138. Bundesgesetz: Änderung des Umweltkontrollgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5, und folgender neuer Abs. 4 wird eingefügt
„(4) Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in
§ 6 Abs. 2 Z 23 angeführten Aufgaben im Rahmen des genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes
entstehen, nicht durch die Basiszuwendung des Abs. 2 abgegolten sind, können solche zusätzlich erforderlichen
Arbeiten aus Mitteln gemäß § 12 Abs. 2 ALSAG bedeckt werden.“
2. In § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in
Kraft.“
Auf Grund der §§ 119 bis 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1994, werden wie
folgt geändert
1. In den §§ 3 Abs. 4 und 67 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch
den Ausdruck „der Austro Control GmbH“ ersetzt.
2. In den §§ 7 Abs. 5, 10 Abs. 5 und 56a Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt“ durch den Ausdruck „von der Austro Control GmbH“ ersetzt; weiters wird im § 56a Abs. 1
der Ausdruck „überwachten Lufträumen“ durch den Ausdruck „kontrollierten Lufträumen“ ersetzt.
3. § 2 Z 13, 38 und 59a lauten
„13. F lugplatz-Fluginformationsstelle
Stellen auf Flugplätzen, an denen gemäß § 120 Abs. 2 LFG ermächtigte Personen Flugsicherungsaufgaben
verrichten.
38.Meldestellen für Flugverkehrsdienste
Stellen, bei denen für Flugverkehrsdienste bestimmte Meldungen abgegeben werden können; das
sind Flugsicherungsstellen, Militärflugleitungen und jene Stellen, die gemäß § 120 Abs. 2 LFG
entsprechend ermächtigt sind.
59a. Verkehrsinformation
Die von einer Flugverkehrsdienststelle oder einer Flugplatz-Fluginformationsstelle an den Piloten
übermittelte Information über anderen bekannten oder beobachteten, in der Nähe seines Luftfahrzeuges
befindlichen Flugverkehr, die der Verhinderung eines Zusammenstoßes dienen soll.“
4. Nach Z 62 wird folgende Z 63 eingefügt
„63. Z u st i mmu n g
Eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht
anwendbar sind.“
5. § 3 Abs. 4 bis 7 lauten
„(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem
Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen von
150 m über Grund aufwärts, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten
Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit
einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muß, ist nur mit Bewilligung der Austro Control
GmbH zulässig.
(5) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem
Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) innerhalb des
Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972) ist bei
kontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle, bei unkontrollierten
Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, soweit die
Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen,
Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich erscheint.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und
von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Ausnahmebereichen (Anhang
D) mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der nächsten Militärflugleitung zulässig ist.“
6. § 5 samt Überschrift lautet
„Flugvorbereitung
§ 5. Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung
stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können.
Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen
ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie der neuesten
Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung
sein können. Für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind
Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.“
7. § 7 Abs. 5 lautet
„(5) Ausnahmen von Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit
Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten
nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch die Unterschreitung der
Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde
gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit
Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters von der Austro Control GmbH zu
erteilen. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als
dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“
8. § 10 Abs. 3 und Abs. 5 lauten
„(3) In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende
Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung
der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) nicht gefährdet erscheint oder durch die
Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit
Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten
nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug weder
Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die
Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen
Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind
insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die
Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“
9. Im § 25 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet; Abs. 3 lautet
„(3) Flüge ziviler Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln in die Bundesrepublik Deutschland oder nach
Italien sind von der Flugplanpflicht befreit.“
10. § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 lauten
„2. der Sinkflug von der in Z 1 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom
Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen;
3. wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen und bestätigt wurde, so ist fünf Minuten in der
Warterunde der Funknavigationshilfe zu fliegen, bevor mit dem Sinkflug begonnen wird;
4. es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren
auszuführen;
5. nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach Beginn des Sinkfluges zu landen und
6. falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz zu fliegen.“
11. § 39 samt Überschrift lautet
„Standortmeldungen
§ 39. Soweit keine anders lautenden Anordnungen durch die Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) oder
Verlautbarungen erfolgen, hat der Pilot bei kontrollierten Flügen beim Überfliegen eines vorgeschriebenen
Meldepunktes so bald wie möglich den Zeitpunkt des Überfluges und die Flughöhe,
gemeinsam mit allfällig erforderlichen anderen Angaben, im Sprechfunkwege der in Betracht kommenden
Flugverkehrskontrollstelle zu melden.“
12. § 45 samt Überschrift lautet
„Nacht-Sichtflüge
§ 45. (1) Nacht-Sichtflüge sind – außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und
soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird – nur als kontrollierte Flüge zulässig.
(2) Soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Nachtsichtflüge nur durchgeführt werden
bei
1. Flugsicht mindestens 5 km,
2. Horizontaler Abstand von den Wolken 1,5 km,
3. Vertikaler Abstand von den Wolken 300 m und Erdsicht,
4. Bodensicht 5 km, sofern diese von einem der zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter
gemeldet wird.
