183 Abs. 1 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert
Im § 175 Abs. 1 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.
Artikel IV
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert
Im § 53d werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.
Artikel V
Inkrafttreten
Die durch Art. II bis IV geänderten Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1825
für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie
folgt aufgeteilt wird
Burgenland:................................................................... 130, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten:......................................................................... 120, davon 4 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich:........................................................... 135, davon 35 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich:.............................................................. 175, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ....................................................................... 265, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: .................................................................... 175, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Tirol:.............................................................................. 450
Vorarlberg: .................................................................... 55
Wien:............................................................................. 320, davon 80 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches
dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten
und nicht nach dem 31. Oktober 2000 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts-
bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.
Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 169/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde
Albanien 4. April 2000
Costa Rica 14. April 1998
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 28. Juli 1999
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Erklärungen
abgegeben
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 erklärt die Republik Albanien, dass sie in Aussicht nimmt, die
Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens auszuschließen.
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses
Übereinkommens sowohl albanische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit ständigem Aufenthaltsort
in Albanien und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, wenn eine davon die albanische ist.
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 erklärt die Republik Albanien, dass sie verlangt, dass
Ersuchen um Überstellung von verurteilten Personen und die beigefügten Schriftstücke mit einer
Übersetzung in die albanische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein
müssen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Panama am 18. Februar 2000 folgende
Erklärung abgegeben
In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Panama das
Außenministerium der Republik Panama als die sowohl zur Entgegennahme als zur Beantwortung von
Überstellungsersuchen und zur Erfüllung der im Übereinkommen vorgesehenen Funktionen zuständige
Behörde.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben Frankreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 524/1986 am 22. Dezember 1999 den
anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt zu Art. 23 und Zypern Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1992
am 7. September 1999 die am 8. Oktober 1990 abgegebene Erklärung zu Art. 5 Abs. 3 zurückgezogen.