(3) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem
Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern
gemäß Abs. 5 durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug
fortgesetzt, so ist spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Nacht-Sichtflug
durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Nacht-
Sichtfluges einzuholen.
(4) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur für Flüge beantragt werden, die nicht als
Instrumentenflüge durchgeführt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die
ausschließlich im Flugplatzverkehr durchgeführt werden sollen, sowie für Ausbildungsflüge im Rahmen
einer Zivilluftfahrerschule oder für Prüfungsflüge.
(5) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2
der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit
unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit
Zustimmung der Bezirkskontrollstelle (§ 69) außerhalb kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte
Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den im § 45 Abs. 2 umschriebenen Werten liegen,
soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht,
Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von
Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
(6) Eine gemäß Abs. 5 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt
im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen,
Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist.
(7) Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern
einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu Ausbildungszwecken
unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten Fluglehrers durchgeführt werden.“
13. § 50 Abs. 2 lautet
„(2) Der Pilot darf den den Instrumentenflug betreffenden Teil des Flugplanes nur dann aufheben,
wenn er beabsichtigt, den Flug für einen angemessenen Zeitraum ununterbrochen in Sichtflug-Wetterbedingungen
fortzusetzen, und wenn die herrschenden Wetterverhältnisse dies voraussichtlich zulassen.“
14. § 54 samt Überschrift lautet
„Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen
§ 54. Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen sind nur im Flugplatzverkehr, nur mit Zustimmung der
in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) und nur dann zulässig, wenn die gemäß § 45
Abs. 2 für Nacht-Sichtflüge vorgeschriebenen Wetterbedingungen gegeben sind.“
15. § 56 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Durchführung der Höhensegelflüge müssen die im Anhang B festgelegten Sichtflugwetterbedingungen
entsprechend der jeweiligen Luftraumklasse gegeben sein.“
16. § 58 Abs. 5 bis 7 lauten
„(5) Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der
Fahrtanmeldung (Abs. 2 lit. f) oder über Funk angezeigt wird, daß auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen
verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballones einzuleiten wären.
(6) Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze sind nur
zulässig, sofern die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) der Fahrt zugestimmt hat.
Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die
Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen
Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(7) Auf Freiballonfahrten bei Tag finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an
Flugverkehrsdienststellen keine Anwendung; für Freiballonfahrten innerhalb kontrollierter Lufträume gilt
dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencoder auf den zu diesem Zweck
aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist.“
17. § 67 Abs. 1 lautet
„(1) Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (§ 120 des Luftfahrtgesetzes) der
Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste (§ 66) ausüben; und zwar
1. die Flugverkehrskontrollstellen (§ 69) und
2. die Fluginformationszentrale.“
18. § 68 Abs. 2 lautet
„(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
1. innerhalb kontrollierter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-
Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und sonstige kontrollierte Sichtflüge);
2. außerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An-
beziehungsweise Abflüge zum Zweck des Antritts beziehungsweise der Beendigung von
Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge,
oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) mit Rücksicht auf die
Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge außerhalb
kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge;
3. für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze;
4. innerhalb von Ausnahmebereichen für Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge, soweit dies in
den Übergabeverfahren zwischen den in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen und
Militärflugleitungen festgelegt worden ist.“
19. Im § 69 wird der bisherige Abs. 6 als Abs. 7 bezeichnet; Abs. 6 lautet
„(6) Eine Abweichung von den in Abs. 2 bis 4 festgelegten Aufgabenzuordnungen an Flugverkehrskontrollstellen
durch entsprechende Festlegung in den Übergabeverfahren ist zulässig.“
20. § 70 samt Überschrift lautet
„Flugverkehrsleiter
§ 70. Flugverkehrsleiter sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen über ihre
Befugnisse auszuweisen.“
21. § 72 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander.“
22. § 72 Abs. 2 wird aufgehoben, der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet und lautet
„(2) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges
kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1
erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt
wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von
anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.“
23. § 74 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugsicherungsstellen (§ 67)
gemäß § 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung, BGBl. Nr. 152/1978, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen
Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt
wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des § 35
Abs. 5 für alle Luftfahrzeuge auszuüben,
1. für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 68 Abs. 2), oder
2. soweit dies möglich ist, von denen die Flugsicherungsstellen auf Grund einer Flugplanabgabe
oder auf andere Weise Kenntnis haben.“
24. § 75 samt Überschrift lautet
„Strafbestimmung
§ 75. Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 169 Luftfahrtgesetz strafbar, gemäß § 2
Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im
Inland begangen wurden.“
25. Dem § 76 wird folgender letzter Satz angefügt
„Die Verordnung BGBl. II Nr. 138/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.“
26. Anhang A lit. B Z I samt Überschrift lautet
„Lichtsignale zur Regelung des Flugplatzverkehrs
Die im Flugplatzverkehr von der Flugplatzkontrollstelle mit Lichtsignalen gegebenen Anordnungen
und Freigaben haben die in der nachstehenden Tabelle und in der Abbildung 1 bezeichneten Bedeutungen
27. Im Anhang B lit. A wird in der Überschrift das Wort „überwachte“ durch das Wort „kontrollierte“
ersetzt.
28. Im Anhang B lit. B wird das Wort „überwachte“ durch das Wort „kontrollierte“ ersetzt; Abs. 2 und 3
lauten
„(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten
gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von
Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume und Ausnahmebereiche sind
mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine.“
29. Im Anhang B lit. C wird in der Überschrift das Wort „überwachte“ durch „kontrollierte“ ersetzt; die
Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten
gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von
Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon
sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert
1. der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195
begrenzte Luftraum;
2. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;
3. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;
4. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I ab einer Höhe von 2150 m
aufwärts;
5. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe von
1372 m aufwärts und
6. die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien III und SRA Wien IV.“
30. Anhang B lit. D samt Überschrift lautet
„D. Luftraumklasse D (kontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste
(2) Für Segelflüge, Flüge mit Hänge- und Paragleitern, Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten
gelten die in Abs. 1 für Sichtflüge vorgeschriebenen Benützungsregeln mit der Maßgabe, daß anstelle von
Freigaben Zustimmungen einzuholen sind.
(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon
sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert
1. die Kontrollzone St. Gallen/Altenrhein;
2. die Kontrollzone Graz;
3. die Kontrollzone Innsbruck;
4. die Kontrollzone Klagenfurt;
5. die Kontrollzone Linz;
6. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I und der SRA Linz II innerhalb des
Nahkontrollbezirkes Linz;
7. die Kontrollzone Salzburg;
8. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I bis zu einer Höhe von 2150 m;
9. die Kontrollzone Wien;
10. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer
Höhe von 1372 m;
11. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche
195;
12. der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;
13. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche
195;
14. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche
195;
15. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis
Flugfläche 195;
16. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis
Flugfläche 195;
17. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis
Flugfläche 195;
18. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis
Flugfläche 195;
19. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis
Flugfläche 195;
20. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche
195;
21. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche
195;
22. der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche
195;
23. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis
Flugfläche 195;
24. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche
195;
25. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche
195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA
Wien III und SRA Wien IV;
26. der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe
von Flugfläche 195;
27. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu
einer Höhe von Flugfläche 195;
28. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu
einer Höhe von Flugfläche 195;
29. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu
einer Höhe von Flugfläche 195;
30. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu
einer Höhe von Flugfläche 195 und
31. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu
einer Höhe von Flugfläche 195.“
31. Im Anhang B lit. E wird in der Überschrift das Wort „überwachte“ durch „kontrollierte“ ersetzt;
Abs. 2 lautet
„(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon
sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert
1. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
2. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2150 m, ausgenommen der Bereich
der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
3. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
4. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
5. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
6. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
7. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen
der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
8. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
9. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
10. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2150 m, ausgenommen der Bereich
der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen
SRA Linz I;
11. der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
12. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 1050 m, ausgenommen der
Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;
13. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
14. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
15. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
16. der Teil des KontrollbezirkesTauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
17. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
18. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;
19. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der
Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit
Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV und
20. der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.“
32. Anhang B lit. F samt Überschrift lautet
„F. Luftraumklasse F (unkontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste
(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten unkontrollierten Lufträume sind mit der Luftraumklasse
F klassifiziert
1. der Bereich für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum um den Zivilflugplatz Vöslau;
2. der Bereich für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum um den Zivilflugplatz Wr. Neustadt
Ost;
3. der Bereich für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum um den Zivilflugplatz Wels.“
33. Anhang B lit. G samt Überschrift lautet
„G. Luftraumklasse G (unkontrollierte Lufträume)
(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste
34. Anhang D lautet
„Anhang D
Höhensegelfluggebiete
Als Höhensegelfluggebiete gemäß § 56 Abs. 1 werden nachstehende Lufträume festgelegt
A. Höhensegelfluggebiet Tirol-Nord
Beginnend in FL 125 bzw. in 14500 FT, nach oben durch die Flugfläche 245 und seitlich durch
lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
vom Koordinatenpunkt................................................................................ 47°16′15″ Nord 12°45′20″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt (Hochtor).............................................. 47°05′00″ Nord 12°50′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Dreiherrnspitze)............... 47°04′10″ Nord 12°14′30″ Ost
von dort entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt (Brennerpaß). 47°00′00″ Nord 11°30′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt ........................................... 47°12′20″ Nord 11°31′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt ........................................... 47°17′00″ Nord 12°29′00″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt .................................... 47°16′15″ Nord 12°45′20″ Ost
B. Höhensegelfluggebiet Tirol-Ost
Beginnend in 14500 FT, nach oben durch die Flugfläche 245 und seitlich durch lotrechte Flächen
begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
vom Koordinatenpunkt (Sonnblick)............................................................ 47°04′30″ Nord 12°56′30″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt (Hochkreuz) ......................................... 46°49′00″ Nord 13°04′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt ........................................... 46°48′30″ Nord 12°17′27″ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt (Dreiherrnspitze)
.......................................................................................................... 47°04′10″ Nord 12°14′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Hochtor)........................... 47°05′00″ Nord 12°50′30″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Sonnblick) ................ 47°04′30″ Nord 12°56′30″ Ost
C. Höhensegelfluggebiet Vorarlberg-Süd
Beginnend in FL 195, nach oben durch die Flugfläche 245 und seitlich durch lotrechte Flächen
begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
vom Zollhaus an der Bundesstraße bei der österreichischen/liechtensteinischen
Landesgrenze südwestlich der Stadt Feldkirch ........................ 47°13′07″ Nord 09°34′15″ Ost
geradlinig nach Feldkirch (Kirche) ............................................................. 47°14′20″ Nord 09°35′55″ Ost
von dort entlang der Bundesstraße (oder geradlinig) nach Bludenz
(Kirche) ....................................................................................................... 47°09′30″ Nord 09°49′12″ Ost
von dort entlang der Bundesstraße (oder geradlinig) zum Arlberg-Paß ..... 47°07′50″ Nord 10°12′40″ Ost
von dort geradlinig zum Grüblekopf (Höhenkote 2894 m)........................ 47°00′05″ Nord 10°23′23″ Ost
von dort entlang der Bundesgrenze zum Zollhaus an der österreichischen/
liechtensteinischen Landesgrenze ............................................................... 47°13′07″ Nord 09°34′15″ Ost“
35. Die Überschrift des Anhanges E lautet
„Kontrollierte Lufträume, Lufträume für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum und
Ausnahmebereiche“
36. Anhang E Abschnitt A Z II Unterziffer 1 Abs. 1 lautet
„(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die
seitlich gemäß Abs. 2 nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den
nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem
mittleren Meeresspiegel begrenzt sind
37. Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1 Abs. 2 Z 3, 4, 7, 9, 10, 15 und 16 lautet
„(2) Seitlich werden die im Abs. 1 genannten Kontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt,
deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
3. beim Kontrollbezirk Hallein (CTA Hallein)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 47°45′00″ Nord 13°18′45″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 47°41′30″ Nord 13°22′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°35′00″ Nord 13°10′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°37′00″ Nord 13°05′00″ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt .... 47°43′30″ Nord 13°00′40″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°44′00″ Nord 13°07′00″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 47°45′00″ Nord 13°18′45″ Ost
4. beim Kontrollbezirk Innsbruck-Ost (CTA Innsbruck-Ost)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 47°37′30″ Nord 12°30′45″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 47°17′00″ Nord 12°29′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°18′20″ Nord 11°48′10″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°25′00″ Nord 11°44′20″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°35′30″ Nord 11°44′20″ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt..............................................................................................
47°37′30″ Nord 12°30′45″ Ost
6. beim Kontrollbezirk Innsbruck-Süd (CTA Innsbruck-Süd)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 47°00′00″ Nord 11°30′30″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 47°12′20″ Nord 11°31′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°18′20″ Nord 11°48′10″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°17′00″ Nord 12°29′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Dreiherrnspitze) . 47°04′10″ Nord 12°14′30″ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt..............................................................................................
47°00′00″ Nord 11°30′30″ Ost
7. beim Kontrollbezirk Klagenfurt (CTA Klagenfurt)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 47°12′00″ Nord 13°56′50″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 46°59′00″ Nord 14°12′45″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°46′00″ Nord 13°50′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°31′00″ Nord 13°50′00″ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt .... 46°33′40″ Nord 13°20′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°50′00″ Nord 13°20′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°02′00″ Nord 13°41′00″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 47°12′00″ Nord 13°56′50″ Ost
9. beim Kontrollbezirk Salzburg (CTA Salzburg)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 47°41′30″ Nord 13°22′30″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 47°28′30″ Nord 13°36′20″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°12′00″ Nord 13°56′50″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°02′45″ Nord 13°41′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°14′00″ Nord 13°30′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°16′15″ Nord 12°45′20″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°17′00″ Nord 12°29′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°37′30″ Nord 12°30′45″ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt .... 47°37′00″ Nord 13°05′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°35′00″ Nord 13°10′30″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 47°41′30″ Nord 13°22′30″ Ost
10. beim Kontrollbezirk Glockner (CTA Glockner)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 47°17′00″ Nord 12°29′00″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 47°16′15″ Nord 12°45′20″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°14′00″ Nord 13°30′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°02′45″ Nord 13°41′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°50′00″ Nord 13°20′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°33′40″ Nord 13°20′00″ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt .... 47°04′10″ Nord 12°14′30″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 47°17′00″ Nord 12°29′00″ Ost
15. beim Kontrollbezirk Tauern-West (CTA Tauern-West)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 47°53′00″ Nord 13°15′00″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 47°52′30″ Nord 13°50′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°50′00″ Nord 14°23′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°41′30″ Nord 14°32′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°30′00″ Nord 14°44′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°26′30″ Nord 14°47′50″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°17′00″ Nord 14°58′40″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°10′20″ Nord 15°05′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°05′00″ Nord 15°10′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°58′00″ Nord 15°08′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°48′30″ Nord 14°40′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°45′00″ Nord 14°30′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°59′00″ Nord 14°12′45″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°12′00″ Nord 13°56′50″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°28′30″ Nord 13°36′20″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°41′30″ Nord 13°22′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°45′00″ Nord 13°18′45″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°50′12″ Nord 13°13′05″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 47°53′00″ Nord 13°15′00″ Ost
16. beim Kontrollbezirk Wien (CTA Wien)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 48°44′50″ Nord 16°06′00″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°42′25″ Nord 16°01′03″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°32′00″ Nord 15°40′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°15′30″ Nord 15°38′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°12′00″ Nord 15°42′55″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°00′00″ Nord 16°00′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°45′05″ Nord 16°00′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°40′00″ Nord 16°25′20″ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt .... 46°57′45″ Nord 16°16′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°13′00″ Nord 15°20′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°30′00″ Nord 15°26′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°50′00″ Nord 15°35′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°50′00″ Nord 14°40′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°35′00″ Nord 14°40′00″ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt..............................................................................................
48°44′50″ Nord 16°06′00″ Ost“
38. Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 2 Abs. 1 lautet
„(1) Als Nahkontrollbezirke (TMA) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die
seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in
300 m Höhe über Grund begrenzt sind.“
39. Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 2 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 lautet
„1. beim Nahkontrollbezirk Graz (TMA Graz)
vom Koordinatenpunkt.................................................................... 47°16′00″ Nord 15°16′50″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................... 47°13′00″ Nord 15°20′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 46°57′45″ Nord 16°16′30″ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt ...... 46°38′45″ Nord 15°05′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 46°58′00″ Nord 15°08′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 47°05′00″ Nord 15°10′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 47°10′20″ Nord 15°05′00″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt......................... 47°16′00″ Nord 15°16′50″ Ost
4. beim Nahkontrollbezirk Salzburg (TMA Salzburg)
vom Koordinatenpunkt.................................................................... 48°17′30″ Nord 13°10′00″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................... 48°05′00″ Nord 13°10′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 47°53′00″ Nord 13°15′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 47°50′12″ Nord 13°13′05″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 47°45′00″ Nord 13°18′45″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 47°44′00″ Nord 13°07′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 47°43′30″ Nord 13°00′40″ Ost
und von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt................................................................................................
48°17′30″ Nord 13°10′00″ Ost
5. beim Nahkontrollbezirk Wien (TMA Wien)
vom Koordinatenpunkt.................................................................... 48°44′50″ Nord 16°06′00″ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt.......................... 47°40′00″ Nord 16°25′20″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 47°45′05″ Nord 16°00′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 48°00′00″ Nord 16°00′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 48°12′00″ Nord 15°42′55″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 48°15′30″ Nord 15°38′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 48°32′00″ Nord 15°40′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt................................ 48°42′25″ Nord 16°01′03″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt......................... 48°44′50″ Nord 16°06′00″ Ost
ausgenommen ist jener Teil des Luftraumes, der für die Ausnahmebereiche MCTR und MTMA
Tulln festgelegt ist.“
40. Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 4 Abs. 2 bis 5 lautet
„4. Besondere Bestimmungen für Bereiche mit Sonderregelungen (SRA) innerhalb der Nahkontrollbezirke
Graz, Linz, Salzburg und Wien
(2) Als die im Abs. 1 genannten Bereiche mit Sonderregelungen (SRA) innerhalb der Nahkontrollbezirke
Graz, Linz, Salzburg und Wien werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die
seitlich gemäß Abs. 3, 4 und 5, nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen und nach
unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angeführten Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes festgelegt ist – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind
(3) Die seitlichen Grenzen der SRA Graz I und Salzburg I sowie der SRA Linz III stimmen mit den
seitlichen Grenzen der Nahkontrollbezirke Graz, Linz und Salzburg überein.
(4) Die SRA I und II der TMA Linz werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien
mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
1. SRA I der TMA Linz
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 48°16′25″ Nord 13°53′10″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°17′20″ Nord 14°21′40″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°23′39″ Nord 14°28′31″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°07′40″ Nord 14°30′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°06′25″ Nord 13°54′10″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 48°16′25″ Nord 13°53′10″ Ost
ausgenommen ist jener Teil des Luftraumes, der für die Kontrollzone Linz festgelegt ist.
2. SRA II der TMA Linz
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 48°24′56″ Nord 14°04′36″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°23′39″ Nord 14°28′31″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°17′20″ Nord 14°21′40″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°16′46″ Nord 14°03′39″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 48°24′56″ Nord 14°04′36″ Ost
(5) Die SRA I, II, III und IV der TMA Wien werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren
Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
1. bei der SRA I der TMA Wien
vom Koordinatenpunkt (Marchegg).............................................. 48°17′00″ Nord 16°55′00″ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt (östlich von
Halbturn)........................................................................................ 47°52′06″ Nord 17°01′20″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Frauenkirchen)... 47°50′00″ Nord 16°56′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Rust)................... 47°48′00″ Nord 16°40′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Siegersdorf)........ 47°54′00″ Nord 16°21′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Heiligenkreuz) ... 48°03′20″ Nord 16°08′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Mauerbach)........ 48°15′00″ Nord 16°10′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Klosterneuburg) . 48°18′38″ Nord 16°19′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Wolkersdorf)...... 48°23′00″ Nord 16°31′00″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Marchegg)... 48°17′00″ Nord 16°55′00″ Ost
2. bei der SRA II der TMA Wien
vom Koordinatenpunkt (südlich von Dürnkrut)............................ 48°27′02″ Nord 16°51′07″ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt (Marchegg).... 48°17′00″ Nord 16°55′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Wolkersdorf)...... 48°23′00″ Nord 16°31′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Klosterneuburg) . 48°18′38″ Nord 16°19′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Mauerbach)........ 48°15′00″ Nord 16°10′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Heiligenkreuz) ... 48°03′20″ Nord 16°08′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Siegersdorf)........ 47°54′00″ Nord 16°21′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Rust)................... 47°48′00″ Nord 16°40′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Frauenkirchen)... 47°50′00″ Nord 16°56′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (östlich von
Halbturn)........................................................................................ 47°52′06″ Nord 17°01′20″ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt
(Klingenbach)................................................................................ 47°44′00″ Nord 16°32′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Steinabrückl)...... 47°52′00″ Nord 16°12′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Jochgrabenberg). 48°09′15″ Nord 16°01′05″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Preßbaum).......... 48°11′00″ Nord 16°02′31″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Riederberg) ........ 48°15′10″ Nord 16°06′55″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (westlich von
Michelberg) ................................................................................... 48°25′42″ Nord 16°16′01″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°26′15″ Nord 16°31′00″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (südlich von
Dürnkrut) ....................................................................................... 48°27′02″ Nord 16°51′07″ Ost
3. bei der SRA III der TMA Wien
vom Koordinatenpunkt (nördlich von Haugsdorf)........................ 48°44′50″ Nord 16°06′00″ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt (südlich von
Dürnkrut) ....................................................................................... 48°27′02″ Nord 16°51′07″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°26′15″ Nord 16°31′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (westlich von
Michelberg) ................................................................................... 48°25′42″ Nord 16°16′01″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Riederberg) ........ 48°15′10″ Nord 16°06′55″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (nördlich von
Haugsdorf)..................................................................................... 48°44′50″ Nord 16°06′00″ Ost
4. bei der SRA IV der TMA Wien
vom Koordinatenpunkt (nördlich von Haugsdorf)........................ 48°44′50″ Nord 16°06′00″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt (Riederberg)............................ 48°15′10″ Nord 16°06′55″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Preßbaum).......... 48°11′00″ Nord 16°02′31″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Jochgrabenberg). 48°09′15″ Nord 16°01′05″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Steinabrückl)...... 47°52′00″ Nord 16°12′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Klingenbach)...... 47°44′00″ Nord 16°32′30″ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt
(östlich von Sieggraben)................................................................ 47°40′00″ Nord 16°25′20″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Flatz).................. 47°45′05″ Nord 16°00′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Altenmarkt/
Triesting) ....................................................................................... 48°00′00″ Nord 16°00′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°12′00″ Nord 15°42′55″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Großhain)........... 48°15′30″ Nord 15°38′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Schönberg/
Kamp)............................................................................................ 48°32′00″ Nord 15°40′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°42′25″ Nord 16°01′03″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (nördlich von
Haugsdorf)..................................................................................... 48°44′50″ Nord 16°06′00″ Ost“
41. Anhang E Abschnitt B Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Kontrollzone St. Gallen-Altenrhein (CTR St. Gallen) 1200 m“
42. Anhang E Abschnitt B Abs. 3 Z 1 und Z 5 lauten
„1. bei der Kontrollzone St. Gallen-Altenrhein (CTR St. Gallen)
Das durch zwei Kreisbögen
a) Radius 3300 m Mittelpunkt 47°30′31″ Nord 09°26′48″ Ost
b) Radius 3300 m Mittelpunkt 47°29′42″ Nord 09°37′23″ Ost
sowie von außen an die Kreisbögen gelegte Tangenten eingeschlossene Gebiet, soweit sich dieses
Gebiet auf österreichisches Hoheitsgebiet erstreckt.
5. bei der Kontrollzone Linz (CTR Linz)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 48°17′15″ Nord 14°18′40″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°07′20″ Nord 14°19′20″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°06′50″ Nord 14°04′25″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°12′15″ Nord 14°04′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°12′15″ Nord 14°02′10″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°11′30″ Nord 13°54′50″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°11′04″ Nord 13°53′42″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°16′25″ Nord 13°53′10″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 48°17′15″ Nord 14°18′40″ Ost“
43. Anhang E Abschnitt C samt Überschrift lautet
„C. Lufträume für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum
(1) Als Lufträume für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum werden die im Abs. 2
bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch
Horizontalflächen in 300 m Höhe über Grund und seitlich gemäß Abs. 2 begrenzt sind.
(2) Seitlich werden die Lufträume für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum durch lotrechte
Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen
1. der Bereich für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum um den Zivilflugplatz Vöslau
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 48°00′59″ Nord 16°19′12″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 47°54′00″ Nord 16°21′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°53′09″ Nord 16°14′12″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°00′11″ Nord 16°12′22″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 48°00′59″ Nord 16°19′12″ Ost
2. der Bereich für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum um den Zivilflugplatz Wr. Neustadt-Ost
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 47°52′13″ Nord 16°23′41″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 47°47′44″ Nord 16°22′49″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°49′24″ Nord 16°14′47″ Ost
von diesem entlang der Bundesstraße Sollenau–Neunkirchen
zum Koordinatenpunkt .................................................................. 47°51′58″ Nord 16°15′00″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 47°52′13″ Nord 16°23′41″ Ost
3. der Bereich für Instrumentenflüge im unkontrollierten Luftraum um den Zivilflugplatz Wels
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 48°12′15″ Nord 14°04′00″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°06′48″ Nord 14°04′25″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°06′25″ Nord 13°54′10″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°11′04″ Nord 13°53′42″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°11′30″ Nord 13°54′50″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°12′15″ Nord 14°02′10″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 48°12′15″ Nord 14°04′00″ Ost“
44. Anhang E Abschnitt D Abs. 2 lit. 1a, 1b, 2 und 3 lauten
„1a. beim militärischen Nahkontrollbezirk Tulln-West (MTMA Tulln-West)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 48°42′25″ Nord 16°01′03″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°40′00″ Nord 16°10′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°40′00″ Nord 16°31′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°26′15″ Nord 16°31′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (westlich von
Michelberg) ................................................................................... 48°25′42″ Nord 16°16′01″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Riederberg) ........ 48°15′10″ Nord 16°06′55″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Preßbaum).......... 48°11′00″ Nord 16°02′31″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°12′00″ Nord 15°42′55″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Großhain)........... 48°15′30″ Nord 15°38′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Schönberg/
Kamp)............................................................................................ 48°32′00″ Nord 15°40′00″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 48°42′25″ Nord 16°01′03″ Ost
1b. beim militärischen Nahkontrollbezirk Tulln-Ost (MTMA Tulln-Ost)
vom Koordinatenpunkt (westlich von Michelberg)....................... 48°25′42″ Nord 16°16′01″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 48°26′15″ Nord 16°31′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Wolkersdorf)...... 48°23′00″ Nord 16°31′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Klosterneuburg) . 48°18′38″ Nord 16°19′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Mauerbach)........ 48°15′00″ Nord 16°10′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Riederberg) ........ 48°15′10″ Nord 16°06′55″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (westlich von
Michelberg) ................................................................................... 48°25′42″ Nord 16°16′01″ Ost
2. beim militärischen Nahkontrollbezirk Zeltweg (MTMA Zeltweg)
vom Koordinatenpunkt.................................................................. 47°26′30″ Nord 14°47′50″ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt................................................. 47°17′00″ Nord 14°58′40″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°10′20″ Nord 15°05′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°05′00″ Nord 15°10′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°58′00″ Nord 15°08′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°48′30″ Nord 14°40′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°45′00″ Nord 14°30′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 46°59′00″ Nord 14°12′45″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°17′23″ Nord 14°09′41″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 47°26′30″ Nord 14°24′20″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt....................... 47°26′30″ Nord 14°47′50″ Ost
3. bei der militärischen Kontrollzone Tulln (MCTR Tulln)
vom Koordinatenpunkt (Bahnhof Absdorf) .................................. 48°24′00″ Nord 15°59′30″ Ost
entlang der Bahnlinie zum Koordinatenpunkt (Haltestelle Burg
Kreuzenstein)................................................................................. 48°22′00″ Nord 16°18′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Klosterneuburg) . 48°18′38″ Nord 16°19′30″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Mauerbach)........ 48°15′00″ Nord 16°10′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Riederberg) ........ 48°15′10″ Nord 16°06′55″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Sieghartskirchen) 48°15′30″ Nord 16°01′00″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt.............................. 48°15′30″ Nord 15°54′50″ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Zwentendorf) ..... 48°20′45″ Nord 15°54′50″ Ost
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt (Bahnhof
Absdorf)......................................................................................... 48°24′00″ Nord 15°59′30″ Ost“
45. Anhang E Abschnitt D Abs. 3 bis 7 lauten
„(3) Die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) werden seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen
begrenzt, deren Radien – bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt – im folgenden
bezeichnet sind, wobei die Zylinder gegebenenfalls durch lotrechte Flächen abgeschnitten sind, deren
Schnittlinien mit der Erdoberfläche gleichfalls im folgenden bezeichnet sind
(4) Die Bestimmungen der Luftverkehrsregeln sind in den Ausnahmebereichen sinngemäß und mit
Bedachtnahme auf die in Abs. 5 und 6 festgelegten Zuordnungen zu den Luftraumklassen (Anhang B)
anzuwenden. Soweit es aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, Aufgaben im Sinne des
§ 119 des Luftfahrtgesetzes in Ausnahmebereichen durchzuführen, werden diese von Militärflugleitungen
besorgt.
(5) Den Ausnahmebereichen ist – soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegen – die
Luftraumklasse D zugeordnet.
(6) Befindet sich die in Betracht kommende Militärflugleitung nicht im Dienst, ändert sich die
Luftraumklasse
1. bei den MTMA’s von D auf E;
2. bei den Teilen der MCTR’s, soweit sie in die MTMA’s hineinragen, von D auf E;
3. bei den Teilen der MCTR’s, welche unterhalb der MTMA’s liegen, von D auf G;
4. bei den MATZ’s von D auf G.
(7) Einflüge mit Zivilluftfahrzeugen in die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) sind nur
zulässig, wenn der Pilot
a) die Bewilligung hat, auf dem Militärflugplatz, für den die militärische Flugplatzverkehrszone
festgelegt ist, zu landen oder
b) von der Militärflugleitung eine Freigabe zum Einflug in die militärische Flugplatzverkehrszone
erhalten hat.“
46. Im Anhang E wird nach Abschnitt D folgender Abschnitt E samt Überschrift eingefügt
„E. Koordinatensystem
Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84
erstellt.“
47. Anhang F Z 3 samt Überschrift lautet
„3. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf ist nur zulässig
a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oder
b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
c) bei Flügen mit Motorflugzeugen mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
(Abs. 2) oder
d) für andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Abs. 3).
(2) Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum in
der Zeit des freigegebenen Durchfluges keine militärischen Schießübungen stattfinden, und im übrigen
jedenfalls nur dann, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.“
48. Anhang F Z 4 Abs. 1 lit. d lautet
„d) mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).“
49. Anhang F Z 4 Abs. 2 lautet
„(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. d gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses
Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen von der Austro Control GmbH –
insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder
entgegenstehender Wildschutzinteressen – zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen
sind unmittelbar bei der Austro Control GmbH einzubringen.“
50. Anhang F Z 5 Abs. 1 lit. c lautet
„c) mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).“
51. Anhang F Z 5 Abs. 2 lautet
„(2) Für Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. c gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Abs. 3 dieses
Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen von der Austro Control GmbH –
insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder
entgegenstehender Wildschutzinteressen – zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen
sind unmittelbar bei der Austro Control GmbH einzubringen.“
52. Anhang F Z 6 Abs. 1 lit. c lautet
„c)mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach Instrumentenflugregeln in
Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder“
53. Anhang G Z 2 Abs. 3 lautet
„(3) Übungs- und Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch
die Flugfläche 195 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km – bezogen auf
den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt – begrenzt.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. Nr. 578/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde
Dänemark (ohne Färöer) 28. Mai 1997
Frankreich 30. Juni 1998
Griechenland 6. September 1996
Kroatien 8. Juli 1996
Lettland 10. Dezember 1996
Liechtenstein 19. November 1997
Slowenien 13. April 1999
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Liechtenstein gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt,
dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder
Partei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung als obligatorisch anerkennt.
Frankreich hat am 14. August 1998 erklärt, dass eine Bezugnahme auf das Konzept der vernünftigen
und ausgewogenen Nutzung grenzüberschreitender Gewässer nicht eine Anerkennung des Grundsatzes
des Gewohnheitsrechts darstellt, sondern ein Beispiel für eine grundlegende Zusammenarbeit zwischen
den Vertragsparteien dieses Übereinkommens ist; das Ausmaß einer solchen Zusammenarbeit findet sich
in Übereinkünften genauer angegeben, darunter das Übereinkommen zwischen den an denselben
grenzüberschreitenden Gewässern angrenzenden Staaten – wobei solche Übereinkünfte auf der Grundlage
der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit geschlossen wurden.
Laut Mitteilung des Generalsekretärs gilt als Hinterlegungsdatum dieser Erklärung der 3. Jänner
1999.